[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom
21. Juni 2017 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/12881
18. Wahlperiode 23.06.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Agnieszka Brugger, Dr. Tobias Lindner,
Doris Wagner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/12578 –
Erkenntnisse und Konsequenzen aus den Enthüllungen hinsichtlich des
rechtsextremistischen Netzwerkes um Franco A. – Aufklärung und Reform im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Es ist erschreckend, dass eine Gruppe gewaltbereiter Soldaten mit
rechtsextremer Gesinnung über Jahre scheinbar unentdeckt in der Bundeswehr agieren und
Anschläge planen konnte. Obwohl das Bundesministerium der Verteidigung
(BMVg) und die Bundeswehr über zahlreiche Strukturen und Instrumente wie
den Militärischen Abschirmdienst (MAD) verfügen und es eine Reihe von
Gelegenheiten gab, um die Extremisten in der Bundeswehr aufzuspüren und diese
von ihr fernzuhalten, wurde im Fall Franco A. bei verschiedenen Gelegenheiten
aus Sicht der Fragesteller verantwortungslos und fahrlässig gehandelt. Es ist
völlig unverständlich und zeugt von enormen Fehlern, dass es trotz zahlreicher
Hinweise wie einer klar rechtsextremistischen Masterarbeit, dem Diebstahl von
Waffen und Munition und eindeutigen Äußerungen einiger Beteiligten so lange
gedauert hat, bis die Gruppe aufflog. Anscheinend nur durch einen Zufall wurde
verhindert, dass die Soldaten Anschlagspläne in die Tat umsetzen konnten.
Diese Zustände sind nicht hinnehmbar für eine Bundeswehr, die fest in den
Vorgaben des Grundgesetzes verankert ist. Gerade in einer Organisation, in der
militärisches Wissen und Fertigkeiten vermittelt werden und es gleichzeitig
Zugang zu Waffen gibt, ist eine besondere Wachsamkeit und Entschlossenheit
gegenüber der rechtsextremistischen Gefahr geboten. Jeder Fall von Extremismus
in der Bundeswehr ist ein Fall zu viel.
Es bedarf einer dringenden und schonungslosen Aufklärung, wie es zu diesen
schwerwiegenden Fehlern und Versäumnissen kommen konnte. Gleichzeitig
muss durch eine Reihe von überfälligen Reformprozessen sichergestellt werden,
dass derartige Entwicklungen für die Zukunft frühzeitig erkannt und damit auch
wirksam verhindert werden können.
Die grundlegenden Probleme in der Führungskultur zeigen sich an einer Reihe
von weiteren Vorfällen, die die Bundeswehr in jüngerer Zeit erschüttert haben.
Hier hätte die Bundesministerin der Verteidigung, Dr. Ursula von der Leyen,
als Dienstherrin und Inhaberin der Befehls- und Kommandogewalt aus Sicht der
Fragesteller viel früher und entschlossener handeln müssen, insbesondere da
zahlreiche Probleme mit Bezug auf den Extremismus als auch auf die
Führungskultur bei vielen Gelegenheiten in den letzten Jahren immer wieder thematisiert
worden sind.
Weder ist es angebracht, die Bundeswehr als Ganzes unter einen
Generalverdacht zu stellen noch dürfen Vorfälle und Fehler als Einzelfälle kleingeredet
und verharmlost werden. Nun muss eine ebenso schonungslose wie sachliche
Aufklärung erfolgen, um strukturelle Probleme und Schwachstellen zu
erkennen und abzustellen, auch und gerade mit Blick auf die große Mehrheit der
Soldatinnen und Soldaten, die ihren schwierigen Dienst bei der Bundeswehr mit
Haltung, Verantwortungsgefühl und Überzeugung tun. Diejenigen, die
Verstöße und Verfehlungen begangen haben, müssen hingegen konsequent und
schnell zur Verantwortung gezogen werden.
Fast täglich werden neue Details zu den Umtrieben der Gruppe um Franco A.
bekannt, die immer weitere Kreise ziehen. Nach wie vor ist völlig
unverständlich, wie Derartiges über Jahre unentdeckt bleiben konnte. Diese
Zusammenhänge und die zahlreichen von der Bundesverteidigungsministerin
angekündigten Reformvorhaben werfen eine Vielzahl von Fragen auf, gleichzeitig wurde
eine Reihe von Fragen bisher aus Sicht der Fragesteller nicht befriedigend
beantwortet.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Fragen 8, 12 bis 15, 17, 32 bis 35, 38 sowie 40 bis 42 sind Gegenstand eines
laufenden Ermittlungsverfahrens des Generalbundesanwalts beim
Bundesgerichtshof.
Um die weiteren Ermittlungen nicht zu gefährden, muss eine Beantwortung
derzeit unterbleiben. Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht,
Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt im hier gegebenen
Fall nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange das
Informationsinteresse des Parlaments hinter die berechtigten Interessen an einer effektiven
Strafverfolgung zurück.
Das Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen
Strafrechtspflege leitet sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ab und hat damit
ebenfalls Verfassungsrang.
1. Wie sehen die einzelnen Verfahrensvorschriften und Meldewege im Fall
eines Besonderen Vorkommnisses (BV) oder eines Sicherheitsrelevanten
Vorkommnisses bei der Bundeswehr aus (bitte genau aufschlüsseln, welche
Stellen bzw. Personen zu welchem Zeitpunkt durch welche Stellen bzw.
Personen in welcher Form informiert werden)?
a) An welche konkreten Stellen und in welcher Form erging die Meldung
eines Besonderen Vorkommnisses vom 19. Juni 2014, und welche
Maßnahmen wurden daraufhin zu welchem Zeitpunkt und auf wessen
Weisung hin ergriffen (vgl. Chronologie der Ereignisse im Fall OLt A. vom
16. Mai 2017)?
Die Fragen 1 und 1a werden zusammen beantwortet.
Basierend auf den Festlegungen der Zentralen Dienstvorschrift A-200/5
„Meldewesen der Bundeswehr“ erfolgt die Meldung eines Besonderen Vorkommnisses
(BV) direkt vom Aufkommensort über die zuständige Höhere
Kommandobehörde an das Bereitschaftszentrum der Bundeswehr (BZBw) bzw. die
Stabsmeldezentrale (StMZ) und weiter an die Leitung des Bundesministeriums der
Verteidigung (BMVg). Angesichts der Vielfältigkeit von Ereignissen, die als BV erfasst
werden können, werden darüber hinausgehende, ergänzende
Meldeverpflichtungen und -wege in Weisungen und Vorschriften des fachlich zuständigen
Bereiches festgelegt.
Am 19. Juni 2014 wurde durch die Universität der Bundeswehr München (UniBw
M) gemäß dem damals gültigen Meldeverfahren (Zentrale Dienstvorschrift 10/13
„Besondere Vorkommnisse“) der Verlust einer Pistole P 8 nach einer
Schießausbildung (Schießvorhaben des Deutsch-Amerikanischen Arbeitskreises [DAA])
auf dem Truppenübungsplatz Grafenwöhr folgenden Stellen gemeldet:
BMVg FüSK I 3 (heute FüSK II 2) (FüSK: Führung Streitkräfte)
BMVg FüSK II 3 (heute FüSK III 2)
BMVg FüSK III 4 (heute FüSK II 3)
BMVg IUD III 3 (IUD: Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen)
BMVg P I 2 (P: Personal)
BMVg Pr-InfoStab (Presse- und Informationsstab)
BMVg SE I 1(SE: Strategie und Einsatz)
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der
Bundeswehr-Abteilung-GS (GS: Gesetzliche Schutzaufgaben)
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Kommando Feldjäger der Bundeswehr
Kommando Streitkräftebasis-Lagezentrum
Kommando Territoriale Aufgaben der Bundeswehr
Landeskommando Bayern
Logistikzentrum der Bundeswehr
MAD-Amt (MAD: Militärischer Abschirmdienst)
Zentrum Innere Führung.
Folgende Maßnahmen wurden veranlasst:
- Absuche der Schießbahn,
- Befragung der Ausbildungsteilnehmer,
- Überprüfung der US-Waffenkammer,
- Befragung aller betroffenen deutschen Soldaten,
- Durchsuchung der genutzten Fahrzeuge,
- Übermittlung der Namensliste aller betroffenen Soldaten an den MAD,
- Überprüfung der Waffenkammer der UniBw M,
- Absuche des Geländes der UniBw M,
- Strafanzeige gegen Unbekannt,
- Ermittlungsersuchen an zuständiges Feldjägerdienstkommando.
Am 19. Juni 2014 erfolgte die Kenntnisnahme durch die StMZ und die
Weiterleitung an den Verteiler entsprechend der o. a. Liste.
