[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 24. August 2017
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/13422
18. Wahlperiode 28.08.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn,
Martina Renner, Kersten Steinke und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/13301 –
Instrument des Bundeskriminalamtes zur Risikobewertung potentieller
islamistischer Gewalttäter
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Bundeskriminalamt (BKA) implementiert derzeit ein Instrument, das die
Risikobewertung „potentiell gewaltbereiter Personen des militant-salafistischen
Spektrums“ ermöglichen soll. Das Instrument soll den Polizeibehörden
ermöglichen, die von diesen Personen ausgehenden Gefährdungen in ein hohes, ein
auffälliges und moderates Risiko zu unterscheiden. Dies wiederum soll im
Anschluss „individuell passende Interventionsmaßnahmen“ ermöglichen (www.
bka.de/DE/Presse/Listenseite_Pressemitteilungen/2017/Presse2017/170202_
Radar.html). Im Wesentlichen gründet die „regelbasierte Analyse potentiell
destruktiver Täter zur Einschätzung des akuten Risikos – islamistischer
Terrorismus“ („RADAR-iTE“) auf einer Auswertung biographischer Informationen, die
sich „auf beobachtbares Verhalten“ beziehen sollen. Die Sachbearbeiter sollen
„möglichst viele Informationen zu Ereignissen aus dem Leben der Person
heran[ziehen], die zum besseren Gesamtverständnis einer aktuell bestehenden
Problemsituation notwendig sind“.
Eine wichtige Rolle bei der Entwicklung des Instruments hatte nach
Medienberichten der stellvertretende Leiter des Psychiatrischen Dienstes des Züricher
Amtes für Justizvollzug, Jérȏme Endrass. In einem Interview vertritt er die
These, man müsse „nach Gewalt fragen, losgelöst von Extremismus oder
Religion“ (Luzerner Zeitung, 11. Juni 2017). Als entscheidenden Faktor bezeichnet
Endrass nicht Extremismus oder Religion, sondern individuelle
Gewalterfahrungen. Um das Risiko einzuschätzen, werte das System Informationen aus, die
auf eine Gewaltbereitschaft hindeuten. Dazu zählt Endrass unter anderem
etwaige Gewaltdelikte, Gewalterfahrungen in der Kindheit oder während eines
Krieges, sadistische Neigungen oder eine Faszination für Waffen. „Wenn
eines dieser Kriterien erfüllt ist, genügt eine leichte Affinität zum religiösen
Extremismus, damit das System eine Person als extrem gefährlich einstuft“,
wird Endrass paraphrasiert (
www.letemps.ch/monde/2017/06/11/
lallemagneutilise-un-systeme-suisse-detecter-terroristes).
Die Fragestellerinnen und Fragesteller halten es für geboten, hierbei zu
berücksichtigen, dass gerade bei Flüchtlingen aus Kriegsgebieten eine durchlebte
Gewalterfahrung bzw. -traumatisierung eher die Regel als die Ausnahme ist. Das
RADAR-iTE-Instrument darf nicht dazu führen, dass die Opfer militärischer
oder polizeilicher Gewalt wegen dieser Gewaltanwendung von vornherein als
terror-affin eingestuft werden.
Aus den Darstellungen des BKA geht nicht eindeutig hervor, wie bei RADAR-
iTE die Zusammenarbeit mit den Ländern gestaltet werden soll und inwiefern
auch Daten von in- oder ausländischen Geheimdiensten herangezogen werden
können. Problematisch erscheint aus Sicht der Fragestellerinnen und
Fragesteller auch, dass das Bewertungssystem von vornherein nur unterschiedliche
Risikobewertungen enthält, die Möglichkeit, dass eine überprüfte Person mit „kein
Risiko“ bewertet wird, aber nicht vorsieht.
Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller wäre es darüber hinaus
erforderlich, den Personenkreis, der mittels RADAR-iTE geprüft werden soll,
genauer zu definieren. Hierzu würde dann auch eine gesetzliche Definition des
Begriffs „Gefährder“ gehören, schon um Rechtssicherheit für Bürger und
Behörden zu schaffen.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Zum Begriff „Gefährder“ und „Relevante“ Personen liegen polizeifachlich
bundeseinheitlich abgestimmte Definitionen vor. Es handelt sich dabei um
Definitionen, die im polizeilichen Bereich zur Anwendung kommen. Demnach ist im
polizeilichen Sinne ein Gefährder eine Person, zu der bestimmte Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher
Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des § 100a der Strafprozessordnung
(StPO), begehen wird. Zudem ist eine Person als relevant anzusehen, wenn sie
innerhalb des extremistischen/terroristischen Spektrums die Rolle a) einer
Führungsperson, b) eines Unterstützers/Logistikers, c) eines Akteurs einnimmt und
objektive Hinweise vorliegen, die die Prognose zulassen, dass sie politisch
motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des
§ 100a StPO, fördert, unterstützt, begeht oder sich daran beteiligt, oder d) es sich
um eine Kontakt- oder Begleitperson eines Gefährders, eines Beschuldigten oder
eines Verdächtigen einer politisch motivierten Straftat von erheblicher
Bedeutung, insbesondere einer solchen im Sinne des § 100a StPO, handelt.
1. Wer bestimmt, welcher Personenkreis und welche konkreten Einzelpersonen
mittels RADAR-iTE auf ihr Risikopotential überprüft werden, und welche
Kriterien werden hierbei zugrunde gelegt?
Die Zuständigkeit für die Durchführung von Risikobewertungen mittels
RADAR-iTE liegt in der Regel bei den Länderdienststellen des polizeilichen
Staatsschutzes. In Einzelfällen wird die Risikobewertung durch das
Bundeskriminalamt (BKA) vorgenommen.
a) Beschränkt sich der Personenkreis auf solche, die von der Polizei als
Gefährder oder „Relevante“ Person eingestuft sind, oder schließt er jene ein,
die vom Bundesamt für Verfassungsschutz dem militant-salafistischen
Spektrum zugeordnet werden?
Es handelt sich um ein Instrument der Polizeibehörden, das keine Anwendung bei
ausschließlich vom Verfassungsschutz bearbeiteten Personen findet.
b) Welche Kriterien werden generell zugrunde gelegt?
Personen des militant-salafistischen Spektrums müssen entweder im
Zusammenhang mit gefahrenabwehrenden Maßnahmen oder aufgrund ihrer
Beschuldigteneigenschaft im Rahmen von Ermittlungsverfahren im polizeilichen Fokus
sein.
2. Warum ist nicht vorgesehen, dass im Ergebnis einer Risikobewertung auch
der Befund „kein Risiko“ stehen kann?
Im Rahmen der Risikobewertung gibt es Kriterien, bei deren Vorliegen
empfohlen wird, auf eine zukünftige Anwendung von RADAR-iTE zu verzichten. Die
Bewertung liefert damit auch eine Gefahren verneinende Einschätzung zur
Person.
3. Obliegen Durchführung der Analyse und Auswertung dem BKA oder den
jeweiligen Landeskriminalämtern, bzw. welche Arbeitsteilung wird hierbei
vorgenommen?
Inwiefern und wem gegenüber werden die Ergebnisse kommuniziert?
Zur ersten Fragestellung wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Die
Ergebnisse der Risikobewertungen der Länder werden dem BKA als Zentralstelle
übermittelt.
a) Welche Behörden sollen berechtigt sein, das Ergebnis der
Risikobewertung zur Kenntnis zu nehmen, und welche Regeln sollen hierfür gelten?
Die Entscheidung, welche Behörden außer dem BKA berechtigt sein sollen, das
Ergebnis der Risikobewertung zur Kenntnis zu nehmen, ist einzelfallabhängig
und wird durch die für die Risikobewertung zuständige Behörde getroffen. In der
Regel werden die im hohen Risiko eingestuften Personen im Rahmen der AG
Risikomanagement im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ)
behandelt. Verbindliche Regelungen für anders eingestufte Personen bestehen nicht.
b) Ist die Einrichtung einer eigenen Datenbank beabsichtigt, auf der die
unterschiedlichen Risikostufen der gefilterten Personen dargestellt werden,
und wenn ja, wie soll sie lauten?
