[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 5. September 2017
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/13528
18. Wahlperiode 07.09.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Wolfgang Gehrcke,
Sevim Dağdelen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/13366 –
EU-Kooperation mit der Ukraine im Bereich Justiz und Inneres
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In mehreren Zusammenarbeitsformen kooperieren die Mitgliedstaaten der
Europäischen Union mit der Ukraine in den Bereichen Justiz, Inneres und Zoll.
Hierzu gehören die sogenannten EU-Twinning-Projekte, an denen sich auch die
Bundesregierung beteiligt (Bundestagsdrucksache 18/11261, Antwort zu
Frage 20). Das Projekt „Support to State Fiscal Service (SFS) of Ukraine in
reinforcing Integrated Border Management elements in the area of customs
matters“ wird vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) und der
Zollverwaltung geleitet. Im Projekt „Support to the State Border Guard Service of Ukraine
in further development Integrated Border Management approaches for travel
document verification and stolen motor vehicles detection“ ist die
Bundespolizei mit deren Leitung betraut. An beiden Vorhaben sind als Konsortialpartner
Behörden aus Litauen und Polen beteiligt. Im EU-Ratsdokument 6876/16, das
an alle Mitgliedstaaten verteilt wurde, wird die engere Zusammenarbeit mit der
Ukraine zu sogenannten reisenden Tätergruppen („Mobile Organised Crime
Groups“) vorgeschlagen (
http://gleft.de/1Ow). Das Dokument enthält eine
Reihe von Maßnahmen, die unter anderem im Rahmen des EU-Programms
„Internal Security“ (ISEC) finanziell gefördert werden sollen. Hierzu gehört der
Informationsaustausch unter Einbeziehung der Polizeiagentur Europol. Europol
hat am 14. Dezember 2016 ein operatives Abkommen mit der Ukraine
unterzeichnet (Bundestagsdrucksache 18/11261, Antwort zu Frage 23). Es tritt nach
Abschluss der jeweiligen Ratifikationsverfahren in Kraft. Die Europäische
Agentur für die Grenz- und Küstenwache Frontex kooperiert mit der Ukraine in
einem Arbeitsabkommen. Schließlich arbeitet die Ukraine auch in der European
Cooperation Group on Undercover Activities (ECG) mit, in der sich
europäische Staaten zu verdeckten polizeilichen Ermittlungen austauschen (vgl.
http://gleft.d/1R5).
1. Wie beurteilt die Bundesregierung die Sicherheitslage in der Ukraine, und
welche Defizite existieren im Bereich Justiz und Inneres?
Die Sicherheitslage ist in den im Osten der Ukraine gelegenen Regionen Donezk
und Luhansk infolge fortgesetzter Kampfhandlungen zwischen von Russland
unterstützten, bewaffneten Vertretern der nichtregierungskontrollierten Gebiete und
ukrainischen Armee- und Sicherheitskräften weiterhin volatil. In der übrigen
Ukraine ist die Sicherheitslage relativ stabil. Ergänzend wird auf die Reise- und
Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes verwiesen.
Im Bereich Justiz und Inneres bestehen rechtstaatliche Mängel etwa im
Hinblick auf Gerichtswesen, Generalstaatsanwaltschaft und Inlandsgeheimdienst
(Sluschba bespeky Ukrajiny – SBU) fort, die jedoch durch ein bereits
angelaufenes, umfassendes Reformprogramm behoben werden sollen. Diese Bemühungen
der ukrainischen Regierung werden von Deutschland, der Europäischen Union
und anderen internationalen Partnern unterstützt.
2. Welche sicherheitspolitischen Folgen erwartet die Bundesregierung durch
die Visa-Liberalisierung für ukrainische Staatsangehörige?
Es liegen bislang keine konkreten Hinweise auf sicherheitspolitische Folgen der
Visa-Liberalisierung für ukrainische Staatsangehörige vor.
3. In welchen Projekten wird die Ukraine nach Kenntnis der Bundesregierung
von der Europäischen Union oder ihren Mitgliedstaaten im Bereich des
Grenzmanagements unterstützt?