Am 20. Juni 2014 erfolgte die Übermittlung der Meldung im Rahmen der
routinemäßigen Tagesmeldung an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages.
b) Wann hat die Bundesverteidigungsministerin vom Waffenverlust bei einem
Schießvorhaben der Universität der Bundeswehr München am 18. Juni
2014 (BV vom 19. Juni 2014) erfahren?
Im Zuge der Überprüfungen der im Rahmen der Ermittlungen gegen Franco A.
beschlagnahmten Munition fand auch eine umfangreiche Überprüfung von
Waffenverlusten der letzten Jahre statt.
Hierbei konnten am 11. Mai 2017 Querverbindungen zwischen einem
Waffenverlust (Pistole P8) an der UniBw M am 18. Juni 2014 (BV vom 19. Juni 2014)
sowie einem Waffendiebstahl auf dem Truppenübungsplatz (TrÜbPl) Munster
Süd, festgestellt am 13. Februar 2017 (BV vom 15. Februar 2017), und Personen,
die in einem Verhältnis zu Beschuldigten aus dem Ermittlungsverfahren stehen,
hergestellt werden. Hierüber wurde die Bundesministerin der Verteidigung
unterrichtet.
c) An welche konkreten Stellen und in welcher Form erging die Meldung
eines Besonderen Vorkommnisses vom 15. Februar 2017, und welche
Maßnahmen wurden daraufhin zu welchem Zeitpunkt und auf wessen
Weisung hin ergriffen (vgl. Chronologie der Ereignisse im Fall OLt A.
vom 16. Mai 2017)?
Am 13. Februar 2017 wurde in Form einer Feldjägermeldung der Aufbruch eines
Transportpanzers mit dem Verdacht auf Waffendiebstahl u. a. an das BMVg
gemeldet. Am 15. Februar 2017 wurde im Meldewesen Innere und Soziale Lage der
Bundeswehr der Verdacht auf einen Diebstahl von Waffen und anderen
Ausrüstungsgegenständen durch die Panzerlehrbrigade 9 an folgende Stellen gemeldet:
BMVg FüSK III 2
BMVg R II 2 (R: Recht)
BMVg SE I 1
BMVg SE II
StMZ/BMVg
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Kommando Heer
MAD-Amt
Zentrum Innere Führung
1. Panzerdivision.
Die dienstlichen Ermittlungen im Kontext des Waffendiebstahls wurden seit dem
13. Februar 2017 unter Federführung des Kommandeurs Panzerlehrbrigade 9
geführt.
Nach Einbindung der Polizei am 13. Februar 2017 wurden die Ermittlungen eines
möglichen Täters durch die Polizei vom 14. Februar 2017 an geführt. Bis zum
10. Mai 2017 haben die Ermittlungen keinen konkreten Tatverdacht ergeben. Am
16. Mai 2017 erfolgte die Abgabe an die Staatsanwaltschaft Lüneburg als
Unbekanntsache. Die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen dauern an.
Am 13. Februar 2017 erfolgte die Kenntnisnahme durch die StMZ und die
Weiterleitung an den Verteiler entsprechend der o. a. Liste.
Ebenfalls am 13. Februar 2017 wurde die Meldung durch die
Leitungsinformationszentrale BMVg (LIZ) bei der Leitung des BMVg vorgelegt.
Darüber hinaus wurde die Meldung am 14. Februar 2017 (als
Sicherheitsvorkommnis) und am 16. Februar 2017 (als Meldepflichtiges Ereignis) im Rahmen
der routinemäßigen Tagesmeldung an den Wehrbeauftragten des Deutschen
Bundestages übermittelt.
d) Wann hat die Bundesverteidigungsministerin vom Waffendiebstahl auf
dem Truppenübungsplatz Munster Süd, der am 13. Februar 2017
festgestellt wurde (BV vom 15. Februar 2017), erfahren?
Auf die Antwort zu Frage 1b wird verwiesen.
2. Gab es bei Waffen- und/oder Munitionsdiebstählen bisher eine automatische
Prüfung, ob dem MAD über die an dem betreffenden Standort stationierten
Soldatinnen und Soldaten Erkenntnisse vorliegen, und wenn ja, welche
Stellen führten diese Prüfung durch?
Wenn nein, warum nicht, und ist dies für die Zukunft geplant?
Nein. Das Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst (MADG) legitimiert
keine anlasslosen Erkenntnisanfragen zu Soldatinnen und Soldaten, sondern nur
einzelfallbezogene Datenerhebungen, wenn die Voraussetzungen des § 1
Absatz 1 MADG erfüllt sind.
3. Wie erklärt das BMVg die eklatanten Munitionsverluste in Höhe von
teilweise mehreren hundert Schuss an einzelnen Standorten an einem Tag, wie
sie der Liste des Parlamentarischen Staatssekretärs Markus Grübel vom
16. Mai 2017 an die Mitglieder des Verteidigungsausschusses zu entnehmen
ist?
a) Bei wie vielen Fällen der letzten zehn Jahre, bei denen Verluste an Waffen
oder Munition verzeichnet wurden, laufen derzeit noch Ermittlungen bzw.
Untersuchungen?
b) Unter welchen Voraussetzungen und nach welchen konkreten
Regelungen werden beim Abhandenkommen von Waffen und Munition neben den
internen Ermittlungen in den Streitkräften derartige Vorgänge an die
Staatsanwaltschaften übergeben, und wie gestalten sich die weiteren
internen Ermittlungen nach einer Abgabe?
c) Werden abhandengekommene Waffen und Munition an zentraler Stelle
registriert und die Sicherheitsbehörden, z. B. das Bundeskriminalamt
(BKA), der MAD, das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) oder der
Bundesnachrichtendienst (BND) jeweils informiert?
Die Fragen 3 bis 3c werden im Zusammenhang beantwortet.
Für die Vermutung eines Zusammenhangs der angeführten Munitionsverluste
unterschiedlicher Truppenteile an verschiedenen, geographisch getrennten
Standorten der Bundeswehr in ganz Deutschland, die gemäß statistischer Erfassung an
einem Tag zusammenfallen, gibt es keinen Anhalt.
Zu den Waffen- und Munitionsverlusten aus Bundeswehrbeständen laufen derzeit
intern weitere Überprüfungen.
Die Verantwortung für alle einzuleitenden Ermittlungen liegt bei der zuständigen
Dienststelle. Neben den internen Ermittlungen obliegt es der Dienststellenleiterin
bzw. dem Dienststellenleiter, die zuständige Polizeidienststelle einzubinden.
Die jeweiligen Meldungen zu Waffen- und Munitionsverlusten innerhalb der
Bundeswehr werden zentral erfasst. Über die Einbindung des
Bundeskriminalamtes (BKA), des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) und des
Bundesnachrichtendienstes (BND) wird im Einzelfall entschieden. Der MAD wird
eingebunden.
4. Welche Weisungen erhielt der MAD in den letzten zehn Jahren hinsichtlich
der Prioritäten in der Bearbeitung von Extremismusverdachtsfällen?
Der MAD bearbeitet Extremismusverdachtsfälle im Rahmen seines gesetzlichen
Auftrages.
5. Hat der MAD das BMVg auf den starken Anstieg von rechtsextremistischen
Verdachtsfällen in den ersten Monaten dieses Jahres aufmerksam gemacht?
Wenn nein, warum nicht, und wenn ja, an wen ging dieser Hinweis oder
entsprechende Informationen, und was war die Reaktion aus dem BMVg, und
wurden Handlungsoptionen besprochen?
Der MAD meldet regelmäßig sowohl die Anzahl der Neuaufnahmen als auch die
in Bearbeitung befindlichen Vorgänge aufgeteilt nach Phänomenbereichen an das
BMVg. In diesem Zusammenhang war bis April 2017 kein bedeutsamer Anstieg
der Neuaufnahmen im Sinne der Fragestellung zu verzeichnen. Erst mit der
Festnahme des Franco A. und der daraus resultierenden – auch medialen – Reaktionen
haben sich aufgrund der damit einhergehenden Sensibilisierung der Truppe das
Meldeaufkommen und die Aufnahme neuer Verdachtsfälle in diesem Bereich
signifikant erhöht.
6. Welche Erkenntnisse hat der MAD über rechtsextremistische Netzwerke
innerhalb der Bundeswehr?
Hat der MAD Hinweise auf das Bestehen solcher Gruppierungen
bekommen, und wenn ja, wann, und welche konkreten Erkenntnisse liegen
diesbezüglich vor?
Vor dem Hintergrund der noch nicht abgeschlossenen Ermittlungen sind
gesicherte und belastbare Aussagen aktuell nicht möglich. Der MAD geht allen, d. h.
auch niederschwelligen Hinweisen nach und prüft diese auf mögliche
Zusammenhänge.