Wenn nein, wie sollen diese dann für die berechtigten Behörden
erkennbar sein?
Es ist die Einrichtung einer Datenbank im Rahmen des Projekts RISKANT
beabsichtigt. Die genaue Ausgestaltung wird im Rahmen des Projektes erarbeitet. Die
im Projekt vorgesehene rechtliche Begleitforschung soll sicherstellen, dass die
Datenbank allen rechtsstaatlichen Anforderungen gerecht wird.
c) Sollen sämtliche Länder von den Ergebnissen der Auswertung
unterrichtet werden, oder nur jene, in denen die gefilterten Personen gemeldet sind?
Auf die Antwort zu Frage 3a wird verwiesen.
d) Wie soll sichergestellt werden, dass ein Land, in das eine gefilterte Person
zieht, rasch Kenntnis vom Ergebnis der Auswertung erhält?
Im Rahmen der Zusammenarbeit im GTAZ werden alle betroffenen Länder
fortlaufend über Umzugsaktivitäten der entsprechenden Person informiert. Dies ist
bereits gängige Praxis unabhängig von der Anwendung von RADAR-iTE.
e) Inwiefern soll das Ergebnis der Risikobewertung auch
Nachrichtendiensten und Polizeibehörden im In- und Ausland mitgeteilt werden (diese bitte
ggf. vollständig nennen)?
Grundsätzlich ist ein inländischer polizeilicher Informationsaustausch
vorgesehen. Bei Personen, über die im GTAZ-Verbund gesprochen wird, können auch
inländische Nachrichtendienste beteiligt sein.
Nach § 14 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) kann das BKA an
Polizei- und Justizbehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder Verfolgung
von Straftaten zuständige öffentliche Stellen anderer Staaten personenbezogene
Daten übermitteln, soweit dies erforderlich ist u. a. zur Abwehr einer im
Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Gleiches gilt,
wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung
begangen werden sollen.
4. Hat das BKA schon vor Beginn der Arbeit an RADAR-iTE die Prämisse von
Jérȏme Endrass geteilt, den Fokus der Analyse weniger auf Religion oder
„Extremismus“ zu legen, sondern mehr auf individuelle Gewalterfahrungen
bzw. Affinität zu Waffen, und teilt es diesen Ansatz jetzt, und wenn ja,
welcher Stellenwert kommt demzufolge der Religiosität in diesem Kontext zu,
und welche Schlussfolgerungen ergeben sich daraus für die
Präventionsarbeit?
Das BKA hat sich bereits vor Beginn der Arbeit an RADAR-iTE mit Parallelen
von Gewalttätern, die sich unabhängig von einer Ideologie oder einem sonstigen
Motiv zeigen, beschäftigt. Dabei konnte auch festgestellt werden, dass die
Ideologie häufig zu Legitimierungs- oder Neutralisierungszwecken herangezogen
wird. Vor diesem Hintergrund erscheinen als Schlussfolgerung für die
Präventionsarbeit neben Deradikalisierungsmaßnahmen auch allgemein gewaltpräventive
Ansätze als zielführend.
a) Welche Arten von Gewalterfahrungen oder Gewaltaffinität sollen in die
Auswertung einfließen?
b) Welche praktische Bedeutung kommt dem Erleben ggf. traumatisierender
Gewalterfahrung in Krieg oder Bürgerkrieg zu, und inwiefern sieht die
Bundesregierung das Problem, dass dieses Kriterium für zahlreiche
Flüchtlinge zutrifft, die häufig gerade vor Gewaltereignissen in ihren
Herkunftsländern fliehen bzw. auch auf ihrer Flucht vielfach Gewalt erleiden,
so dass die Aufnahme eines solchen Kriteriums den Kreis der
Untersuchten unverhältnismäßig ausweiten könnte?
Die Fragen 4a und 4b werden zusammenhängend beantwortet.
Erfahrungen als Opfer von Gewalt spielen bei der Bewertung mit RADAR-iTE
keine Rolle. Von Bedeutung für die Risikobewertung mittels RADAR-iTE sind
ausschließlich Gewalterfahrungen, die im Rahmen der eigenen Anwendung von
Gewalt gemacht werden.
