[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 27. Juli 2017
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/13211
18. Wahlperiode 31.07.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Tempel, Ulla Jelpke,
Kersten Steinke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/13106 –
Regulierung und Prävention bei Alkohol
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Laut Schätzungen der Drogenbeauftragten der Bundesregierung sterben jährlich
zwischen 42 000 und 74 000 Menschen an den Folgen ihres Alkoholkonsums
(Drogen- und Suchtbericht 2016, S. 9).
In Deutschland besteht das nationale Gesundheitsziel, den Alkoholkonsum zu
verringern. Hierzu erarbeitet eine Arbeitsgruppe Empfehlungen zur
Reduzierung des Alkoholkonsums. An der Arbeitsgruppe sind auch Vertreterinnen und
Vertreter der Bundesregierung beteiligt. Laut Recherchen von „correctiv.org“
und „ZDFzoom“ (
https://correctiv.org/recherchen/stories/2017/02/22/wie-die-
alkoholindustrie-uns-dazu-bringt-immer-weiter-zu-viel-zu-trinken/) versucht
die Alkoholindustrie, die Ergebnisse der Arbeitsgruppe zu beeinflussen und
manche Vorschläge zur Reduzierung des Alkoholkonsums zu blockieren.
Dabei haben die Recherchen auch ergeben, dass sich „die Verkäufer in der
Mehrzahl offenbar nicht an die Regeln halten; dass sie kaum Kontrollen zu fürchten
haben; und dass die Strafen erstaunlich niedrig sind. In Hamburg zum Beispiel
kommen auf rund 13 000 Verkaufsstellen weniger als 300 Testkäufe pro Jahr.
Jeder Supermarkt kommt also im Schnitt nur alle 40 Jahre in eine Kontrolle.“
Bereits im Oktober 2016 hat die Drogenbeauftragte der Bundesregierung
angekündigt, mit kommunalen Spitzenverbänden in Kontakt zu treten. Anlass waren
zahlreiche Verstöße gegen die Jugendschutzgesetze auf kommunaler Ebene, die
durch Testverkäufe bekannt wurden (
www.noz.de/deutschland-welt/politik/
artikel/792996/drogenbeauftragte-empoert-alkohol-fuer-minderjaehrige).
Gemäß § 23 Absatz 2 Nummer 5 des Biersteuergesetzes (BierStG) i. V. m. § 40
der Biersteuerverordnung (BierStV) können Brauereien unentgeltlich und
zudem von der Steuer befreiten Haustrunk an die Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer abgeben. Laut dem 25. Subventionsbericht vom 26. August 2015 für die
18. Wahlperiode sind diese Subventionen auf unbestimmte Zeit vorgesehen.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Im europäischen Vergleich liegt der Alkoholkonsum in Deutschland etwas über
dem Durchschnitt. Deshalb ist die Prävention des riskanten und schädlichen
Konsums von Alkohol ein gesundheitspolitisches Thema von hoher Relevanz. 2015
wurde ein Nationales Gesundheitsziel „Alkoholkonsum reduzieren“ im Rahmen
des Gesundheitszielprozesses „gesundheitsziele.de“ beschlossen, das derzeit
überarbeitet wird.
Die großen Präventionskampagnen der Bundeszentrale für gesundheitliche
Aufklärung (BZgA) – „Null Alkohol – Voll Power“ für die Zielgruppe der Kinder
und Jugendlichen und „Alkohol? Kenn Dein Limit!“ für die Zielgruppe der
Jugendlichen und jungen Erwachsenen – zusammen mit zahlreichen Initiativen auf
Landes- und kommunaler Ebene zeigen aber auch Erfolge: Der Prozentsatz der
Jugendlichen, die noch nie Alkohol getrunken haben, hat sich seit 2001 fast
vervierfacht und ist von 10 auf gut 36,5 Prozent gestiegen.
Der regelmäßige Alkoholkonsum in Deutschland geht kontinuierlich zurück. In
allen Altersgruppen wird seltener Alkohol konsumiert. In der Altersgruppe der
18- bis 25-Jährigen tranken 2016 nur noch 30,7 Prozent regelmäßig Alkohol, im
Vergleich zu fast 70 Prozent im Jahr 1970. Auch die Zahl der Jugendlichen und
jungen Erwachsenen, die aufgrund von Alkoholintoxikationen ins Krankenhaus
eingeliefert werden, ist seit 2013 rückläufig.
Auch die Alkoholwirtschaft, z. B. im Rahmen des Arbeitskreises Alkohol und
Verantwortung des Bundesverbandes der Deutschen Spirituosen-Industrie und
-Importeure e. V. (BSI) sowie der Deutsche Brauer-Bund e. V., betreiben seit
langem zahlreiche Präventionskampagnen, um über die Gefahren des
Alkoholkonsums aufzuklären bzw. für den verantwortungsvollen Umgang mit
Alkoholkonsum zu werben.
Die Bundesregierung pflegt aufgabenbedingt eine Vielzahl von Kontakten. Eine
systematische Erfassung ihrer Kontakte hält die Bundesregierung nicht vor. Es
kann beispielsweise nicht ausgeschlossen werden, dass es am Rande von
Veranstaltungen oder sonstigen Terminen zu Kontakten von Mitgliedern der
Bundesregierung mit Vertreterinnen und Vertretern der Alkoholindustrie gekommen ist.
Die Bundesregierung hat vor diesem Hintergrund die erbetenen Abfragen zu
den Fragen 27 und 29 durchgeführt, wobei sich der Terminus Vertreterinnen
und Vertreter der Bundesregierung auf die Mitglieder der Bundesregierung, die
Parlamentarischen Staatssekretäre und Parlamentarischen Staatsekretärinnen,
die Staatsminister und Staatsministerinnen sowie die Staatssekretäre und
Staatssekretärinnen und die jeweiligen Drogenbeauftragten der
Bundesregierung bezieht. Die Vollständigkeit der nachfolgenden Auflistung kann nicht
garantiert werden. Die Angaben erfolgen auf der Grundlage der vorliegenden
Erkenntnisse sowie vorhandener Unterlagen und Aufzeichnungen. Insbesondere
für die 17. Legislaturperiode liegen diese nur sehr eingeschränkt vor.
1. Wie hoch lagen die Ausgaben für Werbung, Promotion und Sponsoring für
Alkoholerzeugnisse seit 2009 bis einschließlich 2016 nach Kenntnissen der
Bundesregierung (bitte nach direkter Werbung, Außenwerbung, Werbung
im Kino, sonstige Werbung und keine Zuordnung, Promotion und
Sponsoring sowie nach Jahren auflisten)?
2. Wie hoch lagen die Ausgaben für Werbung für alkoholische Getränke seit
2009 bis einschließlich 2016 nach Kenntnissen der Bundesregierung für
Bier, Wein, Schaumwein und Spirituosen (bitte tabellarisch nach Jahren und
Alkoholika auflisten)?
Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine amtlichen Zahlen dazu vor. Von Seiten der
Wirtschaft werden zu den Werbeausgaben regelmäßig Daten veröffentlicht, die
auf verschiedenen Webseiten und im Jahrbuch Sucht der Deutschen Hauptstelle
für Suchtfragen e. V. publiziert werden.
Werbeausgaben für alkoholhaltige Getränke (Angaben in Millionen Euro)
Getränkeart Bier Spirituosen Schaumwein Wein Gesamtsumme
Jahr
2009 350 78 49 13 490
2010 377 105 51 19 552
2011 398 126 45 16 585
2012 373 125 50 17 565
2013 363 122 49 14 548
2014 359 115 72 18 564
2015 367 92 70 15 544
Quellen: Nielsen Media Research – veröffentlicht in Broschüren des Zentralverbandes der deutschen
Werbewirtschaft (ZAW)
3. Wie hoch lagen die Einnahmen aus alkoholbezogenen Steuern von 2009 bis
einschließlich 2016 (bitte tabellarisch nach Jahr, Veränderungen zum
Vorjahr, Biersteuer, Schaumweinsteuer, Branntwein- und
Zwischenerzeugnissteuer (inklusive Alkopopsteuer) und Alkoholsteuern insgesamt auflisten)?
Die erbetenen Angaben ergeben sich aus der Anlage 1.
4. Wie hoch lagen die Steuersätze für alkoholische Getränke in Deutschland
und der EU (Mittelwert) nach Kenntnissen der Bundesregierung von 2009
bis einschließlich 2016 (bitte in Euro pro Reinalkohol einzeln nach
Spirituosen, Zwischenerzeugnissen, Schaumwein, Wein und Bier auflisten)?
Die Steuersätze in Deutschland haben sich in den Jahren 2009 bis 2016 nicht
verändert und betrugen im besagten Zeitraum:
Steuerart Steuersatz in
Deutschland
Mindeststeuersatz
Europäische Union
Branntweinsteuer* 1 303 Euro je hl
reinen Alkohols
550 Euro oder 1 000 Euro
je hl reinen Alkohols
Schaumweinsteuer** 136 Euro je hl 0 Euro
Zwischenerzeugnissteuer***
153 Euro je hl 45 Euro je hl
Weinsteuer 0 Euro 0 Euro
Biersteuer**** 0,787 Euro je hl je
Grad Plato
0,748 Euro je hl je Grad
Plato oder 1,87 Euro je hl
(Alkoholgehalt)
* Die Steuer ermäßigt sich auf 1 022,- Euro je Hektoliter reinen Alkohols (hl A) bei
Abfindungsbrennern und Stoffbesitzern nach § 131 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Branntweinmonopolgesetzes
(BranntwMonG) und auf 730,- Euro pro hl A bei Verschlusskleinbrennereien (§ 131 Absatz 2 Satz
1 Nummer 2 BranntwMonG).
** Die Steuer beträgt für Schaumwein mit einem Alkoholgehalt von weniger als 6 Volumenprozent
51,- Euro je hl.
*** Die Steuer beträgt für Zwischenerzeugnisse mit einem Alkoholgehalt bis 15 Volumenprozent
102,- Euro je hl. Für Zwischenerzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt bis 15
Volumenprozent, die entweder in Flaschen mit Schaumweinstopfen und besonderer Haltevorrichtung
abgefüllt sind oder bei + 20 Grad Celsius einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck
von 3 bar oder mehr aufweisen, beträgt die Steuer 136,- Euro je hl.
**** Die Höhe der Biersteuer richtet sich grundsätzlich nach dem Stammwürzegehalt des Bieres.
Dieser wird in Grad Plato gemessen. Kleinere Brauereien, deren Gesamtjahreserzeugung weniger
als 200 000 hl beträgt, können ermäßigte Biersteuersätze in Anspruch nehmen. Bei Anwendung der
ermäßigten Staffelsteuersätze vermindert sich der Regelsteuersatz in 1 000-hl-Schritten gleichmäßig
auf 84,0 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 40 000 Hektolitern,
auf 78,4 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 20 000 Hektolitern,
auf 67,2 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 10 000 Hektolitern und
auf 56,0 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 5 000 Hektolitern.
Für eine weitere Darstellung der Steuersätze im EU-Vergleich wird auf die
Anlagen 2 bis 6 verwiesen. Zu den EU-Steuersätzen im Mittelwert liegen der
Bundesregierung keine belastbaren Zahlen vor.