7. Wer informierte den MAD am 3./4. Februar 2017 darüber, dass A. am
3. Februar 2017 am Flughafen von Wien aufgefallen ist?
a) Worüber wurde hier informiert: lediglich über den Waffenfund, über
seine Gesinnung oder auch über die Doppelidentität?
Gab es zu dieser bereits hier Hinweise?
b) Was wurde im Einzelnen daraufhin unternommen?
Die Fragen 7 bis 7b werden im Zusammenhang beantwortet.
Am 4. Februar 2017 fragte das BKA beim MAD an, ob Franco A. Angehöriger
des Geschäftsbereichs BMVg sei. Diese Frage wurde bejaht. Ferner fand
zwischen dem BfV und dem MAD seit dem 4. Februar 2017 ein
Informationsaustausch zum vorliegenden Fall statt. Darüber hinaus informierte das
österreichische Abwehramt den MAD am 6. Februar 2017 unmittelbar über den Sachverhalt.
Ein deutscher Oberleutnant wurde danach mit Verdacht auf illegalen
Waffenbesitz am Flughafen Wien vorläufig festgenommen und nach Vernehmung durch
die österreichische Polizei wieder entlassen (Anzeigenerstattung wegen
Verstoßes gegen das österreichische Waffengesetz und Fundunterdrückung).
Es lag zu diesem Zeitpunkt kein erkennbarer Bezug zur „Politisch Motivierten
Kriminalität“ oder einer Doppelidentität vor. Dieser Sachverhalt wurde am
gleichen Tag dem Bataillonskommandeur des Franco A. mitgeteilt.
8. Hat der MAD Erkenntnisse darüber, dass es Verbindungen der Gruppe um
Franco A. zu anderen rechtsextremen oder rechtsnationalen Vereinigungen
gibt oder gegeben hat?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
9. Informierte der österreichische Verfassungsschutz, der A. am 3. Februar
2017 in Wien verhörte, den MAD direkt darüber oder über den Umweg BfV?
Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen.
10. Warum dauerte es vom erstmaligen Bekanntwerden des Falls Franco A.
beim MAD (3./4. Februar 2017) noch rund zehn Tage, bis der MAD die
operative Fallbearbeitung übernahm?
Erst von diesem Zeitpunkt an lag ein erkennbarer Bezug zur „Politisch
Motivierten Kriminalität (PMK)“ und damit auch zur gesetzlichen Zuständigkeit des
MAD vor.
11. Warum leitete der MAD die Kenntnis der vorläufigen Festnahme von A. am
Wiener Flughafen durch die österreichischen Behörden sowie den in diesem
Zusammenhang stehenden Waffenfund nur an den Kommandeur des
Jägerbataillons 291 weiter, nicht aber beispielsweise an Strafverfolgungsbehörden
oder höhere Kommandostellen bzw. Stellen im BMVg (beispielsweise das
Referat FüSK III 3 – zuständig für Innere Führung und Militärseelsorge)?
Das BKA war die erste deutsche Behörde, die von den österreichischen
Sicherheitsbehörden über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt wurde. Die fachliche
Unterrichtung des BMVg durch den MAD erfolgte nach Bekanntwerden des
Sachverhalts „Waffenfund bei einem deutschen Oberleutnant in Wien“ am 7. Februar
2017. Der Dienststellenleiter (Kommandeur) des Soldaten ist im Rahmen des
Meldewesens der Bundeswehr für die Meldungen an „höhere
Kommandostellen/Stellen im BMVg“ verantwortlich. Dementsprechend hat dieser am 6. Februar
2017 eine entsprechende Meldung über die vorläufige Festnahme und den
Waffenfund abgesetzt.
12. Woher stammt die Einschätzung, dass es sich bei Franco A. um einen
Einzeltäter handelt, und worauf basiert diese?
Die Bundesregierung hat diese Einschätzung nicht abgegeben. Im Übrigen wird
auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
13. Welche konkreten Vorbereitungshandlungen hat A. nach Ansicht des MAD
unternommen, um etwaige Gewaltanwendungen durchzuführen?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
14. Welche Handlungen hat A. nach Ansicht des MAD vorbereitet, und wie weit
waren bzw. sind diese gediehen?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
15. Waren bzw. sind in diese Vorbereitungen möglicherweise andere Personen
involviert, die diese weitertreiben könnten bzw. zumindest Mitwisser sind?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
16. Wann hat der MAD, das BMVg bzw. Vorgesetzte das erste Mal Kenntnis
von Äußerungen des Oberleutnant Ralf G. aus der Generalfeldmarschall-
Rommel-Kaserne in Augustdorf (Nordrhein-Westfalen) erfahren, der laut
Medienberichten mit Blick auf Illkirch u. a. in Gesprächen auf „eine Gruppe
gewaltbereiter Offiziere, die Waffen und Munition sammeln, um im Fall
eines Bürgerkriegs auf der richtigen Seite zu kämpfen“ verwiesen haben soll
(vgl. DER SPIEGEL, „Gewalt als probates Mittel“, 13. Mai 2017)?
Dem Bataillonskommandeur wurde hierzu am 2. Mai 2017 gemeldet. Am 3. Mai
2017 wurden im Rahmen des Meldewesens der Bundeswehr das BMVg und der
MAD informiert. Der MAD nahm nach Kenntnis über den Sachverhalt zu
Oberleutnant Ralf G. am selben Tag die Verdachtsfallbearbeitung auf.
17. Trifft es zu, dass die Beobachtung von Maximilian T. durch den MAD
eingestellt wurde?
Wenn ja, wann und aus welchen Gründen wurde entschieden, die
Beobachtung einzustellen, obwohl er offenbar versucht hat, andere für Gewalttaten
anzuwerben?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
18. Wie oft und wann konkret hat sich die Bundesverteidigungsministerin mit
dem Präsidenten des MAD getroffen?
Ist das BMVg der Ansicht, dass dies mit Blick auf die Geschehnisse mit
rechtsextremistischem Hintergrund ausreichend war?
Der Präsident des MAD informiert das BMVg regelmäßig mündlich wie
schriftlich über Vorgänge aus seinem Aufgabenbereich. Aus Sicht des BMVg ist dies
ausreichend.
19. Wie oft und wann genau hat sich die Bundesverteidigungsministerin seit
ihrem Amtsantritt zu Fragen der Inneren Führung oder von
Rechtsextremismus in der Truppe unterrichten lassen?
Das BMVg führt keine statistische Auswertung über die aufgeworfene Frage.
Verstöße gegen die Grundsätze der Inneren Führung werden, sofern sie
ministeriell bekannt werden, ggf. in Einzelfallbearbeitung oder aber in Form von
Eingaben an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages bearbeitet. Der
Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages berichtet hierzu regelmäßig im Zuge
seines Jahresberichts an den Deutschen Bundestag.
20. Ist das BMVg der Auffassung, dass die Themen Rechtsextremismus in der
Bundeswehr und Innere Führung in den vergangenen Jahren mit der
notwendigen Priorität behandelt wurden?
Die hierzu relevante Konzeption „Innere Führung“ ist als dynamische
Konzeption angelegt. Die Auseinandersetzung mit gesellschaftlichen, politischen und
sonstigen Impulsen erfolgt insofern „von Amts wegen“. Die
Hauptgestaltungsfelder der Inneren Führung – Menschenführung, politische Bildung sowie Recht und
soldatische Ordnung – sind in vielfältigen Ausbildungsformaten in den
unterschiedlichen Stufen militärischer Ausbildung ausgebracht. Der Beirat für Fragen
der Inneren Führung befasst sich mit einer Vielzahl von Einzelthemen und nimmt
Impulse aus verschiedenen gesellschaftlichen Strömungen, aber auch der Truppe
auf und gibt eigene Empfehlungen für mögliche Handlungsfelder.
21. Wie begründet die Bundesregierung den Abbau von Stellen beim MAD in
den letzten Jahren, insbesondere die Verringerung der „Ermittler in der
Fläche“ (vgl. DER SPIEGEL, „Die Eisprinzessin“, 6. Mai 2017)?
Entsprechend der Reduzierung der Streitkräfte sowie der daraus resultierenden
Anpassung des Stationierungskonzepts der Bundeswehr war auch der MAD von
personellen Reduzierungen und organisatorischen Anpassungen betroffen. Die
Veränderungen betrafen neben dem MAD-Amt in Köln auch die Strukturen des
MAD in der Fläche. Die Ausplanung der verfügbaren und zugestandenen
Personalressourcen führte zum derzeitigen Konzept mit acht MAD-Stellen in der
Fläche – angelehnt an die Stationierungsstärke der Truppe vor Ort – und der
entsprechenden personellen Ausstattung mit Ermittlern in der Fläche.
