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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Instrument des Bundeskriminalamtes zur Risikobewertung potentieller islamistischer Gewalttäter

Risikobewertungen mittels RADAR-iTE (regelbasierte Analyse potentiell destruktiver Täter zur Einschätzung des akuten Risikos &ndash; islamistischer Terrorismus): Entwicklung und Stand der Implementierung, Zuständigkeit, Datenhaltung, Zugriffsberechtigungen, Datenaustausch mit in- und ausländischen Sicherheitsbehörden, Kriterien der Risikobewertung, Faktor Gewalterfahrung, Informationsgewinnung, Merkmale des Risikobewertungsbogens, Definition der Begriffe "Gefährder" und "Relevante Person", Unterrichtung bewerteter Personen, Übertragbarkeit des Analyseverfahrens auf andere Bereiche politisch motivierter Kriminalität, Evaluation, bundesweit einheitliches Risikomanagement, Entwicklungsstand des Risiko-Analyse-Systems RISKANT<br /> (insgesamt 24 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

28.08.2017

Antwortdauer

19 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/1330109.08.2017

Instrument des Bundeskriminalamtes zur Risikobewertung potentieller islamistischer Gewalttäter

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Martina Renner, Kersten Steinke und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Das Bundeskriminalamt (BKA) implementiert derzeit ein Instrument, das die Risikobewertung „potentiell gewaltbereiter Personen des militant-salafistischen Spektrums“ ermöglichen soll. Das Instrument soll den Polizeibehörden ermöglichen, die von diesen Personen ausgehenden Gefährdungen in ein hohes, ein auffälliges und moderates Risiko zu unterscheiden. Dies wiederum soll im Anschluss „individuell passende Interventionsmaßnahmen“ ermöglichen (www.bka.de/DE/Presse/Listenseite_Pressemitteilungen/2017/Presse2017/170202_Radar.html).

Im Wesentlichen gründet die „regelbasierte Analyse potentiell destruktiver Täter zur Einschätzung des akuten Risikos – islamistischer Terrorismus“ („RADAR-iTE“) auf einer Auswertung biographischer Informationen, die sich „auf beobachtbares Verhalten“ beziehen sollen. Die Sachbearbeiter sollen „möglichst viele Informationen zu Ereignissen aus dem Leben der Person heran[ziehen], die zum besseren Gesamtverständnis einer aktuell bestehenden Problemsituation notwendig sind“.

Eine wichtige Rolle bei der Entwicklung des Instruments hatte nach Medienberichten der stellvertretende Leiter des Psychiatrischen Dienstes des Züricher Amtes für Justizvollzug, Jérȏme Endrass. In einem Interview vertritt er die These, man müsse „nach Gewalt fragen, losgelöst von Extremismus oder Religion“ (Luzerner Zeitung, 11. Juni 2017). Als entscheidenden Faktor bezeichnet Endrass nicht Extremismus oder Religion, sondern individuelle Gewalterfahrungen. Um das Risiko einzuschätzen, werte das System Informationen aus, die auf eine Gewaltbereitschaft hindeuten. Dazu zählt Endrass unter anderem etwaige Gewaltdelikte, Gewalterfahrungen in der Kindheit oder während eines Krieges, sadistische Neigungen oder eine Faszination für Waffen. „Wenn eines dieser Kriterien erfüllt ist, genügt eine leichte Affinität zum religiösen Extremismus, damit das System eine Person als extrem gefährlich einstuft“, wird Endrass paraphrasiert (www.letemps.ch/monde/2017/06/11/lallemagne-utilise-un-systeme-suisse-detecterterroristes).

Die Fragestellerinnen und Fragesteller halten es für geboten, hierbei zu berücksichtigen, dass gerade bei Flüchtlingen aus Kriegsgebieten eine durchlebte Gewalterfahrung bzw. -traumatisierung eher die Regel als die Ausnahme ist. Das RADAR-iTE-Instrument darf nicht dazu führen, dass die Opfer militärischer oder polizeilicher Gewalt wegen dieser Gewaltanwendung von vornherein als terroraffin eingestuft werden.

