[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
21. August 2017 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/13397
18. Wahlperiode 24.08.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katharina Dröge, Oliver Krischer,
Cem Özdemir, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/13221 –
Mögliche kartellrechtswidrige Absprachen deutscher Automobilhersteller –
Hintergrund und Konsequenzen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In der Ausgabe Nr. 30 vom 22. Juli 2017 hat das Magazin „DER SPIEGEL“
Auszüge aus Dokumenten veröffentlicht, wonach sich die fünf deutschen
Automobilhersteller Daimler, BMW, Audi, Porsche und Volkswagen bei
fahrzeugtechnischen Details über Jahre abgesprochen haben sollen. Mehr als 200
Mitarbeiter der Unternehmen sollen sich in 60 Arbeitsgruppen und in über 1 000
Sitzungen vielfach geheim über die Entwicklung ihrer Fahrzeuge, Kosten,
Zulieferer und Märkte ausgetauscht haben. Sie hätten in einem exklusiven Kreis
„technische Standards“ festgelegt und sich abgestimmt, in neuen Fahrzeugen
„nur bestimmte technische Lösungen“ einzusetzen. Laut Angaben der Zeitung
„DIE WELT“ fanden diese Treffen wohl im Rahmen von Arbeitskreisen des
Verbandes der Automobilindustrie (VDA) statt (
www.welt.de/print/die_welt/
wirtschaft/article166908998/Das-grosse-Kartell.html). Betroffen könnten alle
Autos sein, die die fünf großen Automobilhersteller seit den 1990er Jahren
verkauft haben – vielleicht auch schon früher.
Wie „DIE WELT“ berichtet, sind am 23. Juni 2016 Ermittler des
Bundeskartellamtes und des Bundeskriminalamtes erstmals auf Hinweise gestoßen, dass
die fünf Automobilkonzerne sich in großem Stil illegal abgesprochen hätten und
damit gegen das Kartellrecht verstoßen haben könnten. Nun liegen laut „DER
SPIEGEL“ wohl Selbstanzeigen von Volkswagen und Daimler vor. Der
Hintergrund ist offenbar, dass beide Unternehmen hoffen, von der so genannten
Kronzeugenregelung im Kartellrecht und entsprechenden Bußgeldnachlässen zu
profitieren. Die beteiligten Unternehmen wollten sich nicht konkret zu den
Berichten des Magazins „DER SPIEGEL“ äußern. Von den Wettbewerbsbehörden
heißt es bislang nur, dass die Europäische Kommission und das
Bundeskartellamt Informationen zu dieser Angelegenheit erhalten hätten, die aktuell von der
Kommission geprüft würden.
Laut Bundeskartellamt führen „Kartellabsprachen regelmäßig zu überhöhten
Preisen bei sinkender Produktqualität. Gleichzeitig wird durch die Ausschaltung
des Wettbewerbs die Innovationskraft der Unternehmen gebremst. Kartelle
schaden damit der Gesamtwirtschaft und insbesondere dem Verbraucher“
(
www.bundeskartellamt.de/DE/Kartellverbot/kartellverbot_node.html).
Lieferanten werden ebenfalls geschädigt, wenn sich Unternehmen darauf
verständigen, nur bei einem bestimmten Anbieter einzukaufen oder nur einen
bestimmten Preis zu zahlen.
Die negativen Folgen dieser Absprachen für den Industriestandort Deutschland
könnten immens sein. Sollten die Kartellbehörden feststellen, dass die
Absprachen illegal waren, drohen den Automobilherstellern Kartellstrafen in
Milliardenhöhe. Hinzu kommen mögliche Schadensersatzklagen von Lieferanten,
Verbrauchern und Aktionären. Insbesondere Verbraucher haben jedoch durch
Versäumnisse der aktuellen Bundesregierung bei der Reform der 9. GWB-Novelle
Probleme, ihren Schaden vor Gericht geltend zu machen. Dabei sind die Käufer,
insbesondere von Dieselautos, mehrfach geschädigt: durch überhöhte Preise
aufgrund von Kartellabsprachen, durch erhöhte Stickoxidbelastung und durch
den Wertverfall ihrer Autos.
Die Enthüllungen treffen die Automobilindustrie Deutschlands in einer
sensiblen Phase, in der sie alle Ressourcen bräuchte, um den internationalen Wettlauf
um umweltfreundliche Antriebsarten zu überleben. Der Imageschaden für den
Ruf Deutschlands als Produktionsstandort ist hingegen monetär kaum
abschätzbar. Auch die Folgen für die Umwelt und die Gesundheit der Menschen lassen
sich nur schwer berechnen.