5. Inwiefern ist RADAR-iTE so aufgebaut, dass bei Vorliegen auch nur eines
der Kriterien aus dem Bereich von Gewalterfahrungen eine „leichte Affinität
zum religiösen Extremismus ausreicht, damit das System die Person als
extrem gefährlich kategorisiert“, wie Jérȏme Endrass in Medienberichten
zusammengefasst wird (vgl.
www.letemps.ch/monde/2017/06/11/
lallemagneutilise-un-systeme-suisse-detecter-terroristes)?
Hinsichtlich der Gewalterfahrung fokussiert RADAR-iTE auf Täterverhalten und
nicht auf Opfererfahrungen. Das gemeinsame Vorliegen von bisher ausgeübter
Gewalt und der Zugehörigkeit zum militantsalafistischen Spektrum wirkt
risikoerhöhend. Dies führt jedoch nicht automatisch zu einer Einstufung in das hohe
Risiko; hierzu bedarf es weiterer Merkmale.
6. In welchem Verhältnis bewertet RADAR-iTE Faktoren wie
Gewalterfahrungen (diese bitte möglichst untergliedern) und eine Affinität zum religiösen
Extremismus?
a) Wie wird der Begriff des „religiösen Extremismus“ bzw. eine Neigung
hierzu definiert?
b) Welche religiösen Richtungen, Strömungen oder Einstellungen fallen
hierunter bzw. sind für die Anwendung von RADAR-iTE von Belang
(bitte möglichst vollständig benennen)?
Die Fragen 6 bis 6b werden zusammenhängend beantwortet.
Eine „Affinität zum religiösen Extremismus“ oder eine vergleichbare Einstellung
wird durch RADAR-iTE nicht erfasst. Es wird lediglich das Verhalten einer
Person in der radikalen (militant-salafistischen) Szene betrachtet. Es findet keine
unterschiedliche Gewichtung der Merkmale statt.
7. Welche Ereignisse aus dem Leben der jeweiligen Person sollen für die
Bewertung herangezogen werden?
Inwiefern wird hier nach relevanten und irrelevanten Ereignissen
unterschieden, und anhand welcher Kriterien wird eine solche Unterscheidung
vorgenommen?
Es werden Informationen zu unterschiedlichen Themenkomplexen
herangezogen, u. a. zu den Themen Gewalt, Spreng-, Explosivstoffe und Waffen,
militärische Erfahrungen, Ausreise in Kriegs- oder Krisengebiete, Angehörigkeit zu
einer radikalen Szene und soziale Eingebundenheit. Die Bewertung wird auf
objektiv vorliegende und abgesicherte Informationen gestützt, die Relevanz im
Hinblick auf die Beantwortung der Merkmale besitzen.
8. Aus welchen Quellen sollen die Daten stammen, die für die Risikobewertung
genutzt werden (bitte möglichst vollständig aufzählen)?
Welche gesetzlichen Grundlagen sollen für die Nutzung dieser Daten in
Anspruch genommen werden?
Richtet sich das BKA hierbei nach dem vom Bundesverfassungsgericht
aufgestellten Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung (1 BvR 966/09)?
Es werden Daten genutzt, die den Polizeibehörden nach den bestehenden
gesetzlichen Regelungen bereits vorliegen oder aufgrund einer gültigen Rechtslage (im
Wesentlichen StPO, BKAG, Polizeigesetze der Länder) erhoben werden dürfen.
Dem Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung wird dabei Rechnung
getragen.
a) Inwiefern entspricht es den Zwecken der genutzten Dateien,
Informationen über Gewalterfahrungen in Form erlittener Gewalt zu enthalten,
Informationen über etwaige sadistische Neigungen, sofern sie nicht
Gegenstand von Straf- oder Ermittlungsverfahren waren?
RADAR-iTE fokussiert auf Täterverhalten und nicht auf Opfererfahrungen.
Sofern Täter in der Vergangenheit sadistische Neigungen gezeigt haben und diese
in Straf- oder Ermittlungsverfahren dokumentiert sind, wird geprüft, inwieweit
sie für eine Risikobewertung relevant sind.
b) Inwiefern wird erwogen, auch Informationen oder Dateien ausländischer
Polizeibehörden zu nutzen?
