[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 14. August 2017
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/13329
18. Wahlperiode 16.08.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Heike Hänsel, Frank Tempel,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/13210 –
Zahlen und Informationen zum Arbeitsmarktzugang und zur Ausbildungsduldung
für Geflüchtete
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Geflüchtete ohne formelle Flüchtlingsanerkennung unterliegen zahlreichen
Restriktionen beim Arbeitsmarktzugang (Arbeitserlaubnispflicht,
Vorrangprüfung, Wartezeiten usw.). Dabei gelten für Asylsuchende und Geduldete
unterschiedliche und zum Teil sehr komplexe Regelungen. In der Praxis kommt es
zu weiteren Problemen, etwa im Zusammenhang mit den Mitwirkungspflichten
oder wenn kein Reisepass vorliegt.
Erhebliche Unsicherheiten gibt es auch bei der mit dem so genannten
Integrationsgesetz geänderten Regelung zur Ausbildungsduldung. Mit einem
Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen (CDU/CSU und SPD) auf
Ausschussdrucksache 18(11)696 zu Bundestagsdrucksache 18/8615 war eine zusätzliche
Bedingung in § 60a Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) eingefügt
worden, wonach „konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht
bevorstehen“ dürfen. Nur die Fraktion DIE LINKE. hatte diesen Änderungsantrag
abgelehnt, weil diese Einschränkung so unbestimmt ist, dass sie eine
unberechenbare und differierende Anwendungspraxis durch die Ausländerbehörden
in den Bundesländern geradezu begünstigt. Insbesondere mit Bezug auf
Bayern gibt es Berichte über eine sehr restriktive Auslegung und Anwendung
dieser Bestimmung (vgl.
www.sueddeutsche.de/bayern/fluechtlinge-
weissblaue-warteschleife-1.3210742).
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Verwendung des Begriffs „Geflüchtete“ ist insbesondere ohne
Differenzierung nach der Schutzberechtigung im Rahmen der Auseinandersetzung mit
rechtlichen Fragen zu unscharf. Die Bundesregierung verwendet die im geltenden
Recht bestehenden Begrifflichkeiten.
Bei Schutzberechtigten handelt es sich um Personen, denen ein Schutzstatus
zuerkannt wurde und die insoweit in aller Regel einen Anspruch auf eine
Aufenthaltserlaubnis haben. Schutzberechtigte sind Asylberechtigte, Flüchtlinge nach
der Genfer Flüchtlingskonvention sowie Ausländer, denen subsidiärer Schutz
gewährt wird.
Bei abgelehnten Asylbewerbern, Geduldeten und Asylbewerbern handelt es sich
folglich weder um Schutzberechtigte noch um Flüchtlinge. Bei Asylbewerbern ist
die aufenthaltsrechtliche Perspektive ungewiss. Bei geduldeten Personen handelt
es sich um vollziehbar ausreisepflichtige Personen, bei denen der Fokus
behördlicher Maßnahmen grundsätzlich auf die Durchsetzung der Ausreisepflicht und
die tatsächliche Rückkehr in den Heimatstaat gerichtet ist.
Die Integration der Schutzberechtigten gemäß dieser Beschreibung in den
Arbeitsmarkt ist ein wichtiges Anliegen und erfordert den Einsatz der
gesellschaftlichen Ressourcen. Im Berichtsmonat Juli 2017 waren rund 178 000
Schutzberechtigte als arbeitslos sowie über 458 000 Schutzberechtigte als arbeitsuchend
registriert. Diese Personen haben unbeschränkten Arbeitsmarktzugang. Es muss
das Bestreben sein, gerade die Integration dieser Menschen voranzutreiben und
sie ggf. durch eine Berufsausbildung zu qualifizieren.
Die Regelung der sogenannten Ausbildungsduldung nach § 60a Absatz 2
Satz 4 ff. des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) betrifft dagegen Personen, die
vollziehbar ausreisepflichtig sind. Im Kontext der Duldungsvorschriften stellt diese
Regelung einen Sonderfall dar, da anders als bei klassischen Duldungen diese
nicht nur für eine kurze Zeit, sondern für die Dauer der Berufsausbildung erteilt
wird. Gleichwohl bewirkt auch die „Ausbildungsduldung“ rechtlich lediglich die
Aussetzung der Abschiebung. Sie wurde mit dem Integrationsgesetz grundlegend
überarbeitet, um Geduldeten und Ausbildungsbetrieben in den jeweiligen
konkreten Einzelfällen für die Dauer einer qualifizierten Berufsausbildung und einer sich
ggf. anschließenden Arbeitsplatzsuche (§ 60a Absatz 2 Satz 11 AufenthG) mehr
Rechtssicherheit zu verschaffen. Es handelt sich jedoch nicht um eine
Bleiberechtsregelung „aus sich heraus“. Der sich anschließende Rechtsanspruch auf
einen Aufenthaltstitel nach § 18a Absatz 1a AufenthG ist an die Voraussetzung des
erfolgreichen Abschlusses der Berufsausbildung geknüpft.
Die aufenthaltsrechtlichen Regelungen werden nach der grundgesetzlichen
Kompetenzverteilung von den Ländern in eigener Zuständigkeit ausgeführt. Die
Länder sind daher auch für die Umsetzung der Regelung zur Ausbildungsduldung
zuständig. Das Bundesministerium des Innern ist durch Beschluss der
Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom
9. Februar 2017 aufgefordert worden, Anwendungshinweise zu erstellen, um zu
einer einheitlicheren Anwendung der gesetzlichen Duldungsregelung des § 60a
AufenthG insgesamt zu gelangen.
Die am 30. Mai 2017 herausgegebenen Anwendungshinweise gehen in Teil IV
dabei detailliert auf den Sonderfall der „Ausbildungsduldung“ des § 60a Absatz 2
Satz 4 ff. AufenthG ein. Damit soll auf eine einheitlichere Praxis bei der
Anwendung dieser Regelung hingewirkt werden.
1. Wie viele Beschäftigungserlaubnisse sind Personen mit einer Duldung im
Jahr 2016 bzw. im bisherigen Jahr 2017 (bitte differenzieren und – auch im
Folgenden – Angaben mit Stand vom 30. Juni 2017 machen) erteilt worden,
in wie vielen Fällen erfolgte eine Ablehnung (bitte jeweils nach Kenntnis der
Bundesregierung nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und den
Bundesländern differenzieren), und was kann darüber gesagt werden, in wie
vielen dieser Fälle es sich um Verlängerungen einer bereits erteilten
Arbeitserlaubnis bei Verlängerung der Duldung handelte (bitte gegebenenfalls
zumindest Schätzwerte fachkundiger Bediensteter angeben)?
