[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 23. August 2017
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/13411
18. Wahlperiode 25.08.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Dr. André Hahn, Petra Pau
und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/13285 –
Ausweitung von DNA-Analysen in kriminalpolizeilichen Ermittlungen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Drei derzeit geplante Gesetzesanträge würden zusammen zu tiefgreifenden
Änderungen in der Strafprozessordnung (StPO), vor allem in § 81 StPO, führen.
Alle drei haben mit der Erhebung, Speicherung und Verwendung von DNA-
Spuren bzw. -Proben zu tun.
Hierbei geht es erstens um die Suche nach „Beinahetreffern“ in polizeilichen
DNA-Datenbanken (Entwurf eines Gesetzes zur effektiven und
praxistauglichen Ausgestaltung des Strafverfahrens, Bundestagsdrucksache 18/11277).
Zweitens geht es um die Bestimmung von äußeren Merkmalen und der sog.
biogeografischen Herkunft (Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung des
Umfangs der Untersuchungen von DNA-fähigem Material,
Bundesratsdrucksache 117/1/17).
Drittens geht es um eine erhebliche Ausweitung der Datenbasis der DNA-
Analyse-Datei (DAD) des Bundeskriminalamtes (BKA), in der die DNA-
Identifizierungsmuster (STR-Profile) gespeichert werden. Die Erhebung und
Verwendung des sog. genetischen Fingerabdrucks soll der des daktyloskopischen
Fingerabdrucks auch erkennungsdienstlich angeglichen und auf alle Deliktarten
ausgedehnt werden. Zudem sollen der Richtervorbehalt sowie die Informations-
und Begründungspflicht für eine DNA-Entnahme entfallen (Entwurf eines
Gesetzes zur Angleichung von genetischem und daktyloskopischem
Fingerabdruck im Strafverfahren, Bundesratsdrucksache 231/17).
Die Initiative zur Einführung der erweiterten DNA-Analysen soll laut
Medienberichten als Gemeinschaftsprojekt des Bundesministeriums des Innern und des
Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) geplant und
ausgestaltet werden. Das BMJV veranstaltete am 21. März 2017 ein
interdisziplinär besetztes Symposium, in dem etliche Sachverständige aus
wissenschaftlicher, rechtlicher und praktischer Sicht große Bedenken an den
Gesetzesänderungen geäußert haben.
Sollten alle drei Änderungen dennoch beschlossen werden, würde die
Gesetzeslage den Ermittlern weitgehend freie Hand bei der Erhebung und Handhabung
von DNA-Proben und -Daten gewähren. DNA-Daten würden dann nicht nur zur
Aufklärung von Verbrechen verwendet, sondern auch präventiv zur
Gefahrenabwehr. Deutsche Ermittler bräuchten diesen Zugriff weder mit unabhängigen
wissenschaftlichen noch mit rechtlichen Instanzen abzustimmen. Das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung aller Bürger und Besucher Deutschlands –
gerade auch derjenigen ohne Verbindung zu Straftaten – würde damit stark
eingeschränkt.
Jede der drei Gesetzesänderungen ist aus Sicht der Fragesteller für sich
genommen problematisch; aber gerade in ihrem Zusammenwirken bei der Änderung
des § 81 StPO erscheinen sie hoch problematisch. Im Folgenden konzentriert
sich diese Anfrage hauptsächlich auf die erweiterten DNA-Analyseverfahren,
wenngleich vor dem Hintergrund der befürchteten Synergien. Zentrale
wissenschaftliche, rechtliche und ethische Probleme der Technologien sowie ihrer
Anwendung in polizeilichen Ermittlungen sind zudem derzeit nicht geklärt (vgl. hierzu
u. a. Nature: Staubach F et al. (2017), Note limitations of DNA legislation (www.
nature.com/nature/journal/v545/n7652/full/545030c.html?foxtrotcallback=true).