Informationen ausländischer Polizeibehörden können für die Risikobewertung
von Bedeutung sein und werden im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse im
internationalen polizeilichen Dienstverkehr erhoben.
c) Inwiefern wird erwogen, auch Informationen oder Dateien von deutschen
Geheimdiensten zu nutzen?
In Einzelfällen können Informationen inländischer Nachrichtendienste für eine
Risikobewertung von Bedeutung sein.
d) Inwiefern wird erwogen, auch Informationen oder Dateien ausländischer
Geheimdienste zu nutzen?
In Einzelfällen können Informationen ausländischer Nachrichtendienste für eine
Risikobewertung von Bedeutung sein.
9. Worin macht sich der spezifisch auf islamistischen Terrorismus fokussierte
Ansatz von RADAR-iTE fest?
RADAR-iTE basiert auf Merkmalen, die im Rahmen von Studien als valide
festgestellt wurden, den mit dem Instrument in den Fokus genommenen
Personenkreis hinsichtlich ihres Risikos zur Begehung einer schweren Gewaltstraftat zu
differenzieren.
a) Inwiefern bzw. mit welchen Einschränkungen ist das Analyseverfahren
auf andere Bereiche der politisch motivierten Kriminalität übertragbar
bzw. anwendbar, und welche Modifikationen müssten ggf. vorgenommen
werden?
b) Beabsichtigt die Bundesregierung, in Hinsicht auf rechtsextremen Terror
ein ähnliches Risikobewertungssystem zu entwickeln, und wenn ja, bis
wann?
Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 9a und 9b werden zusammenhängend beantwortet. Grundsätzlich ist
die Anwendung des methodischen Ansatzes von RADAR-iTE auch für andere
Phänomenbereiche denkbar. Vor einer dementsprechenden Prüfung ist zunächst
jedoch die geplante Evaluation und weitergehende Validierung von RADAR-iTE
abzuwarten.
10. Inwiefern sieht die Bundesregierung ein Problem darin, dass sie zwar nach
einheitlichen Kriterien für eine Risikobewertung und ein anschließendes
Risikomanagement sucht, es aber noch keine gesetzlich definierte einheitliche
Regelung für die Einstufung von Gefährdern bzw. „Relevanten“ Personen
gibt?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
11. Wie setzt sich der Risikobewertungsbogen zusammen?
a) Welche Fragen und Antwortkategorien sind darin enthalten?
Die Fragen 11a und 11b werden zusammenhängend beantwortet.
Der Risikobewertungsbogen besteht aus insgesamt 73 Merkmalen, die inhaltlich
sieben Themenkomplexen (siehe Antwort zu Frage 7) zugeordnet sind.
Die Merkmale beziehen sich u. a. auf bisher verübte Gewaltdelikte, die
Erfahrungen im Umgang mit Waffen oder Sprengstoffen, die Einbindung in die radikale
Szene, Aufenthalte in Kriegsgebieten und dortige Beteiligung an
Kampfhandlungen sowie Aspekte einer problembehafteten Persönlichkeit, z. B. diagnostizierte
psychische Auffälligkeiten. Die Beantwortung der Merkmale erfolgt anhand
standardisierter Antwortkategorien: Ja, nein bzw. keine ausreichende
Informationslage.
b) Welche Merkmale gelten als risikosteigernd, welche als risikomindernd?
RADAR-iTE stellt ein Hilfsmittel zur Priorisierung von gewaltgeneigten
Personen der militantsalafistischen Szene dar. Informationen über risikosteigernde
oder risikomindernde Merkmale betreffen polizeitaktische Erwägungen. Aus
Gründen des Staatswohls können daher hierzu keine Angaben erfolgen.
c) Nach welchem Prinzip wird im Ergebnis das Risiko bewertet?
Die Zuordnung der bewerteten Person zur dreistufigen Risikoskala (hohes,
auffälliges, moderates Risiko) erfolgt anhand eines wissenschaftlich geprüften
Verrechnungsmodells, das sowohl quantitative als auch qualitative Elemente enthält.
