[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 27. Juli 2017
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/13205
18. Wahlperiode 28.07.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Jan Korte, Annette Groth,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/13036 –
Einsätze von sogenannten Stillen SMS, WLAN-Catchern, IMSI-Catchern,
Funkzellenabfragen sowie Software zur Bildersuche im ersten Halbjahr 2017
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Halbjährlich fragen die Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE. beim
Bundesministerium des Innern, beim Bundesministerium der Finanzen und beim
Bundeskanzleramt nach den Zahlen von Einsätzen digitaler Fahndungsmethoden
(Bundestagsdrucksachen 18/4130, 18/2257, 18/5645, 18/7285, 18/9366 und
18/11041). Hintergrund ist die zunehmende Überwachung und Analyse
digitaler Verkehre, die das Vertrauen in die Freiheit des Internet und der
Telekommunikation untergraben. Aus Antworten aus früheren Anfragen geht hervor, dass
dies vor allem den polizeilichen Bereich betrifft: Der Einsatz „Stiller SMS“,
sogenannter WLAN-Catcher und „IMSI-Catcher“ nimmt zu, die Ausgaben für
Analysesoftware steigen ebenfalls. Aus Sicht der Fragesteller sind diese
Maßnahmen mitunter rechtlich gar nicht gestattet, etwa der Einsatz „Stiller SMS“.
Denn Polizei und Geheimdienste dürfen nur passiv die Kommunikation von
Telefonen abhören, die „Stillen SMS“ werden aber von den Behörden erst erzeugt.
Während die Bundesregierung zwar Angaben zu „Stillen SMS“ des
Bundeskriminalamtes und der Bundespolizei macht, bleiben Zahlen für den Zoll
eingestuft. Hinsichtlich des Bundesnachrichtendienstes unterbleibt jede Mitteilung.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt,
dass eine Beantwortung der Fragen 1 bis 10 in offener Form ganz oder teilweise
nicht erfolgen kann.
Die in den Fragen 1 bis 7, 9 und 10 erbetenen Auskünfte sind
geheimhaltungsbedürftig, weil sie Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit der
Arbeitsweise und Methodik der von der Kleinen Anfrage betroffenen Dienststellen des
Bundes und insbesondere deren Aufklärungsaktivitäten und Analysemethoden
stehen. Die Antworten auf die Kleine Anfrage beinhalten zum Teil detaillierte
Einzelheiten zu ihren technischen Fähigkeiten und ermittlungstaktischen
Verfahrensweisen. Aus ihrem Bekanntwerden könnten Rückschlüsse auf ihre
Vorgehensweise, Fähigkeiten und Methoden gezogen werden.
Deshalb sind einzelne Informationen gemäß der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und
organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) als „VS – Nur für
den Dienstgebrauch“ eingestuft und werden als nicht zur Veröffentlichung in
einer Bundestagsdrucksache bestimmte Anlage übermittelt.
Eine Beantwortung der Fragen 1, 2, 4, 6, 9 und 10 für den
Bundesnachrichtendienst (BND) sowie der Frage 10 und eines Teils der Frage 4 für das Bundesamt
für Verfassungsschutz (BfV) kann nicht in offener Form erfolgen. Die erbetenen
Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie Informationen enthalten, die
im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik von BND und BfV und
insbesondere deren Aufklärungsaktivitäten und Analysemethoden stehen. Der
Schutz vor allem der technischen Aufklärungsfähigkeiten des BND und des BfV
im Bereich der Fernmeldeaufklärung stellt für deren Aufgabenerfüllung einen
überragend wichtigen Grundsatz dar. Er dient der Aufrechterhaltung der
Effektivität nachrichtendienstlicher Informationsbeschaffung durch den Einsatz
spezifischer Fähigkeiten und damit dem Staatswohl. Eine Veröffentlichung von
Einzelheiten betreffend solche Fähigkeiten würde zu einer wesentlichen Schwächung
der den Nachrichtendiensten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur
Informationsgewinnung führen. Dies würde für die Auftragserfüllung des BND und
des BfV erhebliche Nachteile zur Folge haben und kann für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Insofern könnte die Offenlegung
entsprechender Informationen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen. Deshalb sind die
entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß VSA mit dem VS-Grad
„VS – Geheim“ eingestuft.
Darüber hinaus kann eine Beantwortung der Fragen 6, 7, und 8c für den
Militärischen Abschirmdienst (MAD) sowie der Frage 6 für das Militärische
Nachrichtenwesen nicht in offener Form erfolgen. Die erbetenen Auskünfte sind
geheimhaltungsbedürftig, weil sie Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit
Arbeitsweisen des MAD und des Militärischen Nachrichtenwesens stehen bzw.