In befürwortenden Darstellungen werden die Möglichkeiten der neuen
Ermittlungsinstrumente weit überschätzt und zugleich die negativen Nebeneffekte
marginalisiert oder ganz verschwiegen. Bereits 2008 ergab eine
Stichprobenuntersuchung des Datenschutzbeauftragten des Landes Baden-Württemberg,
dass 42 Prozent der in der DAD des BKA gespeicherten Datensätze nicht den
Speicherungskriterien des Gesetzes entsprachen (s. Klingbeil 2011: 5 ff., http://
fingerwegvonmeinerdna.blogsport.eu/files/2011/01/GID_204kl.pdf).
1. Wie viele Einträge befinden sich aktuell in der DAD des BKA, und wie hat
sich der Aufbau der DAD seit 1998 entwickelt (bitte jeweils nach Jahr,
Personendatensätzen und Spurendatensätzen auflisten)?
Mit Stand vom 31. Juli 2017 befanden sich insgesamt 1 183 290 DNA-Muster in
der DNA-Analysedatei des Bundeskriminalamts (BKA – DAD). Die nach
Personen- und Spurendatensätzen gegliederte Verlaufsliste seit 1998 (jeweils Stand
vom 31. Dezember) stellt sich wie folgt dar:
Jahr gesamt Personendatensätze Spurendatensätze
1998 643 403 240
1999 25.204 22.632 2.572
2000 81.214 72.354 8.860
2001 163.398 145.698 17.700
2002 243.496 211.094 32.402
2003 323.637 274.426 49.211
2004 386.899 320.101 66.798
2005 449.115 366.294 82.821
2006 541.405 438.574 102.831
2007 648.644 524.782 123.862
2008 756.989 611.867 145.122
2009 835.275 668.721 166.554
2010 895.941 711.159 184.782
2011 948.867 746.912 201.955
2012 998.661 775.648 223.013
2013 1.048.771 805.856 242.915
2014 1.097.542 832.695 264.847
2015 1.133.973 849.907 284.066
2016 1.167.087 864.630 302.457
2017* 1.183.290 869.435 313.855
* (bis 31. Juli 2017)
2. Wie viele Spur-Spur-Treffer traten seit 1998 auf, und aus welchen
Deliktbereichen stammten sie jeweils (bitte nach Jahr, Anzahl und Deliktbereich
aufführen)?
Zu Spur-Spur-Treffern wird vom BKA nur eine rein zahlenmäßige Statistik
geführt, nicht untergliedert nach Delikten. Anderenfalls würde es zu
Mehrfachzählungen kommen, wenn beispielsweise eine Spur aus dem Bereich
Diebstahlsdelikte auf eine Spur aus dem Bereich Körperverletzung trifft. Dies wäre
zahlenmäßig nur ein Treffer, es müssten jedoch beide Deliktsarten gezählt werden, was zu
einer verfälschten Statistik führen würde.
Die jährliche Anzahl der Spur-Spur-Treffer seit 1998 ist nachfolgend aufgelistet:
Jahr Spur-Spur-Treffer
1998 12
1999 116
2000 471
2001 814
2002 1.539
2003 1.913
2004 2.543
2005 2.307
2006 2.669
2007 2.821
2008 2.746
2009 2.772
2010 3.054
2011 3.069
2012 3.455
2013 3.917
2014 4.182
2015 5.082
2016 5.642
2017* 3.247
* (bis 30. Juni 2017)
3. Wie viele Spur-Personen-Treffer traten seit 1998 auf, und aus welchen
Deliktbereichen stammten sie jeweils (bitte nach Jahr, Anzahl und
Deliktbereich aufführen)?
Die Übersicht zu den Spur-Personen-Treffen, gegliedert nach Deliktbereichen, ist
als Anlage beigefügt.
4. Wie viele Personendatensätze von Personen, die aufgrund eines Verdachtes
auf Beleidigung eine DNA-Probe abgeben mussten, befinden sich aktuell in
der DAD?
Gemäß § 81g Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 der Strafprozessordnung
(StPO) ist die Speicherung in der DAD anlässlich des Verdachts einer Straftat
von erheblicher Bedeutung oder einer Straftat gegen die sexuelle
Selbstbestimmung möglich, wenn wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit
des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht,
dass gegen ihn künftig Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher
Bedeutung zu führen sind. Die wiederholte Begehung sonstiger Straftaten kann im
Unrechtsgehalt einer Straftat von erheblicher Bedeutung gleichstehen. Bei diesen
„sonstigen Taten“ muss es sich nicht um gleichartige Taten handeln.