12. Was bedeutet die Aussage, die Bewertung sei „transparent und
nachvollziehbar“ (
www.bka.de/DE/Presse/Listenseite_Pressemitteilungen/2017/
Presse2017/170202_Radar.html)?
Für wen soll sie dies sein?
Ist vorgesehen, die jeweiligen betroffenen Personen vom Ergebnis zu
unterrichten?
Die Begrifflichkeiten „transparent und nachvollziehbar“ beziehen sich in diesem
Kontext darauf, dass im polizeilichen Informationsaustausch für alle beteiligten
Akteure deutlich wird, wie das Ergebnis der Risikobewertung zustande
gekommen ist. Mit RADAR-iTE ist erstmals eine bundesweit einheitliche Bewertung
des Gewaltrisikos von polizeilich bekannten Salafisten möglich, die die
Kommunikation und Zusammenarbeit im Rahmen des polizeilichen
Nachrichtenaustausches und der gemeinsamen Risikoanalyse der beteiligten Behörden im GTAZ
erleichtert.
Eine Unterrichtung der bewerteten Person nach Abschluss der Risikobewertung
ist nicht vorgesehen.
13. Wie genau verlief die empirische Untersuchung der wissenschaftlichen Güte
des Instruments, und ist die Bundesregierung bereit, die entsprechenden
Dokumentationen dem Bundestag zugänglich zu machen (andernfalls bitte
begründen und zusammenfassen)?
Bei der Entwicklung von RADAR-iTE hat sich das BKA an etablierten
Konstruktionswegen für Risikobewertungsinstrumente orientiert. In diesem Rahmen ist die
erfolgreiche Prüfung der hierbei üblichen wissenschaftlichen Gütekriterien
Objektivität, Reliabilität und Validität erfolgt.
Aufbauend auf den bisherigen Arbeiten zu RADAR-iTE soll im Rahmen des
Projekts RISKANT eine Evaluation, weitergehende Validierung und ggf. Anpassung
des Instruments erfolgen. Wissenschaftliche Publikationen und eine
Übermittlung einer entsprechenden Dokumentation werden erst im Rahmen dieses
Projektes erfolgen.
14. Wie weit ist der Umsetzungsprozess von RADAR-iTE mittlerweile
gediehen?
Alle Länder sind in der Anwendung von RADAR-iTE beschult.
a) Welche quantitativen und qualitativen Angaben kann die
Bundesregierung hierzu machen?
Eine Bewertung mittels RADAR-iTE erfolgt für das polizeilich bekannte
Personenpotenzial (stufenweise zunächst bei Gefährdern). RADAR-iTE kann zu einer
Differenzierung und einer Priorisierung von Maßnahmen auf Personen mit hohem
Risiko genutzt werden.
b) Welche Erfahrungen hat die Bundesregierung diesbezüglich mit den
Ländern gemacht, welche Schwierigkeiten haben sich gezeigt, und wie sollen
diese gelöst werden?
Die Einführung von RADAR-iTE wurde von den Ländern begrüßt. Die
Bearbeitung der mittels RADAR-iTE zu überprüfenden Personen wird sukzessive durch
beschulte Mitarbeiter der Länderpolizeien vorgenommen. Weiterer
Schulungsbedarf ist beim BKA angemeldet. In Einzelfällen unterstützt das BKA bei der
Bewertung von Personen.
15. Soll mit RADAR-iTE nur eruiert werden, wie hoch das Risiko ist, dass die
betroffene Personen einen Anschlag in Deutschland verübt, oder auch, ob
von ihr ein hohes Risiko ausgeht, im Ausland eine schwere Straftat zu
verüben?
RADAR-iTE ist für den hiesigen Kulturkreis entwickelt worden und erlaubt
daher hierauf bezogene Aussagen. Aussagen über künftiges Verhalten z. B. in
Kriegs- und Krisengebieten sind nicht möglich.
16. Soll RADAR-iTE ausschließlich bei Personen angewandt werden, die in
Deutschland leben, oder auch bei solchen, die im Ausland leben, wenn die
Sicherheitsbehörden eine Wahrscheinlichkeit dafür sehen, dass sie einen
Anschlag in Deutschland plant?
