[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 25. September 2017 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/13652
18. Wahlperiode 27.09.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Irene Mihalic, Konstantin von Notz,
Renate Künast, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/13460 –
Interpol und der Fall Doğan Akhanlı
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In der „Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation“ Interpol (IKPO-
Interpol) sind nicht nur Rechtsstaaten organisiert, sondern außer Nordkorea auch
alle der laut Demokratieindex der Zeitschrift „The Economist“ als „autoritäres
Regime“ bezeichneten Staaten (Stand: 2014, vgl. Bundestagsdrucksache
18/7132). Vor diesem Hintergrund kommt Artikel 3 der Interpol-Statuten
besondere Bedeutung zu, der Interpol jegliche Vermittlung oder andere Aktivität
verbietet, wenn der Sachverhalt einen politischen, militärischen, religiösen oder
rassistischen Hintergrund hat. Der Fall des deutschen Schriftstellers Doğan
Akhanlı, der am 19. August 2017 in Spanien aufgrund einer Mitteilung über
Interpol auf Betreiben der Türkei vorübergehend festgenommen worden ist
(epd, 19. August 2017, 14:18 Uhr), begründet vor diesem Hintergrund
exemplarisch auch Fragen an der Praxis deutscher Behörden im Umgang mit
entsprechenden Festnahmeersuchen beispielsweise, aber nicht ausschließlich, der
Türkei, die über Interpol erfolgen. Es geht insgesamt um die Frage, ob die
Bundesregierung in der Lage ist, deutsche Staatsangehörige insbesondere mit
Migrationshintergrund und in Deutschland anerkannte Flüchtlinge vor Verfolgung
durch ihre Herkunftsländer wirksam zu schützen, und gewillt ist und war, im
europäischen Verbund dazu beizutragen, das Interpol-System dahingehend zu
reformieren, dass die wiederholte (versuchte) Instrumentalisierung der Behörde
zu politischen Zwecken in Zukunft wirksam verhindert wird.
1. Handelt es sich bei dem aktuellen Festnahmeersuchen der Türkei im Fall
Doğan Akhanlı nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich um die
sogenannte Red Notice (Interpol-Rotecke) aus dem Jahr 2013 (vgl. taz.die
tageszeitung, 22. August 2017) oder war eine Interpol-Diffusion
(Fahndungsdurchgabe) oder ein anderer Austausch über das Informationsnetz von
Interpol maßgeblich?
Seit wann lag die einschlägige Mitteilung vor?
Bei dem Festnahmeersuchen der Türkei handelte es sich nach Kenntnis der
Bundesregierung um eine „Red Notice“, die am 21. November 2013 über Interpol
übermittelt worden ist. Bereits am 21. Oktober 2013 wurde eine „Red Notice
Diffusion“ über Interpol an alle Interpol-Mitgliedstaaten übermittelt. Eine „Red
Notice Diffusion“ diente seinerzeit als Vorankündigung einer bei Interpol in Prüfung
und Erstellung befindlichen „Notice“ und wurde zwischenzeitlich von Interpol
eingestellt. Seitdem gibt es nur noch „Diffusions“ und „Notices“.
a) Für welchen Fahndungsraum und
Beide Ersuchen wurden weltweit verbreitet.
b) in welchen weiteren Fahndungszonen
galt das aktuelle Festnahmeersuchen der Türkei zu Doğan Akhanlı nach
Kenntnis der Bundesregierung?
Die Fahndungsersuchen galten weltweit.
c) War die Auslieferung von Doğan Akhanlı nach Kenntnis der
Bundesregierung dabei nach dem Wortlaut des aktuellen Ersuchens in einzelnen
Staaten explizit nicht begehrt worden?
Nein.
2. Welche Ersuchen der Türkei zu Doğan Akhanlı waren welchen deutschen
Behörden bereits vor dem 19. August 2017 bekannt, und was haben diese
Behörden ggf. daraufhin unternommen, und an welche inländischen und
ausländischen Stellen haben sie diese Information ggf. wann und auf welcher
Rechtsgrundlage weitergegeben (bitte nach Behörden unter Angabe des
konkreten Datums der Kenntnisnahme und der etwaigen
Informationsübermittlung aufschlüsseln)?
Gab es gegenüber Doğan Akhanlı eine Gefährdetenansprache?
Wenn ja, wann?
Wenn nein, warum nicht?
Am 21. Oktober 2013 erhielt das Bundeskriminalamt (BKA) als nationales
Interpol-Büro ein Festnahmeersuchen („Red Notice Diffusion“) der Türkei zu dem
betroffenen deutschen Staatsangehörigen.
Am 6. November 2013 teilte das türkische nationale Interpol-Büro in Ankara dem
BKA einen möglichen Aufenthaltsort mit.
