Verdacht rechtswidriger Speicherungen in Staatsschutzdateien des Bundeskriminalamtes
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Jan Korte, Martina Renner, Kersten Steinke und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Die Vorgänge um den Entzug von Journalistenakkreditierungen beim G20-Gipfel in Hamburg haben inzwischen eine Speicherpraxis des Bundeskriminalamtes (BKA) offenbart, die von prominenten Datenschützern und Verfassungsrechtlern heftig kritisiert wird.
Einem Bericht von „tagesschau.de“ vom 19. August 2017 zufolge waren mehrere der betroffenen Journalisten in BKA-Dateien als „linksradikale Gewalttäter“ bzw. in Dateien zu „politisch motivierter Kriminalität“ gespeichert, obwohl ihre Speicherung nicht zulässig gewesen wäre. Das betrifft beispielsweise einen Journalisten, der von einem Strafvorwurf „aus tatsächlichen Gründen“ von einem Gericht freigesprochen wurde. § 8 Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes schreibt für diesen Fall die Löschung des Eintrages vor, was hier offenbar nicht geschehen ist.
Weitere Journalisten sollen dem Bericht von „tagesschau.de“ zufolge in den Dateien gespeichert worden sein, weil sie in Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung an Versammlungen zugegen waren und von der Polizei ihre Personalien aufgenommen worden waren. Ein anderer Journalist vermutet, er sei aufgrund einer Plakataktion in die Datei geraten. Auch der Verdacht, dass Informationen türkischer Behörden genutzt wurden, steht wieder im Raum, da laut „tagesschau.de“ ein Dateieintrag über einen in der Türkei zu Unrecht festgenommenen Journalisten „ausführlich und ohne jede Einschränkung“ die Vorwürfe der türkischen Behörden zitiere und „in diesem Zusammenhang“ den Journalisten als Linksextremisten einstufe.
Am 30. August 2017 berichtete „tagesschau.de“, es seien womöglich „Millionen rechtswidrige Dateien“ in den BKA-Dateien. In der Dateiauskunft zum Journalisten B. K. seien vielfache Vorwürfe, die sich nicht bestätigt hätten, die aber in Zusammenhang mit seiner Berichterstattung von Versammlungen zustande gekommen seien. Dazu zählen etwa Anzeigen von Polizisten wegen Verstößen gegen das Urheberrecht. Diese Anklagen seien aber allesamt „zügig eingestellt“ worden – die Vorwürfe fänden sich aber dennoch in den Datenbanken. Ähnliches gelte für andere Journalisten.
Der ehemalige Bundesbeauftrage für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) Peter Schaar spricht von schweren Verstößen gegen den Datenschutz. Es werde viel zu selten überprüft, ob die gespeicherten Daten noch aktuell seien oder den rechtlichen Anforderungen entsprechen. Für besonders sensibel erklärte es Peter Schaar, wenn Journalisten in Ausübung der Pressefreiheit an einer Demonstration teilnehmen und deswegen in den Dateien gespeichert werden.
Die Fragestellerinnen und Fragesteller erinnern daran, dass erst vor fünf Jahren ein Skandal um massenweise rechtswidrige Speicherungen in den BKA-Staatsschutzdateien publik wurde: Der damalige BfDI monierte im Fall der Datei „Politisch motivierte Kriminalität – links-Zentralstelle“ (PMK-links Z) zahlreiche Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Die Datei wurde damals von 3819 Personen auf 331 Personen abgespeckt, die Bundesregierung räumte ein, dass bei der Speicherung die rechtlichen Voraussetzungen vom BKA „von der Rechtslage abweichend interpretiert und angewendet wurden“ (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/5659). Sie sicherte damals zu, der Polizeiliche Staatsschutz sei nunmehr in der Lage, „die betroffenen Dateien eigenständig … fortwährend zu prüfen sowie eine zukünftig datenschutzrechtlich konforme Speicherung zu gewährleisten“. Dies muss vor dem Hintergrund der aktuellen Berichterstattung bezweifelt werden.