RADAR-iTE ist konzipiert worden, um das Risiko der Begehung schwerer
Gewalttaten durch Personen des militant-salafistischen Spektrums in Deutschland
bzw. dem hiesigen Kulturkreis bewerten zu können. Zur Anwendung von
RADAR-iTE ist ein Mindestmaß an Informationen erforderlich. Dies ist in der
Regel erst dann gewährleistet, wenn die zu bewertende Person zumindest eine
gewisse Zeit in Deutschland aufhältig war.
17. In welchem Umfang wird bei RADAR-iTE mit ausländischen Behörden
(Polizeien und Geheimdiensten) zusammengearbeitet?
a) Inwiefern kann ausländischen Polizeien oder Geheimdiensten das
Ergebnis der Risikobewertung übermittelt werden?
Die Fragen 17 und 17a werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 3e wird verwiesen.
b) Inwiefern soll deutschen Geheimdiensten das Ergebnis der
Risikobewertung übermittelt werden?
Im Rahmen der Zusammenarbeit im GTAZ (u. a. AG Risikomanagement)
werden gemäß der rechtlichen Rahmenbedingungen insbesondere des BKAG,
BVerfSchG und des BNDG Informationen ausgetauscht. Dies betrifft
hauptsächlich Personen, bei denen ein hohes Risiko für die Begehung einer Gewalttat
festgestellt wurde.
18. Wie kam die Entscheidung zur Entwicklung von RADAR-iTE zustande, und
welche anderen Modelle oder Optionen waren zuvor erwogen worden (bitte
darlegen, warum diese letztlich verworfen wurden)?
Die Entscheidung zur Entwicklung von RADAR-iTE kam vor dem Hintergrund
der wachsenden Anzahl von islamistischen Gefährdern und Relevanten Personen
zustande. Sie stellte die Polizei vor die Herausforderung, das von ihnen
ausgehende Risiko sachgerecht und bundesweit einheitlich beurteilen zu können, um
zielgerichteter Maßnahmen bei den Personen einleiten zu können, bei denen ein
hohes Risiko für die Begehung schwerer Gewalttaten besteht.
Es konnte hierbei auf kein bestehendes Instrument zurückgegriffen werden, das
sich auf die fokussierte Zielgruppe und den hiesigen Kulturkreis bezog, die
relevanten wissenschaftlichen Gütekriterien in ausreichendem Maß erfüllte und
zudem für die Implementierung in die Strukturen der deutschen Polizei geeignet
war.
19. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung davon, inwiefern in anderen
Staaten ähnliche Prognose- bzw. Risikobewertungssysteme entwickelt worden
sind bzw. in der Entwicklung sind, worin sich diese von RADAR-iTE
unterscheiden und inwiefern bereits eine Evaluation über sie vorliegt?
Der Bundesregierung ist kein Prognose- bzw. Risikobewertungssystem bekannt,
das die zu Frage 18 dargelegten Kriterien erfüllt.
20. Wie weit ist mittlerweile die Implementierung des Systems fortgeschritten,
und welche Schwierigkeiten gibt es dabei?
Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen.
21. Worum handelt es sich bei dem in der BKA-Präsentation genannten
achtstufigen Prognosemodell, das Wahrscheinlichkeitsaussagen hinsichtlich eines
potentiellen Schadenseintritts erlauben soll (bitte die acht Stufen und die
Kriterien für die jeweiligen Einstufungen nennen)?
Der Polizei wird regelmäßig eine Vielzahl von Sachverhalten bekannt, aus denen
sich ein Schadenseintritt für polizeilich geschützte Rechtsgüter ergeben könnte.
Im Bereich der politisch motivierten Kriminalität werden solche
„Gefährdungssachverhalte“ (liegt vor, wenn „im Einzelfall ein Schadenseintritt für ein
bedeutendes Rechtsgut mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit zu
erwarten ist“) zentral dem BKA gemeldet. Das BKA sichtet alle vorliegenden und
rechtzeitig zu beschaffenden Informationen zu diesem Fall und bewertet auf
dieser Grundlage die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts in dem jeweils
bewerteten Einzelfall.
