[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 26. September
2017 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/13653
18. Wahlperiode 28.09.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Jan Korte,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/13547 –
Verdacht rechtswidriger Speicherungen in Staatsschutzdateien des
Bundeskriminalamtes
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Vorgänge um den Entzug von Journalistenakkreditierungen beim G20-
Gipfel in Hamburg haben inzwischen eine Speicherpraxis des
Bundeskriminalamtes (BKA) offenbart, die von prominenten Datenschützern und
Verfassungsrechtlern heftig kritisiert wird.
Einem Bericht von „tagesschau.de“ vom 19. August 2017 zufolge waren
mehrere der betroffenen Journalisten in BKA-Dateien als „linksradikale
Gewalttäter“ bzw. in Dateien zu „politisch motivierter Kriminalität“ gespeichert, obwohl
ihre Speicherung nicht zulässig gewesen wäre. Das betrifft beispielsweise einen
Journalisten, der von einem Strafvorwurf „aus tatsächlichen Gründen“ von
einem Gericht freigesprochen wurde. § 8 Absatz 3 des
Bundeskriminalamtgesetzes schreibt für diesen Fall die Löschung des Eintrages vor, was hier offenbar
nicht geschehen ist.
Weitere Journalisten sollen dem Bericht von „tagesschau.de“ zufolge in den
Dateien gespeichert worden sein, weil sie in Zusammenhang mit ihrer
Berufsausübung an Versammlungen zugegen waren und von der Polizei ihre Personalien
aufgenommen worden waren. Ein anderer Journalist vermutet, er sei aufgrund
einer Plakataktion in die Datei geraten. Auch der Verdacht, dass Informationen
türkischer Behörden genutzt wurden, steht wieder im Raum, da laut „tages-
schau.de“ ein Dateieintrag über einen in der Türkei zu Unrecht festgenommenen
Journalisten „ausführlich und ohne jede Einschränkung“ die Vorwürfe der
türkischen Behörden zitiere und „in diesem Zusammenhang“ den Journalisten als
Linksextremisten einstufe.
Am 30. August 2017 berichtete „tagesschau.de“, es seien womöglich
„Millionen rechtswidrige Dateien“ in den BKA-Dateien. In der Dateiauskunft zum
Journalisten B. K. seien vielfache Vorwürfe, die sich nicht bestätigt hätten, die
aber in Zusammenhang mit seiner Berichterstattung von Versammlungen
zustande gekommen seien. Dazu zählen etwa Anzeigen von Polizisten wegen
Verstößen gegen das Urheberrecht. Diese Anklagen seien aber allesamt „zügig
eingestellt“ worden – die Vorwürfe fänden sich aber dennoch in den Datenbanken.
Ähnliches gelte für andere Journalisten.
Der ehemalige Bundesbeauftrage für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit (BfDI) Peter Schaar spricht von schweren Verstößen gegen den
Datenschutz. Es werde viel zu selten überprüft, ob die gespeicherten Daten noch
aktuell seien oder den rechtlichen Anforderungen entsprechen. Für besonders
sensibel erklärte es Peter Schaar, wenn Journalisten in Ausübung der Pressefreiheit
an einer Demonstration teilnehmen und deswegen in den Dateien gespeichert
werden.
Die Fragestellerinnen und Fragsteller erinnern daran, dass erst vor fünf Jahren
ein Skandal um massenweise rechtswidrige Speicherungen in den BKA-
Staatsschutzdateien publik wurde: Der damalige BfDI monierte im Fall der Datei
„Politisch motivierte Kriminalität – links-Zentralstelle“ (PMK-links Z) zahlreiche
Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Die Datei wurde damals
von 3819 Personen auf 331 Personen abgespeckt, die Bundesregierung räumte
ein, dass bei der Speicherung die rechtlichen Voraussetzungen vom BKA „von
der Rechtslage abweichend interpretiert und angewendet wurden“ (vgl. Antwort
der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 18/5659). Sie sicherte damals zu, der Polizeiliche
Staatsschutz sei nunmehr in der Lage, „die betroffenen Dateien eigenständig …
fortwährend zu prüfen sowie eine zukünftig datenschutzrechtlich konforme
Speicherung zu gewährleisten“. Dies muss vor dem Hintergrund der aktuellen
Berichterstattung bezweifelt werden.
Die grundsätzliche Problematik besteht nach Ansicht der Fragestellerinnen und
Fragesteller darin, dass in diesen Dateien Personen gespeichert werden, denen
häufig nur unterstellt wird, in der Zukunft womöglich Straftaten zu begehen,
ohne dass eine Überprüfung dieser Prognosen möglich wäre (vgl. Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 17/2803). Diese Negativprognose wird aber offenbar häufig gar
nicht begründet. Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit hat dazu in ihrem 26. Tätigkeitsbericht zum Datenschutz für die
Jahre 2015 und 2016 festgehalten, dies kehre die Unschuldsvermutung um und
widerspreche der Rechtsprechung.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt,
dass eine Beantwortung der Fragen 24 und 25 in offener Form nicht vollständig
erfolgen kann.