5. Wie hoch ist der Steuerverlust für Alkohol durch Haustrunkregelungen für
Brauereien gemäß § 23 Absatz 2 Nummer 5 BierStG i. V. m. § 40 BierStV
seit 2009 bis einschließlich 2016 gewesen (bitte tabellarisch nach Jahren
auflisten)?
2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
Finanzielles Volumen
Steuermindereinnahmen
(Millionen Euro)
1 1 1 1 1 1 1 1
6. Seit wann existiert die Art der Haustrunksubventionierung?
Wie kam es zu dieser Art Subventionierung?
7. Was ist Ziel und der Zweck der Subventionierung über die
Haustrunkregelung?
Die Fragen 6 und 7 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Der Deputat-Lohn (Haustrunk) für die Beschäftigten der Brauereien existiert seit
1918. Ursprünglich war der Hintergrund für diese Vergünstigung, den körperlich
arbeitenden Beschäftigten während der Arbeit kostenfrei Getränke zur Verfügung
zu stellen. Da sich das Verbot von Alkoholkonsum am Arbeitsplatz durchsetzte,
hat sich der Deputat-Lohn zu einer monatlich gewährten Freimenge gewandelt.
Der Deputat-Lohn kann in Form von Bier oder alkoholfreien Getränken in
Anspruch genommen werden. Die Einzelheiten sind in den jeweiligen Arbeits-/
Tarifverträgen geregelt.
8. Inwiefern sind die Steuervergünstigungen unter gesundheitlichen Aspekten
gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von Brauereien zu
vertreten, und inwiefern würde ein Wegfall der Subventionierung eine
finanzielle Hürde darstellen, um den Alkoholkonsum zu reduzieren?
Die Steuervergünstigungen würden sich nur dann gesundheitlich negativ
auswirken, wenn damit ein erhöhter riskanter und schädlicher Konsum von Alkohol
einherginge und nicht z. B. alkoholfreie Getränke gewählt werden. Dasselbe gilt
umgekehrt für den Wegfall der Subventionierung.
9. Inwiefern gibt es eine vergleichbare Praxis auch für Beschäftigte in der
Tabakindustrie?
Vergleichbare Regelungen gibt es für Beschäftigte in der Tabakindustrie, soweit
sie deputatberechtigt sind (§ 44 Tabaksteuerverordnung). Die genauen
Einzelheiten sind verbindlich im Tarifvertrag „Freicigaretten“ geregelt, soweit Arbeitgeber
und Arbeitnehmer den tarifschließenden Verbänden angehören
(Arbeitgeberverband der Cigarettenindustrie e. V., Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten).
Danach hat jeder Mitarbeiter in der Produktion nach Vollendung des 18.
Lebensjahres Anspruch auf 600 Stück „Freicigaretten“ (3 Stangen) für jeden vollen
Monat seiner Anstellung. Produzenten, für die der obige Tarifvertrag nicht gilt, haben
teilweise Betriebsvereinbarungen mit vergleichbaren Regelungen; allerdings ist
meist die Abgabe geringerer Mengen vereinbart. Eine entgeltliche Weitergabe
von Deputatsware ist nach § 30 Absatz 3 des Tabaksteuergesetzes strikt untersagt.
10. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die jährlichen finanziellen Schäden
seit 2009 bis einschließlich 2016
a) für die Kranken-,
b) für die Pflege- und
c) für die Rentenversicherungen,
d) für die Träger von Arbeitslosengeld und Sozialhilfe bzw.
Grundsicherung,
e) durch Arbeitsunfähigkeit und
durch Alkoholkonsum ein (bitte jährlich auflisten)?
Eine fortlaufende Datenerhebung zu diesen Fragestellungen existiert nicht.
11. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Anzahl der Todesfälle durch
Alkoholkonsum seit 2009 bis einschließlich 2016 (bitte jährlich auflisten)?
Insgesamt ist die alkoholbedingte Mortalität in Deutschland rückläufig.
Untersuchungen zu alkoholbezogenen Todesfällen gehen von etwa 74 000 Todesfällen
jährlich aus, die allein durch Alkoholkonsum oder den kombinierten Konsum von
Tabak und Alkohol verursacht sind. Nach Daten des Robert Koch-Instituts ist für
das Jahr 2014 in Deutschland bei 14 095 verstorbenen Erwachsenen (20,8 von
100 000 Einwohnern) eine alkoholbedingte Todesursache festgestellt worden. In
die Berechnung fließen die Diagnosen ein, die zu 100 Prozent auf Alkohol
zurückzuführen sind. Die Diagnosen zu alkoholbezogenen Gesundheitsstörungen
werden bei Männern deutlich häufiger gestellt als bei Frauen und weisen einen
Spitzenwert in der Gruppe der 55- bis 64-Jährigen auf.
12. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die sozioökonomische
Zusammensetzung von Konsumierenden bei durchschnittlichem
Alkoholkonsum, riskantem regelmäßigen Alkoholkonsum, Rauschtrinken und
Alkoholabhängigkeit, und was sind nach Einschätzung der Bundesregierung die
Ursachen?
Frauen mit hohem sozioökonomischen Status (SES) zeigen signifikant häufiger
einen regelmäßigen riskanten Alkoholkonsum als Frauen mit mittlerem und
niedrigem SES. Dieser Zusammenhang lässt sich auch beobachten, wenn anstatt des
SES nur die Bildungsgruppen betrachtet werden. Bei Männern besteht kein
Zusammenhang zwischen dem SES und riskantem Alkoholkonsum. Ab einem Alter
von 65 Jahren zeigt sich bei Männern ebenfalls, dass höher Gebildete häufiger in
riskantem Maß Alkohol konsumieren. Als mögliche Ursache für den
Zusammenhang zwischen dem SES und riskantem Alkoholkonsum bei Frauen wird
diskutiert, dass sich Frauen mit höherem SES weniger an traditionellen weiblichen
Rollenbildern orientieren als Frauen aus niedrigeren sozialen Statusgruppen. Zudem
ergeben sich durch höhere berufliche Positionen in von männlichen Normen
geprägten Arbeitsumgebungen möglicherweise mehr Trinkgelegenheiten.
In Bezug auf das Rauschtrinken zeigt sich ein umgekehrter sozialer Gradient. Bei
Frauen (aller Altersklassen) und Männern (ab 45 Jahre) mit höherem
Bildungsniveau ist der Anteil der Rauschtrinkerinnen und -trinker niedriger als bei Frauen
und Männern mit niedrigerem Bildungsniveau. Langfristige Folge des
Rauschtrinkens kann eine Alkoholabhängigkeit (neben vielfältigen organischen
Schäden) sein.
Die Ergebnisse von Studien lassen darauf schließen, dass von Erwachsenen mit
höherem SES häufiger regelmäßig Alkohol konsumiert wird, jedoch die Grenzen
zum Rauschtrinken (bei einer Gelegenheit mindestens 6 Standardgläser
alkoholischer Getränke, die jeweils etwa 10 g Reinalkohol pro Glas enthalten) seltener als
in den unteren SES-Gruppen überschritten werden.
Quelle: DEGS1; Lange C, Manz K, Rommel A, et al. (2016), GEDA 2014/2015-EHIS; Lange C, Manz K
& Kuntz B (2017).
13. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die jährlichen Gewinne der
Alkoholindustrie in Deutschland seit 2009 bis einschließlich 2016 (bitte jährlich
auflisten)?
Schätzungen über die Gewinnsituation von Industrien werden seitens der
Bundesregierung nicht durchgeführt.
14. Wie hoch lag der durchschnittliche Konsum von Alkohol pro
Bundesbürgerin bzw. Bundesbürger zwischen 15 und 64 Jahren nach Kenntnissen der
Bundesregierung seit 2009 bis einschließlich 2016 (bitte jährlich auflisten
und nach Bier, Wein, Schaumwein, Spirituosen und Alkopops aufteilen)?
Der Bundesregierung sind keine Daten zum Pro-Kopf-Alkoholkonsum bekannt,
die sich auf die Altersspanne der 15- bis 64-Jährigen beziehen. Ausgewiesen wird
der durchschnittliche Pro-Kopf-Alkoholkonsum entweder bezogen auf die
gesamte Bevölkerung (z. B. im Jahrbuch Sucht) oder auf die Bevölkerung ab 15
Jahren (z. B. vom Statistischen Bundesamt oder der Organisation für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung – OECD). Vom Statistischen Bundesamt
liegen Daten vor, die nach folgenden Alkoholgruppen differenzieren:
Gesamtkonsum, Bier, Trinkwein einschließlich Schaumwein, Branntwein. Danach betrug
der Pro-Kopf-Konsum alkoholischer Getränke bei ab 15-Jährigen 11,73 Liter
Reinalkohol im Jahr 2009. Im Jahr 2015 (aktuellster Datenpunkt) waren es
11,39 Liter Reinalkohol (siehe nachfolgende Tabelle). Die Entwicklung seit 1991
zeigt eine Abnahme des Pro-Kopf-Alkoholkonsums von 14,53 Litern
Reinalkohol um 3,14 Liter auf 11,39 Liter Reinalkohol im Jahr 2015. Dieser Rückgang
beruht vor allem auf einem Rückgang im Bierkonsum von 8,43 Litern
Reinalkohol im Jahr 1991 auf 5,62 Liter Reinalkohol im Jahr 2015 (Rückgang um 2,81
Liter). Der Branntweinkonsum in Litern Reinalkohol sank in der gleichen Zeit von
2,83 Litern (1991) auf 2,47 Liter (2015). Beim Wein- und Schaumweinkonsum
zeigen sich keine relevanten Änderungen über die Zeit.
Quelle: Statistisches Bundesamt, Verbrauchssteuerstatistik, Fortschreibung des
Bevölkerungsbestands.
www.gbe-bund.de
In dem Epidemiologischen Suchtsurvey (ESA) wird seit 1995 der Konsum
einzelner alkoholischer Getränke (Bier, Wein/Sekt, Spirituosen) in Litern pro Woche
(bezogen auf die Konsumenten des jeweiligen Getränks) für die Altersgruppe der
18- bis 59-Jährigen errechnet. Diese Daten sind nicht direkt mit den Daten zum
jährlichen Pro-Kopf-Konsum von Reinalkohol vergleichbar, ermöglichen aber
ebenfalls die Einschätzung von Trends. Es zeigt sich, dass auch nach den ESA-
Die farbige Darstellung der Abbildung ist auf Bundestagsdrucksache 18/13211 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
abrufbar.
Daten der Bierkonsum zwischen 1995 und 2015 gesunken ist, während es beim
Konsum von Wein/Sekt und Spirituosen nur geringfügige Veränderungen gab
(siehe nachfolgende Tabelle 2 aus dem Kurzbericht von Piontek et al.).
15. Inwiefern hält die Bundesregierung die Daten zum Alkoholkonsum durch
den Bundesverband der Deutschen Spirituosen-Industrie und -Importeure
e. V. für transparent?
Inwiefern findet eine Überprüfung der Daten durch die Bundesregierung
statt?