22. Gibt es aus Sicht des BMVg einen Zusammenhang zwischen dem erfolgten
Stellenabbau im MAD und den Problemen des BMVg bei der Wahrnehmung
und dem Umgang mit rechtsextremistischen Vorfällen in der Bundeswehr?
Aus Sicht des BMVg gab es keine stellenabbaubedingten Probleme bei der
Wahrnehmung und dem Umgang mit Vorfällen des Phänomenbereichs
Rechtsextremismus durch den MAD.
23. Auf wessen Betreiben hat es wann eine Schwerpunktverlagerung im MAD
zugunsten einer stärken Beschäftigung mit dem Thema Islamismus gegeben
(vgl. DER SPIEGEL, „Die Eisprinzessin“, 6. Mai 2017)?
Inwiefern ist es dadurch zu einer Vernachlässigung des Themenfeldes
Rechtsextremismus in der Bundeswehr gekommen?
Das vorgangsbegründende Informationsaufkommen aus den verschiedenen
Phänomenbereichen sowie die allgemeine Sicherheitslage in Deutschland
beeinflussen die jeweiligen Schwerpunkte der Verdachtsfallbearbeitungen im MAD.
24. Ist das BMVg der Ansicht, dass es bei Soldatinnen und Soldaten ab ihrem
Dienstantritt nach erfolgter Sicherheitsüberprüfung ausreichend ist, nur
anlassbezogen eine erneute Prüfung vorzunehmen?
a) Wenn ja, warum?
b) Wenn nein, plant das BMVg eine Änderung dieser Praxis?
Die Fragen 24 bis 24b werden im Zusammenhang beantwortet.
Durch die Änderung des Soldatengesetzes vom 27. März 2017 wird zukünftig für
alle neu einzustellenden Soldatinnen und Soldaten eine einfache
Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) durchgeführt werden.
Zusätzliche weitere Sicherheitsüberprüfungen sind nach den Vorgaben des SÜG
abhängig von einem späteren Einsatz in einer sogenannten
sicherheitsempfindlichen Tätigkeit.
25. Welche Schlüsse zieht das BMVg aus den bisherigen Geschehnissen rund
um den Fall Franco A. für die personellen und operativen Strukturen des
MAD, und an welchen Stellen sieht das BMVg entsprechenden
Reformbedarf?
Unabhängig von dem aktuellen Fall hat der MAD zum 1. April 2017 eine neue
Struktur eingenommen. Insoweit ist in dem im letzten Jahr abgeschlossenen
Strukturverfahren bereits vor der Einnahme der Zielstruktur weiterer
Anpassungsbedarf identifiziert worden. Dieser war mit einer Untersuchung zur
organisatorischen Verortung des MAD im Geschäftsbereich BMVg verbunden. Im
Ergebnis dieser bereits Anfang 2017 begonnenen Untersuchung ist das BMVg zu
dem Schluss gelangt, dass der MAD seine gesetzlichen Aufgaben künftig als
Bundesoberbehörde ähnlich den anderen Nachrichtendiensten des Bundes
wahrnehmen soll. Dies geht mit einer Zusammenführung der Leistungs- und
Ressourcenverantwortung sowie der Stärkung der Position des MAD innerhalb des
Geschäftsbereiches BMVg einher.
26. Warum hat das BMVg keine besonderen Maßnahmen ergriffen, nachdem
deutlich wurde, dass die Zahl rechtsextremistischer Vorfälle in der
Bundeswehr in den Jahren 2015 und erneut 2016 im Vergleich zu den Vorjahren
erheblich anstieg?
Hat es hierzu einen Hinweis seitens des MAD gegeben, und wenn ja, wann,
an welche Stellen im BMVg, und welche Schlüsse wurden daraus gezogen?
Das BMVg hat keinen erheblichen zahlenmäßigen Anstieg rechtsextremistischer
Vorfälle im Sinne der Fragestellung festgestellt.
Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
27. Ist das BMVg der Auffassung, dass sich überdurchschnittlich viele
Menschen mit rechtsnationalem und/oder rechtsradikalem Gedankengut in der
Truppe befinden?
Der Bundesregierung liegen keine empirischen Erkenntnisse vor, die diese
Einschätzung bestätigen würden.
a) Welche Empirie dient als Grundlage für die Antwort?
Für das Berichtsjahr 2016 werden 63 meldepflichtige Ereignisse genannt, im Jahr
2015 waren es 57 Meldungen, und im Jahr 2014 waren es 63 Meldungen.
Gemessen an der Gesamtzahl der Soldatinnen und Soldaten in der Bundeswehr ist die
Zahl dieser meldepflichtigen Ereignisse als vergleichsweise gering einzustufen,
wobei unbestritten ist, dass jeder Fall ein Fall zu viel ist.
Durch die gestiegene Sensibilisierung aufgrund der aktuellen Fälle gab es
vorrübergehend einen Anstieg im Meldeaufkommen zu dieser Thematik.
b) Wie bewertet das BMVg in diesem Zusammenhang Zahlen des
Sozialwissenschaftlichen Instituts der Bundeswehr (SOWI), nach denen 13
Prozent der Studentinnen und Studenten der Bundeswehr eine Nähe zu
rechtem Gedankengut hätten (vgl. DER SPIEGEL, „Die Eisprinzessin“,
6. Mai 2017)?
Welche Schlüsse wurden daraus seit Abschluss der im Artikel erwähnten
Studie des SOWI und seit Amtsantritt der Bundesverteidigungsministerin
gezogen?
Da die dieser Studie zugrunde liegenden Befragungen bereits mehr als zehn Jahre
alt sind, lassen sie keinen hinreichenden Rückschluss auf den Status Quo zu.
Die in der Fragestellung angegebene Studie (Ergebnisse der Studentenbefragung
an den Universitäten der Bundeswehr Hamburg und München 2007, Hrsg.:
Sozialwissenschaftliches Institut der Bundeswehr, Forschungsbericht Nr. 89,
Straußberg 2010) nennt für die Universitäten der Bundeswehr (UniBw) einen
angeführten Anteil von 13 Prozent. Für die Vergleichsgruppen „Männer und Frauen im
Alter von 15 bis 32 Jahren mit deutscher Staatsbürgerschaft, die in
Privathaushalten in der Bundesrepublik Deutschland leben“ wird der Anteil mit 26 Prozent, für
die Vergleichsgruppe „junge Männer mit Hochschulreife“ mit 21 Prozent
(S. 131 f.) angegeben.
Der Anteil der Studierenden, die für extremistisches Gedankengut anfällig sind,
ist dementsprechend deutlich kleiner als in den relevanten Vergleichsgruppen.
Gleichwohl ist allen Vorgesetzten bewusst, dass sie mit den gebotenen Mitteln
einschreiten müssen, wenn sich extremistisches Gedankengut in Wort oder
Handlungen manifestiert.
28. Seit wann hat das BMVg Kenntnis davon, dass an der Bundeswehr-
Universität in München Studentinnen und Studenten sowie Absolventinnen und
Absolventen Verbindungen zur rechtsextremen so genannten Identitären
Bewegung pflegen?
Das BMVg erhielt erstmals mit der Meldung Besonderes Vorkommnis vom
11. April 2017 Kenntnis.
29. Gibt es Hinweise darauf, dass Studentinnen und Studenten oder
Absolventinnen und Absolventen der Bundeswehr-Universität in München Mitglieder
anderer rechtsextremer Vereinigungen sind?
Wenn ja, seit wann ist dies dem BMVg bekannt?
Es gibt mit Stand vom 9. Juni 2017 keine Hinweise darauf, dass weitere
Studierende oder Absolventinnen bzw. Absolventen der UniBw München Mitglieder
anderer rechtsextremer Vereinigungen sind.
30. Seit wann überprüfen der MAD, der Verfassungsschutz oder weitere
Bundesbehörden Studentinnen und Studenten oder Absolventinnen und
Absolventen der Bundeswehr-Universität in München aufgrund des Verdachts auf
Rechtsextremismus?
Die Universitäten der Bundeswehr in München und Hamburg sind Dienststellen
des Geschäftsbereichs BMVg. Dort aufkommende Verdachtsfälle werden im
Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeit des MAD bearbeitet. Eine statistische
Erfassung dieser Fallbearbeitungen unter zeitlichen Gesichtspunkten erfolgt nicht.
31. Gibt es Hinweise darauf, dass Studentinnen und Studenten oder
Absolventinnen und Absolventen der Bundeswehr-Universität in Hamburg ebenfalls
Kontakte zur „Identitären Bewegung“ pflegen, Mitglieder der Bewegung
oder einer anderen rechtsextremen Vereinigung sind?
Wenn ja, seit wann ist dies dem BMVg bekannt?
