[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 13. Juli 2017 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/13133
18. Wahlperiode 17.07.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Kai Gehring,
Harald Ebner, Friedrich Ostendorff und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/13052 –
Maßnahmen zur Überwindung von Tierversuchen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nach wie vor werden jedes Jahr rund 3 Millionen Tiere in deutschen Laboren
für Versuche „verbraucht“. In dieser offiziellen Statistik sind die auf „Vorrat“
gehaltenen und getöteten Tiere und die im Rahmen der Genmanipulation
entstehenden „Ausschusstiere“ noch nicht einmal mitgezählt. Insbesondere in der
Grundlagenforschung werden immer mehr Tiere verwendet. Auch werden
immer mehr Tiere gentechnisch verändert, um neue Forschungsmöglichkeiten zu
schaffen.
Ein breites gesellschaftliches Ziel ist es, Tierversuche konsequent zu reduzieren
und schnellstmöglich überflüssig zu machen. In den vergangenen Jahren
wurden vielversprechende tierfreie Versuchsmethoden und Versuchsverfahren
entwickelt, um Tierversuche zu ersetzen. Doch nach wie vor ist die staatliche
Förderung von tierversuchsfreier Forschung sehr gering. Hier gilt es, mehr Mittel
in die Erforschung und Weiterentwicklung zu investieren. Insgesamt ist ein
Paradigmenwechsel notwendig, bei dem der Tierversuch nicht länger
„Goldstandard“ ist.
Im Auftrag des niederländischen Landwirtschaftsministeriums wurde im
Dezember 2016 das Gutachten „Transition to non-animal research“ vom
„Niederländischen Nationalen Komitee für den Schutz von Tieren, genutzt für
wissenschaftliche Zwecke“ herausgegeben. In dem Strategiepapier werden klare Ziele
für den Ausstieg und spezifische Empfehlungen zur Beschleunigung des
Übergangs von Tierversuchen hin zu innovativen tierleidfreien Forschungsmethoden
benannt. Auch werden Maßnahmen für eine Abschaffung gesetzlich
vorgeschriebener Tierversuche (wie etwa für Chemieprodukte oder Pestizide) bis
2025 sowie ein 10-Jahres-Plan für den Bereich der Grundlagenforschung
vorgeschlagen. Bei der angewandten Forschung soll der Fokus auf menschliche
Modelle für menschliche Krankheiten gelegt werden (siehe
https://english.
ncadierproevenbeleid.nl/).
Auch in Deutschland wäre es möglich, eine solche Gesamtstrategie
aufzustellen – mit klaren Maßnahmen, Ziel- und Zeitvorgaben, inklusive der
notwendigen Überarbeitung der rechtlichen Bestimmungen.
Ein im April 2016 von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Auftrag
gegebenes Gutachten hat 18 gravierende Mängel bei der Umsetzung der EU-
Tierversuchsrichtlinie in nationales Recht festgestellt. Dazu zählt unter
anderem, dass Behörden in Deutschland nicht die Möglichkeit haben, eine
unabhängige und unparteiische Schaden-Nutzen-Abwägung vorzunehmen, dass
Tierversuche in Deutschland bei der Aus-, Fort- und Weiterbildung nur der Anzeige-
und nicht der Genehmigungspflicht unterliegen sowie dass schwerst belastende
Tierversuche nicht eingeschränkt wurden, obwohl diese laut EU-Richtlinie nur
im Einzelfall zulässig sein sollten. Das Gutachten wurde auch an die
Bundesregierung sowie die Europäische Kommission zur Prüfung übersandt. Diese
scheint nach wie vor nicht abgeschlossen zu sein. Die bestehenden Missstände
können jedoch umgehend behoben werden.
1. Wie viele Tiere wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren
2014 und 2015 jeweils für Versuchszwecke gezüchtet, gehalten und ggf.
getötet, ohne dass sie in Tierversuchen eingesetzt wurden (so genannte
Vorratshaltung bzw. Überschusszucht) (bitte die Tierzahl nach Geschlecht und
Tierart sowie Versuchszweck aufschlüsseln)?
Zur Anzahl der in den Jahren 2014 und 2015 für Versuchszwecke gezüchteten,
getöteten und nicht in Verfahren verwendeten Tiere liegen der Bundesregierung
keine Informationen vor.