Am 13. November 2013 legte das BKA das Festnahmeersuchen der Türkei gemäß
§ 15 Absatz 3 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit
des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (BKAG) in
Verbindung mit Nummer 13 der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in
strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt) dem Bundesamt für Justiz (BfJ) und
dem Auswärtigen Amt (AA) vor mit der Bitte um Prüfung und Entscheidung, wie
in dieser Angelegenheit verfahren werden soll. Das damalige Bundesministerium
der Justiz (BMJ) und das Bundesministerium des Innern (BMI) wurden
nachrichtlich beteiligt.
Mit Datum vom 21. November 2013 ging beim BKA eine mit der „Red Notice
Diffusion“ vom 21. Oktober 2013 weitgehend inhaltsgleiche „Red Notice“ von
der Interpol-Zentrale in Lyon ein, in der mitgeteilt wird, dass das türkische
Fahndungsersuchen in die Datenbank der Interpol-Sekretariat Lyon eingestellt wurde.
Am 29. November 2013 teilte das BfJ dem BKA die Entscheidung von BfJ und
AA mit, dass gegen eine Erledigung des Ersuchens Bedenken bestünden. Das
Ersuchen wurde daher in der Bundesrepublik Deutschland nicht umgesetzt.
Am 29. November 2013 übermittelte das BKA dem Landeskriminalamt (LKA)
Nordrhein-Westfalen (NRW) die Entscheidung des BfJ unter Beifügung der o. a.
„Red Notice Diffusion“ und „Red Notice“ und bat das LKA um Kenntnisnahme
und weitere Veranlassung, da der Betroffene zum damaligen Zeitpunkt in
Nordrhein-Westfalen wohnhaft war. Erkenntnisse darüber, ob das LKA den
Betroffenen über das Fahndungsersuchen unterrichtet hat, liegen der Bundesregierung
nicht vor. Eine Gefährdetenansprache von Herrn Akhanlı durch Behörden des
Bundes ist nicht erfolgt.
Die Generalstaatsanwaltschaft Köln als insoweit örtlich zuständige Behörde (§ 18
des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen – IRG) hat
daraufhin das türkische Fahndungsersuchen als Auslieferungsersuchen qualifiziert und
auf Grundlage dieser Annahme ein Auslieferungsverfahren eingeleitet. Eine sonst
übliche Beteiligung des BfJ am Auslieferungsverfahren ist nicht erfolgt. Ebenso
wenig wurde eine in § 28 Absatz 1 IRG vorgesehene Anhörung des Betroffenen
durchgeführt.
Die Generalstaatsanwaltschaft Köln hat den Vorgang dem Oberlandesgericht
(OLG) Köln zur Entscheidung vorgelegt. Der Senat hat die Auslieferung mit
Beschluss vom 5. Dezember 2013 gemäß dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft
für unzulässig erklärt. Der Beschluss des OLG wurde dem Betroffenen nicht
bekannt gemacht.
Sodann wurde der Sachverhalt der Staatsanwaltschaft (StA) Köln zur Prüfung der
Einleitung eines deutschen Ermittlungsverfahrens wegen der im türkischen
Festnahmeersuchen erhobenen Tatvorwürfe zugeleitet. Am 28. Januar 2014 erhielt
das BKA über eine Nachricht des LKA NRW Kenntnis von der Prüfung der
Einleitung eines Inlandsverfahrens der StA Köln. Mit Schreiben vom 23. August
2017 hat das Ministerium der Justiz des Landes NRW mitgeteilt, dass die StA
Köln von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen habe. Eine
Anhörung des Betroffenen sei nicht erfolgt, weil aus der damaligen
Presseberichterstattung bekannt gewesen sei, dass dieser bereits über das türkische Verfahren
und den Haftbefehl informiert gewesen sei.
Am 12. Dezember 2014 übermittelte das nationale Interpol-Büro Ankara dem
BKA erneut die bereits am 06. November 2013 mitgeteilten Daten und ersuchte
erneut um Festnahme mit dem Ziel der Auslieferung an die Türkei. Eine Antwort
an Interpol Ankara erfolgte durch das BKA nicht.
Mit Interpol-Nachricht vom 27. Januar 2015 erinnerte Interpol Ankara das BKA
an die ausstehende Beantwortung der Ersuchen vom 6. November 2013 und
12. Dezember 2014.
Am 28. Januar 2015 teilte das BKA Interpol Ankara mit, dass eine Auslieferung
des Betroffenen wegen seiner deutschen Staatsangehörigkeit nicht bewilligt
werden könne.
3. Welche Stellen des Bundes haben grundsätzlich Zugriff auf die hier
einschlägigen Informationen und Dateien von Interpol und hätten daher Kenntnis von
der hier betreffenden Mitteilung erlangen können?
Innerhalb der Bundesverwaltung stehen diese Informationen dem BKA, der
Bundespolizei sowie dem Zollkriminalamt grundsätzlich zur Verfügung.