Die Bundesregierung fördert verschiedene eigene Studien zur Epidemiologie des
Alkoholkonsums in Deutschland (siehe auch Antwort zu Frage 14). Die Daten
des BSI beruhen auf verschiedenen, in den Daten der Alkoholwirtschaft jeweils
angegebenen Quellen. Eine Überprüfung der Daten des BSI findet nicht statt.
16. Wie hoch ist nach Kenntnissen der Bundesregierung der Alkoholkonsum
unter den OECD-Staaten von Personen zwischen 15 und 64 Jahren (bitte
tabellarisch auflisten und in registrierten Alkoholkonsum, nicht registrierten
Alkoholkonsum und Alkoholkonsum gesamt unterteilen)?
Die OECD hat 2015 einen umfassenden Bericht mit dem Titel „Tackling Harmful
Alcohol Use: Economics and Public Health Policy“ vorgelegt. Diesem Bericht ist
die folgende Tabelle für den Pro-Kopf-Alkoholkonsum ab einem Alter von
15 Jahren entnommen:
Note: The drinking score is defined as 1 least risky, 2 somewhat risky, 3 medium risky, 4 very risky,
5 most risky.
Quelle: WHO GISAH database, 2014.
17. Wie hoch ist nach Kenntnissen der Bundesregierung der Alkoholkonsum
unter den EU-Mitgliedstaaten von Personen zwischen 15 und 64 Jahren (bitte
tabellarisch auflisten und in registrierten Alkoholkonsum, nicht registrierten
Alkoholkonsum und Alkoholkonsum gesamt unterteilen)?
Die farbige Darstellung der Abbildung ist auf Bundestagsdrucksache 18/13211 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
abrufbar.
Die Weltgesundheitsorganisation hat 2012 einen umfassenden Bericht mit dem
Titel „Alcohol in the European Union, Consumption, harm and policy
approaches“ vorgelegt. Diesem Bericht ist die folgende Tabelle entnommen (Pro-Kopf-
Konsum ab einem Alter ab 15 Jahren).
18. Welche Organisationen und Expertinnen und Experten sind aktuell in der
Arbeitsgruppe zur Reduzierung des Alkoholkonsums vertreten (bitte
tabellarisch nach Organisation und Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter
auflisten)?
Sind alle Organisationen bei der Arbeitsgruppe zur Reduzierung des
Alkoholkonsums vertreten, die auf der Liste der Kooperationspartner und
Kooperationsträger auf
http://gesundheitsziele.de/ aufgelistet sind?
Bei der genannten Arbeitsgruppe „Alkoholkonsum reduzieren“ handelt es sich
um eine Arbeitsgruppe im Rahmen von gesundheitsziele.de. Darin arbeiten die
relevanten Akteure im Gesundheitswesen in Deutschland zusammen, um die
Zielorientierung im Gesundheitswesen zu stärken und den nationalen
Gesundheitszieleprozess weiterzuentwickeln. Im Kooperationsverbund gesundheits-
ziele.de engagieren sich mehr als 140 Organisationen des deutschen
Gesundheitswesens. Gesundheitsziele bieten einen gemeinsamen Handlungsrahmen für
Verantwortungsträger auf verschiedenen Ebenen. Hier werden Fachkompetenzen
gebündelt und Fachwissen bereitgestellt. Gemeinsam werden Gesundheitsziele
entwickelt und Maßnahmen zur Zielerreichung empfohlen. Wichtiges Prinzip in der
Arbeit des Kooperationsverbunds ist seine Konsensorientierung unter allen
beteiligten Partnern.
gesundheitsziele.de ist somit kein Gremium von Sachverständigen. Grundsätzlich
können sich interessierte Mitglieder an den Arbeitsgruppen beteiligen.
Ein erarbeitetes Gesundheitsziel wird nach Abschluss der Beratungen in der
Arbeitsgruppe an den Ausschuss des Kooperationsverbunds verwiesen. Dort wird
es geprüft und im Konsens beschlossen. Der Ausschuss wird durch die
Gesamtheit der Kooperationspartner gebildet.
Folgende Organisationen und Expertinnen und Experten sind aktuell in der
Arbeitsgruppe des Gesundheitsziels „Alkoholkonsum reduzieren“ vertreten:
Name der Institution Anzahl der
Expertinnen/des Experten
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, Sankt Augustin 1
Gesundheitsamt Köln/Bundesverband der Ärztinnen und Ärzte des
Öffentlichen Gesundheitsdienstes e. V.
1
Gesellschaft für Versicherungswissenschaft und -gestaltung e. V., Berlin 1
Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V., Hamm 1
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Berlin 1
Deutscher Städtetag, Köln 1
Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten e. V. (bvvp), Witten 1
Institut für Therapie- und Gesundheitsforschung, Kiel 1
Niedersächsische Landesstelle für Suchtfragen, Hannover 1
Universität Greifswald 1
Bundesministerium für Gesundheit, Berlin 2
Bundespsychotherapeutenkammer, Berlin 1
Deutsche Rentenversicherung Bund, Berlin 2
Institut für Therapieforschung, München 1
Bundesärztekammer, Berlin 1
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), Köln 1
Robert Koch-Institut, Berlin 1
AHG Allgemeine Hospitalgesellschaft AG, Düsseldorf 1
Verband der Ersatzkassen e. V., Berlin 1
Geschäftsstelle der Drogenbeauftragten der Bundesregierung, Berlin 1
Deutsche Gesellschaft für Suchtforschung und Suchttherapie e. V., Lübeck 1
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Bonn 1
Guttempler in Deutschland e. V., Hamburg 1
Landesgesundheitsamt Baden Württemberg, Stuttgart 1
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Berlin 1
IKK e. V. Berlin 1
Fachverband Sucht e. V., Bonn 1
Es sind dementsprechend nicht alle Organisationen in der Arbeitsgruppe des
Gesundheitsziels „Alkoholkonsum reduzieren“ vertreten, die in der Liste der
Kooperationspartner und -träger ausgewiesen sind.
19. Wurden einzelne Organisationen der Arbeitsgruppe ausgewechselt oder
haben einzelne Organisationen die Arbeitsgruppe verlassen (falls ja, bitte die
entspreche Organisation, das Datum und den Grund der Änderung nennen)?
Die Lundbeck GmbH ist zum 31. Dezember 2016 ohne Begründung aus dem
Kooperationsverbund gesundheitsziele.de als Partner und daher auch aus der
Arbeitsgruppe des Gesundheitsziels „Alkoholkonsum reduzieren“ ausgetreten.
20. Wie oft haben sich die Mitglieder der Arbeitsgruppe seit Inkrafttreten des
Präventionsgesetzes seit der Gründung getroffen (bitte tabellarisch nach
Datum, Themen der Sitzung und teilnehmenden Organisationen auflisten)?
Die erbetenen Angaben ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle. Das
Präventionsgesetz trat am 25. Juli 2015 in Kraft.
Datum Themen der Sitzung Teilnehmende Organisationen
5. Dezember 2014 Aktueller nationaler und
internationaler Diskussionsstand, Arbeitsplan
der Arbeitsgruppe
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung,
Lundbeck GmbH, Gesellschaft für
Versicherungswissenschaft und -gestaltung e. V.,
Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten e. V.
(bvvp), Bundesministerium für Gesundheit,
Verband der Ersatzkassen e. V.,
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft,
Geschäftsstelle der Drogenbeauftragten der
Bundesregierung, Fachverband Sucht e. V.
6. Februar 2015 Besprechung des Zeitplans und der
Themenfelder 1 bis 7
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung,
Gesundheitsamt Köln / BVÖGD, Deutsche
Hauptstelle für Suchtfragen e. V., Gesellschaft
für Versicherungswissenschaft und -gestaltung
e. V., Deutscher Städtetag, Bundesverband der
Vertragspsychotherapeuten e. V. (bvvp),
Bundesministerium für Gesundheit,
Bundespsychotherapeutenkammer, Robert Koch-Institut,
Oberbergkliniken, Bundesärztekammer,
Verband der Ersatzkassen e. V., IKK e. V.,
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung,
Fachverband Sucht e. V., Deutsche Gesellschaft für
Suchtforschung und Suchttherapie e. V.
Datum Themen der Sitzung Teilnehmende Organisationen
20. März 2015 Beratung der Textentwürfe, Arbeits-
und Zeitplan der Arbeitsgruppe
Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e. V.,
Gesellschaft für Versicherungswissenschaft und -
gestaltung e. V., Deutscher Städtetag,
Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten e. V.
(bvvp), Bundesministerium für Gesundheit,
Bundespsychotherapeutenkammer, Deutsche
Rentenversicherung Bund, Bundeszentrale für
gesundheitliche Aufklärung, Robert Koch-
Institut, Verband der Ersatzkassen e. V.,
Geschäftsstelle der Drogenbeauftragten der
Bundesregierung, Landesgesundheitsamt Baden-
Württemberg, IKK e. V., Fachverband Sucht e. V.,
Deutsche Gesellschaft für Suchtforschung und
Suchttherapie e. V.
27. Mai 2015 Verabschiedung der Textentwürfe,
Erarbeitung der Maßnahmen,
Themenfeld „Preisgestaltung, Werbung
und Verfügbarkeit“
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung,
Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e. V.,
Gesellschaft für Versicherungswissenschaft und -
gestaltung e. V., Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie, Bundesministerium für
Gesundheit, Deutsche Rentenversicherung Bund,
Robert Koch-Institut, Geschäftsstelle der
Drogenbeauftragten der Bundesregierung, Deutsche
Gesellschaft für Suchtforschung und
Suchttherapie e. V., Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft, Guttempler in Deutschland
e. V., Landesgesundheitsamt Baden
Württemberg, Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend, IKK e. V., Fachverband
Sucht e. V.
7. Juli 2015 Themenfeld „Preisgestaltung,
Werbung und Verfügbarkeit“ – Bericht
zum Sachstand und weiteres
Vorgehen, Erarbeitung der
Maßnahmenvorschläge
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung,
Deutscher Städtetag, Bundesverband der
Vertragspsychotherapeuten e. V. (bvvp), Gesellschaft für
Versicherungswissenschaft und -gestaltung
e. V., Bundesministerium für Gesundheit,
Bundespsychotherapeutenkammer, Deutsche
Rentenversicherung Bund, Bundesärztekammer,
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung,
Verband der Ersatzkassen e. V.,
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Geschäftsstelle
der Drogenbeauftragten der Bundesregierung,
Guttempler in Deutschland e. V.,
Landesgesundheitsamt Baden Württemberg, Fachverband
Sucht e. V.
Datum Themen der Sitzung Teilnehmende Organisationen
10. September 2015 Erarbeitung der
Maßnahmenvorschläge
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung,
Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e. V.,
Gesellschaft für Versicherungswissenschaft und
-gestaltung e. V., Bundesverband der
Vertragspsychotherapeuten e. V. (bvvp),
Bundesministerium für Gesundheit, Deutsche
Rentenversicherung Bund, Bundesärztekammer,
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Robert
Koch-Institut, Geschäftsstelle der
Drogenbeauftragten der Bundesregierung,
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft,
Landesgesundheitsamt Baden Württemberg, IKK e. V.