Nach Artikel 54 Absatz 1 der Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für
wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere übermitteln die Mitgliedstaaten der
Europäischen Kommission bis zum 10. November 2018 und danach alle fünf Jahre
Informationen über die Durchführung dieser Richtlinie. In diesem
Zusammenhang sind auch Informationen über Tiere, die gezüchtet, getötet und nicht in
Verfahren verwendet werden an die Europäische Kommission zu übermitteln. Über
diese Tiere sind nach § 11a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes in Verbindung mit
§ 7 Absatz 1 und 2 der Tierschutz-Versuchstierverordnung in den
Versuchstiereinrichtungen Aufzeichnungen zu führen. Die Angaben sind der Europäischen
Kommission für das dem Jahr der ersten Vorlage des Berichtes vorangehende
Kalenderjahr vorzulegen. Demnach werden die betreffenden Daten erstmals für
das Jahr 2017 von den zuständigen Behörden erhoben werden.
2. Wie viele dieser Tiere waren nach Kenntnis der Bundesregierung
gentechnisch veränderte Tiere (bitte die Tierzahl nach Geschlecht und Tierart sowie
Versuchszweck aufschlüsseln)?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
3. Wie hoch war die Anzahl der Tierversuche nach Kenntnis der
Bundesregierung, die für Botulinumtoxin-Präparate A und B in den Jahren 2014 bis 2017
beantragt bzw. durchgeführt wurden?
Für die Genehmigung von Tierversuchen sind die Behörden der Länder
zuständig. Zur Anzahl der im Zeitraum 2014 bis 2017 beantragten bzw. durchgeführten
Versuchsvorhaben liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
4. Welche Fortschritte wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2015
gemacht bei der Weiterentwicklung von tierversuchsfreien Testmethoden für
Botulinumtoxin B, welchen Beitrag hat die Bundesregierung hierzu
geleistet?
Auf Initiative Deutschlands wird in der Monographie „Botulinumtoxin Typ B zur
Injektion“ des Europäischen Arzneibuchs der Tierversuch zur Testung auf
anomale Toxizität gestrichen. Ein entsprechender Vorschlag wurde im April 2017
zur Kommentierung durch die Fachkreise veröffentlicht. Die Bundesregierung
unterstützt seit vielen Jahren intensiv jegliche Bestrebungen der
pharmazeutischen Industrie, Alternativmethoden zum LD50 (mittlere letale Dosis)-Test zu
entwickeln und zur Anwendung zu bringen. So werden hierzu wissenschaftliche
Beratungsverfahren durch die Zulassungsbehörde angeboten.
Zudem werden im Paul-Ehrlich-Institut (PEI) seit dem Jahr 2013
tierversuchsfreie Testmethoden zur Aktivitätsbestimmung der Botulinumtoxine A und B
entwickelt. Die Methode für Botulinumtoxin B wurde im Jahr 2016 in einer
internationalen Fachzeitschrift veröffentlicht*. Die Methodenentwicklung und interne
Validierung wurden durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung
(BMBF) im Rahmen der Fördermaßnahme „Alternativmethoden zum
Tierversuch“ finanziert (Förderkennzeichen 031A210).
In Vorbereitung sind darüber hinaus die folgenden weiterführenden
Untersuchungen:
Studie zum direkten in vitro/in vivo Vergleich (Beginn 2017),
Transferierbarkeitsstudie (Beginn 2017) und
Internationale Ringstudie (Beginn 2018).
Auf Basis der Ergebnisse dieser Studien wird die Aufnahme der
Alternativmethode in das Europäische Arzneibuch zum Ersatz des derzeit geforderten
Tierversuchs zur Aktivitätsbestimmung der Botulinumtoxine A und B angestrebt.
5. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung bzw. haben die
zuständigen Bundesministerien unternommen, um eine adäquate Einbeziehung
und Beteiligung von Interessensvertretern aus Tierschutz, Industrie,
Wissenschaft und anderen Bereichen beim Deutschen Zentrum zum Schutz von
Versuchstieren (Bf3R) und seinen fünf Kompetenzbereichen sicherzustellen,
und welche Maßnahmen sollen weiter ergriffen werden?
Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) nimmt die Aufgaben des
„Deutschen Zentrums zum Schutz von Versuchstieren (Bf3R)“ wahr. Für die Arbeiten
des BfR stellt das BfR-Gesetz die maßgebliche Rechtsgrundlage dar. Demnach
erfolgen die Arbeiten des Bf3R unbeeinflusst und unabhängig von politischen,
wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Interessen.