Der Verdacht einer Beleidigungstat kann daher entweder in Zusammenhang mit
weiteren Beleidigungstaten oder mit weiteren Taten anderer Art den Anlass zu
einer Speicherung geben.
Mit Stand vom 31. Juli 2017 befanden sich DNA-Muster von insgesamt
5 914 Personen aufgrund eines Verdachtes auf Beleidigung in der DAD.
5. In wie vielen Fällen wurde einer Speicherung in der DAD gemäß § 81g
Absatz 3 StPO durch einen Richtervorbehalt stattgegeben, und in wie vielen
Fällen wurde widersprochen?
Angaben dazu, ob eine DNA-Probe freiwillig erfolgte oder durch einen Richter
angeordnet wurde und ob einer solchen richterlichen Anordnung widersprochen
wurde, werden in der DAD nicht erfasst. Es existiert daher hierzu auch keine
Statistik.
6. Welche Konsequenzen hatte nach Kenntnis der Bundesregierung die
Stichprobenuntersuchung durch den Landesdatenschutzbeauftragten in Baden-
Württemberg, und wie wurde mit den festgestellten Fehlern in der DAD
konkret verfahren?
Der Bundesregierung liegen zu der datenschutzrechtlichen Kontrolle des
Landesdatenschutzbeauftragten in Baden-Württemberg keine Informationen vor. Zu
möglichen Konsequenzen der festgestellten Fehler kann daher keine Aussage
getroffen werden.
7. Sind seither weitere Stichprobenuntersuchungen und Kontrollen
durchgeführt worden, und wenn ja, von welcher Institution, und mit welchem
jeweiligen Ergebnis?
Wenn nein, weshalb nicht?
Da die Speicherungen in der DAD nahezu ausschließlich durch die
Länderdienststellen eingestellt werden sind die jeweiligen Datenschutzbeauftragten für die
Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Speicherungen verantwortlich.
Im Bundeskriminalamt sind seitens der Bundesbeauftragten für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit (BfDI), die für die Kontrolle der Datenerfassung
durch das Bundeskriminalamt zuständig ist, keine Stichprobenuntersuchungen
oder Kontrollen im Sinne der Untersuchung des Landesbeauftragten für Baden-
Württemberg durchgeführt worden.
Der behördliche Datenschutzbeauftragte des BKA ist stets bei Änderungen oder
datenschutzrechtlichen Fragen mit Bezug zur DAD eingebunden.
8. Wie und von wem wurde und wird bezüglich der DAD die Einhaltung der in
§ 32 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) vorgeschriebenen
Löschfristen von zehn Jahren bei Erwachsenen und fünf Jahren bei Jugendlichen
kontrolliert?
Jeder Datensatz in der DAD beinhaltet ein Pflichtdatenfeld, in das ein
nachvollziehbares Aussonderungsprüfdatum eingetragen werden muss. Dies ist eine
technische Absicherung zur Sicherstellung der Prüfung eines solchen Datums. Nach
Erreichen dieses Datums wird der entsprechende Datensatz der Erfassungsstelle
automatisch zur Prüfung übermittelt. Diese Aussonderungsprüfungen sind fester
Bestandteil der täglichen Arbeit der Erfassungsstellen.
Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regelungen, zu denen auch die
Löschfristen zählen, unterliegt der Kontrolle des behördlichen Datenschutzbeauftragten
des BKA sowie der BfDI. Diese überprüfen, ob die Aussonderungsprüffristen
plausibel, nachvollziehbar und rechtskonform sind.
9. Wie viele Daten wurden entsprechend in den letzten fünf Jahren in der DAD
gelöscht oder berichtigt (bitte nach Jahr, Art der Daten, Anzahl der Löschung
bzw. Berichtigung auflisten)?
In der DAD werden nur Löschungen statistisch erfasst, jedoch keine
Berichtigungen.