Es liegen mit Stand vom 9. Juni 2017 keine Hinweise darauf vor.
32. Welche Verbindungen sind dem BMVg nach jetzigem Stand zwischen den
Studentinnen und Studenten der Bundeswehr-Universität München, die
derzeit vom MAD unter Rechtsextremismusverdacht stehen, und Franco A.,
Maximilian T., Mathias F., Ralf G., Josef R., Felix S. oder weiterer Personen,
die entweder zum Netzwerk rund um Franco A. gezählt und/oder derzeit als
Zeugen eingestuft werden?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
33. Welche Orte wurden im Rahmen der Durchsuchungen an insgesamt 16
Orten in Deutschland, Frankreich und Österreich am 26. April 2017
durchsucht?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
34. Was wurde bisher an Gegenständen sichergestellt?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
35. Welche bzw. wie viele Speichermedien bzw. Datenträger wurden
sichergestellt?
Wer wertet diese derzeit aus, und wann ist mit (ersten) Ergebnissen zu
rechnen?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
36. Auf welche Weisung mit welchem Wortlaut hin wurden am 8. Mai 2017
bundesweit alle Kasernen der Bundeswehr nach Memorabilia aus der
Wehrmacht und NS-Zeit durchsucht?
Die Maßnahmen beruhten zunächst auf einem Befehl des Inspekteurs des Heeres
vom 4. Mai 2017. Dieser hatte im eigenen militärischen Organisationsbereich
eine Überprüfung der Einhaltung der Regelungen zum Umgang mit dem
Traditionsverständnis in Bezug auf Nationalsozialismus und Wehrmacht eingeleitet.
Der Generalinspekteur der Bundeswehr hat durch einen „Prüfauftrag zum
Umgang mit dem Traditionsverständnis in Bezug auf den Nationalsozialismus und
Wehrmacht“ vom 5. Mai 2017 gegenüber den anderen militärischen
Organisationsbereichen, dem Einsatzführungskommando der Bundeswehr, dem
Planungsamt der Bundeswehr, dem Luftfahrtamt der Bundeswehr und der
Führungsakademie der Bundeswehr angeordnet, „analog zum Vorgehen des Kommando Heer
entsprechende Maßnahmen im eigenen Verantwortungsbereich zu veranlassen“.
Gleichzeitig wurden die Abteilungsleitungen Ausrüstung, Infrastruktur,
Umweltschutz und Dienstleistungen, Haushalt und Controlling sowie Personal gebeten,
„für ihren Zuständigkeitsbereich analoge Regelungen zu initiieren“.
a) Welches Personal führte an den Standorten jeweils die Durchsuchungen
durch?
b) Welche Räumlichkeiten wurden in den einzelnen Standorten durchsucht,
welche wurden ausgespart?
c) Wurden hierbei auch die Stuben der Soldatinnen und Soldaten
durchsucht?
Wenn ja, konnten diese sich auch widersetzen?
d) Wurden Standorte ausgelassen?
Wenn ja, welche, und aus welchen Gründen?
Die Fragen 36a bis 36d werden im Zusammenhang beantwortet.
Die Weisung zur Begehung Liegenschaften richtete sich an alle Inspekteure und
Leiterinnen und Leiter der Organisationsbereiche. Es bestand die Zielsetzung, alle
Kommandeure und Dienststellenleiter an allen Standorten der Bundeswehr im In-
und Ausland zu erfassen.
Die angewiesenen Begehungen von Liegenschaften und Diensträumen erfolgten
in Wahrnehmung der Pflicht zur Dienstaufsicht, die allen truppendienstlichen
Vorgesetzten gemäß § 10 Absatz 2 Soldatengesetz obliegt. Die Pflicht zur
Dienstaufsicht obliegt den Vorgesetzten gegenüber dem Dienstherrn, nicht gegenüber
den Untergebenen. Die Dienstaufsichtspflicht umfasst dabei u. a. neben der
Überwachung der Einhaltung von dienstlichen Pflichten insbesondere auch die Pflicht,
Untergebene vor möglichen Pflichtverletzungen zu bewahren.
Eine Vornahme von Durchsuchungen im Sinne von § 20 Wehrdisziplinarordnung
wurde nicht angeordnet. Es handelte sich um keine Spindkontrollen.
Dienstlich zur Verfügung gestellte Räumlichkeiten und Gelasse (Büros,
Lagerräume, Hallen etc.) können jederzeit durch Beauftragte des Dienstherrn betreten
und überprüft werden. Dienstliche Schränke können jederzeit durch Beauftragte
des Dienstherrn überprüft werden.
Das Betreten bzw. die Kontrolle der Stuben von Soldatinnen und Soldaten, denen
die freiwillige Inanspruchnahme einer Gemeinschaftsunterkunft gegen
Entrichtung einer Unterkunftspauschale genehmigt wurde, soll dagegen durch
Vorgesetzte grundsätzlich nur in Gegenwart der Bewohner und nur bei Vorliegen
zwingender dienstlicher Gründe erfolgen. Eine Kontrolle ist den Bewohnern
zeitgerecht anzuzeigen. Von dieser Grundsatzregelung kann dann abgewichen werden,
wenn besondere Umstände und Situationen ein sofortiges Handeln erforderlich
machen.
37. War es zulässig, Waffen, Munition und Sprengstoff im Schützenpanzer
Fuchs zu belassen, der am 13. Februar 2017 aufgebrochen wurde?
a) Wenn nein, welche Erklärung führt das BMVg dafür an?
b) Geht das BMVg von Komplizen bei diesem Diebstahl aus?
In diesem Fall war dies nicht zulässig. Gemäß Erlass A-1130/1 „Militärische
Sicherheit in der Bundeswehr Militärische Sicherheit“ sind Waffen und
diebstahlgefährdetes oder schutzbedürftiges Gerät in technisch abgesicherten
Waffenkammern einzulagern.
38. Gibt es neue Erkenntnisse, dass weitere Diebstähle aus Beständen der
Bundeswehr mit A. oder seinen Komplizen und Mitwissern in Verbindung zu
bringen sind?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
39. Wann genau haben Ermittler der Bundeswehr Wehrmachtsandenken in der
Fürstenberg-Kaserne in Donaueschingen entdeckt, und um welche handelt
es sich hierbei im Einzelnen?
Die Gegenstände mit Wehrmachtsbezug wurden vom 4. Mai 2017 an identifiziert.
Es handelte sich hierbei im Einzelnen um Gebäudeelemente (Steinadler), Helme,
Waffen und Waffenteile mit Demilitarisierungsnachweisen,
Waffennachbildungen, Malereien, Bilder, Fotografien, Zeichnungen mit und ohne Losungen bzw.
Sprüche, Dioramen, Modelle, Wappen, Literatur zur Wehrmacht,
Gliederungsbilder einer Wehrmachtsdivision und eine Darstellung der Geschichte der
Division.
a) Gibt es Hinweise auf rechtsextremistische Strukturen am Standort in
Donaueschingen, die über Einzelpersonen hinausgehen?
Es gibt nach derzeitigem Kenntnisstand keine Hinweise auf rechtsextremistische
Strukturen am Standort Donaueschingen.
b) Welche Folgen haben die Funde von Wehrmachtsandenken bisher
gezeitigt, und inwiefern trifft es zu, dass die gefundenen Gegenstände „,keine
strafrechtliche Relevanz‘“ hätten (vgl. ZEIT ONLINE,
„Wehrmachtsandenken in weiterer Kaserne gefunden“, 6. Mai 2017)?
Alle Gegenstände mit Wehrmachtsbezug wurden übermalt, entfernt, katalogisiert
bzw. verschlossen eingelagert. Private Gegenstände mit Wehrmachtsbezug sind
von den Eigentümern aus der Liegenschaft entfernt worden. Es wird geprüft, ob
Gegenstände mit Wehrmachtsbezug in Lehr- oder Militärgeschichtliche
Sammlungen sowie in das Militärhistorische Museum überführt werden können. Ist dies
nicht der Fall und kann kein Eigentümer festgestellt werden, erfolgt deren
Vernichtung.
Eine strafrechtliche Relevanz ist nicht gegeben, da die identifizierten
Gegenstände mit Wehrmachtsbezug keine nationalsozialistischen Symbole aufweisen.
40. Welche Hinweise hat es jenseits der Masterarbeit ggf. vorher gegeben, dass
Franco A. rechtsextreme Ansichten vertritt und nicht auf dem Boden der
freiheitlich demokratischen Grundordnung steht?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
41. Welche Personen haben in den vergangenen Jahren an den Standorten, an
denen Franco A. stationiert war (also vor allem Fontainebleau (FRA);
Hammelburg; Illkirch (FRA)), dienstliche Bewertungen und Einschätzungen des
Soldaten A. vorgenommen?
