Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 15/727
15. Wahlperiode 28. 03. 2003
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom
27. März 2003 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dirk Niebel, Rainer Brüderle, Ernst
Burgbacher, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 15/596 –
Struktur von Weiterbildungsträgern und Effizienz von Maßnahmen
in der beitragsfinanzierten Weiterbildung
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesanstalt für Arbeit (BA) gibt jährlich etwa 7 Mrd. Euro für
Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung (Trainingsmaßnahmen,
Maßnahmekosten, Unterhaltsgeld) aus. Dies entspricht etwa der Hälfte der
Mittel des Eingliederungstitels (Kapitel 2 des Haushaltes der BA) der aktiven
Arbeitsmarktpolitik, über deren Einsatz die Arbeitsämter vor Ort im eigenen
Ermessen entscheiden können. Im Jahresdurchschnitt 2002 wurden etwa
300 000 Personen durch das Arbeitsamt gefördert. In Deutschland gibt es etwa
30 000 Weiterbildungsträger. Im Hinblick auf ihre Trägerstruktur werden sie
zu einem erheblichen Teil von Gruppen getragen, die zugleich direkt oder
indirekt über den Verwaltungsrat der BA bzw. die Verwaltungsausschüsse bei
den Landesarbeitsämtern und den Arbeitsämtern über die Verwendung der
Mittel mit entscheiden. Um die Effizienz der von der BA geförderten
Weiterbildungsmaßnahmen zu erhöhen, hat der BA-Vorstand nunmehr die
Arbeitsämter angewiesen, nur noch Weiterbildungen zu fördern, bei denen eine
Verbleibsquote von mindestens 70 % erreicht wird.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der Förderung der beruflichen Weiterbildung nach dem Dritten Buch
Sozialgesetzbuch kommt im Hinblick auf die Herausforderungen der Globalisierung,
des schnellen technischen und wirtschaftlichen Wandels sowie der
demographischen Entwicklung weiterhin große Bedeutung zu. Das hierfür den
Arbeitsämtern jährlich zur Verfügung stehende Mittelvolumen wird – abgesehen von
notwendigen Bundeszuschüssen – von den Beitragszahlern zur
Arbeitsförderung, den Arbeitnehmern und Arbeitgebern aufgebracht. Die
Budgetverantwortung der Selbstverwaltung der Bundesanstalt für Arbeit (BA) ist daher auch
Ausdruck und Konsequenz der paritätischen Finanzierung der
Arbeitsförderung.
Es ist nicht zutreffend, dass die Selbstverwaltung der BA über die konkrete
Verwendung von Mitteln für die Weiterbildungsförderung entscheidet. Aufgabe
des Verwaltungsrates ist es, den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan
festzustellen. Aufgabe der sich aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern sowie
Vertretern der öffentlichen Bank zusammensetzenden Verwaltungsausschüsse
der örtlichen Arbeitsämter ist es, die Mittel des ihm nach
Arbeitsmarktindikatoren zugewiesenen Eingliederungstitels prozentual auf die einzelnen
Ermessensleistungen der Arbeitsförderung aufzuteilen. Weder die Verwaltungsausschüsse
der Landesarbeitsämter noch der örtlichen Arbeitsämter sind in konkreten
Verwaltungsverfahren beteiligt, d. h. sie treffen keine Entscheidung über die
Leistungserbringung der Weiterbildungsförderung im Einzelfall. Die Arbeitsämter
nehmen nach dem zum 1. Januar 2003 mit dem Ersten Gesetz für Moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt eingeführten Bildungsgutschein auch keinen
Einfluss auf die Wahl des Bildungsträgers. Die Bundesregierung verweist im
Übrigen auf ihre Antworten zu den nachfolgenden Fragen.
1. Wie hat sich die Verbleibsquote bei der Förderung der beruflichen
Weiterbildung seit 1998 im Vergleich zu den Verbleibsquoten anderer
Maßnahmen der „aktiven Arbeitsmarktpolitik“ (Eingliederungszuschüsse,
Strukturanpassungsmaßnahmen Ost für Wirtschaftsunternehmen,
traditionelle Strukturanpassungsmaßnahmen, Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen)
entwickelt?
Die Verbleibsquote gibt an, welcher Anteil von den Teilnehmern einer
Maßnahme 6 Monate nach deren Beendigung nicht arbeitslos gemeldet ist.