Angesichts der Tragweite der geschilderten Berichte ist es dringend notwendig,
eine Bewertung der Bundesregierung zu erhalten. Relevant ist für den
Deutschen Bundestag zudem die Frage, welche Informationen die Bundesregierung
und insbesondere das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie das
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur über die Arbeitskreise
der Automobilwirtschaft und die darin erfolgten Absprachen hatten.
Kenntnisse der Absprachen
1. Können aus Sicht der Bundesregierung Absprachen unter
Automobilkonzernen zu der Entwicklung von Benzin- und Dieselmotoren, Bremsen,
Kupplungen und Getrieben sowie zur Abgasreinigung von Dieselfahrzeugen, zur
Auswahl von Lieferanten, Preisen von Bauteilen und Märkten in dem Sinne
kartellrechtlich relevant sein, dass sie eine wettbewerbsbeschränkende
Vereinbarung im Sinne des Kartellverbotes darstellen?
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von
Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel
zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung,
Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarktes
bezwecken oder bewirken, sind verboten und mit dem Binnenmarkt nicht
vereinbar. Dies trifft insbesondere zu, wenn sie
unmittelbar oder mittelbar An- oder Verkaufspreise oder sonstige
Geschäftsbedingungen festsetzen,
die Erzeugung, den Absatz, die technische Entwicklung oder Investitionen
einschränken oder kontrollieren,
Märkte oder Versorgungsquellen aufteilen,
unterschiedliche Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber
Handelspartnern anwenden, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt
werden,
an den Abschluss von Verträgen die Bedingung knüpfen, dass die
Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach
Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen
(Artikel 101 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
Union [AEUV], § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen [GWB]).
Vom Kartellverbot freigestellt können Absprachen zwischen Unternehmen sein,
die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden
Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung
des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den
beteiligten Unternehmen Beschränkungen auferlegt werden,
die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind oder
wodurch Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der
Waren den Wettbewerb auszuschalten
(Artikel 101 Absatz 3 AEUV, § 2 GWB).
Es ist Sache der Wettbewerbsbehörden und Gerichte zu entscheiden, ob
bestimmte Absprachen, Vereinbarungen oder Verhaltensweisen von Unternehmen
und Unternehmensvereinigungen gegen das Kartellverbot verstoßen oder nicht
bzw. ob sie gegen das Kartellverbot verstoßen, aber vom Kartellverbot freigestellt
sind oder nicht.
Die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen sind zudem in der Pflicht,
selbst zu prüfen, ob und inwieweit ihre Verhaltensweisen kartellrechtsrelevant
sind, und Kartellrechtskonformität sicherzustellen.
2. Welche nachgewiesenen Kartellverstöße deutscher Automobilhersteller hat
es in den letzten zehn Jahren gegeben?
Welche Strafen/Bußgelder wurden den Beteiligten auferlegt (bitte einzeln
auflisten)?
Von der Europäischen Kommission wurde mit Beschluss vom 19. Juli 2016 u. a.
für die Fahrzeughersteller Daimler AG und MAN (MAN SE, MAN Truck & Bus
AG, MAN Truck & Bus Deutschland GmbH) die Beteiligung an einer über einen
Zeitraum vom 17. Januar 1997 bis zum 18. Januar 2011 dauernden gegen
Artikel 101 AEUV verstoßenden Absprache festgestellt. Die Europäische
Kommission hat MAN die Geldbuße vollständig erlassen. Der Daimler AG wurde eine
Ermäßigung von 30 Prozent gewährt, zusätzlich erfolgte wegen des
stattgefundenen Vergleichsverfahrens eine weitere Ermäßigung der Geldbuße um 10 Prozent.
Die gegen die Daimler AG festgesetzte Geldbuße beträgt 1 008 766 000 Euro.
Das Bundeskartellamt hat in den letzten zehn Jahren den Automobilherstellern
BMW, Daimler, Audi, Porsche und Volkswagen keine Kartellverstöße
nachgewiesen, die mit einem Bußgeld geahndet wurden.
3. Trifft es zu, dass der Bundesregierung bzw. dem Bundeskartellamt
sogenannte Selbstanzeigen deutscher Automobilhersteller über mögliche
Kartellverstöße vorliegen?
Wenn ja, seit wann, von welchen Herstellern und mit welchem Inhalt?
4. Wie wird die Bundesregierung mit diesen sogenannten Selbstanzeigen und
den Erkenntnissen daraus weiter umgehen?
Welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
5. Wann sind an die Bundesregierung von wem welche Verdachtsmomente
über illegale Absprachen und Kartellverstöße der deutschen
Automobilhersteller vor der Veröffentlichung durch das Magazin „DER SPIEGEL“ am
21. Juli 2017 herangetragen worden?
In welcher Weise ist die Bundesregierung diesen Hinweisen nachgegangen?