Die grundsätzliche Problematik besteht nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller darin, dass in diesen Dateien Personen gespeichert werden, denen häufig nur unterstellt wird, in der Zukunft womöglich Straftaten zu begehen, ohne dass eine Überprüfung dieser Prognosen möglich wäre (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/2803). Diese Negativprognose wird aber offenbar häufig gar nicht begründet. Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat dazu in ihrem 26. Tätigkeitsbericht zum Datenschutz für die Jahre 2015 und 2016 festgehalten, dies kehre die Unschuldsvermutung um und widerspreche der Rechtsprechung.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen33
Wie viele Personen sowie Institutionen sind gegenwärtig in den einzelnen Staatsschutzdateien des BKA (Verbund- wie Zentraldateien) gespeichert (bitte einzeln aufschlüsseln und auch etwaige Subkategorien wie Kontaktpersonen, Begleitpersonen, Verdächtige, Beschuldigte, Hinweisgeber, Verdächtige/Störer, Geschädigte/Opfer/Gefährdete, Sonstige Personen usw. detailliert angeben)?
Welche Angaben kann die Bundesregierung zur statistischen Dynamik dieser Dateien seit 2015 (Erstellung der Bundestagsdrucksache 18/5659) machen?
a) Wie viele Personen und Institutionen sind neu gespeichert worden, und in welchen Dateien jeweils?
b) Wie viele Personen und Institutionen wurden gelöscht, und aus welchen Dateien jeweils?
c) Wie viele Personen und Institutionen waren im Jahr 2016 in diesen Dateien gespeichert (bitte einzeln auflisten)?
Welche Staatsschutzdateien sind seit Juli 2015 gelöscht worden, aus welchen Gründen, in welche anderen Dateien wurden die darin zuletzt gespeicherten Personen daraufhin gespeichert (migriert), welche Dateien kamen seither hinzu, und was ist deren Verwendungszweck sowie die Speicherkriterien?
Welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, in welchem Rhythmus der Datenbestand beim BKA auf Löschpflichten geprüft wird?
Warum ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Eintrag eines Journalisten, der aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf einer Straftat freigesprochen wurde, nicht aus den Staatsschutzdateien gelöscht worden (hier: Gewalttäter links bzw. PMK-links Z), und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus?
Welche Mechanismen sollen derzeit gewährleisten, dass Informationen über den weiteren Verlauf von Ermittlungen oder Strafverfahren, die Grundlage für die Speicherung waren, an die Daten verwaltenden Behörden übermittelt werden, damit der jeweilige Eintrag aktualisiert und ggf. gelöscht wird? Für wie zuverlässig bzw. fehleranfällig hält die Bundesregierung diese Mechanismen, und was will sie unternehmen, um die Zuverlässigkeit zu erhöhen?
Wie viele Einträge in jeweils welche Staatsschutzdatei gehen auf Informationen ausländischer Behörden zurück, und welche Behörden aus welchen Staaten sind dies genau (bitte vollständig auflisten)?
Wann wurde der Eintrag zum Journalisten C. G. bzgl. seiner Festnahme in Diyarbakir in die Datei vorgenommen?
Welche Angaben der türkischen Behörden flossen dabei in die Datei ein?
Wie bewertet die Bundesregierung, dass Informationen türkischer Sicherheitsbehörden über ein Verhalten, das in der Türkei zwar zu einer Festnahme führte, nach Einschätzung des BKA aber keinen Straftatbestand darstellte, zu einer Speicherung als „Linksextremist“ geführt haben, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus? Wie erklärt sie vor diesem Hintergrund ihre frühere Angabe, es seien ausschließlich eigene Erkenntnisse deutscher Sicherheitsbehörden genutzt worden (vgl. Vorbemerkung der Bundesregierung zu ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/13345)?
Inwieweit können Informationen ausländischer Sicherheitsbehörden dazu führen, dass eine Person in den Staatsschutzdateien gespeichert wird oder vorhandene Speicherungen angereichert werden, und welche Regelungen sind getroffen worden, um Informationen autoritär regierter Staaten, die lediglich eine Kriminalisierung politischer Betätigung bezwecken, nicht ungeprüft in die Dateien einfließen zu lassen?