Rückschlüsse auf technische und operative Einsatzmöglichkeiten sowie der
Methodik der Datenanalyse zulassen. Ihr Schutz ist auch für die Aufgabenerfüllung
des MAD bzw. des Militärischen Nachrichtenwesens von überragender
Bedeutung.
Die Abwägung des Aufklärungs- und Informationsrechts der Fragesteller mit den
Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland bzw. dem Staatswohl
führt insoweit zu einer höheren Gewichtung der Sicherheitsinteressen bzw. des
Staatswohls.
Detaillierte Angaben zu den technischen Fähigkeiten und Methoden des MAD
oder des Militärischen Nachrichtenwesens sind lediglich für den
parlamentarischen Bereich, nicht jedoch für die Kenntnisnahme einer breiten Öffentlichkeit
bestimmt. Eine solche Bekanntgabe würde der Öffentlichkeit und damit möglich-
Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
erweise fremden Nachrichtendiensten und Streitkräften Informationen über
Fähigkeiten und Methoden des MAD oder des Militärischen Nachrichtenwesens
offenlegen. Das würde dem staatlichen Geheimhaltungsinteresse in diesen
Bereichen evident widersprechen und erhebliche Nachteile für die Auftragserfüllung
des MAD bzw. des Militärischen Nachrichtenwesens haben. Insofern würde die
Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik
Deutschland schädlich sein. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als
Verschlusssache gemäß VSA mit dem VS-Grad „VS – Vertraulich“ eingestuft.
1. Wie oft haben welche Bundesbehörden im ersten Halbjahr 2017 von
„WLAN-Catchern“ Gebrauch gemacht?
Die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und die Zollverwaltung (Zahlen hier
bis Ende Mai 2017 vorliegend) haben im ersten Halbjahr 2017 keinen WLAN-
Catcher eingesetzt. In den Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts
wurde ebenfalls kein WLAN-Catcher eingesetzt. Im Übrigen wird auf die als „VS
– Nur für den Dienstgebrauch“ sowie „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteile
gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
a) Welche Bundesbehörden haben zwar selbst keine „WLAN-Catcher“
eingesetzt, sich hierfür aber der Amtshilfe anderer Behörden oder Firmen
bedient (bitte außer den Zahlen auch die beteiligten Behörden benennen)?
b) Wie viele Personen und Ermittlungsverfahren waren jeweils insgesamt
betroffen (bitte nach Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und
Strafverfolgung differenzieren)?
c) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt worden?
d) Welche Hard- und Software wird hierfür genutzt, und welche Änderungen
haben sich hierzu gegenüber dem vorigen Halbjahr ergeben
(Bundestagsdrucksachen 17/14714, 18/2257, 18/4130 und 18/7285)?
e) Inwiefern haben die Maßnahmen aus Sicht der Bundesregierung
Erkenntnisse geliefert, die wesentlich zur Aufklärung von Straftaten bzw.
Gefahren beitrugen?
Die Fragen 1a bis 1e werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
2. Welche Bundesbehörden haben im ersten Halbjahr 2017 wie oft „IMSI-
Catcher“ eingesetzt?
Im fragegegenständlichen Zeitraum haben das Bundeskriminalamt in 24 Fällen
und die Bundespolizei in 37 Fällen (davon zehn Fälle für das Zollkriminalamt
und drei Fälle für das Land Hessen) „IMSI-Catcher“ eingesetzt. Im Übrigen wird
auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ sowie „VS – Geheim“ eingestuften
Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden
a) Welche Bundesbehörden haben zwar selbst keine „IMSI-Catcher“
eingesetzt, sich hierfür aber der Amtshilfe anderer Behörden oder Firmen
bedient (bitte außer den Zahlen auch die beteiligten Behörden benennen)?
Im ersten Halbjahr 2017 wurden in den Ermittlungsverfahren des
Generalbundesanwalts „IMSI-Catcher“ durch das Bundeskriminalamt, die Landeskriminalämter
Bayern, Baden-Württemberg, Berlin, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-
Holstein sowie die Polizeipräsidien Düsseldorf und Bochum eingesetzt.
Die Zollverwaltung verfügt über keine eigenen „IMSI-Catcher“. Für die Einsätze
der Zollverwaltung wurde im Rahmen der Amtshilfe auf die Geräte des
Bundeskriminalamtes, der Bundespolizei sowie verschiedener Landeskriminalämter
zurückgegriffen.
b) Wie viele Personen und Ermittlungsverfahren waren jeweils insgesamt
betroffen (bitte nach Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und
Strafverfolgung differenzieren)?
Im fragegegenständlichen Zeitraum wurden „IMSI-Catcher“ eingesetzt
in Umsetzung entsprechender Beschlüsse des Ermittlungsrichters des
Bundesgerichtshofs in 21 Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts gegen 24
betroffene Personen,
durch das Bundeskriminalamt in 22 strafprozessualen Ermittlungsverfahren
mit 25 betroffenen Personen.