Sind hier Anzeichen für rechtes Gedankengut bzw. politisch motivierten
Extremismus zutage getreten?
Wenn ja, wie wurde mit ihnen umgegangen?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
42. Seit wann ist den vorgesetzten Dienststellen und dem BMVg bekannt, dass
es bereits kurz nach Gründung der deutsch-französischen Einheit in Illkirch
ein rechtsextremistisches Netzwerk von Soldaten gegeben haben soll (vgl.
DER SPIEGEL, „Gewalt als probates Mittel“, 13. Mai 2017), und wie hat
man auf etwaige Hinweise reagiert?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
43. Warum ist es nach Aussagen des BMVg nicht möglich, gelöschte
elektronische Nachrichten auf dem Computer des ehemaligen Rechtsberaters des
Streitkräfteamtes der Bundeswehr wiederherzustellen, die auf den Zeitraum
vor dem 4. April 2017 datieren?
Auf die Antworten zu den Fragen 43a bis 43d wird verwiesen.
a) Welche technische Begründung wird dafür ins Feld geführt?
Für persönliche Mailbriefkästen (PBK) stehen Sicherungen für maximal 30 Tage
auf der zentralen Infrastruktur der BWI Informationstechnik GmbH zur
Verfügung. Ältere Sicherungen werden automatisch überschrieben.
Im vorliegenden Fall konnten daher die konkreten E-Mails des betroffenen
Nutzers aus seinem PBK wegen des Ablaufs der 30-Tage-Frist technisch nicht mehr
wiederhergestellt werden.
Der PC des Rechtsberaters wurde am 23. März 2017 routinemäßig im Rahmen
eines großen Hardware-Austauschs in der Dienststelle Kommando
Streitkräftebasis regeneriert. Der Rechner, auf dem der betreffende E-Mail-Vorgang
ursprünglich lokal verarbeitet worden ist und der gegebenenfalls für eine IT-
forensische Untersuchung aussichtsreich gewesen wäre, wurde ordnungsgemäß
verwertet. Im Rahmen dieser Verwertung wurden die Daten auf der Festplatte
vertragsgemäß dauerhaft zerstört.
b) Hat das BMVg hier beispielsweise das Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik oder externe Dritte um Unterstützung gebeten, und
wenn nein, warum nicht?
Als externe Stelle wurde die BWI Informationstechnik GmbH um Unterstützung
gebeten, die serverseitig lediglich eine 30-Tage-Rücksicherung des Postfachs
vornehmen konnte.
Das BMVg hat weitere Dritte zur forensischen Untersuchung des ursprünglichen
PC, auf dem der E-Mail-Austausch im betreffenden Zeitraum stattfand, nicht
hinzugezogen, da der PC routinemäßig verwertet wurde und deshalb physisch nicht
mehr vorhanden ist. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 43a verwiesen.
c) Inwiefern hat der in Rede stehende ehemalige Rechtsberater des
Streitkräfteamtes der Bundeswehr damit geltende Aufbewahrungspflichten für
elektronische Kommunikation verletzt?
In der Geschäftsordnung Kommando Streitkräftebasis ist hinsichtlich
„Elektronischer Geschäftsverkehr“ folgendes festgelegt: Briefkästen sind in regelmäßigen
Abständen zu archivieren und damit zu leeren, da sie nicht der langfristigen
Aufbewahrung der eingegangenen E-Mails dienen und zudem Speichergrenzen
aufweisen. Dabei ist zu beachten, dass personenbezogene Daten zu löschen sind,
wenn sie zur Aufgabenerfüllung nicht oder nicht mehr erforderlich sind. Ob im
konkreten Fall die geltenden Aufbewahrungspflichten für elektronische
Kommunikation verletzt wurden, ist abhängig vom Inhalt der betroffenen E-Mails und
bedarf der Bewertung im Rahmen der laufenden Ermittlungen.
d) Geht das BMVg von einem zufälligen Löschen relevanter
Kommunikation aus oder aber von Vorsatz?
Es liegen derzeit keine Erkenntnisse zu dieser Frage vor.
44. Wie viele Eingaben hat es im Jahr 2016 sowie bisher im Jahr 2017 an das
BMVg seitens der Soldatinnen und Soldaten sowie zivilen Angestellten der
Bundeswehr gegeben, in denen Probleme bei der Führung bzw.
Führungskultur thematisiert wurden?
Eine umfassende, zentrale, statistische Auswertung aller Schreiben an das BMVg,
die von Angehörigen der Bundeswehr verfasst wurden und die Aspekte zu den
o. a. Themen beinhalten, ist mit vertretbarem Aufwand nicht möglich.
45. Ist dem BMVg die Eingabe eines Hauptfeldwebels (HFw) vom 11. Mai 2017
an Bundesverteidigungsministerin Dr. Ursula von der Leyen und den
Verteidigungausschuss bekannt?
a) Wenn ja, seit wann?
b) Wie wurde bisher damit umgegangen?
c) Werden die vorgetragenen Bedenken des HFw ernst genommen und
überprüft?
d) Wurde der in Rede stehende Kommandeur gerügt, und wenn ja, ist das
BMVg der Ansicht, dass eine Rüge gegenüber dieser Person ausreichend
ist, um den Problemen am Standort zu begegnen?
Die Fragen 45 bis 45d werden im Zusammenhang beantwortet.
Die Eingabe des Hauptfeldwebels vom 11. Mai 2017 ist im BMVg am 15. Mai
2017 eingegangen.
Der Eingang des Vorgangs wurde dem Hauptfeldwebel am 23. Mai 2017
bestätigt. Ferner wurde ihm der zuständige Sachbearbeiter benannt; des Weiteren
wurde ihm Benachrichtigung angekündigt, sobald erforderliche und eingeleitete
Prüfungen des Sachverhalts durchgeführt worden sind.
Der Sachvortrag des Hauptfeldwebels wird ernst genommen; deshalb sind die
erwähnten Prüfungen eingeleitet worden.
Eine Bewertung des Sachverhalts und eine Entscheidung über gegebenenfalls
notwendige Maßnahmen können erst nach Abschluss der eingeleiteten
Sachverhaltsprüfung erfolgen.
46. Wie verteilen sich die derzeit 275 rechtsextremistischen Verdachtsfälle des
MAD auf die Standorte der Bundeswehr (bitte nach Vorfall, Jahr und
Standort aufschlüsseln)?
Gibt es aus Sicht des BMVg eine Häufung von abgeschlossenen und in
Bearbeitung befindlichen Fällen an bestimmten Standorten?
Wenn ja, welche Maßnahmen sind diesbezüglich veranlasst worden?
Einen Schwerpunkt in absoluten Zahlen der Bearbeitung rechtsextremistischer
Verdachtsfälle stellen über die Jahre hinweg Großstandorte der Bundeswehr dar.
Die Auswertung der rechtsextremistischen Verdachtsfälle ergibt dabei im
Wesentlichen das folgende Bild: Die Masse des vorgangsbegründenden
Aufkommens umfasst sogenannte Propagandadelikte, wobei mittlerweile digitale
Medien, soziale Netze (z. B. Facebook) und Kommunikationsplattformen (z. B.
WhatsApp) eine zentrale Rolle spielen. Neben eindeutigen Inhalten in Form von
Sympathiebekundungen für rechtsextremistische Parteien und Organisationen
sowie ausländerfeindlichen oder antisemitischen Äußerungen ist auch der
Austausch von vermeintlich „humoristischen“ Bildern und „Nachrichten“ immer
wieder Anlass für die Aufnahme von Verdachtsfallbearbeitungen. Anhaltspunkte für
extremistische Bestrebungen sind zunehmend unabhängig vom Standort der
Bundeswehrangehörigen oder dem Ort des Hinweisaufkommens und damit für die
Verdachtsfallbearbeitung wenig aussagekräftig.
47. Wie soll die von der Bundesverteidigungsministerin angekündigte
Überprüfung von Kasernennamen der Bundeswehr organisiert werden?
Die Bundeswehr folgt bei Kasernenbenennungen dem bewährten Ansatz,
Namensgebungen in einem Meinungsbildungsprozess bei den betroffenen
Bundeswehrangehörigen zu initiieren. Dies entspricht den Grundsätzen der Inneren
Führung und dem Leitbild des mündigen Staatsbürgers in Uniform.
Im Zuge der gegenwärtigen Diskussionen zum Traditionsverständnis der
Bundeswehr wurde entschieden, diesen Prozess überall dort erneut anzustoßen, wo
Kasernen nach Personen oder anderweitig benannt sind, die nicht im Einklang mit
dem heutigen Traditionsverständnis der Bundeswehr stehen könnten. Ziel dabei
ist, zu prüfen, ob die Benennungen der Kasernen sinnstiftend im Sinne des
Traditionsverständnisses der Bundeswehr sind oder ob eine Umbenennung von
Kasernen zu erfolgen hat.
a) Soll es Veränderungen am bisherigen Verfahren geben (bitte auch dieses
noch einmal ausführlich darstellen), und wenn ja, welche?