Der Bundesregierung liegen zu den erteilten Beschäftigungserlaubnissen, den
Ablehnungen bzw. den erteilten Verlängerungen bei Verlängerung der Duldung
keine Angaben vor. Über die Erteilung oder Verlängerung von
Beschäftigungserlaubnissen entscheiden die Ausländerbehörden der Länder.
2. Wie viele der Ablehnungen einer Beschäftigungserlaubnis für Geduldete
(bitte im Nachfolgenden nach den Jahren 2016 bzw. 2017, nach Kenntnis der
Bundesregierung nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und den
Bundesländern differenzieren) wurden begründet mit
a) einem Arbeitsverbot nach § 60a Absatz 6 Nummer 1 AufenthG (Einreise
zum Sozialhilfebezug)?
b) einem Arbeitsverbot nach § 60a Absatz 6 Nummer 2 AufenthG
(selbstverschuldete Abschiebungshindernisse)?
c) einem Arbeitsverbot nach § 60a Absatz 6 Nummer 3 AufenthG (Herkunft
aus sicherem Herkunftsstaat, Asylantrag nach dem 31. August 2015
gestellt und bereits abgelehnt)?
Der Bundesregierung liegen keine Angaben im Sinne der Fragestellung vor. Auf
die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
3. In wie vielen Fällen erfolgte die Ablehnung einer Beschäftigungserlaubnis
für Geduldete nach § 32 Absatz 1 der Beschäftigungsverordnung (BeschV)
wegen einer fehlenden Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (bitte im
Nachfolgenden nach den Jahren 2016 bzw. 2017, den zehn wichtigsten
Herkunftsländern und nach Kenntnis der Bundesregierung nach den
Bundesländern differenzieren)
a) infolge einer Vorrangprüfung?
b) infolge einer Prüfung der Beschäftigungsbedingungen?
Die Beschäftigungserlaubnis für Geduldete wird von den Ausländerbehörden
erteilt. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, in wie vielen
Fällen die Ausländerbehörden eine Beschäftigungserlaubnis wegen einer
fehlenden Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) abgelehnt haben. Den
nachfolgenden Tabellen ist zu entnehmen, in wie vielen Fällen die BA, aufgegliedert
nach den gewünschten Merkmalen, die Zustimmung zur Ausübung einer
Beschäftigung nicht erteilt hat.
Ablehnungen der BA für
Drittstaatsangehörige nach
§ 32 Abs. 1 BeschV
(Personen mit Duldung) in 2016
insgesamt infolge einer
Vorrangprüfung
infolge einer
Prüfung der
Beschäftigungsbedingungen
infolge einer
Vorrangprüfung und einer
Prüfung der
Beschäftigungsbedingungen
Insgesamt 1.364 614 281 164
Top 10
Staatsangehörigkeiten
Afghanistan 227 144 31 12
Pakistan 155 84 29 14
Irak 97 32 19 21
Kosovo 94 51 11 12
Arabische Republik Syrien 82 19 28 5
Albanien 68 30 17 8
Türkei 65 19 18 12
Vietnam 51 26 7 11
Islamische Republik Iran 51 12 13 8
Serbien 45 20 6 7
Bundesländer
Schleswig-Holstein 17 8 4 3
Hamburg 43 14 8 18
Niedersachsen 86 51 12 11
Bremen 36 26 * *
Nordrhein-Westfalen 247 97 50 28
Hessen 204 142 25 5
Rheinland-Pfalz 155 53 43 10
Baden-Württemberg 365 118 109 53
Bayern 33 16 6 7
Saarland 6 * * 3
Berlin 82 38 11 12
Brandenburg 6 * * -
Mecklenburg-Vorpommern 6 * - *
Sachsen 40 26 3 7
Sachsen-Anhalt 7 * * *
Thüringen 11 7 * *
*) Aus Datenschutzgründen und Gründen der statistischen Geheimhaltung werden Zahlenwerte von 1 oder 2 und Daten, aus denen
rechnerisch auf einen solchen Zahlenwert geschlossen werden kann, anonymisiert.
Ablehnungen für
Drittstaatsangehörige nach
§ 32 Abs. 1 BeschV
(Personen mit Duldung)
im ersten Halbjahr
2017
insgesamt infolge einer
Vorrangprüfung
infolge einer
Prüfung der
Beschäftigungsbedingungen
infolge einer
Vorrangprüfung und einer
Prüfung der
Beschäftigungsbedingungen
Insgesamt 89 8 57 *
Top 10
Staatsangehörigkeiten
Afghanistan 11 * 7 -
Pakistan 9 - 5 -
Irak 6 * 6 -
Kosovo 6 - 5 -
Arabische Republik
Syrien
* - * -
Albanien * * * -
Türkei 10 - 4 *
Vietnam 4 - 3 -
Islamische Republik Iran 4 - * -
Serbien 4 8 * *
Bundesländer
Schleswig-Holstein 10 - 9 -
Hamburg 7 - 5 -
Niedersachsen * - * -
Bremen * - * -
Nordrhein-Westfalen 22 8 8 *
Hessen 5 - * -
Rheinland-Pfalz 5 - 4 -
Baden-Württemberg 7 - 5 -
Bayern * - * -
Saarland * - * -
Berlin 18 - 12 *
Brandenburg * - * -
Mecklenburg-
Vorpommern
* - * -
Sachsen 4 - 3 -
Sachsen-Anhalt * - * -
Thüringen - - - -
*) Aus Datenschutzgründen und Gründen der statistischen Geheimhaltung werden Zahlenwerte von 1 oder 2 und Daten, aus denen
rechnerisch auf einen solchen Zahlenwert geschlossen werden kann, anonymisiert.
4. In wie vielen Fällen ist die Erlaubnis zur Beschäftigung für Geduldete
aufgrund einer Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde abgelehnt
worden (bitte nach den Jahren 2016 und 2017, nach Kenntnis der
Bundesregierung nach den Bundesländern und den zehn wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und was lässt sich über die ausschlaggebenden
Ermessenskriterien hierfür sagen (bitte so detailliert wie möglich erläutern)?