Die in den Fragen 24 und 25 erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig,
weil sie Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise
und Methodik der von der Kleinen Anfrage betroffenen Dienststellen des Bundes
und insbesondere deren Aufklärungsaktivitäten und Analysemethoden stehen.
Die Antwort auf die Kleine Anfrage beinhaltet zum Teil detaillierte Einzelheiten
zu ermittlungstaktischen Verfahrensweisen. Aus ihrem Bekanntwerden könnten
Rückschlüsse auf ihre Vorgehensweise, Fähigkeiten und Methoden gezogen
werden.
Deshalb sind einzelne Informationen gemäß der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und
organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) als „VS – Nur für
den Dienstgebrauch“ eingestuft und werden als nicht zur Veröffentlichung in
einer Bundestagsdrucksache bestimmte Anlage übermittelt.
1. Wie viele Personen sowie Institutionen sind gegenwärtig in den einzelnen
Staatsschutzdateien des BKA (Verbund- wie Zentraldateien) gespeichert
(bitte einzeln aufschlüsseln und auch etwaige Subkategorien wie
Kontaktpersonen, Begleitpersonen, Verdächtige, Beschuldigte, Hinweisgeber,
Verdächtige/Störer, Geschädigte/Opfer/Gefährdete, Sonstige Personen usw.
detailliert angeben)?
Eine valide Auswertung aller Verbund- und Zentraldateien des polizeilichen
Staatsschutzes zur Anzahl der gespeicherten Personen und Institutionen konnte
innerhalb der Bearbeitungsfrist aufgrund des damit verbundenen erheblichen
technischen und manuellen Arbeitsumfangs nicht erstellt werden. Die Dateien der
Abteilung Polizeilicher Staatsschutz sind auf unterschiedlichen technischen
Dateisystemen abgebildet. Für die jeweiligen Systemauswertungen sind
unterschiedliche Stellen innerhalb des Bundeskriminalamtes zuständig. Die
Auswertungen werden durch eine kleine Anzahl von speziell ausgebildetem Personal
durchgeführt. Es ist keine zentrale systemseitige Auswertung der Löschungen
und Einrichtungstermine von Dateien möglich.
2. Welche Angaben kann die Bundesregierung zur statistischen Dynamik
dieser Dateien seit 2015 (Erstellung der Bundestagsdrucksache 18/5659)
machen?
a) Wie viele Personen und Institutionen sind neu gespeichert worden, und in
welchen Dateien jeweils?
b) Wie viele Personen und Institutionen wurden gelöscht, und aus welchen
Dateien jeweils?
c) Wie viele Personen und Institutionen waren im Jahr 2016 in diesen
Dateien gespeichert (bitte einzeln auflisten)?
Die Fragen 2 bis 2c werden gemeinsam beantwortet.
Eine Angabe zur statistischen Dynamik der Dateien ist nicht möglich. Der
Datenbestand schwankt ständig durch Neuerfassungen und Löschungen.
Es ist daher grundsätzlich nur der jeweils aktuelle Datenbestand in den Dateien
auswertbar. Eine Auswertung gelöschter Datensätze ist in den Dateien nicht
möglich. Hierzu wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/2803 vom
25. August 2010 verwiesen.
3. Welche Staatsschutzdateien sind seit Juli 2015 gelöscht worden, aus welchen
Gründen, in welche anderen Dateien wurden die darin zuletzt gespeicherten
Personen daraufhin gespeichert (migriert), welche Dateien kamen seither
hinzu, und was ist deren Verwendungszweck sowie die Speicherkriterien?
Eine vollständige Auflistung der Dateien im Sinne der Frage konnte innerhalb der
festgelegten Bearbeitungsfrist aufgrund des erheblichen manuellen
Erhebungsumfangs zur Erstellung der notwendigen Auswertungen nicht erfolgen. Auf die
Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
4. Welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, in welchem
Rhythmus der Datenbestand beim BKA auf Löschpflichten geprüft wird?
Bei der Speicherung von Informationen in den Verbund- und
Zentralstellendateien wird immer ein Aussonderungsprüfdatum gemäß der bestehenden
gesetzlichen Vorgaben vergeben. Ist das Prüfdatum erreicht, werden die Informationen
automatisiert dem zuständigen Sachbearbeiter zur Prüfung vorgelegt. Somit wird
sichergestellt, dass der Datenbestand kontinuierlich auf Löschverpflichtungen
geprüft werden muss. Neben den Prüfungen der Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit erfolgen darüber hinaus anlassbezogene
gesonderte Prüfungen im Rahmen der Sachbearbeitung oder bei Stichproben durch
den zuständigen behördlichen Datenschutzbeauftragten.
