Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 15/395
15. Wahlperiode 03. 02. 2003
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale
Sicherung vom 30. Januar 2003 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ina Lenke, Klaus Haupt, Dr. Heinrich
L. Kolb, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 15/333 –
Haushaltsnahe Mini-Jobs
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das im Deutschen Bundestag auf Beschlussempfehlung des
Vermittlungsausschusses hin beschlossene „Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt“ schafft unter anderem Regelungen für so genannte geringfügige
Beschäftigungen in Privathaushalten. Gegenüber den sonstigen geringfügigen
Beschäftigungsverhältnissen, deren Entgeltgrenze allgemein auf 400 Euro
monatlich angehoben wird, gelten für diese haushaltsnahen
Beschäftigungsverhältnisse abweichende Regelungen: Der Arbeitgeber zahlt für haushaltsnahe
Mini-Jobs Pauschalabgaben in Höhe von 12 %, davon je 5 % für
Rentenversicherung und Krankenversicherung und 2 % Pauschalsteuer (inkl.
Kirchensteuer und Solidarzuschlag). Bei den sonstigen geringfügigen
Beschäftigungen, zu denen bisher auch diejenigen in Privathaushalten zählten, gilt dagegen
eine künftig höhere pauschale Abgabe von 25 %. Der Arbeitgeber im privaten
Haushalt meldet seine/n Beschäftigten in einem so genannten
Haushaltsscheckverfahren an. Die Bundesknappschaft als zuständige Einzugsstelle für
die vom Arbeitgeber zu entrichtenden Beiträge zieht diese per
Lastschriftverfahren ein. Wer einen Minijobber im Privathaushalt beschäftigt, kann 10 %
seiner Aufwendungen, maximal jedoch 510 Euro im Jahr von der Steuerschuld
abziehen. Wer in seinem Privathaushalt einen Arbeitnehmer
sozialversicherungspflichtig beschäftigt, kann 12 % seiner Aufwendungen, maximal jedoch
2 400 Euro von der Steuerschuld abziehen. Wer haushaltsnahe
Dienstleistungen nachfragt, die durch ein Unternehmen oder eine Agentur vermittelt
werden, kann 20 %, jedoch maximal 600 Euro von der Steuerschuld abziehen.
Ziel der Neuregelung soll vor allem die Bewältigung des Problems der –
gerade in Privathaushalten nach Schätzungen sehr hohen – illegalen
Beschäftigung sein. Es ist jedoch zu bezweifeln, dass das Gesetz Anreize bieten wird,
haushaltsnahe Dienstleistungen aus der Schattenwirtschaft herauszuholen. Die
Regelungen zu den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen in
Privathaushalten und ihr Verhältnis zu den sonstigen geringfügigen
Beschäftigungsverhältnissen sind kompliziert, schwer verständlich und lassen viele Fragen offen.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Oberstes Ziel auch des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt ist es, mehr Beschäftigung zu schaffen und dabei auch den
Bereich des Privathaushaltes zu erfassen. Gerade in privaten Haushalten werden
in großer Zahl insbesondere von Frauen Tätigkeiten ausgeübt, die ohne
sozialrechtliche Absicherung in der Illegalität stattfinden. Die Neuregelung der
geringfügigen Beschäftigung soll ebenso wie die Vereinfachung des
Haushaltsscheckverfahrens und die steuerliche Förderung von haushaltsnahen
Dienstleistungen Beschäftigte und Arbeitgeber dazu motivieren, haushaltsnahe
Dienstleistungen legal und damit unter dem Schutz der Sozialversicherung anzubieten
und nachzufragen.
Damit wird die Chance verbessert, auch durch eine Beschäftigung im
Privathaushalt vollwertige rentenrechtliche Zeiten und den Zugang zum gesamten
Leistungsspektrum der gesetzlichen Rentenversicherung zu erlangen. Darüber
hinaus ist zu erwarten, dass die Legalisierung dieser
Beschäftigungsverhältnisse auch zu einer höheren gesellschaftlichen Anerkennung von
Beschäftigungen in Haushalten führen wird.
