[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 6. September 2017
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/13535
18. Wahlperiode 08.09.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Irene Mihalic, Konstantin von Notz,
Tabea Rößner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/13132 –
Sicherheitskonzeption des G20-Gipfels in Hamburg
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der G20-Gipfel in Hamburg war von Beginn an von gewaltvollen
Ausschreitungen mit vielen Hunderten Verletzten bei Einsatzkräften der Polizei,
Rettungskräften und Demonstranten sowie massivsten Sachbeschädigungen und
anderen schweren Straftaten begleitet. Die vielfach rund um den Gipfel völlig
friedlichen Ausübungen des zu gewährleistenden Versammlungsgrundrechts
wurden durch diese Gewaltkriminalität erheblich beeinträchtigt und in
Misskredit gebracht. Die Politik steht in der Verantwortung, die Vorgänge detailliert
aufzuarbeiten. Es ist zu klären, warum die Bundesregierung gerade Hamburg
allen bekannten Problemkonstellationen und früher Warnungen der
Sicherheitsbehörden zum Trotz als Austragungsort des Gipfels ausgewählt hat. Noch im
Juni antwortete die Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksache 18/12734), Hamburg sei
ausgewählt worden, weil „die Hamburger Messe besonders günstige
Bedingungen“ biete, „um logistische und sicherheitstechnische Anforderungen an einen
G20-Gipfelort zu erfüllen.“ Die Polizei in Hamburg werde „den sicheren Ablauf
des Gipfels, den Schutz der Bevölkerung und das Recht auf
Versammlungsfreiheit garantieren“. Diese Einschätzung wurde durch die schlimmen Ereignisse
rund um den Gipfel widerlegt. Sie ist umso erstaunlicher, als bereits der
Verfassungsschutzbericht 2016 auf mehreren Seiten (S. 103, 118, 125 ff., 129) von
langfristigen strategischen Planungen linksextremistischer Gruppierungen
berichtet, aus denen klar hervorgeht, dass Hamburg während der Gipfeltage mit
Gewalt überzogen werden soll.
Neben der Frage der Auswahl des Gipfelortes muss vor allem auch die gesamte
Sicherheitskonzeption nebst Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden genau
untersucht werden, um die Schwachstellen zu ermitteln. Es muss das Ziel Aller
sein, bei ähnlichen Veranstaltungen zukünftig außer den Staatsgästen auch der
Bevölkerung, den Einsatzkräften und den friedlichen Demonstranten sowie den
Medienvertretern einen besseren Schutz zu gewährleisten. Außerdem wird es
um die Höhe des Schadens gehen und vor allem auch die drängende Frage, in
welcher Form die von der Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel zugesagten
Entschädigungen geleistet werden.
In der Bilanz bleibt festzuhalten: Beim G20-Gipfel in Hamburg gab es die
höchste Zahl an Einsatzkräften in der Geschichte solcher Einsätze. Trotzdem
beklagen wir die Gewalt und schwere Straftaten in einigen Stadtteilen. Die
Anzahl der Festnahmen in Relation zu den Straftätern ist eher gering. Die 13
Festgenommenen aus dem Haus Schulterblatt 1 wurden inzwischen wieder aus der
Haft entlassen. Es gab Polizeibeamte, die bis über die Erschöpfungsgrenze
hinaus eingesetzt wurden und massiven Angriffen ausgesetzt waren. Es gab
Repressalien gegen Journalisten und Rechtsanwälte sowie Übergriffe gegen
Demonstrantinnen und Demonstranten sowie Anwohnerinnen und Anwohner. Die
Einsatztaktik hat sich nach Ansicht der Fragesteller als extrem unflexibel
erwiesen, so dass angesichts der wechselnden Lagen nicht adäquat reagiert werden
konnte. Einen hundertprozentig reibungslosen Ablauf hat niemand erwartet,
aber der Polizeieinsatz beim Hamburger G20-Gipfel wird nicht als Erfolg
gewertet werden können.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
1. Nach der föderalen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland sind
grundsätzlich die Länder für die polizeiliche Gefahrenabwehr zuständig. Insoweit
verantwortet die Freie und Hansestadt Hamburg die jeweiligen polizeilichen
Maßnahmen, die Polizeien des Bundes verantworten die für ihren gesetzlichen
Zuständigkeitsbereich erforderlichen Maßnahmen. Es ist daher unzutreffend –
wie durch die Fragesteller wiederholt dargestellt – von einem gemeinsamen
Sicherheitskonzept auszugehen. Die jeweils eigenständigen
Sicherheitskonzepte ergänzen sich.
2. Sämtliche Medienvertreter wurden durch das Bundeskriminalamt (BKA)
einer Überprüfung zu Zwecken des Personenschutzes gemäß § 5 des
Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) unterzogen. Diese Personenüberprüfung
beinhaltete eine Abfrage in polizeilichen Dateien des BKA. Darüber hinaus wurde
gesondert bei der Polizei Hamburg und beim Bundesamt für
Verfassungsschutz (BfV) nach dort vorliegenden Erkenntnissen angefragt. In der Folge
wurden über 30 000 Personen, davon 5 101 Medienvertretern, eine
Akkreditierung erteilt. Bei 28 Medienvertretern hatte das BKA bereits zum Zeitpunkt
der Akkreditierung Sicherheitsbedenken.
In Abwägung zwischen dem hohen Rechtsgut der Pressefreiheit und der zu
gewährleistenden Sicherheit der Gipfelteilnehmer entschied das Presse- und
Informationsamt der Bundesregierung (BPA) nach Beratung des BKA, diesen
28 Personen dennoch eine Akkreditierung zu erteilen. Bei vier weiteren
Personen wurden dem BKA erst nach erfolgter Akkreditierung
Sicherheitserkenntnisse bekannt, die sodann zur Entziehung der Akkreditierung führten.
Zwischen BKA und BPA war bezüglich der 28 Medienvertreter zunächst
vereinbart, nur den Zutritt in das Internationale Medienzentrum (Sicherheitszone 2) und
zur Abschlusspressekonferenz (Sicherheitszone 1) zu gewähren. Während der
Abschlusspressekonferenz sollte eine erhöhte Präsenz durch Kräfte des BKA
stattfinden. Damit wäre die Sicherheit der Schutzpersonen, aber auch der
störungsfreie Ablauf der medienwirksamen Veranstaltungen, gewährleistet
gewesen. Es wurde davon ausgegangen, dass man die Anwesenheit dieser
Medienvertreter bei „Poolterminen“, also solchen Terminen im unmittelbaren
Aufenthaltsbereich von Schutzpersonen (Sicherheitszone 1), würde vermeiden können.
Derartige Pooltermine fanden bei dieser Veranstaltung sowohl in der Messe als auch
in den Hotels der am höchsten gefährdeten Schutzpersonen statt.
Bei „Pools“ handelt es sich um geführte Pressetermine innerhalb der
Sicherheitszone 1. Für die begrenzten Poolplätze musste sich das jeweilige Medium (bspw.
Rundfunksender) oder – im Fall von frei tätigen Journalisten – der
Medienvertreter selbst gesondert bewerben.
Aufgrund der räumlichen Gegebenheiten vor Ort und der Dynamik des
Gipfelgeschehens kristallisierte sich dann aber heraus, dass nicht mehr sichergestellt
werden konnte, dass nicht auch trotz Sicherheitsbedenken akkreditierte
Medienvertreter Zugang zur Sicherheitszone 1 erlangen könnten insbesondere, soweit es
sich um Termine in den Delegationshotels handelte, in denen eine elektronische
Überprüfung der Akkreditierung nicht möglich war. Vor allem vor dem
Hintergrund der Sicherheitslage (angekündigter Action Day am 7. Juli 2017 zur Störung
des Gipfelverlaufes) war aus Sicht der Polizeiführung nicht auszuschließen, dass
sich der betreffende Personenkreis Zugang in die Sicherheitszone 1 und damit in
die unmittelbare Nähe der Schutzpersonen des BKA verschaffen konnte.
Aufgrund der Vielzahl der Pressetermine im unmittelbaren Aufenthaltsbereich von
Schutzpersonen über den gesamten Gipfelverlauf wäre diese Situation nicht mehr
kontrollierbar gewesen. Eine Gefährdung der Schutzpersonen hätte daher nicht
mehr ausgeschlossen und ein störungsfreier Verlauf der Medientermine nicht
mehr gewährleistet werden können, weshalb dann schließlich doch bei allen
Personen, zu denen Erkenntnisse vorlagen, entschieden wurde, die Akkreditierung
zu entziehen. Nur so konnte ein Fernbleiben von den risikobehafteten
„Poolterminen“ sichergestellt werden. Von den 32 Medienvertretern wurde tatsächlich
neun Medienvertretern der Akkreditierungsausweis entzogen. Eine Übersicht mit
den Namen der betroffenen Medienvertreter wurde durch das BKA in Papierform
oder elektronisch an die Kontrollstellen versandt.
Die betroffenen Medienvertreter können sich persönlich an die
Sicherheitsbehörden wenden, um zu erfahren, ob und wenn ja welche Daten in den dort
vorhandenen Dateien über ihn oder sie gespeichert sind (§ 19 des
Bundesdatenschutzgesetzes – BDSG).
Zur Auskunftserteilung zu Speicherungen in polizeilichen Dateien finden sich
z. B. auf der Homepage des BKA detaillierte Informationen (unter: „Kontakt
aufnehmen/Anfragen und Auskunftserteilung/Auskunftserteilung zu Speicherungen
in polizeilichen Dateien“).
1. Wie viele Polizisten, Rettungskräfte, Demonstranten und weitere Beteiligte
wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Zusammenhang mit
Aktionen rund um den G20-Gipfel verletzt (bitte soweit möglich nach
Personengruppen, Grad der Verletzung und Notwendigkeit bzw. Dauer stationärer
Behandlung aufgliedern)?
Wie viele Verletzte hatten die Polizeien des Bundes und der Länder und ggf.
ausländische Polizeikräfte insgesamt und nach heutigem Kenntnisstand zu
verzeichnen?
