[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom
29. Juni 2017 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/13059
18. Wahlperiode 03.07.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Kai Gehring,
Luise Amtsberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/12741 –
Die Zentren für Islamische Theologie und die Konzeption der Beiräte
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Januar 2010 hat der Wissenschaftsrat in seinen „Empfehlungen zur
Weiterentwicklung der Theologien und religionsbezogenen Wissenschaften an
deutschen Hochschulen“ die Einrichtung von Professuren für die Disziplinen der
islamischen Theologie angemahnt und vorgeschlagen, ein oder mehrere
„Zentren für Islamische Studien“ zu errichten.
Kurz darauf hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
einen Fördertopf eingerichtet und einen Wettbewerb ausgeschrieben, an dem
sich die deutschen Universitäten beteiligen konnten, um in den Genuss einer
fünfjährigen Förderung zum Aufbau eines solchen Zentrums für Islamische
Studien zu gelangen. Dabei wurden in einer ersten Ausschreibung die Universitäten
Tübingen sowie Münster und Osnabrück als Kooperationsstandorte ausgewählt.
In einer zweiten Runde erhielten die Universitäten Erlangen-Nürnberg sowie
Frankfurt am Main und Gießen als Kooperationsprojekt den Zuschlag. Nach der
erfolgreichen Evaluation der Standorte wurde die Förderung im Jahr 2016 um
weitere fünf Jahre verlängert (vgl. Pressemitteilung des BMBF vom 19. Januar
2016).
Da die Zentren nach den Kriterien für die Institute und Fakultäten der
christlichen Theologien eingerichtet werden, muss über die Berufung des
Lehrpersonals die Religionsgemeinschaft entscheiden, in deren Verantwortung das
Institut steht. Nach herrschender Meinung existiert in Deutschland allerdings keine
islamische Gemeinschaft, die diesen Anforderungen genügt. Deshalb hat der
Wissenschaftsrat in den oben genannten „Empfehlungen“ dazu geraten,
sogenannte theologisch kompetente Beiräte für Islamische Studien zu gründen (so
die Begrifflichkeit des Wissenschaftsrats in seinen „Empfehlungen“, S. 80) Im
Rahmen dieser Kleinen Anfrage werden diese Beiräte an den Universitäten als
„konfessorische Beiräte“ bezeichnet; dieser Begriff ist der Bezeichnung des
Beirats an der Universität Osnabrück entnommen, der im Jahr 2012 seine Arbeit
aufgenommen hat. Diese Beiräte stellen selbst keine Religionsgemeinschaft dar,
üben aber im genannten Kontext die Funktion derselben aus, wirken also
insbesondere an der Berufung des Lehrpersonals und der Erstellung der Curricula
mit. Über die Zusammensetzung entscheidet die Universität im Rahmen ihrer
Satzungsautonomie unter Aufsicht des jeweiligen Landes (vgl. Christian Walter/
Janbernd Oebbecke: Kommentierter Ordnungsentwurf in: dies. u. a. (Hrsg.):
Die Einrichtung von Beiräten für Islamische Studien, Baden-Baden 2011, S. 71
bis 96). Neben den Beiräten an den jeweiligen Standorten der Zentren für
Islamische Studien existieren noch Beiräte auf Landesebene, die für die
Entwicklung der Lehrpläne für den schulischen islamischen Religionsunterricht und die
Erteilung der Lehrerlaubnis an die Absolventinnen und Absolventen zuständig
sind. Da diese Beiräte in Verantwortung der Länder gegründet worden sind, sind
sie (bis auf eine Frage) nicht Gegenstand dieser Kleinen Anfrage.
Durch die Einrichtung der konfessorischen Beiräte auf Universitäts- wie
Landesebene wurde in uno actu staatlich festgestellt, dass die bestehenden
islamischen Organisationen keine Religionsgemeinschaften im Sinne des
Grundgesetzes sind.
In allen Beiräten sind auch (zumindest mittelbar) Funktionäre von DITIB
vertreten, die als Tochterorganisation des Präsidiums für religiöse Angelegenheiten
der Türkei maßgeblich aus dem Ausland beeinflusst wird. Im Zuge der sog.