7. Seit wann und in welchem Umfang liegen der Bundesregierung, und
insbesondere dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie dem
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, sowie anderen
untergeordneten Behörden als dem Bundeskartellamt Informationen darüber
vor, dass es Ermittlungen/Untersuchungen der Wettbewerbsbehörden gegen
die fünf Automobilkonzerne Daimler, BMW, Audi, Porsche und
Volkswagen auf Grund des Verdachts umfänglicher kartellrechtlich relevanter
Absprachen gibt bzw. die Aufnahme von Ermittlungen geprüft wird?
Die Fragen 3, 4, 5 und 7 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat erst durch die Presseveröffentlichungen von den in
dieser Kleinen Anfrage genannten kartellrechtlichen Vorwürfen gegen deutsche
Automobilhersteller erfahren. Die Europäische Kommission und das
Bundeskartellamt haben bestätigt, dass sie Informationen erhalten haben, die derzeit unter der
Federführung der Europäischen Kommission geprüft werden. Die Europäische
Kommission hat darauf verwiesen, dass die Untersuchungen komplexe Sach- und
Rechtsfragen umfassen, denen nicht vorgegriffen werden kann. Insbesondere sei
es verfrüht, darüber zu spekulieren, ob aus den vorliegenden Informationen
wettbewerbsrechtliche Bedenken oder weitere Schritte folgen könnten. Zudem hat das
Bundeskartellamt bestätigt, dass es derzeit ein Verfahren im Bereich des Einkaufs
von Stahl durch die Automobil- und Automobilzulieferindustrie führt. Darüber
hinaus äußern sich die Wettbewerbsbehörden in diesem Zusammenhang nicht zu
laufenden Ermittlungen. Der Bundesregierung liegen keine sog. Selbstanzeigen
der Automobilhersteller Daimler, BMW, Audi, Porsche oder Volkswagen vor.
6. Inwiefern und seit wann ist der Bundesregierung, und insbesondere dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie dem
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, sowie anderen untergeordneten
Behörden als dem Bundeskartellamt die Bezeichnung „5er-Kreis“ mit Bezug
auf die Automobilindustrie bekannt, und um was genau handelte es sich
hierbei nach Vorstellung der Bundesregierung?
8. Liegen der Bundesregierung, und insbesondere dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie sowie dem Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur, sowie anderen untergeordneten Behörden als dem
Bundeskartellamt Informationen darüber vor, dass es Arbeitsgruppen der fünf
großen deutschen Automobilkonzerne Daimler, BMW, Audi, Porsche und
Volkswagen gab/gibt mit den Titeln „AK Mechanische Anbauteile“, „AK
Bremsregelsysteme“, „AK Sitzanlage“, „AK Luftfederung“, „AK
Kupplung“, „AK Ottomotoren“, „AK Dieselmotoren“?
Falls ja, seit wann liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor?
Wer innerhalb der Bundesregierung hatte Kenntnis hiervon?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Zahl der Sitzungen
und den Teilnehmerkreis (bitte einzeln auflisten)?
War die Bundesregierung in die Tätigkeit solcher Arbeitsgruppen der fünf
deutschen Hersteller eingebunden?
Wenn ja, in welche und in welcher Weise?
Unter welchen Umständen wären die Absprachen innerhalb dieser
Arbeitsgruppen ein Verstoß gegen das Kartellrecht?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den konkreten Inhalt der
getätigten Gespräche?
9. Liegen der Bundesregierung, und insbesondere dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie sowie dem Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur, sowie anderen untergeordneten Behörden als dem
Bundeskartellamt Informationen darüber vor, dass es Arbeitsgruppen der fünf
großen deutschen Automobilkonzerne Daimler, BMW, Audi, Porsche und
Volkswagen gab/gibt, in denen diese sich über wettbewerbsrelevante bzw.
rechtlich zweifelhafte Informationen ausgetauscht haben?
Falls ja, seit wann liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor?
Wer innerhalb der Bundesregierung hatte Kenntnis hiervon?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Zahl der Sitzungen
und den Teilnehmerkreis (bitte einzeln auflisten)?
War die Bundesregierung in die Tätigkeit solcher Arbeitsgruppen der fünf
deutschen Hersteller eingebunden?
Wenn ja, in welche und in welcher Weise?
Unter welchen Umständen wären die Absprachen innerhalb dieser
Arbeitsgruppen ein Verstoß gegen das Kartellrecht?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den konkreten Inhalt der
getätigten Gespräche?