Aus den Darstellungen des BKA geht nicht eindeutig hervor, wie bei RADAR-iTE die Zusammenarbeit mit den Ländern gestaltet werden soll und inwiefern auch Daten von in- oder ausländischen Geheimdiensten herangezogen werden können. Problematisch erscheint aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller auch, dass das Bewertungssystem von vornherein nur unterschiedliche Risikobewertungen enthält, die Möglichkeit, dass eine überprüfte Person mit „kein Risiko“ bewertet wird, aber nicht vorsieht.

Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller wäre es darüber hinaus erforderlich, den Personenkreis, der mittels RADAR-iTE geprüft werden soll, genauer zu definieren. Hierzu würde dann auch eine gesetzliche Definition des Begriffs „Gefährder“ gehören, schon um Rechtssicherheit für Bürger und Behörden zu schaffen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen24

1

Wer bestimmt, welcher Personenkreis und welche konkreten Einzelpersonen mittels RADAR-iTE auf ihr Risikopotential überprüft werden, und welche Kriterien werden hierbei zugrunde gelegt?

a) Beschränkt sich der Personenkreis auf solche, die von der Polizei als Gefährder oder „Relevante“ Person eingestuft sind, oder schließt er jene ein, die vom Bundesamt für Verfassungsschutz dem militant-salafistischen Spektrum zugeordnet werden?

b) Welche Kriterien werden generell zugrunde gelegt?

2

Warum ist nicht vorgesehen, dass im Ergebnis einer Risikobewertung auch der Befund „kein Risiko“ stehen kann?

3

Obliegen Durchführung der Analyse und Auswertung dem BKA oder den jeweiligen Landeskriminalämtern, bzw. welche Arbeitsteilung wird hierbei vorgenommen?

Inwiefern und wem gegenüber werden die Ergebnisse kommuniziert?

a) Welche Behörden sollen berechtigt sein, das Ergebnis der Risikobewertung zur Kenntnis zu nehmen, und welche Regeln sollen hierfür gelten?

b) Ist die Einrichtung einer eigenen Datenbank beabsichtigt, auf der die unterschiedlichen Risikostufen der gefilterten Personen dargestellt werden, und wenn ja, wie soll sie lauten?

Wenn nein, wie sollen diese dann für die berechtigten Behörden erkennbar sein?

c) Sollen sämtliche Länder von den Ergebnissen der Auswertung unterrichtet werden, oder nur jene, in denen die gefilterten Personen gemeldet sind?

d) Wie soll sichergestellt werden, dass ein Land, in das eine gefilterte Person zieht, rasch Kenntnis vom Ergebnis der Auswertung erhält?

e) Inwiefern soll das Ergebnis der Risikobewertung auch Nachrichtendiensten und Polizeibehörden im In- und Ausland mitgeteilt werden (diese bitte ggf. vollständig nennen)?

4

Hat das BKA schon vor Beginn der Arbeit an RADAR-iTE die Prämisse von Jérȏme Endrass geteilt, den Fokus der Analyse weniger auf Religion oder „Extremismus“ zu legen, sondern mehr auf individuelle Gewalterfahrungen bzw. Affinität zu Waffen, und teilt es diesen Ansatz jetzt, und wenn ja, welcher Stellenwert kommt demzufolge der Religiosität in diesem Kontext zu, und welche Schlussfolgerungen ergeben sich daraus für die Präventionsarbeit?

a) Welche Arten von Gewalterfahrungen oder Gewaltaffinität sollen in die Auswertung einfließen?

b) Welche praktische Bedeutung kommt dem Erleben ggf. traumatisierender Gewalterfahrung in Krieg oder Bürgerkrieg zu, und inwiefern sieht die Bundesregierung das Problem, dass dieses Kriterium für zahlreiche Flüchtlinge zutrifft, die häufig gerade vor Gewaltereignissen in ihren Herkunftsländern fliehen bzw. auch auf ihrer Flucht vielfach Gewalt erleiden, so dass die Aufnahme eines solchen Kriteriums den Kreis der Untersuchten unverhältnismäßig ausweiten könnte?