Das Bf3R mit seinen Kompetenzbereichen wird zukünftig wissenschaftlich
beraten durch die ernannten Mitglieder des BfR-Expertenpools für das
Prüfrichtlinienprogramm der Organisation for Economic Co-operation and Development
(OECD) und des Expertenpools des Nationalen Ausschusses nach § 15a des
Tierschutzgesetzes sowie durch die ernannten Mitglieder der Bf3R-Kommission.
Vertreter des Bf3R berichten in den Sitzungen der Tierschutzkommission beim
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL). Ferner arbeiten
Beschäftigte des BfR im Rahmen der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben in natio-
* Toxicology In Vitro. 2016 (34), Seiten 97-104 (siehe auch unter:
www.sciencedirect.com/science/article/pii/S0887233316300492).
nalen und internationalen Gremien und Arbeitsgruppen mit, in denen ein
wissenschaftlicher fachlicher Austausch sichergestellt ist. Auch die aktive und
regelmäßige Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen, Symposien und Kongressen
gewährleistet einen fachlichen Austausch.
6. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung bzw. haben die
zuständigen Bundesministerien unternommen, um eine adäquate Einbeziehung
und Beteiligung von Interessensvertretern aus Tierschutz, Industrie,
Wissenschaft und anderen Bereichen in der Bf3R-Kommission sicherzustellen, und
welche Maßnahmen sollen weiter ergriffen werden?
Die Etablierung des Deutschen Zentrums zum Schutz von Versuchstieren ist mit
der Erfüllung neuer gesetzlicher Aufgaben und umfangreichen strukturellen
Veränderungen verbunden. Um diesen neuen Aufgaben gerecht zu werden, wird eine
Bf3R-Kommission ins Leben gerufen, welche die bisherige Kommission der
Zentralstelle zur Erfassung und Bewertung von Ersatz- und Ergänzungsmethoden
zum Tierversuch (ZEBET) ersetzen wird.
Die Aufgaben und Arbeiten der Bf3R-Kommission werden durch eine
Geschäftsordnung geregelt. Demnach werden in dieser Kommission unabhängige
Sachverständige ausschließlich aufgrund ihrer wissenschaftlichen Expertise vertreten
sein. Im Rahmen eines öffentlichen Aufrufs konnten sich Sachverständige um
eine Mitgliedschaft in der Bf3R-Kommission (Bewerbungsfrist: 15. Mai 2017)
bewerben. Die Auswahl der zukünftigen Mitglieder geschieht auf Basis eines
transparenten Auswahlverfahrens und endet in der Berufung der Mitglieder durch
den Präsidenten des BfR.
7. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung bzw. haben die
zuständigen Bundesministerien unternommen, um eine adäquate Einbeziehung
und Beteiligung von Interessensvertretern aus Tierschutz, Industrie,
Wissenschaft und anderen Bereichen im Nationalen Ausschuss Tierschutzgesetz
sicherzustellen, und welche Maßnahmen sollen weiter ergriffen werden?
Gemäß § 15a des Tierschutzgesetzes nimmt das BfR die Aufgaben des
Nationalen Ausschusses nach Artikel 49 der Richtlinie 2010/63/EU wahr. Für die
Arbeiten des BfR stellt das BfR-Gesetz die maßgebliche Rechtsgrundlage dar.
Demnach erfolgen auch die Arbeiten des Nationalen Ausschusses unbeeinflusst und
unabhängig von politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Interessen.
Derzeit richtet das BfR einen Expertenpool ein, um dem Nationalen Ausschuss
einen schnellen Zugriff auf ein breites Fachwissen zu ermöglichen. Dieser
Expertenpool wird sich aus Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aus den
Bereichen der Naturwissenschaften, Rechtswissenschaften, Tier- und Humanmedizin
und Ethik sowie Tierhausleiterinnen und Tierhausleitern und staatlich geprüften
Tierpflegerinnen und Tierpflegern in leitender Position zusammensetzen. In
diesem Zusammenhang fand vom 1. Februar bis 31. Mai 2017 eine erste öffentliche
Ausschreibung statt. Aktuell werden die eingegangenen Bewerbungen für den
Expertenpool begutachtet.