20. Oktober 2015 Treffen der Unterarbeitsgruppe der
Arbeitsgruppe (Redaktionsgruppe)
zum Thema
Maßnahmenempfehlungen
Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten
e. V. (bvvp), Gesellschaft für
Versicherungswissenschaft und -gestaltung e. V., Bundeszentrale
für gesundheitliche Aufklärung, Robert Koch-
Institut
24. November 2015 Erarbeitung von
Maßnahmenempfehlungen, Themenfeld „Werbung,
Preisgestaltung und Verfügbarbeit
von alkoholischen Getränken“
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung,
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten
e. V. (bvvp), Bundesministerium für
Gesundheit, Gesellschaft für
Versicherungswissenschaft und -gestaltung e. V., Bundeszentrale für
gesundheitliche Aufklärung, Robert Koch-
Institut, Verband der Ersatzkassen e. V.,
Geschäftsstelle der Drogenbeauftragten der
Bundesregierung, Deutsche Gesellschaft für Suchtforschung
und Suchttherapie e. V., Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend,
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft,
Guttempler in Deutschland e. V.,
Landesgesundheitsamt Baden Württemberg
19. Januar 2016 Redaktionsgruppentreffen zum
Thema Maßnahmenempfehlungen
Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten
e. V. (bvvp), Bundesministerium für
Gesundheit, Gesellschaft für
Versicherungswissenschaft und -gestaltung e.V., Bundeszentrale für
gesundheitliche Aufklärung, Robert Koch-
Institut
Datum Themen der Sitzung Teilnehmende Organisationen
1. März 2016 Diskussion des Gesamtberichts
(überarbeitetes Themenfeld
„Werbung, Preisgestaltung und
Verfügbarkeit“ und redaktionelle
Überarbeitung der Maßnahmen) und
Zeitplan
Gesundheitsamt Köln / BVÖGD, Deutsche
Gesetzliche Unfallversicherung, Deutsche
Hauptstelle für Suchtfragen e.V., Bundesverband der
Vertragspsychotherapeuten e. V. (bvvp),
Gesellschaft für Versicherungswissenschaft und -
gestaltung e. V., Bundesministerium für
Gesundheit, Bundespsychotherapeutenkammer,
Bundesärztekammer, Bundeszentrale für
gesundheitliche Aufklärung, Robert Koch-Institut,
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
Geschäftsstelle der Drogenbeauftragten der
Bundesregierung, Bundesministerium für
Ernährung und Landwirtschaft, Deutsche
Gesellschaft für Suchtforschung und Suchttherapie
e. V., Guttempler in Deutschland e.V.,
Landesgesundheitsamt Baden Württemberg,
Fachverband Sucht e. V.
1. Juli 2016 Redaktionsgruppentreffen zum
Thema „Werbung“
Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e. V.,
Gesellschaft für Versicherungswissenschaft und -
gestaltung e. V., Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie, Bundesministerium für
Gesundheit, Robert Koch-Institut, Verband der
Ersatzkassen e. V., Deutsche Gesellschaft für
Suchtforschung und Suchttherapie e. V.,
Fachverband Sucht e. V.
6. Oktober 2016 Themenfeld „Werbung,
Preisgestaltung und Verfügbarkeit“,
Publikation und weiteres Vorgehen
Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e. V.,
Gesellschaft für Versicherungswissenschaft und -
gestaltung e. V., Bundesverband der
Vertragspsychotherapeuten e. V. (bvvp),
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Universität
Greifswald, Bundesministerium für Gesundheit,
Bundesärztekammer, Bundeszentrale für
gesundheitliche Aufklärung, Robert Koch-Institut,
Geschäftsstelle der Drogenbeauftragten der
Bundesregierung, Guttempler in Deutschland
e. V., Landesgesundheitsamt Baden
Württemberg, IKK e. V., Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung
Datum Themen der Sitzung Teilnehmende Organisationen
28. März 2017 Themenfeld „Alkohol im
Straßenverkehr“ und Themenfeld
„Werbung, Preisgestaltung und
Verfügbarkeit“ und weiteres Vorgehen
Gesellschaft für Versicherungswissenschaft und
-gestaltung e. V., Deutsche Hauptstelle für
Suchtfragen e. V., Guttempler in Deutschland
e. V., Bundesverband der
Vertragspsychotherapeuten e. V. (bvvp), Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie, Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur, Universität
Greifswald, Bundesministerium für Gesundheit,
Deutsche Rentenversicherung Bund,
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Robert
Koch-Institut, Verband der Ersatzkassen e. V.,
Geschäftsstelle der Drogenbeauftragten der
Bundesregierung, Deutsche Gesellschaft für
Suchtforschung und Suchttherapie
e. V., Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft, Landesgesundheitsamt Baden
Württemberg, IKK e. V., Spitzenverband Bund
der Krankenkassen (als Gast), Deutsche
Gesetzliche Unfallversicherung, Fachverband Sucht
e. V.
19. Mai 2017 Unterarbeitsgruppentreffen:
Themenfeld „Alkohol im
Straßenverkehr“ und Themenfeld „Werbung,
Preisgestaltung und Verfügbarkeit“,
Diskussion der
Maßnahmenempfehlungen
Gesellschaft für Versicherungswissenschaft und
-gestaltung e. V., Deutsche Rentenversicherung
Bund, Robert Koch-Institut,
Landesgesundheitsamt Baden Württemberg, Fachverband Sucht
e. V.
21. Auf welchen Treffen wurden Entwurfspassagen mit Empfehlungen
diskutiert (bitte tabellarisch nach Sitzung auflisten)?
Die erbetenen Angaben sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt:
Sitzungsdatum Diskussion von Entwurfspassagen
mit Empfehlungen
27. Mai 2015 ja
7. Juli 2015 ja
10. September 2015 ja
20. Oktober 2015 ja
24. November 2015 ja
19. Januar 2016 ja
1. März 2016 ja
1. Juli 2016 ja
6. Oktober 2016 ja
28. März 2017 ja
19. Mai 2017 ja
22. Bestätigt die Bundesregierung die Recherche von „correctiv.org“ und
„ZDFzoom“, wonach die Bundesregierung über ein Vetorecht über
Textpassagen verfügt?
Es handelt sich um einen Konsensprozess, bei dem alle Beteiligten, und damit
auch die Bundesregierung, ihre Positionen einbringen (siehe Antwort zu
Frage 18) und Einvernehmen über die Ergebnisse zu erzielen ist.
23. Inwiefern ist es das Ziel der Bundesregierung, dass die Sachverständigen der
Arbeitsgruppe möglichst unabhängige Empfehlungen in den
Abschlussbericht einfließen lassen?
Es handelt sich nicht um einen Prozess, bei dem unabhängige Sachverständige
einen Bericht verfassen, sondern um einen konsensualen Zieleprozess, an dem
sich die Bundesregierung beteiligt.
24. Wie viele konkrete Empfehlungen sind in den Entwürfen enthalten (bitte
tabellarisch nach den Bereichen Alkoholwerbung, Alkoholbesteuerung,
Verfügbarkeit von Alkohol sowie ggf. nach verschiedenen Entwürfen mit
Angabe des Datums auflisten)?
25. Bei wie vielen Empfehlungen haben Vertreterinnen und Vertreter der
Bundesregierung eine Änderung erwirkt oder ein Veto eingelegt (bitte
tabellarisch nach den Bereichen Alkoholwerbung, Alkoholbesteuerung,
Verfügbarkeit von Alkohol sowie ggf. nach verschiedenen Entwürfen mit Angabe des
Datums auflisten)?
Die Fragen 24 und 25 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Beim Diskurs zum Gesundheitsziel „Alkoholkonsum reduzieren“ handelt es sich
um einen länger andauernden Diskussionsprozess mit verschiedenen
Entwurfsfassungen, der noch nicht beendet ist. Der Konsens zu den Bereichen
Alkoholwerbung, Alkoholbesteuerung und Verfügbarkeit von Alkohol steht noch aus.
26. In welche Richtung wurden die Empfehlungen der Sachverständigen durch
die Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung geändert, und wie
begründet die Bundesregierung die Änderungen unter gesundheitspolitischen
Gesichtspunkten (bitte nach den Bereichen Alkoholwerbung,
Alkoholbesteuerung, Verfügbarkeit von Alkohol unterteilen)?
Die Bundesregierung positioniert sich in den Diskussionen nicht nur
gesundheitspolitisch, sondern mit einer gemeinsamen Haltung aller beteiligten Ressorts. Zu
einzelnen Themenfeldern wird auf die Antwort zu Frage 30 verwiesen.
27. Wurden Entwürfe oder einzelne Passagen der Empfehlungen der
Sachverständigen durch Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung an
externe juristische Personen (Firmen, Vereine, Verbände) mit Bitte um
Stellungnahme verschickt?
a) Durch welche Bundesministerien erfolgte die Verschickung?
b) An welchem Datum erfolgte die Verschickung?
c) An welche juristischen Personen erfolgte eine Bitte um Stellungnahme?
Es wurden keine Entwürfe oder einzelne Textpassagen durch Vertreterinnen und
Vertreter der Bundesregierung versandt.
28. Wann rechnet die Bundesregierung mit einer Fertigstellung des Berichts der
Arbeitsgruppe?
Die Fertigstellung des Berichts hängt davon ab, wann in der Arbeitsgruppe ein
Konsens erzielt werden kann und dieser vom Ausschuss des
Kooperationsverbunds gebilligt wird.
29. Wie viele Treffen fanden zwischen Vertreterinnen und Vertreter der
Alkoholindustrie und der Bundesregierung in der 17. und der 18.
Legislaturperiode statt (bitte tabellarisch nach Datum, Verband, Bundesministerien und
Ebene auflisten)?
a) Bei welchen dieser Treffen wurde über das Thema Werbebeschränkungen
für alkoholische Produkte gesprochen?
b) Bei welchen dieser Treffen wurde über das Thema Steuererhöhungen auf
Alkoholprodukte gesprochen?
c) Bei welchen dieser Treffen wurde über Verkaufsbeschränkungen für
alkoholische Produkte gesprochen?
Die Fragen 29 bis 29c werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Die Angaben erfolgen auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse sowie
vorhandener Unterlagen und Aufzeichnungen. Insbesondere für die 17.
Legislaturperiode liegen diese nur sehr eingeschränkt vor (siehe Vorbemerkung der
Bundesregierung).
Treffen in der 17. und
18. LP
Datum Verband/Firma Bezug zu den in der
Frage 29 aufgeführten
Themen a), b) oder c)
BKAmt BKin Dr. Merkel 24.03.2010 Teilnahme und Rede zur Eröffnung der
INTERVITIS INTERFRUCTA und des
60. Weinbau-kongresses in Stuttgart
BKAmt BKin Dr. Merkel 22.04.2016 Teilnahme und Rede an der Feier „500
Jahre Reinheitsgebot“ des Deutschen
Brauerbunds (DBB) in Ingolstadt
BMF BM Dr. Schäuble
27.04.2013 Rede und Podiumsdiskussion beim
„Tag der Brenner“ des Bundesverbands
der Deutschen Klein- und Obstbrenner
e.V. auf der Intervitis Interfructa in
Stuttgart.