5

Inwiefern ist RADAR-iTE so aufgebaut, dass bei Vorliegen auch nur eines der Kriterien aus dem Bereich von Gewalterfahrungen eine „leichte Affinität zum religiösen Extremismus ausreicht, damit das System die Person als extrem gefährlich kategorisiert“, wie Jérȏme Endrass in Medienberichten zusammengefasst wird (vgl. www.letemps.ch/monde/2017/06/11/lallemagneutilise-un-systeme-suisse-detecter-terroristes)?

6

In welchem Verhältnis bewertet RADAR-iTE Faktoren wie Gewalterfahrungen (diese bitte möglichst untergliedern) und eine Affinität zum religiösen Extremismus?

a) Wie wird der Begriff des „religiösen Extremismus“ bzw. eine Neigung hierzu definiert?

b) Welche religiösen Richtungen, Strömungen oder Einstellungen fallen hierunter bzw. sind für die Anwendung von RADAR-iTE von Belang (bitte möglichst vollständig benennen)?

7

Welche Ereignisse aus dem Leben der jeweiligen Person sollen für die Bewertung herangezogen werden? Inwiefern wird hier nach relevanten und irrelevanten Ereignissen unterschieden, und anhand welcher Kriterien wird eine solche Unterscheidung vorgenommen?

8

Aus welchen Quellen sollen die Daten stammen, die für die Risikobewertung genutzt werden (bitte möglichst vollständig aufzählen)? Welche gesetzlichen Grundlagen sollen für die Nutzung dieser Daten in Anspruch genommen werden? Richtet sich das BKA hierbei nach dem vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung (1 BvR 966/09)?

a) Inwiefern entspricht es den Zwecken der genutzten Dateien, Informationen über Gewalterfahrungen in Form erlittener Gewalt zu enthalten, Informationen über etwaige sadistische Neigungen, sofern sie nicht Gegenstand von Straf- oder Ermittlungsverfahren waren?

b) Inwiefern wird erwogen, auch Informationen oder Dateien ausländischer Polizeibehörden zu nutzen?

c) Inwiefern wird erwogen, auch Informationen oder Dateien von deutschen Geheimdiensten zu nutzen?

d) Inwiefern wird erwogen, auch Informationen oder Dateien ausländischer Geheimdienste zu nutzen?

9

Worin macht sich der spezifisch auf islamistischen Terrorismus fokussierte Ansatz von RADAR-iTE fest?

a) Inwiefern bzw. mit welchen Einschränkungen ist das Analyseverfahren auf andere Bereiche der politisch motivierten Kriminalität übertragbar bzw. anwendbar, und welche Modifikationen müssten ggf. vorgenommen werden?

b) Beabsichtigt die Bundesregierung, in Hinsicht auf rechtsextremen Terror ein ähnliches Risikobewertungssystem zu entwickeln, und wenn ja, bis wann?

Wenn nein, warum nicht?

10

Inwiefern sieht die Bundesregierung ein Problem darin, dass sie zwar nach einheitlichen Kriterien für eine Risikobewertung und ein anschließendes Risikomanagement sucht, es aber noch keine gesetzlich definierte einheitliche Regelung für die Einstufung von Gefährdern bzw. „Relevanten“ Personen gibt?

11

Wie setzt sich der Risikobewertungsbogen zusammen?

a) Welche Fragen und Antwortkategorien sind darin enthalten?

b) Welche Merkmale gelten als risikosteigernd, welche als risikomindernd?

c) Nach welchem Prinzip wird im Ergebnis das Risiko bewertet?

12

Was bedeutet die Aussage, die Bewertung sei „transparent und nachvollziehbar“ (www.bka.de/DE/Presse/Listenseite_Pressemitteilungen/2017/Presse2017/170202_Radar.html)? Für wen soll sie dies sein? Ist vorgesehen, die jeweiligen betroffenen Personen vom Ergebnis zu unterrichten?