Im Rahmen der Gefahrenabwehr gemäß § 4a BKAG (Gesetz über das
Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in
kriminalpolizeilichen Angelegenheiten) wurde darüber hinaus der „IMSI-Catcher“ in einem
Verfahren eingesetzt. Dabei war eine Person betroffen. Zudem erfolgte in einem
Fall der Einsatz des „IMSI-Catchers“ zur Suche eines Suizidenten.
Das Einsatzmittel „IMSI-Catcher“ wurde seitens der Bundespolizei
ausschließlich in strafprozessualen Ermittlungsverfahren verwendet. Die umzusetzenden
richterlichen Beschlüsse gemäß § 100i StPO (Strafprozessordnung) umfassten
insgesamt 68 Beschuldigte, von denen 42 durch den Einsatz eines IMSI-Catchers
betroffen waren.
Darüber hinaus liegen der Bundesregierung hierzu keine statistischen
Informationen vor. Im Übrigen wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ sowie
„VS – Geheim“ eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
c) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt worden?
In den in der Antwort zu Frage 2b genannten Fällen, in denen in Umsetzung
entsprechender Beschlüsse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes „IMSI-
Catcher“ in Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts eingesetzt wurden,
sind die Betroffenen bislang nicht benachrichtigt worden. In allen Fällen handelt
es sich um laufende Ermittlungsverfahren, in denen die Gefährdung des
Ermittlungszwecks einer Benachrichtigung derzeit noch entgegensteht. Darüber hinaus
liegen der Bundesregierung hierzu keine statistischen Informationen vor. Im
Übrigen wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften
Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
d) Inwiefern haben die Maßnahmen aus Sicht der Bundesregierung
Erkenntnisse geliefert, die wesentlich zur Aufklärung von Straftaten bzw.
Gefahren beitrugen?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. zu Frage 2d auf Bundestagsdrucksache 18/11041 vom 30. Januar
2017 verwiesen. Im fragegegenständlichen Zeitraum haben sich hierzu keine
Änderungen ergeben.
e) Für welche deutschen Firmen bzw. Lizenznehmer ausländischer Produkte
wurden seitens der Bundesregierung im ersten Halbjahr 2017
Ausfuhrgenehmigungen für sogenannte IMSI-Catcher in welche
Bestimmungsländer erteilt?
Im fragegegenständlichen Zeitraum wurden Ausfuhrgenehmigungen für
sogenannte IMSI-Catcher in die Bestimmungsländer Lettland, Libanon und Tunesien
erteilt. Zu einzelnen Unternehmen können zur Wahrung von Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen keine Angaben gemacht werden.
3. Wie hat sich die Zahl der vom Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik oder anderer zuständiger Bundesbehörden (auch in deren
Auftrag) aufgespürten IMSI-Catcher bzw. ähnlichen Abhöranlagen für den
Mobilfunkverkehr im Regierungsviertel oder in räumlicher Nähe anderer
Bundesbehörden seit 2010 entwickelt, und in welchen Fällen konnten die
Betreiber der Anlagen durch Bundesbehörden ausfindig gemacht werden (bitte
diese Verantwortlichen jeweils benennen)?
Es wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil
gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
4. Welche Behörden des Bundesministeriums des Innern, des
Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, des Bundesministeriums der
Finanzen, des Bundeskanzleramtes und der Bundeswehr sind derzeit technisch
und rechtlich in der Lage, an Mobiltelefone sogenannte Stille SMS zum
Ausforschen des Standortes ihrer Besitzerinnen und Besitzer oder dem Erstellen
von Bewegungsprofilen zu verschicken, bzw. welche Änderungen haben
sich gegenüber dem vorigen Halbjahr ergeben?
Das Bundeskriminalamt, die Bundespolizei und die Zollverwaltung sind rechtlich
und technisch in der Lage, sogenannte Stille SMS an Mobiltelefone zu versenden.
Das BfV setzt „Stille SMS“ ausschließlich im Rahmen angeordneter und durch
die G10-Kommission des Deutschen Bundestages genehmigter
Beschränkungsmaßnahmen ein. Das gleiche gilt für den MAD. Für die Bundeswehr im Übrigen
wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu Frage 2
auf Bundestagsdrucksache 18/5645 vom 24. Juli 2015 verwiesen.
a) Welche Bundesbehörden haben zwar selbst keine „Stillen SMS“
eingesetzt, sich hierfür aber anderer Behörden oder Firmen bedient (bitte außer
den Zahlen auch die beteiligten Behörden benennen)?
Auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil gemäß
der Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
b) Wie viele „Stille SMS“ wurden von den jeweiligen Behörden im ersten
Halbjahr 2017 bzw. in deren Auftrag durch andere Behörden oder Firmen
insgesamt jeweils versandt (bitte bezüglich des Zollkriminalamts nach
den einzelnen Zollfahndungsämtern aufschlüsseln)?