10. Liegen der Bundesregierung, und insbesondere dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie sowie dem Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur, sowie anderen untergeordneten Behörden als dem
Bundeskartellamt Informationen darüber vor, dass es Arbeitsgruppen der fünf
großen deutschen Automobilkonzerne Daimler, BMW, Audi, Porsche und
Volkswagen gab/gibt, in denen diese sich exklusiv, ohne Teilnahme weiterer
Wettbewerber ausgetauscht haben?
Falls ja, seit wann liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor?
Wer innerhalb der Bundesregierung hatte Kenntnis hiervon?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Zahl der Sitzungen
und den Teilnehmerkreis (bitte einzeln auflisten)?
War die Bundesregierung in die Tätigkeit solcher Arbeitsgruppen der fünf
deutschen Hersteller eingebunden?
Wenn ja, in welche und in welcher Weise?
Unter welchen Umständen wären die Absprachen innerhalb dieser
Arbeitsgruppen ein Verstoß gegen das Kartellrecht?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den konkreten Inhalt der
getätigten Gespräche?
11. Liegen der Bundesregierung, und insbesondere dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie sowie dem Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur, sowie anderen untergeordneten Behörden als dem
Bundeskartellamt Informationen darüber vor, dass es Arbeitsgruppen im
Rahmen der Arbeitskreise des Verbands der Automobilindustrie gab/gibt, in
denen sich Daimler, BMW, Audi, Porsche und Volkswagen ausgetauscht
haben?
Falls ja, seit wann liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor?
Wer innerhalb der Bundesregierung hatte Kenntnis hiervon?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Zahl der Sitzungen
und den Teilnehmerkreis (bitte einzeln auflisten)?
War die Bundesregierung in die Tätigkeit solcher Arbeitsgruppen der fünf
deutschen Hersteller eingebunden?
Wenn ja, in welche und in welcher Weise?
Unter welchen Umständen wären die Absprachen innerhalb dieser
Arbeitsgruppen ein Verstoß gegen das Kartellrecht?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den konkreten Inhalt der
getätigten Gespräche?
12. Liegen der Bundesregierung, und insbesondere dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie sowie dem Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur, sowie anderen untergeordneten Behörden als dem
Bundeskartellamt Informationen darüber vor, dass die fünf großen deutschen
Automobilkonzerne Daimler, BMW, Audi, Porsche und Volkswagen sich
exklusiv, ohne Teilnahme weiterer Wettbewerber über die Entwicklung ihrer
Fahrzeuge ausgetauscht und abgesprochen haben?
Falls ja, seit wann liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor?
Wer innerhalb der Bundesregierung hatte Kenntnis hiervon?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Zahl der Sitzungen
und den Teilnehmerkreis (bitte einzeln auflisten)?
War die Bundesregierung in die Tätigkeit solcher Arbeitsgruppen der fünf
deutschen Hersteller eingebunden?
Wenn ja, in welche und in welcher Weise?
Unter welchen Umständen wäre eine solche Absprache ein Verstoß gegen
das Kartellrecht?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den konkreten Inhalt der
getätigten Gespräche?
13. Liegen der Bundesregierung, und insbesondere dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie sowie dem Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur, sowie anderen untergeordneten Behörden als dem
Bundeskartellamt Informationen darüber vor, dass die fünf großen deutschen
Automobilkonzerne Daimler, BMW, Audi, Porsche und Volkswagen sich
exklusiv, ohne Teilnahme weiterer Wettbewerber über Produktionskosten
ausgetauscht und abgesprochen haben?
Falls ja, seit wann liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor?
Wer innerhalb der Bundesregierung hatte Kenntnis hiervon?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Zahl der Sitzungen
und den Teilnehmerkreis (bitte einzeln auflisten)?
War die Bundesregierung in die Tätigkeit solcher Arbeitsgruppen der fünf
deutschen Hersteller eingebunden?
Wenn ja, in welche und in welcher Weise?
Unter welchen Umständen wäre eine solche Absprache ein Verstoß gegen
das Kartellrecht?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den konkreten Inhalt der
getätigten Gespräche?
14. Liegen der Bundesregierung, und insbesondere dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie sowie dem Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur, sowie anderen untergeordneten Behörden als dem
Bundeskartellamt Informationen darüber vor, dass die fünf großen deutschen
Automobilkonzerne Daimler, BMW, Audi, Porsche und Volkswagen sich über
ihre Zulieferer ausgetauscht und abgesprochen haben?
Falls ja, seit wann liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor?
Wer innerhalb der Bundesregierung hatte Kenntnis hiervon?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Zahl der Sitzungen
und den Teilnehmerkreis (bitte einzeln auflisten)?