Nach Kenntnis der Bundesregierung werden staatliche Grenzbehörden der
Ukraine im Rahmen der Twinning-Projekte „Support to State Fiscal Service
(SFS) of Ukraine in reinforcing Integrated Border Management elements in the
area of customs matters“ und „Support to the State Border Guard Service of
Ukraine in further development Integrated Border Management approaches for
travel document verification and stolen motor vehicles detection“ unterstützt.
Zudem findet im Rahmen des Kommissionsprojektes „EU Border Assistance
Mission to Moldova and Ukraine“ (EUBAM Moldau/Ukraine) eine Unterstützung im
Bereich des ukrainischen und moldauischen Grenzmanagements statt. Auch die
Unterstützung der Ukraine bei der Reform des zivilen Sicherheitssektors durch
die zivile Mission „European Union Advisory Mission Ukraine (EUAM
Ukraine)“ im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU
(GSVP) betrifft in geringem Umfang Aspekte des Grenzmanagements.
a) Über welche Finanzierungsinstrumente werden die Projekte mit Geldern
ausgestattet?
Die EUBAM Moldau/Ukraine wird durch Mittel der Europäischen Kommission
finanziert. Für die beiden Twinning-Projekte ist Programm und
Finanzierungsquelle das European Neighbourhood Partnership Instrument (ENPI). Die zivile
GSVP-Mission EUAM Ukraine wird durch den Haushalt der Gemeinsamen
Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) finanziert.
b) Welches Ziel verfolgen die Vorhaben, und welche Maßnahmen sind
geplant?
Ziel des Twinning-Projekts „Support to State Fiscal Service (SFS) of Ukraine in
reinforcing Integrated Border Management elements in the area of customs
matters“ ist es, eine effektive Implementierung des Integrierten Grenzmanagements
im Zollbereich zu vereinfachen und damit eine größere Sicherheit an
internationalen Grenzen zu schaffen, die grenzüberschreitende Kriminalität zu vermindern
und die passende Balance zwischen Sicherheit und Handelserleichterungen
herzustellen.
Das Twinning-Projekt „Support to the State Border Guard Service of Ukraine in
further development Integrated Border Management approaches for travel
document verification and stolen motor vehicles detection“ hat im Allgemeinen
die Verbesserung der Standards von Maßnahmen zur Verhinderung illegaler
Migration und zur Verbrechensbekämpfung in der Ukraine zum Ziel. Innerhalb des
Projektes soll eine Verbesserung der operativen Fähigkeiten des staatlichen
Grenzdienstes sowie eine Entwicklung und Verbesserung des ukrainischen
Integrierten Grenzmanagement- Konzeptes erzielt werden. Zudem wird eine
Annäherung an EU-Standards und den Schengen-Acquis angestrebt.
Die EUBAM Moldau/Ukraine unterstützt bei der Entwicklung der Fähigkeiten
im Bereich des Grenz- und Zollmanagements der Republik Moldau und der
Ukraine nach EU-Standards. Die zivile GSVP-Mission EUAM Ukraine berät zur
Unterstützung der Ukraine bei der Reform des zivilen Sicherheitssektors unter
anderem das ukrainische Innenministerium bei der Erarbeitung einer
Reformstrategie. Diese betrifft auch dem Innenministerium nachgeordnete Behörden,
darunter die Border Guard Services (BGS). EUAM Ukraine führt Trainings im Bereich
Personalmanagement durch, an denen auch ukrainische Grenzschützer
teilnehmen.
c) Wer führt die Projekte an, und wer nimmt daran teil?
Die Leitung des Twinning-Projekts „Support to State Fiscal Service (SFS) of
Ukraine in reinforcing Integrated Border Management elements in the area of
customs matters“ hat das Bundesministerium der Finanzen. Das polnische
Finanzministerium und die litauische Zollverwaltung sind Juniorpartner.
Der Bundespolizei obliegt die Gesamtleitung des Twinning-Projekts „Support to
the State Border Guard Service of Ukraine in further development Integrated
Border Management approaches for travel document verification and stolen motor
vehicles detection“. Weitere Teilnehmer sind Litauen und Polen. Ein Beamter der
Bundespolizei ist während der Laufzeit des Projektes dauerhaft als Berater in der
Ukraine (Kiew) eingesetzt. Die einzelnen Maßnahmen werden durch
Kurzzeitexperten vor Ort durchgeführt.
