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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Wahlrecht im Justizvollzug

Wahlbeteiligung von Untersuchungs- und Strafgefangenen, Wahlbeteiligung als Instrument zur Resozialisierung, Wahlkampf innerhalb von JVAs, Maßnahmen zur Erhöhung der Wahlbeteiligung, Verlust der Parteienmitgliedschaft wegen Freiheitsstrafe, Aberkennung des aktiven Wahlrechts, politische Willensbildung unter Gefangenen, Überwachungsverbot für Wahlpost<br /> (insgesamt 10 Einzelfragen mit zahlreichen Unterfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

13.07.2017

Antwortdauer

16 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/1295427.06.2017

Wahlrecht im Justizvollzug

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Kersten Steinke, Halina Wawzyniak, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Die Wahlbeteiligung der Insassen von Justizvollzugsanstalten (JVA) an Parlamentswahlen gilt generell als sehr gering (www.minilex.de/a/welchegrundrechte-haben-gefangene). Die Ursachen dafür liegen nach Ansicht der Fragesteller auch in den rechtlichen und tatsächlichen Einschränkungen begründet, denen Strafgefangene bei der Ausübung ihrer politischen Rechte unterworfen sind. Zwar unterliegt der Strafvollzug den Ländern, doch bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag handelt es sich um eine Bundesangelegenheit von hoher Bedeutung, so dass nach Überzeugung der Fragesteller die grundsätzliche Thematik des Wahlrechts im Justizvollzug ebenfalls von Bundesbedeutung ist.

Es besteht zwar grundsätzlich die Möglichkeit der Einrichtung eines beweglichen Wahlvorstandes innerhalb einer JVA, doch in der Regel beschränkt sich die Möglichkeit der Gefangenen, ihr Wahlrecht auszuüben, auf die Briefwahl (Bundestagsdrucksache 18/386). Wie die Fragesteller von Strafgefangenen erfahren haben, ist schon die Notwendigkeit, das Anforderungsschreiben für die Briefwahlunterlagen mit Briefporto zu versehen für solche Gefangenen, die über nur sehr geringe finanzielle Mittel verfügen, eine Hürde.

Während Parteien laut Grundgesetz die Funktion zukommt, an der politischen Willensbildung mitzuwirken, ist dieser gerade im Wahlkampf wichtige Auftrag im Strafvollzug erheblich eingeschränkt. So verlieren Personen, die aufgrund eines Verbrechens zu mindestens einem Jahr Haft verurteilt wurden, nach § 45 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) für fünf Jahre ihr passives Wahlrecht sowie nach § 10 Absatz 1 Satz 4 das Recht, einer Partei anzugehören oder beizutreten. Letztere Regelung ist ein Relikt eines Ehrenstrafrechts, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte noch kannte. Der dahinterstehende Gedanke lautete, dass sich durch eine kriminelle Tat zugleich die politische Unwürdigkeit eines Täters zeige und er damit nicht ehrbar genug etwa zur Ausübung politischer Ämter oder der Mitgliedschaft in einer Partei sei (www.sueddeutsche.de/politik/deutsches-strafrecht-wahlbuerger-hinter-gittern-1.1442183).

§ 45 Absatz 5 StGB sieht zudem die Möglichkeit vor, dass per Richterspruch bei bestimmten politischen Straftaten das aktive Wahlrecht für eine Dauer von zwei bis fünf Jahren aberkannt wird. Die Spannbreite der Straftaten, bei denen eine solche Sanktionierung möglich ist, reicht von „Verunglimpfung des Bundespräsidenten“ über Hoch- und Landesverrat bis zur „Vorbereitung eines Angriffskrieges“. Dass diese Maßnahme jährlich nur noch in einem unteren einstelligen Bereich zum Tragen kommt, belegt nach Meinung von kritischen Juristen die Überflüssigkeit dieser Vorschriften (www.sueddeutsche.de/politik/deutsches-strafrecht-wahlbuerger-hinter-gittern-1.1442183).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen10

1

Welche Statistiken oder Schätzungen über die Höhe der Wahlbeteiligung der Insassen von Justizvollzugsanstalten an Bundestagswahlen – und nach Kenntnis der Bundesregierung Kommunal- und Landtagswahlen – liegen der Bundesregierung vor?

2

Was kann die Bundesregierung generell über die Wahlbeteiligung von Untersuchungs- und Strafgefangenen sagen?

Welche Gründe für eine gegebenenfalls niedrige Wahlbeteiligung sind ihr bekannt?

3

Inwieweit hält die Bundesregierung die Wahlbeteiligung von Strafgefangenen im Sinne der Resozialisierung für wünschenswert?