13

Wie genau verlief die empirische Untersuchung der wissenschaftlichen Güte des Instruments, und ist die Bundesregierung bereit, die entsprechenden Dokumentationen dem Bundestag zugänglich zu machen (andernfalls bitte begründen und zusammenfassen)?

14

Wie weit ist der Umsetzungsprozess von RADAR-iTE mittlerweile gediehen?

a) Welche quantitativen und qualitativen Angaben kann die Bundesregierung hierzu machen?

b) Welche Erfahrungen hat die Bundesregierung diesbezüglich mit den Ländern gemacht, welche Schwierigkeiten haben sich gezeigt, und wie sollen diese gelöst werden?

15

Soll mit RADAR-iTE nur eruiert werden, wie hoch das Risiko ist, dass die betroffene Personen einen Anschlag in Deutschland verübt, oder auch, ob von ihr ein hohes Risiko ausgeht, im Ausland eine schwere Straftat zu verüben?

16

Soll RADAR-iTE ausschließlich bei Personen angewandt werden, die in Deutschland leben, oder auch bei solchen, die im Ausland leben, wenn die Sicherheitsbehörden eine Wahrscheinlichkeit dafür sehen, dass sie einen Anschlag in Deutschland plant?

17

In welchem Umfang wird bei RADAR-iTE mit ausländischen Behörden (Polizeien und Geheimdiensten) zusammengearbeitet?

a) Inwiefern kann ausländischen Polizeien oder Geheimdiensten das Ergebnis der Risikobewertung übermittelt werden?

b) Inwiefern soll deutschen Geheimdiensten das Ergebnis der Risikobewertung übermittelt werden?

18

Wie kam die Entscheidung zur Entwicklung von RADAR-iTE zustande, und welche anderen Modelle oder Optionen waren zuvor erwogen worden (bitte darlegen, warum diese letztlich verworfen wurden)?

19

Welche Kenntnis hat die Bundesregierung davon, inwiefern in anderen Staaten ähnliche Prognose- bzw. Risikobewertungssysteme entwickelt worden sind bzw. in der Entwicklung sind, worin sich diese von RADAR-iTE unterscheiden und inwiefern bereits eine Evaluation über sie vorliegt?

20

Wie weit ist mittlerweile die Implementierung des Systems fortgeschritten, und welche Schwierigkeiten gibt es dabei?

21

Worum handelt es sich bei dem in der BKA-Präsentation genannten achtstufigen Prognosemodell, das Wahrscheinlichkeitsaussagen hinsichtlich eines potentiellen Schadenseintritts erlauben soll (bitte die acht Stufen und die Kriterien für die jeweiligen Einstufungen nennen)?

22

Inwiefern soll angesichts der föderal aufgeteilten Zuständigkeiten der Polizei ein bundesweit einheitliches Risikomanagement hergestellt werden? Welche Schritte will die Bundesregierung diesbezüglich unternehmen, welche Vereinbarungen mit den Ländern strebt sie an, und wie schätzt sie die Bereitschaft der Länder ein, sich auf ein einheitliches Vorgehen einzulassen?

23

Wie soll die Entwicklung eines einheitlichen Maßnahmenkonzeptes für den Umgang mit Hochrisikopersonen vorangetrieben werden, und welche legislativen Maßnahmen auf Bundes- und Länderebene sind dazu erforderlich? Wer ist auf Seiten der Länder hierfür Ansprechpartner des BKA, und welche Gremien sind mit der Entwicklung betraut?

24

Welchen Entwicklungsstand hat das auf RADAR-iTE aufbauende Risiko-Analyse-System RISKANT?

a) Auf welcher Funktionsweise und welchen Informationen basiert dieses System?

b) Worin unterscheiden sich Struktur und Zielsetzung von RADAR-iTE und RISKANT?

c) Wer hat sich diese Systembezeichnungen ausgedacht, und wurden erst die vollen Bezeichnungen oder erst die Abkürzungen festgelegt?

Berlin, den 8. August 2017

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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