Wie erklärt die Bundesregierung, dass mehreren Journalisten wegen Namensverwechslungen die Akkreditierung entzogen worden ist? Ist der Begriff „Namensverwechslung“ hier so zu verstehen, dass es eine Person gleichen Namens gibt, mit der die Journalisten verwechselt wurden, oder eine Person ähnlichen Namens? Beruhen die Verwechslungen auf fehlerhaften Einträgen in die jeweiligen Dateien, auf fehlerhaften Übertragungen im Zuge des Akkreditierungsverfahrens oder auf Lesefehlern der mit dem Verfahren Beauftragten? Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung hieraus?
Welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, in welchem Rhythmus der Datenbestand beim BKA auf Löschpflichten geprüft wird?
Sieht die Bundesregierung in der Kritik an der Zusammensetzung der Staatsschutzdateien eine Veranlassung, die Kontrolle, ob die Speicherungen zu Recht vorgenommen werden, zu intensivieren, um auszuschließen, dass aufgrund nicht erwiesener und im Zuge von Ermittlungen nicht erhärteter bzw. sogar entkräfteter Vorwürfe eine Person über Jahre hinweg als Gewalt- oder Straftäter gespeichert wird oder um sicherzustellen, dass Löschfristen eingehalten werden (bitte ggf. ausführen, was die Bundesregierung konkret unternehmen will)?
Inwiefern hält es die Bundesregierung aufgrund der aktuellen Berichterstattung über die Staatschutzdateien für angebracht, eine ähnliche Überprüfung, wie sie aufgrund der BfDI-Rüge im Jahr 2012 in die Wege geleitet worden war, in regelmäßigen Abständen durchzuführen, um rechtswidrige Speicherungen möglichst frühzeitig zu verhindern?
Hält es die Bundesregierung für angemessen, dass ein Eintrag in eine Staatsschutzdatei, dem ein gewaltfreier Hausfriedensbruch zugrunde lag, der nicht zu einer Verurteilung führte, sondern lediglich zu einer Verwarnung mit Strafvorbehalt, noch nach 15 Jahren in der Datei besteht, und wenn nicht, welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Wie bewertet es die Bundesregierung, dass über den Journalisten B. K. zahlreiche Einträge in der Datenbank geführt sind, obwohl die zugehörigen strafrechtlichen Vorwürfe eingestellt worden waren? Ist ihrer Auffassung nach in diesem Fall eine Negativprognose begründet gewesen?
Was will die Bundesregierung unternehmen, um zu erreichen, dass Negativprognosen künftig mit der gebotenen Sorgfalt begründet werden?
Wie bewertet die Bundesregierung die auch vom ehemaligen BfDI beschriebene Problematik, dass manche Personen (im beschriebenen Fall Journalisten) nur deswegen in Staatsschutzdateien aufgenommen werden, weil sie infolge ihrer Berufsausübung an einer Versammlung zugegen und von der Polizei kontrolliert worden waren, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus, auch in Hinblick auf das Erfordernis einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen? Inwiefern sieht sie hierin eine nicht hinnehmbare Einschränkung der Pressefreiheit?
Was genau ist mit der Aussage eines Sprechers des Bundesministeriums des Innern auf der Regierungspressekonferenz (vgl. DER TAGESSPIEGEL, 21. August 2017), man sehe „sowohl in puncto Datenqualität als auch in Sachen zügige Bescheidung Betroffener […] definitiv Weiterentwicklungsbedarf“, gemeint, und welche konkreten Maßnahmen sollen eingeleitet werden?
Wie häufig und in welchem Umfang sind in den zurückliegenden fünf Jahren (bitte pro Jahr einzeln aufgliedern) Inhalte aus jeweils welchen Staatsschutzdateien an jeweils welche ausländischen Sicherheitsbehörden übermittelt worden, und wie viele Personen betraf dies?