Nach heutigem Kenntnisstand wurden insgesamt 118 Bundespolizistinnen und
Bundespolizisten verletzt, davon 79 durch Fremdeinwirkung. 115
Bundespolizistinnen und Bundespolizisten wurden leicht- bis mittelgradig und drei schwerer
verletzt. Insgesamt neun Bundespolizistinnen und Bundespolizisten wurden
stationär behandelt (zwei davon über fünf Tage).
Darüber hinausgehende Angaben zum Grad der Verletzung und Notwendigkeit
bzw. Dauer der stationären Behandlung unterliegen der ärztlichen
Schweigepflicht.
Zu Anzahl der Verletzten, Schwere der Verletzungen und stationären
Aufenthalten von Landespolizeibeamtinnen und -beamten, Rettungskräften,
Demonstrantinnen und Demonstranten und weiteren Beteiligten kann die Bundesregierung
keine Angaben machen. Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden im
Zuständigkeitsbereich der Polizei der Freien und Hansestadt Hamburgs 709
Polizeibeamtinnen und -beamte, davon 592 vorsätzlich durch Fremdeinwirkung, verletzt.
a) Um welche Art und Schwere von Verletzungen aufgrund welcher
Vorgänge bzw. Verursachungen handelte es sich nach Kenntnis der
Bundesregierung dabei (bitte quantifizierend aufschlüsseln)?
Die 79 durch Fremdeinwirkung verletzten Bundespolizisten und
Bundespolizistinnen erlitten überwiegend Verletzungen in Form von multiplen Prellungen,
einschließlich Schädelprellungen, durch Bewurf mit Fremdkörpern,
Augenverletzungen und Knalltraumata.
Unter den 39 nicht durch Fremdeinwirkung verletzten Bundespolizisten
dominieren Distorsionen und Erschöpfungszustände. Nach Kenntnis der Bundesregierung
erkrankten im Zuständigkeitsbereich der Polizei der Freien und Hansestadt
Hamburgs 117 Beamtinnen und Beamte ohne Fremdeinwirkung aufgrund von
Erschöpfung. Weitergehende Erkenntnisse liegen nicht vor.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
b) Kann die Bundesregierung einen Vorgang in Bahrenfeld am 7. Juli 2017
bestätigen, wonach elf Demonstranten sich beim Sturz von einem Zaun
zum Teil schwere Verletzungen zuzogen, und wie kam es nach Kenntnis
der Bundesregierung zu diesem Vorgang (vgl.
www.mdr.de/nachrichten/
politik/inland/gzwanzig-protest-welcome-to-hell-100.html)?
Der Bundesregierung liegen keine über die Presseberichterstattung
hinausgehenden Erkenntnisse vor.
c) Hat die Bundesregierung bereits erste Rückschlüsse aus den Abläufen für
die künftige Vermeidung von Verletzungen sowohl auf Seiten der Polizei
als auch auf Seiten der Versammlungen ziehen können, und wenn ja,
welche?
Nein. Die Auswertungen der Polizei Hamburg und der Bundespolizei dauern an.
2. Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Ereignisse rund
um den G20-Gipfel ihre eigene Einschätzung zum Veranstaltungsort
Hamburg im Zusammenhang mit der Beantwortung der Kleinen Anfrage der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksache 18/12734),
nach der die „Hamburger Messe“ besonders „günstige Bedingungen“ biete,
„um logistische und sicherheitstechnische Anforderungen an einen G20-
Gipfelort zu erfüllen“, und die Hamburger Polizei „den sicheren Ablauf des
Gipfels, den Schutz der Bevölkerung und das Recht auf
Versammlungsfreiheit garantieren“ werde?
a) Wann hat sich die Bundeskanzlerin für Hamburg als Ort des G20-Gipfels
entschieden?
b) Wann hat der Erste Bürgermeister der Freien und Hansestadt Hamburg
dem Vorschlag, Hamburg als Austragungsort des G20-Gipfels
vorzusehen, zugestimmt?
c) Welche Sicherheitsbehörden haben die Bundeskanzlerin bei dieser
Entscheidung beraten, und mit je welcher Einschätzung?
d) Gab es Sicherheitsbehörden, die Vorbehalte gegen Hamburg als
Austragungsort hatten, und wenn ja, welche Behörde, mit welchen Vorbehalten?
e) Welche Städte bzw. Orte außer Hamburg standen in der näheren Auswahl
und wurden mit je welchen Argumenten nicht weiter berücksichtigt?
Die Fragen 2 bis 2e werden gemeinsam beantwortet.
Auch nach Beendigung des G20-Gipfels bleibt die Bundesregierung bei der
Einschätzung bezüglich der Eignung des Messegeländes in Hamburg, wie bereits vor
dem Gipfel in den Antworten der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/12734 vom
15. Juni 2017 auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 18/8772 vom 10. Juni 2016 bezüglich der Auswahl Hamburgs als
G20-Gipfelort und der am Entscheidungsprozess beteiligten Stellen formuliert.
Die bei der Schlussauswahl nicht gewählten Alternativen können nicht benannt
werden, da die Offenlegung möglicher künftiger Orte für ähnliche Gipfel
geeignet wäre, die Entscheidungsfindung der Bundesregierung in Zukunft zu
beeinträchtigen. Der Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung der
Bundesregierung überwiegt daher in diesem Fall das parlamentarische
Informationsrecht.
3. Wie viele Unterstützungskräfte a) der Bundespolizei b) der Bundeswehr c)
ausländischer Polizeien und d) des technischen Hilfswerkes wurden im
Zusammenhang mit dem G20-Gipfel jeweils bereit gehalten und tatsächlich
eingesetzt, und wie hoch sind die tatsächlichen Kosten, die dem
Bundeshaushalt durch den Einsatz dieser Kräfte entstanden sind?
Lediglich als Unterstützungskräfte wurden vorgehalten und eingesetzt:
zu a) Bundespolizei: 1350
zu b) Bundeswehr: 305
zu c) ausländische Polizei: 101
zu d) Technisches Hilfswerk: 870.
Die Kosten der Sicherheits- und unterstützenden Behörden des Bundes für
Einsätze im originären Aufgabenbereich werden aus den vorhandenen
Haushaltsansätzen getragen und grundsätzlich nicht einsatzbezogen erfasst.
Einsatzbedingte Mehrkosten der Behörden lassen sich noch nicht abschließend
beziffern, da diese nur zum Teil bereits feststehen bzw. abgerechnet werden
konnten. Der Sachstand stellt sich derzeit wie folgt dar:
Behörde
Personalkosten
Unterbringung
Transport-, Einsatz-,
Stationierungskosten
Summen Anmerkungen
- in Mio. € -
Bundespolizei
(BPol)
2,000 10,000 8,800 20,800 Noch Erwartungswerte.
Bundeskriminalamt
(BKA)
0,200 5,500 3,900 9,600 Noch Erwartungswerte
Technisches Hilfswerk
(THW)
0,600 0,100 0,800 1,500 Noch Erwartungswerte
Bundesamt für Sicherheit
in der Informationstechnik
(BSI)
0,115 0,034 0,001 0,150 Kassenwirksamer Abfluss
Summen 2,915 15,634 13,501 32,050
a) Welche materielle Unterstützung stellten Bundespolizei, Bundeswehr und
THW jeweils (bitte genau aufschlüsseln)?
Die Bundespolizei unterstützte die Freie und Hansestadt Hamburg durch die
Gestellung von 15 Wasserwerfern, einem Einsatzschiff, drei Entschärferteams,
einem Taucher, zwei leichten Transporthubschraubern, zwei taktischen
Lautsprecherwagen sowie mit Funktechnik.
Für den materiellen Unterstützungsumfang der Bundeswehr wird auf die Antwort
der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 68 des Abgeordneten Hans-
Christian Ströbele auf Bundestagsdrucksache 18/13113 verwiesen.
Das Technische Hilfswerk unterstützte die zuständigen Behörden mit folgender
materiellen Ausstattung
Beleuchtungsmittel (Lichtmastanhänger und Stative mit Scheinwerfern)
Zelte und Festzeltgarnituren
Gerüstbaumaterial
Stromerzeuger (50 kV Abis 200 kV A)
Satellitentelefone zur Kommunikationssicherstellung
Richtfunktechnik zur Kommunikationssicherstellung
Führungs- und Lageanhänger als Redundanz für Führungsstellen
Sandsäcke (als Lastauflage)
Druckluftkompressor für Atemluft.
b) Wie hoch sind die tatsächlichen Kosten, die dem Bundeshaushalt durch
diese Bereitstellung von Personal und Geräten beim Einsatz dieser
Bundesbehörden jeweils entstanden sind?
Für die Bundespolizei, das BKA, das THW und das BSI wird auf die Antwort zu
Frage 3 verwiesen.
Eine Berechnung der tatsächlichen Kosten für die Unterstützung durch die
Bundeswehr ist erst nach Abschluss der Auswertung der Maßnahme möglich. Eine
abschließende Bearbeitung wird voraussichtlich im vierten Quartal 2017
erfolgen.
4. Wie viele Einsatzkräfte der Polizei von Bund, Bundesländern sowie welcher
ausländischer Staaten (insbesondere Sondereinheiten wie Cobra und WEGA
vgl.
www.zeit.de/news/2017-07/08/g20-spezialeinheiten-aus-oesterreich-
zurunterstuetzung-in-hamburg-08140802) waren nach Kenntnis der
Bundesregierung auf welcher Rechtsgrundlage am Einsatz rund um den G20-Gipfel
in Hamburg beteiligt (bitte nach Organisationsstruktur und tatsächlichem
Verwendungszweck während des Einsatzes aufgliedern)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden in der Zuständigkeit der Polizei der
Freien und Hansestadt Hamburgs 23 169 Polizeibeamtinnen und -beamte aus
allen Bundesländern eingesetzt, davon 16 723 auswärtige Kräfte. Der
Unterstützungseinsatz erfolgte im Wege der im Grundgesetz verankerten Amtshilfe.