In den Jahren von 2012 bis 2017 wurde jährlich folgende Anzahl an Personen-
und Spurendatensätzen aus der DAD gelöscht:
Jahr Personen Spuren
2012 26.300 21.878
2013 27.624 21.402
2014 28.542 23.595
2015 35.721 27.833
2016 42.282 33.616
2017* 23.288 15.158
* (bis 30. Juni 2017)
10. Wie viele Spuren, die in der DAD gespeichert sind, wurden in den letzten
Jahren nach Überprüfung durch das BKA wieder gelöscht (bitte
entsprechend nach Jahr und Anzahl aufführen)?
Die DAD ist eine Verbundanwendung, in der jede Erfassungsstelle (je eine pro
BKA und Landeskriminalämter) die Überprüfungen und Löschungen nach dem
Besitzerprinzip in eigener Zuständigkeit vornehmen muss.
Vom BKA wurde in den Jahren von 2012 bis 2017 jährlich folgende Anzahl an
(eigenen) Personen- und Spurendatensätzen gelöscht:
Jahr Personen Spuren
2012 214 415
2013 326 406
2014 339 464
2015 458 661
2016 977 728
2017* 635 327
* (bis 30. Juni 2017)
11. Hätte nach Ansicht der Bundesregierung z. B. im Rahmen der Ermittlungen
nach dem Mord an Maria L. am 16. Oktober 2016 in Freiburg eine
umfassendere Auswertung von DNA-Spuren der Polizei bei der Tätersuche helfen
können?
Wenn ja, wie genau?
Wenn nein, warum nicht?
Die Ermittlungen sind durch die Strafverfolgungsbehörden des Landes Baden-
Württemberg geführt worden. Ob in diesem Fall eine umfassendere Auswertung
von DNA-Spuren bei der Tätersuche hätte helfen können, kann die
Bundesregierung nicht beurteilen.
12. In welchen Fallkonstellationen wäre nach Ansicht der Bundesregierung ein
Einsatz der erweiterten DNA-Analysen überhaupt sinnvoll?
Die Bundesregierung prüft, in welchen Fällen der Einsatz der erweiterten DNA-
Analysen sinnvoll sein könnte.
13. Was bedeutet es für die Einführung der Technologien, wenn sie nur in
besonderen Einzelfällen sinnvoll angewendet und dann nur mit hoher
Sachkompetenz angemessen interpretiert werden können?
Unter Einzelfallanwendung wird eine Beschränkung auf Sachverhalte
verstanden, bei denen Aufwand und Nutzen in einem ausgewogenen Verhältnis stehen.
Das bedeutet auch, dass dadurch in seriöser Form validierte Erfahrungen zum
Einsatz dieser Technologie gesammelt werden können.
14. Weshalb enthielt die Beschlussvorlage der 206. Innenministerkonferenz
(IMK) (
www.innenministerkonferenz.de/IMK/DE/termine/to-beschluesse/
2017-06-14_12/beschluesse.pdf?__blob=publicationFile&v=2) dann
keinerlei Anhaltspunkte aus dem interdisziplinär besetzen BMJV-
Symposium, wo zahlreiche offene Fragen und Problematiken diskutiert wurden,
sondern stützt sich allein auf ein Konzeptpapier aus dem BKA (www.
innenministerkonferenz.de/IMK/DE/termine/to-beschluesse/2017-06-14_12/
anlage-zu-top-27.pdf?__blob=publicationFile&v=2), in dem trotz der
wissenschaftlichen Komplexität der Thematik gerade mal auf eine
wissenschaftliche Publikation Bezug genommen wird?
Auch die Bundesregierung ist sich der wissenschaftlichen Komplexität bewusst.
Unter anderem das von den Fragestellern genannte Symposium beim
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) diente dazu, das Thema
von verschiedenen Seiten zu beleuchten.
Welche Expertisen die Ständige Konferenz der Innenminister und-senatoren der
Länder (IMK) für ihre Beschlussfassung heranzieht unterliegt der Verantwortung
der IMK.
15. Wer wird die DNA-Analysen in der Praxis durchführen, und aus welchem
Budget werden die Kosten dafür jeweils gedeckt?
Aufgrund der bestehenden Regelungen sind DNA-Analysen von akkreditierten
Laboren durchzuführen.