Der jetzt umgesetzte Vorschlag, durch finanzielle Förderung und
verwaltungsmäßige Entlastung einen verstärkten Anreiz zu bieten, ist von allen im
Deutschen Bundestag vertretenen Fraktionen mit Ausnahme der FDP und über den
Vorschlag des Vermittlungsausschusses mehrheitlich von den Bundesländern
begrüßt worden. Insoweit gibt die Anmerkung in der Vorbemerkung der
Fragesteller, es handele sich bei der Initiative im Privathaushalt um eine komplizierte
und schwer verständliche Regelung, nur eine einseitige Meinung wieder, die
sich zudem nicht auf empirische Befunde stützen kann.
1. Wie begründet die Bundesregierung die fortdauernde Ungleichbehandlung
von Privathaushalten als Arbeitgeber, dadurch, dass keine angemessene
steuerliche Absetzbarkeit der in unmittelbarem Zusammenhang mit der
Aufnahme einer regulären Beschäftigung stehenden Ausgaben des
privaten Arbeitgebers für Arbeitsplätze im Privathaushalt vorgesehen ist?
Die Bundesregierung unterscheidet weder zwischen einem privaten
Arbeitgeber und einem anderen Arbeitgeber noch vermag sie eine Ungleichbehandlung
– hinsichtlich der steuerlichen Absetzbarkeit von Aufwendungen eines
Arbeitgebers für Arbeitsplätze im Privathaushalt – zu erkennen.
2. Wie rechtfertigt die Bundesregierung die ungleiche steuerliche
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen des Arbeitgebers für im Privathaushalt
Beschäftigte mit und ohne Sozialversicherungspflicht, da doch in beiden
Fällen ein legales Arbeitsverhältnis vorliegt, für das (pauschal)
Sozialabgaben und Steuern entrichtet werden?
Mit der steuerlichen Förderung von Aufwendungen des Arbeitgebers für
haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse sollen die durch die Legalisierung der
Beschäftigungsverhältnisse entstehenden Mehrkosten abgegolten werden.
Wegen der ungleich höheren Abgabenbelastung bei sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnissen und der damit verbundenen höheren Mehrkosten
wurde auch die steuerliche Förderung höher bemessen.
3. Welche Regelungen zur steuerlichen Absetzbarkeit finden Anwendung für
erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten, die für ein ganz oder teilweise
der Kinderbetreuung dienendes geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im
Privathaushalt oder eine ganz oder teilweise der Kinderbetreuung dienende
haushaltsnahe Dienstleistung aufgewendet werden?
Bei allen Kindern wird der generelle Betreuungsbedarf, der zum steuerfrei zu
stellenden Existenzminimum eines Kindes gehört, im Rahmen des
Familienleistungsausgleichs durch den einheitlichen Freibetrag für Betreuung und
Erziehung oder Ausbildung in Höhe von 2 160 Euro (§ 32 Abs. 6
Einkommensteuergesetz/EStG) berücksichtigt, ohne dass es auf die Art und Weise der
Erbringung der Betreuungsleistungen ankommt und unabhängig davon, ob und
in welcher Höhe im Einzelfall Aufwendungen anfallen. Außerhalb des
Familienleistungsausgleichs können seit 2002 zusätzlich erwerbsbedingte
Kinderbetreuungskosten für Kinder bis zum 14. Lebensjahr steuerlich
berücksichtigt werden (§ 33c EStG). Bei zusammenlebenden Eltern sind Kosten bis zur
Höhe des bisherigen Betreuungsfreibetrags von 1 548 Euro, der in dem seit
2002 geltenden Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung
aufgegangen ist, mit diesem Freibetrag pauschal abgegolten und können deshalb
nicht nach § 33c EStG geltend gemacht werden. Kinderbetreuungskosten, die
diesen Betrag übersteigen, können bis zu einem Höchstbetrag der Mehrkosten
von 1 500 Euro berücksichtigt werden. Bei Allein Erziehenden, die den halben
Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung erhalten, sind
774 Euro pauschal abgegolten und können deshalb nicht nach § 33c EStG
geltend gemacht werden. Kinderbetreuungskosten, die diesen Betrag übersteigen,
können bis zu einem Höchstbetrag der Mehrkosten von 750 Euro
berücksichtigt werden. Für Allein Erziehende, die den vollen Freibetrag für
Betreuung und Erziehung oder Ausbildung erhalten, gelten die für
zusammenlebende Eltern genannten Beträge. Ein Abzug ist nur für erwerbsbedingte
Kosten zulässig. Erwerbsbedingt bedeutet, dass entweder der alleinerziehende
Elternteil oder bei zusammenlebenden Eltern eines Kindes beide Eltern
erwerbstätig sein müssen.