Zeitraum BfV BKA BPOL
1. Halbjahr 2017 130.887 23.646 40.077
Im Übrigen wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ sowie „VS –
Geheim“ eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
c) Wie viele Personen und Ermittlungsverfahren waren jeweils betroffen
(bitte nach Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und
Strafverfolgung differenzieren)?
Es wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil
gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Darüber hinaus
können weitere Angaben über die Anzahl betroffener Personen und
Ermittlungsverfahren mangels entsprechender statistischer Erfassungen nicht gemacht werden.
d) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt worden?
Es wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil
gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Weitere Angaben
können mangels entsprechender statistischer Erfassungen nicht gemacht werden.
e) Welche Hard- und Software wird hierfür genutzt, und welche Änderungen
haben sich hierzu gegenüber dem vorigen Halbjahr ergeben
(Bundestagsdrucksache 18/7285)?
Es wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ sowie „VS – Geheim“
eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung und im
Übrigen auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. zu Frage 4f auf Bundestagsdrucksache 18/11041 vom 30.
Januar 2017 verwiesen. Im fragegegenständlichen Zeitraum haben sich hierzu keine
Änderungen ergeben.
f) Inwiefern haben die Maßnahmen aus Sicht der Bundesregierung
Erkenntnisse geliefert, die wesentlich zur Aufklärung von Straftaten bzw.
Gefahren beitrugen?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. zu Frage 2c auf Bundestagsdrucksache 18/4130 vom 26. Februar
2015 verwiesen, deren Aussagen hier sinngemäß gelten.
5. Wie viele Maßnahmen der Funkzellenauswertung haben welche Behörden
des Bundesministeriums des Innern, des Bundesministeriums der Justiz und
für Verbraucherschutz, des Bundesministeriums der Finanzen, des
Bundeskanzleramtes und der Bundeswehr im ersten Halbjahr 2017 vorgenommen
(bitte wie auf Bundestagsdrucksache 17/14714 beantworten)?
Im ersten Halbjahr 2017 wurden durch das Bundeskriminalamt 149, durch die
Bundespolizei 26 und von den Behörden des Zollfahndungsdienstes (bis Ende
Mai 2017) 84 Funkzellenauswertungen durchgeführt. Der BND hat im
fragegegenständlichen Zeitraum keine Funkzellenauswertung vorgenommen. Im
Übrigen wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil
gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
a) Welche Bundesbehörden haben zwar selbst keine Maßnahmen der
Funkzellenauswertung eingesetzt, sich hierfür aber der Amtshilfe anderer
Behörden bedient (bitte außer den Zahlen auch die beteiligten Behörden
benennen)?
Im fragegegenständlichen Zeitraum wurden in den Ermittlungsverfahren des
Generalbundesanwalts Funkzellenauswertungen durch das Bundeskriminalamt, die
Landeskriminalämter Bayern und Berlin sowie durch das Polizeipräsidium
Bochum durchgeführt.
b) Wie viele Anschlüsse, Personen und Ermittlungsverfahren waren jeweils
insgesamt betroffen?
In Umsetzung von Beschlüssen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs
wurden im fragegegenständlichen Zeitraum in vier Ermittlungsverfahren des
Generalbundesanwalts gegen sechs Personen Funkzellenabfragen durchgeführt.
Weitere Angaben können mangels statistischer Erfassung nicht gemacht werden.
c) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt worden
(bitte nach Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und
Strafverfolgung differenzieren)?
Die in den Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts (Antwort zu
Frage 5b) Betroffenen sind bisher nicht benachrichtigt worden. Es handelt sich
jeweils um laufende Ermittlungsverfahren, in denen die Gefährdung des
Ermittlungszwecks einer Benachrichtigung derzeit noch entgegensteht. Weitere
Angaben können mangels statistischer Erfassung nicht gemacht werden.
d) Welche Funkzellenabfragen wurden vom Ermittlungsrichter des
Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof gestattet, und im Zusammenhang
mit welchen Ermittlungen fanden diese statt?
Auf die Antwort zu Frage 5b wird verwiesen.
Die Ermittlungen betreffen jeweils den Tatvorwurf der Mitgliedschaft in einer
terroristischen Vereinigung im Ausland und damit zusammenhängende
Straftaten.
Bezogen auf das Bundeskriminalamt wurde in einem Ermittlungsverfahren
wegen des versuchten Mordes und weiterer Straftaten die Erhebung von
Funkzellendaten durch einen Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof angeordnet.
e) Inwiefern haben die Maßnahmen aus Sicht der Bundesregierung
Erkenntnisse geliefert, die wesentlich zur Aufklärung von Straftaten bzw.
Gefahren beitrugen?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. zu Frage 2c auf Bundestagsdrucksache 18/4130 vom 26. Februar
2015 verwiesen, deren Aussagen hier sinngemäß gelten.