Um die Anschaffungskosten für die Untersuchungsgeräte und die laufenden
Kosten für die Untersuchungskits in einem angemessenen Rahmen zu halten, wäre es
sinnvoll, eine Kooperation mehrerer Bedarfsträger, auch
bundesländerübergreifend, anzustreben.
16. Ist ein Straftatenkatalog für den Einsatz erweiterter DNA-Analysen
vorgesehen, und wenn nein, was würde ein massenhafter Einsatz für das zu
berücksichtigende Spurenaufkommen, für die einzusetzenden Ressourcen und die
Durchführung der DNA-Analysen bedeuten?
Bei dem in der Vorbemerkung zitierten Gesetzentwurf zur Erweiterung des
Umfangs der Untersuchungen von DNA-fähigem Material handelt es sich um einen
Gesetzesantrag der Länder Bayern und Baden-Württemberg im Bundesrat. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
17. Wie viel Prozent der in Deutschland verübten Morde und Vergewaltigungen
bleiben unaufgeklärt?
Wie ist die Aufklärungsrate bei Verbrechen, für die die erweiterte DNA-
Analyse zum Einsatz kommen soll (bitte entsprechend aufschlüsseln)?
Aus der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) für das Jahr 2016 geht hervor, dass
5,4 Prozent aller Morde und 21,4 Prozent aller Vergewaltigungen unaufgeklärt
blieben. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
18. Von wie vielen Fällen, in denen erweiterte DNA-Analysen zum Einsatz
kommen werden, geht die Bundesregierung gegenwärtig pro Jahr aus?
Eine Einschätzung hierzu wäre derzeit rein hypothetisch, da der Einsatz von
verschiedenen Faktoren des Einzelfalls abhängen würde. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 12 verwiesen.
19. Welche Aufwendungen entstehen nach Kenntnis der Bundesregierung
jenseits der Kosten für die rein technischen Vorgänge – etwa für Schulungen
und für die notwendigen Regulierungsinstitutionen (bitte entsprechend
aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu derzeit keine Erhebungen vor.
20. Welche Sachverständigengutachten hat die Bundesregierung zur
Ausweitung der DNA-Analyse in Auftrag gegeben, und zu welchem Ergebnis sind
die Gutachten jeweils gekommen?
Welche Kosten sind dadurch entstanden?
Die Bundesregierung hat keine solchen Gutachten in Auftrag gegeben.
21. Auf welche wissenschaftliche Expertise stützen sich nach Kenntnis der
Bundesregierung die in dem Gesetzesantrag der Länder Baden-Württemberg und
Bayern (Bundesratsdrucksache 117/1/17) angeführten
Vorhersagegenauigkeiten, und welche wissenschaftliche Definition von ,,biogeografischer
Herkunft“ liegt dem Gesetzesantrag zugrunde?
Nach Kenntnis der Bundesregierung berücksichtigt der Gesetzesantrag der
Länder Baden-Württemberg und Bayern die Veröffentlichung von Prof. Dr. Kayser.
Unter der Definition von „biogeografische Herkunft“ ist danach die
Differenzierung der Ursprungspopulationen der verschiedenen Kontinentalregionen zu
verstehen.
22. Wurde in den Sachverständigengutachten das im Einzelfall durchzuführende
Verfahren der statistischen Ermittlung der „posterior odds“ als notwendig
angeführt oder empfohlen?
Auf die Antwort zu Frage 20 wird verwiesen.
23. Auf Patente und Technologieanwendungen welcher Unternehmen sollen
deutsche Ermittlungsbehörden nach Kenntnis der Bundesregierung für
erweiterte DNA-Analysen zurückgreifen?
Durch welche Wissenschaftler werden diese beraten, bzw. welche
Wissenschaftler sind an diesen Unternehmen beteiligt?
Insgesamt gibt es bei der forensischen Nutzung molekulargenetischer Methoden
eine Vielzahl von Patentrechten, die einfließen. Nach derzeitiger Einschätzung
der Bundesregierung ist die Patentrechtssituation für phänotypische Analysen
nicht komplexer.
