Schutz von Menschen mit Beeinträchtigung vor Gewalt
der Abgeordneten Corinna Rüffer, Kerstin Andreae, Beate Müller-Gemmeke, Brigitte Pothmer, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Markus Kurth, Ulle Schauws, Katja Dörner, Ekin Deligöz, Kai Gehring, Britta Haßelmann, Sven-Christian Kindler, Dr. Tobias Lindner, Tabea Rößner, Elisabeth Scharfenberg, Dr. Harald Terpe und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Menschen mit Beeinträchtigung sind in viel höherem Maße von Gewalt betroffen als Menschen ohne Beeinträchtigung. Jede zweite bis dritte behinderte Frau, die im Rahmen einer von der Bundesregierung beauftragten repräsentativen Studie befragt wurde, gab an, im Verlaufe ihres Lebens sexuelle Gewalt erlebt zu haben. Besonders stark betroffen waren psychisch erkrankte Frauen, die in Einrichtungen leben (vgl. Lebenssituation und Belastungen von Frauen mit Behinderungen und Beeinträchtigungen in Deutschland, 2013). Auch von Erfahrungen mit körperlicher Gewalt berichten behinderte Frauen und Männer fast doppelt so häufig, wie der Bevölkerungsdurchschnitt (vgl. Lebenssituation und Belastung von Männern mit Behinderungen und Beeinträchtigungen in Deutschland, 2013).
Ergebnisse von Evaluationen in Einrichtungen des betreuten Wohnens aus den Jahren 2015 bis 2017, die nach dem Peer-Prinzip durchgeführt wurden, weisen darauf hin, dass die befragten Nutzerinnen und Nutzer mit überwiegend kognitiven Beeinträchtigungen oft nur unzureichend über den Schutz vor und die Konsequenzen von Gewalt und Missbrauch aufgeklärt werden (vgl. Erlebnisse aus dem Arbeitsalltag von nueva.berlin: Fachmitarbeiter*innen von nueva.berlin berichten, 2017).
Obwohl bekannt ist, dass Menschen mit Beeinträchtigung in höherem Maße Gewalt erleben und Artikel 16 Absatz 3 der Behindertenrechtskonvention eine unabhängige Behörde vorsieht, die Einrichtungen und Dienste, die für behinderte Menschen bestimmt sind, zur Verhinderung von Gewalt und Missbrauch überwacht, gibt es in Deutschland keine solche Stelle. Einrichtungen wie Wohnheime und Werkstätten für behinderte Menschen verfügen in der Regel über keinen niedrigschwelligen unabhängigen Beschwerdemechanismus, der in Fällen von Gewalt greift. Beides wurde von den Expertinnen und Experten der Vereinten Nationen, die die Umsetzung der Behindertenrechtskonvention in Deutschland im Jahr 2015 überprüft haben, bemängelt (vgl. Abschließende Bemerkungen über den ersten Staatenbericht Deutschlands). Ebenso kritisch wiesen sie darauf hin, dass der Schutz von Frauen vor Gewalt nicht dauerhaft staatlich finanziert wird und forderten unter anderem, die bisher nicht vorhandene unabhängige Überwachungsbehörde zu schaffen (ebd.).
Sowohl der Bund als auch die Länder stehen in der Verpflichtung, umfassende und wirksame Konzepte für einen besseren Gewaltschutz zu entwickeln und umzusetzen. Im Nationalen Aktionsplan der Bundesregierung zur Behindertenrechtskonvention (NAP) wird zwar deutlich, dass behinderte Menschen häufig Gewalt erleben, die vorgesehenen Maßnahmen sind aus Sicht der Fragesteller allerdings nicht ausreichend. So werden zwar vereinzelt Projekte und Verbände gefördert, die das Ziel verfolgen, Gewalt gegen behinderte Menschen zu verhindern. Eine langfristige und wirkungsvolle Strategie zum Schutz behinderter Menschen vor Gewalt ist aber nicht erkennbar.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen16
Wie viele Bund-Länder-Gespräche mit dem Ziel der Entwicklung einer ebenenübergreifenden Gewaltschutzstrategie haben seit Veröffentlichung der abschließenden Bemerkungen des UN-Fachausschusses stattgefunden, wer hat an diesen Gesprächen teilgenommen, und wie viel Zeit war in der Tagesordnung der entsprechenden Termine jeweils für das Gespräch zu diesem Thema vorgesehen?
Können im Rahmen der in Frage 1 angesprochenen Gespräche verbindliche Absprachen zur Entwicklung einer Gewaltschutzstrategie getroffen werden, und wenn ja, welche Absprachen wurden bereits getroffen?
Wann soll die gemeinsame Gewaltschutzstrategie von Bund und Ländern vorgelegt werden?