War die Bundesregierung in die Tätigkeit solcher Arbeitsgruppen der fünf
deutschen Hersteller eingebunden?
Wenn ja, in welche und in welcher Weise?
Unter welchen Umständen wäre eine solche Absprache ein Verstoß gegen
das Kartellrecht?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den konkreten Inhalt der
getätigten Gespräche?
15. Liegen der Bundesregierung, und insbesondere dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie sowie dem Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur, sowie anderen untergeordneten Behörden als dem
Bundeskartellamt Informationen darüber vor, dass die fünf großen deutschen
Automobilkonzerne Daimler, BMW, Audi, Porsche und Volkswagen sich
exklusiv, ohne Teilnahme weiterer Wettbewerber über Märkte ausgetauscht
und abgesprochen haben?
Falls ja, seit wann liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor?
Wer innerhalb der Bundesregierung hatte Kenntnis hiervon?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Zahl der Sitzungen
und den Teilnehmerkreis (bitte einzeln auflisten)?
War die Bundesregierung in die Tätigkeit solcher Arbeitsgruppen der fünf
deutschen Hersteller eingebunden?
Wenn ja, in welche und in welcher Weise?
Unter welchen Umständen wäre eine solche Absprache ein Verstoß gegen
das Kartellrecht?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den konkreten Inhalt der
getätigten Gespräche?
16. Liegen der Bundesregierung, und insbesondere dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie sowie dem Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur, sowie anderen untergeordneten Behörden als dem
Bundeskartellamt Informationen darüber vor, dass die fünf großen deutschen
Automobilkonzerne Daimler, BMW, Audi, Porsche und Volkswagen Daten
untereinander ausgetauscht haben, beispielsweise über den
„Fahrwiderstandskoeffizienten“?
Falls ja, seit wann liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor?
Wer innerhalb der Bundesregierung hatte Kenntnis hiervon?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Zahl der Sitzungen
und den Teilnehmerkreis (bitte einzeln auflisten)?
War die Bundesregierung in die Tätigkeit solcher Arbeitsgruppen der fünf
deutschen Hersteller eingebunden?
Wenn ja, in welche und in welcher Weise?
Unter welchen Umständen wäre eine solche Absprache ein Verstoß gegen
das Kartellrecht?
17. Liegen der Bundesregierung, und insbesondere dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie sowie dem Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur, sowie anderen untergeordneten Behörden als dem
Bundeskartellamt Informationen darüber vor, dass die fünf großen deutschen
Automobilkonzerne Daimler, BMW, Audi, Porsche und Volkswagen sich auf
eine maximale Fahrtgeschwindigkeit verständigt haben, bei der sich ein
Cabrioverdeck noch öffnen/schließen lässt?
Falls ja, seit wann liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor?
Wer innerhalb der Bundesregierung hatte Kenntnis hiervon?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Zahl der Sitzungen
und den Teilnehmerkreis (bitte einzeln auflisten)?
War die Bundesregierung in die Tätigkeit solcher Arbeitsgruppen der fünf
deutschen Hersteller eingebunden?
Wenn ja, in welche und in welcher Weise?
Unter welchen Umständen wäre eine solche Absprache ein Verstoß gegen
das Kartellrecht?
Die Fragen 6 sowie 8 bis 17 werden gemeinsam beantwortet.
Zu den in den Fragen angesprochenen mutmaßlichen Arbeitsgruppen und
Absprachen liegen der Bundesregierung über presseöffentliche Informationen
hinaus keine weiteren Informationen vor.
Im Übrigen verweist die Bundesregierung auf ihre Antwort zu Frage 1.
18. Haben die Bundesregierung, insbesondere das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie sowie das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur, sowie untergeordnete Behörden seit den 1990er Jahren
Hinweise von Zulieferern der fünf Automobilkonzerne Daimler, BMW, Audi,
Porsche und Volkswagen darüber erreicht, dass diese Automobilhersteller
sich über wettbewerbsrelevante Informationen untereinander austauschen,
und wie ist die Bundesregierung mit diesen Hinweisen umgegangen?
Falls ja, seit wann liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor?
Wer innerhalb der Bundesregierung hatte Kenntnis hiervon?
Wurde diesen Hinweisen nachgegangen?
Wenn ja, wie?
Wenn nein, warum nicht?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den Inhalt der dort
getätigten Gespräche?
Die Bundesregierung und insbesondere das Bundeskartellamt haben seit den
1990er Jahren keine Hinweise von Zulieferern der fünf Automobilhersteller
BMW, Daimler, Audi, Porsche und Volkswagen über den Austausch von
wettbewerbsrelevanten Informationen zwischen den genannten Automobilherstellern
erreicht.