Spitzelaffäre, wo Imame der DITIB Dossiers über vermeintlich der Gülen-
Bewegung nahestehende Personen angefertigt und an die türkischen Konsulate
übersandt haben, wurde aus Sicht der Fragesteller deutlich, dass DITIB
maßgeblich aus dem Ausland gesteuert wird und versucht, die türkische
Regierungspolitik in Deutschland umzusetzen. Die religiöse Zielsetzung erscheint damit
nur vorgeschoben. Der Einfluss, den die DITIB und damit der türkische Staat
auf diesem Wege auf die Entwicklung der islamischen Theologie und des
islamischen Religionsunterrichts in Deutschland nehmen kann, steht deshalb mit
der grundgesetzlich geforderten Trennung von Religion und Staat in Konflikt.
Insbesondere muss befürchtet werden, dass personenbezogene Daten im Sinne
der Informationsgewinnung türkischer Dienste und Behörden genutzt werden.
Am 21. Mai 2017 berichtete „WDR 5“ in der Sendung „Lebenszeichen“
ausführlich über den Stand der Imamausbildung und beleuchtete auch wenig
bekannte Details der Imamausbildung der DITIB in Kooperation zwischen
Deutschland und der Türkei, so u. a., dass die DITIB seit dem Jahr 2006 für
Menschen türkischer Herkunft durch Stipendien die Aufnahme eines
theologischen Studiums an der Universität Ankara ermögliche. Es gebe inzwischen
60 Absolventinnen und Absolventen, die in Deutschland tätig seien (www1.
wdr.de/radio/wdr5/sendungen/lebenszeichen/imame-100.html, ab Minute 4:58).
In Anbetracht der großen Bedeutung, die die Etablierung einer konfessionell
gebundenen islamischen Theologie für Deutschland hat, und vor dem
Hintergrund der Förderung dieser Zentren mit Bundesmitteln fragen wir die
Bundesregierung:
Allgemein
1. Welche Kriterien wurden der erstmaligen Vergabe der Fördermittel an die
einzelnen Standorte zugrundegelegt?
Zur Bewilligung der ersten Förderphase ab 2011 galten folgende Kriterien:
dauerhaftes finanzielles Engagement von Land und Universität
etabliertes theologisches/religionsbezogenes Fächerspektrum an der
Universität
tragfähiges Beiratskonzept
standort-übergreifende Kooperationen
Insgesamt und insbesondere bezüglich der institutionellen Einbindung, der
Ausbildungsziele und Studiengänge sowie des Grundangebots in Islamischer
Theologie sollten darüber hinaus die Empfehlungen des Wissenschaftsrates beachtet
werden.
2. Wie war das „internationale wissenschaftliche Gremium“ (Pressemitteilung
des BMBF vom 19. Januar 2016) zusammengesetzt, das die Evaluation der
Standorte durchgeführt hat?
Das Gremium bestand aus fünf Professorinnen und Professoren, davon zwei von
Universitäten in Deutschland und drei von Universitäten aus dem
deutschsprachigen Ausland.
3. Nach welchen Kriterien und mit welchen Ergebnissen hat das „internationale
wissenschaftliche Gremium“ die einzelnen Standorte bewertet?
Warum ist das von diesem Gremium erstellte Gutachten nicht veröffentlicht
worden?
Es wurden die gleichen Kriterien wie bei der Bewilligung und deren
Zielerreichung zugrunde gelegt (siehe Antwort zu Frage 1). Zusätzlich wurde die
Plausibilität des Konzepts für die zweite Förderphase bewertet.
Die Veröffentlichung der Protokolle von Begutachtungssitzungen ist in der
Projektförderung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF)
unüblich, um die Unabhängigkeit der Gutachtenden zu wahren.
4. Bestehen Überlegungen, nach Ablauf des verlängerten Förderzeitraums die
Standorte oder Kooperationen in den jeweiligen Ländern weiter zu fördern?
a) Wenn ja, in welcher Form?
b) Wenn nein, wie schätzt die Bundesregierung die Möglichkeiten der
jeweiligen Universitäten bzw. Standorte ein, nach Ablauf der verlängerten
Förderung eigenverantwortlich die Finanzierung der Zentren leisten zu
können?
Als Anschubfinanzierung für die Zentren für Islamische Theologie fördert das
BMBF an den Universitäten ergänzend zu den Maßnahmen der Länder
Professorenstellen und Begleitmaßnahmen in zwei Phasen von je fünf Jahren. Die
Landeswissenschaftsministerien haben den dauerhaften Erhalt der Zentren zugesagt.
5. Welche Kontakte infolge der Bundesförderung und welche
Einwirkungsmöglichkeiten besitzt die Bundesregierung auf die Arbeit an den jeweiligen
Standorten?