In der EUBAM Moldau/Ukraine sind 80 internationale und 116 nationale
Mitarbeiter tätig, Missionsleiter ist der britische Botschafter Andrew Tesoriere.
An der zivilen GSVP-Mission EUAM Ukraine beteiligen sich aktuell 21 EU-
Mitgliedstaaten und zwei Drittstaaten (Norwegen und Schweiz). Der Missionsleiter
ist Kęstutis Lančinskas aus Litauen.
d) Sofern auch gemeinsame Grenzkontrollen vorgesehen sind, wann und wo
sollen diese stattfinden, und wer führt diese durch?
Im Rahmen der Twinning-Projekte finden keine gemeinsamen Grenz- oder
Zollkontrollen statt.
Im Rahmen der EUBAM Moldau/Ukraine sind lediglich Anwesenheit und
Beobachtung bei Zollabfertigungen und Grenzkontrollen möglich.
4. Welche Aufgaben werden vom BMF, der Zollverwaltung und der
Bundespolizei in den Projekten „Support to State Fiscal Service (SFS) of Ukraine in
reinforcing Integrated Border Management elements in the area of customs
matters“ und „Support to the State Border Guard Service of Ukraine in
further development Integrated Border Management approaches for travel
document verification and stolen motor vehicles detection“ übernommen?
Das Bundesministerium der Finanzen leitet das Twinning-Projekt „Support to
State Fiscal Service (SFS) of Ukraine in reinforcing Integrated Border
Management elements in the area of customs matters“. Bedienstete der deutschen
Zollverwaltung werden als Projektleiter, Langzeitberater und Kurzzeitexperten
(KZE) für die Projektimplementierung eingesetzt.
Neben der Gesamtkoordination des Twinning-Projekts „Support to the State
Border Guard Service of Ukraine in further development Integrated Border
Management approaches for travel document verification and stolen motor vehicles
detection“ obliegt der Bundespolizei die Umsetzung der Komponente zur
Überwachung und Auswertung des Integrated Border Managements innerhalb dieses
Projekts.
a) Auf welche Weise sollen dabei nach Kenntnis der Bundesregierung die
Zusammenarbeit der Grenzbehörden sowie im Zollbereich der am
grenzüberschreitenden Warenverkehr beteiligten Behörden an den Grenzen der
Ukraine verbessert und die irreguläre Migration und die Korruption
nachhaltig bekämpft werden (Bundestagsdrucksache 18/7466, Antwort zu
Frage 15)?
Das Ziel des Twinning-Projekts unter Federführung der Bundespolizei ist die
Entwicklung von Methoden zur Verbesserung der Zusammenarbeit der
Grenzbehörden. Eine abschließende Antwort ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, da die
Vorschläge des Twinning-Konsortiums noch mit den Partnerbehörden und der
EU-Delegation abgestimmt werden müssen.
Die Zusammenarbeit der für den grenzüberschreitenden Warenverkehr
zuständigen Behörden in der Ukraine soll im Zollbereich nachhaltig verbessert werden,
indem
die einschlägigen Rechtsgrundlagen, z. B. der ukrainische Zollkodex,
entsprechend dem Assoziierungsabkommen mit der Europäischen Union an die der
EU angepasst werden,
der Informationsaustausch zwischen den jeweiligen ukrainischen Behörden
besser abgestimmt wird und Vorschläge gemacht werden, wie die
Verfahrensabläufe bei der Grenzabfertigung unter Berücksichtigung der verschiedenen
Verkehrswege (Eisenbahn, Straße usw.) beschleunigt werden können,
in Kooperation mit u. a. Wirtschaftsbeteiligten korruptionsanfällige Bereiche
der Warenabfertigung an der Grenze analysiert und in Form eines Weißbuches
Vorschläge zur Korruptionsbekämpfung vorgelegt werden.
b) Welche Technik welcher Hersteller wird dabei genutzt?
Die Twinning-Projekte sind auf Beratungsmaßnahmen begrenzt. Es wird keine
Ausstattungshilfe geleistet.
5. In welchen Zusammenarbeitsformen arbeiten die Europäische Union oder
ihre Mitgliedstaaten nach Kenntnis der Bundesregierung mit der Ukraine im
Bereich „hybrider Bedrohungen“ (etwa in Cyberübungen) zusammen?