4. Sind türkische Stellen in der Sache Doğan Akhanlı an deutsche Stellen
herangetreten, und wenn ja, um welche deutschen und türkischen Stellen
handelt es sich, und wann ist die Kontaktaufnahme erfolgt?
Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.
5. Wie, mit welchem Ergebnis und unter Beteiligung welcher staatlichen
Stellen ist das (insbesondere letzte bekannte) durch Interpol übermittelte
Festnahmeersuchen der Türkei zu Doğan Akhanlı seitens deutscher Behörden
vor dem 19. August 2017 geprüft und gegebenenfalls umgesetzt worden?
Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.
a) Inwiefern gab es dabei nach Kenntnis der Bundesregierung hinsichtlich
des aktuellen oder früherer Festnahmeersuchen der Türkei zu Doğan
Akhanlı, die durch Interpol übermittelte wurden, seitens deutscher
Behörden Überlegungen, diese hinsichtlich der Behandlung entsprechend einer
Blue Notice oder in anderer Weise herabzustufen, und inwiefern ist ein
solches Herabstufen in der Behandlung im Einzelfall tatsächlich erfolgt?
Der fahndende Staat entscheidet, ob er eine Rotecke oder eine Blauecke
versendet. Das Interpol-Sekretariat Lyon kann die Fahndung als solche wegen eines
Verstoßes gegen Artikel 3 der Interpol-Statuten aus dem System nehmen, aber
selbst keine Herabstufung vornehmen. Bei einer Fahndung in der Bundesrepublik
Deutschland kann eine Herabstufung erfolgen. Im vorliegenden Fall ist eine
Fahndung wegen der deutschen Staatsangehörigkeit insgesamt ausgeschlossen.
b) Inwiefern entsprach die Behandlung des durch Interpol übermittelten
Festnahmeersuchens der Türkei zu Doğan Akhanlı dabei einer
allgemeinen Praxis, und inwiefern wird mit anderen durch Interpol übermittelte
Festnahmeersuchen der Türkei aktuell entsprechend verfahren?
Die Behandlung des türkischen Ersuchens durch die befassten Behörden des
Bundes erfolgte nach der üblichen, gesetzlich vorgesehenen Praxis mit der gebotenen
Sorgfalt und mit besonderem Blick auf menschenrechtliche Verpflichtungen. Zu
den Verfahrensabläufen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
Das BKA überprüft jedes einzelne Fahndungsersuchen in seiner Funktion als
Nationales Zentralbüro der Bundesrepublik Deutschland für die Internationale
kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) gemäß § 3 Absatz 1 BKAG. Der Ablauf
der Prüfung ist gesetzlich vorgeschrieben und erfolgt nach § 15 BKAG. Demnach
kann das BKA ausländische Festnahmeersuchen dann national umsetzen, wenn
auf Grund des ausländischen Fahndungsersuchens die Anordnung von
Auslieferungs- oder Überstellungshaft durch ein deutsches Gericht als zulässig erscheint.
Im Rahmen seiner Prüfung hat das BKA in Fällen, denen besondere Bedeutung
in politischer, tatsächlicher oder rechtlicher Beziehung zukommt, zuvor die
Bewilligung des BfJ und des AA einzuholen (§ 15 Absatz 3 BKAG in Verbindung
mit Nummer 13 RiVASt).
6. Bestand zu Doğan Akhanlı in den letzten zwölf Monaten im polizeilichen
Informationssystem INPOL eine Ausschreibung
a) zur Festnahme oder
b) zur Aufenthaltsermittlung oder
c) zur polizeilichen Beobachtung oder
d) zur grenzpolizeilichen Beobachtung?
Die Bundesregierung äußert sich generell nicht zu Ausschreibungen zu
Einzelpersonen im polizeilichen Informationssystem INPOL.
7. Inwiefern wurden nach Kenntnis der Bundesregierung zu möglichen
Aufenthaltsorten und Reisebewegungen von Doğan Akhanlı in den letzten zwölf
Monaten Daten seitens deutscher Sicherheitshörden erfasst, und wenn ja,
inwiefern kann die Bundesregierung ausschließen, dass diese Daten zwischen
deutschen und türkischen Behörden direkt oder unter Nutzung der Interpol-
Struktur oder in anderer Weise ausgetauscht worden sind?
Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden keine entsprechenden Daten erfasst.
8. a) Kann die Bundesregierung ausschließen, dass ausländische,
insbesondere türkische Nachrichtendienste mögliche Aufenthaltsorte und
Reisebewegungen von Doğan Akhanlı in Deutschland und Europa in den
letzten zwölf Monaten erfasst haben, z. B. im Rahmen von Spionage-
Aktivitäten des türkischen Nachrichtendienstes MIT gegen Türken und
türkischstämmige Deutsche in Deutschland (vgl. ZEIT ONLINE, 27. März
2017,
www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2017-03/
tuerkischergeheimdienst-guelen-anhaenger-tuerken-deutschland-spionage) oder
infolge von Mitteilungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der
DITIB (Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion e. V.) an
die türkischen Generalkonsulate, und wenn ja, welche Konsequenzen
zieht die Bundesregierung aus dieser Kenntnis?