5. Wie viele Beschäftigungserlaubnisse sind Personen mit einer
Aufenthaltsgestattung oder einem Ankunftsnachweis im Jahr 2016 bzw. im bisherigen Jahr
2017 (bitte differenzieren) erteilt worden, in wie vielen Fällen erfolgte eine
Ablehnung (bitte jeweils nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und
nach Kenntnis der Bundesregierung nach den Bundesländern
differenzieren), und was kann darüber gesagt werden, in wie vielen dieser Fälle es sich
um Verlängerungen einer bereits erteilten Arbeitserlaubnis bei Verlängerung
der Aufenthaltsgestattung handelte (bitte gegebenenfalls zumindest
Schätzwerte fachkundiger Bediensteter angeben)?
6. Wie viele der Ablehnungen einer Beschäftigungserlaubnis für Personen mit
einer Aufenthaltsgestattung oder einem Ankunftsnachweis wurden
begründet mit (bitte im Nachfolgenden nach den Jahren 2016 bzw. 2017, den zehn
wichtigsten Herkunftsländern und nach Kenntnis der Bundesregierung nach
den Bundesländern differenzieren)
a) einem Arbeitsverbot nach § 61 Absatz 2 Satz 4 des Asylgesetzes (AsylG)
(Herkunft aus sicherem Herkunftsstaat, Asylantrag nach dem 31. August
2015 gestellt und noch nicht entschieden)?
b) einem Arbeitsverbot nach § 61 Absatz 1 AsylG (Aufenthalt in einer
Aufnahmeeinrichtung), und welche Angaben liegen zur durchschnittlichen
und maximalen Aufenthaltsdauer in den Aufnahmeeinrichtungen vor
(bitte so differenziert wie möglich darstellen)?
Die Fragen 4 bis 6b werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Angaben im Sinne der Fragestellung vor. Auf
die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
7. In wie vielen Fällen erfolgte die Ablehnung einer Beschäftigungserlaubnis
für Personen mit einer Aufenthaltsgestattung oder einem Ankunftsnachweis
nach § 32 Absatz 1 BeschV wegen einer fehlenden Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit (bitte im Nachfolgenden nach den Jahren 2016 bzw.
2017, den zehn wichtigsten Herkunftsländern und nach Kenntnis der
Bundesregierung nach den Bundesländern differenzieren)
a) infolge einer Vorrangprüfung?
b) infolge einer Prüfung der Beschäftigungsbedingungen?
Die Beschäftigungserlaubnis für Gestattete wird von den Ausländerbehörden
erteilt.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, in wie vielen Fällen
die Ausländerbehörden eine Beschäftigungserlaubnis wegen einer fehlenden
Zustimmung der BA abgelehnt haben. Den nachfolgenden Tabellen ist zu
entnehmen, in wie vielen Fällen die BA, aufgegliedert nach den gewünschten
Merkmalen, die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung nicht erteilt hat.
Ablehnungen für
Drittstaatsangehörige nach
§ 32 Abs. 1 BeschV
(Personen mit
Aufenthaltsgestattung) in 2016
insgesamt infolge einer
Vorrangprüfung
infolge einer
Prüfung der
Beschäftigungsbedingungen
infolge einer
Vorrangprüfung und
einer Prüfung der
Beschäftigungsbedingungen
Insgesamt 12.028 4.573 3.438 1.479
Top 10
Staatsangehörigkeiten
Afghanistan 2.647 1.243 675 245
Pakistan 1.833 727 553 187
Arabische Republik
Syrien
1.240 302 464 142
Irak 1.213 335 399 204
Islamische Republik Iran 529 121 195 85
Albanien 477 214 79 66
Bangladesch 475 202 86 52
Türkei 333 109 116 59
Nigeria 321 132 83 33
Indien 301 12 96 43
Bundesländer
Schleswig-Holstein 403 137 115 80
Hamburg 800 153 318 250
Niedersachsen 1.012 482 294 69
Bremen 120 60 14 17
Nordrhein-Westfalen 2.951 1.027 728 350
Hessen 2.029 1.108 503 58
Rheinland-Pfalz 395 111 125 29
Baden-Württemberg 1.415 333 623 186
Bayern 1.167 353 375 198
Saarland 24 7 8 *
Berlin 763 365 138 109
Brandenburg 71 24 18 8
Mecklenburg-
Vorpommern
88 50 17 *
Sachsen 385 199 77 60
Sachsen-Anhalt 68 23 21 11
Thüringen 166 102 21 23
*) Aus Datenschutzgründen und Gründen der statistischen Geheimhaltung werden Zahlenwerte von 1 oder 2 und Daten, aus denen
rechnerisch auf einen solchen Zahlenwert geschlossen werden kann, anonymisiert.
Ablehnungen für
Drittstaatsangehörige nach
§ 32 Abs. 1 BeschV
(Personen mit
Aufenthaltsgestattung) in 2017
insgesamt infolge einer
Vorrangprüfung
infolge einer
Prüfung der
Beschäftigungsbedingungen
infolge einer
Vorrangprüfung und
einer Prüfung der
Beschäftigungsbedingungen
Insgesamt 963 88 614 51
Top 10
Staatsangehörigkeiten
Afghanistan 171 8 115 4
Pakistan 77 * 52 *
Arabische Republik
Syrien
42 6 26 *
Irak 88 8 55 7
Islamische Republik Iran 71 * 50 3
Albanien 4 - * -
Bangladesch 12 * 6 3
Türkei 121 11 84 11
Nigeria 53 13 29 *
Indien 44 10 26 4
Bundesländer
Schleswig-Holstein 60 - 52 -
Hamburg 173 - 127 -
Niedersachsen 14 - 11 -
Bremen * - - -
Nordrhein-Westfalen 202 67 64 37
Hessen 69 * 41 -
Rheinland-Pfalz 18 - 13 -
Baden-Württemberg 104 * 93 -
Bayern 130 16 75 11
Saarland * - - -
Berlin 103 - 77 -
Brandenburg 15 - 10 -
Mecklenburg-
Vorpommern
6 * * *
Sachsen 35 - 26 *
Sachsen-Anhalt 12 - 10 -
Thüringen 10 - * -
*) Aus Datenschutzgründen und Gründen der statistischen Geheimhaltung werden Zahlenwerte von 1 oder 2 und Daten, aus denen
rechnerisch auf einen solchen Zahlenwert geschlossen werden kann, anonymisiert.
8. In wie vielen Fällen ist die Erlaubnis zur Beschäftigung für Personen mit
einer Aufenthaltsgestattung oder einem Ankunftsnachweis aufgrund einer
Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde abgelehnt worden (bitte nach
den Jahren 2016 und 2017, nach Kenntnis der Bundesregierung den
Bundesländern und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und was
lässt sich über die ausschlaggebenden Ermessenskriterien hierfür sagen (bitte
so detailliert wie möglich erläutern)?