24. Sieht die Bundesregierung Interessenskonflikte, falls Wissenschaftler, die
das BKA und andere Sicherheitsbehörden beraten, Patente und Rechte an
Technologieanwendungen für erweiterte DNA-Analysen besitzen und/oder
an Unternehmen beteiligt sind, die künftig erweiterte DNA-Analysen
durchführen würden (bitte begründen)?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis darüber, dass solche
Interessenskonflikte bestehen könnten.
25. Welche öffentlich geförderten Forschungsprojekte zu erweiterten DNA-
Analysen laufen derzeit in Deutschland bzw. unter Beteiligung von
Wissenschaftlern, wissenschaftlichen Einrichtungen und Ermittlungsbehörden in
Deutschland (bitte jeweils nach Titel, Beteiligten, Laufzeit und Kosten des
Forschungsprojekts aufführen)?
Der Bundesregierung ist derzeit nur ein größeres Projekt in diesem Themenfeld
bekannt. Es handelt sich um das EU-geförderte Projekt VISAGE (Visible
attributes through genomics: Broadened forensic use of DNA for constructing
composite sketches from traces,
www.cordis.europa.eu/project/rcn/210214_en.html,
fünf Jahre, 5 Mio. Euro). Deutsche Projektbeteiligte sind die Universität Köln,
das Universitätsklinikum Köln sowie das BKA.
26. Welche DNA-Reihenuntersuchungen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung seit 1998 aus welchem Grund von wem durchgeführt, und wie viele
Personen nahmen daran teil (bitte entsprechend nach Jahr, Fall,
durchführender Behörde und Anzahl der Personen auflisten)?
In Deutschland erfolgt keine statistische Erfassung der durchgeführten
Reihenuntersuchungen. Von Bundesbehörden wurden nie eigene Reihenuntersuchungen
durchgeführt.
27. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zum Auftreten absichtlich
falsch gelegter DNA-Spuren?
In welchen Fällen wurden diese aus welchen Gründen bemerkt, und wie kann
und soll die Gefahr von bewusst gelegten falschen DNA-Spuren für die
Ermittlungsarbeit ausgeschlossen werden?
Der Bundesregierung sind keine Fälle bekannt, in denen nachgewiesenermaßen
DNA-Spuren absichtlich falsch gelegt wurden.
Die Gefahr bewusst gelegter falscher DNA-Spuren kann für die Ermittlungsarbeit
nie ganz ausgeschlossen werden. Da aber die Strafverfolgungsbehörden zur
objektiven Sachverhaltsaufklärung verpflichtet sind, müssen sie allen
Widersprüchen bei ihren Ermittlungen nachgehen und bei DNA-Spuren auch immer in
Betracht ziehen, dass diese bewusst falsch gelegt worden sein könnten.
28. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass DNA-Mischungen von bis zu
100 Personen im Internet bestellbar sind, und wenn ja, welche
Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Der Bundesregierung liegen hierüber keine Erkenntnisse vor. Allerdings sind
DNA-Mischungen leicht herstellbar und auch nicht illegal. Der Bundesregierung
ist die grundsätzliche Missbrauchsmöglichkeit solcher DNA-Mischungen
bewusst.
29. Welche unabhängige Institution wird die wichtige Aufgabe der Kontrolle
und Regulierung polizeilicher DNA-Datenerhebung und -nutzung in
Zukunft übernehmen und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der
vielen, noch nicht einmal von einem Verdacht betroffenen Menschen
gewährleisten, deren DNA-Daten künftig in forensischen und
erkennungsdienstlichen Kontexten erhoben und gespeichert werden?
Die Kontrolle polizeilicher Datenerhebungen einschließlich der bisher rechtlich
zulässigen DNA-Datenerhebung und -nutzung obliegt den jeweiligen
behördlichen Datenschutzbeauftragten sowie den Beauftragten für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit. Die Bundesregierung sieht keine Notwendigkeit, eine
weitere oder andere Kontrollinstitution zu beauftragen.