5. Warum ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Eintrag eines
Journalisten, der aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf einer Straftat
freigesprochen wurde, nicht aus den Staatsschutzdateien gelöscht worden (hier:
Gewalttäter links bzw. PMK-links Z), und welche Schlussfolgerungen zieht die
Bundesregierung daraus?
Eine Einstellung eines Strafverfahrens oder ein Freispruch führt nicht
grundsätzlich zu einer Löschung der gespeicherten Daten. Sofern bei einer Einstellung
durch die Staatsanwaltschaft bzw. durch das Gericht oder einem Freispruch vor
Gericht ein Restverdacht besteht, Schuldausschließungsgründe vorliegen oder
Strafaufhebungs- bzw. Strafausschließungsgründe gegeben sind, kann die
Speicherung grundsätzlich aufrechterhalten werden. Dagegen sind die Daten zu
löschen, wenn sich aus der Entscheidung ergibt, dass der Betroffene die Tat nicht
oder nicht rechtswidrig begangen hat (§ 8 Absatz 3 des
Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG)).
Hierfür muss der Sachbearbeiter bei der Polizei die Gründe für die
Verfahrensbeendigung kennen. Die Polizei ist daher auf die Mitteilung der
Staatsanwaltschaften über den Ausgang des Verfahrens und die tragenden Gründe der Entscheidung
angewiesen.
Nach § 482 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) unterrichtet die
Staatsanwaltschaft die Polizeibehörde in den Fällen, in denen polizeiliche Ermittlungen
geführt worden sind, über den Ausgang des Verfahrens durch Mitteilung der
Entscheidungsformel, der entscheidenden Stelle sowie des Datums und der Art der
Entscheidung. Die Übersendung eines Abdrucks der Mitteilung zum
Bundeszentralregister ist zulässig; soweit erforderlich, kann auch das Urteil oder eine mit
Gründen versehene Einstellungsentscheidung übersandt werden.
Bei Verfahren gegen Unbekannt wird außer bei Verkehrsstraftaten der Ausgang
des Verfahrens von Amts wegen nicht mitgeteilt (§ 482 Absatz 3 StPO).
In der Praxis besteht ein uneinheitliches Meldeverfahren der Justizbehörden, so
dass die Polizei teilweise keine Kenntnis von der Beendigung des Verfahrens und
deren Gründen erhält. In dem neuen BKAG (vgl. Artikel 1 des Gesetzes zur
Neustrukturierung des BKAG vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354)), das am 25. Mai
2018 in Kraft treten wird, wurde in § 32 Absatz 2 Satz 2 eine gesetzliche
Verpflichtung für die Justizbehörden zur Übermittlung der die Entscheidung
tragenden Gründe geschaffen, um diesbezüglich eine Verbesserung zu erreichen. Hierzu
sollen die Übermittlungen darüber hinaus künftig unverzüglich und soweit
technisch möglich automatisiert erfolgen.
6. Welche Mechanismen sollen derzeit gewährleisten, dass Informationen über
den weiteren Verlauf von Ermittlungen oder Strafverfahren, die Grundlage
für die Speicherung waren, an die Daten verwaltenden Behörden übermittelt
werden, damit der jeweilige Eintrag aktualisiert und ggf. gelöscht wird?
Für wie zuverlässig bzw. fehleranfällig hält die Bundesregierung diese
Mechanismen, und was will sie unternehmen, um die Zuverlässigkeit zu
erhöhen?
Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen.
7. Wie viele Einträge in jeweils welche Staatsschutzdatei gehen auf
Informationen ausländischer Behörden zurück, und welche Behörden aus welchen
Staaten sind dies genau (bitte vollständig auflisten)?
In den Dateien ist in der Regel nicht vorgesehen, einen Hinweis auf die Herkunft
von ausländischen Behörden als Informationsquelle zu hinterlegen, sodass dies
grundsätzlich nicht automatisiert ausgewertet werden kann. Die Frage kann somit
nicht beantwortet werden.
8. Wann wurde der Eintrag zum Journalisten C. G. bzgl. seiner Festnahme in
Diyarbakir in die Datei vorgenommen?
Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes können keine Angaben zu
personenbezogenen Daten übermittelt werden.
9. Welche Angaben der türkischen Behörden flossen dabei in die Datei ein?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 34k der Kleinen Anfrage der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/13535 vom
8. September 2017 wird verwiesen.
10. Wie bewertet die Bundesregierung, dass Informationen türkischer
Sicherheitsbehörden über ein Verhalten, das in der Türkei zwar zu einer Festnahme
führte, nach Einschätzung des BKA aber keinen Straftatbestand darstellte,
zu einer Speicherung als „Linksextremist“ geführt haben, und welche
Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Wie erklärt sie vor diesem Hintergrund ihre frühere Angabe, es seien
ausschließlich eigene Erkenntnisse deutscher Sicherheitsbehörden genutzt
worden (vgl. Vorbemerkung der Bundesregierung zu ihrer Antwort auf die
Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache
18/13345)?
Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen.
11. Inwieweit können Informationen ausländischer Sicherheitsbehörden dazu
führen, dass eine Person in den Staatsschutzdateien gespeichert wird oder
vorhandene Speicherungen angereichert werden, und welche Regelungen
sind getroffen worden, um Informationen autoritär regierter Staaten, die
lediglich eine Kriminalisierung politischer Betätigung bezwecken, nicht
ungeprüft in die Dateien einfließen zu lassen?
Das BKA kann Informationen im Rahmen gesetzlicher Befugnisse und
Zuständigkeiten mit ausländischen Sicherheitsbehörden beispielsweise im Rahmen des
internationalen Schriftverkehrs oder im Rahmen von Ermittlungsverfahren
austauschen. In Bezug auf die internationale Zusammenarbeit finden die §§ 14
bis 15a BKAG Anwendung. Informationen, die das BKA als Zentralstelle nach
§ 7 in Verbindung mit § 2 BKAG erhoben hat, kann das BKA zur Erfüllung seiner
Aufgaben unter den Voraussetzungen des § 8 BKAG in Dateien speichern.
Im Rahmen der Sachbearbeitung wird jeweils im Einzelfall geprüft, ob die Daten
die Speichervoraussetzungen erfüllen. Eine ungeprüfte Erfassung von Daten in
Dateien findet somit nicht statt. Im Rahmen der Einzelfallprüfung werden auch
die Herkunft der Information und gegebenenfalls die Intention des
informationsübermittelnden Staates berücksichtigt.
12. Wie erklärt die Bundesregierung, dass mehreren Journalisten wegen
Namensverwechslungen die Akkreditierung entzogen worden ist?
Ist der Begriff „Namensverwechslung“ hier so zu verstehen, dass es eine
Person gleichen Namens gibt, mit der die Journalisten verwechselt wurden,
oder eine Person ähnlichen Namens?
Beruhen die Verwechslungen auf fehlerhaften Einträgen in die jeweiligen
Dateien, auf fehlerhaften Übertragungen im Zuge des
Akkreditierungsverfahrens oder auf Lesefehlern der mit dem Verfahren Beauftragten?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung hieraus?
Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen.
13. Welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, in welchem
Rhythmus der Datenbestand beim BKA auf Löschpflichten geprüft wird?
Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
14. Sieht die Bundesregierung in der Kritik an der Zusammensetzung der
Staatsschutzdateien eine Veranlassung, die Kontrolle, ob die Speicherungen zu
Recht vorgenommen werden, zu intensivieren, um auszuschließen, dass
aufgrund nicht erwiesener und im Zuge von Ermittlungen nicht erhärteter bzw.
sogar entkräfteter Vorwürfe eine Person über Jahre hinweg als Gewalt- oder
Straftäter gespeichert wird oder um sicherzustellen, dass Löschfristen
eingehalten werden (bitte ggf. ausführen, was die Bundesregierung konkret
unternehmen will)?
Die Datenqualität in den Verbund- und Zentraldateien ist ein wichtiges Thema im
BKA. Es fanden und finden nach Beratung durch den behördlichen
Datenschutzbeauftragten umfangreiche Qualitätskontrollen in Datenbeständen der
Fachabteilungen statt, zusätzlich führte und führt der behördliche Datenschutzbeauftragte
stichprobenartige Datenschutzkontrollen durch.
Darüber hinaus wurde und wird eine Reihe von Dienstkundeveranstaltungen zum
Datenschutz in den Verbunddateien bei den Fachabteilungen durchgeführt und
dieses Thema in einen jährlichen Lehrgang einbezogen.
In Abstimmung mit den Datenschutzbeauftragten mehrerer Landeskriminalämter
werden INPOL-Fall-Dateien überprüft, und der Erfahrungsaustausch mit den
Länderpolizeien intensiviert.
Das neue BKAG und das Programm Polizei 2020 werden einen weiteren Beitrag
zur strukturellen Verbesserung der Datenqualität leisten.
15. Inwiefern hält es die Bundesregierung aufgrund der aktuellen
Berichterstattung über die Staatschutzdateien für angebracht, eine ähnliche Überprüfung,
wie sie aufgrund der BfDI-Rüge im Jahr 2012 in die Wege geleitet worden
war, in regelmäßigen Abständen durchzuführen, um rechtswidrige
Speicherungen möglichst frühzeitig zu verhindern?