Im Rahmen des Einsatzes waren in Hamburg insgesamt über 5 500 Einsatzkräfte
der Bundespolizei eingesetzt. Die originäre Aufgabenwahrnehmung der
eingesetzten Bundespolizisten richtete sich nach den §§ 2, 3, 4, 5 und 6 BPolG und
erfolgte vorrangig im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei am Flughafen
Hamburg, auf dem Gebiet der Bahnanlagen des Bundes im Stadtgebiet Hamburg
sowie auf den zuführenden Verkehrswegen im Großraum Hamburg.
Weiterhin wurden 101 Beamte der österreichischen Bundespolizei zur
Unterstützung der Bundespolizei gem. des Vertrags vom 10. November und 19. Dezember
2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich
über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen
Gefahrenabwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten (Polizeivertrag) i. V. m. der
Kooperationsabsprache zur polizeilichen Zusammenarbeit anlässlich des G20-
Gipfels 2017 im Bereich des Flughafens Hamburg eingesetzt. Zusätzlich wurde die
Bundespolizei im Rahmen des Artikels 35 Absatz 1 GG durch 40 Bedienstete der
Bundeswehr sowie 17 Mitarbeiter des Technischen Hilfswerkes im Bereich der
logistischen Einsatzbewältigung unterstützt. Darüber hinaus unterstützten bis zu
1 000 Beamte der Bundespolizei das Bundeskriminalamt zur Durchführung von
Sicherheitsmaßnahmen gemäß Artikel 35 Absatz 1 GG i. V. m. den §§ 4
bis 8 VwVfG.
Das BKA hatte insgesamt 2 541 Kräfte in Hamburg im Einsatz, davon 2 457 der
Abteilung Sicherungsgruppe (SG).
Die Abteilung Polizeilicher Staatsschutz (ST), ST-ISa-G20-2017 hatte in
Hamburg 1 Verbindungskraft im Einsatz.
Die ST-BAO G20 hatte in Hamburg insgesamt 23 Kräfte im Einsatz.
Die Abteilung Informationstechnik (IT) hatte zur Umsetzung der IT-Maßnahmen
gemäß Anforderung von SG und ST insgesamt 60 Kräfte in Hamburg im Einsatz.
Die Verwendung dieser Beamten erfolgte im Zuständigkeitsbereich der Freien
und Hansestadt Hamburg. Die Bundesregierung äußert sich daher nicht zur
Organisationsstruktur und der tatsächlichen Verwendung während des Einsatzes.
5. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Einsatz von verdeckt
arbeitenden Beamten bzw. Mitarbeitern der Polizei oder der
Nachrichtendienste während der Anti-G20-Proteste?
Welchen Auftrag hatten diese?
Beamte der Bundespolizei wurden im Rahmen der originären
Aufgabenwahrnehmung des G20-Einsatzes verdeckt eingesetzt. Aufträge ergaben sich in
Abhängigkeit der Einsatzlage im Rahmen der verdeckten Aufklärung, Fahndung und
kurzfristigen Observation.
Für das BKA waren keine Beamte verdeckt eingesetzt.
Angaben, die für sich alleine oder in der Zusammenschau mit Antworten gleicher
Zielrichtung oder in Ansehung von aus sonstigen Quellen erlangten
Informationen geeignet sind, Arbeitsweisen, Strategien, Methoden oder den Erkenntnisstand
der Nachrichtendienste offen zu legen, gefährden deren Arbeitsfähigkeit und
Aufgabenerfüllung.
In Abwägung dieser Gesamtumstände ist eine Übermittlung von Informationen
zu möglichen Einsätzen und Aufträgen verdeckt arbeitender Beamter/Mitarbeiter
des BfV während der Anti-G20-Proteste daher nicht möglich.
6. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Gesamtkosten für den
G20-Gipfel (bitte nach Kostenträger Bund bzw. Bundesländer sowie Art der
Kosten aufgliedern)?
Die Abrechnung der Ausgaben für den G20-Gipfel in Hamburg wird erst im
Laufe des Jahres abgeschlossen.
Damit können derzeit keine belastbaren Auskünfte über die Gesamtkosten hierfür
getroffen werden. Zu den Gesamtkosten der Länder liegen der Bundesregierung
keine Erkenntnisse vor.
7. Wie hoch werden nach Kenntnis der Bundesregierung die Kosten für die
Schäden, die im Zusammenhang mit den Protest-Aktionen rund um den
G20-Gipfel entstanden sind, eingeschätzt?
Dem Bund liegt keine abschließende Schadenseinschätzung vor. Der Bund und
die Freie und Hansestadt Hamburg haben sich im Rahmen einer
Verwaltungsvereinbarung darauf verständigt, dass der Bund sich mit einer Summe von bis zu
20 Mio. Euro am Härtefallfonds, den die Freie und Hansestadt Hamburg bei der
Investitions- und Förderbank Hamburg eingerichtet hat, beteiligt. Aus dem Fonds
können Zahlungen für Sachschäden geleistet werden, für die kein privater
Versicherungsschutz besteht. Darüber hinaus kann der Fonds auch im Falle von zu
erwartenden Versicherungsleistungen in Vorleistung treten. Die nachträglich
ausgezahlten Versicherungsleistungen fließen in diesem Fall an den Härtefallfonds
zurück. Die tatsächlichen Erstattungen aus dem Fonds lassen sich daher erst nach
Abschlussrechnung des Fonds ermitteln, dessen Administration der Investitions-
und Förderbank Hamburg der Freien und Hansestadt Hamburg unterliegt.
8. Ist es zutreffend, wenn die „Süddeutsche Zeitung“ am 11. Juli 2017 (www.
sueddeutsche.de/politik/versicherung-bitte-erst-mal-selber-zahlen-1.3581155)
berichtet, dass die Bundesregierung den G20-Gipfel in Hamburg anders als
den G7-Gipfel in Elmau nicht versichert hat, und wenn ja,
a) mit welcher Begründung und welchen sicherheitspolitischen Erwägungen
hat sie das unterlassen?
b) Wie hoch wären die Kosten einer entsprechenden Versicherung gewesen?
Die Fragen 8 bis 8b werden gemeinsam beantwortet.
Nein. Es wurden Versicherungen abgeschlossen.
9. In welcher Weise und in welcher Höhe wird die Bundesregierung die von
der Bundeskanzlerin am 8. Juli 2017 (u. a.
www.tagesschau.de/inland/gipfel-
krawalle-entschaedigung-101.html) zugesagten Entschädigungen für die
Opfer der Krawalle rund um den G20-Gipfel in Hamburg zur Verfügung
stellen?
Der Bund übernimmt bis zu einem eigenen Anteil von saldiert 20 Mio. Euro die
Hälfte der vom Härtefallfonds ausgezahlten Entschädigungen. Im Übrigen wird
auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
10. Wie viele Menschen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im
Zusammenhang mit den Ausschreitungen rund um den G20-Gipfel verhaftet oder
in Gewahrsam genommen (bitte nach Gründen aufgliedern)?
Wie viele Haftbefehle wurden je beantragt, abgelehnt bzw. erlassen, wie
lange vollzogen oder aber außer Vollzug gesetzt?
11. Wie viele der Inhaftierten bzw. in Gewahrsam Genommenen waren den
Sicherheitsbehörden je
a) als Linksextremisten bekannt,
b) bekannt aus einem anderen Phänomenbereich (wenn ja, aus welchem),
c) waren Bürger eines anderen Landes (nach Nationalität aufschlüsseln), und
d) bisher nicht polizeilich oder nachrichtendienstlich in Erscheinung
getreten?
12. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über vier russische
Staatsbürger, die im Bereich des Hauses Schulterblatt 1 festgenommen worden sein
sollen (
www.spiegel.de/panorama/justiz/hamburg-was-geschah-beim-g20-
einsatz-im-schanzenviertel-a-1157408.html)?
Die Fragen 10 bis 12 werden gemeinsam beantwortet.
Die in Rede stehenden Sachverhalte sind Gegenstand von laufenden
Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg. Soweit Gewahrsamnahmen auf
Grundlage des hamburgischen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung und somit nach Polizeirecht der Freien und Hansestadt Hamburg
erfolgten, fallen diese in die Zuständigkeit des Landes. Zu den oben genannten
Maßnahmen äußert sich die Bundesregierung nicht. Zur Vollstreckung von
Haftbefehlen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
13. Welche Maßnahmen hat die Bundespolizei an der Bundesgrenze, in
Eisenbahnen und an Flughäfen zur Erkennung möglicher Gewalttäter auf dem
Weg nach Hamburg/G20 in welchem Zeitraum und mit welchem Ergebnis
durchgeführt?
Aufgrund der erhöhten Sicherheitsanforderungen anlässlich des G20-Gipfels in
Hamburg wurden in Deutschland im Zeitraum vom 12. Juni bis 11. Juli 2017
gemäß Artikel 25 ff. des Schengener Grenzkodexes die Grenzkontrollen an allen
land-, luft- und seeseitigen Binnengrenzen vorübergehend wieder eingeführt.
Umfang, Dauer und Intensität der bundesweiten Maßnahmen erfolgten
lageangepasst, örtlich und zeitlich flexibel mit dem Ziel, insbesondere die Einreise von
gewaltbereiten Demonstranten zu verhindern. Die Bundespolizei verweigerte
dabei 62 Personen mit Bezug zum G20-Gipfel die Einreise in die Bundesrepublik
Deutschland. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 4 und 13a
verwiesen.
Inwieweit trifft zu, dass die Bundespolizei bereits ab 12. Juni 2017 an allen
Schengen-Binnengrenzen lageabhängige Kontrollen durchführte, dabei 744
Personen festnahm, 4 300 unerlaubte Einreisen sowie 1 480 unerlaubte
Aufenthalte feststellte (Welt 12. Juli 2017), ferner über 800 Personen an den
Grenzen zurückgewiesen, 110 zurückgeschoben hat, doch nur 61 wegen
vermutetem G20-Bezug (FAZ 12. Juli 2017)?