Das BMBF pflegt im Zusammenhang mit der gemeinsamen Förderung der
Islamischen Theologie seit 2011 enge fachliche Kontakte zu den fünf beteiligten
Wissenschaftsministerien der Länder und Universitäten.
Das BMBF bewilligt Zuwendungen an die Hochschulen der jeweiligen Standorte
gemäß Bundeshaushaltsordnung. Als Einwirkungsmöglichkeiten ergeben sich
daraus die Bewilligung, das Berichtswesen und die
Verwendungsnachweisprüfung. Von den Gutachtern der Anträge beider Förderphasen wurden
Empfehlungen ausgesprochen, die das BMBF bei den Bewilligungen berücksichtigt hat.
6. Welche Erwartungen verbindet die Bundesregierung aus der Förderung der
jeweiligen Standorte?
Die Bundesregierung erwartet die Weiterentwicklung des wissenschaftlichen
Feldes der Theologien und religionsbezogenen Wissenschaften gemäß der
Empfehlungen des Wissenschaftsrates, insbesondere durch
die Etablierung forschungsstarker Zentren für Islamische Theologie,
die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses (Berufungsfähigkeit) und
eine leistungsfähige akademische Ausbildung für das Lehramt an Schulen.
7. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus der Äußerung führender Fachvertreterinnen und Fachvertreter der
Islamwissenschaft, dass
a) die Förderung der „Zentren für Islamische Studien“ zulasten
islamwissenschaftlicher Studiengänge, Professuren und Lehrstühle geschehe?
Unter den Studierenden gab es Wechsel von der Islamwissenschaft zur
Islamischen Theologie. Diese Verschiebung hatte der Wissenschaftsrat erwartet.
Zugleich profitieren die Islamwissenschaften an den Standorten durchaus von der
Zentren-Förderung, besonders durch die Förderung interdisziplinärer
Nachwuchsgruppen.
b) der vom Wissenschaftsrat propagierte Begriff „Islamische Studien“
Verwechslungsgefahr mit islamwissenschaftlichen Studiengängen berge?
Um Verwechslungen zu vermeiden und auch im Ausland als
bekenntnisorientierte Disziplin von den „Islamwissenschaften/Islamic Studies“ unterscheidbar zu
sein, haben sich die Bezeichnungen „Islamische Theologie“ und
„Islamischtheologische Studien“ durchgesetzt.
8. Aus welchen Gründen wurde die Forderung des Berliner Senats, auch das im
Entstehen befindliche Institut für Islamische Theologie in Berlin
nachträglich in das BMBF-Förderprogramm aufzunehmen, abgelehnt (vgl.
Tagesspiegel vom 15. Juli 2016)?
Der Berliner Senat hatte sich 2011 in der ersten wettbewerblichen Förderrunde
zur Gründung von Zentren für Islamische Theologie auf Basis der Empfehlungen
des Wissenschaftsrates nicht um BMBF-Mittel bemüht. Berlins Nachfrage nach
Fördermitteln außerhalb des Wettbewerbs wurde 2016 vom BMBF
zurückgewiesen und eine zweite wettbewerbliche Förderrunde für alle Länder im Jahr 2017
eröffnet.
9. Inwieweit wird nach Ansicht der Bundesregierung die innermuslimische
konfessionelle Vielfalt (insbesondere die jeweiligen Spezifika der
sunnitischen und schiitischen Tradition) durch die Besetzung der Professuren,
durch Kooperationen und durch das Lehrangebot an den verschiedenen
Standorten berücksichtigt?
Sieht die Bundesregierung ggf. die Notwendigkeit, eigene schiitische
Lehrangebote aufzubauen bzw. zu fördern?
Die Besetzung der Professuren und die fachliche Ausrichtung der universitären
Lehrangebote liegen in der Zuständigkeit von Ländern und Hochschulen.
10. Beabsichtigt die Bundesregierung, wegen der staatlichen Verpflichtung auf
religiöse Gleichberechtigung auch Gemeinschaften aus dem Spektrum des
Islams (z. B. Aleviten oder Ahmadiyya) beim Aufbau einer universitären
Theologie zu fördern und zu unterstützen?
a) Wenn ja, wie genau?
b) Wenn nein, warum nicht?