6. Inwiefern sind Behörden des Bundesministeriums des Innern, des
Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, des Bundesministeriums
der Finanzen, des Bundeskanzleramtes und der Bundeswehr mittlerweile in
der Lage, Mikrofone von Mobiltelefonen aus der Ferne zu aktivieren, um
diese als Abhöreinrichtungen zu nutzen, in welchem Umfang wird dies
bereits genutzt, und welche Soft- oder Hardware wird hierfür genutzt, bzw.
welche Änderungen haben sich gegenüber dem vorigen Halbjahr ergeben?
Das in der Fragestellung beschriebene Verfahren wird vom Bundeskriminalamt
nicht durchgeführt. Die Bundespolizei besitzt keine technischen Möglichkeiten
zur Durchführung des beschriebenen Verfahrens.
Im Übrigen wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“, „VS –
Vertraulich“ und „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung
der Bundesregierung verwiesen.
7. Welche Software zur computergestützten Bildersuche bzw. zu
Bildervergleichen haben polizeiliche oder geheimdienstliche Bundesbehörden im ersten
Halbjahr 2017 (auch testweise) beschafft, nach welchem Verfahren
funktioniert diese, wo wird diese jeweils genutzt, bzw. welche Nutzung ist anvisiert,
welche konkreten Behörden bzw. deren Abteilungen sind bzw. wären
darüber zugriffsberechtigt, in welchen Ermittlungen kommen bzw. kämen diese
im Einzel- oder Regelfall zur Anwendung, bzw. welche Änderungen haben
sich gegenüber dem vorigen Halbjahr ergeben?
Im Bundeskriminalamt wurden im ersten Halbjahr 2017 weitere Lizenzen für die
Software „Examiner“ beschafft. Im Übrigen wird auf die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu Frage 7 auf
Bundestagsdrucksache 18/11041 vom 30. Januar 2017 verwiesen.
Die Bundespolizei hat im ersten Halbjahr 2017 drei Systeme zur
Gesichtserkennung in Videobildern der Überwachungskameras zur Miete beschafft. Zweck der
Beschaffung ist die Erprobung der Gesichtserkennungstechnik in Verbindung mit
konventioneller Videoüberwachung im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung
nach § 3 BPolG (Gesetz über die Bundespolizei). Es ist vorgesehen, die Systeme
mit freiwilligen Testpersonen ab dem 1. August 2017 für die Dauer von sechs bis
maximal neun Monaten am Bahnhof Berlin-Südkreuz zu erproben. Zugriff auf
das System erhält ausschließlich die Bundespolizei. Das System wird nicht für
Ermittlungszwecke benutzt. Nach Ende der Erprobung werden die Systeme nicht
weiter verwendet.
In der Zollverwaltung wird keine Software zur computergesteuerten Bildersuche
bzw. zu Bildervergleichen genutzt.
Darüber hinaus wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ sowie „VS –
Vertraulich“ eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der
Bundesregierung sowie auf den als „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteil der Antwort
der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu Frage
17 auf Bundestagsdrucksache 17/14714 vom 6. September 2013 verwiesen, zu
dem sich im fragegegenständlichen Zeitraum keine Änderungen ergeben haben.
a) Welche Kosten sind für Tests oder die Beschaffung entsprechender
Software entstanden?
Für die Beschaffung der in der Antwort zu Frage 7 genannten Lizenzen für das
Bundeskriminalamt sind im fragegegenständlichen Zeitraum Kosten i. H. v. ca.
12 000 Euro entstanden.
Bei der Bundespolizei belaufen sich die Kosten für die Beschaffung der
Gesichtserkennungssysteme zur Miete für die Dauer von sechs Monaten auf 61 900 Euro.
Beim BfV sind keine Kosten entstanden.
b) Auf welche Datensätze kann die etwaige, neu beschaffte Software
zugreifen, nach welchem Verfahren funktioniert diese, wo wird diese jeweils
genutzt, welche konkreten Behörden bzw. deren Abteilungen sind darüber
zugriffsberechtigt?
Die bei der Bundespolizei eingesetzten Systeme greifen ausschließlich auf die
Gesichtsbilder der freiwilligen Probanden zu; der Zugriff auf weitere
Datenbanken ist ausgeschlossen. Für das Bundeskriminalamt wird auf die Antwort zu
Frage 7 verwiesen. Im Übrigen wird auf den als „VS – Nur für den
Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
c) Inwiefern kann die Bundesregierung mitteilen, ob die Anwendung von
Software zur computergestützten Bildersuche bzw. zu Bildervergleichen
im Vergleich zum vorigen Halbjahr zu- oder abnimmt (bitte auch die
Zahlen der bundesweiten Erhebung der entsprechenden Daten für das Jahr
2016 mitteilen, siehe Bundestagsdrucksache 18/11041, Antwort zu
Frage 7c)?