Der Bundesregierung liegen keine Angaben im Sinne der Fragestellung vor. Auf
die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
9. Wie viele Personen im Alter zwischen 18 und 65 Jahren mit einer Duldung
bzw. mit einer Aufenthaltsgestattung oder einem Ankunftsnachweis (bitte
differenzieren) lebten zum 30. Juni 2017 nach Kenntnis der Bundesregierung
in den einzelnen Bundesländern (bitte differenzieren)?
Die Angaben ausweislich des Ausländerzentralregisters zum Stichtag 30. Juni
2017 können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Personen zwischen 18 und 65 Jahren mit
Bundesland Ankunftsnachweis Aufenthaltsgestattung Duldung Summe
Deutschland gesamt 28.267 291.717 109.702 401.419
davon in:
Bayern 6.484 41.764 9.119 50.883
Berlin 1.228 13.588 6.717 20.305
Bremen 135 1.820 1.828 3.648
Hessen 616 27.321 4.769 32.090
Hamburg 227 6.425 3.458 9.883
Sachsen 1.357 10.144 6.072 16.216
Saarland 48 702 749 1.451
Thüringen 466 4.377 1.673 6.050
Brandenburg 874 7.794 3.561 11.355
Niedersachsen 918 28.686 10.059 38.745
Sachsen-Anhalt 929 4.100 4.895 8.995
Rheinland-Pfalz 953 12.075 4.313 16.388
Baden-Württemberg 2.912 44.380 14.501 58.881
Schleswig-Holstein 823 11.657 3.378 15.035
Nordrhein-Westfalen 9.922 73.273 32.717 105.990
Mecklenburg-Vorpommern 375 3.611 1.893 5.504
10. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Praxis einiger
Ausländerbehörden, die Ablehnung eines Antrags auf
Beschäftigungserlaubnis allein auf das Ermessenskriterium der vermeintlichen
„Bleibeperspektive“ – also der Gesamtschutzquote des jeweiligen Herkunftslandes – zu
stützen, mit der Folge, dass Antragstellende aus Ländern mit einer Schutzquote
von unter 50 Prozent dort keine Beschäftigungserlaubnis mehr erhalten?
Der Bundesregierung liegen zur Frage der Ermessensausübung einzelner
Ausländerbehörden hinsichtlich der Entscheidungen über eine Beschäftigungserlaubnis
allein auf Grund der Bleibeperspektive keine Angaben vor. Im Übrigen wird auf
die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
11. Welche Angaben können gemacht werden zu der Dauer eines Verfahrens zur
Beschäftigungserlaubnis bei Geflüchteten und der Beteiligung der
Arbeitsagentur im Verfahren?
Der Bundesregierung liegen zur Dauer des Verfahrens für die Erteilung einer
Beschäftigungserlaubnis keine Informationen vor.
Anfragen der Ausländerbehörden bzw. der Auslandsvertretungen, ob die BA der
Beschäftigung einer ausländischen Arbeitskraft zustimmt, sind grundsätzlich
innerhalb von zwei Wochen zu entscheiden. In Ausnahmefällen ist eine längere
Bearbeitungsdauer möglich, wenn die übermittelten Informationen für die
Zustimmungsentscheidung nicht ausreichen oder Arbeitgeberauskünfte fehlen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
12. Was ist der Bundesregierung über eine Praxis in den Bundesländern bekannt,
Gestatteten im Rahmen der Ermessensausübung der Ausländerbehörden eine
Beschäftigungserlaubnis zu verweigern, weil kein Pass vorliegt, und
inwieweit wäre ein solches Vorgehen nach Auffassung der Bundesregierung mit
der Rechtsprechung vereinbar, wonach von Asylsuchenden während eines
Asylverfahrens nicht verlangt werden darf, Pässe zu beschaffen (vgl. z. B.
Kommentar zu § 15 Absatz 2 Nummer 6 AsylG, Rn. 17, NK-AuslR/Koch,
2. Aufl., Baden-Baden 2016, S. 1983, mit weiteren Nachweisen)?
Die Ablehnung einer Beschäftigungserlaubnis allein aufgrund der Nichtvorlage
eines Passes wäre nach Auffassung der Bundesregierung grundsätzlich
ermessensfehlerhaft. Unberührt bleibt ggf. eine Berücksichtigung, wenn der Ausländer
im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes seine auch
während des Asylverfahrens bestehende Pflicht verletzt, bei der Beschaffung
eines Identitätspapiers mitzuwirken (vgl. § 15 Absatz 2 Nummer 6 des
Asylgesetzes – AsylG). Die Bundesregierung geht davon aus, dass den Ausländerbehörden
die Rechtslage zur Mitwirkungspflicht bekannt ist und dass Asylsuchende
während des laufenden Asylverfahrens nicht zur Passbeschaffung an ihre
Heimatbotschaften verwiesen werden dürfen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
13. Was ist der Bundesregierung über die Praxis bekannt, subsidiär Geschützte
und Personen mit nationalem Abschiebungsverbot zur Passbeschaffung
aufzufordern (entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 AufenthG; bitte begründen), welche
Auffassung vertritt sie hierzu, und ist es zutreffend, dass es eine Weisung des
Bundesministeriums des Innern geben soll, wonach Ausländerbehörden
auch Geflüchtete grundsätzlich zur Passbeschaffung auffordern sollen (bitte
so ausführlich wie möglich antworten und gegebenenfalls richtig stellen
bzw. angeben, für welche Flüchtlingsgruppen dies gelten soll)?
Die in der Frage bezeichneten Gruppen benötigen für die Erteilung eines
Aufenthaltstitels keinen gültigen Pass oder Passersatz (§ 5 Absatz 3 Satz 1 i. V. m.
Absatz 1 Nummer 4 AufenthG). Ihnen ist zudem ein Ausweisersatz auszustellen, mit
dem sie ihre Passpflicht erfüllen (§ 3 Absatz 1 Satz 2 und § 48 Absatz 4 Satz 1
AufenthG). Unberührt lässt dies die Verpflichtung, an der Beschaffung von
Identitätspapieren mitzuwirken, wenn dies zumutbar ist (§ 48 Absatz 4 Satz 2 i. V. m.
Absatz 3 Satz 1 AufenthG).
Ein Reiseausweis für Ausländer hingegen wird für subsidiär Schutzberechtigte
nur erteilt, wenn der Ausländer keinen Pass besitzt und ihn nachweislich auch
nicht auf zumutbare Weise erlangen kann (§ 5 der Aufenthaltsverordnung
– AufenthV). Nach dem geltenden Recht ist subsidiär Schutzberechtigten eine
Vorsprache bei den nationalen Behörden des Herkunftsstaates zwecks Erlangung
eines Nationalpasses nicht per se unzumutbar.