BMF PSt Dr. Meister
11.11.2015 Grußwort beim Politischen Gästeabend
des Bundesverbandes der Deutschen
Spirituosen-Industrie und -Importeure
e. V. (BSI) in Berlin.
b)
BMF PSt Dr. Meister
27.11.2016 Rede beim „Tag der Brenner“ des
Bundesverbands der Klein- und
Obstbrenner e.V. auf der Intervitis Interfructa
Hortitechnica in Stuttgart.
BMF St Gatzer
29.10.2014 Grußwort beim Politischen Gästeabend
des Bundesverbandes der Deutschen
Spirituosen-Industrie und –Importeure
e. V. (BSI) in Königswinter/Bonn.
b)
Treffen in der 17. und
18. LP
Datum Verband/Firma Bezug zu den in der
Frage 29 aufgeführten
Themen a), b) oder c)
BMJV PSt Kelber 01.08.2014 Gespräch mit dem Bundesverband der
Deutschen Spirituosen-Industrie und -
Importeure e. V. (BSI)
BMJV PSt Kelber 29.10.2014 Grußwort beim politischen Gästeabend
des Bundesverbandes der Deutschen
Spirituosen-Industrie und -Importeure
e. V. (BSI) in Königswinter/Bonn
BMJV PSt Kelber 26.10.2016 Grußwort beim politischen Gästeabend
des Bundesverbandes der Deutschen
Spirituosen-Industrie und -Importeure
e. V. (BSI) in Königswinter/Bonn
BMUB BMin
Dr. Hendricks
22.01.2015 Fa. Krombacher in Kreuztal
BMG PStin Fischbach 29.10.2014 Grußwort beim Bundesverband der
Deutschen Spirituosen-Industrie und
-Importeure e. V. (BSI)
BMG PStin Fischbach 04.09.2015 Pressegespräch und Schirmherrschaft,
Arbeitskreis Alkohol und
Verantwortung des Bundesverbandes der
Deutschen Spirituosen-Industrie und -
Importeure e.V. (BSI), hier: „Die
Initiative, Klartext reden!“
BMG PStin Fischbach 07.12.2016 Begrüßung und Pressekonferenz zu
JugendFilmTage in Herne
BMG PStin Fischbach 16.02.2017 Fototermin Präventionskampagne des
Deutschen Brauer Bundes e. V.
Drogenbeauftragte
Dyckmans
09.11.2011 Bundesverband der Spirituosen-
Industrie und -Importeure e. V.
Drogenbeauftragte
Dyckmans
03.04.2014 Anheuser Busch InBev Germany
Holding GmbH
Drogenbeauftragte
Dyckmans
08.05.2014 Bundesverband der Deutschen
Spirituosen-Industrie und
-Importeure e. V.
Drogenbeauftragte
Dyckmans
05.06.2014 Deutscher Brauerbund e. V.
Drogenbeauftragte
Dyckmans
03.11.2014 Deutsche Weinwirtschaft
Drogenbeauftragte Mortler 03.11.2014 Deutsche Weinwirtschaft
Drogenbeauftragte Mortler 19.02.2015 Bayerischer BrauerBund e. V.
Drogenbeauftragte Mortler 18.03.2015 Deutscher Weinbauverband e. V.
Drogenbeauftragte Mortler 28.10.2016 Deutscher BrauerBund e. V.
Drogenbeauftragte Mortler 12.12.2016 Deutscher Brauer-Bund e. V.
Treffen in der 17. und
18. LP
Datum Verband/Firma Bezug zu den in der
Frage 29 aufgeführten
Themen a), b) oder c)
Drogenbeauftragte Mortler 16.02.2017 Fototermin Präventionskampagne des
Deutschen Brauer-Bundes e. V.
BMELV BMin Aigner 05.06.2013 Deutscher Brauer-Bund e. V. a)
BMELV St Dr. Kloos 07.05.2013 Deutscher Brauer-Bund e. V.
BMELV St Dr. Kloos 27.03.2013 Deutscher Weinbauverband e. V.
BMELV St Dr. Kloos 04.03.2013 Deutscher Weinbauverband e. V.
BMELV St Dr. Kloos 30.10.2012 Bundesverband der deutschen
Spirituosen-Industrie und
-Importeure e. V.
BMELV BMin Aigner 25.10.2012 Deutscher Weinbauverband e. V.
BMELV PSt Bleser 25.10.2012 Bitburger Braugruppe a), c)
BMELV BMin Aigner 13.06.2012 Deutscher Brauer-Bund e. V.
BMELV PSt Bleser 24.05.2012 Bitburger Braugruppe a)
BMELV PSt Bleser 29.03.2012 Bundesverband der Deutschen
Weinkellereien und des Weinfachhandels e. V.
BMELV PSt Bleser 07.03.2012 Bitburger Braugruppe a)
BMELV PSt Bleser 07.01.2012 Deutscher Weinbauverband e. V.
BMELV St Dr. Kloos 08.11.2011 Deutscher Weinbauverband e. V.
BMELV PSt Bleser 29.06.2011 Deutscher Brauer-Bund e. V.
BMELV BMin Aigner 25.05.2011 Deutscher Weinbauverband e. V.
BMELV PSt Bleser 24.05.2011 Deutscher Weinbauverband e. V.
BMELV PSt Bleser 04.04.2011 Deutscher Weinbauverband e. V.
BMELV PSt Bleser 23.03.2011 Bundesverband der Deutschen
Weinkellereien und des Weinfachhandels
e. V.
BMELV PStin Klöckner 11.01.2011 Bundesverband der Deutschen
Weinkellereien und des Weinfachhandels e. V.
BMELV PStin Klöckner 28.10.2010 Deutscher Weinbauverband e. V.
BMELV PStin Klöckner 16.06.2010 Bundesverband der Wein- und
Spirituosenindustrie e. V.
BMELV PStin Klöckner 12.06.2010 Bitburger Braugruppe
BMELV PStin Klöckner 19.05.2010 Bundesverband der Deutschen
Spirituosen-Industrie und -Importeure e. V.
a)
BMELV BMin Aigner 22.04.2010 Deutscher Brauer-Bund e. V.
BMELV PStin Klöckner 19.04.2010 Verband Landwirtschaftlicher
Verschlußbrennereien e. V.
BMELV PStin Klöckner 12.01.2010 Deutscher Weinbauverband e. V.,
Pfalzwein e. V., Bauern- und
Winzerverband Rheinland-Pfalz Süd e. V.
BMEL BM Schmidt 29.06.2017 Deutscher Brauer-Bund e. V.
Treffen in der 17. und
18. LP
Datum Verband/Firma Bezug zu den in der
Frage 29 aufgeführten
Themen a), b) oder c)
BMEL PSt Bleser 22.05.2017 Deutscher Weinbauverband e.V.
BMEL St Dr. Aeikens 17.03.2017 Edelkorn-Brennerei Rosche
BMEL PStin
Dr. Flachsbarth
16.02.2017 Fototermin Präventionskampagne
„Schwanger. Natürlich ohne Alkohol“
des Deutschen Brauer-Bundes e. V.
BMEL PSt Bleser 15.02.2017 Bundesverband der Deutschen
Weinkellereien und des Weinfachhandels e. V.
BMEL PStin
Dr. Flachsbarth
23.01.2017 Deutscher Brauer-Bund e. V., Fisch-
Informationszentrum e. V.
BMEL St Dr. Aeikens 09.01.2017 Bundesverband der deutschen
Spirituosen-Industrie und -Importeure e. V.
a)
BMEL PSt Bleser 08.12.2016 Edelobstbrennerei „Hemmes“
BMEL PSt Bleser 27.11.2016 Deutscher Weinbauverband e. V.
BMEL St Dr. Aeikens 08.11.2016 Deutscher Weinbauverband e. V.
BMEL BM Schmidt 08.11.2016 Bundesverband der Deutschen Klein-
und Obstbrenner e. V.
BMEL BM Schmidt 20.10.2016 Deutscher Raiffeisenverband e. V.
BMEL BM Schmidt 18.10.2016 Deutscher Brauer-Bund e. V.
BMEL PSt Bleser 13.10.2016 Deutscher Weinbauverband e. V.
BMEL BM Schmidt 07.06.2016 Deutscher Brauer-Bund e. V.
BMEL BM Schmidt 22.04.2016 Deutscher Brauer-Bund e. V.
BMEL BM Schmidt 21.04.2016 Deutscher Brauer-Bund e. V.
BMEL BM Schmidt/
PSt Bleser
12.04.2016 Bundesverband „Private Brauereien
Deutschland e. V.“
BMEL BM Schmidt 10.03.2016 Winzervereinigung Freyburg
BMEL BM Schmidt 29.02.2016 Bundesverband Badischer Klein- und
Obstbrenner e. V.
BMEL PSt Bleser 11.11.2015 Bundesverband der Deutschen
Spirituosen-Industrie und -Importeure e. V.
BMEL St Dr. Kloos 03.11.2015 Deutscher Weinbauverband e. V. a)
BMEL BM Schmidt 12.09.2015 Fränkischer Weinbauverband
BMEL BM Schmidt 11.06.2015 Deutscher Brauer-Bund e. V.
BMEL PSt Bleser 27.07.2015 Bauern- und Winzerverband
Rheinland-Nassau e. V.
BMEL PSt Bleser 06.05.2015 Deutscher Weinbauverband e. V.
BMEL PSt Bleser 01.04.2015 Bauern- und Winzerverband RLP e. V.
BMEL BM Schmidt 13.03.2015 Deutscher Brauer-Bund e. V.
BMEL PSt Bleser 10.03.2015 Verband Deutscher Weinexporteure e. V.
Treffen in der 17. und
18. LP
Datum Verband/Firma Bezug zu den in der
Frage 29 aufgeführten
Themen a), b) oder c)
BMEL PSt Bleser 06.03.2015 Bauern- und Winzerverband
Rheinland-Nassau e. V.
BMEL PSt Bleser 23.02.2015 Verband Rheinischer und
Saarländischer Klein- und Obstbrenner
BMEL BM Schmidt 05.02.2015 Deutscher Weinbauverband e. V.
BMEL BM Schmidt 08.11.2014 Bundesverband der Deutschen Klein-
und Obstbrenner e. V.
BMEL BM Schmidt 06.11.2014 Deutscher Raiffeisenverband e. V.
BMEL St Dr. Kloos 04.11.2014 Deutscher Weinbauverband e. V.
BMEL St Dr. Kloos 29.10.2014 Bundesverband der Deutschen
Spirituosen-Industrie und -Importeure e. V.
BMEL St Dr. Kloos 15.09.2014 Bundesverband der deutschen
Spirituosen-Industrie und -Importeure e. V.
BMEL PSt Bleser 12.06.2014 Deutscher Raiffeisenverband e. V.
BMEL PSt Bleser 02.05.2014 Bauern- und Winzerverband
Rheinland-Nassau e. V.
BMEL BM Schmidt 14.05.2014 Deutscher Weinbauverband e. V.
BMEL BM Schmidt 10.05.2014 Fränkischer Weinbauverband e. V.
BMEL PSt Bleser 01.04.2014 Deutscher Raiffeisenverband e. V.
BMEL PSt Bleser 19.03.2014 Bundesverband der Deutschen
Weinkellereien e. V.