4. Sind vom Arbeitgeber für haushaltsnahe Minijobs stets die Umlagen nach
dem Lohnfortzahlungsgesetz zu entrichten, bzw. in welchen Fällen
(beispielsweise bei ausschließlicher Kinderbetreuungs-Tätigkeit im
Angestelltenverhältnis) ist dies nicht der Fall?
Die Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz sind von den am
Umlageverfahren teilnehmenden Arbeitgebern auch für geringfügig Beschäftigte in
Privathaushalten zu entrichten.
Bei der Bemessung der Umlagebeträge ist zu differenzieren:
– Die Umlagebeträge zur Erstattung der Aufwendungen bei
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (U 1) werden aus den Entgelten der im Betrieb
beschäftigten Arbeiter und Auszubildenden erhoben. Die Aufwendungen für
Angestellte sind nicht mit einzubeziehen.
– Bei der Bemessung der Umlagebeträge für die Aufwendungen bei
Mutterschaft (U 2) sind Umlagebeträge sowohl aus den Entgelten der Arbeiter und
der Auszubildenden als auch aus den Entgelten der im Betrieb beschäftigten
Angestellten zu zahlen.
5. Werden über das Anmeldeverfahren für haushaltsnahe Beschäftigungen
bis 400 Euro monatlich per Haushaltscheck und die sich daraus
ergebenden Einzugsverfahren für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wie
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber alle Melde- und Abgabe-/
Zahlungspflichten erfüllt, und wenn nicht, welche weiteren Maßnahmen sind ggf. durch
wen zu ergreifen?
Der Arbeitgeber muss für eine geringfügige Beschäftigung im privaten
Haushalt nur das „Scheckformular“ als vereinfachtes Meldeformular ausfüllen und
unterschreiben, damit das Verfahren in Gang kommen kann, sowie Änderungen
des Arbeitsentgelts und die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
melden. Er kann sich außerdem für die Zahlung einer Pauschsteuer von 2 %
entscheiden. Damit sind im Privathaushalt alle Melde- und Beitragspflichten zur
Sozialversicherung und zur Steuer erfüllt.
Damit wird der Arbeitgeber durch die Verpflichtung zur Meldung im Wege des
Haushaltsscheckverfahrens von folgenden Aufgaben im Melde- und
Beitragseinzugsverfahren entlastet:
– Beschaffung der Betriebsnummer
– Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags, der Umlagen nach dem
Lohnfortzahlungsgesetz und der Pauschsteuer, außerdem ist deshalb kein
Beitragsnachweis erforderlich
– Meldung bei Einzugsstellenwechsel, da nur noch eine Einzugsstelle
zuständig ist
– Überweisung der Beiträge, Umlagen und Pauschsteuer
– Meldung der Daten bei Beginn und Ende der Beschäftigung an gesetzliche
Rentenversicherung und Bundesanstalt für Arbeit
– Jahresmeldung der Entgelte an gesetzliche Rentenversicherung
einschließlich Unterrichtung des Beschäftigten darüber
– Anmeldung bei der Unfallversicherung, da diese über einen Datenabgleich
der Unfallversicherungsträger mit der Bundesknappschaft als Einzugsstelle
erfolgt.