19. Haben die Bundesregierung, insbesondere das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie sowie das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur, sowie untergeordnete Behörden seit den 1990er Jahren
Hinweise von Wettbewerbern der fünf Automobilkonzerne Daimler, BMW,
Audi, Porsche und Volkswagen darüber erreicht, dass diese sich über
wettbewerbsrelevante Informationen untereinander austauschen, und wie ist die
Bundesregierung mit diesen Hinweisen umgegangen?
Falls ja, seit wann liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor?
Wer innerhalb der Bundesregierung hatte Kenntnis hiervon?
Wurde diesen Hinweisen nachgegangen?
Wenn ja, wie?
Wenn nein, warum nicht?
In den 1990er Jahren ging beim Bundeskartellamt ein Hinweis eines
Wettbewerbers zu einer Kooperation der Automobilhersteller BMW, Daimler, Audi,
Porsche und Volkswagen bzgl. eines gemeinsamen Abgaszentrums ein. Diese
Kooperation war dem Bundeskartellamt jedoch schon zuvor durch die beteiligten
Automobilhersteller zur Prüfung vorgelegt worden. Sie wurde unter dem
damaligen kartellrechtlichen Regelungsregime seitens des Bundeskartellamtes unter
Einhaltung bestimmter Vorgaben toleriert. Diesbezüglich wird auf den
Tätigkeitsbericht des Bundeskartellamtes aus den Jahren 1995/1996, S. 113,
verwiesen. Darüber hinaus haben das Bundeskartellamt seit den 1990er Jahren keine
Hinweise von Wettbewerbern der fünf Automobilhersteller BMW, Daimler,
Audi, Porsche und Volkswagen über den Austausch von wettbewerbsrelevanten
Informationen zwischen den genannten Automobilherstellern erreicht. Dies gilt
auch für die Bundesregierung.
20. Gab es im Rahmen von Besuchen der Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel
auf den Internationalen Automobil-Ausstellungen, die in ihre Amtszeit als
Bundeskanzlerin gefallen sind, Gespräche zwischen Dr. Angela Merkel und
Repräsentanten der fünf Automobilkonzerne Daimler, BMW, Audi, Porsche
und Volkswagen (bitte Gespräche einzeln auflisten)?
Inwiefern wurden bei diesen Treffen mögliche Absprachen beziehungsweise
Kooperationen zwischen den Konzernen thematisiert?
Vorbemerkung der Bundesregierung zu den Antworten zu den Fragen 20 und 21:
Hinsichtlich des Umfangs der Beantwortung und der Verpflichtung zur
Datenerfassung wird auf die Vorbemerkungen in den Antworten der Bundesregierung auf
die Kleinen Anfragen auf den Bundestagsdrucksachen 17/14698, 18/5571 und
18/12880 verwiesen.
Die Bundeskanzlerin hat seit 2007 jede der im zweijährigen Abstand
stattfindenden IAA Pkw besucht und dabei jeweils auch ein Gespräch mit dem Vorstand des
VDA geführt. Die Vorstandsvorsitzenden der genannten Unternehmen haben
daran teilgenommen, sofern sie gleichzeitig auch VDA-Vorstandsmitglied waren.
Soweit heute noch nachvollziehbar, wurden Absprachen beziehungsweise
Kooperationen zwischen den Konzernen nicht thematisiert.
21. Wie oft hat sich die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel seit 2005 mit
Repräsentanten der fünf Automobilkonzerne Daimler, BMW, Audi, Porsche
und Volkswagen getroffen (bitte Treffen einzeln auflisten)?
Inwiefern wurden bei diesen Treffen mögliche Absprachen beziehungsweise
Kooperationen zwischen den Konzernen thematisiert?
Es wird davon ausgegangen, dass nur Treffen der Bundeskanzlerin mit
mindestens einem Repräsentant der genannten fünf Automobilkonzerne erfragt werden,
die das Thema Kraftfahrzeugindustrie zum Anlass hatten und damit einen
direkten Sachbezug zur Fragestellung dieser Kleinen Anfrage haben. Ferner wird
davon ausgegangen, dass nur Treffen erfragt werden, die in den Antworten der
Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen auf den Bundestagsdrucksachen
17/14698, 18/5571 und 18/12880 noch nicht erfasst wurden.
Soweit heute noch nachvollziehbar, wurden Absprachen beziehungsweise
Kooperationen zwischen den Konzernen nicht thematisiert.
Treffen der Bundeskanzlerin Datum Vertreter bzw. Vertreterinnen der o. g.