Bisher hat keine Universität einen Förderantrag gestellt, der die Theologie der
Aleviten oder Ahmadiyya fördern und unterstützen würde. Die direkte Förderung
einzelner Glaubensgemeinschaften ist nicht Gegenstand der
Forschungsförderung des Bundes.
11. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus Bedenken der christlichen Kirchen, dass über diese Beiratslösungen für
die Islamische Theologie die grundgesetzlich geschützte Konfessionalität
des Religionsunterrichts sowie der Theologischen Fakultäten und Institute
unterlaufen werden könnte?
Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen.
Zu den Beiräten grundsätzlich
12. Sind an allen vom BMBF geförderten Standorten „theologisch kompetente
Beiräte“ entsprechend den Empfehlungen des Wissenschaftsrats aus dem
Jahr 2011 eingerichtet worden?
Nein, in Hessen war das wegen der Anerkennung zweier Verbände als
Körperschaften durch die Landesregierung nicht erforderlich. Die Universität Frankfurt
am Main hat daher auf einen konfessorischen Beirat verzichtet und für das
gemeinsame Zentrum mit der Universität Gießen einen wissenschaftlichen Beirat
eingerichtet.
a) Wie sind diese Beiräte zusammengesetzt (bitte die Anzahl der Mitglieder
getrennt nach entsendender islamischer Gemeinschaft angeben)?
Die Bundesregierung ist für die Konstituierung und Organisation der Beiräte an
den Universitäten nicht zuständig. Die Universitäten erlassen die
Geschäftsordnungen für die Beiräte, die deren Zusammensetzung und Zuständigkeiten regeln.
Die Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids des BMBF legen fest, dass
nur Vertreter solcher Organisationen vorgesehen werden, die die Gewähr dafür
bieten, dass auch ihr künftiges Verhalten die in Artikel 79 Absatz 3 Grundgesetz
umschriebenen, fundamentalen Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen
Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des
freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts nicht gefährdet. Nach Kenntnis der
Bundesregierung setzen sich die Beiräte an den vier Standorten folgendermaßen
zusammen:
Erlangen: zehn Mitglieder; Berufungen ad personam; darunter Mitglieder der
Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion (DITIB), dem Türkisch-
Islamischer Kulturverein Erlangen und mehrheitlich Unabhängige
Münster: acht Mitglieder; je zwei DITIB, Islamrat für die Bundesrepublik
Deutschland, Verband der Islamischen Kulturzentren (VIKZ) und Zentralrat
der Muslime in Deutschland
Osnabrück: neun Mitglieder; je drei DITIB, Schura, Unabhängige
Tübingen: sieben Mitglieder; drei DITIB, zwei Unabhängige, je ein Mitglied
der Islamischen Gemeinschaft der Bosniaken in Deutschland und VIKZ
b) Wie findet die Einbindung der im Koordinationsrat der Muslime (KRM)
zusammengeschlossenen Verbände statt?
c) Wie und nach welchen Kriterien werden Personen in die jeweiligen
Beiräte berufen, die nicht als Mitglied eines KRM-Verbands sondern als
„Einzelpersonen“ bzw. „verbände-unabhängige Personen“ o. Ä. gelten?
d) Welche islamischen Organisationen außerhalb des KRM (z. B. Zentralrat
der Marokkaner in Deutschland, Liberal-islamischer Bund e. V.) sind in
den Beiräten vertreten?
e) Wie ist bzw. wird die geforderte theologische Kompetenz der
Beiratsmitglieder sichergestellt?
f) Gibt es schriftlich festgelegte Regelungen zur Beteiligung der Beiräte an
den Berufungsverfahren der Universitäten, und wie sehen diese jeweils
aus?
g) Wie bewertet die Bundesregierung den Einfluss der islamischen
Gemeinschaften auf die Berufungsverfahren der Universitäten im Hinblick auf
die Tatsache einerseits, dass die islamischen Gemeinschaften nicht als
Religionsgemeinschaften im Sinne des Grundgesetzes betrachtet werden,
und im Hinblick auf die verfassungsrechtlich garantierte
Wissenschaftsfreiheit der Universitäten andererseits?
h) Welche Vorstellungen verbinden nach Kenntnis der Bundesregierung die
Beiräte bzw. die in den Beiräten vertretenen KRM-Verbandsmitglieder
mit dem Begriff „persönliche Lebensführung“ bzw. mit der Vorgabe, dass
Kandidatinnen und Kandidaten, die sich auf Professuren bewerben,
erklären müssen, in ihrer persönlichen Lebensführung das religiöse Bekenntnis
der islamischen Verbände zu beachten und ihre wissenschaftliche
Lehrtätigkeit in Übereinstimmung mit diesem Bekenntnis auszuüben?
i) Gibt es Hinweise darauf, dass die islamischen Gemeinschaften
gemeinsam oder einzeln ihren Einfluss in den Beiräten nutzen, um die Arbeit der
Beiräte zu hintertreiben, damit sie am Import ausländischer Theologen
festhalten können?