Beim Bundeskriminalamt wurden im Kalenderjahr 2016 insgesamt 23 064
Recherchen im zentralen Gesichtserkennungssystem (GES) durchgeführt. Die
Anzahl der GES-Recherchen ist somit gegenüber dem Jahr 2015 um 37,5 Prozent
(16 773) angestiegen. Auf Grundlage der Zahlen aus dem ersten Halbjahr 2017
(16 164 GES-Recherchen) ist mit einem weiteren Anstieg der Zahlen – auch im
Jahr 2017 – zu rechnen.
Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
d) Inwiefern haben die Maßnahmen aus Sicht der Bundesregierung
Erkenntnisse geliefert, die wesentlich zur Aufklärung von Straftaten bzw.
Gefahren beitrugen, bzw. inwiefern lässt sich dies überhaupt rekonstruieren?
Hierzu liegen keine statistischen Zahlen vor. Festzustellen ist jedoch, dass nur
aufgrund des Bildabgleiches frühzeitig erkennbar wird, ob der in Form des
kinderpornografischen Bildmaterials dokumentierte sexuelle Missbrauch eines
Kindes bereits strafrechtlich verfolgt bzw. aufgeklärt, respektive Täter und Opfer
identifiziert wurden.
Sofern der Bildabgleich mit negativem Ergebnis erfolgt, muss insbesondere unter
dem Gesichtspunkt des Opferschutzes von einem aktuell andauernden sexuellen
Missbrauch eines Kindes ausgegangen werden. Konsequenz hieraus ist die zügige
Einleitung weiterer gezielter Ermittlungs- und Fahndungsmaßnahmen. Bezüglich
der Software „Examiner“ liegen noch keine Ergebnisse vor.
8. Welche Software welcher Hersteller kommt bei Bundesbehörden zur
kriminalpolizeilichen Vorgangsverwaltung und Fallbearbeitung zur Anwendung
(bitte nach Vorgangsbearbeitung, kriminalistische Fallbearbeitung
aufschlüsseln), bzw. welche Änderungen haben sich gegenüber dem vorigen
Halbjahr ergeben?
Zur kriminalistischen Fallbearbeitung werden im Bundeskriminalamt die
Fallbearbeitungssysteme b-case (Hersteller: rola Security Solutions) und Inpol-Fall
(Eigenentwicklung) eingesetzt. Zur Vorgangsbearbeitung wird im
Bundeskriminalamt das Vorgangsbearbeitungssystem VBS (Eigenentwicklung) eingesetzt.
Im Bereich der Kriminaltechnik wird im Bundeskriminalamt zur
Vorgangsverwaltung, zur Dokumentation der kriminaltechnischen Fallbearbeitung und zur
Asservatenverwaltung das Kriminaltechnische Informationssystem (KISS)
eingesetzt, das über eine Schnittstelle an das VBS angebunden ist. An KISS sind
folgende Zusatzmodule angekoppelt, die, auf den Asservatendaten aufbauend,
fachspezifische Detaildaten verarbeiten/verwalten:
Schusswaffenerkennungsdienst
Analytikmodul
Bilddatenbank Zünder- und Sprengvorrichtungen
FASER
Datenbankgestütztes System zur Behandlung von serologischen Proben
Heroinanalyseprogramm.
Weiterhin steht im Bundeskriminalamt KISS in Verbindung zu den IT-Verfahren
„Forensisches Informationssystem Handschriften“ (FISH) und dem
„Kriminaltechnischen Informationssystem Texte“ (KISTE). KISS übernimmt für diese
beiden Verfahren die Vorgangs-, Auftrags- und Asservatenverwaltung. KISS (inkl.
aller Module), FISH und KISTE wurden/werden von der Gesellschaft zur
Förderung angewandter Informatik e.V. (GFaI) entwickelt bzw. weiterentwickelt.
Zur Verwaltung der Asservatenbestände/Asservatenlager des
Bundeskriminalamtes setzt die Zentrale Asservatenstelle des Bundeskriminalamtes die
Datenbankanwendung ZAS_DB ein. Es handelt sich hierbei um eine
Eigenentwicklung. Hierzu haben sich im fragegegenständlichen Zeitraum keine Änderungen
ergeben.
Die Bundespolizei verwendet das VBS @rtus, ein Produkt der Kooperation
zwischen den Polizeien der Länder Schleswig-Holstein und Bremen und der
Bundespolizei. Als Fallbearbeitungssystem kommt b-case der Firma rola zum Einsatz. In
beiden Bereichen haben sich keine Änderungen im Zeitraum der vergangenen
sechs Monate ergeben.