Die im Rahmen dieser lageabhängigen Binnengrenzkontrollen getroffenen
Maßnahmen und Feststellungen stellen sich im Einzelnen u. a. wie folgt dar:
Feststellung Anzahl
Unerlaubte Einreisen 4.546
Unerlaubte Aufenthalte 1.579
Fahndungstreffer (Personen) 4.404
davon Haftbefehle: 782
Einreiseverweigerungen, 834
davon mit G20-Bezug 62
Zurückschiebungen 115.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen.
14. In wie vielen Fällen kam es in Vorbereitung des G20-Gipfels zu
Gefährderansprachen, Passentzügen und anderen präventiven Maßnahmen?
In Vorbereitung des G20-Gipfeltreffens wurden durch Sicherheitsbehörden des
Bundes keine fragegegenständlichen Maßnahmen durchgeführt. Darüber hinaus
wird auf die Zuständigkeit der Länder und auf die Antwort zu Frage 13
verwiesen.
15. Wessen Kommando unterstanden die unterstützenden Einsatzkräfte der
Bundespolizei während des Einsatzes beim Hamburger G20-Gipfel?
Die Einsatzkräfte der Bundespolizei, welche zur Unterstützung der Polizei der
Freien und Hansestadt Hamburg sowie des BKA eingesetzt waren, unterstanden
dem Polizeiführer der Polizei der Freien und Hansestadt Hamburg bzw. des BKA.
16. Wurden die Erfahrungen ähnlicher Bundesländer – insbesondere Berlin –
abgefragt?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Wenn nein, warum nicht?
Der Bundesregierung liegen zu Entscheidungsprozessen der Hamburger Polizei
keine Informationen vor.
17. Welche Daten anderer EU-Länder konnten die Behörden bei den
Grenzkontrollen nutzen?
Im Rahmen des polizeilichen Informationsaustausches konnten im Vorfeld,
während und nach der Veranstaltung insbesondere Informationen zur Anreise, zum
Aufenthalt und zur Abreise potentieller gewaltbereiter Veranstaltungsteilnehmer
aus dem Ausland gewonnen werden. Auf der Grundlage dieser Informationen
wurden während der Anreise von potentiell gewaltbereiten Personen Kontrollen
durchgeführt.
Anlässlich der vorübergehend wiedereingeführten Grenzkontrollen an den
Binnengrenzen erfolgten durch die Bundespolizei zudem Abfragen in den
internationalen Datenbanken (z. B. Schengener Informationssystem).
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche
Frage 14 des Abgeordneten Andrej Hunko auf Bundestagsdrucksache 18/13202
und die Schriftlichen Fragen 2 und 3 des Abgeordneten Jan van Aken auf
Bundestagsdrucksache 18/13255 verwiesen.
18. Welche Erkenntnisse hatte der Bundesnachrichtendienst (BND) seit wann
über die ausländische gewaltbereite Extremistenszene, ihre Vorbereitungen
und Strategie im Hinblick auf Hamburg/G20, Verabredungen zu dortigen
Aktionen und zu taktischem Verhalten dabei, wie z. B.
Kleingruppenaktionen, ihre Kontakte und Verabredungen mit der entsprechenden Szene in
Deutschland und Hamburg sowie dortigen Organisatoren?
a) Wann wurden wem auf welcher Ebene welche Erkenntnisse übermittelt
(Bundeskanzleramt; Bundesministerium des Innern (BMI) mit
Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), Bundeskriminalamt (BKA),
Bundespolizei; Innenbehörde Hamburg mit Landesamt für Verfassungsschutz,
Landeskriminalamt, Polizei; entsprechend in den anderen Bundesländern)?
b) In welcher Weise sind die Erkenntnisse in das gemeinsame Sicherheits-
und Einsatzkonzept für Hamburg/G20 mit welchem Ergebnis einbezogen
worden?
19. Welche Erkenntnisse hatte seit wann das BfV über mögliche Gefahren durch
in- und ausländische gewaltbereite Extremisten in Bezug auf Hamburg/G20,
deren Vernetzung, Strategie, Taktik und Logistik, Internetaktivitäten und
Plattformen (z. B. linksunten indymedia.org, #NOG20_2017), Gewalt
einschließende überregionale Demonstrationsaufrufe und deren Urheber bzw.
Verantwortliche?
a) Wann wurden welche Erkenntnisse an wen auf welcher Ebene
weitergegeben (BMI mit BKA, Bundespolizei; Innenbehörde Hamburg mit
Landesamt für Verfassungsschutz, Landeskriminalamt, Polizei; entsprechend
in den anderen Bundesländern)?
b) In welcher Weise sind die Erkenntnisse in das gemeinsame Sicherheits-
und Einsatzkonzept für Hamburg/G20 mit welchem Ergebnis einbezogen
worden?
20. Welche Erkenntnisse hatte das BKA (als Zentralstelle und im
Zusammenhang mit der Abwehr von Terrorgefahren in Bezug auf Hamburg/G20) über
mögliche Gefahren durch in- und ausländische gewaltbereite Extremisten in
Bezug auf Hamburg/G20, deren Strategie, Taktik und Logistik,
Internetaktivitäten und Plattformen (z. B. linksunten indymedia.org, #NOG20_2017),
Gewalt einschließende überregionale Demonstrationsaufrufe und deren
Urheber bzw. Verantwortliche,
a) und wann wurden welche Erkenntnisse an wen auf welcher Ebene
weitergegeben (BKA, BMI, Bundespolizei; Innenbehörde Hamburg mit
Landesamt für Verfassungsschutz, Landeskriminalamt, Polizei; entsprechend
in den anderen Bundesländern),
b) und in welcher Weise sind die Erkenntnisse in das gemeinsame
Sicherheits- und Einsatzkonzept für Hamburg/G20 mit welchem Ergebnis
einbezogen worden?
Die Fragen 18 bis 20 einschließlich aller Unterfragen werden gemeinsam
beantwortet.
Soweit parlamentarische Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des
Staatswohls geheimhaltungsbedürftig sind, hat die Bundesregierung zu prüfen,
ob und auf welche Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem
parlamentarischen Informationsanspruch in Einklang gebracht werden kann (BVerfGE 124,
161 [189]). Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der
Auffassung gelangt, dass die Fragen 18, 19 und 20 aus Geheimhaltungsgründen nur
teilweise beantwortet werden können.
Die Veröffentlichung der tatsächlichen Erkenntnisse würde auch in einer
eingestuften Form Informationen zur Arbeitsweise der Nachrichtendienste offen legen
und sie einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern
auch im Ausland zugänglich machen. Dies kann für die wirksame Erfüllung der
gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste und damit für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Folgende Informationen zu den
Erkenntnissen können mitgeteilt werden:
Der BND, das BfV und das BKA lagen frühzeitig Erkenntnisse vor, dass die
Proteste gegen den G20-Gipfel der Aktionsschwerpunkt 2017 der deutschen – auch
gewaltbereiten – linksextremistischen Szene waren. Auch Anreisen gewalttätiger
Aktivisten aus dem Ausland waren frühzeitig abzusehen. Polizeiliche
Durchsuchungsmaßnahmen im Vorfeld der Proteste zeigten, dass sich die gewaltbereite
linksextremistische Szene gezielt auf militante Aktionen vorbereitet hatte.
Das BfV hat ab November 2016 monatlich, ab Juni 2017 wöchentlich und ab dem
1. Juli 2017 täglich Lagebilder erarbeitet, aus denen hervorgeht, über welche
Erkenntnisse das BfV zu diesem Zeitpunkt verfügte. Diese Lagebilder wurden
übersandt an: das Bundesministerium des Innern (BMI), das Bundeskanzleramt (BK-
Amt), das Auswärtige Amt (AA), den BND, das BKA, die Bundespolizei, alle
Ämter für Verfassungsschutz und den Militärischen Abschirmdienst (MAD).
Das BKA veröffentlichte ab März 2017 monatlich und ab Juni wöchentlich ein
eigenes Lagebild, in dem Mobilisierungserkenntnisse gesammelt und bundesweit
gesteuert wurden. In diese Lagebilder flossen Erkenntnisse der Landesbehörden,
die das BKA über die üblichen Meldewege erreichten. Teil des Lagebildes war
eine entsprechende Gefährdungsbewertung.
Das BKA versandte das Lagebild an alle Staatsschutzdienststellen der Länder, an
den Generalbundesanwalt (GBA), an das BMI, an den BND, an das BfV, an das
Zollkriminalamt (ZKA) und an die Bundespolizei.
Der BND hat Anfang Juli 2017 einen vorliegenden Hinweis zu möglichen
Protestaktionen der PKK im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel an die
Sicherheitsbehörden des Bundes sowie nachrichtlich an das Bundeskanzleramt
weitergeleitet.
Die aus den Lageberichten hervorgehenden Erkenntnisse zu einzelnen
Gruppierungen würden Rückschlüsse auf die Arbeitsweisen der jeweiligen Behörden
möglich machen und können daher nicht offen gelegt werden. Die Erkenntnisse
lagen vor zu:
Strukturen der autonomen und legalistischen Bündnisse,
Einrichtung von „Legalteams“ und eines „Ermittlungsausschusses“ zur
Betreuung von Demonstranten,
Aufforderungen zu Straftaten,
Einrichtung einer Informationsplattform mit Kartenmaterial zum
Demonstrationsgeschehen,
internationale Mobilisierung und Anreisen,
Einrichtung von Camps,
Demonstrationsgeschehen und Versammlungen,
Resonanzstraftaten.
Das parlamentarische Frage- und Informationsrecht vermittelt keinen Anspruch
auf Übersendung von Dokumenten an den Deutschen Bundestag. Daher werden
die Lageberichte nicht als Dokument in der Anlage übersandt. Im Übrigen wird
auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 29 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/13209 vom 26. Juli 2017
verwiesen.
21. Wer ist nach Kenntnis der Bundesregierung verantwortlich für die
Gefahreneinschätzung für den Polizeieinsatz auf der „Welcome-to-Hell“-
Demonstration am 6. Juli 2017, und welche Sicherheitsbehörden haben daran sonst
noch mitgewirkt?