4

Welche generellen Möglichkeiten haben Parteien nach Kenntnis der Bundesregierung, um auch innerhalb von Justizvollzugsanstalten gegenüber Untersuchungs- und Strafgefangenen sowie Sicherungsverwahrten ihrem grundgesetzlichen Auftrag der Mitwirkung an der politischen Willensbildung nachzukommen sowie Wahlkampf zu betreiben?

a) Inwieweit und mit welchen möglichen rechtlichen Einschränkungen haben Untersuchungs- und Strafgefangene sowie Sicherungsverwahrte das Recht, sich Informations- und Werbematerialien von politischen Parteien ins Gefängnis schicken zu lassen?

b) Inwieweit und mit welchen möglichen rechtlichen Einschränkungen können politische Parteien Informations- und Werbematerialien zur Verteilung durch die JVA-Bediensteten an Untersuchungs- und Strafgefangenen sowie Sicherungsverwahrte schicken?

c) Inwieweit und mit welchen möglichen rechtlichen Einschränkungen besteht für politische Parteien die Möglichkeit, Informations- und Wahlkampfveranstaltungen für Untersuchungs- und Strafgefangenen sowie Sicherungsverwahrte innerhalb von JVAs durchzuführen?

d) Inwieweit und mit welchen möglichen rechtlichen Einschränkungen bestehen die in den Fragen 4a bis 4c erfragten Rechte auch für ausländische politische Parteien gegenüber inhaftierten ausländischen Staatsbürgern, etwa im Hinblick auf die Möglichkeit der Teilnahme an Referenden oder Parlamentswahlen im jeweiligen Herkunftsland des Gefangenen?

5

Inwieweit und unter welchen Umständen befürwortet die Bundesregierung grundsätzlich die Einrichtung mobiler Wahlvorstände und Urnen in JVAs, um die Wahlbeteiligung von Strafgefangenen zu erleichtern?

6

Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis davon, dass das zur Anforderung von Wahlunterlagen notwendige Briefporto für Gefangene mit äußerst begrenzten finanziellen Mitteln eine Hürde zur Teilnahme an Wahlen darstellen kann, und welche Alternativen gibt es?

7

Inwieweit hält die Bundesregierung §10 Absatz 1 Satz 4 des Parteiengesetzes (PartG) noch für zeitgemäß angesichts der Tatsache, dass das Ehrenstrafrecht mit der großen Strafrechtsreform der 1950er- und 1960er-Jahre als resozialisierungsfeindlich eingestuft wurde?

a) Wie begründet die Bundesregierung die aufgrund dieses Gesetzes bestehende Notwendigkeit, Personen bei einer Freiheitstrafe von mehr als einem Jahr das Recht auf Mitgliedschaft in einer Partei zu entziehen?

b) Hält die Bundesregierung an ihrer auf Bundestagsdrucksache 17/6203 in der Antwort zu Frage 2 geäußerten Ansicht fest, wonach der Einfluss von erheblich straffällig gewordenen Personen auf die politische Willensbildung innerhalb einer Partei und durch eine Partei beschränkt werden müsse?

Wenn ja, wie begründet sie ihre Ansicht?

c) Hält die Bundesregierung an ihrer in der Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 17/6203 geäußerten Ansicht fest, wonach §10 Absatz 1 Satz 4 PartG lediglich eine „gewisse Beschränkung“ des Einflusses einer Person auf die politische Willensbildung darstelle?

Wenn ja, welche sonstigen Möglichkeiten der Einflussnahme auf die politische Willensbildung hat eine erheblich straffällige Person nach Kenntnis der Bundesregierung außer der Mitwirkung in einer Partei?

d) Wie verträgt sich §10 Absatz 1 Satz 4 PartG mit dem in Artikel 9 des Grundgesetzes garantierten Recht auf Vereinigungsfreiheit?

e) Wie ist §10 Absatz 1 Satz 4 PartG nach Ansicht der Bundesregierung praktisch umzusetzen, und welche Probleme bei der Umsetzung – etwa durch fehlende Kenntnis einer Partei über die Verurteilung ihres Mitgliedes – ergeben sich nach Kenntnis der Bundesregierung?

8

In wie vielen Fällen und bei welchen Delikten, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Jahren, kam § 45 Absatz 5 StGB seit dem Jahr 1990 zur Anwendung?

9

Inwieweit hält die Bundesregierung angesichts der laut Bundestagsdrucksachen 18/386 und 16/12622 sich in einem niedrigen einstelligen Bereich bewegenden Aberkennungen des aktiven Wahlrechts nach § 45 Absatz 5 StGB diesen Paragraphen noch für sinnvoll und zeitgemäß?

10

Inwieweit besteht durch Bundes- oder, nach Kenntnis der Bundesregierung, Landesgesetze ein Überwachungsverbot von Wahlpost eines Gefangenen (Wahlbenachrichtigungen, Wahlscheinantrag, Wahlschein, Stimmzettel)?

Welchen gesetzgeberischen Bedarf sieht die Bundesregierung hier gegebenenfalls?

Berlin, den 26. Juni 2017

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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