Automobilkonzerne
Gespräch 23.06.2006 Dr. Bernd Pischetsrieder (VW AG)
Gespräch 29.01.2007 Dr. Norbert Reithofer (BMW AG)
Gespräch 17.10.2008 Dr. Wendelin Wiedeking (Porsche AG)
Gespräch 08.12.2008 Prof. Dr. Martin Winterkorn (VW AG)
Gespräch 04.05.2009 Prof. Dr. Martin Winterkorn (VW AG)
Gespräch 16.06.2010 Dr. Michael Macht (Porsche AG)
Gespräch 08.04.2011 Prof. Dr. Martin Winterkorn (VW AG)
Gespräch 16.06.2011 Prof. Dr. Martin Winterkorn (VW AG)
Möglichkeiten von Schadensersatzklagen
22. Sind aus Sicht der Bundesregierung die rechtlichen Instrumente ausreichend,
mit denen Zulieferer, die durch ein Kartell geschädigt wurden, ihren
Anspruch auf Schadensersatz durchsetzen können?
Das GWB sieht bereits besondere Regelungen vor, die es Geschädigten von
Kartellrechtsverstößen erleichtern, ihren Schaden geltend zu machen. Seit 2005
müssen Geschädigte, wenn sie einen Schadensersatzanspruch wegen eines
Kartellrechtsverstoßes einklagen, den ihrem geltend gemachten Anspruch zugrunde
liegenden Verstoß nicht beweisen, wenn eine Wettbewerbsbehörde
(Landeskartellbehörden, Bundeskartellamt, Europäische Kommission, Wettbewerbsbehörden
anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union) diesen in einer
bestandskräftigen Entscheidung festgestellt hat. Insoweit ist das Zivilgericht in diesen Fällen an
die Feststellungen der Wettbewerbsbehörde gebunden. Mit der im Juni 2017 in
Kraft getretenen 9. Novelle des GWB wurde die EU-Kartellschadensersatz-
Richtlinie 2014/104/EU in deutsches Recht umgesetzt. Die Position der
Geschädigten wurde dadurch weiter gestärkt. Geschädigte von Kartellrechtsverstößen
haben nun einen gesondert einklagbaren Anspruch auf Auskunft und Herausgabe
von Beweismitteln, die für die Durchsetzung ihres Schadensersatzanspruchs
erforderlich sind. Zudem sieht das GWB eine gesetzliche Vermutung vor, dass
Kartelle einen Schaden verursachen.
23. Sind aus Sicht der Bundesregierung die rechtlichen Instrumente ausreichend,
mit denen Aktionäre, die durch ein Kartell geschädigt wurden, ihren
Anspruch auf Schadensersatz durchsetzen können?
24. Sind aus Sicht der Bundesregierung die rechtlichen Instrumente ausreichend,
mit denen Verbraucherinnen und Verbraucher, die durch ein Kartell
geschädigt wurden, ihren Anspruch auf Schadensersatz durchsetzen können?
Die Fragen 23 und 24 werden gemeinsam beantwortet.
Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 22 verwiesen.
25. Kommt die Bundesregierung angesichts des beträchtlichen Schadens für
Verbraucher, der durch möglicherweise kartellrechtswidrige Absprachen im
Automobilsektor entstanden sein könnte (höherer Preis bei geringerer
Qualität, Wertverfall des Automobils, Betroffenheit durch Fahrverbote,
Gesundheitsschäden etc.), zu einer Neubewertung des Vorschlags, dass zur besseren
Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen von Verbraucherinnen und
Verbrauchern die Möglichkeit eines freiwilligen Gruppenverfahrens
eingeführt wird (vgl. Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
„Entwurf eines Gesetzes über die Einführung von Gruppenverfahren“,
Bundestagsdrucksache 18/1464), und wenn ja, plant die Bundesregierung
entsprechende Gesetzesänderungen noch vor der Bundestagswahl im
September 2017?
Die zuständigen Wettbewerbsbehörden prüfen derzeit die im Raum stehenden
Vorwürfe gegen mehrere deutsche Automobilhersteller. Über die Frage, ob
kartellrechtswidrige Absprachen vorgelegen haben und ob ersatzfähige Schäden
daraus entstanden sind, kann gegenwärtig keine Aussage getroffen werden. Daher
sieht die Bundesregierung derzeit keinen Anlass, die geltenden Regelungen
aufgrund der Kartellermittlungen neu zu bewerten.