Was ist der Bundesregierung bzw. nach Kenntnis der Bundesregierung
den Landesregierungen über die Beschattung und Ausspionierung von
Doğan Akhanlı in Deutschland, insbesondere in Köln, und in Spanien
bekannt?
Der Bundesregierung liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Doğan Akhanlı
in der Bundesrepublik Deutschland, Spanien oder in anderen europäischen
Ländern von türkischen oder sonstigen ausländischen Nachrichtendiensten
ausgespäht worden wäre. Dass der türkische Nachrichtendienst MIT Versuche
unternommen haben könnte, Aufenthaltsorte und Reisebewegungen des Doğan Akhanlı zu
ermitteln, kann die Bundesregierung indes nicht ausschließen.
Bei Bekanntwerden von Hinweisen auf entsprechende illegale bzw. statuswidrige
Aktivitäten des MIT in Deutschland werden die Verfassungsschutzbehörden
grundsätzlich gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) tätig und gehen solchen Hinweisen mit Nachdruck nach. Zu
diesem Zweck ist im Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die Beobachtung
nachrichtendienstlicher Aktivitäten der Türkei verstärkt worden. Auf die Antwort
der Bundesregierung zu den Fragen 7 bis 7 b der Kleinen Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/13353 wird in diesem
Zusammenhang hingewiesen.
b) War Doğan Akhanlı namentlich auf der Liste mit mutmaßlichen Gülen-
Anhängern aufgeführt, die der Chef des türkischen Geheimdienstes MIT
am Rande der Münchner Sicherheitskonferenz im Februar 2017 dem
Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes, Dr. Bruno Kahl, übergeben hat,
oder auf der Namensliste, die Staatssekretärin im Bundesministerium des
Innern, Dr. Emily Haber, bei einem Besuch Anfang März 2017 in Ankara
übergeben wurde, oder auf einer anderen der Bundesregierung bekannten
Namensliste der türkischen Regierung und ihrer Nachrichtendienste zu
mutmaßlichen Gülen-Anhängern in Deutschland (Süddeutsche Zeitung,
27. März 2017, DER TAGESSPIEGEL, 5. April 2017)?
Der Betroffene ist auf keiner der türkischen Listen mit Namen mutmaßlicher
Gülen-Anhänger in der Bundesrepublik Deutschland aufgeführt, die der
Bundesregierung vorliegen.
9. Welche Möglichkeiten bietet die Interpol-Struktur unabhängig vom
konkreten Fall, eine Kommunikation nur mit einem bestimmten Staat aufzubauen,
und inwiefern kommt es dabei vor oder ist sogar üblich, gezielt den Staat der
Staatsangehörigkeit und/oder des Wohnsitzes des Verfolgten nicht zu
informieren, um eine Warnung der Betroffenen durch diesen zu vermeiden?
Direktersuchen an einzelne Staaten über den Interpol-Weg sind zulässig und auch
üblich, wenn der Aufenthaltsort des Gesuchten bekannt ist.
10. Wie sind nach Kenntnis der Bundesregierung die spanischen Behörden auf
den Aufenthalt von Doğan Akhanlı und die Interpol-Mitteilung aufmerksam
geworden bzw. aufmerksam gemacht worden?
Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor.
11. Welche Möglichkeiten bietet die Interpol-Struktur dabei (allgemein), direkt
Festnahme- und/oder Auslieferungsersuchen zu stellen, ohne dass das
Interpol-Generalsekretariat und/oder andere Interpol-Mitglieder hiervon
erfahren?
Jedes nationale Interpol-Büro (in der Bundesrepublik Deutschland: BKA) kann
sogenannte Interpol-Diffusions (Fahndungsdurchgaben) zur Festnahme oder
Aufenthaltsermittlung nutzen. Diese Diffusions werden – anders als die
sogenannten Notices („Buntecken“) – direkt von nationalen Interpol-Büros an andere
nationale Interpol-Büros übermittelt. Gemäß Artikel 99 der „Rules of the
Processing of Data“ (RPD) hat jedes nationale Interpol-Büro vor der Übermittlung von
Diffusions sicherzustellen, dass das eigene Fahndungsersuchen im Einklang mit
den Interpol-Richtlinien, insbesondere mit Artikel 2 und 3 der Interpol-Statuten
steht.
Neben der Nutzung der Interpol-Produkte (Diffusion/Notice) ist es einem
Mitgliedstaat grundsätzlich möglich, unter Nutzung des Interpol-Kanals gezielte
Ersuchen zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung an andere nationale Interpol-
Büros zu stellen. Ein derartiges Fahndungsersuchen wird seitens des Interpol-
Generalsekretariats (IPSG) – mangels Kenntnis – nicht rechtlich geprüft.
a) Gelangen dabei zwingend sämtliche in Artikel 83 Absatz 2b der Interpol-
Vorschriften für die Verarbeitung von Daten (RPD) genannten
Informationen an den um vorläufige Festnahme ersuchten Staat?