Die Aussage, dass sich die erweiterte DNA-Analyse auf nicht von einem
polizeilichen Verdacht betroffene Menschen bezieht, ist im Übrigen nicht korrekt. Auch
die diskutierte erweiterte DNA-Analyse würde nur bei polizeilichen Ermittlungen
im Rahmen einer Straftat bei vorliegenden Tatortspuren durchgeführt, bezöge
sich also ausschließlich auf einen mutmaßlichen Straftäter. Nur von solchen
Verdächtigen würden im Zusammenhang mit der strafprozessualen DNA-Analyse
DNA-Daten erhoben und gespeichert. Die hierbei gewonnenen Erkenntnisse
würden überwiegend zu Fahndungszwecken eingesetzt.
30. Wie gestaltet sich die molekulargenetische, statistische und
rechtssoziologische Grundlagenausbildung von Ermittlern, Richtern, Staatsanwälten und
Verteidigern aktuell im Detail?
Sieht die Bundesregierung diesbezüglich Klärungs- und
Nachbesserungsbedarf, und wenn ja, in welcher Form?
Die juristische Ausbildung ist für alle reglementierten juristischen Berufe, mithin
Richter/in, Staatsanwalt/in, Rechtsanwalt/in, einheitlich ausgestaltet. Orientiert
an der föderalen Aufgabenverteilung gibt das Bundesrecht im Deutschen
Richtergesetz (§§ 5 ff. DRiG) den Ländern hinsichtlich der Ausgestaltung der
juristischen Ausbildung im Studium und juristischem Vorbereitungsdienst
(Referendariat) sowie den juristischen Prüfungen einen durch Landesrecht auszufüllenden
Gestaltungsrahmen vor.
Das Strafrecht ist nach § 5a Absatz 2 Satz 3 des Deutschen Richtergesetzes
(DRiG) ein Pflichtfach des Studiums und berücksichtigt die rechtsprechende,
verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der erforderlichen
Schlüsselqualifikationen. Das Referendariat umfasst gemäß § 5b Absatz 2 Nummer 2
DRiG eine Ausbildungsstation bei einer Staatsanwaltschaft oder einem Gericht
in Strafsachen. Im Rahmen des universitären Studiums sowie während des
Referendariats werden nach den Stoffkatalogen der Länder Kenntnisse der
Strafprozessordnung und der strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen vermittelt, die im
Rahmen von – interdisziplinären – Seminaren vertieft werden können.
Zudem werden für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und
Staatsanwälten regelmäßige Fortbildungen angeboten, die auch neuere Erkenntnisse im
Rahmen der DNA-Analyse zum Inhalt haben.
31. Welche Kontrollmechanismen gibt es bereits, und welche neuen
Kontrollmechanismen müssten nach Auffassung der Bundesregierung mit einer
Gesetzesänderung eingeführt werden, um sicherzustellen, dass
Voreingenommenheiten gegenüber Minderheiten nicht zu einseitigen Interpretationen und
vorschnellen Festlegungen der Ermittler führen, wie dies im Fall des
„Heilbronner Phantoms“ (vgl.
www.swr.de/swraktuell/bw/heilbronn/zehn-jahre-
nachdem-polizistinnenmord-in-heilbronn-wattestaebchen-pleite/-/id=1562/did=
19388580/nid=1562/1mvh34n/index.html) geschah?
Für die Anwendung der DNA-Analyse in der Praxis wurden Regelungen und
Handlungsanweisungen geschaffen. Darüber hinaus ist es erforderlich, die
Beschäftigten regelmäßig zu schulen. Die bestehenden Handlungsanweisungen,
Regelungen und Standards für den DNA-Bereich werden regelmäßig auf Aktualität
geprüft und angepasst. Dabei kommt der Beratung durch forensisch-genetische
Experten eine besondere Bedeutung zu. Entsprechende Kontrollmechanismen
würden auch für eventuelle künftige Regelungen gelten.
32. Hält die Bundesregierung eine gründliche Prüfung durch ein
multidisziplinäres Expertengremium wie etwa in den Niederlanden oder England (vgl.
www.faz.net/aktuell/wissen/leben-gene/erweiterte-dna-analyse-neuer-gesetz
entwurf-in-der-kritik-14942036.html) für nötig, um zu beurteilen, ob sich ein
Fall für den Einsatz der erweiterten DNA-Analysen eignet, wenn ja, wann,
und in welcher Form soll dieses Gremium gebildet werden, und was wären
seine Befugnisse?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung hat sich hierzu bisher noch nicht positioniert.