26. Kommt die Bundesregierung angesichts des beträchtlichen Schadens für
Verbraucher, der durch möglicherweise kartellrechtswidrige Absprachen im
Automobilsektor entstanden sein könnte und angesichts der Komplexität des
Sachverhalts und der damit verbundenen Beweisführung (Qualität des
Produkts schlechter/weniger innovativ als unter Bedingungen des freien
Wettbewerbs), zu einer Neubewertung des Vorschlags, dass zur erleichterten
Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen von Verbraucherinnen und
Verbrauchern bei Kartellen von einem Verbraucherschaden in Höhe von
mindestens 10 Prozent des Verkaufspreises ausgegangen wird, um die
Quantifizierung von Kartellschäden vor Gericht zu erleichtern (vgl.
Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum „Entwurf eines
Neunten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen“, Bundestagsdrucksache 18/11456)?
27. Kommt die Bundesregierung angesichts des beträchtlichen Schadens für
Verbraucher, der durch möglicherweise kartellrechtswidrige Absprachen im
Automobilsektor über einen sehr langen Zeitraum (ggf. seit den 1990er
Jahren) entstanden sein könnte, zu einer Neubewertung des Vorschlags, dass die
Frist für Schadensersatzklagen auf Grund von Kartellschäden auf
mindestens zehn Jahre ausgeweitet wird (vgl. Entschließungsantrag der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum „Entwurf eines Neunten Gesetzes zur
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“,
Bundestagsdrucksache 18/11456)?
28. Kommt die Bundesregierung angesichts des beträchtlichen Schadens für
Verbraucher, der durch möglicherweise kartellrechtswidrige Absprachen im
Automobilsektor entstanden sein könnte, zu einer Neubewertung des
Vorschlags, die Vorteilsabschöpfung illegitimer wirtschaftlicher Vorteile, die
durch Kartellverstöße erwirtschaftet werden, wirksam zu gestalten, indem
klargestellt wird, dass Kartellbehörden bzw. Verbände keinen Nachweis
über vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten des Unternehmens erbringen
müssen (vgl. Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN zum „Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen“, Bundestagsdrucksache 18/11456)?
Die Fragen 26 bis 28 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 25 verwiesen.
Folgen für den Industriestandort Deutschland
29. Welche Strategie verfolgt die Bundesregierung, um den Imageschaden für
den Automobilstandort Deutschland so gering wie möglich zu halten, sollten
sich die Berichte des Magazins „DER SPIEGEL“ über illegale
Kartellabsprachen der fünf großen deutschen Automobilhersteller bestätigen?
Die Bundesregierung nimmt die im Raum stehenden Vorwürfe gegen die
Automobilhersteller, sich über Jahre in wettbewerbsbeschränkender Weise
abgesprochen zu haben, sehr ernst. Sollten sich die Vorwürfe bestätigen, hätte dies einen
immensen Verlust an Ansehen und Vertrauen in die Redlichkeit der deutschen
Automobilwirtschaft zur Folge. Die Bundesregierung ist überzeugt, dass die
Europäische Kommission und das Bundeskartellamt die Vorwürfe umfassend
aufklären werden. Vorschnelle Verurteilungen führen angesichts der Schwere der im
Raum stehenden Vorwürfe nicht weiter. Die kartellbehördlichen Prüfungen
haben gerade begonnen. Erst wenn der Bundesregierung belastbare Erkenntnisse
über die mutmaßlichen Verstöße vorliegen, ist es möglich, das gesamte Ausmaß
zu bewerten und politische Konsequenzen daraus zu ziehen.
30. Erstellt die Bundesregierung „Worst-Case“-Szenarien für die Höhe des
potenziellen monetären Schadens für die deutsche Automobilindustrie durch
Kartellbußen sowie Schadensersatzklagen, sollten sich die Berichte des
Magazins „DER SPIEGEL“ über illegale Kartellabsprachen der fünf großen
deutschen Automobilhersteller bestätigen, und kann die Bundesregierung
nach derzeitigem Erfahrungswert und Wissensstand ausschließen, dass der
Schaden für einzelne Hersteller existenzbedrohend sein könnte?
31. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung für die
Arbeitnehmerschaft der deutschen Automobilwirtschaft, sollten sich die Berichte des
Magazins „DER SPIEGEL“ über illegale Kartellabsprachen der fünf großen
deutschen Automobilhersteller bestätigen?
32. Wie bewertet die Bundesregierung die Folgen möglicher Absprachen der
Hersteller, einvernehmlich auf bestimmte Technologien zu setzen, für die
Innovationskraft und internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen
Automobilwirtschaft, insbesondere im Hinblick auf klimafreundliche
Antriebsarten?
Die Fragen 30 bis 32 werden gemeinsam beantwortet.
Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 29 verwiesen.
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ISSN 0722-8333]