Für die Einschätzung ist das Land Hamburg zuständig, welches diese
Einschätzung eigenständig getroffen hat.
22. Welche konkreten Konsequenzen sind bundesseitig und nach Kenntnis der
Bundesregierung für das gemeinsame Sicherheits- und Einsatzkonzept
für Hamburg/G20 aus dem Inhalt des „Welcome to hell“-Aufrufes vom
28. Juni 2017 (
https://g20tohell.blackblogs.org/2017/06/28/aktionsbild-fuer-
die-internationale-antikapitalistische-demonstration/) gezogen worden,
insbesondere zum Beispiel der Ankündigung der heißen Phase von direkten
Aktionen, Empfehlung zu Kleingruppentaktik, Verhaltensempfehlung zu
Verminderung des Entdeckungsrisikos?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Die
Bundesregierung äußert sich nicht zu Angelegenheiten, die in der Zuständigkeit der Freien
und Hansestadt Hamburg liegen. Soweit erforderlich hat das BKA für seine
Aufgabenwahrnehmung nach § 5 BKAG bekannt gewordene Aufrufe bei der
Maßnahmenplanung berücksichtigt.
23. a) War nach den Erkenntnissen und der Erfahrungen der
Sicherheitsbehörden erwartbar oder sicher ausschließbar, dass
aa) beim Hamburger G20-Gipfel gewaltbereite Personen bzw.
Kleingruppen außerhalb einer angemeldeten Demonstration z. B. im Hamburger
Schanzenviertel Ausschreitungen forcieren,
bb) viele weder links- noch überhaupt politisch motivierte, jedoch
aktionsorientierte, häufig junge Menschen wie bei früheren
Fußballoder 1. Mai-Veranstaltungen Konfrontationen mit der Polizei suchen,
Gewalttaten und Sachbeschädigungen begehen?
Die Fragen 23a, 23a aa und 23a bb werden gemeinsam beantwortet.
Nach Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden des Bundes war erwartbar, dass es
außerhalb von Demonstrationen zu Ausschreitungen durch gewaltbereite
Personen/Kleingruppen kommen könnte. Das Vorgehen gegen Einsatzkräfte und die
blindwütigen Zerstörungen von Kfz, Glasfronten etc. auch abseits des Gipfels und
der Versammlungen stellten eine neue Qualität der Gewalt dar.
b) War dies Gegenstand des gemeinsamen G20-Sicherheitskonzepts?
c) Wenn nein, warum nicht?
d) Wenn ja, mit welchen polizeilichen Maßnahmen war laut
Sicherheitskonzept vorgesehen, dagegen vorzugehen?
Die Fragen 23b bis 23d werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Nummer 1 in der Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Die Bundesregierung äußert sich nicht zu Angelegenheiten, die in der
Zuständigkeit der Freien und Hansestadt Hamburg liegen.
24. Teilt die Bundesregierung die Kritik
a) an der Hamburger Polizeieinsatzstrategie und -Taktik der dort
eingesetzten Berliner Polizei (vgl. Tagesspiegel vom 11. Juli 2017:
http://m.tages
spiegel.de/berlin/einsatz-beim-g20-gipfel-berliner-polizisten-
beklagendie-schlechte-organisation-in-hamburg/20043138.html?utm_referrer), eine
Demonstration am 8. Juli 2017 sei wegen Vermummung einzelner
Teilnehmer unzeitig und an ungeeignetem Ort angehalten worden, der
Hamburger Einsatzleiter habe die Lage falsch eingeschätzt, SEKs nicht ortsnah
vorgehalten und geschädigte Bürger sowie Geschäftsleute über 4 Stunden
schutzlos gelassen,
b) von Prof. Hans Alberts, welcher den Hamburger Einsatzleiter Hartmut
Dudde einst in Versammlungs- und Verfassungsrecht ausbildete und nun
dessen Einsatzleitung beim G20-Gipfel kritisierte (SZ 10. Juli 2017: www.
sueddeutsche.de/kolumne/g-gipfel-eine-harte-linie-gebiert-eskalation-1.35
77711),
c) des Protestforschers Dr. Dr. Peter Ullrich von der TU Berlin, demzufolge
die Hamburger Einsatztaktik, ein „Rückfall in die 80er Jahre“ war und
„nicht einem modernen Versammlungsrecht entspricht“ (Berliner
Morgenpost 10. Juli 2017:
www.morgenpost.de/berlin/article211189621/
Soziologe-Hamburg-war-ein-Rueckfall-in-die-80er-Jahre.html),
und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 24a bis 24c werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung äußert sich nicht zu Angelegenheiten, die in der
Zuständigkeit der Freien und Hansestadt Hamburg liegen.
25. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, (Stern, 9. Juli 2017
www.stern.de/politik/deutschland/g20-gipfel--wenn-erschoepfte-
polizistenwie-hunde-auf-dem-nackten-boden-schlafen-muessen-7530686.html), dass
Polizisten bei dem Einsatz am G20-Gipfel in Hamburg bis zu 48 Stunden am
Stück im Einsatz waren, und wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung das
hinsichtlich Einsatzplanung und der Fürsorgepflicht der jeweiligen Behörde?
Die Bundesregierung nimmt keine Beurteilung von Einsatzmaßnahmen vor, die
in der Zuständigkeit der Polizei der Freien und Hansestadt Hamburg liegen.
Angehörige der Bundespolizei und des BKA haben in keinem Fall über eine
ununterbrochene Dauer von 48 Stunden Dienst geleistet. In Einzelfällen war es
jedoch zur Bewältigung der polizeilichen Einsatzlage unvermeidbar, den
vorgesehenen Dienst über die Dauer einer täglichen Arbeitszeit von 13 Stunden hinaus
zu verlängern. Arbeitsschutzrechtliche Vorgaben zu entsprechenden
Ausgleichsmaßnahmen werden beachtet.
Wie viele Polizisten haben jeweils in welchem Umfang nach Kenntnis der
Bundesregierung mehr als 10 Stunden bis hin zu 48 Stunden und mehr ohne
Ruhepausen gearbeitet, bzw. wie viele Polizisten haben im Gesamteinsatz
jeweils in welchem Umfang die vorgeschriebenen Ruhezeiten unterschritten,
und wie viele davon waren jeweils Beamten der Bundespolizei?
Für die Einsatzabschnitte im Zuständigkeitsbereich des BKA und der
Bundespolizei wurde im Vorfeld des Einsatzes grundsätzlich eine Planung vorgenommen,
die Schichtlängen von bis zu 12,5 Stunden (einschließlich Pausenzeiten)
vorgesehen haben. In einer Vielzahl von Fällen musste die tatsächliche
Pausengewährung an die bestehende Einsatzsituation angepasst werden. Geplante Pausen
mussten daher abgebrochen oder ganz verschoben werden. Nicht in jedem Fall
konnte die Pause nachgeholt werden. Die Regelungen der Arbeitszeitverordnung
wurden eingehalten.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass sich die Bundesregierung nicht zu
Fragen des Einsatzes äußert, die in der Zuständigkeit der Polizei der Freien und
Hansestadt Hamburgs liegen.
26. Wie war der chronologische Ablauf der Ausschreitungen in verschiedenen
Stadtteilen Hamburgs, insbesondere im Schanzenviertel, am 7., 8. und 9. Juli
2017, und wann waren jeweils wie viele Polizeikräfte mit je welcher
Verwendung vor Ort?
Die Bundesregierung äußert sich nicht zu Angelegenheiten, die im
Zuständigkeitsbereich der Polizei der Freien und Hansestadt Hamburgs liegen.
a) Hätte nach Kenntnis der Bundesregierung die Möglichkeit bestanden, die
Ausschreitungen präventiv zu verhindern?
Die Bundesregierung nimmt keine Beurteilung von Einsatzmaßnahmen vor, die
in der Zuständigkeit der Freien und Hansestadt Hamburg liegen.
b) Wieviel Beweissicherungssteams und wieviel Festnahmeteams waren
nach dem gemeinsamen G20-Sicherheitskonzept in Hamburg vom 6. bis
9. Juli 2017 im Einsatz?
Nach Kenntnis der Bundesregierung waren 14 Beweissicherungs- und
Festnahmehundertschaften in Hamburg eingesetzt.
c) Auf welcher rechtlichen Grundlage wurden nach Auffassung der
Bundesregierung am 6. Juli 2017 die Handys von Buspassagieren entsperrt und
die IMEI-Nummer kontrolliert (vgl.
https://twitter.com/PolizeiHamburg/
status/883005372965040129)?
Die Bundesregierung äußert sich nicht zu Sachverhalten die in der Zuständigkeit
der Freien und Hansestadt Hamburg liegen.
d) Gehörte die vorbeugende Sicherung von im Hinblick auf erwartbare
bekannte kriminelle Aktionsformen der autonomen Szene sensiblen
Bereichen und Objekten zum gemeinsamen G20-Sicherheitskonzept?
Wenn ja, warum wurde dann das eingerüstete Haus Schulterblatt 1 nicht
vorbeugend gesichert (obwohl laut BILD vom 11. Juli 2017, S. 3, die
Hauseigentümer gegenüber der Polizei schriftlich auf ihr Hausrecht
verzichtet und einen Hausschlüssel hinterlegt haben sollen und es bei
vergleichbaren Demonstrationen auch der jüngeren Vergangenheit
wiederholt zu Aktionen aus höheren Stockwerken oder von Dachflächen
gekommen ist), mit der Folge, dass vom Gerüst und Dach diese Hauses aus die
Einsatzkräfte und andere Personen und Sachen gefährdet und Straftaten
(laut Polizei Zwillenbeschuss, Wurf von Steinen, Brandsätzen oder
Böllern) begangen wurden, was erst von später herangeführten Spezialkräften
unterbunden wurde, und erst danach Polizeikräfte gegen die bis dahin
stundenlang ungehindert stattfindenden Ausschreitungen eingesetzt
wurden?