Beendigung von Arbeitslosigkeit und Verbleib nach Abschluss von Maßnahmen der
aktiven Arbeitsförderung werden zwangsläufig und maßgeblich von Lage und
Entwicklung des für die Teilnehmer in Betracht kommenden Arbeitsmarktes
beeinflusst. Die Verbleibsquoten müssen daher einerseits vor dem Hintergrund
des generellen Arbeitsplatzdefizits und andererseits auch im Hinblick auf die
Zielgruppenorientierung der aktiven Arbeitsförderung gesehen und bewertet
werden. Ein Vergleich der Verbleibsquoten unterschiedlicher Instrumente der
aktiven Arbeitsförderung muss auch berücksichtigen, dass einige
arbeitsmarktpolitische Instrumente in erster Linie als Brücke in reguläre Beschäftigung
dienen, andere, wie z. B. die Eingliederungszuschüsse, bereits bei der
Leistungserbringung an die unmittelbare Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses
im Sinne einer materiell-rechtlichen Leistungsvoraussetzung anknüpfen.
Im Übrigen ist ein Vergleich auch im Zeitverlauf auf Grund unterschiedlich
verwendeter Berechnungsgrundlagen nur eingeschränkt möglich. So erfolgt
erst seit 2001 durch die BA eine Darstellung von Verbleibsergebnissen auf der
Basis des Geschäftsjahres. Grundlage ist dabei für die Austritte jeweils der
Zeitraum von Juli des Vorjahres bis Juni des laufenden Jahres, um eine frühere
Verfügbarkeit der Jahresdaten zu erreichen.
Die Verbleibsquoten für die Jahre 1998 bis 2002 verteilen sich auf die in der
Frage genannten Instrumente wie folgt. Für 1998 erfolgte die Berechnung
durch die BA auf der Basis teilweise unvollständiger Daten.
2. Wie hat sich die Eingliederungsquote bei der Förderung der beruflichen
Weiterbildung seit 1998 im Vergleich zu anderen Maßnahmen der „aktiven
Arbeitsmarktpolitik“ (Eingliederungszuschüsse,
Strukturanpassungsmaßnahmen Ost für Wirtschaftsunternehmen, traditionelle
Strukturanpassungsmaßnahmen, Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen) entwickelt?
Die Eingliederungsquote wird definiert als Anteil der Absolventen von
Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung, die sechs Monate nach Maßnahmeende
eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen haben.
Eingliederungsquoten wurden von der BA erstmals für das Geschäftsjahr 2001
ausgewiesen. Für das Geschäftsjahr 2002 werden die Eingliederungsquoten
datentechnisch bedingt erst im dritten Quartal des Jahres 2003 vorliegen. Für
die einzelnen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen ergeben sich nach
Berechnungen der BA bezogen auf das Geschäftsjahr 2001 folgende Quoten:
l Förderung der beruflichen Weiterbildung 43,2 %
Zu berücksichtigen ist hierbei, dass Weiterbildung nicht ausschließlich auf
die Einmündung in versicherungspflichtige Beschäftigung begrenzt ist,
sondern auch dazu dienen kann, eine selbstständige Tätigkeit oder eine
Beschäftigung im Ausland aufzunehmen. Die Aufnahme selbstständiger bzw.
freiberuflicher Tätigkeit sowie von Beschäftigungen im Ausland wird durch
die Eingliederungsquote nicht abgebildet.
l Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und traditionelle
Strukturanpassungsmaßnahmen zusammen 31,9 %
Die Leistungen werden von den Arbeitsämtern für Arbeitnehmer eingesetzt,
die auf Grund – teilweise mehrfacher – Vermittlungserschwernisse ohne
entsprechende Beschäftigung in einer solchen Maßnahme vielfach auch mit
vermittlungsunterstützenden Leistungen nicht unmittelbar in den
allgemeinen Arbeitsmarkt eingegliedert werden können. Ziel dieser Maßnahmen ist
daher insbesondere die Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit.
l Eingliederungszuschüsse 73,9 %
Eingliederungszuschüsse werden zur unmittelbaren Begründung eines
konkreten Beschäftigungsverhältnisses erbracht. Dies spiegelt sich
systemimmanent in der Eingliederungsquote wider.