Die Zollverwaltung nutzt im Zollfahndungsdienst das kriminalpolizeiliche
Fallbearbeitungssystem „IN-ZOLL“. Im Bereich der Finanzkontrolle Schwarzarbeit
wird das IT-Verfahren „ZenDa-ProFiS“ genutzt. Es haben sich keine Änderungen
gegenüber dem Vorjahr ergeben.
a) Welche Kosten sind den Bundesbehörden im Einzelfall und unter
Berücksichtigung der Arbeitszeit innerhalb der Behörde für die Beschaffung,
Anpassung, den Service und Pflege der Software im ersten Halbjahr 2017
entstanden?
Im fragegegenständlichen Zeitraum sind im Bundeskriminalamt für das
Fallbearbeitungssystem „b-case“ Kosten i. H. v. 436 505,28 Euro entstanden (davon
351 505,28 Euro für die Pflege und 85 000 Euro für die Gemeinsame
Ermittlungs-Datei-(GED)). Für Beschaffung und Anpassung entstanden keine Kosten.
Für die Weiterentwicklung und Fehlerbeseitigung des Fallbearbeitungssystems
INPOL-Fall entstand ein Aufwand in Höhe von ca. 152 Personentagen (unter der
Annahme einer Aufwandsverteilung auf interne und externe Mitarbeiter werden
Kosten für externe Mitarbeiter in Höhe von 1 000 Euro pro Personentag
veranschlagt), die Posten Wartung/Pflege und Testaufwand finden hierbei keine
Berücksichtigung. Für externe IT-Dienstleistungen für das VBS fielen im
Leistungszeitraum Januar bis April 2017 Kosten i. H. v. 543 065,94 Euro an (die
Rechnungen für Mai und Juni liegen noch nicht vor.).
Für KISS sind im ersten Halbjahr 2017 für Weiterentwicklungsmaßnahmen
sowie die Evaluierung der o. g. KISS-Module Kosten in Höhe von 160 000 Euro
angefallen. Diese Maßnahmen wurden bei der GFaI im Laufe des ersten
Halbjahres beauftragt und umgesetzt.
Für die Evaluierung der Maßnahmen und Administrationsaufgaben im laufenden
Betrieb der Datenbankanwendungen können für das erste Halbjahr 2017 ca.
5 000 Euro für Arbeitszeit veranschlagt werden. Für die ZAS-DB sind keine
Kosten angefallen.
Bei der Bundespolizei sind für Pflege und Support des Fallbearbeitungssystems
Kosten in Höhe von 229 875,44 Euro angefallen. Für das VBS @rtus entstanden
Kosten i. H. v. 303 884,85 Euro.
In der Zollverwaltung sind für die Beschaffung, Anpassung, den Service und
Pflege des IT-Systems „IN-ZOLL“ im ersten Halbjahr 2017 Kosten in Höhe von
232 420,47 Euro angefallen, für das IT-Verfahren „ZenDa-ProFiS“ sind Kosten
in Höhe von 640 000 EUR angefallen. Die Kosten für die Arbeitszeit von
Mitarbeitern der Zollverwaltung können mangels hierzu geführter Statistiken nicht
erhoben werden.
b) Welche weiteren Produkte der Firma rola Security Solutions (auch
„Zusatzmodule“) wurden für welche Behörden und welche Einsatzzwecke
beschafft, bzw. welche Änderungen haben sich gegenüber vorigen
Halbjahr ergeben?
Im fragegegenständlichen Zeitraum wurden keine weiteren Produkte der Firma
rola Security Solutions beschafft.
c) Inwiefern und wofür werden Anwendungen von rola Security Solutions
auch bei In- und Auslandsgeheimdiensten der Bundesregierung genutzt,
bzw. welche Änderungen haben sich gegenüber dem vorigen Halbjahr
ergeben?
Hinsichtlich des MAD wird auf den als „VS – Vertraulich“ eingestuften
Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. In Bezug auf den
BND sowie auf das BfV haben sich im fragegegenständlichen Zeitraum keine
Änderungen gegenüber der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. zu Frage 8c auf Bundestagsdrucksache 18/11041 vom
30. Januar 2017 ergeben, auf die insofern verwiesen wird.
9. Wie oft haben Behörden des Bundesministeriums des Innern, des
Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, des Bundesministeriums
der Finanzen, des Bundeskanzleramtes und der Bundeswehr im ersten
Halbjahr 2017 Trojaner-Programme bzw. ähnliche Überwachungssoftware
eingesetzt oder einsetzen lassen (bitte jeweils nach Polizei, Zoll und
Geheimdiensten aufschlüsseln)?
Es wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ und „VS – Geheim“
eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
a) Welche der verfügbaren Programme (etwa „Übergangslösung“, Trojaner
zur „Online-Durchsuchung“, Trojaner zur „Quellen-TKÜ“) kam dabei
jeweils zur Anwendung?
b) In welchem Umfang haben Bundesbehörden im vergangenen Halbjahr
Trojaner auf mobilen Geräten platziert?
c) Wie viele Personen und Ermittlungsverfahren waren von den Einsätzen
der Trojaner insgesamt betroffen (bitte nach Informationsgewinnung,
Gefahrenabwehr und Strafverfolgung differenzieren)?
d) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt worden?
e) Inwiefern haben die Maßnahmen aus Sicht der Bundesregierung
Erkenntnisse geliefert, die wesentlich zur Aufklärung von Straftaten bzw.