Nein. Artikel 83 der RPD enthält Bedingungen nur für „Red Notices“. Welche
Informationen in den Ersuchen enthalten sind, entscheidet der fahndende Staat.
b) Inwiefern werden außerhalb so genannter Interpol-Diffusions und jenseits
einer Red Notice über Interpol Ersuchen um vorläufige Festnahme
kommuniziert, die weniger als die in Artikel 83 Absatz 2b RPD genannten
Informationen umfassen?
Wie häufig Ersuchen erfolgen, die weniger als die in Artikel 83 Absatz 2b RPD
genannten Informationen umfassen, kann nicht quantifiziert werden.
12. Inwiefern haben sich deutsche Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung
in den letzten fünf Jahren wegen Interpol-Diffusions der Türkei mit
Bedenken an das Interpol-Generalsekretariat bzw. an die Kommission für die
Kontrolle der Interpol-Dateien (CCF) gewandt, und wenn ja, warum, in welchen
Fällen, und mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht?
Hierzu führen deutsche Behörden keine Statistik.
13. Sieht die Bundesregierung aufgrund der jüngsten Ereignisse und angesichts
zahlreicher vergleichbarer Fälle in den vergangenen Jahren sowohl auf
Ersuchen der Türkei als auch anderer Mitgliedstaaten des Interpol-Systems
Anlass ihre Position zu korrigieren, dass hinsichtlich des Missbrauchs von
Interpol zu politischen Zwecken keine weiteren Vorkehrungen nötig seien (vgl.
die Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen der Fraktion
DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksachen 18/548 und 18/11375)?
Die Umsetzung von über Interpol eingehenden ausländischen
Fahndungsersuchen wird nach § 15 BKAG geprüft. Danach legt das BKA in Fällen besonderer
Bedeutung in politischer, tatsächlicher oder rechtlicher Beziehung Ersuchen dem
BfJ und dem AA zur Entscheidung vor (§ 15 Absatz 3 BKAG in Verbindung mit
Nummer 13 RiVASt). Die Bundesrepublik Deutschland verfügt damit bereits vor
Umsetzung ausländischer Fahndungsersuchen über ein nationales Filter- und
Prüfverfahren, um Personen vor missbräuchlichen Fahndungen in Deutschland
zu schützen. Dieser Schutz erstreckt sich indes nicht auf Personen, die sich
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befinden, weil jeder Staat selbst über
die nationale Umsetzung von Fahndungsersuchen entscheidet.
Unabhängig davon prüft die Bundesregierung derzeit, ob weiterer Handlungs-
und Abstimmungsbedarf mit den anderen Mitgliedstaaten der EU wegen
Missbrauchs des Interpol-Systems besteht. Auf die Antworten zu den Fragen 18, 21
und 22 sowie auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 17 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/11375 wird
verwiesen.
a) Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass es ein schwerer – und
kaum zu rechtfertigender – Eingriff auch in das Freizügigkeitsrecht ist
(vgl. „Petruhhin“, EuGH, C-182/15), wenn wie im Falle Akhanlı (auf
Festnahmeersuchen eines Drittstaates zur Auslieferung) ein
Unionsbürger, der von seiner Freizügigkeit Gebrauch macht (innerhalb des Raumes
der „Freiheit, der Sicherheit und des Rechtes“), von Haft bedroht und
jedenfalls durch Ausreiseverbote in seiner Freiheit behindert wird, obwohl
klar ist, dass keine Auslieferung erfolgen darf?
b) Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass aus dem Eingriff in das
Freizügigkeitsrecht in derartigen Konstellationen eine Pflicht des
ersuchten EU-Staates (im Falle Akhanlı Spanien) ergeben kann, den Staat der
Staatsangehörigkeit/des Wohnsitzes zu informieren und sich mit ihm zu
konsultieren (vgl. „Petruhhin“, EuGH, C-182/15; Rdnr. 48 ff.)?
Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 13a und 13b gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung richtet sich nach den Vorgaben, die der Europäische
Gerichtshof (EuGH) in der von den Fragestellern zitierten Rechtssache „Petruhhin“
festgelegt hat. Danach fällt ein Sachverhalt, bei dem ein Unionsbürger von seinem
Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht, in den Anwendungsbereich des
Unionsrechts. Der EuGH wägt das Interesse der Freizügigkeit und das
Diskriminierungsverbot aus Artikel 18 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
Union (AEUV) mit dem Interesse ab, dass Straftäter nicht straflos bleiben dürfen.