BMEL PSt Bleser 11.02.2014 Deutscher Weinbauverband e. V.
BMEL PSt Bleser 04.02.2014 Bauern- und Winzerverband
Rheinland-Nassau e. V.
BMEL St Dr. Kloos 05.11.2013 Deutscher Weinbauverband e. V.
BMEL PSt Bleser 25.11.2013 Bauern- und Winzerverband
Rheinland-Nassau e. V.
BMEL BM Friedrich 24.10.2013 Deutscher Weinbauverband e. V.
BMWi PSt Burgbacher 10.06.2010 Teilnahme Deutscher Brauertag 2010
BMWi BM Gabriel 01.08.2014 Rede bei der Eröffnungsfeier der 579.
Cranger Kirmes
BMWi BM Gabriel 20.08.2014 Unternehmensbesuch bei der Mast-
Jägermeister SE
a)
BMWi BM Gabriel 25.06.2015 Unternehmensbesuch bei der Einbecker
Brauhaus AG, weitere Teilnehmer:
Deutscher Brauer-Bund e. V.,
Sozietät Norddeutscher
Brauereiverbände e. V.
BMWi BM Gabriel 27.10.2016 Unternehmensbesuch der Cargill
Holding GmbH
Treffen in der 17. und
18. LP
Datum Verband/Firma Bezug zu den in der
Frage 29 aufgeführten
Themen a), b) oder c)
BMWi BM Gabriel 28.11.2016 Teilnahme und Rede am 62. Deutschen
Weinbaukongress und Besichtigung der
Technologiemesse INTERVITIS IN-
TERFRUCTA HORTITECHNICA
2016
BMWi BM Rösler 28.02.2011 Unternehmensbesuch der Clemens
GmbH & Co. KG Maschinenfabrik
BMWi BM Rösler 16.08.2013 Besichtigung der Sektkellerei Freyburg
BMWi PStin Zypries 11.11.2015 Grußwort beim politischen Gästeabend
des Bundesverbands der deutschen
Spirituosen-Industrie und -Importeure e. V.
(BSI)
a), b), c)
BMWi PStin Zypries 01.12.2015 Gespräch mit Frau Wiesgen-Pick
(Bundesverband der deutschen Spirituosen-
Industrie und -Importeure e. V.)
BMWi PStin Gleicke 29.06.2017 Grußwort und Preisverleihung beim
Deutschen Brauertag 2017, Deutscher
Brauer-Bund e. V. (Holger Eichele)
BMWi PSt Wiese 17.07.2017 Gespräch mit Holger Eichele und Ulrich
Biene (Deutscher Brauer-Bund e. V.)
a)
30. Wie bewertet die Bundesregierung einzelne Maßnahmen wie
a) Steuererhöhungen auf alkoholische Produkte,
Die Erfahrungen mit der 2004 eingeführten Alkopopsteuer zeigen, dass es bei
einer selektiven Erhöhung von Alkoholsteuern zu Substitutionseffekten kommt
und die Konsumentinnen und Konsumenten auf andere alkoholische Getränke
oder Selbstmischen ausweichen. Daneben gilt es zu berücksichtigen, dass eine
Erhöhung von Steuern auf alkoholische Getränke unerwünschte, gegenteilige
Effekte bspw. auf das Ausmaß der illegalen Herstellung von Alkohol, des
Alkoholschmuggels und des Kaufs von Alkoholika durch Privatpersonen in anderen EU-
Mitgliedstaaten hervorrufen können.
Es ist davon auszugehen, dass – wie bei anderen Konsumgütern – auch bei
alkoholischen Getränken ein Zusammenhang zwischen Preisen und Konsumverhalten
besteht. Bei preissensiblen Verbrauchergruppen könnte eine Anhebung der
Steuern auf Alkohol mit nachfolgendem Preisanstieg zumindest theoretisch zu einer
Verringerung des Konsums beitragen. Allerdings ist auch hier zu beachten, dass
die Preise nur ein Faktor neben anderen sind, die das Verhalten beeinflussen.
b) Regelungen zur Beschränkung der Verfügbarkeit,
In Deutschland sind bereits zahlreiche Regulierungen zur Beschränkung der
Verfügbarkeit von Alkohol in Kraft:
Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) sieht für die Abgabe von Alkohol an Kinder
und Jugendliche klare Regelungen vor. Nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 JuSchG
dürfen Branntwein und branntweinhaltige Getränke an Kinder und Jugendliche
unter 18 Jahren, nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 JuSchG andere alkoholische
Getränke, wie zum Beispiel Wein und Bier, an Kinder und Jugendliche unter
16 Jahren in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit weder
abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden. Die Kontrolle der
Einhaltung des JuSchG obliegt den in den Ländern zuständigen Behörden.
Gemäß § 28 Absatz 1 Nummer 10 JuSchG handelt ordnungswidrig, wer als
Veranstalter oder Gewerbetreibender vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9
Absatz 1 JuSchG ein alkoholisches Getränk an ein Kind oder eine jugendliche
Person abgibt oder ihm oder ihr den Verzehr gestattet. Die Ordnungswidrigkeit
kann gemäß § 28 Absatz 5 JuSchG mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro
geahndet werden.
Das Gaststättengesetz (GastG, § 20) untersagt, dass an bereits stark
alkoholisierte Gäste Alkohol ausgeschenkt wird. Außerdem wird in § 6 GastG geregelt,
dass in Gaststätten mindestens ein alkoholfreies Getränk höchstens genauso
teuer sein darf wie das günstigste alkoholhaltige Getränk (so genannter
„Apfelsaft-Paragraph“).
Der Bund-Länder-Ausschuss „Gewerberecht“ hat am 23./24. Mai 2007 die
Möglichkeit eines Verbots von Flatrate-Partys auf Grundlage von § 5 GastG
betont. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im August 2007 diese
Auffassung gerichtlich bestätigt. Einzelne Gaststättengesetze der Länder (z. B.
Bremen) enthalten ein explizites Flatrate-Party-Verbot.
Das Land Baden-Württemberg hatte im März 2010 eine Regelung eingeführt,
die den Verkauf von Alkohol zwischen 22 und 5 Uhr in Tankstellen und
Supermärkten untersagt. 2013 wurde diese Regelung als wirksam eingestuft. Jetzt
soll die Regelung überarbeitet werden.
Konsumeinschränkungen durch begründete lokale Alkoholverbotszonen.
Alkoholverbot in einigen öffentlichen Nahverkehrsmitteln insbesondere bei
privaten Verkehrsbetrieben.
Darüber hinaus gibt es weitere landesspezifische Regelungen, die die
Verfügbarkeit und Zugänge zu Alkohol regeln. Die Effekte der genannten Regelungen
können durch flächendeckende Kontrollen zur Einhaltung dieser Regelungen (u. a.
JuSchG) sowie Testkäufe verstärkt werden. Des Weiteren bedarf es vor allem
einer nachhaltigen Sensibilisierungs-, Aufklärungs- und Informationsarbeit, die
sich an die Zielgruppen der Gewerbetreibenden, der Kinder und Jugendlichen,
aber insbesondere auch an Eltern und Erziehende in ihrer genuinen
Vorbildfunktion richtet.
c) Beschränkungen von Alkoholwerbung und
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass gesetzliche wie auch freiwillige
Regulierungen der Werbung für alkoholische Getränke auf nationaler und
europäischer Ebene sinnvoll sind, um schädlichen Alkoholkonsum zu reduzieren.
Deshalb gelten bereits folgende Regulierungen:
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet irreführende
und belästigende Werbung. Auch Kinder und Jugendliche werden im UWG
besonders geschützt: Werbung ist etwa auch dann unlauter, wenn sie die
geschäftliche Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit dieser Bevölkerungsgruppe
ausnutzt.
Für Telemedien und Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) bestimmt der
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, dass sich Werbung für alkoholische Getränke
weder an Minderjährige richten noch durch die Art der Darstellung diese
besonders ansprechen oder beim Genuss von Alkohol darstellen darf.
Werbefilme und Werbeprogramme, die für Tabakwaren oder alkoholische
Getränke werben, dürfen nach § 11 Absatz 5 JuSchG bei öffentlichen
Filmveranstaltungen nur nach 18 Uhr vorgeführt werden.
Nach § 7 Absatz 10 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) dürfen Werbung und
Teleshopping für alkoholische Getränke den übermäßigen Genuss solcher
Getränke nicht fördern.
Auf europäischer Ebene enthält die Richtlinie über audiovisuelle
Mediendienste (Richtlinie 2010/13/EU, kurz AVMD-RL) Beschränkungen für die
Werbung für alkoholische Getränke im Fernsehen und bei audiovisuellen
Mediendiensten auf Abruf (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 22
AVMD-RL).
Nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert-
und gesundheitsbezogene Angaben (sogenannte Health-Claims-Verordnung)
dürfen alkoholhaltige Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2
Volumenprozent nicht mit nährwertbezogenen Angaben, die sich nicht auf die
Reduktion des Alkoholgehalts oder des Brennwerts beziehen, beworben
werden. Gesundheitsbezogene Angaben sind generell verboten.
Darüber hinaus ist in Deutschland ein Mechanismus der Selbstkontrolle der
Wirtschaft etabliert. Werbende Unternehmen, Medien, Handel und Agenturen müssen
die Verhaltensregeln des Deutschen Werberats über die kommerzielle
Kommunikation für alkoholhaltige Getränke beachten. Danach ist z. B. alles zu
unterlassen, was als Aufforderung zum Missbrauch alkoholhaltiger Getränke gedeutet
werden könnte. Besondere Bestimmungen dienen der Sicherung des
Jugendschutzes. Z. B. soll die kommerzielle Kommunikation für alkoholhaltige
Getränke nicht in Medien erfolgen, deren redaktioneller Teil sich mehrheitlich an
Kinder und/oder Jugendliche richtet oder es sollen keine trinkenden oder zum
Trinken auffordernde Kinder und Jugendliche in den Werbemaßnahmen gezeigt
werden. Personen, die in der Werbung für alkoholische Getränke gezeigt werden,
müssen – auch vom optischen Eindruck her – mindestens junge Erwachsene sein.
Der Deutsche Werberat hat bereits 2015 mit den Erläuterungen zu den
Verhaltensregeln für den Bereich der Online-Kommunikation (Social Media Leitlinien
für die Hersteller alkoholhaltiger Getränke) auf die aktuellen Entwicklungen im
Bereich der Onlinekommunikation reagiert.
d) Warnhinweise auf alkoholischen Produkten
zur Reduzierung des Alkoholkonsums?
Welche Maßnahmen hält sie für besonders geeignet, und inwiefern erwägt
sie, bei den einzelnen Bereichen gesetzgeberisch tätig zu werden?
Nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittel-
Informationsverordnung) besteht keine Pflicht zu Warnhinweisen auf alkoholischen Getränken.
Verpflichtend ist jedoch die Angabe des Alkoholgehalts bei Getränken mit einem
Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent. Auf freiwilliger Basis
angebrachte Warnhinweise, z. B. Piktogramme, sind grundsätzlich zulässig, sofern sie
die allgemeinen Kennzeichnungsregelungen, darunter das Irreführungsverbot,
einhalten.