An dem bisherigen bewährten Verfahren wird festgehalten. Das Verfahren bei
Benennungen bzw. Umbenennungen von Liegenschaften der Bundeswehr sieht
vor, in einem Meinungsbildungsprozess die zentrale Frage zu klären, ob für die
Angehörigen der Bundeswehr vor Ort der Name der Liegenschaft sinnstiftend im
Sinne des Traditionsverständnisses der Bundeswehr ist oder nicht. Wenn diese
Frage entschieden, ein auf dieser Grundlage gestellter Antrag auf Benennung
bzw. Umbenennung der Liegenschaft von der Leitung des jeweiligen
Organisationsbereiches gebilligt und das Einvernehmen mit der Kommune und
gegebenenfalls mit den Angehörigen eines verstorbenen Namensgebers hergestellt worden
ist, kann ein Antrag auf Benennung bzw. Umbenennung über die Leitung des
zuständigen Organisationsbereiches beim BMVg zur Genehmigung vorgelegt
werden. Nach der Bewertung des Vorschlages durch das im Ministerium
zuständige Fachreferat auf der Grundlage der „Richtlinien zum Traditionsverständnis
und zur Traditionspflege in der Bundeswehr“ (Zentrale Dienstvorschrift
A-2600/1 „Innere Führung“) entscheidet die Bundesministerin oder der
Bundesminister der Verteidigung über den Antrag.
b) Wie soll die Beteiligung der Soldatinnen und Soldaten vor Ort sowie der
jeweiligen Kommune und Bürgerinnen und Bürger im Rahmen des
Prozesses zur Umbenennung gewährleistet werden?
Es gilt, bei den Bundeswehrangehörigen vor Ort einen offenen
Meinungsbildungsprozess anzustoßen und gemeinsam mit den Vertretern der Kommunen in
einen entsprechenden Dialog zu treten.
c) Wie sieht das konkrete Vorgehen aus, wenn unterschiedliche Stellen vor
Ort zu anderen Einschätzungen kommen als das BMVg?
d) Wie soll gewährleistet werden, dass einerseits ein bürgernaher Prozess zur
Umbenennung der Kasernen stattfindet, andererseits aber eine
Umbenennung bei den zu überprüfenden Kasernen unumgänglich ist, deren
Namensgeber Angehörige der Wehrmacht waren und nach Aussagen der
Bundesverteidigungsministerin jenseits des Widerstandes nicht
traditionsstiftend für die Bundeswehr sein können?
Die Fragen 47c und 47d werden im Zusammenhang beantwortet.
Die Ergebnisse der Meinungsbildungsprozesse an den Standorten, an denen
Kasernen nach Personen oder anderweitig benannt sind, die nicht im Einklang mit
dem heutigen Traditionsverständnis der Bundeswehr stehen könnten, werden
durch das BMVg bewertet. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 47
verwiesen.
e) Trifft es in diesem Zusammenhang zu, dass die
Bundesverteidigungsministerin der Bundestagsabgeordneten Kathrin Rösel zugesichert hat,
„dass über die Beibehaltung des Namens Lent-Kaserne vor Ort in
Rotenburg entschieden werden kann“ (vgl.
http://kathrin-rösel.de/PM-
2016/R%C3%B6sel%3A%20Verteidigungsministerin%20best%C3%A
4tigt%20Beibehaltung%20des%20Namens%20Lent-Kaserne%20.html)?
Dies trifft nicht zu.
f) Trifft es dann entsprechend zu, dass die Entscheidung des Rotenburger
Stadtrates, die Lent-Kaserne nicht umzubenennen, seitens des BMVg
akzeptiert werde?
Wenn ja, wie ist dies mit Aussagen der Bundesverteidigungsministerin
vereinbar, nach denen die Wehrmacht nicht traditionsstiftend für die
Bundeswehr sein könne?
Dies trifft nicht zu.
g) Wenn nein, ist entsprechend auch für die Lent-Kaserne in Rotenburg eine
Umbenennung geplant?
Ergebnisse des Meinungsbildungsprozesses vor Ort liegen bisher nicht vor. Eine
Bewertung und Positionierung des BMVg wird erst nach Abschluss des
Meinungsbildungsprozesses erfolgen.
h) Vor welchem Zeithorizont sollen die Umbenennungen der in Rede
stehenden Kasernen erfolgen?
Der angestoßene Meinungsbildungsprozess soll noch im laufenden Jahr
abgeschlossen sein.
48. Bis wann soll nach den Plänen des BMVg die angekündigte Reform des
Wehrdisziplinarwesens erfolgen?
a) An welchen Stellen sieht das BMVg besonderen Reformbedarf?
Woraus speist sich diese Einschätzung zuvorderst?
b) Wie und unter wessen Leitung soll der Prozess zur Überarbeitung des
Wehrdisziplinarwesens erfolgen?
c) Mit welchen Maßnahmen sollen die Kontrollmechanismen in ihrer
Wirksamkeit und ihrer Unabhängigkeit gestärkt werden, und sind bei
schwerwiegenden Verstößen auch Korrekturmechanismen vorgesehen?
Die Fragen 48 bis 48c werden im Zusammenhang beantwortet.
Das Wehrdisziplinarrecht in Form der Wehrdisziplinarordnung und der darauf
beruhenden Regelungen und Vorschriften wird gegenwärtig dahingehend
überprüft, ob es möglich erscheint, Verfahren schneller, sicherer und transparenter zu
gestalten. Zu diesem Zweck wird zunächst eine Ideensammlung durchgeführt. Im
Anschluss werden die eingeholten Ideen strukturiert und zur Grundlage einer
Arbeitsgruppe unter Leitung des Abteilungsleiters Recht gemacht, die dann prüft,
welche konkreten Vorschläge zur Änderung des Disziplinarrechts gemacht
werden sollten und wie diese ggf. umzusetzen sind.
49. Ist das BMVg der Ansicht, dass die Beteiligung von Berufssoldatinnen und
Berufssoldaten im Offiziersrang – einschließlich Generalität – bei schweren
Verfehlungen wie Tatenlosigkeit gegenüber rechtsextremistischen
Handlungen Konsequenzen wie eine Suspendierung vom Dienst oder eine
unehrenhafte Entlassung zur Folge haben sollte, wie dies teilweise bei Soldatinnen
und Soldaten auf Zeit, insbesondere bei Mannschaften und Feldwebeln der
Fall ist?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, welche konkreten Schritte werden in dieser Richtung geprüft
oder eingeleitet?
Die Fragen 49 bis 49b werden im Zusammenhang beantwortet.
Dienstvergehen von Soldatinnen und Soldaten werden unabhängig von deren
Status je nach Schwere der Verfehlung in dem durch die Wehrdisziplinarordnung
gesetzlich geordneten Disziplinarverfahren bis hin zur gerichtlichen Entfernung
aus dem Dienstverhältnis und einer ggf. vorausgehenden vorläufigen
Dienstenthebung sanktioniert.
Außerhalb des gerichtlichen Disziplinarverfahrens im Soldatengesetz (SG)
normierte Möglichkeiten zur Beendigung des Wehrdienstverhältnisses durch
Verwaltungsentscheidung (Entlassung) bei einer schuldhaften Verletzung der
Dienstpflichten von Soldatinnen auf Zeit oder Soldaten auf Zeit (§ 55 Absatz 5 SG) oder
mangelnder Eignung von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten im
Eingangsdienstgrad der Offizierslaufbahn (§ 46 Absatz 8 SG) sowie von Soldatinnen auf
Zeit und Soldaten auf Zeit in allen Dienstgraden (§ 55 Absatz 4 SG) sind
Ausnahmetatbestände, deren Anwendung zudem auf die ersten vier bzw. drei Jahre
in diesem Statusverhältnis begrenzt ist.
Diese rein personalrechtlichen Sondertatbestände dienen allein dem Schutz der
Streitkräfte vor künftigem Schaden. In der Abwägung mit dem subjektiven Recht
der einzelnen Soldatin bzw. des einzelnen Soldaten findet diese Beendigung des
Wehrdienstverhältnisses außerhalb eines Disziplinarverfahrens und ohne
gerichtliche Entscheidung ihre Rechtfertigung nur darin, dass die Rechtsstellung der
potentiell Betroffenen noch nicht so gefestigt ist wie bei länger gedienten
Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit oder Berufssoldatinnen und Berufssoldaten.