Die Aufnahme in den Expertenpool richtet sich dabei nach objektiven und
transparenten Kriterien (siehe auch:
www.bfr.bund.de/cm/343/auswahlkriterien-
expertenpool.pdf). Unter anderem müssen die Bewerberinnen und Bewerber ihr
Fachwissen durch Vorlage entsprechender Unterlagen und Publikationen
nachweisen. Eine Bewerbung steht allen Personen offen, die die relevante Expertise
nachweisen können, unabhängig von der Zugehörigkeit zu Interessenverbänden.
Die Ausschreibung soll in regelmäßigen Abständen wiederholt werden.
8. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung aufgrund der bisherigen
retrospektiven Bewertungen von Tierversuchen vor?
Wofür werden die Ergebnisse von der Bundesregierung konkret genutzt, und
wem werden sie zur Verfügung gestellt?
Plant die Bundesregierung hierfür eine behördeninterne Datenbank
aufzustellen, so dass die Behörden diese Erkenntnisse nutzen können?
Für die Genehmigung von Tierversuchen sind die Behörden der Länder
zuständig. Im Rahmen des Genehmigungsprozesses haben die zuständigen Behörden in
bestimmten Fällen (Tierversuche, in denen Primaten verwendet wurden oder die
als schwer belastend eingestuft wurden) eine rückblickende Bewertung von
Versuchsvorhaben durchzuführen. Außerdem können die zuständigen Behörden bei
weiteren genehmigungspflichtigen Tierversuchen entscheiden, dass eine
rückblickende Bewertung durchgeführt wird. Der Bundesregierung liegen keine
Informationen zu oder Erkenntnisse aus den bisher durchgeführten rückblickenden
Bewertungen vor.
Die Regelungen zur rückblickenden Bewertung in § 35 der Tierschutz-
Versuchstierverordnung sind auf § 8 Absatz 5 des Tierschutzgesetzes gestützt. Diese
Ermächtigung umfasst nicht die Befugnis, eine Übermittlung der rückblickenden
Bewertungen durch die zuständigen Behörden an das BMEL und/oder deren
Sammlung bzw. Nutzung im Rahmen einer Datenbank zu regeln. Davon
unberührt bleibt die Möglichkeit der Übermittlung von Informationen zwischen
Behörden im Wege der Amtshilfe unter Beachtung der Vorgaben des
Verwaltungsverfahrensrechts und des Datenschutzrechts.
9. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem vom
niederländischen Landwirtschaftsministerium in Auftrag gegebenen Gutachten
„Transition to non-animal research“ und der darin beschriebenen Strategie
zum Abbau von Tierversuchen?
10. Wie will die Bundesregierung auf den Plan der Niederlande, bis 2025
führend auf dem Gebiet der tierversuchsfreien Forschung zu werden, reagieren,
um hier nicht den Anschluss zu verpassen?
11. Plant die Bundesregierung, ein vergleichbares Gutachten in Auftrag zu
geben, um eine solche Strategie aufzustellen, wenn nein, warum nicht?
Warum hat sie dies in der Vergangenheit nicht getan?
12. Teilt die Bundesregierung die Überzeugung der Fragesteller, dass eine
nationale Strategie zur Verringerung von Tierversuchen und zum Übergang zu
tierfreier Forschung aufgestellt werden sollte?
Wenn ja, welche Überlegungen und Pläne hat die Bundesregierung hierfür
aufgestellt?
Wenn nein, warum nicht, und welche konkreten Maßnahmen bereitet die
Bundesregierung stattdessen vor zur Stärkung tierfreier Forschung?
Die Fragen 9 bis 12 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Bei dem in Bezug genommenen „Gutachten“ handelt es sich um eine
Stellungnahme des Nationalen Ausschusses für den Schutz von für wissenschaftliche
Zwecke verwendeten Tieren der Niederlande gemäß Artikel 49 der Richtlinie
2010/63/EU an den Niederländischen Minister für Landwirtschaft, die
unabhängig vom für Tierversuche zuständigen Ministerium der Niederlande vorgelegt
wurde. Wie die Stellungnahme vom niederländischen
Landwirtschaftsministerium bewertet wird, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
Im Hinblick auf die Ankündigung des niederländischen Nationalen Ausschusses,
bis zum Jahr 2025 auf Tierversuche komplett verzichten zu können, wird auf die
Einschätzung der Europäischen Kommission verwiesen, der zufolge die
Vorgaben der Richtlinie 2010/63/EU noch nicht lange genug in Kraft sind, um seriöse
Aussagen hinsichtlich eines Zeitpunktes zu machen, bis zu dem Tierversuche
komplett ersetzt werden können. Der Erlass nationaler Maßnahmen, die über die
Vorgaben der Richtlinie 2010/63/EU hinausgehen, ist den Mitgliedstaaten gemäß
Artikel 2 der Richtlinie nicht gestattet.