Im NATO- sowie im EU-Rahmen wird eine Zusammenarbeit mit Partnern,
inklusive der Ukraine, auch zur Stärkung der Resilienz gegen hybride Bedrohung
durch Informationsaustausch und Trainingsprogramme angestrebt.
6. Was ist der Bundesregierung über die Umsetzung einer engeren
Zusammenarbeit mit der Ukraine zu sogenannten reisenden Tätergruppen („Mobile
Organised Crime Groups“) bekannt?
Im Bereich Eigentumskriminalität treten „Mobile Organised Crime Groups“
(MOCG) aus der Ukraine in Deutschland derzeit nicht verstärkt in Erscheinung.
Im aktuell in Planung befindlichen Projekt SPECTRE (Federführung Frankreich,
Deutschland u. a. Kooperationspartner), das auf die internationale Intensivierung
der Bekämpfung von MOCG abzielt, findet auch die Zusammenarbeit mit der
Ukraine Erwähnung. Eine konkrete Intensivierung der Kooperation des BKA mit
der Ukraine ist gegenwärtig jedoch nicht geplant.
7. Was ist der Bundesregierung über die Ausgestaltung eines operativen
Abkommens von Europol mit der Ukraine bekannt?
Das zwischen Europol und Ukraine am 14. September 2016 unterzeichnete und
am 18. August 2017 in Kraft getretene operative Abkommen ermöglicht den
Austausch von Informationen einschließlich personenbezogener Daten. Die
vertraglichen Vereinbarungen zum Abkommen können auf der Internetseite von Europol
eingesehen werden.
a) Inwiefern und mit welchen Bedingungen sind die Ratifikationsverfahren
abgeschlossen worden?
b) Welche weiteren Vereinbarungen hat Europol mit der Ukraine
geschlossen?
c) Wann will die Ukraine einen Verbindungsbeamten zu Europol entsenden?
Die Fragen 7a bis 7c werden gemeinsam beantwortet.
Dazu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
8. Was ist der Bundesregierung über die Ausgestaltung eines
Arbeitsabkommens von Frontex mit der Ukraine bekannt (bitte etwaige
Arbeitsvereinbarungen benennen)?
Das Arbeitsabkommen zwischen Frontex und der Ukraine wurde am 11. Juni
2007 unterzeichnet (öffentlich einsehbar unter:
http://frontex.europa.eu/assets/
Partners/Third_countries/WA_with_Ukraine.pdf).
Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
9. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern die Ukraine bereits
Treffen der European Cooperation Group on Undercover Activities
ausgerichtet hat oder Beiträge auf Treffen in anderen Ländern gehalten hat (bitte
die Themen benennen)?
Die Ukraine hat keine Treffen der European Cooperation Group on Undercover
Activities (ECG) ausgerichtet. Die Beiträge der Ukraine auf Treffen der ECG in
anderen Ländern beschränkten sich auf die so genannten Country Updates, in
denen die Mitglieder zu nationalen Neuerungen im Bereich der Rechtsprechung,
aktuellen Problemfeldern sowie Veränderungen in der Organisationsstruktur
berichten.
10. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, in welchem Umfang die
Ukraine mit der EU-Polizeiakademie CEPOL zusammenarbeitet?
CEPOL fördert im Wege der Unterstützung der EU-Missionen vor Ort vereinzelt
die Ausbildung von Beamten aus der Ukraine durch Beteiligung an CEPOL-
Veranstaltungen, in denen ihre Teilnahme für besonders sinnvoll erachtet wird.
Ukrainische Beamte nehmen am CEPOL-Austausch-Programm teil, um den
Austausch zwischen EU-Mitgliedstaaten und östlichen Partnerländern zu erleichtern.
11. Wie viele Nominierungen für Trainingseinheiten wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung aus der Ukraine benannt?
Die Ukraine hat keinen Zugang zum CEPOL e-Net und Ukrainische Beamte
können auch nicht an den e-Learning-Aktivitäten von CEPOL teilnehmen.