Wenn der Arbeitgeber (Privathaushalt) nicht die pauschale Lohnbesteuerung
mit dem einheitlichen Pauschsteuersatz i. H. von 2 % des Arbeitsentgelts wählt,
sondern die individuelle Besteuerung nach der vorgelegten Lohnsteuerkarte, so
hat er beim Betriebsstättenfinanzamt eine (jährliche) Lohnsteueranmeldung
abzugeben. Der Arbeitgeber ist von der Verpflichtung befreit, eine weitere
Lohnsteueranmeldung abzugeben, wenn er dem Finanzamt mitteilt, dass er im
Lohnsteueranmeldungszeitraum keine Lohnsteuer einzubehalten oder zu
übernehmen hat, weil der Arbeitslohn der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers
nicht steuerbelastet ist.
6. In welcher für die Bürgerinnen und Bürger transparenten und
verständlichen Form und zu welchem Zeitpunkt sollen die Regelungen zu
geringfügigen Beschäftigungen in Privathaushalten bekannt gemacht und alle
notwendigen Formulare und dergleichen zur Verfügung gestellt werden?
Die neuen Regelungen treten zum 1. April 2003 in Kraft. Die Bundesregierung
wird eine Broschüre zur Neuregelung und zur Beschäftigung in der Gleitzone
zur Verfügung stellen. Des Weiteren können Informationen auf der Homepage
des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) und
bei einer telefonischen Hotline erfragt werden.
Auch die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger stellen – wie üblich –
kurzfristig dafür notwendige Erläuterungen einschließlich der anstehenden
Formulare zusammen und werden sie veröffentlichen. Die Bundesknappschaft und
der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) werden das
Formular des Haushaltsschecks und notwendige Erläuterungen ins Internet einstellen.
7. Wie hoch schätzt die Bundesregierung den Verwaltungsaufwand bei der
Bundesknappschaft als Einzugsstelle und bei den weiteren mit der
Vereinnahmung der aufzuteilenden Pauschalabgaben betrauten Stellen für
die Verfahren im Zusammenhang mit den haushaltsnahen
Beschäftigungen?
Es wird ein geringerer Verwaltungsaufwand erwartet. Bei Verwendung eines
Haushaltsschecks, wie er für geringfügige Beschäftigungen im Privathaushalt
zwingend vorgesehen ist, zieht allein die Bundesknappschaft als zentrale Stelle
den Gesamtsozialversicherungsbeitrag einschließlich der Umlagen nach dem
Lohnfortzahlungsgesetz per Lastschrift vom Arbeitgeber ein; das Gleiche gilt
für die Pauschsteuer. Die Beiträge zur Krankenversicherung werden
unmittelbar dem Risikostrukturausgleich und damit der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte zugeleitet. Hierdurch sind kostenentlastende Synergieeffekte zu
erwarten. Im Übrigen wird der durch Einzug der Beiträge und das
Meldeverfahren entstehende Verwaltungsaufwand wie in den übrigen Bereichen des
Beitragseinzugs- und Meldeverfahrens, das die Krankenkassen durchführen, durch
die pauschale Einzugsvergütung nach § 28 Abs. 1 Viertes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB IV) abgegolten.
8. Welche Mehreinnahmen schätzt die Bundesregierung aufgrund der
Pauschalabgaben für erwartete zusätzliche Beschäftigungsverhältnisse in
Privathaushalten?
9. Welche Mindereinnahmen erwartet die Bundesregierung aufgrund der
Umstellung bisheriger 325-Euro-Jobs in Privathaushalten auf die neuen
Regelungen mit verminderter Pauschalabgabe?
Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen wird auf die Beschlussempfehlung
des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit vom 13. November 2002
(Bundestagsdrucksache 15/77, S. 9) verwiesen.
10. Werden bestehende 325-Euro-Beschäftigungsverhältnisse in
Privathaushalten automatisch oder auf Wunsch von Arbeitgebern und Beschäftigten
von den zuständigen öffentlichen Stellen in die neuen haushaltsnahen
Beschäftigungsverhältnisse überführt werden, oder wird eine Ab- und
Neuanmeldung notwendig sein?