Die Wirksamkeit von bildlichen Warnhinweisen auf Alkoholprodukten ist bisher
wenig untersucht. Die Einführung des Piktogramms in Frankreich, mit dem vor
den Gefahren des Alkoholkonsums für Schwangere gewarnt wird, konnte laut
einer Studie des Institut national de prévention et d'éducation pour la santé von
2008 zur Wissenssteigerung über die Schäden von Alkohol in der
Schwangerschaft beitragen. Ob der Warnhinweis zu einer Veränderung des Konsums führt,
wurde bisher nicht untersucht.
Gegen die Einführung eines allgemeinen Warnhinweises auf alkoholischen
Getränken spricht, dass die EU-Kommission zu einem entsprechenden
Warnhinweis, den Finnland im Jahr 2006 notifiziert und später zurückgezogen hat,
rechtliche Bedenken hatte.
Die Prävention von Alkoholkonsum in der Schwangerschaft ist ein Thema, dem
die Bundesregierung große Bedeutung beimisst. In Zusammenarbeit mit der
BZgA und der Drogenbeauftragten der Bundesregierung wurde daher zur
Prävention alkoholbedingter Fehlbildungen in der Schwangerschaft umfangreiches
Material entwickelt, zum Beispiel die Broschüre „Andere Umstände – neue
Verantwortung“.
31. Welchen gesundheitlichen Risiken sind Jugendliche unter 18 Jahren nach
Kenntnissen der Bundesregierung beim Konsum von Alkohol ausgesetzt?
Alkoholkonsum ist bei Jugendlichen unter 18 Jahren mit einer Vielzahl von
Risiken verknüpft, die sowohl sozialer, psychischer wie biologischer Natur sein
können. Kurzfristig unterliegen Jugendliche z. B. anders als Erwachsene psychischen
Veränderungen im Zuge des Alkoholkonsums, u. a. Wahrnehmungsstörungen
und daraus folgenden Konsequenzen für Handlungsentscheidungen. Kurzfristig
unterliegen sie auch besonderen Hirnveränderungen, die bei Erwachsenen nicht
beobachtet werden. Langfristig unterliegen Jugendliche aufgrund von
Alkoholkonsum einem erhöhten Risiko für eine große Zahl an chronischen Erkrankungen
sowie einem erhöhten Risiko für eine Suchtentwicklung. Eine ausführliche
Darstellung der kurz- wie der langfristigen Risiken des Alkoholkonsums
Jugendlicher findet sich im aktuellen Jahrbuch Sucht 2017 der Deutschen Hauptstelle für
Suchtfragen e. V.
32. Wie begründet die Bundesregierung unterschiedliche Altersgrenzen nach
Getränketypen (Spirituosen und Likören einerseits und Bier, Wein und Sekt
andererseits)?
Bereits das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit vom 4.
Dezember 1951 (BGBl. I S. 936) sah in Gaststätten und Verkaufsstellen ein
Abgabeverbot von Branntwein und überwiegend branntweinhaltigen Genussmitteln an
Jugendliche unter 18 Jahren und ein Abgabeverbot von anderen alkoholischen
Getränken, wie zum Beispiel Wein, Sekt und Bier, an Jugendliche unter 16 Jahren
vor. Eine eventuelle Diskussion zu dieser Differenzierung im parlamentarischen
Verfahren ist nicht dokumentiert (vergleiche Mündlicher Bericht des
Ausschusses für Fragen der Jugendfürsorge vom 26. Juni 1951, Bundestagsdrucksache
1/2389, S. 8).
Mit dem Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit vom 25. Februar
1985 (BGBl. I S. 425) wurden die verschiedenen Altersgrenzen übernommen. Im
Rahmen des parlamentarischen Verfahrens wurde zwar eine Heraufsetzung der
Altersgrenze für andere alkoholische Getränke, wie zum Beispiel Wein, Sekt und
Bier, diskutiert. Zweifel an der Durchsetzbarkeit eines umfassenden
Alkoholverbots für Minderjährige waren jedoch ausschlaggebend für die Beibehaltung der
bisherigen Altersgrenze von 16 Jahren für die Abgabe anderer alkoholischer
Getränke als Branntwein (vergleiche Bundestagsdrucksache 10/722, S. 9).
Die differenzierten Altersgrenzen wurden im JuSchG vom 23. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2730, 2003 I S. 476) beibehalten. Es wird insofern auf die Antwort zu Frage
30 Buchstabe b verwiesen.
Die Bundesregierung nimmt die Gefährdung von Kindern und Jugendlichen
durch den Konsum von alkoholischen Getränken sehr ernst. Ein effektiver Schutz
ist daher von erheblicher Bedeutung. Neben einer konsequenten Umsetzung und
effektiven Kontrolle des JuSchG bedarf es aus Sicht der Bundesregierung
zunächst des aktiven Vorbildes der Eltern und weiteren an der Erziehung beteiligten
Personen.
Darüber hinaus und dazu ergänzend setzt die Bundesregierung auf sinnvolle
Präventionsaktivitäten, um generell dem Konsum alkoholischer Getränke unter
Minderjährigen vorzubeugen.
Wichtig ist zunächst, dass die geltenden gesetzlichen Regelungen eingehalten und
konsequent umgesetzt werden. Für die Kontrolle und die Umsetzung der
gesetzlichen Bestimmungen des JuSchG sind die Behörden in den Ländern zuständig
(je nach Bundesland organisatorisch dem Jugendamt, Ordnungsamt u. a.
zugeteilt). Im Rahmen einer intensiven Aufklärungs- und Informationsarbeit führt die
Bundesregierung bundesweite Projekte zum Zweck einer effektiven Einhaltung
des JuSchG durch.
Die Aktion „Jugendschutz: Wir halten uns daran!“, die das Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gemeinsam mit Jugendschutz-,
Einzelhandels-, Gastronomie- und Tankstellenverbänden durchführt, sensibilisiert mit
Plakaten, Flyern und Aufklebern für die Einhaltung geltender
jugendschutzrechtlicher Bestimmungen. Darüber hinaus informiert das Internet-Portal
„Jugendschutz aktiv“ unter
www.jugendschutzaktiv.de Gewerbetreibende und
Veranstalter, aber auch Eltern und Erziehende sowie alle Interessierten über die
gesetzlichen Bestimmungen zum JuSchG.
Aus Sicht der Bundesregierung ist es wichtig, junge Menschen zu einem
verantwortungsbewussten Umgang mit Alkohol durch nachhaltige Aufklärungs- und
Informationsarbeit anzuhalten. Zu diesem Zweck wurden bundesweite Projekte
geschaffen, die sich ausdrücklich an Kinder und Jugendliche richten. Einzelheiten
zu den verschiedenen Präventionsmaßnahmen für den Bereich Alkohol finden
sich auf der Internetseite der Bundesregierung unter
www.drogenbeauftragte.de
oder auf der Homepage der für Präventionsmaßnahmen im Bereich Sucht
zuständigen BZgA sowie auf den Internetseiten der Alkoholkampagnen der BZgA unter
www.null-alkohol-voll-power.de, www.kenn-dein-limit.info, www.kenn-dein-
limit.de und
www.alkoholfrei-sport-geniessen.de.
Seitens der Alkoholindustrie werden diese Maßnahmen seit vielen Jahren durch
eigene Präventionsinitiativen erfolgreich unterstützt, z. B. durch die Kampagne
„Don’t Drink and Drive“ zur Aufklärung junger Verkehrsteilnehmer zwischen 18
und 25 Jahren über die Gefahren und Auswirkungen des Alkoholkonsums auf die
Fahrtüchtigkeit (
www.ddad.de), „Klartext reden!“ zur Verbesserung der
Alkoholprävention in Familien (
www.klartext-reden.de), die „Schulungsinitiative
Jugendschutz“ zur Verbesserung des Jugendschutzes beim Verkauf von
alkoholhaltigen Getränken in Gastronomie, Handel und Tankstellen (
www.schu-ju.de), die
Schwangerschaftspräventionsinitiative „Verantwortung von Anfang an!“
(
www.verantwortung-von-anfang-an.de) oder die Präventionskampagnen des
Deutschen Brauer-Bundes e.V., z. B. „Schwanger. Natürlich ohne Alkohol“!
(
www.schwanger-ohne-alkohol.de) und die Jugendschutzkampagne „Bier?
Sorry. Erst ab 16“ (
www.bierbewusstgeniessen.de/bier-sorry-erst-ab-16).
33. Welche Auswirkung haben unterschiedliche Altersgrenzen nach
Getränketypen (Spirituosen und Likören einerseits und Bier, Wein und Sekt
andererseits) auf die Säule der Prävention und Aufklärung bei Alkohol nach
Einschätzung der Bundesregierung?
Die nachhaltige Sensibilisierungs-, Aufklärungs- und Informationsarbeit der
Bundesregierung gegenüber Gewerbetreibenden, Kindern und Jugendlichen
sowie Eltern und Erziehenden zielt darauf ab, die Akzeptanz für die bereits
bestehenden Abgabe- und Konsumverbote zu steigern und auf einen allgemein
verantwortungsvollen Umgang mit alkoholischen Getränken hinzuwirken. Die
differenzierten Altersgrenzen sind seit vielen Jahren unverändert. Insofern haben sie
keine Auswirkungen auf die Säule der Prävention und Aufklärung.
34. Welche Rückschlüsse zieht die Bundesregierung aus der Studie des
Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung und des Hamburg Center for
Health Economics, wonach die Einschränkung des Alkoholverkaufs in
Baden-Württemberg bei jungen Erwachsenen bis 25 Jahren mit einer
Reduzierung des Alkoholkonsums um 7 Prozent einhergegangen ist, während die
Zahlen in anderen Bundesländern zur gleichen Zeit angestiegen sind (www.
sciencedirect.com/science/article/pii/S0047272714002564)?
Die Bundesregierung hat die genannte Studie zur Kenntnis genommen.
Rückschlüsse daraus zu ziehen, liegt in der Zuständigkeit der Länder.
35. Hat die Drogenbeauftragte der Bundesregierung Vertreterinnen und
Vertreter der kommunalen Spitzenverbände seit dem 21. Oktober 2016 zum Thema
Alkoholverkauf bei Minderjährigen eingeladen, und falls ja, wann und wie
oft fanden diese Treffen statt (vgl.
www.noz.de/deutschland-welt/politik/
artikel/792996/drogenbeauftragte-empoert-alkohol-fuer-minderjaehrige)?
Die Drogenbeauftragte der Bundesregierung hat sich am 20. März 2017 mit
Vertreterinnen und Vertretern der kommunalen Spitzenverbände zu einem Austausch
darüber getroffen, wie Kinder und Jugendliche vor Gefährdungen durch Alkohol
geschützt werden können.
36. Wie hoch ist der Anteil von Verstößen gegen den Jugendschutz bei
Testkäufen nach Kenntnissen der Bundesregierung, die sie aus dem Treffen mit
Vertreterinnen und Vertretern der kommunalen Spitzenverbände gewonnen hat
(bitte auflisten nach Bundesländern bzw. einzelnen Kommunen)?