Gefahren beitrugen?
Die Fragen 9a bis 9e werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen.
10. In welchem Umfang haben die Behörden des Bundesministeriums des
Innern, des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, des
Bundesministeriums der Finanzen, des Bundeskanzleramtes und der
Bundeswehr im ersten Halbjahr 2017 die Möglichkeit genutzt, sich Zugang auf
Nutzeraccounts bei den Messengerdiensten Signal, WhatsApp, Telegram
oder vergleichbaren Anwendungen zu verschaffen, indem sich
Ermittlerinnen oder Ermittler dort mit einem weiteren Gerät zum Mitlesen einloggen?
Es wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ sowie „VS – Geheim“
eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
11. In welchem Umfang ist dieses Verfahren dabei misslungen bzw. wurde den
Überwachten sogar bekannt (sofern die Bundesregierung hierzu keine
Statistiken führt, bitte angeben, ob dies selten oder häufig geschieht)?
Zu den in der Fragestellung erbetenen Informationen zu den Erfolgsaussichten
der Maßnahmen ist die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung zu der
Auffassung gelangt, dass die Frage nicht beantwortet werden kann.
Gegenstand der Frage sind solche Informationen, die in besonderem Maße das
Staatswohl berühren und daher in einer zur Veröffentlichung vorgesehenen
Fassung nicht behandelt werden können. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage-
und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der
Bundesregierung wird durch gleichfalls Verfassungsrecht genießende schutzwürdige
Interessen wie das Staatswohl begrenzt. Eine Bekanntgabe von Einzelheiten zu den
Erfolgsaussichten bei der Ausleitung oder Lesbarmachung der über Messenger-
Dienste erfolgenden elektronischen Kommunikation würde noch weitergehende
Rückschlüsse auf die technischen Fähigkeiten und damit mittelbar auch auf die
technische Ausstattung und das Aufklärungspotential der Sicherheitsbehörden
zulassen als allein schon die Nennung von Fallzahlen. Selbst allgemein gehaltene
Aussagen darüber, ob die Maßnahmen „selten“ oder „häufig“ misslingen oder
den Überwachten bekannt werden, ließen Rückschlüsse über die technischen
Möglichkeiten der Behörden zu und könnten zu einer Änderung des
Kommunikationsverhaltens der beobachteten Personen führen. In der Folge wären eine
weitere Aufklärung der von diesen verfolgten Bestrebungen und Planungen
unmöglich oder stark gefährdet und ein Ersatz durch andere Instrumente nicht möglich.
Dadurch könnten die Fähigkeiten, polizeiliche oder nachrichtendienstliche
Erkenntnisse mittels Telekommunikationsüberwachung zu gewinnen, in
erheblicher Weise negativ beeinflusst werden.
Die Gewinnung von Informationen mittels Telekommunikationsüberwachung ist
für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und für die Aufgabenerfüllung
der Sicherheitsbehörden jedoch unerlässlich. Sofern solche Informationen
entfallen oder wesentlich zurückgehen sollten, würden empfindliche
Informationslücken auch im Hinblick auf die Sicherheitslage der Bundesrepublik Deutschland
drohen.
Dies betrifft insbesondere die Möglichkeiten zur Aufklärung nationaler und
internationaler terroristischer Bestrebungen, bei denen derartige
Kommunikationsmittel in besonderem Maße von den beobachteten Personen genutzt werden.
Auch eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen Brisanz
im Hinblick auf die Bedeutung der Entzifferung für die Aufgabenerfüllung der
Sicherheitsbehörden nicht ausreichend Rechnung tragen, weil insoweit auch ein
geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen
hingenommen werden kann (vgl. BVerfGE 124, 78 [139]).
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart
schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber
dem parlamentarischen Informationsrecht überwiegt. Insofern muss
ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den
Geheimhaltungsinteressen der Sicherheitsbehörden zurückstehen.
12. Welche IT-Infrastruktur inklusive Speicherkapazitäten wurde für
„Serviceleistungen“ eingerichtet oder vergrößert, die das BKA im Bereich der
Kommunikationsüberwachung“ den Polizeibehörden von Bund und Ländern
anbietet (Bundestagsdrucksache 18/9366), bzw. welche Änderungen haben
sich gegenüber dem vorigen Halbjahr ergeben?
Im fragegegenständlichen Zeitraum haben sich keine Änderungen gegenüber dem
vorherigen Halbjahr ergeben.
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ISSN 0722-8333]