Die Tierwohlinitiative des BMEL „Eine Frage der Haltung – neue Wege für mehr
Tierwohl“ greift bereits zentrale Maßnahmen der in der Stellungnahme des
niederländischen Nationalen Ausschusses genannten Strategie auf. So werden vom
BMEL verschiedene Projekte initiiert und unterstützt, die zum Ziel haben,
Tierversuche möglichst schnell durch alternative Methoden zu ersetzen bzw. die
Anzahl verwendeter Versuchstiere zu reduzieren. Dazu gehören unter anderem die
Errichtung und der Betrieb des Deutschen Zentrums zum Schutz von
Versuchstieren, die Forschungsförderung durch das BfR, die Unterstützung der Stiftung
zur Förderung der Erforschung von Ersatz- und Ergänzungsmethoden zur
Einschränkung von Tierversuchen sowie die jährliche Vergabe des
Tierschutzforschungspreises des BMEL. Daneben wird die Entwicklung von
Alternativmethoden zum Tierversuch auch im Rahmen des beim BMBF angesiedelten
Forschungsschwerpunktes „Ersatzmethoden zum Tierversuch“ seit dem Jahr 1980 in
rund 530 Projekten mit über 170 Mio. Euro Fördermitteln unterstützt. Durch diese
Förderung konnte die Entwicklung innovativer Ansätze bereits entscheidend
vorangetrieben werden.
Die beschriebene Förderung durch BMEL und BMBF sowie der Betrieb des
Deutschen Zentrums zum Schutz von Versuchstieren sind weltweit einzigartig.
Sie werden fortgeführt und stellen die Grundlage für die Erforschung und
Entwicklung innovativer, tierversuchsfreier Verfahren dar.
13. Wie viele staatliche Mittel wurden in den letzten zehn Jahren pro Jahr für die
biomedizinische Forschung zur Verfügung gestellt, und wie viel davon (auch
prozentual) für die tierversuchsfreie Forschung?
Eine Darstellung der Mittel, die laut Bundeshaushalt speziell für die Forschung
im Bereich Biomedizin zur Verfügung standen, ist nicht möglich. Einerseits
vergibt die Bundesregierung Mittel für Forschungsprojekte, die vielfältigen
Zwecken dienen und in der Regel nicht kategorisch einem einzelnen
Forschungsbereich zugeordnet werden können. So sind die Ausgaben für biomedizinische
Forschung in der Leistungsplansystematik des Bundes in den Ausgaben für den
Förderbereich „Gesundheitsforschung und Gesundheitswirtschaft“ enthalten (siehe
auch: Bundesbericht Forschung und Innovation 2016, EB I Tab. 5, sowie Daten-
Portal des BMBF, Tab. 1.1.5). Andererseits wird auch nicht gesondert erhoben,
welcher Anteil der Ausgaben für tierversuchsfreie Forschung zur Verfügung
gestellt wird.
14. Welchen Stand hat die Überprüfung der Umsetzung der EU-
Tierversuchsrichtlinie (EU-Richtlinie 2010/63) in nationales Recht (insbesondere auch in
Deutschland) durch die Europäische Kommission nach Kenntnis der
Bundesregierung derzeit, und wann soll die Überprüfung abgeschlossen sein?
15. Welche Rückmeldungen hat die Bundesregierung bislang wann von der
Europäischen Kommission zur Umsetzung der Richtlinie in Deutschland
bekommen, welche konkreten Punkte einer nicht richtlinienkonformen
Umsetzung wurden von der Europäischen Kommission beanstandet?
Wann ist dies erfolgt?
16. Wann wurde die Bundesregierung von der Europäischen Kommission um
welche Stellungnahmen zu welchen konkreten Regelungsaspekten bzw.
Fragen gebeten?
Hat die Bundesregierung hierauf Rückmeldungen durch die Europäische
Kommission bekommen?
Wenn ja, bitte darlegen.
Die Fragen 14 bis 16 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung hat die Richtlinie 2010/63/EU durch die Änderung des
Tierschutzgesetzes und den Erlass der Tierschutz-Versuchstierverordnung im Jahr
2013 in nationales Recht umgesetzt. Die Europäische Kommission prüft seit dem
Jahr 2014 nicht anlassbezogen die Umsetzung der Richtlinie in allen
Mitgliedstaaten.