Das BKA hat bereits umfangreiche Maßnahmen zur Verbesserung der
Datenqualität in den Verbund- und Zentraldateien des polizeilichen Staatsschutzes
getroffen und führt diese weiterhin fort. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 14
verwiesen.
16. Hält es die Bundesregierung für angemessen, dass ein Eintrag in eine
Staatsschutzdatei, dem ein gewaltfreier Hausfriedensbruch zugrunde lag, der nicht
zu einer Verurteilung führte, sondern lediglich zu einer Verwarnung mit
Strafvorbehalt, noch nach 15 Jahren in der Datei besteht, und wenn nicht,
welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Ohne Kenntnis aller in einem konkreten Einzelfall vorliegenden Informationen
und Erkenntnissen kann keine Bewertung zur Festsetzung von Prüffristen
vorgenommen werden. Die Vergabe der Fristen richtet sich in Verbund- und
Zentraldateien immer nach § 32 BKAG.
In Bezug auf die Erlangung von Informationen zum Ausgang von Strafverfahren
und die Prüfung, ob Daten zu löschen sind, wird auf die Antwort zu Frage 5
verwiesen.
17. Wie bewertet es die Bundesregierung, dass über den Journalisten B. K.
zahlreiche Einträge in der Datenbank geführt sind, obwohl die zugehörigen
strafrechtlichen Vorwürfe eingestellt worden waren?
Ist ihrer Auffassung nach in diesem Fall eine Negativprognose begründet
gewesen?
In Bezug auf die Erlangung von Informationen zum Ausgang von Strafverfahren
und eine daran anschließende Aussonderungsprüfung wird auf die Antwort zu
Frage 5 verwiesen. Die Erstellung der Negativprognose obliegt den die Daten
erfassenden Stellen, das heißt, der im polizeilichen Verbund jeweils
aktenführenden Polizeidienststelle. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
18. Was will die Bundesregierung unternehmen, um zu erreichen, dass
Negativprognosen künftig mit der gebotenen Sorgfalt begründet werden?
Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen.
19. Wie bewertet die Bundesregierung die auch vom ehemaligen BfDI
beschriebene Problematik, dass manche Personen (im beschriebenen Fall
Journalisten) nur deswegen in Staatsschutzdateien aufgenommen werden, weil sie
infolge ihrer Berufsausübung an einer Versammlung zugegen und von der
Polizei kontrolliert worden waren, und welche Schlussfolgerungen zieht sie
daraus, auch in Hinblick auf das Erfordernis einer Änderung der gesetzlichen
Grundlagen?
Inwiefern sieht sie hierin eine nicht hinnehmbare Einschränkung der
Pressefreiheit?
Die Zulässigkeit der Speicherung in polizeilichen Dateien richtet sich nach den
gesetzlichen Vorgaben. Für Verbund- und Zentraldateien des BKA sind diese in
§ 8 BKAG geregelt. Die gesetzlichen Grundlagen werden vom BKA –
unabhängig von möglichen falschen Bewertungen im Einzelfall – grundsätzlich als
ausreichend erachtet, um rechtswidrige Speicherungen zu verhindern.
Im Rahmen der Erneuerung der polizeilichen Systemlandschaft mit dem
Programm Polizei 2020 und dem Inkrafttreten des neuen BKAG werden weitere
Verbesserungen der Datenqualität erreicht werden. Im Übrigen wird auf die Antwort
zu Frage 14 verwiesen.
20. Was genau ist mit der Aussage eines Sprechers des Bundesministeriums des
Innern auf der Regierungspressekonferenz (vgl. DER TAGESSPIEGEL,
21. August 2017), man sehe „sowohl in puncto Datenqualität als auch in
Sachen zügige Bescheidung Betroffener […] definitiv
Weiterentwicklungsbedarf“, gemeint, und welche konkreten Maßnahmen sollen eingeleitet
werden?
Die Sicherung der Datenqualität ist ein fortwährender Prozess, der ständigen
Optimierungen und Verbesserungen bedarf.
Mit dem neuen BKAG und dem Programm Polizei 2020 werden weitere
Verbesserungen erreicht werden. Dies betrifft die Kriterien für die Erfassung der Daten
ebenso (Stichwort Verbundredundanz) wie den Datenaustausch insbesondere mit
der Justiz.
Das BKA überprüft ständig seine internen Abläufe, um eine schnelle
Bescheidung von Petenten zu gewährleisten.
21. Wie häufig und in welchem Umfang sind in den zurückliegenden fünf Jahren
(bitte pro Jahr einzeln aufgliedern) Inhalte aus jeweils welchen
Staatsschutzdateien an jeweils welche ausländischen Sicherheitsbehörden übermittelt
worden, und wie viele Personen betraf dies?