Da für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten künftig
zwingend das vereinfachte Meldeverfahren (Haushaltsscheck) vorgeschrieben
ist und dieses Verfahren wegen der zusätzlichen Aufgaben der
Bundesknappschaft, z. B. Berechnung der Beiträge und Pauschsteuer, die Übermittlung
entsprechend zusätzlicher Daten durch den Arbeitgeber voraussetzt, muss der
arbeitgebende Privathaushalt zum 1. April 2003 selbst eine Abmeldung wie
üblich und eine Anmeldung per Haushaltsscheck vornehmen, sofern er bislang
im normalen Meldeverfahren seine Meldungen abgegeben hat.
Auch bei Verwendung von Haushaltsscheck bei laufenden Beschäftigungen
muss wegen erforderlicher weiterer Daten eine Neuanmeldung erfolgen. Eine
Abmeldung bei der bisherigen Krankenkasse ist entbehrlich, da die Kassen die
Verfahren von Amts wegen beenden.
In beiden Fallgestaltungen beabsichtigt die Bundesknappschaft zur Entlastung
der Arbeitgeber, diesen einen bereits soweit wie möglich ausgefüllten
Haushaltsscheck zu übersenden, mit der Bitte um Vervollständigung entsprechend
den gesetzlichen Anforderungen.
11. Erachtet es die Bundesregierung als bürokratische Vereinfachung für
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wenn ein/e geringfügig Beschäftigte/r, die/
der bislang auf 325-Euro-Basis beschäftigt war und dafür sowohl im
Privathaushalt wie auch in dem Privathaus angeschlossenen geschäftlichen
Räumen des Arbeitgebers Dienstleistungen erbracht hat, künftig für
Tätigkeiten im gleichbleibenden Umfang zweifach angemeldet werden
muss, um die günstigere Abgabenpauschale von 12 % für den Anteil der
im Privathaushalt erbrachten Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen?
Für den Bereich der Sozialversicherung gibt es mit dem selben Arbeitgeber nur
ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis. Deshalb liegt bei der
angesprochenen Fallgestaltung keine Beschäftigung im Privathaushalt vor.
12. Gilt es sowohl für eine Tagesmutter als auch für alle Auftraggeber einer
Tagesmutter als haushaltsnahe Beschäftigung, wenn eine Tagesmutter in
ihrer Wohnung ein Kind oder mehrere Kinder verschiedener
Auftraggeber bis zu einem Höchsteinkommen von 400 Euro pro Monat betreut?
Unter den haushaltsnahen Bereich fallen die Beschäftigungen, die durch den
Privathaushalt begründet werden. Soweit also die Betreuungsperson
unmittelbar durch die Eltern des zu betreuenden Kindes mit der Beaufsichtigung betraut
wird, fällt die Tätigkeit einer Tagesmutter unter den Begriff der haushaltnahen
Dienstleistungen, auch wenn die Tagesmutter die Betreuung in ihrem eigenen
Haushalt durchführt. Auch die Betreuung mehrerer Kinder fällt darunter,
soweit das zusammengerechnete Einkommen 400 Euro nicht übersteigt.
13. Fällt auch die Betreuung mehrerer Kinder verschiedener Eltern in der
Privatwohnung von einem der Auftraggeber für alle Arbeitgeber unter die
Definition haushaltsnaher Beschäftigung?
Siehe Antwort zu Frage 12.
14. In welchem Verhältnis stehen Beitrag und Leistungsansprüche an die
Sozialversicherung bei einer pauschalisierten Beitragspflicht von je 5 % des
Arbeitsentgelts zu Renten- und Krankenversicherung?
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben grundsätzlich
einen umfassenden Leistungsanspruch, unabhängig davon, ob sie zum Beispiel
als Familienmitversicherte ohne eigenes Einkommen keine eigenen Beiträge zu
tragen haben oder als Pflichtversicherte oder freiwillig versicherte Mitglieder
Beiträge entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu zahlen
haben. Der umfassende Leistungsanspruch von Versicherten in der GKV besteht
somit unabhängig von der pauschalisierten Beitragspflicht des Arbeitgebers bei
geringfügig Beschäftigten.