Welche Stelle wäre aus Sicht der Bundesregierung geeignet, die unabhängige Aufsicht nach Artikel 16 Absatz 3 der Behindertenrechtskonvention zu übernehmen, und sollte diese Stelle aus Sicht der Bundesregierung auf Bundesoder Länderebene angesiedelt sein?
Welche Möglichkeiten wurden im Rahmen der Bund-Länder-Besprechung im April 2017 diskutiert, um eine unabhängige Behörde mit menschenrechtlichem Mandat nach Artikel 16 Absatz 3 der Behindertenrechtskonvention zu schaffen (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage der Abgeordneten Corinna Rüffer vom 17. Mai 2017, Plenarprotokoll 18/233)?
Bis zu welchem Zeitpunkt möchte die Bundesregierung in Abstimmung mit den Ländern eine Verständigung darüber hergestellt haben, welche Stelle zur Verhinderung von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch gegen Menschen mit Beeinträchtigung nach Artikel 16 Absatz 3 der Behindertenrechtskonvention eingerichtet wird?
Welcher Bedarf besteht nach Kenntnis der Bundesregierung im Hinblick auf den barrierefreien Ausbau von Fachberatungsstellen für Frauen und Mädchen und Frauenhäusern (baulich und personell)?
In wie vielen Fällen mussten nach Kenntnis der Bundesregierung behinderte Frauen, die Gewalt erlebt haben, aufgrund mangelnder Barrierefreiheit des nächstgelegenen Frauenhauses in einer Einrichtung der Behindertenhilfe verbleiben?
Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen behinderte Frauen, die Gewalt erlebt haben, aufgrund mangelnder Barrierefreiheit des nächstgelegenen Frauenhauses in eine Einrichtung der Behindertenhilfe verwiesen wurden, obwohl Frauen, die in Einrichtungen leben, am stärksten von Gewalt betroffen sind?
Haben bereits Gespräche zwischen Bund und Ländern stattgefunden, um die gemeinsame Finanzierung des barrierefreien Ausbaus von Frauenhäusern und Fachberatungsstellen (etwa im Rahmen eines gemeinsamen Investitionsprogrammes) zu eruieren, und wenn ja, wie viele Gespräche, zu welchem Zeitpunkt, und mit welchem Ergebnis?
Wie viele barrierefreie, externe, auf Gewalt spezialisierte Fachberatungsstellen stehen gewaltbetroffenen behinderten Menschen, die in Einrichtungen leben oder arbeiten, nach Kenntnis der Bundesregierung offen, und was tut die Bundesregierung, um die Zahl und Erreichbarkeit solcher Stellen zu erhöhen bzw. ihre Bekanntheit bei behinderten Menschen zu steigern?
Welche Rolle kann und soll das Peer-Prinzip hierbei spielen?
Auf welche Weise unterstützt die Bundesregierung unabhängige Beratungsstellen für Opfer von Gewalt im Hinblick auf Barrierefreiheit (sowohl personell als auch baulich), um auch besonders vulnerablen Gruppen, wie z. B. Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen, die in Einrichtungen leben, den Zugang zu ermöglichen, und welche Rolle kann und soll das Peer-Prinzip hierbei spielen?
Auf welche Weise und in welchem Umfang fördert die Bundesregierung die Schulung der mit dem Bundesteilhabegesetz bundesweit eingeführten Frauenbeauftragten in Werkstätten für behinderte Menschen, und auf welche Weise wird die Qualität der Schulungen sichergestellt?
Warum ist es aus Sicht der Bundesregierung im Einzelfall zumutbar, dass behinderte Menschen gegen ihren Willen in einer Wohneinrichtung leben müssen, obwohl auch laut Teilhabebericht der Bundesregierung insbesondere Frauen in Einrichtungen in viel höherem Maße von Gewalt betroffen sind als die weibliche Durchschnittsbevölkerung?
Welchen Beitrag leistet ein uneingeschränktes Wahlrecht bezüglich gleichgeschlechtlicher Pflege und Assistenz zur Vorbeugung von Gewalt, und aus welchen Gründen hat die Bundesregierung einen entsprechenden Rechtsanspruch nicht in den von ihr vorgelegten Entwurf des Bundesteilhabegesetzes aufgenommen?
Wird die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag vorschlagen, das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis, das seit Beginn des Jahres 2017 von Personen vorgelegt werden muss, die haupt- oder ehrenamtlich in Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen arbeiten, so zu erweitern, dass nachgewiesen ist, dass die entsprechende Person nicht wegen sexueller Belästigung (§ 184i des Strafgesetzbuchs – StGB), Straftaten aus Gruppen (§ 194j StGB) oder der Herstellung und dem Verkauf von Nacktaufnahmen Minderjähriger (§ 201a Absatz 3 StGB) verurteilt ist?
Wenn nein, warum nicht?