Auf die Nummer 1 in der Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Die Bundesregierung äußert sich nicht zu Entscheidungsprozessen der Polizei der
Freien und Hansestadt Hamburg.
e) Welche Erkenntnisse wurden inzwischen aus der Auswertung der
Aufnahmen vom Geschehen auf dem Dach des Hauses Schulterblatt 1
gewonnen, insbesondere zu der Frage, ob und gegebenenfalls wie viele
Brandsätze und andere Wurfkörper von dort aus oder von anderen Dächern
geworfen wurden?
Die Bundesregierung äußert sich nicht zu Sachverhalten, die in der Zuständigkeit
der Freien und Hansestadt Hamburg liegen.
f) Welche Maßnahmen zu welchen Zeitpunkten an welchen Orten hat die
Polizei nach Kenntnis der Bundesregierung getroffen, um den weiteren
Zustrom zu den Ausschreitungen im Schanzenviertel zu verhindern?
Auf die Antwort zu Frage 26e wird verwiesen.
g) Trifft die Angabe der Polizeiführung Hamburg, dass sich Einsatzkräfte
aufgrund der Gefahrenlage um das Haus Schulterblatt 1 über mehrere
Stunden aus dem Ausschreitungsgebiet im oberen Abschnitt der Straße
zurückziehen mussten, nach Erkenntnis der Bundesregierung zu, und
warum erfolgten keine polizeilichen Maßnahmen in größerem Umfang auf
anderen Zuwegungen, bestanden dort ähnliche Gefahrenlagen, und wenn
ja, wo und wann welche?
Die Bundesregierung nimmt keine Beurteilung von Einsatzmaßnahmen vor, die
in der Zuständigkeit der Freien und Hansestadt Hamburg liegen.
h) Warum wurden Pressefotografen und Kamerateams Freitagnacht darum
gebeten, keine Aufnahmen zu machen?
Auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgte dieser Aufruf per twitter
(
https://twitter.com/PolizeiHamburg/status/883450819961552896)?
Auf die Antwort zu Frage 26g wird verwiesen.
i) aa) Wie viele Einsatzkräfte waren gleichzeitig mit dem Schutz des Gipfel-
Konzertes in der Hamburger Elbphilharmonie beauftragt (bitte nach
Organisationsstruktur und Verwendungszweck aufgliedern)?
Zum „Schutz des Gipfel-Konzertes“ in der Hamburger Elbphilharmonie hat das
BKA im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 5 BKAG insgesamt 325 Kräfte
eingesetzt. 249 Kräfte waren für den Personenschutz verantwortlich. 76 Kräfte
haben den Innenschutz übernommen. Davon waren 18 Kräfte für die
Personenkontrollen an der Kontrollstelle am Hamburg Cruise Center HafenCity eingesetzt.
bb) Inwieweit trifft zu, dass allein 1 000 Bundespolizisten via BKA zum
Personenschutz der Delegationen abgestellt waren (vgl. WELT 12. Juli
2017)?
Dem Bundeskriminalamt waren insgesamt 1 078 Kräfte der Bundespolizei
unterstellt. Der Einsatz erfolgte überwiegend im Bereich Innenschutz.
cc) Inwieweit trifft die Aussage des Hamburger Einsatzleiters Hartmut
Dudde zu, dass ein SEK erst deshalb Stunden verspätet in die
Schanzenstraße gebracht werden konnte, weil dieses zuvor mit dem Schutz von
Delegationen ausgelastet war?
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Schussabgabe eines
Polizeibeamten in Zivilkleidung am Samstag im Schanzenviertel (www.
focus.de/politik/deutschland/umstrittener-g20-einsatz-er-dachte-ich-
waereauch-ermittler-wie-es-zum-warnschuss-in-der-schanze-kam_id_7333576.
html;
www.spiegel.de/panorama/justiz/g20-einsatz-in-hamburg-warum-
ein-polizist-in-der-schanze-schoss-a-1156822.html)?
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob der
Polizeibeamte in Zusammenhang mit den G20-Protesten im Einsatz war?
Die Bundesregierung kommentiert keine Aussagen des Polizeiführers der Polizei
der Freien und Hansestadt Hamburg. Darüber hinaus liegen ihr keine über die
Medienberichterstattung hinausgehende Informationen im Sinne der
Fragestellung vor.
j) Waren nach Kenntnis und nach Auffassung der Bundesregierung genug
Vorkehrungen dafür getroffen, dass sowohl die offiziellen
Gipfelveranstaltungen als auch die sensiblen Stadtgebiete angemessen gesichert
waren (bitte näher begründen)?
Das BKA und die Bundespolizei haben die ihnen zugewiesenen Aufgaben voll
erfüllt. Die Sicherheit der Schutzpersonen nach § 5 BKAG an ihren jeweiligen
Aufenthaltsorten war durch das BKA zu jedem Zeitpunkt gewährleistet.
Die Bundespolizei hat die kritische Infrastruktur sowie die Sicherheit der
Reisenden im originären Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei mit angemessenem
Einsatz von Personal und Material geschützt.
27. Welche Konsequenzen sind bundesseitig und nach Kenntnis der
Bundesregierung für das gemeinsame Sicherheits- und Einsatzkonzept für Hamburg/
G20 gezogen worden, nachdem es u. a. bei und nach der Demonstration am
6. Juli 2017 sowie vormittags und tagsüber am 7. Juli 2017 zu punktuellen
Konfrontationen, Krawallen und Straftaten bzw. Sachschäden wie in Brand
gesetzte Autos gekommen war, um weitere derartige Ereignisse zu
verhindern?
Und warum konnte es gleichwohl gleichentags abends und in der Nacht vom
7. Juli auf den 8. Juli 2017 sowie in der Folgenacht erneut zu Krawallen und
Straftaten kommen?
Die Fragen 27 und 27a werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Nummer 1 in der Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Im Übrigen äußert sich die Bundesregierung nicht zu Sachverhalten, die in der
Zuständigkeit der Freien und Hansestadt Hamburg liegen.
28. Auf welche Erkenntnisse stützen die Sicherheitskräfte, dass von den Camps
aus Gewalttaten ausgingen und gesteuert worden sein sollen?
Wie vergleichbare Anlässe (z. B. G8-Gipfel 2007 in Heiligendamm, NATO-
Gipfel 2009 in Straßburg und Kehl sowie G7-Gipfel 2015 in Elmau) belegen, haben
Protestcamps für die Protestklientel eine überragende Bedeutung. Sie dienen zum
einen als Übernachtungsmöglichkeit, was insbesondere für eine erfolgreiche
überregionale und internationale Mobilisierung wichtig ist. Zum anderen bieten
sie zudem Gelegenheit zur Vernetzung und Planung von Aktionen und
Demonstrationen. Darüber hinaus bieten sie einen Rückzugs- und Ruheraum nach
Aktionen und bilden einen Ausgangs- und Treffpunkt für kommende Aktivitäten.
Insofern sind derartige Camps geeignet, militante Aktionen zu fördern.
Darüber hinaus nimmt die Bundesregierung keine Beurteilung von Sachverhalten
vor, die in der Zuständigkeit der Freien und Hansestadt Hamburg liegen.
29. Gab es angesichts dessen, dass zum Sicherheitskonzept Hamburg/G20 das
Verbot von Camps gehörte, insbesondere mit der Begründung, dass dort
gewaltbereite Personen unterkommen und von dort aus agieren könnten, in
Camps wie Entenwerder, und wenn ja, in welchem Umfang, Aufklärungs-
und Zugriffskräfte, um von dort ggf. ausgehenden Gefahren und Straftaten
vorzubeugen, und wenn nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 28 wird verwiesen.
30. Wie viele Fälle von privaten und fälschlichen Fahndungsaufrufen in sozialen
Medien sind der Bundesregierung bekannt, und teilt die Bundesregierung die
Einschätzung, dass von dieser Entwicklung erhebliche Risiken für die davon
Betroffenen ausgehen?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen vor, die über die
Medienberichterstattung hinausgehen. Auf dieser Grundlage nimmt die Bundesregierung
auch keine Bewertung vor.
31. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, wonach die „BILD“-Kampagne
„Wer kennt diese G-20 Verbrecher?“ (
www.bild.de/news/inland/g20-gipfel/
wer-kennt-diese-verbrecher-52493328.bild.html) unmittelbar nach den
Ausschreitungen und lange vor irgendeiner Fahndung der zuständigen
staatlichen Stellen als eine de facto Öffentlichkeitsfahndung die rechtlichen
Voraussetzungen dieses rechtsstaatlich gefassten und ausschließlich staatlichen
Stellen zustehenden Instruments unterläuft und die Rechte der Betroffenen
erheblich gefährdet, und wenn nein, weshalb nicht?
Eine Würdigung der „BILD-Kampagne“ fällt in die Zuständigkeit des Landes
Hamburg. Die Bundesregierung gibt daher keine Einschätzung zu diesem
Sachverhalt ab.
32. Was wird die Bundesregierung gegen eine Zunahme dieser Maßnahmen
privater Fahndung unternehmen?
Auf die Antwort zu Frage 31 wird verwiesen.
33. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
daraus, dass die Polizei in Hamburg die Mitgliedschaft der Anwältinnen
und Anwälte von Verfahrensbeteiligten im Republikanischen Anwälteverein
im Rahmen von Gefahrenprognosen berücksichtigt hat (
www.juve.de/
nachrichten/namenundnachrichten/2017/07/g20-hamburger-
anwaltschaftempoert-sich-ueber-polizeibehoerde), und inwiefern ist dies nach
Auffassung der Bundesregierung damit vereinbar, dass Rechtsanwälte in der
Bundesrepublik Deutschland Organe der Rechtspflege sind?
a) Aus welchen Gründen und auf welcher rechtlichen Grundlage wurden
nach Kenntnis bzw. Auffassung der Bundesregierung Anwälten, die
Mitglieder des RAV sind und bzw. oder für den Anwaltlichen Notdienst
(AND) tätig sind, anwaltliche Gespräche mit ihren Mandaten verweigert
(
www.rav.de/publikationen/mitteilungen/mitteilung/anwaltlicher-
notdienstzum-g20-gipfel-in-hamburg-pressemitteilungen-528)?