Auch in der gesetzlichen Rentenversicherung führt die pauschalierte
Beitragszahlung für eine geringfügige Beschäftigung zu Leistungsansprüchen; bei einer
Beschäftigung im privaten Haushalt im Vergleich zu einer Beschäftigung im
gewerblichen Bereich allerdings zu entsprechend den unterschiedlichen
pauschalen Beitragssätzen von einerseits 5 Prozent und andererseits 12 Prozent zu
geringeren Leistungen. Renten der gesetzlichen Rentenversicherung werden für
Pauschalbeiträge für geringfügige versicherungsfreie Beschäftigungen um
besondere Zuschläge erhöht, deren Höhe im Verhältnis zur vollen
Beitragszahlung steht. Für solche Zeiten werden auch anteilige Wartezeiten ermittelt. Das
volle Leistungsspektrum der gesetzlichen Rentenversicherung (z. B. für
vorzeitige Altersrenten bei Arbeitslosigkeit oder für Frauen, Renten wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit, Leistungen zur Teilhabe) steht geringfügig
Beschäftigten allerdings nur zur Verfügung, wenn sie von der Möglichkeit der Zuzahlung
zur pauschalen Beitragszahlung Gebrauch machen.
15. Wer haftet, wenn die oder der im Rahmen eines 400-Euro-Jobs
Beschäftigte dem Arbeitgeber gegenüber weitere geringfügige
Beschäftigungsverhältnisse nicht angibt?
Die Zahlungspflicht in der Sozialversicherung trifft den Arbeitgeber (§ 28e
SGB IV). Nach § 28g SGB IV kann er unter bestimmten Voraussetzungen auf
den Beschäftigten Rückgriff nehmen. Entscheidend ist jedoch nunmehr die
Neuregelung im Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt, wonach in den in der Frage angesprochenen Fällen einer
Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigung Versicherungspflicht und
damit die Verpflichtung, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen, erst
mit dem Tage der Bekanntgabe der entsprechenden Feststellung durch die
Einzugsstelle oder den Träger der Rentenversicherung eintritt. Der
Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird also nicht rückwirkend erhoben.
16. Warum untersagt der Gesetzgeber bei 400-Euro-Beschäftigungen im
Privathaushalt die Betriebsprüfung, während sonstige geringfügige
Beschäftigungen überprüfbar bleiben?
Bereits bisher wurde der Privathaushalt als Arbeitgeber nicht von den
Rentenversicherungsträgern geprüft, wenn ein Haushaltsscheck verwendet wurde.
Dies wurde nunmehr auf alle Privathaushalte erstreckt, weil für diese gemäß
den Bestimmungen des SGB IV eine Pflicht zur Führung von Lohnunterlagen
nicht besteht.
17. Fällt auch die Erledigung von Einkäufen und Botengängen sowie die
Begleitung von Kindern, Alten und Pflegebedürftigen außerhalb der
Wohnung unter die Definition haushaltsnaher Beschäftigung in privaten
Haushalten?
Grundsätzlich gilt alles als haushaltsnahe Dienstleistung, was im Einzelfall von
einem Mitglied der Familie erledigt werden kann, also auch Einkäufe,
Botengänge oder die Begleitung der genannten Personen außerhalb des Haushalts.
18. Gilt diese Einbeziehung unter den Begriff haushaltsnahe
Dienstleistungen auch für die Versorgung von nicht gewerblich genutzten Haus- und
Kleintieren in privaten Haushalten?
Siehe Antwort zu Frage 17.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 13 20, 53003 Bonn, Telefon (02 28) 3 82 08 40, Telefax (02 28) 3 82 08 44
ISSN 0722-8333
19. Gilt, wie vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, Wolfgang
Clement, in der 11. Sitzung des Deutschen Bundestages am 15.
November 2002 angeführt, auch „das Anstreichen der Haustüren von innen und
außen“ als haushaltsnahe Dienstleistung (Plenarprotokoll 15/11,
S. 6850), und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen sind weitere
handwerkliche Tätigkeiten im und am privaten Haus des Arbeitgebers dazu zu
rechnen?
Siehe Antwort zu Frage 17.]