Das soldatenrechtliche Verbot der Ausübung des Dienstes nach § 22 SG ist für
alle Soldatinnen und Soldaten nach den gleichen Maßstäben möglich.
50. Welche Maßnahmen sollen in den Bereichen Politische Bildung und
Ausbildung getroffen werden?
Auf die Antworten zu den Fragen 50a bis 50d wird verwiesen.
a) In welchen Bereichen sieht das BMVg bei der Politischen Bildung
Reformbedarf?
Die Zentrale Dienstvorschrift A-2620/1 „Politische Bildung in der Bundeswehr“
befindet sich unabhängig von den Vorgängen um Franco A. seit Dezember 2016
in der Überarbeitung. Dabei wird eine Verknüpfung von politischer und ethischer
sowie interkultureller Bildung im Rahmen von „Persönlichkeitsbildung“ derzeit
geprüft. Die Thematik „Extremismus“ bzw. „Rechts-/Linksextremismus“ soll
weiterhin in dem Pflichtanteil der politischen Bildung fest verankert werden.
b) In welchen Bereichen sieht das BMVg bei der Ausbildung Reformbedarf?
Das BMVg untersucht die Aus- und Weiterbildung von Disziplinarvorgesetzten,
und wo erforderlich weist es entsprechende Änderungen an. Ziel ist es, bei den
Disziplinarvorgesetzten die Handlungssicherheit zu erhöhen. Dabei ist es
erforderlich, entsprechende Rechtsbegriffe bzw. Kategorien zu erläutern und zu
veranschaulichen sowie die Maßstabsfindung zu verbessern.
c) Vor welchem Zeithorizont sollen Änderungen in den Bereichen Politische
Bildung und Ausbildung vorgenommen werden?
Für die politische Bildung lässt sich der aktuelle Überarbeitungsprozess bis zum
Jahr 2018 prognostizieren.
Für die Ausbildung werden sowohl Maßnahmen, die kurzfristig Wirkung
entfalten, als auch solche, die nachhaltige Wirkung erzielen, zu entwickeln sein.
Entsprechende Untersuchungen sind angelaufen.
d) Wie werden diese Änderungen u. a. hinsichtlich Wirksamkeit und
Nachsteuerungsbedarf künftig evaluiert?
Teil der Untersuchungen werden Fragen der Evaluation der Wirksamkeit für die
Ausbildung sein.
Für die politische Bildung lässt sich dieses erst mit der Herausgabe der neuen
Vorschrift prognostizieren.
51. Inwiefern soll es zu einer Überprüfung und ggf. Überarbeitung der
Prinzipien der Inneren Führung kommen?
Die Bundesministerin der Verteidigung hat unter Leitung des Generalinspekteurs
der Bundeswehr das Programm „Innere Führung Heute“ angewiesen. In diesem
Programm, das einen breit angelegten Beteiligungsumfang vorsieht, werden nach
sorgfältiger Analyse ggf. Handlungsfelder und Modifikationsnotwendigkeiten
erarbeitet werden. Die genauere Detailplanung wird gegenwärtig ebenso erarbeitet
wie eine organisationsstrukturelle Anbindung.
a) Sind die jüngsten rechtsextremistischen Vorfälle rund um Franco A.
Anlass für diese Überarbeitung?
Der Vorfall um Franco A. ist ein besorgniserregender Einzelfall. Gleichwohl wird
untersucht werden, ob es bei den in diesem Zuge bekannt gewordenen
Erkenntnissen ableitbaren Handlungsbedarf gibt. Die Konzeption „Innere Führung“ ist
als dynamische Vorschrift ohnehin in unregelmäßigen zeitlichen Intervallen auf
gesellschaftliche Veränderungen, auf ihren Inhalt und Aktualität zu überprüfen.
b) So eine Überarbeitung vorgesehen ist, vor welchem Zeithorizont und
unter wessen Leitung soll diese erfolgen?
Die Aufstellung der Arbeitsgruppe „Innere Führung Heute“ ist für Juni 2017
vorgesehen. Die Erarbeitung eines Untersuchungsdesigns wird im Juli und August
2017 erfolgen. Die sich anschließende Untersuchungs-, Auswertungs-, und
Informationsphase ist noch zeitoffen, wird sich aber mindestens über das Jahr 2018
erstrecken.
52. Wie und in welcher Form plant das BMVg die Überarbeitung des derzeit
gültigen Traditionserlasses für die Bundeswehr?
Die derzeit gültigen Richtlinien zum Traditionsverständnis und zur
Traditionspflege in der Bundeswehr datieren noch aus der Zeit vor dem Jahr 1990 und
bedürfen aufgrund der Entwicklungen nach der deutschen Wiedervereinigung
dringend einer Überarbeitung. Dazu wurde ein umfassender, inklusiver und breit
angelegter Beteiligungsprozess angestoßen. Ziel ist es, die Tradition der
Bundeswehr als Beitrag zur Handlungssicherheit der Soldatinnen und Soldaten sowie der
zivilen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter neu zu fassen. Dabei gilt es, die gültigen
Richtlinien zu aktualisieren, zu modernisieren und, wo nötig, zu ergänzen.
a) Inwiefern sollen externe Expertinnen und Experten wie beispielsweise
Historikerinnen und Historiker oder Angehörige einschlägiger Verbände
hinzugezogen werden?
Es besteht die Absicht, den breiten Kommunikationsprozess zur Überarbeitung
des Regelungswerkes zu Traditionsverständnis und Traditionspflege in der
Bundeswehr nach dem Vorbild des Weißbuch-Prozesses auszugestalten. Dabei
werden nicht nur externe Expertinnen und Experten, sondern möglichst viele
Vertreterinnen und Vertreter relevanter Gruppen an dem Prozess beteiligt werden, um
die Akzeptanz innerhalb und außerhalb der Streitkräfte zu erhöhen.
b) Bis wann soll der überarbeitete Traditionserlass vorliegen, wann soll er
Gültigkeit erlangen?
Die Überarbeitung soll noch in dieser Legislaturperiode finalisiert werden.
53. In welcher Form soll das Parlament bzw. der Verteidigungsausschuss bei den
einzelnen Reformvorhaben (vgl. Fragen 48 bis 53) eingebunden werden?
Wie wird eine Beteiligung des Parlaments in den letzten verbleibenden
Sitzungswochen der 18. Wahlperiode sichergestellt, und welche Maßnahmen
trifft das BMVg generell vor dem Hintergrund, dass eine Reihe von
Reformen und Untersuchungsvorhaben über die Dauer der jetzigen
Legislaturperiode hinausgehen?
Sollte sich bei der in der Antwort zu Frage 48 aufgezeigten Prüfung ergeben, dass
eine Gesetzesänderung erforderlich sein sollte, wird eine Verbände- und
Parlamentsbeteiligung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erfolgen. Ist ein
entsprechender Änderungsbedarf identifiziert, wird das erforderliche
Gesetzgebungsverfahren spätestens in der nächsten Legislaturperiode initiiert werden.
54. Plant das BMVg weiterhin, den Kriminologen Prof. Dr. Christian Pfeiffer
mit der Durchführung einer so genannten Dunkelfeldstudie zu sexuellen
Übergriffen, Mobbing, Aufnahmeritualen usw. zu beauftragen?
a) Wenn ja, inwiefern teilt das BMVg Vermutungen von Prof. Dr. Christian
Pfeiffer, nach denen er bei seinen Untersuchungen erwarte, auf sexuelle
Orgien und Vergewaltigungen zu stoßen (vgl.
www.dbwv.de/dbwv-
infoportal/politik-verband/beitrag/news/wut-und-unverstaendnis-nach-
vonder-leyen-interview/)?
b) Ist das BMVg der Ansicht, dass die Aussagen von Prof. Dr. Christian
Pfeiffer, noch bevor er mit den Arbeiten an der Dunkelfeldstudie
begonnen hat, die Durchführung seiner Arbeit belasten könnten?
Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 54 bis 54b werden im Zusammenhang beantwortet.
Das BMVg plant weiterhin, den Kriminologen Prof. Dr. Pfeiffer mit einer
wissenschaftlichen Untersuchung zum Ausmaß und zu den Hintergründen von
körperlicher und sexueller Gewalt sowie Mobbing in der Bundeswehr zu
beauftragen. Im Rahmen dieser empirischen Studie soll nicht nur das Ausmaß derartiger
Vorfälle erforscht werden, sondern es soll auch untersucht werden, wie diese in
Zukunft verhindert werden können. Für den Erfolg dieses Forschungsvorhabens
ist die wissenschaftliche Unabhängigkeit von Prof. Dr. Pfeiffer von
grundlegender Bedeutung. Es kann daher nicht die Aufgabe des BMVg sein, die Hypothesen
von Prof. Dr. Pfeiffer zu kommentieren.
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