Ergebnisse zu Testkäufen, die in Bundesländern oder auf der kommunalen Ebene
durchgeführt werden, wurden von den Vertreterinnen und Vertretern der
kommunalen Spitzenverbände nicht präsentiert.
37. Welche Gründe wurden beim Treffen zwischen der Drogenbeauftragten und
den Vertreterinnen und Vertretern der kommunalen Spitzenverbände für die
hohe Zahl von Verstößen gegen die Jugendschutzgesetze diskutiert?
Im angesprochenen Treffen bestand Einigkeit, dass bei der Alkoholprävention
von Kindern und Jugendlichen ein Bündel von Maßnahmen der Verhaltens- und
Verhältnisprävention möglich und nötig sind und die Kommunen in diesem
Zusammenhang wichtige Akteure sind. Die Kommunen legen sowohl beim Thema
Alkoholprävention als auch bei der Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben
des Jugendschutzes Wert darauf festzustellen, dass die Umsetzung in den Bereich
der kommunalen Selbstverwaltung fällt.
38. Welche Maßnahmen wurden beim Treffen zwischen der Drogenbeauftragten
und den Vertreterinnen und Vertretern der kommunalen Spitzenverbände für
die hohe Zahl von Verstößen gegen die Jugendschutzgesetze diskutiert?
39. Wie sollen die diskutierten Lösungsvorschläge künftig umgesetzt werden,
und welche Aufgaben hat die Bundesregierung hierfür übernommen?
Die Fragen 38 und 39 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Im Gespräch der Drogenbeauftragten der Bundesregierung mit den
Vertreterinnen und Vertretern der kommunalen Spitzenverbände ging es vorrangig um die
Möglichkeiten, die Kommunen weiter für die Bedeutung der kommunalen
Alkoholprävention zu sensibilisieren und für die Durchführung weiterer Maßnahmen
zu gewinnen. Hierbei unterstützt der Bund die Kommunen schon heute: Die
BZgA hat als Fachbehörde auf Bundesebene 2010 das Modellprojekt
„Gemeinsam initiativ gegen Alkoholmissbrauch bei Kindern und Jugendlichen“ (GigA)
initiiert, das die Zusammenarbeit von Suchtberatung, Jugendhilfe,
Ordnungsämtern, Polizei und anderen Akteuren in der Kommune fördern soll. Aufbauend auf
der ersten Modellphase des GigA-Projekts von 2010 bis 2014, in der in sechs
unterschiedlich großen Kommunen in Nordrhein-Westfalen erprobt wurde, wie
ein optimiertes Netzwerk-Management die Vernetzung der kommunalen
alkoholpräventiven Maßnahmen qualitativ verbessern und verstetigen kann, wird seither
in einer zweiten GigA-Modellphase von 2015 bis 2018 das Konzept des
„netzwerkbezogenen Qualitätsmanagements“ zur Verbesserung der Prozess- und
Ergebnisqualität von Kooperationen auch anderen Kommunen bundesweit
angeboten. Erfahrungen des GigA-Projektes zeigen, dass strukturelle Voraussetzungen
vor allem in den Flächenländern die Netzwerkarbeit beeinflussen.
Anlage 1
Die farbige Darstellung der Abbildung ist auf Bundestagsdrucksache 18/13211 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
abrufbar.
Anlage 2
Branntweinsteuersätze in der EU im Vergleich (Jahre 2009 bis 2016)
2009
Minimum excise duty: 550 EUR per hectolitre of pure alcohol
Quelle: EU-Kommission: excise duty tables – part I – Alcoholic Beverages – REF 1.029 rev. 1 July 2009
2010
Quelle: EU-Kommission: excise duty tables – part I – Alcoholic Beverages – REF 1.031 rev. 1 July 2010
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Situation as at 1 July 2009
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2011
Minimum excise duty: 550 EUR per hectolitre of pure alcohol
Quelle: EU-Kommission: excise duty tables – part I – Alcoholic Beverages – REF 1.033 July 2011
2012
Quelle: EU-Kommission: excise duty tables – part I – Alcoholic Beverages – REF 1.035 July 2012
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Member states
Situation as at 1 January 2011
Excise Duty…
Ethyl Alcohol
2013
Quelle: EU-Kommission: excise duty tables – part I – Alcoholic Beverages – REF 1.038 July 2013
2014
Quelle: EU-Kommission: excise duty tables – part I – Alcoholic Beverages – REF 1.041 July 2014
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2015
Quelle: EU-Kommission: excise duty tables – part I – Alcoholic Beverages – REF 1.044 July 2015
2016
Quelle: EU-Kommission: excise duty tables – part I – Alcoholic Beverages – REF 1.047 July 2016
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Anlage 3
Schaumweinsteuersätze in der EU im Vergleich (Jahre 2009 bis 2016)
2009
values in EUR at 1/10/2008
Minimum excise duty: 0 EUR per hectolitre of product
Quelle: EU-Kommission: excise duty tables – part I – Alcoholic Beverages – REF 1.029 rev. 1 July 2009
2010
Quelle: EU-Kommission: excise duty tables – part I – Alcoholic Beverages – REF 1.031 rev. 1 July 2010
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Situation as at 1 January 2009
Excise Duty Rate
Sparkling wine
2011
values in EUR at 1/10/2010
Minimum excise duty: 0 EUR per hectolitre of product
Quelle: EU-Kommission: excise duty tables – part I – Alcoholic Beverages – REF 1.033 July 2011
2012
Quelle: EU-Kommission: excise duty tables – part I – Alcoholic Beverages – REF 1.035 July 2012
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Situation as at 1 January 2011
Excise Duty Rate
Sparkling wine
2013
Quelle: EU-Kommission: excise duty tables – part I – Alcoholic Beverages – REF 1.038 July 2013
2014
Quelle: EU-Kommission: excise duty tables – part I – Alcoholic Beverages – REF 1.041 July 2014
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2015
Quelle: EU-Kommission: excise duty tables – part I – Alcoholic Beverages – REF 1.044 July 2015
2016
Quelle: EU-Kommission: excise duty tables – part I – Alcoholic Beverages – REF 1.047 July 2016
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Anlage 4
Zwischenerzeugnissteuersätze in der EU im Vergleich (Jahre 2009 bis 2016)
2009
values in EUR at 1/10/2008
Minimum excise duty: 45 EUR per hectolitre of product
Quelle: EU-Kommission: excise duty tables – part I – Alcoholic Beverages – REF 1.029 rev. 1 July 2009
2010
Quelle: EU-Kommission: excise duty tables – part I – Alcoholic Beverages – REF 1.031 rev. 1 July 2010
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Situation as at 1 July 2009
Excise Duty…
Intermediate Products
2011
Quelle: EU-Kommission: excise duty tables – part I – Alcoholic Beverages – REF 1.033 July 2011
2012
Quelle: EU-Kommission: excise duty tables – part I – Alcoholic Beverages – REF 1.035 July 2012
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Situation as at 1 January 2011
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Intermediate Products
Minimum excise duty: 45 EUR per hectolitre of product
2013
Quelle: EU-Kommission: excise duty tables – part I – Alcoholic Beverages – REF 1.038 July 2013
2014
Quelle: EU-Kommission: excise duty tables – part I – Alcoholic Beverages – REF 1.041 July 2014
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abrufbar.
2015
Quelle: EU-Kommission: excise duty tables – part I – Alcoholic Beverages – REF 1.044 July 2015
2016
Quelle: EU-Kommission: excise duty tables – part I – Alcoholic Beverages – REF 1.047 July 2016
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abrufbar.
Anlage 5
Weinsteuersätze in der EU im Vergleich (Jahre 2009 bis 2016)
2009
Quelle: EU-Kommission: excise duty tables – part I – Alcoholic Beverages – REF 1.029 rev. 1 July 2009
2010
Quelle: EU-Kommission: excise duty tables – part I – Alcoholic Beverages – REF 1.031 rev. 1 July 2010
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Situation as at 1 July 2009
Excise Duty…
Still wine
Minimum excise duty: 0 EUR per hectolitre of product
2011
Quelle: EU-Kommission: excise duty tables – part I – Alcoholic Beverages – REF 1.033 July 2011
2012
Quelle: EU-Kommission: excise duty tables – part I – Alcoholic Beverages – REF 1.035 July 2012
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values in EUR at 1/10/2010
Member states
Situation as at 1 January 2011
Excise Duty…
Still wine
Minimum excise duty: 0 EUR per hectolitre of product
2013
Quelle: EU-Kommission: excise duty tables – part I – Alcoholic Beverages – REF 1.038 July 2013
2014
Quelle: EU-Kommission: excise duty tables – part I – Alcoholic Beverages – REF 1.041 July 2014
Die farbige Darstellung der Abbildung ist auf Bundestagsdrucksache 18/13211 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
abrufbar.
2015
Quelle: EU-Kommission: excise duty tables – part I – Alcoholic Beverages – REF 1.044 July 2015
2016
Quelle: EU-Kommission: excise duty tables – part I – Alcoholic Beverages – REF 1.047 July 2016
Die farbige Darstellung der Abbildung ist auf Bundestagsdrucksache 18/13211 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
abrufbar.
Anlage 6
Biersteuersätze in der EU im Vergleich (Jahre 2009 bis 2016)
2009
Quelle: Die Daten, die als Grundlage für die Erstellung der Diagramme dienen, stammen aus den excise duty tables der EU-Kommission –
part I – Alcoholic Beverages – REF 1.029 rev. 1 July 2009. Diagrammerstellung durch BMF.
2010
Quelle: Die Daten, die als Grundlage für die Erstellung der Diagramme dienen, stammen aus den excise duty tables der EU-Kommission –
part I – Alcoholic Beverages – REF 1.031 rev. 1 July 2010. Diagrammerstellung durch BMF.
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Quelle: Die Daten, die als Grundlage für die Erstellung der Diagramme dienen, stammen aus den excise duty tables der EU-Kommission –
part I – Alcoholic Beverages – REF 1.033 July 2011. Diagrammerstellung durch BMF.
2012
Quelle: Die Daten, die als Grundlage für die Erstellung der Diagramme dienen, stammen aus den excise duty tables der EU-Kommission –
part I – Alcoholic Beverages – REF 1.035 July 2012. Diagrammerstellung durch BMF.
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Quelle: Die Daten, die als Grundlage für die Erstellung der Diagramme dienen, stammen aus den
excise duty tables der EU-Kommission – part I – Alcoholic Beverages – REF 1.038 July 2013.
Diagrammerstellung durch BMF.
2014
Quelle: Die Daten, die als Grundlage für die Erstellung der Diagramme dienen, stammen aus den excise duty tables der EU-Kommission –
part I – Alcoholic Beverages – REF 1.041 July 2014. Diagrammerstellung durch BMF.
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Quelle: Die Daten, die als Grundlage für die Erstellung der Diagramme dienen, stammen aus den excise duty tables der EU-Kommission –
part I – Alcoholic Beverages – REF 1.044 July 2015. Diagrammerstellung durch BMF.
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Quelle: Die Daten, die als Grundlage für die Erstellung der Diagramme dienen, stammen aus den excise duty tables der EU-Kommission –
part I – Alcoholic Beverages – REF 1.047 July 2016. Diagrammerstellung durch BMF.
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www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]