Eine Weisungslage des Bundesministeriums des Innern im Sinne der
Fragestellung besteht nicht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
14. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren
2016 und 2017 (bitte differenzieren) ein Ausweisersatz gemäß § 48 Absatz 4
AufenthG ausgestellt (bitte auch nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern und dem Aufenthaltsstatus der Betroffenen differenzieren)?
Die Ausstellung von Passersatzpapieren obliegt den Ausländerbehörden der
Länder. Der Bundesregierung liegen daher keine Erkenntnisse vor, in wie vielen
Fällen von deutschen Behörden ausgestellte Passersatzpapiere ausgestellt wurden
und aus welchen Herkunftsländern die Betroffenen stammen.
15. Inwieweit und unter welchen Umständen kommt nach Auffassung der
Bundesregierung die Übernahme der Passbeschaffungskosten für
Leistungsberechtigte nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes bzw. nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)/dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
(SGB XII) als nicht im Regelsatz enthaltene zusätzliche Leistung in Betracht
bzw. ist eine Übernahme nach § 73 SGB XII möglich (bitte so differenziert
wie möglich darlegen und begründen)?
Für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), die
sich seit weniger als 15 Monaten im Bundesgebiet aufhalten, sind die Kosten der
Passbeschaffung nach § 6 AsylbLG zu übernehmen, wenn sie im Einzelfall zur
Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind (§ 6
Absatz 1 Satz 1 AsylbLG). Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein
Leistungsberechtigter zur Vorlage oder Beschaffung eines Identitätspapieres bzw. Passes oder
Passersatzes verpflichtet ist (§ 48 Absatz 3 Satz 1 AufenthG i. V. m. § 56
AufenthG bzw. aus § 15 Absatz 2 AsylG). Dies umfasst ggf. auch die
notwendigen Fahrtkosten sowie die Aufwendungen für Passfotos, einen Passantrag sowie
Beschaffungs- und Übersetzungskosten für notwendige Dokumente.
Sofern ein Flüchtling Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder Leistungen der Sozialhilfe nach
dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bezieht, decken
Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem SGB II sowie die Leistungen der Hilfe zum
Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII oder der Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII auch
den Regelbedarf. Entsprechend gilt dies auch für Leistungsberechtigte nach dem
AsylbLG, die sich seit 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im
Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst
beeinflusst haben und daher nach § 2 AsylbLG Leistungen der Hilfe zum
Lebensunterhalt analog des SGB XII erhalten (sog. Analogleistungen).
Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt und umfasst
alle pauschalierbaren Lebensunterhaltsbedarfe, so auch Gebühren für die
Beschaffung von Ausweispapieren (vgl. Regelbedarfsermittlungsgesetz vom
22. Dezember 2016 – BGBl I S. 3159). Falls im Einzelfall Aufwendungen für
einen unabweisbar erforderlichen Pass nicht aus diesen Leistungen gedeckt werden
können, kommt auf Antrag der Leistungsberechtigten ein Darlehen in Betracht.
16. Wie viele so genannte Ausbildungsduldungen nach § 60a Absatz 2 Satz 3
i. V. m. Satz 4 AufenthG wurden bislang erteilt (bitte nach Kenntnis der
Bundesregierung nach Bundesländern und den zehn wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren, falls keine genauen Daten vorliegen sollten, bitte
zumindest eine Einschätzung auf der Grundlage der der Bundesregierung
vorliegenden bzw. leicht beschaffbaren Informationen machen), welche
Erfahrungen haben Bundesbehörden bislang hiermit gemacht (bitte ausführen),
und welche Berichte und Forderungen zur Anwendung der Neuregelung
durch Verbände und Vereine sind ihr bislang bekannt geworden (bitte
ausführen)?
Hierüber liegen der Bundesregierung keine Angaben vor. Im
Ausländerzentralregister werden diese Daten nicht erfasst.
Von Seiten der Wirtschaftsverbände (DIHK, ZDH, BDA, etc.) wurden mit Blick
auf die unterschiedliche Anwendung in den Bundesländern Forderungen nach
einer einheitlicheren Praxis im Sinne der Ausbildungsbetriebe artikuliert. Mit den
Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern vom 30. Mai 2017
soll auf eine einheitlichere Praxis bei der Anwendung dieser Regelung hingewirkt
werden.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
17. Hat die Bundesregierung insbesondere das Papier des Deutschen Industrie-
und Handelskammertages e. V. (DIHK) vom Dezember 2016 „Integration
von Flüchtlingen in Ausbildung und Beschäftigung. Hemmnisse weiter
abbauen“ erhalten, und wie hat sie hierauf gegebenenfalls reagiert (bitte
ausführen)?
Die Bundesregierung hat dieses Papier erhalten und es in ihre laufenden
Meinungsbildungsprozesse einbezogen (siehe die Antworten zu Frage 18).
18. Welche Vorschläge des DIHK-Papiers „Integration von Flüchtlingen in
Ausbildung und Beschäftigung. Hemmnisse weiter abbauen“ hat die
Bundesregierung aufgegriffen bzw. plant sie in welcher Weise aufzugreifen, und wie
steht sie insbesondere zu den Vorschlägen (bitte jeweils begründen),
a) bundeseinheitlich geltende Definitionen dazu vorzunehmen, wann eine
„konkrete Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung“ vorliege bzw. welche
Personengruppen hierunter fallen?
In den Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern vom 30. Mai
2017 werden ausführliche Hinweise zu der Frage gegeben, wann „konkrete
Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung“ vorliegen.
b) nicht die Ausbildungsbetriebe unter Androhung eines Bußgelds in Höhe
von bis zu 30 000 Euro zur Meldung eines Ausbildungsabbruchs zu
verpflichten, sondern eine entsprechende Übermittlung durch die
Sozialversicherungsträger vornehmen zu lassen?
Für die Ausbildungsbetriebe wurde mit der Ausbildungsduldung zugleich auch
der Verwaltungsaufwand reduziert, da die Duldung für den gesamten Zeitraum
der Ausbildung erteilt wird. Die Meldepflicht besteht nur in den Fällen des
Ausbildungsabbruchs, damit in weitaus weniger Fällen als vorher bei der jährlichen
Verlängerung der Duldung nach der vorherigen Regelung.