Was ist Grundlage für die Eintragung in die jeweiligen Staatsschutzdateien (bitte für jede einzelne Datei ausführen)?
Welche signifikanten Veränderungen in Anlage, Struktur und Zusammensetzung der Dateien sowie der Speicherpraxis sind seit der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/5659 vorgenommen worden, und warum?
Welche personengebundenen oder ermittlungsunterstützenden Hinweise (PHW bzw. EHW) werden derzeit vergeben? Wie viele Personen im polizeilichen Informationssystem sind jeweils mit solchen Hinweisen markiert?
Welche Angaben kann die Bundesregierung zum Prozess der Umwandlung von PHW in EHW und zu den Ergebnissen der entsprechenden Abstimmung im Rahmen der IMK machen (vgl. Antwort zu Frage 19 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/5659)?
Bis wann ist die Evaluierung der EHW-Praxis geplant, bzw. falls sie bereits erfolgt ist, welches Ergebnis hatte diese?
Was ist jeweils Grundlage und Kriterium der Vergabe der PHW bzw. EHW „Straftäter linksmotiviert“?
a) Ist hierfür eine rechtskräftige Verurteilung oder ein Ermittlungsverfahren erforderlich, bzw. kann der Hinweis auch ohne Ermittlungsverfahren vergeben werden, und wenn ja, auf welcher Grundlage?
b) Unter welchen Umständen muss der Hinweis geändert oder gelöscht werden?
c) Wer prüft in welchen Abständen, ob der PHW bzw. EHW gelöscht oder geändert werden muss?
d) Wie viele der als „Straftäter linksmotiviert“ bzw. „Gewalttäter links“ eingestuften Personen sind tatsächlich wegen einschlägiger Delikte verurteilte Straftäter?
e) Wie viele Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung in den Dateien gespeichert, obwohl sie vom Vorwurf einer Straftat freigesprochen worden sind oder es zu einer Verfahrenseinstellung kam (getrennt aufführen)? Sofern die Bundesregierung diese Frage nicht beantworten kann, welche Berechtigung hat dann ein solcher Eintrag, wenn nicht sicher gesagt werden kann, dass der Betroffene tatsächlich eine Straftat begangen hat?
Inwiefern teilt die Bundesregierung die Einschätzung der BfDI, die EHW hätten einen „stärker stigmatisierenden Charakter“ und könnten „nicht mit dem legitimen Zweck der Eigensicherung der eingesetzten Beamten gerechtfertigt werden“ (BfDI-Jahresbericht 2015/2016, S. 111) (bitte begründen), und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Welche dieser Staatsschutzdateien enthalten Einstufungen wie „potentiell gewaltbereiter Störer“ oder ähnliches (bitte vollständig angeben), und wie häufig werden diese Einstufungen in den jeweiligen Dateien verwendet (bitte vollständig angeben)? Was ist jeweils Grundlage einer solchen Einstufung?
Wie viele der in der Datei „Innere Sicherheit“ gespeicherten Personen sind den jeweiligen PMK-Bereichen (PMK – Politisch motivierte Kriminalität) zugeordnet?
Inwiefern will die Bundesregierung der Empfehlung der BfDI folgen, nach jedem gerichtlichen Freispruch die Daten der Betroffenen aus den Datenbanken zu löschen und bei Negativprognosen den Grad des Tatverdachts zu berücksichtigen (BfDI-Jahresbericht 2015/2016, S. 109)? Inwiefern teilt sie deren Einschätzung, die bisherige Speicherpraxis widerspreche der Unschuldsvermutung und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichtes?
Welche Dateien unterhält das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), in denen Personen aus den Phänomenbereichen des Extremismus bzw. Terrorismus gespeichert werden, und zu wie vielen Personen sind darin jeweils Angaben enthalten?
Wie viele gemeinsame Dateien, Projektdateien werden vom BfV, dem LfV, dem BKA oder den Landeskriminalämtern geführt, was ist deren Zweck und Speicherkriterien, zu wie vielen Personen sind darin jeweils Angaben enthalten?