Das BKA übermittelt auf Grundlage der §§ 14 und 14a BKAG anlassbezogen
Informationen an ausländische Sicherheitsbehörden. Die Dateien sind im
Hinblick auf die Informationsübermittlung an ausländische Behörden grundsätzlich
statistisch nicht automatisiert auswertbar. Die Frage kann somit nicht beantwortet
werden.
Darüber hinaus wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 11. September 2013 auf
Bundestagsdrucksache 17/14735 und auf die Antwort zu Frage 7 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. vom 25. August 2010 auf Bundestagsdrucksache 17/2803
verwiesen.
22. Was ist Grundlage für die Eintragung in die jeweiligen Staatsschutzdateien
(bitte für jede einzelne Datei ausführen)?
Rechtliche Grundlage für die Führung von Verbund- und Zentraldateien des BKA
sind gegenwärtig die §§ 7 und 8 BKAG in Verbindung mit der BKA-
Datenverordnung (BKADV). Verbunddateien im Bereich der Strafverfolgung richten sich
nach den §§ 483 und 486 StPO. Die Erstellung einer Auflistung für jede Verbund-
und Zentraldatei im Einzelnen war innerhalb der engen Bearbeitungsfrist
aufgrund des erheblichen technischen und manuellen Arbeitsumfangs nicht möglich.
23. Welche signifikanten Veränderungen in Anlage, Struktur und
Zusammensetzung der Dateien sowie der Speicherpraxis sind seit der Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 18/5659 vorgenommen worden, und warum?
Es wurden keine signifikanten Veränderungen in Anlage, Struktur und
Zusammensetzung der Dateien sowie der Speicherpraxis vorgenommen. Mit der
Einführung einer neuen Systemplattform für die Speicherung von Mediendaten
wurden Zentraldateien aus dem Bereich der Medienauswertung auf die neue
Systemplattform umgestellt.
24. Welche personengebundenen oder ermittlungsunterstützenden Hinweise
(PHW bzw. EHW) werden derzeit vergeben?
Wie viele Personen im polizeilichen Informationssystem sind jeweils mit
solchen Hinweisen markiert?
Zu dem ersten Teil der Frage wird auf die Vorbemerkungen der Bundesregierung und
auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil verwiesen.*
Eine valide Auswertung zur Anzahl der gespeicherten Personen mit
personengebundenen oder ermittlungsunterstützenden Hinweisen (PHW/EHW) konnte
innerhalb der festgelegten Bearbeitungsfrist aufgrund des erheblichen technischen
und manuellen Arbeitsumfangs zur Erstellung der notwendigen Auswertungen
nicht erfolgen. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
25. Welche Angaben kann die Bundesregierung zum Prozess der Umwandlung
von PHW in EHW und zu den Ergebnissen der entsprechenden Abstimmung
im Rahmen der IMK machen (vgl. Antwort zu Frage 19 der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/5659)?
Es wird auf die Vorbemerkungen der Bundesregierung und den als „VS – Nur für
den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil verwiesen.*
26. Bis wann ist die Evaluierung der EHW-Praxis geplant, bzw. falls sie bereits
erfolgt ist, welches Ergebnis hatte diese?
Da die Evaluierung der EHW drei Jahre nach deren Einführung geplant ist, wird
diese Ende des Jahres 2019 des Jahres beginnen.
27. Was ist jeweils Grundlage und Kriterium der Vergabe der PHW bzw. EHW
„Straftäter linksmotiviert“?
a) Ist hierfür eine rechtskräftige Verurteilung oder ein Ermittlungsverfahren
erforderlich, bzw. kann der Hinweis auch ohne Ermittlungsverfahren
vergeben werden, und wenn ja, auf welcher Grundlage?
b) Unter welchen Umständen muss der Hinweis geändert oder gelöscht
werden?
Die Fragen 27, 27a und 27b werden gemeinsam beantwortet.
Der vormalige PHW „linksmotiviert“ (LIMO) wurde in den EHW „Politisch
motivierter Täter in der Ausprägung PMK-Links“ überführt. Vor diesem
Hintergrund werden nachstehend ausschließlich die Vergabekriterien für den
vorgenannten EHW dargestellt:
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
Die Vergabe der EHW richtet sich nach § 8 Absatz 2 bzw. 5 BKAG sowie § 2
Nummer 16 der BKA-Datenverordnung. Hiernach gelten die folgenden
Voraussetzungen:
Danach kann das BKA weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten und
personenbezogene Daten von Personen, die einer Straftat verdächtig sind, nur
speichern, verändern und nutzen, soweit dies erforderlich ist, weil wegen der Art
oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Betroffenen oder sonstiger
Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass Strafverfahren gegen den
Beschuldigten oder Tatverdächtigen zu führen sind. Zudem können
personenbezogene Daten sonstiger Personen gespeichert, verändert und genutzt werden, soweit
dies erforderlich ist, weil bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
die Betroffenen Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden.