Die Meldepflicht dient dem Schutz vor einem Missbrauch der
Ausbildungsduldung. Sie steht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Erscheinen des
Auszubildenden im Ausbildungsbetrieb. Eine Übertragung auf den
Sozialversicherungsträger wäre nicht zielführend, zumal der Aufwand dadurch nicht reduziert,
sondern nur verlagert würde.
c) jungen Geflüchteten die vorhandenen Leistungen der
Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) wie deutschen
Jugendlichen ab Abschluss eines Ausbildungsvertrags zur Verfügung zu
stellen?
Die in dem in der Frage genannten Papier erneut aufgenommenen Vorschläge des
DIHK (Deutsche Industrie- und Handelskammer) waren bereits Gegenstand der
Verbändebeteiligung bei der Erarbeitung des Gesetzentwurfs zum
Integrationsgesetz.
Die Bundesregierung hat sich für den Gesetzentwurf auf die bekannten,
deutlichen Verbesserungen der Förderung für Gestattete, Geduldete und Inhaber
bestimmter humanitärer Aufenthaltstitel verständigt, die dann in § 132 SGB III
ihren Niederschlag gefunden haben.
d) bereits sechs Monate vor Ausbildungsbeginn eine Duldung zu erteilen,
wenn ein Ausbildungsvertrag geschlossen wurde?
Nach § 60a Absatz 2 Satz 4 ff. AufenthG wird die Duldung erteilt, wenn der
Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder
vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder
aufgenommen hat.
Damit ist gesetzlich bestimmt, dass die Ausbildungsduldung in den Fällen, in
denen die Ausbildung erst noch aufgenommen wird, erst in einem engen zeitlichen
Zusammenhang mit dem Beginn der Ausbildung erteilt werden kann. Für eine
eventuelle Übergangszeit kann im Rahmen des Ermessens eine Duldung nach
§ 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG erteilt werden.
e) eine Duldung bereits für die Dauer der betrieblichen
Einstiegsqualifizierung zu erteilen, um einen Übergang zur Ausbildung sicherzustellen?
§ 60a Absatz 2 Satz 4 AufenthG sieht ausdrücklich vor, dass die
Ausbildungsduldung nur für qualifizierte Berufsausbildungen in staatlich anerkannten oder
vergleichbar geregelten Ausbildungsberufen erteilt wird. Eine
Qualifizierungsmaßnahme in Gestalt einer Einstiegsqualifizierung, die darauf gerichtet ist, den
Teilnehmer erst zur Aufnahme einer Berufsausbildung zu ertüchtigen, ist dagegen
keine solche qualifizierte Berufsausbildung. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
19. Teilt die Bundesregierung aufgrund der bisherigen praktischen Erfahrungen
die Einschätzung, dass die mit dem Änderungsantrag auf
Ausschussdrucksache 18(11)696 zu Bundestagsdrucksache 18/8615 zur Änderung des § 60a
Absatz 2 AufenthG eingefügte Bedingung, wonach „konkrete Maßnahmen
zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen“ dürfen, so unbestimmt ist,
dass dies eine unberechenbare und unterschiedliche Anwendungspraxis
durch die Ausländerbehörden in den Bundesländern geradezu begünstigt,
was dem Ziel für mehr Rechtssicherheit für Geflüchtete und
Ausbildungsbetriebe entgegensteht (bitte ausführen), und wie beurteilt sie insbesondere die
diesbezüglich besonders strenge Anwendungspraxis in Bayern (vgl. www.
sueddeutsche.de/bayern/fluechtlinge-weiss-blaue-warteschleife-1.3210742)?
Nein, es handelt sich um eine hinreichend bestimmte Voraussetzung, die zudem
durch die Rechtsprechung bereits weiter konturiert wurde (vgl. OVG Lüneburg,
Beschluss vom 9. Dezember 2016 – 8 ME 184/16; VGH Mannheim, Beschluss
vom 13. Oktober 2016 – 11 S 1991/16). Die Anwendungshinweise gehen zudem
ausführlich auf diesen Aspekt ein und sollen auch diesbezüglich auf eine
einheitlichere Anwendung in der Praxis hinwirken. Das Aufenthaltsgesetz wird von den
Ländern in eigener Zuständigkeit vollzogen; die Bundesregierung enthält sich
insoweit einer Bewertung.
20. Hält sie die Allgemeinen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des
Innern zur Duldungserteilung nach § 60a Aufenthaltsgesetz vom 30. Mai
2017 für ausreichend in Bezug auf das Ziel einer berechenbaren und
rechtssicheren Vereinheitlichung der Anwendungspraxis, obwohl (bitte jeweils
begründet ausführen)
a) es hinsichtlich der Frage der Kausalität bzw. Vorwerfbarkeit im
Zusammenhang mit der Verletzung der Passbeschaffungs- bzw.
Identitätsklärungspflicht weiterhin Unklarheiten gibt?
b) die Frage, wie bei Asylsuchenden aus sicheren Herkunftsstaaten
(Asylantragstellung nach dem 31. August 2015 und Antragsrücknahme vor
Ablehnung), bei Personen, die keinen Asylantrag stellen, und bei
unbegleiteten Minderjährigen nach Ablehnung eines Asylantrags verfahren
werden soll, letztlich offen bleibt?
c) hinsichtlich der Duldungserteilung vor Beginn der Ausbildung eine eher
strenge, gleichwohl weiterhin unbestimmte Vorgabe gemacht wird (ein
enger zeitlicher Zusammenhang wird verlangt, die tatsächliche Aufnahme
der Ausbildung soll „in wenigen Wochen erfolgen“)?
d) es keine rechtssicheren Hinweise zur Duldungserteilung bei
Einstiegsqualifizierungen und anderen vorbereitenden Qualifizierungsmaßnahmen bei
abgeschlossenem Ausbildungsvertrag gibt?
e) auch für enge Familienangehörige nur eine enge Ermessensregelung
gelten soll, weil eine „vorübergehende Trennung zum Zweck der
Durchführung einer Ausbildung zuzumuten“ sei, obwohl im Anschluss an die
Ausbildung bei entsprechender Beschäftigungsaufnahme ein dauerhafter
rechtmäßiger Aufenthalt entsteht, so dass im vom Gesetzgeber
angestrebten Regelfall eben keine nur vorübergehende Familientrennung vorliegt?
Ja. Die Anwendungshinweise dienen dazu, auf eine einheitlichere Praxis
hinzuwirken. Dies gilt auch für die in der Fragestellung benannten Aspekte.