Ein Mitgliedstaat muss zwar nicht alle Unionsbürger, die sich in seinem
Hoheitsgebiet aufhalten, in gleichem Maß vor Auslieferung schützen wie seine eigenen
Staatsangehörigen. Der betreffende Mitgliedstaat hat jedoch den Kontakt mit dem
Herkunftsmitgliedstaat des Verfolgten zu suchen und dadurch Gelegenheit zu
geben, dass der Herkunftsmitgliedstaat die Übergabe des Verfolgten zum Zwecke
der eigenen Strafverfolgung durch den Erlass eines Europäischen Haftbefehls
beantragt. Dies dient einem ausgewogenen Verhältnis zwischen dem Schutz vor
einer Einschränkung der Freizügigkeit und der Gefahr der andernfalls drohenden
Straflosigkeit. Die Bundesregierung prüft derzeit etwaigen Reform- und
Handlungsbedarf.
c) Hält die Bundesregierung im Lichte des Freizügigkeitsrechts die
Forderung nach der Einrichtung eines verlässlichen Schutzregimes innerhalb
der EU für berechtigt, mit dem sichergestellt werden kann, dass
Mitgliedstaaten eine vorläufige Festnahme (Artikel 16 des Europäischen
Auslieferungsabkommens) oder Auslieferungshaft ihrer Staatsangehörigen und
der Personen, denen sie Auslieferungsschutz (insbesondere anerkannte
Flüchtlinge) gewähren, in einem anderen EU-Mitgliedstaat durch
Übermittlung ihres Widerspruchs o. Ä. – auch in genereller Form für
bestimmte Staaten – verhindern können (vgl. Hartmut Aden, Salzburger
Nachrichten, 25. August 2017)?
Die Bundesregierung hält es grundsätzlich für erforderlich, mit möglichst vielen
Staaten im Bereich der Auslieferung und der strafrechtlichen Rechtshilfe
zusammenzuarbeiten, um einen sicheren Rückzugsraum innerhalb des Gebiets der
Europäischen Union für Straftäter zu vermeiden, die außerhalb des Hoheitsgebiets
der Europäischen Union schwere Straftaten begangen haben. Nach Auffassung
der Bundesregierung ist dabei jedes Ersuchen einer sorgfältigen Prüfung zu
unterziehen, um in jedem Einzelfall einen effektiven Auslieferungsschutz zu
gewährleisten und menschenrechtlichen Verpflichtungen Rechnung zu tragen. Die
Bundesregierung wird die Frage des Umgangs mit Fahndungsersuchen aus
Drittstaaten innerhalb der EU mit ihren Partnern aus den anderen EU-Mitgliedstaaten
weiter thematisieren (vgl. hierzu auch die Antwort zu den Fragen 18, 20 und 21).
d) Unterstützt die Bundesregierung die Forderung zivilgesellschaftlicher
Organisationen, Festnahmeersuchen durch den Herkunftsstaat eines in
Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat anerkannten
Flüchtlings standardmäßig und europaweit als vernachlässigbar ein- oder,
zumindest im Notice-System von Interpol, herabzustufen?
Bei der Prüfung eines Ersuchens um Festnahme eines anerkannten Flüchtlings
berücksichtigt die Bundesregierung eine mögliche politische Verfolgung im
Herkunftsstaat in besonderem Maße. Die Frage eines etwaigen generellen
Reformbedarfs bleibt weiteren Erörterungen auf nationaler, europäischer und
internationaler Ebene vorbehalten (vgl. hierzu auch die Antwort zu den Fragen 18, 20 und
21).
14. Hat die Bundesregierung im Lichte ihrer eigenen Erfahrungen im
Zusammenhang mit dem Journalisten Ahmed Mansour, der im Juni 2015 mit
Billigung des Auswärtigen Amts und des Bundesamtes für Justiz in Deutschland
widerrechtlich aufgrund eines Interpol-Ersuchens zur Fahndung
ausgeschrieben und am Flughafen Berlin-Tegel von der Bundespolizei verhaftet
wurde, im Falle Akhanlı Kontakt zu den spanischen Stellen aufgenommen?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, hat die Bundesregierung gegenüber den spanischen Stellen die
Problematik der von autoritär geführten Regimes betriebenen
Fahndungsersuchen angesprochen?
15. Hat die Bundesregierung gegenüber den spanischen Stellen die
„organisatorischen Mängel“ angesprochen, die sie selber im Juni 2015 im Falle Ahmed
Mansours an den Tag gelegt und später eingeräumt hat (Antwort auf die
Kleine Anfrage „Konsequenzen aus dem Fall Mansour für die deutsche
Auslieferungspraxis“, Bundestagsdrucksache 18/7132), und hat sie die
spanischen Stellen konkret ersucht, es nicht auch im Falle Akhanlı zu solchen
Pannen kommen zu lassen?
Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 14 und 15 gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung hat seit der Verhaftung von Herrn Akhanlı wiederholt
gegenüber den spanischen Behörden ihre Besorgnis über eine mögliche
Auslieferung von Herrn Akhanlı an die Türkei ausgedrückt. Sie hat zudem sofort um die
Beteiligung am Auslieferungsverfahren gebeten. Mit Blick auf die
Unabhängigkeit der spanischen Gerichte kann die Bundesregierung aber keinen tatsächlichen
Einfluss auf justizielle Entscheidungen im türkisch-spanischen
Auslieferungsverfahren nehmen, etwa in Form von konkreten Ersuchen zu bestimmten
Handlungen oder Unterlassungen.
16. Sind die von der Bundesregierung 2015 eingeräumten „organisatorischen
Mängel“ mittlerweile (z. B durch weitere „Workshops“ wie u. a. am 1.
September 2015) so behoben worden, dass eine Wiederholung einer
ungerechtfertigten Festnahme wie im Falle Mansours heute ausgeschlossen werden
kann?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 13 bis 15 der Kleinen
Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache
18/7132 wird verwiesen.
17. Inwiefern wurde am 15. August 2017 ein ägyptischer Aktivist am Flughafen
Berlin-Schönefeld vorübergehend festgenommen, und wenn ja, aufgrund
welchen Gesuchs, und inwiefern deutet dies darauf hin, dass die genannten
,,organisatorischen Mängel“ auch in Deutschland weiterhin bestehen?
Eine vorübergehende Festnahme erfolgte nicht. Es erfolgten grenzpolizeiliche
Maßnahmen im Rahmen der Einreisekontrolle.
18. Wie wird die Bundesregierung deutsche Staatsangehörige und andere in
Deutschland wohnhafte Staatsangehörige vor rechtsstaatswidrigen
Verfahren in der Türkei und entsprechenden Auslieferungsersuchen zukünftig
schützen?
Die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger an die Türkei ist gemäß Artikel 16
Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes unzulässig.
Im Übrigen werden im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit mit der Türkei
alle Ersuchen einer vertieften Einzelfallprüfung unterzogen. Im
Auslieferungsverkehr prüft das BfJ im Einvernehmen mit dem AA und erforderlichenfalls dem
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) sowie in Fällen
von herausragender Bedeutung unter Beteiligung gegebenenfalls auch – über das
BMJV – des BMI und des Bundeskanzleramts die Bewilligungsfähigkeit eines
jeden Einzelfalls sorgfältig und unter Berücksichtigung der vorgeworfenen Taten
sowie des Personenkreises, dem der Verfolgte angehört. Im Falle einer
politischen Verfolgung findet eine Auslieferung nicht statt.
Über die Zulässigkeit einer Auslieferung entscheiden die Oberlandesgerichte und
Generalstaatsanwaltschaften auf Grundlage des zwischen der Türkei und der
Bundesrepublik Deutschland anwendbaren Europäischen
Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 nebst dem 2. Zusatzprotokoll unter
Berücksichtigung menschenrechtlicher Verpflichtungen.
Zudem hat das AA jüngst wiederholt Bundesbürger auf die Gefahr willkürlicher
Festnahmen in der Türkei hingewiesen. Am 5. September 2017 erweiterte das AA
diese Reisehinweise und wies darauf hin, dass mit Festnahmen aufgrund einer
angeblichen Unterstützung einer Terrororganisation in allen Landesteilen der
Türkei einschließlich der touristisch frequentierten Regionen zu rechnen sei.
Darüber hinaus haben Bundesminister Sigmar Gabriel und seine schwedische
Amtskollegin Margot Wallström in einem Schreiben an die Hohe Vertreterin der
Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 7. September 2017
darum gebeten, im Rahmen der Europäischen Union eine Diskussion anzustoßen
darüber, wie künftiger Missbrauch von Interpol-Fahndungsersuchen verhindert
werden kann. Ferner soll die Europäische Union gemeinsam mit dem
Generalsekretariat von Interpol nach Wegen suchen, wie die bereits vorhandenen
Prüfmechanismen weiter verbessert werden können.
In dem Einzelfall der drohenden Auslieferung Akhanlıs aus Spanien an die Türkei
haben sich Vertreter der Bundesregierung, zuletzt Bundesminister Maas und
Bundesminister Gabriel in einem gemeinsamen Schreiben, an die spanische
Regierung gewandt und auf die rechtlichen und tatsächlichen Besonderheiten
hingewiesen.
19. Wie viele deutsche Staatsangehörige und in Deutschland wohnhafte
Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung in Interpol-Verzeichnissen und
Dateien in welcher Kategorie aufgeführt, und welche Schutzstrategie
verfolgt die Bundesregierung in diesen Fällen?
Inwiefern erfolgen in solchen Fällen Gefährdetenansprachen, und ggf. durch
welche Behörden?
Inwiefern tritt die Bundesregierung in solchen Fällen mit anderen Staaten in
Verbindung, um die Betroffenen zu schützen?