Insofern wird bei einer Speicherung eines EHW nach § 8 Absatz 2 BKAG eine
Prognoseentscheidung getroffen, dass die Speicherung für künftige
Strafverfahren erforderlich sein wird. Bei Speicherungen nach § 8 Absatz 5 BKAG müssen
bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betroffenen Straftaten
von erheblicher Bedeutung begehen werden. Die Laufzeiten der einzelnen EHW
richten sich nach § 32 Absatz 3, § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 BKAG in
Verbindung mit den einschlägigen Errichtungsanordnungen.
Sofern die Voraussetzungen für die Vergabe entfallen sind, ist der EHW zu
löschen.
Die strafrechtliche Verurteilung ist für die Vergabe eines EHW nicht zwingend.
Politisch motivierter Kriminalität-links werden Straftaten zugeordnet, wenn in
Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie nach verständiger Betrachtung (z. B. nach Art
der Themenfelder) einer „linken“ Orientierung zuzurechnen sind, ohne dass die
Tat bereits die Außerkraftsetzung oder Abschaffung eines Elements der
freiheitlichen demokratischen Grundordnung (Extremismus) zum Ziel haben muss.
Insbesondere sind Taten dazuzurechnen, wenn Bezüge zu Anarchismus oder
Kommunismus (einschließlich evolutionärem Marxismus) ganz oder teilweise
ursächlich für die Tatbegehung waren.
c) Wer prüft in welchen Abständen, ob der PHW bzw. EHW gelöscht oder
geändert werden muss?
Die Prüfung obliegt der datenbesitzenden Dienststelle. Eine Einzelfallprüfung
erfolgt bei Vorliegen einer veränderten Erkenntnislage.
d) Wie viele der als „Straftäter linksmotiviert“ bzw. „Gewalttäter links“
eingestuften Personen sind tatsächlich wegen einschlägiger Delikte
verurteilte Straftäter?
Eine valide Auswertung zur Anzahl der Personen konnte innerhalb der
Bearbeitungsfrist aufgrund des erheblichen technischen und manuellen Arbeitsumfangs
zur Erstellung der notwendigen Auswertungen nicht erfolgen. Auf die Antwort
zu Frage 1 wird verwiesen.
e) Wie viele Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung in den
Dateien gespeichert, obwohl sie vom Vorwurf einer Straftat freigesprochen
worden sind oder es zu einer Verfahrenseinstellung kam (getrennt
aufführen)?
Sofern die Bundesregierung diese Frage nicht beantworten kann, welche
Berechtigung hat dann ein solcher Eintrag, wenn nicht sicher gesagt werden
kann, dass der Betroffene tatsächlich eine Straftat begangen hat?
Eine Auswertung im Sinne der Frage ist nicht möglich.
Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Die entsprechende Prüfung obliegt
der datenbesitzenden Dienststelle.
28. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Einschätzung der BfDI, die EHW
hätten einen „stärker stigmatisierenden Charakter“ und könnten „nicht mit
dem legitimen Zweck der Eigensicherung der eingesetzten Beamten
gerechtfertigt werden“ (BfDI-Jahresbericht 2015/2016, S. 111) (bitte begründen),
und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Die Rechtsauffassung der BfDI wird von der Bundesregierung nicht geteilt.
Rechtsgrundlage für die EHW ist § 8 Absatz 2 und 5 in Verbindung mit § 2
Absatz 1 Nummer 16 der BKADV. EHW werden nach bundeseinheitlichen
Kriterien in einer Einzelfallprüfung durch den zuständigen Sachbearbeiter vergeben
und dienen der Ermittlungsunterstützung und finden dort somit auch ihre
Rechtfertigung. Sekundär dienen sie auch der Eigensicherung der Beamten. Die
Vergabe der EHW setzt eine Negativprognose voraus, hierzu wird auf die
Antwort zu den Fragen 27a und 27b wird ergänzend verwiesen.
29. Welche dieser Staatsschutzdateien enthalten Einstufungen wie „potentiell
gewaltbereiter Störer“ oder ähnliches (bitte vollständig angeben), und wie
häufig werden diese Einstufungen in den jeweiligen Dateien verwendet (bitte
vollständig angeben)?
Was ist jeweils Grundlage einer solchen Einstufung?
Der Begriff „potentiell gewaltbereiter Störer“ existiert in den Dateien der
Abteilung Polizeilicher Staatsschutz nicht.
30. Wie viele der in der Datei „Innere Sicherheit“ gespeicherten Personen sind
den jeweiligen PMK-Bereichen (PMK – Politisch motivierte Kriminalität)
zugeordnet?