Die Fragen 12b bis 12i werden im Zusammenhang beantwortet.
Das Beiratsmodell dient dazu, Berufungsverfahren gemäß der
verfassungsrechtlich gebotenen Wissenschaftsfreiheit und der ebenso gebotenen Mitwirkung der
islamischen Gemeinschaften an der Ausgestaltung der Islamischen Theologie zu
realisieren. Die Auswahlverfahren der Berufungskommissionen an den
Universitäten sind ausschließlich durch wissenschaftliche Kriterien geleitet. Im Anschluss
daran wird das Votum des Beirats zu den bekenntnisorientierten Aspekten einer
etwaigen Berufung des erstplatzierten Kandidaten oder der erstplatzierten
Kandidatin eingeholt, ähnlich dem „nihil obstat“-Verfahren bei der Berufung auf einen
Lehrstuhl für katholische Theologie.
Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine weiteren Erkenntnisse vor.
13. Wie bewertet die Bundesregierung, dass mit Funktionären von DITIB oder
mit von DITIB benannten Personen mindestens mittelbar die
Tochterorganisation einer ausländischen Regierungsstelle Einfluss auf die Besetzung von
Professorenstellen oder die Formulierung der Studien- und
Prüfungsordnungen an den jeweiligen Standorten der Zentren für Islamische Theologie hat,
vor dem Hintergrund der Wissenschaftsfreiheit und der Tatsache, dass bei
Organisationen, die wie DITIB maßgeblich aus dem Ausland beeinflusst
sind, die selbstbestimmte Festlegung der Inhalte des Religionsunterrichts
(und damit auch der Inhalte des theologischen Studiums) fraglich erscheint,
was ihre Eignung als Religionsgemeinschaft im Sinne von Artikel 7
Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) in Frage stellt (vgl. Rechtsgutachten von
Prof. Stefan Muckel, ob die rheinland-pfälzischen islamischen
Gemeinschaften zur Durchführung eines islamischen Religionsunterrichts geeignet sind,
vom 22. September 2014, S. 43 f., abgerufen unter
https://mwwk.rlp.de/
fileadmin/mbwwk/Presse/Anlagen/Rechtswissenschaftliches_Gutachten.pdf)?
Die Beiräte und die darin vertretenen muslimischen Verbände entscheiden nicht
über die Berufung des Lehrpersonals eines Zentrums einer Universität, sondern
erhalten Gelegenheit, aus religiösen Gründen Einwände gegen den erstplatzierten
Kandidaten oder die erstplatzierte Kandidatin zu erheben. Dieses Mitspracherecht
sichert zum einen die von der Verfassung gebotene Wissenschaftsfreiheit der
Universitäten, zum anderen die von der Verfassung gebotene Beteiligung der
religiösen Gemeinschaften an der Auswahl des theologischen Lehrpersonals. Die
Bundesregierung sieht aufgrund der pluralen Repräsentanz in den Beiräten nicht
die Gefahr der Dominanz einzelner Verbände bei der Beteiligung an der Berufung
von Lehrpersonal.
14. Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung, dass die im KRM
zusammengeschlossenen Verbände keine Religionsgemeinschaften im Sinne des
Grundgesetzes sind?
a) Wenn nein, welche Konsequenzen ergeben sich daraus für die
konfessorischen Beiräte?
b) Wenn ja, wären die Beiratskonstruktionen dann nicht verfassungswidrig?
Die Vorbemerkung der Fragesteller weist zutreffend darauf hin, dass die Beiräte
in Verantwortung der Länder eingerichtet sind. Die Bundesregierung sieht daher
von einer Bewertung zur Zusammensetzung dieser Beiräte und zur rechtlichen
Qualifikation der darin vertretenen Organisationen ab. Unabhängig davon
unterstützt die Bundesregierung das mit den Beiratsmodellen verfolgte Anliegen der
Länder, unter Einbeziehung der im jeweiligen Land vertretenen islamischen
Organisationen islamisch-theologische Lehrangebote an deutschen Hochschulen zu
ermöglichen.
15. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Dauer der
Berufungsverfahren an den jeweiligen Standorten?
a) Wie lange dauert die Genehmigung der Ausschreibung in diesen
Verfahren?
b) Wie oft haben die Beiräte jeweils ablehnende Entscheidungen getroffen?
c) Wie lange dauert jeweils das Verfahren zwischen Ausschreibung und
tatsächlicher Berufung?
d) Gibt es bei der Dauer der Berufungsverfahren signifikante Unterschiede
zwischen den Standorten?
Die Fragen 15a bis 15d werden im Zusammenhang beantwortet.
Die Bundesregierung wirkt in den Berufungsverfahren der Universitäten nicht mit
und hat deswegen keine Erkenntnisse zu den erfragten Sachverhalten.
e) Wie viele Stellen sind an den jeweiligen Standorten gegenwärtig nicht
besetzt, und wie lange ist dies jeweils der Fall?
Es ist der Bundesregierung bekannt, dass für zwei Stellen die Berufungsverfahren
noch nicht abgeschlossen sind:
Münster: Stiftungs-Junior-Professur für Schiitische Studien, von der Stiftung
für Islamische Studien finanziert, Ausschreibung 2015
Osnabrück: Professur für Hadith, Sira und Islamische Geschichte, nicht
BMBF-finanziert, Ausschreibung 2013
Zu den Beiräten im Einzelnen
16. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Probleme und
Schwierigkeiten in der Konstituierung und Arbeit des konfessorischen Beirats an der
Universität Tübingen, insbesondere hinsichtlich der Rolle des Vertreters der
DITIB?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
17. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Probleme und
Schwierigkeiten in der Konstituierung und Arbeit des konfessorischen Beirats an der
Universität Münster, insbesondere hinsichtlich der Rolle des Vertreters der
DITIB?
Ist es zutreffend, dass nach Medienberichten Berufungsverfahren wegen
der nichterfolgten Konstituierung auf Eis lagen oder liegen (vgl. www.
deutschlandfunk.de/universitaet-muenster-streit-am-zentrum-fuer-islamische.
680.de.html?dram:article_id=348959)?
Wenn ja, warum genau, und welche Konsequenzen hat dies für die Arbeit
des Zentrums für Islamische Theologie der Universität Münster?
Die um mehrere Jahre verzögerte Konstituierung des Beirats hat die Berufung auf
die Professur für Kalam, islamische Philosophie und Mystik bis Juli 2016
verzögert. Vom Wintersemester 2012/2013 an hatte der erstplatzierte Kandidat und
spätere Inhaber die Professur vertreten, was etwaige negative Konsequenzen für
die Arbeit des Zentrums verhindert hat. Zuwendungsrechtliche Konsequenzen
waren nicht erforderlich.
18. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Probleme und
Schwierigkeiten in der Konstituierung und Arbeit des konfessorischen Beirats an der
Universität Osnabrück, insbesondere hinsichtlich der Rolle des Vertreters
der DITIB?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
19. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Probleme und
Schwierigkeiten in der Konstituierung und Arbeit des konfessorischen Beirats an der
Universität Erlangen-Nürnberg, insbesondere hinsichtlich der Rolle des
Vertreters der DITIB?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
20. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Probleme und
Schwierigkeiten in der Konstituierung und Arbeit des konfessorischen Beirats an der
Universität Frankfurt am Main, insbesondere hinsichtlich der Rolle des
Vertreters der DITIB?
An der Universität Frankfurt am Main besteht kein konfessorischer Beirat. Auf
die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen.
21. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Probleme und
Schwierigkeiten in der Konstituierung und Arbeit des konfessorischen Beirats an der
Universität Gießen, insbesondere hinsichtlich der Rolle des Vertreters der
DITIB?
Die Universität Gießen wird vom BMBF im Rahmen der Zentren für Islamische
Theologie nicht gefördert.
Zur Islamischen Theologie
22. Wie viele Professuren und Lehrstühle waren im abgelaufenen
Wintersemester 2016/2017 an den Standorten für Islamische Theologie planmäßig
vorgesehen, wie viele davon waren unbesetzt, und aus welchen Gründen (bitte
nach Standorten und Berufungs- bzw. Einrichtungsjahr aufschlüsseln)?