21. Welche unterschiedlichen Positionierungen der Bundesländer sind in die
Allgemeinen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zur
Duldungserteilung nach § 60a Aufenthaltsgesetz eingeflossen bzw. wurden
nicht berücksichtigt, und in welchen Punkten gab es die deutlichsten
Uneinigkeiten zwischen einzelnen Bundesländern und/oder dem
Bundesinnenministerium (bitte darstellen)?
Das Bundesministerium des Innern hat in Umsetzung des Beschlusses der
Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom
9. Februar 2017 die Anwendungshinweise erstellt und dabei weitere Ressorts
sowie die Bundesländer beteiligt.
In den Bundesländern gibt es zur Anwendung der einzelnen Bestimmungen der
Ausbildungsduldung unterschiedliche Auffassungen. Mit dem Beschluss der
Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der
Bundesländer vom 9. Februar 2017 ist das Bundesministerium des Innern beauftragt
worden, Anwendungshinweise zu erstellen. Nach Auffassung der Bundesregierung
soll mit den Anwendungshinweisen ungeachtet unterschiedlicher Auffassungen
zu einzelnen Regelungsbereichen auf eine einheitlichere Anwendung in der
Praxis hingewirkt werden.
22. Wie werden Geduldete nach Inkrafttreten des Gesetzes zur besseren
Durchsetzung der Ausreisepflicht künftig wissen können, dass in ihrem Fall die
Verpflichtung zur Ankündigung einer Abschiebung einen Monat vorher
nach mehr als einjährig geduldetem Aufenthalt wegen des Vorwurfs
vorsätzlich falscher Angaben oder Täuschungen zur Identität oder
Staatsangehörigkeit nach § 60a Absatz 5 Satz 5 AufenthG (neu) nicht gilt?
Muss dies z. B. auf der Duldung vermerkt werden, und ist dies nur der Fall,
wenn zuvor ein behördliches Feststellungsverfahren zu dieser Frage
betrieben wurde, das mit Rechtsmitteln gerichtlich überprüft werden konnte, oder
müssen letztlich alle Geduldeten, bei denen kein Reisepass vorliegt,
befürchten, dass sie auch nach über einjährig geduldetem Aufenthalt ohne
Vorankündigung abgeschoben werden können (bitte so konkret wie möglich
ausführen)?
Die in der Vorschrift genannte Rechtsfolge tritt kraft Gesetzes ein. Da nur eigenes
vorsätzliches Handeln zum Eintritt der Rechtsfolge führt, bedarf es keiner
Mitteilung über den Eintritt der Rechtsfolge im Einzelfall. Über das Bestehen der
Ausreisepflicht sind die Betroffenen durch einen Hinweis im amtlichen Vordruck für
die Duldung unterrichtet.
23. Wie ist nach Einschätzung der Bundesregierung ein künftig bis zu 24 Monate
geltendes Arbeitsverbot für Personen mit Gestattung bzw.
Ankunftsnachweis (für die Dauer der Pflicht zum Aufenthalt in
Erstaufnahmeeinrichtungen, vgl. neu: § 47 Absatz 1b i. V. m. § 61 Absatz 1 AsylG) mit Artikel 15
der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) zu vereinbaren, nach der
die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, dafür Sorge zu tragen, dass
Asylantragstellende spätestens nach neun Monaten Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten
(bitte begründen)?
24. Wie ist nach Einschätzung der Bundesregierung das unbefristete
Arbeitsverbot für Asylantragstellende aus den als „sicher“ erklärten Herkunftsstaaten,
die nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt haben (§ 61
Absatz 2 Satz 4 AsylG), mit Artikel 15 der Richtlinie 2013/33/EU zu
vereinbaren (bitte begründen)?
Die Fragen 23 und 24 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung sieht in den in der Fragestellung genannten Regelungen
keinen Verstoß gegen EU-Recht. So tragen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15
Absatz 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 dafür Sorge, dass der Antragsteller spätestens neun Monate
nach Asylantragstellung Zugang zum Arbeitsmarkt erhält, sofern die zuständige
Behörde noch keine erstinstanzliche Entscheidung getroffen hat und die
Verzögerung dem Antragsteller nicht zur Last gelegt werden kann. Zudem regelt
Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihres
einzelstaatlichen Rechts Maßnahmen beschließen können, unter welchen
Voraussetzungen Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wird, wobei sie gleichzeitig für einen
effektiven Arbeitsmarktzugang für Antragsteller sorgen.
Der neu eingeführte § 47 Absatz 1b AsylG regelt in diesem Zusammenhang bzgl.
der Dauer des Aufenthalts in der Aufnahmeeinrichtung insbesondere, dass § 50
Absatz 1 Satz 1 AsylG zu beachten ist, wonach der Ausländer unverzüglich aus
der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen ist, wenn das Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge nicht oder nicht kurzfristig entscheiden kann, dass der Asylantrag
unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.
Hinsichtlich der Frage des Zugangs zum Arbeitsmarkt ist bei Asylbewerbern aus
sicheren Herkunftsstaaten im Übrigen zu berücksichtigen, dass bei diesen die
gesetzliche Vermutung besteht, dass ihr Schutzgesuch ohne Erfolg bleiben wird und
kein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt im Bundesgebiet erfolgen wird.
Das Unionsrecht legitimiert das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in Artikel
36 und 37 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013.
25. Wie sind nach Einschätzung der Bundesregierung die Wartefristen beim
Arbeitsmarktzugang sowie die unterschiedlichen z. T. unbefristeten
Arbeitsverbote für Gestattete und Geduldete mit Artikel 6 Absatz 1 des UN-Sozialpakts
(Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte –
ICESCR) zu vereinbaren, der das Recht auf Arbeit „jedes einzelnen“
vorsieht, welches gem. Artikel 2 Absatz 2 ICESCR ausdrücklich ohne
Diskriminierung hinsichtlich des „sonstigen Status“ – also auch des
ausländerrechtlichen Status – gewährleistet werden muss (bitte begründen)?
Die Bundesregierung sieht die nationalen Regelungen nicht im Widerspruch zu
den in der Fragestellung bezeichneten internationalen Vereinbarungen. Das
nationale Recht sieht in Umsetzung von Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie
2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 vor,
dass Asylbewerberinnen und Asylbewerbern grundsätzlich nach drei Monaten
Aufenthalt im Bundesgebiet mit Zustimmung der BA die Aufnahme einer
Beschäftigung erlaubt werden kann.