Residential Activities sind gegenwärtig nicht offen für eine regelmäßige Teilnahme aus
der Ukraine, und der Bundesregierung liegen keine Angaben über die Anzahl der
Bewerbungen um einen Teilnehmerplatz vor.
Zu dem in der Antwort zu Frage 10 genannten CEPOL-Austausch-Programm
liegen der Bundesregierung folgende Zahlen vor:
2015 gingen 3 Anträge ein,
2017 waren es 48.
12. In welchen Projekten wird die Ukraine nach Kenntnis der Bundesregierung
von der Europäischen Union oder ihren Mitgliedstaaten im Bereich des
Justizwesens unterstützt?
Die Europäische Union unterstützt die Entwicklung des ukrainischen
Justizwesens in vielfältiger Form. So hat sie allein im Jahre 2016 aus Mitteln des
Europäischen Nachbarschaftsinstruments eine Sondermaßnahme u. a. zur Unterstützung
der Korruptionsbekämpfung und für Schlüsselreformen (Gesamtumfang
43,5 Mio. Euro) und eine Sondermaßnahme zur Unterstützung der
Rechtsstaatlichkeit (Gesamtumfang 52,5 Mio. Euro) beschlossen, die u. a. in das Justizwesen
fließen. Zur Zusammenarbeit Deutschlands mit der Ukraine im Bereich
Justizwesen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/13361 vom 21. August 2017
verwiesen.
Zur Unterstützung von Projekten im Bereich des Justizwesens durch andere
Mitgliedstaaten der Europäischen Union liegen der Bundesregierung keine
Informationen vor.
13. Was ist der Bundesregierung über Pläne für ein Kooperationsabkommen der
Ukraine mit der europäischen Agentur für die justizielle Zusammenarbeit
Eurojust bzw. der Ausgestaltung des Abkommens bekannt?
Zwischen Eurojust und der Ukraine wurde am 27. Juni 2017 ein
Kooperationsabkommen geschlossen, das bisher noch nicht in Kraft getreten ist. Das Abkommen
stützt sich auf Artikel 26a des Beschlusses 2002/187/JI des Rates vom 28.
Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der
schweren Kriminalität (zuletzt geändert durch den Beschluss des Rates
2009/426/JI vom 16. Dezember 2008). Der Europäische Rat hatte das
ausverhandelte Kooperationsabkommen zuvor am 21. April 2016 genehmigt. Das
Europäische Parlament hatte sich bereits am 2. Februar 2016 für den Abschluss des
Abkommens ausgesprochen.
Das Kooperationsabkommen soll den Austausch von Informationen,
einschließlich personenbezogener Daten, und die Entsendung sogenannter
Verbindungsbeamter ermöglichen. Ausbildungsmaßnahmen sind in dem Abkommen dagegen
grundsätzlich nicht vorgehsehen.
Ob von der Möglichkeit zur Entsendung von Verbindungsbeamten Gebrauch
gemacht wird, lässt sich nach den Informationen, die der Bundesregierung
vorliegen, gegenwärtig noch nicht sagen.
14. Wann sollen nach Kenntnis der Bundesregierung welche
Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen des Abkommens erfolgen?
Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen.
15. Welche laufenden Vorhaben der Europäischen Union zur Reorganisation des
Sicherheitssektors in der Ukraine sind der Bundesregierung bekannt?
Im Rahmen der Sondermaßnahme der Europäischen Union „Special Measure III
2016 for Support to Rule of Law Reforms in Ukraine (PRAVO)“ mit einem
Gesamtansatz von 52,5 Mio. Euro bildet die Reform des Polizeibereichs neben der
Justizreform einen Schwerpunkt.
Die Europäische Union führt zudem im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits-
und Verteidigungspolitik (GSVP) die zivile beratende Mission „European Union
Advisory Mission Ukraine (EUAM Ukraine)“ durch, um die Ukraine bei der
Reform des zivilen Sicherheitssektors, einschließlich der Polizei und der
Rechtsstaatlichkeit, zu unterstützen.
Daneben unterstützt die Europäische Union die Polizeireform in den sechs
Ländern der Östlichen Partnerschaft, darunter die Ukraine, auch durch das Projekt
EuroEast Police. Dieses Projekt wird durch ein Konsortium von EU-
Mitgliedstaaten (Polen, Frankreich, Finnland, Litauen und Deutschland) durchgeführt und
besteht aus einer bilateralen und einer multilateralen Komponente.
16. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern die EU-Mission
EUAM Ukraine zur Reorganisation des Sicherheitssektors auch mit dem
ukrainischen Inlandsgeheimdienst Sluschba bespeky Ukrajiny (SBU)
zusammenarbeitet, und um welche Maßnahmen handelte bzw. handelt es sich
dabei?
Der SBU ist dem Präsidenten der Ukraine unterstellt und steht unter der Aufsicht
des ukrainischen Parlaments.
Die „European Union Advisory Mission Ukraine“ (EUAM Ukraine) unterstützt
gemeinsam mit dem NATO Verbindungsbüro in der Ukraine den SBU bei der
Erstellung eines Reformkonzeptes und berät ihn bei der Ausarbeitung eines
Aktionsplans zu dessen Implementierung. Mitarbeiter des SBU nehmen regelmäßig
an von EUAM Ukraine durchgeführten Trainings teil, z. B. zu Menschenrechten
oder strategischer Kommunikation.
a) Was ist der Bundesregierung aus ihrer Unterstützung der EUAM-Mission
darüber bekannt, inwiefern der SBU selbst an der Reorganisation seiner
Zuständigkeiten arbeitet, um welche Veränderungen handelt es sich
dabei, und wie sollen diese umgesetzt werden?
Gemäß Berichten aus der Mission konzentriert sich die durch EUAM Ukraine
geleistete Unterstützung des Reformkonzepts des SBU auf folgende Themen: die
Abgrenzung investigativer Kompetenzen, die Einrichtung eines unabhängigen
parlamentarischen Kontrollgremiums, die Reduzierung von Personal sowie die
Einführung eines neuen Personalmanagement-Systems. Zur Umsetzung liegen
der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
b) Auf welche Weise werden die Maßnahmen von der EUAM-Mission und
der NATO unterstützt?
Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen.
c) Wie ist die parlamentarische Aufsicht des SBU geregelt, und welche
Verbesserungen hält die Bundesregierung hierzu für notwendig?
EUAM Ukraine unterstützt den SBU bei der Entwicklung eines Konzepts für ein
unabhängiges parlamentarisches Kontrollgremium.
d) Was ist der Bundesregierung (etwa aus Umfragen) darüber bekannt,
inwiefern der SBU in der ukrainischen Bevölkerung Rückhalt genießt oder
gefürchtet wird?
Gemäß einer durch EUAM Ukraine beauftragten Umfrage liegt das Vertrauen der
ukrainischen Bevölkerung in den ukrainischen Inlandsgeheimdienst im Vergleich
zu anderen ukrainischen Behörden/Institutionen des zivilen Sicherheitssektors im
Mittelfeld. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
17. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern SBU über
polizeiliche Kompetenzen verfügt?
Der SBU verfügt über polizeiliche Kompetenzen.
a) In welche europäischen oder internationalen Geheimdienstkooperationen
ist der SBU nach Kenntnis der Bundesregierung eingebunden?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über eine Einbindung des SBU
in solche institutionalisierten Kooperationen vor.
b) In welchen Zusammenarbeitsformen haben welche deutschen Behörden
in der Vergangenheit mit dem SBU kooperiert?
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Überzeugung
gelangt, dass die Beantwortung der Frage 17b nicht in allen Teilen offen erfolgen
kann. Zu dem nicht offenen Teil wird insoweit auf die in der Geheimschutzstelle
des Deutschen Bundestages hinterlegte Antwort verwiesen.
Zur Begründung: Die Antwort ist aus Gründen des Staatswohls
geheimhaltungsbedürftig. Im Rahmen der Zusammenarbeit der Nachrichtendienste werden
Einzelheiten über die Ausgestaltung der Kooperation vertraulich behandelt. Die
vorausgesetzte Vertraulichkeit der Zusammenarbeit ist die Geschäftsgrundlage für
jede Kooperation unter Nachrichtendiensten. Eine öffentliche Bekanntgabe der
Zusammenarbeit anderer Nachrichtendienste mit Nachrichtendiensten des
Bundes entgegen der zugesicherten Vertraulichkeit würde nicht nur die
Nachrichtendienste des Bundes in grober Weise diskreditieren, infolgedessen ein Rückgang
von Informationen aus diesem Bereich zu einer Verschlechterung der Abbildung
der Sicherheitslage durch die Nachrichtendienste des Bundes führen könnte.