INPOL-Fall Innere Sicherheit mit Stand vom 12. September 2017
Rechts
Links
Ausländer (bis 31.12.2016)
Religiöse Ideologie (ab 01.01.2017)
Ausländische Ideologie* (ab 01.01.2017)
Sonstige/unklar (bis 31.12.2016)
Nicht zuzuordnen (ab 01.01.2017)
59.214
25.077
11.827
1.138
410
12.746
1.024
* Änderung der Definition
31. Inwiefern will die Bundesregierung der Empfehlung der BfDI folgen, nach
jedem gerichtlichen Freispruch die Daten der Betroffenen aus den
Datenbanken zu löschen und bei Negativprognosen den Grad des Tatverdachts zu
berücksichtigen (BfDI-Jahresbericht 2015/2016, S. 109)?
Inwiefern teilt sie deren Einschätzung, die bisherige Speicherpraxis
widerspreche der Unschuldsvermutung und der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichtes?
Die Bundesregierung sieht in der Empfehlung der BfDI einen Widerspruch zur
bestehenden Gesetzeslage nach § 8 Absatz 3 BKAG, die der Deutsche Bundestag
und der Bundesrat in diesem Jahr bestätigt haben, indem die Regelung
unverändert in das BKAG (vgl. § 18 Absatz 5 BKAG – neu –) übernommen wurde. Die
gesetzliche Regelung steht nicht im Widerspruch zur Unschuldsvermutung; dies
hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 16. Mai 2002, 1 BvR 2257/01)
bestätigt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen
32. Welche Dateien unterhält das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), in
denen Personen aus den Phänomenbereichen des Extremismus bzw.
Terrorismus gespeichert werden, und zu wie vielen Personen sind darin jeweils
Angaben enthalten?
Zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabenstellung speichert das BfV gemäß den
gesetzlichen Vorschriften personenbezogene Daten in das Nachrichtendienstliche
Informationssystem (NADIS).
NADIS ist das zentrale fachliche Verbundsystem der Verfassungsschutzbehörden des
Bundes und der Länder. Diese gemeinsame Datei nach § 6 Absatz 2 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) unterstützt die Verfassungsschutzbehörden bei
der Aufgabenerfüllung gemäß § 3 BVerfSchG sowie bei der Erfüllung der
gegenseitigen Unterrichtungspflichten nach § 6 Absatz 1 BVerfSchG. Im Übrigen wird auf
die Antwort der Bundesregierung, insbesondere zu Frage 11, der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. zu Staatsschutzdateien von Sicherheitsbehörden des Bundes
vom 29. Juli 2015 auf Bundestagsdrucksache 18/5659 verwiesen.
Entsprechend den Ausführungen im Verfassungsschutzbericht 2016 waren
Anfang 2017 von Bund und Ländern im NADIS 1 991 691 personenbezogene
Eintragungen enthalten. Davon 1 531 874 Eintragungen aufgrund von
Sicherheitsüberprüfungen nach den Bestimmungen des Luftsicherheitsgesetzes oder des
Atomgesetzes.
Darüber hinaus kann die Frage nicht – auch nicht in eingestufter Form –
beantwortet werden. Auch insoweit wird auf die Antwort auf die Kleine Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. zu Staatsschutzdateien von Sicherheitsbehörden des
Bundes vom 29. Juli 2015 auf Bundestagsdrucksache 18/5659 verwiesen.
33. Wie viele gemeinsame Dateien, Projektdateien werden vom BfV, dem LfV,
dem BKA oder den Landeskriminalämtern geführt, was ist deren Zweck und
Speicherkriterien, zu wie vielen Personen sind darin jeweils Angaben
enthalten?
Das BfV ist im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabenstellung grundsätzlich
befugt, projektbezogene gemeinsame Dateien mit den Landesbehörden für
Verfassungsschutz, dem Militärischen Abschirmdienst, den Polizeibehörden des
Bundes und der Länder und dem Zollkriminalamt zu errichten (§ 22a BVerfSchG).
Zurzeit werden keine projektbezogenen gemeinsamen Dateien auf Grundlage des
§ 22a BVerfSchG bzw. des § 9a BKAG geführt.
Auf die Beteiligung des BfV an den aufgrund eigengesetzlicher Regelungen beim
BKA geführten zentralen Dateien von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten
von Bund und Ländern zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus mit
Bezug zur Bundesrepublik Deutschland, Antiterrordatei (ATD), und zur
Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus, Rechtsextremismusdatei (RED),
wird hingewiesen.
Aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 2013 und
der daraus resultierenden Gesetzesänderung vom 18. Oktober 2014 berichtet das
BKA dem Deutschen Bundestag alle drei Jahre, erstmalig zum 1. August 2017,
über den Datenbestand und die Nutzung der Antiterrordatei (ATD) und der
Rechtsextremismusdatei (RED). Auf den Bericht des BKA, der auch auf der
Website des BKA veröffentlicht ist, wird insoweit verwiesen.
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ISSN 0722-8333]