In den Dateien von Interpol sind aktuell (Stand: 31. August 2017) 293 deutsche
Staatsangehörige aufgeführt, zu denen andere Interpol-Staaten eine „Notice“
herausgegeben haben. Bei diesen 293 Notices handelt es sich um 225 „Red Notices“
(Fahndungen zur Festnahme zwecks Auslieferung), 17 „Blue Notices“
(Fahndungen zur Aufenthaltsermittlung), 19 „Yellow Notices“ (Fahndungen nach
vermissten oder hilflosen Personen sowie entzogenen Kindern), 25 „Green Notices“
(Warnmeldungen zu Personen, die eine mögliche Gefahr darstellen können) und
7 UN „Special Notices“ (Informationen zu Personen oder Organisationen, die
vom UN Sicherheitsrat mit Sanktionen belegt sind). Dazu, wie viele Diffusions
darüber hinaus zu deutschen Staatsangehörigen in den Interpol-Dateien
gespeichert sind, kann mangels Auswertungsmöglichkeit keine Aussage getroffen
werden. Zu der Frage, wie viele in der Bundesrepublik Deutschland wohnhafte
Personen in Interpol-Dateien gespeichert sind, ist ebenfalls mangels
Auswertungsmöglichkeit keine Aussage möglich.
Es würde den Zwecken der grenzüberschreitenden strafrechtlichen
Zusammenarbeit zuwiderlaufen, wenn im Grundsatz alle Betroffenen über Fahndungen
informiert würden. Bei Hinweisen auf einen Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland wird über das örtlich zuständige LKA die zuständige StA informiert
und entscheidet über das weitere Vorgehen. Auf die bekannten
Auskunftsverfahren für Bürgerinnen und Bürger bei internationalen Fahndungen wird verwiesen
(vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 9 der Kleinen Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/548).
20. Hat die Bundesregierung den Fall Doğan Akhanlı und mögliche
Konsequenzen für die Zusammenarbeit mit Interpol im Rahmen der Europäischen
Union thematisiert?
Wenn ja, wann, und in welchem Zusammenhang?
21. Inwiefern sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, die Zusammenarbeit
innerhalb der EU so zu verbessern, dass künftig Haftbefehle, die via Interpol
an einzelne Mitgliedstaaten herangetragen werden, im gegenseitigen
Austausch daraufhin geprüft werden, dass sie nicht dem missbräuchlichen
Zweck politischer Verfolgung dienen?
Wenn ja, welche Maßnahmen plant sie genau?
Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 20 und 21 gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung steht mit anderen Mitgliedstaaten der EU in regelmäßigem
Austausch zu Fragen der strafrechtlichen Zusammenarbeit mit der Türkei. Die
Bundesregierung beabsichtigt, diesen Austausch mit ihren EU-Partnern weiter
fortzusetzen und dabei insbesondere den Umgang mit Fahndungsersuchen zu
thematisieren. Anknüpfend an ein bereits bestehendes Gesprächsformat hat das
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für Ende September 2017
zu einem Expertentreffen in Brüssel eingeladen, um über den Umgang mit
aktuellen Fahndungs- und Rechtshilfeersuchen aus der Türkei zu beraten. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen.
22. Sind in Fällen wie dem von Doğan Akhanlı jetzt oder in Zukunft (vgl.
Artikel 3 des Fluggastdatengesetzes – FlugDaG) Übermittlungen aus den
europarechtlich veranlassten Datensammlungen von Fluggastdaten „zwecks
Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten“ an die Türkei möglich
(siehe auch § 10 Absatz 1 Satz 3 FlugDaG), und kann die Bundesregierung
ausschließen, dass eine solche Datenübermittlung im Fall Akhanlı durch
Deutschland oder Spanien erfolgt ist?
§ 10 des Fluggastdatengesetzes, der zum 25. Mai 2018 in Kraft treten wird, legt
in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681 vom 27. April 2016 die
Voraussetzungen fest, unter denen Fluggastdaten zur Verhütung oder Verfolgung von
terroristischen Straftaten oder schwerer Kriminalität im Einzelfall auf Ersuchen an
Behörden von Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind,
übermittelt werden können. Hierbei sind insbesondere auch die §§ 78 bis 80 des
künftigen Bundesdatenschutzgesetzes, die ebenfalls zum 25. Mai 2018 in Kraft
treten werden, zu beachten. Das Verfahren der internationalen Rechtshilfe in
strafrechtlichen Angelegenheiten bleibt hiervon unberührt und richtet sich nach
den hierfür geltenden Vorschriften. Aufgrund des erst in der Zukunft liegenden
Zeitpunktes des Inkrafttretens von § 10 des Fluggastdatengesetzes kann die
Bundesregierung für Deutschland eine Übermittlung von Fluggastdaten im Fall Akhanlı
an die Türkei ausschließen. Ob und gegebenenfalls inwieweit in Spanien die o. g.
Richtlinie bereits umgesetzt wurde, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
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