Auf wie viele der Professuren wurde aus dem nicht deutschsprachigen
Ausland berufen (bitte mit Angabe des letzten Orts der vorherigen Tätigkeit
auflisten)?
Im Folgenden werden die planmäßigen und die davon unbesetzten Professuren
und Lehrstühle aufgelistet: Erlangen (4/0), Frankfurt (3/0), Münster (3/1),
Osnabrück (7/1), Tübingen (7/0). Der Grund für die Nichtbesetzung zweier
Positionen liegt in den laufenden Berufungsverfahren, vgl. Antwort zu Frage 15e.
Auf eine Professur in Erlangen erfolgte eine Berufung von der Universität
Löwen/Leuven (Belgien).
Ein Professor hatte nach Tätigkeit in Ankara eine einsemestrige Gastprofessur in
Salzburg (Österreich), bevor er 2006 an die Universität Frankfurt berufen wurde.
Um an der Lehramts-Ausbildung mitwirken zu können, wurden für die
Professuren i. d. R. gute Deutschkenntnisse vorausgesetzt. Dies erklärt die geringe Zahl
der aus dem nicht deutschsprachigen Ausland Berufenen.
23. Wie viele wissenschaftliche Mitarbeitende und wie viele sonstige
Lehrbeauftragte (z. B. Sprachlektoren) waren im abgelaufenen Wintersemester
2016/2017 an den Standorten für Islamische Theologie nach Kenntnis der
Bundesregierung tätig?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Lehrbeauftragte sind
nicht Gegenstand der BMBF-Förderung für die Zentren.
24. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über Professuren oder
Lehrbeauftragungen für islamische oder alevitische Theologie bzw. islamische
Religionspädagogik o. Ä. außerhalb der vom BMBF geförderten Standorte?
Der Bundesregierung sind die Juniorprofessur für Alevitentum an der Akademie
der Weltreligionen (Universität Hamburg) und der Erweiterungsstudiengang
„Alevitische Religionslehre/Religionspädagogik“ an der Pädagogischen
Hochschule Weingarten bekannt.
Außerdem bestehen Professuren für Islamische Religionspädagogik in Freiburg,
Gießen, Karlsruhe und Ludwigsburg.
Die Bundesregierung besitzt keine Erkenntnisse zu Lehrbeauftragungen.
25. Wie viele Studierende sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit
Eröffnung an den jeweiligen Standorten eingeschrieben (gewesen) (bitte je
Semester und Standort aufschlüsseln)?
Einschreibungen sind i. d. R. nur zum Wintersemester (WS) möglich, daher
werden hier jährliche Angaben zu den eingeschriebenen Studierenden gemacht.
Standort WS 2014/15 WS 2015/16 WS 2016/17
Erlangen 93 130 120
Frankfurt 385 480 578
Münster 578 700 731
Osnabrück 257 350 360
Tübingen 144 170 213
26. Wie viele Studierende haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit
Eröffnung an den jeweiligen Standorten einen Abschluss erworben (bitte nach Art
des Abschlusses und Standort aufschlüsseln)?
Statistiken zu den gefragten Studienabschlüssen liegen der Bundesregierung noch
nicht vor. Das Statistische Bundesamt veröffentlicht Absolventenzahlen
regelmäßig in Datenreihen, den sogenannten Fachserien. Die jüngste Veröffentlichung
stammt vom 30. September 2016. Die Datenbasis hierzu liefert die Statistik für
das Prüfungsjahr 2015 (WS 2014/2015 und Sommersemester 2015).
Absolventenzahlen der „Islamischen Theologie“ sind in dieser Fachserie noch nicht
verfügbar, da es sich um neu eingerichtete Studiengänge handelt.
27. Wie viele Absolventinnen und Absolventen sind nach Ansicht der
Bundesregierung nötig, um in Deutschland einen flächendeckenden islamischen
Religionsunterricht einführen zu können?
Wie bewertet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund die Entwicklung
der Studierendenzahlen und der Zahlen der Absolventinnen und
Absolventen?
Die Länder sind für den schulischen islamischen Religionsunterricht und die
Planung seines Personalbedarfs zuständig. Die Bundesregierung enthält sich daher
einer Bewertung.
28. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über verweigerte Übernahmen
von Absolventinnen und Absolventen in den Schuldienst wegen
Nichterteilung der Lehrerlaubnis (Iğaza) durch die jeweiligen Landesbeiräte?
Wie Bundesregierung ist für Übernahmen in den Schuldienst nicht zuständig und
hat hierzu keine Kenntnisse.