Wie will die Bundesregierung darauf hinwirken, dass bei zukünftigen
Großdemonstrationen das Grundrecht auf anwaltlichen Beistand gewahrt
bleibt?
b) In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung auf
welcher Rechtsgrundlage Hausverbote gegen Anwältinnen und Anwälte
ausgesprochen (vgl.
www.anwaltlicher-notdienst-rav.org/de/node/31; bitte
nach Zeit und Ort der jeweiligen Anordnung aufschlüsseln)?
Die Fragen 33 bis 33b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung äußert sich nicht zu Sachverhalten, die in der Zuständigkeit
der Freien und Hansestadt Hamburg liegen.
34. Wie viele Presseakkreditierungen wurden Journalisten im Verlauf des G20-
Gipfels je wann wieder entzogen, mit je welcher Begründung?
Zwischen Ablauf des Akkreditierungsverfahrens und Beginn des Gipfels
benannten die Sicherheitsbehörden bezüglich 32 Medienvertreter Sicherheitsbedenken,
die ausschließlich aus eigenen Erkenntnissen deutscher Behörden resultierten.
Diese Bedenken mussten vom BPA ernstgenommen werden und hatten demnach
Einfluss auf die bereits erteilten Akkreditierungen. Das BPA entschied daher auf
Anraten und in Absprache mit dem BKA, diesen Personen die Akkreditierung zu
entziehen.
Tatsächlich wurde dann neun Medienvertretern die Akkreditierung entzogen. Die
übrigen 23 Medienvertreter sind im Weiteren nicht mehr am Medienzentrum
erschienen.
Eine Aufschlüsselung nach den Gründen des jeweiligen Akkreditierungsentzugs
kann aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht erfolgen.
Im Übrigen wird auf die Nummer 2 in der Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
a) Ist die Darstellung in den Medien (vgl.
www.tagesschau.de/inland/
journalisten-akkreditierung-103.html) zutreffend, dass es eine „schwarze
Liste“ gab von Journalisten, denen die Akkreditierung entzogen werden
sollte, und wenn ja, von wem bzw. welchen Behörden wurde diese Liste
auf welcher Rechtsgrundlage erstellt, und welche ausländische Behörde
hat ggf. an der Erstellung der Liste bzw. entsprechender
Sicherheitsbewertungen mindestens beratend oder auch Informationen liefernd im
Vorfeld im Zuge nachrichtendienstlichen oder sonstigen behördlichen
Austauschs mitgewirkt?
b) Hat es zu den auf der Liste namentlich genannten Journalisten irgendeine
Form des Kontaktes, Hinweises oder der Kommunikation mit
ausländischen Stellen (Regierungen, Geheimdienste usw.) gegeben, und wenn ja,
mit welchem Inhalt?
c) Durch wen wurde die „schwarze Liste“ an wen ausgegeben, und zu
welchem konkreten Zweck?
Um den Zutritt der vom Entzug der Akkreditierung betroffenen Medienvertreter
verhindern zu können, mussten die an den Zugangskontrollstellen eingesetzten
Kräfte die Namen der Betroffenen kennen. Es wurde eine Übersicht der Namen
erstellt und an die Kontrollstellen verteilt.
Mit dem Einreichen des Antrags auf Akkreditierung erklärt jeder Journalist
ausdrücklich seine Einwilligung in die Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung
seiner Daten zum Zwecke der Sicherheitsüberprüfung.
Bezüglich 32 Medienvertretern bestanden aus Sicht des BKA
Sicherheitsbedenken, die ausschließlich aus eigenen Erkenntnissen deutscher Behörden
resultierten. Das BPA entschied daher auf Anraten und in Absprache mit dem BKA,
diesen Medienvertretern die Akkreditierung zu entziehen. In Umsetzung dieser
Entscheidung hat das BKA deren Namen an die Zugangskontrollstellen übermittelt.
Ferner wird auf die Nummer 2 in der Vorbemerkung der Bundesregierung, auf
die Antwort zu Frage 34k und auf die Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/13345
vom 17. August 2017 verwiesen.
d) Seit wann und aufgrund je welcher Informationen haben BKA o. a.
Sicherheitsbehörden des Bundes die Listen der so zu behandelnden
Journalisten zu führen begonnen, und wie entwickelte sich die Gesamtzahl
Betroffener seither jährlich?
Das Akkreditierungsverfahren einschließlich der Personenüberprüfung zu
Zwecken des Personenschutzes im Rahmen der Aufgaben des BKA nach § 5 BKAG
wird jeweils und ausschließlich veranstaltungsbezogen durchgeführt.
Insofern wurde auch die Übersicht zu den Medienvertretern mit Erkenntnissen
ausschließlich für die Einsatzbewältigung anlässlich des G20-Gipfels erstellt und
verwendet.
e) Welche datenschutzrechtlichen Vorkehrungen wurden durch welche
konkrete Stelle zur Erstellung und zum Umgang mit der schwarzen Liste
getroffen (Eingrenzung des Verteilerkreises, Einweisung und Aufsicht der
entsprechenden Einsatzkräfte, Verbleib und Vernichtung der ausgeteilten
Listen)?
Das BKA hat den Verteilerkreis unter Wahrung des Grundsatzes „Kenntnis nur,
wenn nötig“ im laufenden Einsatzgeschehen so klein wie möglich gehalten. Die
in Papierform an die räumlich in den Delegationshotels befindlichen
Kontrollstellen ausgegebenen Namensaufstellungen wurden noch am selben Tag wieder
durch Kräfte des BKA eingesammelt und vernichtet, bzw. es wurde aufgefordert,
die elektronisch zugesandten Namensaufstellungen unverzüglich und dauerhaft
zu löschen, sobald diese zur Erfüllung der Aufgabe nicht mehr benötigt wurden.
Das BPA hat die Namensaufstellung weder an eine andere Behörde noch an
sonstige Externe weitergegeben. Sie wurde im BPA auch vor der Einsichtnahme
Dritter geschützt.
f) Haben Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte aufgrund einer
Überwachung von Journalistinnen und Journalisten jemals Einblick in deren
Arbeit nehmen können (z. B. deren Quellen, Personenumgang, Gespräche)
und haben sie dazu Berichte (mündlich und bzw. oder schriftlich)
abgefertigt oder abgeliefert?
Nein.
g) Warum hantierten gleichwohl Einsatzkräfte mit diesen sensiblen
personenbezogenen Informationen in aller Öffentlichkeit gut einsehbar ohne
weitere Schutzvorkehrungen (vgl. Fernsehaufnahmen und
Zeugenberichte
www.tagesschau.de/inland/journalisten-akkreditierung-103.html)?
Auf den der Bundesregierung bekannten Bildern sind keine Einsatzkräfte zu
sehen, für die eine Zuständigkeit des Bundes gegeben ist.
h) Sind der Bundesregierung Disziplinarmaßnahmen und sonstige
behördliche Konsequenzen aus etwaigen Verstößen bekannt oder sind welche in
Planung, und wenn ja, welche?
Es liegt eine Dienstaufsichtsbeschwerde vor.
i) Warum wurden die Betroffenen, insbesondere Journalisten, in ihrer
grundrechtlich besonders geschützten Berufsausübung in aller
Öffentlichkeit offenbar ohne weitere Diskretionsmaßnahmen zurückgewiesen, da
hieraus laut des Hamburger Datenschutzbeauftragten Prof. Dr. Johannes
Caspar eine erhebliche Diskriminierungswirkung im unmittelbaren
Berufsumfeld der Journalisten ausgeht und laut Bundespresseamt
ursprünglich eine persönliche Ansprache in gesonderten Räumen vorgesehen war?
Die Zurückweisungen im Sinne der Fragestellung erfolgten nicht durch Kräfte
des Bundes, daher kann sich die Bundesregierung hierzu nicht äußern. Im
Übrigen wird auf die Nummer 2 in der Vorbemerkung der Bundesregierung und auf
die Antwort zu Frage 34g verwiesen.
j) Wie, wann und durch wen wurden die Betroffenen über die
Rechtsgrundlage und die sachliche Begründung der nachträglich entzogenen
Akkreditierungen informiert, und so dies nicht erfolgte, warum nicht?
Die Betroffenen wurden bei bzw. vor Erreichen des Medienzentrums durch
Polizeikräfte über den Entzug der Akkreditierung informiert.
k) Wie viele Akkreditierungen sind entzogen worden aufgrund, oder
mindestens unter Berücksichtigung, von Bewertungen ausländischer
Sicherheitsbehörden, speziell der Türkei, wie in Medien am 11. Juli 2017
berichtet wurde (
www.tagesschau.de/inland/journalisten-akkreditierung-103.
html)?
Keine der Akkreditierungen wurde aufgrund von Bewertungen ausländischer
Behörden entzogen. Die Sicherheitsbedenken resultierten ausschließlich aus eigenen
Erkenntnissen deutscher Behörden. Auf die Antwort der Bundesregierung auf die
Schriftliche Frage 14 des Abgeordneten Andrej Hunko auf
Bundestagsdrucksache 18/13202 vom 11. Juli 2017 wird verwiesen.
l) Welche deutschen Sicherheitsbehörden hatten je welche Kenntnisse und
Bewertungen, die zum Entzug der Akkreditierungen führten bzw.
beitrugen?
Sind solche Erkenntnisse an ausländische Behörden weitergegeben
worden, und wenn ja, welche Erkenntnisse an welche Behörden?
Erkenntnisse, die zum Entzug der Akkreditierungen führten, wurden durch das
BKA oder das BfV zugeliefert. Im Übrigen wird auf die Nummer 2 in der
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Eine Weitergabe an ausländische
Behörden fand nicht statt.
m) Kann ausgeschlossen werden, dass deutsche Sicherheitsbehörden
Informationen weitergeben, die ursprünglich Informationen ausländischer
Behörden oder Dienste waren, und wenn ja, auf welche Weise bzw. mit
welchen Vorkehrungen wird das sichergestellt?