Im Übrigen hat die Bundesregierung von der nach Artikel 15 Absatz 2 Richtlinie
2013/33/EU bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß der die
Mitglied-staaten aus Gründen der Arbeitsmarktpolitik Bürgerinnen und Bürgern der
Union, Angehörigen der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum und sich rechtmäßig aufhaltenden Drittstaatsangehörigen
Vorrang einräumen können. Die BA prüft vor einer Zustimmung grundsätzlich, ob
für die von einem Asylsuchenden beabsichtigte Beschäftigung bevorrechtigte
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung). Um
die Beschäftigungsaufnahme zu erleichtern, wurde mit Inkrafttreten der
Verordnung zum Integrationsgesetz am 6. August 2016 in den meisten Agenturbezirken
der BA für einen befristeten Zeitraum von drei Jahren generell auf diese
Vorrangprüfung verzichtet.
26. Wie ist nach Einschätzung der Bundesregierung der Umstand zu bewerten,
dass in vielen Bundesländern eine Schulpflicht, und damit ein faktisch
umzusetzender Schulbesuch, bei Kindern von Asylsuchenden erst nach einer
Zuweisung in die Kommunen gilt – und damit für Personen aus den als
„sicher“ erklärten Herkunftsstaaten faktisch gar nicht und für sonstige
Asylantragstellende künftig erst nach bis zu 24 Monaten –, obwohl Artikel 14 der
Richtlinie 2013/33/EU vorsieht, minderjährigen Kindern spätestens nach
drei Monaten „in ähnlicher Weise wie den eigenen Staatsangehörigen den
Zugang zum Bildungssystem“ zu gestatten (bitte ausführlich darstellen)?
Wie ist die oben genannte Tatsache mit Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a der
UN-Kinderrechtskonvention zu vereinbaren, nach der die Vertragsstaaten
verpflichtet sind, „den Besuch der Grundschule für alle zur Pflicht“ zu
machen (bitte ausführen)?
Welcher Handlungsbedarf folgt hieraus?
Die rechtlichen Regelungen der Schulpflicht und der Beschulung von
Flüchtlingen obliegen nach der föderativen Kompetenzordnung des Grundgesetzes allein
den Ländern.
27. Wie bewertet die Bundesregierung die Praxis der Bundesagentur für Arbeit,
den Zugang zu Leistungen der Ausbildungsförderung (z. B.
Berufsausbildungsbeihilfe) für Personen mit einer Aufenthaltsgestattung ausschließlich
anhand des Kriteriums der Gesamtschutzquote im Asylverfahren zu
entscheiden, obwohl bereits durch die Aufnahme einer Ausbildung – gänzlich
unabhängig vom Ausgang des Asylverfahrens – ein „rechtmäßiger und
dauerhafter Aufenthalt“ im Sinne des § 132 Absatz 1 SGB III zu erwarten ist
(Anspruch auf Ausbildungsduldung mit anschließendem Anspruch auf
Aufenthaltserlaubnis nach § 18a Absatz 1a AufenthG; bitte begründen und
etwaigen Handlungsbedarf erläutern)?
Wie die Bundesregierung bereits auf die Frage der Abgeordneten Ulla Jelpke
geantwortet hat (Plenarprotokoll 18/214, Seite 21451, Anlage 13), wird in der
Gesetzesbegründung zu § 44 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 AufenthG bezogen auf den
Zugang zu den Integrationskursen ausgeführt, dass von Nummer 1 als Gestattete,
bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, diejenigen
erfasst sind, die als Asylbewerber aus einem Land mit einer hohen
Anerkennungsquote kommen oder bei denen eine belastbare Prognose für einen
erfolgreichen Asylantrag besteht.
Auch verschiedene gesetzliche Instrumente der Ausbildungsförderung knüpfen
bei Asylbewerbern daran an, dass bereits ein rechtmäßiger und dauerhafter
Aufenthalt zu erwarten ist (§ 132 Absatz 1 SGB III).
Die Bundesregierung hat sich, wie in ihrer damaligen Antwort dargelegt, auf eine
Auslegung verständigt, wann dies aus ihrer Sicht der Fall ist. Wie soeben
erläutert, kommt es hierfür auf die Anerkennungsquote oder die Prognose für den
Asylantrag an. Auf die Antwort zu Frage 29 wird verwiesen.
28. Ist aus Sicht der Bundesregierung das Kriterium einer vermeintlichen
Bleibeperspektive („rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten“) für
die Gewährung oder Verweigerung bestimmter Teilhabemöglichkeiten für
Personen mit einer Aufenthaltsgestattung (z. B. bei der
Ausbildungsförderung, beim Zugang zu Integrationskursen, bei der berufsbezogenen
Deutschsprachförderung, bei der frühzeitigen Arbeitsförderung) mit dem
Gleichbehandlungsgebot aus Artikel 3 GG vereinbar, obwohl dieses Kriterium ohne
Einzelfallprüfung ausschließlich schematisch und kategorisch anhand der
statistischen Größe der Gesamtschutzquote der Entscheidungen des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) festgelegt wird (bitte
begründen)?
Das Tatbestandsmerkmal der Erwartung eines rechtmäßigen und dauerhaften
Aufenthaltes rechtfertigt als Differenzierungskriterium eine unterschiedliche
Behandlung Asylsuchender. Die Bundesregierung hält es integrationspolitisch für
sinnvoll, jenen Asylsuchenden, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter
Aufenthalt zu erwarten ist, frühzeitig den Zugang zu Integrationsmaßnahmen zu
ermöglichen. Deshalb wurden durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
diese Maßnahmen sowohl für Asylsuchende geöffnet, „die aus einem Land mit
einer hohen Anerkennungsquote kommen“, als auch für Asylsuchende, „bei
denen eine belastbare Prognose für einen erfolgreichen Asylantrag besteht“
(Bundestagsdrucksache 18/6185, S. 48).
29. Wie begründet es die Bundesregierung, dass angesichts von insgesamt
21 Herkunftsstaaten, die laut der BAMF-Entscheidungsstatistik für das Jahr
2016 eine Gesamtschutzquote von mindestens 50 Prozent aufweisen,
ausschließlich Asylantragstellende aus fünf Staaten die an die „gute
Bleibeperspektive“ geknüpften Zugänge zu bestimmten Teilhabeleistungen erhalten?
Ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt ist einzelfallunabhängig zu
erwarten, wenn der oder die Asylsuchende aus einem Herkunftsland stammt, bei dem
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass
eine Schutzberechtigung erteilt wird. Bei dieser lediglich abstrakten
Prognoseentscheidung ist maßgeblich, dass die Gesamtschutzquote über 50 Prozent liegt und
ihr eine hinreichende Aussagekraft zukommt, was eine relevante Anzahl von
Antragsstellern voraussetzt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 28 verwiesen.
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