Zu den nach Deutschland entsandten Imamen
29. Ist es zutreffend, dass von der DITIB nach Deutschland entsandte Imame
mehrmonatige Intensivsprachkurse mit landeskundlichem Programm als
Vorbereitung auf die Dienstentsendung in Anspruch nehmen können oder
konnten?
a) Wenn ja, wer hat dieses Programm initiiert, und welche Organisationen
sind daran wie beteiligt?
b) Wenn ja, wie viele Imame haben seit Beginn des Programms jährlich
daran teilgenommen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
c) Wenn nein, inwiefern erachtet die Bundesregierung ein solches Angebot
oder eine Verpflichtung darauf für sinnvoll?
Wegen des engen Zusammenhangs werden die Fragen 29a bis 29c zusammen
beantwortet.
Seit 2002 bietet das Goethe-Institut Ankara ein Programm an für Bedienstete der
türkischen Religionsbehörde Diyanet zur Vorbereitung auf ihre mehrjährigen
Deutschlandeinsätze. Inhalt ist ein Intensivsprachkurs Deutsch, der durch
landeskundliche Bausteine ergänzt wird. Die Kurse werden von der türkischen
Religionsbehörde Diyanet und dem Auswärtigen Amt kofinanziert. Bis jetzt haben an
dem Programm nach Angaben des Goethe-Instituts 1 392 Personen
teilgenommen. Eine Aufschlüsselung nach Jahren ist nicht möglich, da die mehrmonatigen
Kurse teilweise über den Jahreswechsel liefen.
30. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die durch DITIB und
Diyanet ermöglichte Aufnahme eines Theologiestudiums in Ankara, insbesondere
a) über den Träger der Stipendien und
b) über den Prozess der Stipendienvergabe?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
31. Wie viele deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger haben seit 2006 den
„Internationalen Studiengang Islamische Theologie“ an der Universität
Ankara jeweils begonnen und erfolgreich abgeschlossen, und wie viele der
Absolventinnen und Absolventen leben mittlerweile wieder in Deutschland?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
32. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass die deutschen
Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die in DITIB-Moscheen als Imame oder
Religionsbedienstete arbeiten, als Beamte des türkischen Staates tätig sind, vor
dem Hintergrund möglicher Loyalitätskonflikte?
In DITIB-Gemeinden tätige Absolventen des türkischen Studienprogramms
„Internationale Theologie“, auf die sich die Frage entsprechend der Vorbemerkung
der Fragesteller bezieht, sind nach Kenntnis der Bundesregierung keine Beamten
des türkischen Staates.
33. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Zahl und die
Entlohnung der Imame, die für die Islamische Gemeinschaft Milli Görüs (IGMG)
aus der Türkei in Deutschland arbeiten?
Nach Kenntnis der Bundesregierung beschäftigen Gemeinden der IGMG aktuell
65 Diyanet-Bedienstete als Imame. Die Kosten bzw. ein Teil der Kosten werden
von den Gemeinden getragen.
34. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Zahl der Imame, die
aus anderen Ländern als der Türkei für eine (ggf. befristete) Berufsaufnahme
nach Deutschland kommen?
Die Bundesregierung erhebt keine statistischen Angaben über die Einreise von
Imamen. Aus einer einmaligen Erhebung im Zeitraum April 2015 bis April 2016
geht hervor, dass die Auslandsvertretungen in nachstehenden Staaten folgende
Anzahl an Visa an Imame erteilt haben: Türkei 495, Marokko 58, Iran 39,
Ägypten 13, Pakistan sechs, Libanon fünf, Albanien zwei, Algerien ein, Bosnien und
Herzegowina ein.
35. Gibt es seitens der Bundesregierung Überlegungen, die Al-Azhar-
Universität in Kairo in die Theologenausbildung an deutschen Universitäten
einzubeziehen, und wenn ja, welche?
Wie beurteilt die Bundesregierung Aussagen des Großscheichs Ahmad
Mohamed al-Tayyeb zu Israel, Juden, Selbstmordattentaten und
Homosexualität?
Die Bundesregierung prüft Vorschläge des Großscheichs al-Tayyeb, einen
Studierendenaustausch in den Theologien zwischen der Al-Azhar-Universität in
Kairo und deutschen Universitäten zu fördern.
Auf welche Aussagen des Großscheichs sich die Unterfrage bezieht, geht aus
dieser nicht hervor.
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