Ja, es ist auszuschließen, dass deutsche Sicherheitsbehörden Informationen im
Sinne der Fragestellung weitergegeben haben. Es wird auf die Nummer 2 in der
Vorbemerkung der Bundesregierung und auf die Antwort zu Frage 34k
verwiesen.
n) Wurde nach den Journalisten oder ihren Akkreditierungen gefahndet,
nachdem die entsprechenden Erkenntnisse zur Entziehung vorlagen?
Nein.
o) Inwiefern war davon auszugehen, dass von den Journalisten, denen die
Akkreditierung nicht entzogen wurde, eine Gefahr für die Öffentlichkeit
oder den Gipfel ausgeht?
Auf die Nummer 2 in der Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
p) Ist es richtig, dass dem „NDR“-Reporter Christian Wolf die
Akkreditierung (wie in diesem Bericht dargestellt:
www.ndr.de/fernsehen/sendungen/
schleswig-holstein_magazin/G20-Zoff-um-entzogene-Akkreditierung-
,shmag47390.html) entzogen wurde mit der Begründung, dass er
„Reichsbürger“ sei und daher gegen ihn ermittelt werde?
Woher kommen diese Vorwürfe der Sicherheitsbehörden?
Eine Darstellung von Gründen des jeweiligen Akkreditierungsentzugs kann aus
Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht erfolgen.
q) Wie wurden die in Hamburg zum Einsatz gekommenen Listen
übermittelt, an wen ausgehändigt, und wie oft wurden sie kopiert?
Auf die Antwort zu Frage 34e wird verwiesen.
r) Ist der Entzug von Akkreditierungen von Journalisten für die
Bundesregierung ein üblicher Vorgang bzw. ist das in ähnlicher Weise bei ggf.
welchen anderen Großveranstaltungen jemals schon vorgekommen (Fälle
bitte im Einzelnen auflisten)?
Der Entzug einer Akkreditierung richtet sich nach den allgemeinen
verwaltungsrechtlichen Vorschriften. Diese sehen einen Entzug nur unter eng umrissenen
Voraussetzungen vor.
Entsprechend kam es in der Vergangenheit in Einzelfällen zum
Akkreditierungsentzug durch das BPA. Diese Einzelfälle werden weder gespeichert noch in
anderer Weise nachgehalten.
s) Wie viele Journalisten sind in welchen Datenbanken bundesdeutscher
Sicherheitsbehörden (Geheimdienste und Polizeien) gespeichert, und unter
welcher Rechtsgrundlage soll dies je gerechtfertigt sein (bitte im
Einzelnen aufschlüsseln)?
Eine Speicherung lediglich aufgrund des ausgeübten Berufes erfolgt weder im
BKA noch BfV.
Rechtfertigen Tatsachen die im BKAG oder der Strafprozessordnung
aufgestellten Voraussetzungen zur Speicherung der personenbezogenen Daten vor, kann
die Bezeichnung „Journalist“ nach der BKA-Datenverordnung (BKA-DV) z. B.
als „erlernter Beruf“ oder „aktuelle Tätigkeit“ in beim BKA geführten Dateien
gespeichert werden. Speichergrund wäre aber in keinem Fall der Beruf bzw. die
ausgeübte Tätigkeit an sich.
Ob und inwieweit z. B. die aktuelle Tätigkeit in polizeilichen Dateien erhoben
wird, richtet sich nach den für die jeweiligen unterschiedlichen Dateien zwischen
Bund und Ländern abgestimmten sogenannten Errichtungsanordnungen.
Das BfV speichert im Nachrichtendienstlichen Informationssystem Personen,
wenn sie aufgrund extremistischer, terroristischer oder nachrichtendienstlicher
Bezüge beobachtungswürdig sind. Im Rahmen einer solchen Speicherung können
dann auch Informationen zur beruflichen Tätigkeit der als nachrichtendienstlich
relevant eingestuften Person mit erfasst werden. Liegen bei einer Person die
gesetzlichen Voraussetzungen zur Speicherung und Nutzung personenbezogener
Daten vor, werden die entsprechenden Daten unabhängig von der beruflichen
Betätigung gespeichert.
Darüber hinaus wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/1386 vom
9. Mai 2014 sowie zu den Fragen 1 und 8 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE
LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/443 vom 5. Februar 2014 verwiesen.
t) Werden die Namen der betroffenen Medienvertreter in irgendeiner Form
in Zukunft zu irgendeinem Zweck gespeichert bzw. weiterverwendet, und
wenn ja, für welchen Zweck?
Für das BKA gilt, dass die Daten der Betroffenen im Zusammenhang mit dem
G20-Gipfel ausschließlich zur Vorgangsverwaltung im
Vorgangsbearbeitungssystem (VBS) des BKA auf Rechtsgrundlage des § 30 Absatz 2 BKAG
gespeichert werden. Eine Verwendung dieser Daten zu kriminalpolizeilichen Zwecken
ist unzulässig.
Dies gilt nicht für Daten, die aus einem anderen Rechtsgrund gespeichert wurden.
Die Speicherfrist für diese Vorgänge im VBS beträgt maximal drei Monate (nach
Veranstaltungsende).
Für das BPA gilt, dass Journalisten die Speicherdauer der von ihnen angegebenen
persönlichen Daten (Name, Adresse etc.) im Akkreditierungssystem bei
Antragstellung selbstständig wählen können. Dabei können sie auch bestimmen, ob die
Daten „umgehend“, also direkt nach Beendigung des akkreditierungspflichtigen
Termins gelöscht werden sollen. Alternativ kann der Antragssteller wählen, ob
die Daten ein, zwei, drei, vier oder fünf Jahre nach Beendigung des Termins
gelöscht werden sollen.
Zweck dieser Auswahlmöglichkeit ist es, dass die Neueingabe der Daten bei
künftigen Akkreditierungen entfallen kann. Die Datenspeicherung kann jederzeit
formlos widerrufen werden. Im Übrigen kann jeder Antragssteller jederzeit sein
Online-Profil beim BPA löschen.
Unabhängig hiervon werden die Auskünfte des BKA im BPA circa ein Jahr
zweckgebunden vorgehalten und anschließend gelöscht. Die Auskünfte des BKA
beschränken sich auf die Information „Vorliegen von Sicherheitsbedenken“ bzw.
„Nichtvorliegen von Sicherheitsbedenken“ – ohne Angaben zu deren
Begründung. Eine Verwendung zu einem anderen Zweck – über die
Sicherheitsüberprüfung im abgeschlossenen Termin hinaus – findet nicht statt.
Eine gesonderte Speicherung aufgrund der Abfrage zum G20-Gipfel erfolgt beim
BfV nicht. Die Löschfristen zu den vorhandenen gespeicherten Daten zu den
abgefragten Personen richten sich nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz. Auf
die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 14 des Abgeordneten
Andrej Hunko auf Bundestagsdrucksache 18/13202 wird verwiesen.
u) Unter welchen Voraussetzungen wird eine offenbar verdeckte
Beschattung (sog. Begleitung) von Journalisten aufgrund welcher konkreten
Rechtsgrundlage angeordnet?
Verdeckte Maßnahmen im Sinne der Fragestellung finden nicht statt. Das BKA
führt, soweit nötig, Begleitungen als ausschließlich offene und erkennbare
Maßnahmen durch. Eine Begleitung von Journalisten erfolgt nur, soweit das zum
Schutz von Personen gemäß § 5 BKAG erforderlich ist. Eine Begleitung von
Medienvertretern anlässlich des G20-Gipfels fand nicht statt.
v) In wie vielen Fällen wurden in der Vergangenheit solche Beschattungen
angeordnet, und im Rahmen welcher Veranstaltungen bzw. Ereignisse
fanden diese statt (bitte für die zurückliegenden fünf Jahre im Einzelnen
aufschlüsseln)?
Auf die Antwort zu Frage 34u wird verwiesen.
w) Teilt die Bundesregierung die Auffassung, wonach eine solche verdeckt
durchgeführte Maßnahme auch und gerade angesichts des hohen
Schutzgutes der Pressefreiheit einen eigenständigen Grundrechtseingriff
darstellt und daher, wenn überhaupt, einer gesonderten, bislang nicht
bestehenden rechtlichen Rechtfertigung bedürfte?
Es wird auf die Antwort zu Frage 34u verwiesen.
x) Inwieweit trifft die Darstellung des Regierungssprechers Steffen Seibert
und dessen BMI-Sprechers vom 12. Juli 2017 zu,
aa) das BKA habe eigentlich 32 Journalisten bei deren Arbeit auf dem
G20-Gipfel eng begleiten wollen, bevor man wegen knappen
Personals stattdessen deren Akkreditierung ablehnte (SZ-online 12. Juli 2017:
www.sueddeutsche.de/medien/pressefreiheit-journalisten-
werdenoffenbar-seit-zehn-jahren-beobachtet-1.3584288), und
bb) dies sei „gängige Praxis“ des BKA seit dem G7-Gipfel 2007?
Die Fragen 34x, 34x aa und 34x bb werden gemeinsam beantwortet.
Der Chef des Presse- und Informationsamtes und Sprecher der Bundesregierung
Staatssekretär Steffen Seibert hat sich in der Regierungspressekonferenz am
12. Juli 2017 nicht wie in der Frage dargestellt geäußert. Im Übrigen wird auf die
Nummer 2 in der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
y) Welche Nationalitäten haben die bisher begleiteten und nunmehr
ausgeschlossenen Journalisten jeweils (bitte vollständig aufschlüsseln)?
Eine Begleitung von Medienvertretern anlässlich des G20-Gipfels fand nicht
statt. Die Journalistinnen und Journalisten, deren Akkreditierungen entzogen
werden sollten, hatten weit überwiegend die deutsche Staatsangehörigkeit. Drei
Medienvertreter waren nichtdeutsche Staatsangehörige, deren Nationalitäten aus
Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht aufgeschlüsselt werden können. Des
Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 34v verwiesen.
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ISSN 0722-8333]