33. Wie können nach Auffassung der Bundesregierung Ermittlungsmaßnahmen,
die auf erweiterte DNA-Analysen folgen – insbesondere DNA-
Reihenuntersuchungen und Öffentlichkeitsfahndungen –, so gestaltet werden, dass
dadurch Minderheiten nicht unter Generalverdacht geraten?
34. Welche Vorkehrungen in Bezug auf Öffentlichkeitsfahndung und
Kriminalberichterstattung sind von der Bundesregierung vorgesehen, um
sicherzustellen, dass Angehörige von Minderheiten im Rahmen erweiterter DNA-
Analysen in der Öffentlichkeit nicht unter Generalverdacht geraten?
Die Fragen 33 und 34 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 31 wird verwiesen.
35. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, inwiefern in
Deutschland lebende Menschen Ängste und Bedenken gegenüber der
Speicherung ihrer DNA-Daten (in Forschungsdatenbanken, im
Gesundheitswesen, im Polizeiwesen) haben, und wie müsste diesen Bedenken im Rahmen
rechtlicher Regulierungen Rechnung getragen werden?
Der Bundesregierung ist hierüber nichts bekannt.
36. Wie soll möglichem zukünftigem Missbrauch der DNA-Daten(-banken)
vorgebeugt werden?
Die Bundesregierung kann aktuell keine Entwicklungen zu einem Missbrauch der
polizeilichen DNA-Datenbank erkennen.
Anlage
Antwort zu Frage 3
Zur Erlassbeantwortung der Kleinen Anfrage der Partei „DIE LINKE“ zur Ausweitung von DNA-Analysen in
kriminalpolizeilichen Ermittlungen
Auflistung Treffer „Spur-Person/Person-Spur“ (gezählt wird jeweils nur das Delikt der Spur)
Deliktsart 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017*
Tötungsdelikte 2 7 4 35 66 57 91 63 109 139 145 142 144 168 162 173 156 176 202 107
Sexualdelikte 4 7 13 100 135 118 154 159 203 253 246 222 244 243 230 225 235 266 257 135
Gewaltdelikte - 1 - 10 26 27 41 54 88 186 266 273 286 314 280 295 302 297 399 171
Straftaten gg. d.
pers. Freiheit
- 2 - 2 5 6 5 6 11 19 14 18 6 19 20 19 29 27 18 12
Diebstahlsdelikte 8 51 212 1.588 3.094 4.750 5.406 5.670 8.200 9.848 9.880 9.911 10029 10029 12046 12560 13191 13178 16125 7086
Raub/Erpressung 2 19 31 149 250 410 493 528 649 776 841 807 918 1.068 1.037 1.001 1.029 1.028 1.075 526
Straftaten gg. d.
öffentl. Ordnung
- 2 1 12 12 18 18 18 35 49 52 50 49 61 79 56 94 80 103 63
Gemeingefährl.
Straftaten
- 1 2 10 19 29 37 45 82 108 124 128 120 136 163 182 176 157 230 67
Begünst./Hehler. - - - - - - 4 - 1 3 13 6 4 24 8 37 18 15 35 17
Betrug/Untreue - - - 1 3 9 - 4 6 7 38 49 101 89 80 122 84 81 89 71
Urkundenfälsch. - - - - - 1 - - - 2 1 - - 1 7 1 5 2 20 24
Beleidigung - - - - 1 2 - 1 - 1 - 2 2 3 4 8 11 6 9 3
Sachbeschädig. - - - 2 2 11 4 6 3 28 90 207 252 182 249 278 224 170 253 139
Strafgesetzbuch - - 2 21 45 84 134 149 345 554 706 782 713 697 714 688 636 733 865 360
BtmG - - - 5 10 20 25 45 85 201 299 328 435 488 478 527 701 750 994 529
Andere Nebengesetze - - - 1 5 6 6 12 27 30 33 35 41 30 36 49 49 68 91 47
* (bis 30.06.2017)
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ISSN 0722-8333]