[Deutscher Bundestag Drucksache 15/862
15. Wahlperiode 16. 04. 2003
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 15. April 2003
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Andreas
Pinkwart, Carl-Ludwig Thiele, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 15/782 –
Rechtliche Hürden im Insolvenzverfahren
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die zum 1. Januar 1999 in Kraft getretene Insolvenzordnung geht anders als
die frühere Konkursordnung nicht mehr grundsätzlich nur von der Liquidation
und Verwertung des schuldnerischen Vermögens aus. Gleichrangiges Ziel ist
daneben die Sanierung bzw. der Erhalt des schuldnerischen Vermögens. Dem
Schuldner soll der Weg in die Schuldenfreiheit ermöglicht werden, so dass
insbesondere Unternehmen weitergeführt werden können.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Nach § 1 der Insolvenzordnung (InsO) dient das Insolvenzverfahren der
gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger, die entweder nach den
Vorschriften der Insolvenzordnung durch Verwertung des schuldnerischen Vermögens
und Verteilung des Erlöses oder durch eine abweichende Regelung in einem
Insolvenzplan mit dem Ziel des Erhalts des Unternehmens erfolgen kann.
Daneben dient das Insolvenzverfahren dazu, dem redlichen Schuldner Gelegenheit
zu geben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien. Ziel des
Verfahrens ist damit neben der Gläubigerbefriedigung und der
Restschuldbefreiung für redliche Schuldner auch die Erhaltung von Unternehmen durch
einen Insolvenzplan. Das Insolvenzverfahren bietet den Beteiligten den
rechtlichen Rahmen, in dem die Verhandlungen über die Fortführung eines
insolventen Unternehmens nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen stattfinden können.
1. Ist der Bundesregierung im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren Kritik
an der Steuerpflicht von Sanierungsgewinnen bekannt?
2. Falls ja, teilt die Bundesregierung diese Kritik?
3. Welche Rolle spielt der Erlass der Steuer auf Sanierungsgewinne in der
Praxis?
Der Bundesregierung sind die Auswirkungen der durch die christlich-liberale
Koalition mit dem Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom
29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2590, BStBl I S. 928) aufgehobenen
Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen bekannt. Da die Steuerpflicht der
Sanierungsgewinne in der Praxis die Sanierung von Unternehmen behindert, hat das
Bundesministerium der Finanzen in einem mit den obersten Finanzbehörden der
Länder abgestimmten Schreiben Regelungen getroffen, die im Ergebnis
Sanierungsgewinne steuerfrei belassen.
4. Trifft es zu, dass eine von den Justizministern von Bund und Ländern
eingesetzte Arbeitsgruppe die Wiedereinführung der Steuerfreiheit von
Sanierungsgewinnen befürwortet?
Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Insolvenzrecht“ hat in ihrem
Abschlussbericht zur 73. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 10. bis
12. Juni 2002 in Weimar festgestellt, dass die Besteuerung des
Sanierungsgewinns ein Hemmnis für erfolgreiche Sanierungen insolventer Unternehmen
darstellt. Nach Auffassung der Bund-Länder-Arbeitsgruppe sollte das Problem der
Besteuerung des Sanierungsgewinns mit besonderer Dringlichkeit einer Lösung
zugeführt werden.
Zu der inzwischen gefundenen Lösung verweise ich auf die Antworten zu
Fragen 1 mit 3 sowie 7.
5. Ist die Einführung der Steuerfreiheit für nach einem Verlustvortrag
verbleibende Sanierungsgewinne bei Vorbereitung der Insolvenzordnung
innerhalb der Bundesregierung diskutiert worden?
6. Falls ja, welche Argumente sprachen gegen eine Einführung in diesem
Sinne?
Die Wiedereinführung der Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen nach
Inkrafttreten der Insolvenzordnung ist mit den obersten Finanzbehörden der Länder
diskutiert worden. Sie wurde jedoch im Hinblick auf mögliche
Steuergestaltungen im Zusammenhang mit der steuerlichen Verrechnung von Verlusten nicht
befürwortet. Die alte Regelung des § 3 Nr. 66 EStG führte dazu, dass steuerlich
wirksame Verluste trotz des Sanierungsgewinns erhalten blieben. Eine
Verrechnung mit den vorhandenen Verlusten fand wegen der Steuerfreiheit des
Sanierungsgewinns nicht statt.
7. Wie beurteilt die Bundesregierung Vorschläge, nach denen
Sanierungsgewinne zeitlich verschoben besteuert werden sollten, z. B. durch
Einstellung dieser Gewinne in eine steuerfreie, nach und nach gewinnerhöhend
aufzulösende Rücklage?