Im Juni 2016 ist die Europäische Kommission an die Bundesregierung
herangetreten und hat um Übermittlung von konkreten Details zur Umsetzung der
Richtlinie gebeten. In ihrer Mitteilung gab die Europäische Kommission an, dass sie
sich ein vollständiges Bild der Situation der Umsetzung in Deutschland machen
wolle. Die entsprechenden Details hat die Bundesregierung der Europäischen
Kommission im September 2016 übermittelt. Die Beurteilung durch die
Europäische Kommission steht noch aus. Der Bundesregierung liegen keine
Informationen dazu vor, wann diese Beurteilung abgeschlossen sein wird.
17. Inwiefern hält die Bundesregierung einen Anstieg der Tierversuche
(Fütterungsversuche) aufgrund des Leitfadens der European Food Safety
Authority (EFSA) zur ab Januar 2018 geltenden novellierten Verordnung über
neuartige Lebensmittel (Novel Food) für ethisch vertretbar – auch angesichts der
Tatsache, dass sich einige der Lebensmittel bereits seit langem auf dem
Markt befinden?
18. Wie hoch schätzt die Bundesregierung Anzahl und Art der Tiere ein, die
zukünftig für diese Versuche in Deutschland verwendet werden, wie sieht dies
insbesondere bei subchronischen Toxizitätsversuchen aus?
Die Fragen 17 und 18 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat im
Zusammenhang mit der novellierten Verordnung über neuartige Lebensmittel (Verordnung
(EU) 2015/2283) den Leitfaden für die Vorlage von Anträgen auf Zulassung von
neuartigen Lebensmitteln überarbeitet. Danach erfolgt die Risikobewertung von
neuartigen Lebensmitteln in Anlehnung an den EFSA-Leitfaden für Anträge zur
Bewertung von Lebensmittelzusatzstoffen in einem stufenweisen Verfahren, bei
dem jeweils im Einzelfall zu entscheiden ist, ob und ggf. welche Tierversuche
erforderlich sind. Dabei wird auf der Basis der verfügbaren Informationen und
der Ergebnisse von Studien, die ggf. auf der ersten Stufe des
Bewertungsverfahrens durchzuführen sind, entschieden, ob und ggf. welche weitergehenden
Studien auf der nächsten Stufe des Verfahrens erforderlich sind, um bestimmte
gesundheitliche Aspekte abzuklären. So wird beispielsweise das genotoxische
Potenzial zunächst nur an Bakterien und Zellkulturen untersucht, und erst wenn die
Ergebnisse dieser Studien nicht eindeutig negativ sind, werden
Genotoxizitätstests an Mäusen oder Ratten erforderlich.
Das Erfordernis von Tierversuchen richtet sich bei diesem stufenweisen
Verfahren der Risikobewertung somit nach dem gesundheitlichen Risiko, das sich aus
bereits verfügbaren Daten ableiten lässt. Damit sollen einerseits ein hohes
gesundheitliches Schutzniveau erreicht und andererseits Tierversuche möglichst
vermieden werden. Die Bundesregierung hält dieses Verfahren für
nachvollziehbar und angemessen.
Da Anträge auf Zulassung von neuartigen Lebensmitteln und das Erfordernis von
Tierversuchen jeweils im Einzelfall zu prüfen sind, lässt sich Anzahl und Art der
Tierversuche bei der Bewertung von neuartigen Lebensmitteln nicht vorhersagen.
19. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über die diesbezüglichen
Abschätzungen der EFSA sowie der Europäischen Kommission vor?
Dazu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
20. Inwiefern kann nach Ansicht der Bundesregierung eine Übertragbarkeit
dieser Tierversuchsergebnisse auf den Menschen sichergestellt werden?
Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie zur Erreichung des
angestrebten Ziels unerlässlich sind. Die zuständigen Behörden der Länder prüfen in
jedem Einzelfall die Zulässigkeit der beantragten Versuchsvorhaben auf der
Grundlage der Bestimmungen des Tierschutzrechts. Auf diese Weise ist u. a.
sichergestellt, dass ein Tierversuch
zum Erreichen eines zulässigen Zwecks (z. B. Ausschluss möglicher
Gefährdungen von Menschen) unerlässlich ist und
die für die Beurteilung der sicheren Anwendung von Produkten bei Menschen
geeigneten Informationen liefert.
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