Dabei bedient es sich eines achtstufigen Prognosemodels. Stufe 1 entspricht der
höchsten Wahrscheinlichkeit eines potentiellen Schadeneintritts und Stufe 8 der
niedrigsten Wahrscheinlichkeit. Das Prognosemodell ist zwischen Bund und
Ländern abgestimmt.
22. Inwiefern soll angesichts der föderal aufgeteilten Zuständigkeiten der Polizei
ein bundesweit einheitliches Risikomanagement hergestellt werden?
Welche Schritte will die Bundesregierung diesbezüglich unternehmen,
welche Vereinbarungen mit den Ländern strebt sie an, und wie schätzt sie die
Bereitschaft der Länder ein, sich auf ein einheitliches Vorgehen einzulassen?
Mit RADAR-iTE steht ein zusätzliches Hilfsmittel für eine einheitliche
Bewertung und Differenzierung des bekannten Personenpotenzials zur Verfügung.
Mittelfristig soll mit der „Risikoanalyse bei islamistisch motivierten Tatgeneigten
(RISKANT)“ ergänzend ein System für ein einzelfallorientiertes
Bedrohungsmanagement implementiert und der Gesamtprozess zusätzlich methodisch optimiert
werden. Zielführend dabei ist eine länderübergreifende Koordinierung in der
Gefährdersachbearbeitung, geschäftsführend durch das BKA im GTAZ bei
Fortbestehen der Zuständigkeit und Verantwortung in den Ländern. Die Länder haben
die Weiterentwicklung der AG Gefährdungsbewertung zu einer AG
Risikomanagement (Gefährdungs- und Gefährderbewertung) im GTAZ begrüßt und
mitgetragen.
23. Wie soll die Entwicklung eines einheitlichen Maßnahmenkonzeptes für den
Umgang mit Hochrisikopersonen vorangetrieben werden, und welche
legislativen Maßnahmen auf Bundes- und Länderebene sind dazu erforderlich?
Wer ist auf Seiten der Länder hierfür Ansprechpartner des BKA, und welche
Gremien sind mit der Entwicklung betraut?
Die diesbezüglichen Abstimmungsprozesse werden auf Ebene der AG Kripo
bzw. der Kommission Staatsschutz vorgenommen. Es wird auf die vorhandenen
Strukturen im GTAZ zurückgegriffen. Die Zuständigkeiten und Verantwortungen
in den Ländern bleiben unberührt. In dieser Hinsicht sind keine legislativen
Maßnahmen erforderlich. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 22 verwiesen.
24. Welchen Entwicklungsstand hat das auf RADAR-iTE aufbauende Risiko-
Analyse-System RISKANT?
a) Auf welcher Funktionsweise und welchen Informationen basiert dieses
System?
b) Worin unterscheiden sich Struktur und Zielsetzung von RADAR-iTE und
RISKANT?
c) Wer hat sich diese Systembezeichnungen ausgedacht, und wurden erst die
vollen Bezeichnungen oder erst die Abkürzungen festgelegt?
Die Fragen 24 bis 24c werden zusammenhängend beantwortet.
Mit der Anwendung von RADAR-iTE ist die Bewertung des Risikos einer Person
zur Begehung schwerer Gewaltdelikte nicht abgeschlossen, denn hierdurch
werden nur erste Priorisierungsentscheidungen ermöglicht. Um polizeiliche
Interventionsmöglichkeiten zielgenau auszurichten, ist eine detailliertere Betrachtung der
individuellen Merkmale eines Falls erforderlich. Es wird daher auf RADAR-iTE
aufbauend das zweistufige Risiko-Analyse-System RISKANT entwickelt, das in
der ersten Stufe weiterhin die standardisierte Risikobewertung mittels RADAR-
iTE beinhaltet und auf der zweiten Stufe eine einzelfallorientierte
Bedrohungsbeurteilung und individuelle Maßnahmenberatung für die festgestellten Hoch-
Risiko-Personen ermöglicht. Für die Anwendung von RISKANT wird auf die
gleiche Informationslage wie bereits für die Anwendung von RADAR-iTE
zurückgegriffen. Die Akronyme wurden BKA-intern abgestimmt.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
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