Für eine steuerfreie nach und nach aufzulösende Rücklage besteht keine
gesetzliche Grundlage. Im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF)
vom 27. März 2003 – IV A 6 – S 2140 – 8/03 –1 wurde eine andere
Vorgehensweise gewählt. Danach wird die Steuer auf Sanierungsgewinne nach
Verrechnung mit Verlusten abweichend festgesetzt und mit dem Ziel des endgültigen
Erlasses ab Fälligkeit gestundet, so dass im Ergebnis der Sanierungsgewinn
steuerfrei bleibt.
8. Wie steht die Bundesregierung zu der Kritik, die nach § 613a Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB) vorgeschriebene Übernahme aller Mitarbeiter bei einer
Unternehmensübernahme erschwere bzw. verteuere die Sanierung von
Unternehmen in der Insolvenz?
Die Bundesregierung teilt diese Kritik nicht.
Als Ausgleich dafür, dass § 613a BGB in der Insolvenz grundsätzlich
Anwendung findet, sehen die arbeitsrechtlichen Vorschriften der Insolvenzordnung
(InsO) eine Reihe von Bestimmungen vor, um der besonderen Situation
während einer Insolvenz Rechnung zu tragen:
So schreibt § 113 InsO für Kündigungen von Arbeitsverhältnissen durchgängig
eine Obergrenze für die Kündigungsfrist von drei Monaten vor; längere
gesetzliche oder tarifvertragliche Kündigungsfristen werden entsprechend abgekürzt.
Dies gilt selbst dann, wenn für das Arbeitsverhältnis der Ausschluss der
ordentlichen Kündigung vereinbart war. Nicht nur die fehlende soziale Rechtfertigung
einer Kündigung, sondern auch alle sonstigen Gründe einer möglichen
Unwirksamkeit einer Kündung müssen während der Insolvenz innerhalb der Drei-
Wochen-Frist des § 4 KSchG geltend gemacht werden; ansonsten gilt die
Kündigung als wirksam.
Nach § 125 InsO können Insolvenzverwalter und Betriebsrat eine geplante
Betriebsänderung durch einen Interessensausgleich flankieren, in dem die zu
kündigenden Arbeitnehmer namentlich bezeichnet werden. Dieser
Interessensausgleich begründet die Vermutung, dass die Kündigung der bezeichneten
Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Die soziale
Auswahl der Arbeitnehmer kann nur noch im Hinblick auf die Dauer der
Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, und die Unterhaltspflichten und auch
insoweit nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden; sie ist nicht als grob
fehlerhaft anzusehen, wenn eine ausgewogene Personalstruktur erhalten oder
geschaffen wird. Dieser Interessensausgleich gilt nach § 128 InsO auch
zugunsten eines evtl. Erwerbers.
Als weitere Erleichterungen sind z. B. geregelt
– Abkürzung der Kündigungsfrist für die Insolvenzmasse belastende
Betriebsvereinbarungen auf drei Monate (§ 120 InsO)
– Gerichtliche Zustimmung zur Durchführung einer Betriebsänderung (§ 122
InsO)
– Beschlussverfahren zum Kündigungsschutz (§ 126 InsO).
1 Das Schreiben des BMF wird demnächst im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht
außerdem ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen
unter der Rubrik „Steuern und Zölle – Steuern – Veröffentlichungen zu Steuerarten –
Einkommensteuer“ (
http://www.bundesfinanzministerium.de/Einkommensteuer-.479.htm ) zur
Ansicht und zum Download bereit.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 13 20, 53003 Bonn, Telefon (02 28) 3 82 08 40, Telefax (02 28) 3 82 08 44
ISSN 0722-8333
Insbesondere die zentralen Vorschriften der §§ 113 und 125 InsO haben sich
nach einhelliger Auffassung der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zum
Insolvenzrecht in der Praxis bewährt und sollten deshalb beibehalten werden. Diesem
Votum der Arbeitsgruppe hat sich auch die Konferenz der Landesjustizminister
auf ihrer Tagung im Juni 2002 einstimmig angeschlossen.
9. Sind der Bundesregierung Insolvenzverfahren bekannt, in denen eine
Unternehmenssanierung an der Verpflichtung des § 613a BGB zur
Übernahme aller bestehenden Arbeitsverhältnisse gescheitert ist?
Nein.
10. Wenn ja, um wie viele Fälle handelt es sich und wie viele Arbeitsplätze
waren betroffen?
Siehe Antwort auf Frage 9.]