Darüber hinaus können Angaben zu Art und Umfang des Erkenntnisaustauschs mit
ausländischen Nachrichtendiensten auch Rückschlüsse auf
Aufklärungsaktivitäten und -schwerpunkte der Nachrichtendienste des Bundes zulassen. Es bestünde
weiterhin die Gefahr, dass unmittelbare Rückschlüsse auf die Arbeitsweise, die
Methoden und den Erkenntnisstand der anderen Nachrichtendienste gezogen
werden können. Aus den genannten Gründen würde eine Beantwortung in offener
Form für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Daher
ist die Antwort zu einem Teil der genannten Frage als Verschlusssache gemäß der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum
materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung –
VSA) mit dem VS-Grad „VS – Vertraulich“ eingestuft.
Neben dieser grundsätzlichen Einschränkung hinsichtlich der
nachrichtendienstlichen Kooperation wird die Frage 17b wie folgt beantwortet:
Der SBU wurde im Jahr 1991 gegründet. Der Dienst hieß von September 1991
bis zum Frühjahr 1992 noch SNBU (Sluzhba Natsionalnoy Bezpeky Ukrainy).
Von 1991 bis 2005 war der SBU In- und Auslandsdienst. Am 1. Dezember 2005
verabschiedete das Parlament der Ukraine das Gesetz „Über den
Auslandsnachrichtendienst der Ukraine“. Dies war das Ende des jahrelangen Zeitraumes, in
dem der Auslandsnachrichtendienst als separate staatliche Institution bestand,
offiziell aber noch Teil des SBU war. Das BfV hatte seit 1995 vereinzelt Kontakt
zum SBU, eine institutionalisierte Form der Zusammenarbeit besteht nicht.
Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Die Zollverwaltung arbeitet auf Grundlage des „Abkommens zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerkabinett der Ukraine
über die Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der organisierten
Kriminalität, des Terrorismus und anderer Straftaten von erheblicher Bedeutung“ vom
30. August 2010 mit dem SBU zusammen.
Die Zusammenarbeit erfolgt im Übrigen nach Maßgabe des innerstaatlichen
Rechts. Für die Zollverwaltung sind § 34 des Gesetzes über das Zollkriminalamt
und die Zollfahndungsämter (ZFdG), § 11 des Zollverwaltungsgesetzes (ZollVG)
und § 59 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
einschlägig.
Konkret bedeutet dies für die Zollverwaltung Zusammenarbeitsformen im
Bereich der nicht justiziellen Rechtshilfe, d. h.
eingehende Ersuchen in o. a. Bereichen des SBU werden beantwortet,
ausgehende Ersuchen in o. a. Bereichen werden an den SBU gestellt und
der Zollverbindungsbeamte an der deutschen Botschaft in der Ukraine
unterstützt den Informationsaustausch mit den Abteilungen des SBU betreffend
Betäubungsmittel-Kriminalität, Verbrauchsteuer-Kriminalität, Organisierter
Kriminalität, Geldwäsche, Waffenkriminalität und sonstige Zollkriminalität.
Darüber hinaus beteiligt sich das Zollkriminalamt zusammen mit dem BKA im
Rahmen der EUROPOL Initiative EMPACT (European multidisciplinary
platform against criminal threats) an dem Operational Action Plan „Firearms“. Unter
der Operational Action 2.3 „Continue and enhance the contacts and cooperation
with other third countries“ sollen Möglichkeiten einer Verbesserung und
Intensivierung der Zusammenarbeit mit der Ukraine in diesem Deliktsbereich erörtert
werden. Als zuständige ukrainische Behörde ist hier auch der SBU beteiligt.
c) Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern der SBU Listen
deutscher Staatsangehöriger führt, die mit Zwangsmaßnahmen oder
Einreisesperren belegt sind?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass der SBU Listen
deutscher Staatsangehöriger führt, die mit Zwangsmaßnahmen oder
Einreisesperren belegt sind.
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