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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Leistungsexkursionen des Atomkraftwerks Gundremmingen

Genehmigte thermische bzw. elektrische Höchstleistung für die Reaktorblöcke B und C, Regelungen zur Leistungsüberschreitung in der Änderungsgenehmigung, Betrieb oberhalb der zulässigen elektrischen Höchstleistung am 31. Januar 2016, Gründe für die erhöhten Stromeinspeisungen ins Stromnetz<br /> (insgesamt 9 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Datum

13.06.2017

Antwortdauer

15 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/1253129.05.2017

Leistungsexkursionen des Atomkraftwerks Gundremmingen

der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Annalena Baerbock, Matthias Gastel, Oliver Krischer, Stephan Kühn (Dresden), Steffi Lemke, Peter Meiwald, Markus Tressel und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Laut Genehmigungsentwurf vom Dezember 2007 für eine damals noch beantragte Leistungserhöhung des Atomkraftwerks (AKW) Gundremmingen B und C beträgt die genehmigte thermische Leistung des AKW je Reaktorblock 3 840 Megawatt (MW). Der Leistungserhöhungsantrag wurde vom Betreiber im Dezember 2013 zurückgezogen (vgl. dpa-Meldung vom 17. Dezember 2013), sodass die Fragesteller davon ausgehen, dass die genehmigte thermische Höchstleistung beider Blöcke weiterhin jeweils 3 840 MW beträgt.

Laut offiziellen Angaben, wie z. B. denen im öffentlich zugänglichen jährlichen „Statusbericht zur Kernenergienutzung in der Bundesrepublik Deutschland“ des Bundesamts für Strahlenschutz, entspricht diese thermische Leistung einer elektrischen Bruttoleistung von 1 344 MW jeweils für Block B und C sowie einer elektrischen Nettoleistung von 1 284 MW für Block B und 1 288 MW für Block C, vgl. z. B. „Statusbericht zur Kernenergienutzung in der Bundesrepublik Deutschland 2015“.

Laut den Onlineangaben der Strombörse EEX waren beide Gundremmingen-Blöcke jedoch in den frühen Morgenstunden des 31. Januar 2016 mit einer höheren als der oben genannten elektrischen Nettoleistung am Stromnetz. Auch für andere Tage gab es ähnliche Leistungsexkursionen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen9

1

Kann die Bundesregierung bestätigen, dass die aktuell genehmigte thermische Höchstleistung des AKW Gundremmingen weiterhin für beide Blöcke jeweils 3 840 MW beträgt, und mit welcher Änderungsgenehmigung wurde die aktuelle thermische Höchstleistung wann erteilt?

2

Kann die Bundesregierung bestätigen, dass die aktuell genehmigte elektrische Nettohöchstleistung des AKW Gundremmingen 1 284 MW für Block B und 1 288 MW für Block C beträgt, und falls nein, welcher elektrischen Brutto- und Nettohöchstleistung entspricht die zuletzt bzw. aktuell genehmigte thermische Höchstleistung (bitte nach Reaktorblöcken und elektrischer Brutto-/Nettohöchstleistung differenzieren)?

3

Sieht die Änderungsgenehmigung, mit der die aktuell genehmigte thermische Höchstleistung erteilt wurde, ein bestimmtes Überschreiten der genehmigten elektrischen oder thermischen Höchstleistung vor, und falls ja, in welchem konkreten Umfang, und zu welchen konkreten Konditionen?

4

Liegen für etwaige derartige Überschreitungen bzw. Exkursionen insbesondere Sicherheitsnachweise vor, die Gegenstand dieser Änderungsgenehmigung waren, und falls ja, konkret welche, von wem, und von wann?

5

Ist a) die thermische Höchstleistung und b) die mit der thermischen Höchstleistung verbundene elektrische Höchstleistung eines Atomkraftwerks aus Sicht der Bundesregierung jeweils ein wesentlicher Bestandteil der Genehmigung oder nicht (bitte begründen)?

6

Kann die Bundesregierung bestätigen, dass das AKW Gundremmingen am 31. Januar 2016 mit beiden Blöcken für mehrere Stunden oberhalb seiner genehmigten elektrischen Höchstleistung Strom ins Stromnetz eingespeist hat oder die Einspeisung auf ein Überschreiten der genehmigten thermischen Leistung zurückzuführen ist (vgl. betreffende Angaben auf der Webseite der Strombörse EEX)?

Falls nein, warum nicht?

Falls ja, welche Konsequenzen a) hat sie daraus bereits gezogen, und b) wird sie daraus noch ziehen?

7

Ist der Betrieb eines Atomkraftwerks oberhalb der genehmigten thermischen oder elektrischen Höchstleistung aus Sicht der Bundesregierung ein Verstoß gegen einen wesentlichen Bestandteil der Genehmigung?

Falls nein, warum nicht?

8

Kann die Bundesregierung bestätigen, dass das AKW Gundremmingen auch an anderen Tagen oberhalb seiner genehmigten elektrischen oder unter Überschreitung der genehmigten thermischen Höchstleistung Strom ins Stromnetz eingespeist hat, z. B. am 30. Januar 2016 (falls nein, bitte begründen; vgl. betreffende Angaben auf der Webseite der Strombörse EEX)?

9

Was waren jeweils die Gründe für die betreffenden Leistungsexkursionen, also Stromeinspeisungen ins Stromnetz mit mehr als 1 284 MW seitens Block B und mehr als 1 288 MW seitens Block C?

Berlin, den 26. Mai 2017

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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