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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Zahnärztliche Medizinische Versorgungszentren (MVZ)

Auswirkungen des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes auf die ambulante zahnärztliche Versorgung; Zahnärzte in Medizinischen Versorgungszentren seit 2007, Beschäftigungsverhältnis, Anzahl, Rechtsformen sowie Träger zahnärztlicher MVZ, zahnmedizinische Versorgung im ländlichen Raum, Entwicklung und Leistungsspektren diverser Praxisformen<br /> (insgesamt 15 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Gesundheit

Datum

25.08.2017

Antwortdauer

16 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/1329109.08.2017

Zahnärztliche Medizinische Versorgungszentren (MVZ)

der Abgeordneten Sabine Zimmermann (Zwickau), Katja Kipping, Azize Tank, Kathrin Vogler, Harald Weinberg, Birgit Wöllert, Pia Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Vor Inkrafttreten des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes konnten Medizinische Versorgungszentren (MVZ) nur dann gegründet werden, wenn sie fachübergreifend besetzt waren. Ein rein zahnärztliches MVZ war also nicht möglich. Diese Situation hat sich zum 23. Juli 2015 geändert. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens und danach wurden Befürchtungen geäußert, diese neue Regelung könnte Nachteile für die Versorgung mit sich bringen. Zum einen könnte sich durch zahnärztliche MVZ im ländlichen Raum eine Konzentration der Standorte ergeben, was zu noch größeren Entfernungen zum Wohnort der Patientinnen und Patienten führen würde. Zum anderen ermögliche diese Regelung das Eindringen von Kapitalgesellschaften in die bislang durch Einzel- und teils Gemeinschaftspraxen geprägte Versorgungslandschaft.

Nach nun zwei Jahren sollte überprüft werden, welche Erfahrungen mit dieser Regelung bislang vorliegen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen15

1

Wie viele Zahnärztinnen und Zahnärzte waren in den vergangenen zehn Jahren nach Kenntnis der Bundesregierung in MVZ tätig, wie viele davon angestellt?

2

Wie viele Zahnärztinnen und Zahnärzte sind es nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in rein zahnärztlichen MVZ, wie viele davon angestellt und wie viele auf Honorarbasis beschäftigt?

3

Wie viele rein zahnärztliche MVZ wurden seit deren Ermöglichung nach Kenntnis der Bundesregierung gegründet?

4

Wie viele überwiegend zahnärztliche MVZ gab es nach Kenntnis der Bundesregierung zuvor?

5

Wie verteilen sich rein zahnärztliche MVZ nach Kenntnis der Bundesregierung auf die unterschiedlichen raumordnungsspezifischen Planungskategorien?

6

Hat die Neuregelung nach Kenntnis der Bundesregierung bislang irgendwelche Effekte auf die Erreichbarkeit von zahnärztlichen Leistungen im ländlichen Raum gehabt?

7

Wie hat sich die Zahl der Einzel- und Gemeinschaftszahnarztpraxen (Berufsausübungsgemeinschaft) und der darin praktizierenden Zahnärztinnen und Zahnärzte nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen zehn Jahren entwickelt?

8

Wie viele Patientenkontakte zu Zahnärztinnen und Zahnärzten gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit jeweils in rein zahnärztlichen MVZ, den übrigen MVZ sowie in Einzel- und Gemeinschaftspraxen?

9

Wie viele Zahnärztinnen und Zahnärzte sind nach Kenntnis der Bundesregierung durchschnittlich in den rein zahnärztlichen MVZ tätig? Was ist hierbei Minimum und Maximum? Wie viele sind davon angestellt?

10

Wie häufig sind die unterschiedlichen möglichen Rechtsformen nach Kenntnis der Bundesregierung unter den rein zahnärztlichen MVZ vertreten?

11

Wie häufig gründeten nach Kenntnis der Bundesregierung bislang Vertrags(zahn)ärztinnen und -(zahn)ärzte, zugelassene Krankenhäuser, gemeinnützige Träger, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung teilnehmen, oder Kommunen rein zahnärztliche MVZ? Wie häufig sind darunter private Krankenhäuser vertreten?

12

Wie häufig ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Träger so groß, dass das rein zahnärztliche MVZ nicht der wesentliche Teil seiner unternehmerischen Betätigung ist, und welcher Art sind diese Träger?

13

Wie begründet die Bundesregierung den bestehenden Unterschied bei der erlaubten Anzahl angestellter Zahnärzte zwischen zahnärztlichen MVZ und herkömmlichen Praxisformen wie Einzel- oder Gemeinschaftspraxen?

14

Sind nach Kenntnis der Bundesregierung zahnärztliche MVZ oder Einzel-/Gemeinschaftspraxen dazu verpflichtet, das gesamte zahnmedizinische Leistungsspektrum anzubieten, oder können sich MVZ unter Auslassung der Grundversorgung auf bestimmte, ökonomisch besonders rentable Gebiete der Zahnmedizin spezialisieren?

15

Wie bewertet die Bundesregierung genossenschaftlich organisierte Praxisformen, und welche rechtlichen Möglichkeiten und Hindernisse gibt es dazu derzeit?

Berlin, den 8. August 2017

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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