Verbleibsquoten
Bundesgebiet
insgesamt
1998 1999 2000 2001 2002
Berufliche
Weiterbildung
66,3 68,3 69,4 67,0 63,1
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
40,8 42,1 44,9 44,6 43,5
Strukturanpassungsmaßnahmen
allgemein
53,9 58,5 54,9 57,1
Eingliederungszuschüsse
72,2 81,3 84,0 82,0 79,7
SAM Ost für
Wirtschaftsunternehmen
48,5 65,9 70,6 67,0 68,6
Eingliederungsquoten 2001 im Überblick:
3. Wie haben sich die verausgabten Mittel für Maßnahmen der „aktiven
Arbeitsmarktpolitik“ (Eingliederungszuschüsse,
Strukturanpassungsmaßnahmen Ost für Wirtschaftsunternehmen, traditionelle
Strukturanpassungsmaßnahmen, Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Förderung der beruflichen
Weiterbildung) seit 1998 entwickelt?
Die Ausgabenentwicklung bei den genannten Förderungsinstrumenten stellt
sich wie folgt dar:
4. Welche Weiterbildungsunternehmen waren die Hauptempfänger von
Mitteln zur Förderung der beruflichen Weiterbildung seit 1998?
5. Wie verteilen sich die im Jahre 2002 ausgegebenen Mittel zur Förderung
der beruflichen Weiterbildung auf von Gewerkschaft getragene, auf von
Unternehmen getragene, auf von Unternehmensverbänden getragene, auf
kirchlich getragene, auf öffentliche und auf freie Träger?
Bei der Weiterbildungsförderung handelt es sich um eine Individualförderung
und nicht um eine Trägerförderung. Neben der Zahlung von Unterhaltsgeld
kann die Arbeitsverwaltung die notwendigen Weiterbildungskosten überneh-
Bundesgebiet insgesamt Eingliederungsquote
in %
Berufliche Weiterbildung 43,2
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen 29,7
Strukturanpassungsmaßnahmen
allgemein
42,4
Eingliederungszuschüsse 73,9
SAM Ost für Wirtschaftsunternehmen 57,6
Bundesgebiet insgesamt
in Mio. Euro
1998 1999 2000 2001 2002
Berufliche Weiterbildung
davon Unterhaltsgeld
davon Übernahme
Weiterbildungskosten
6 394,2
3 972,7
2 421,4
6 748,6
4 045,0
2 703,7
6 807,7
4 127,4
2 680,3
6 982,5
4 204,4
2 778,1
6 701,3
3 996,6
2 704,7
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
3 797,8 3 991,0 3 680,2 2 976,0 2 333,0
Strukturanpassungsmaßnahmen allgemein
751,9 756,6 714,0 667,6 704,3
Eingliederungszuschüsse 584,6 942,8 980,3 1 062,4 1 225,1
SAM Ost für
Wirtschaftsunternehmen (2003
Restabwicklung)
1 597,8 1 823,5 649,6 203,8 105,6
men. Leistungsberechtigt ist der jeweilige Weiterbildungsteilnehmer,
unabhängig davon, dass hinsichtlich der Weiterbildungskosten eine unmittelbare
Auszahlung an den Bildungsträger zulässig ist. Sämtliche Datenbanken der BA
werden daher teilnehmerbezogen geführt. Eine trägerbezogene Übersicht über
die jeweils vor Ort zugelassenen Weiterbildungen wird gegenwärtig nicht
geführt. Aussagen zum Umfang der Erstattungsbeträge für Lehrgangskosten
können vor diesem Hintergrund weder auf einzelne Bildungsträger noch
bezogen auf die Bildungsträgerstruktur getroffen werden. Für die Zukunft plant die
BA eine bundesweite Datenbank, die sowohl träger- als auch
teilnehmerbezogen aufgebaut ist. Die dafür erforderlichen Neustrukturierungen der betroffenen
Datenverarbeitungs-Verfahren sind nach Auskunft der BA bereits angelaufen.
Gefördert wird im Übrigen grundsätzlich die Teilnahme an so genannten freien
Maßnahmen. Freie Maßnahmen sind Bildungsmaßnahmen, die von ihren
Trägern auf dem Bildungsmarkt angeboten werden und nicht zwangsläufig nur
durch das Arbeitsamt geförderten Personen offen stehen. Durchgeführt und
angeboten werden auch Weiterbildungsmaßnahmen, die sowohl von
geförderten Arbeitnehmern als auch sonstigen Interessenten, z. B. aus Unternehmen
besucht werden.
6. In welchen Gremien welcher Weiterbildungsunternehmen sind die
Verwaltungsratsmitglieder der BA in den vergangenen drei Jahren tätig gewesen?
Der Bundesregierung ist im Einzelnen nicht bekannt, in welchen Gremien
Verwaltungsratsmitglieder tätig gewesen sind. Die Mitglieder des
Verwaltungsrates werden bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 391 Drittes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB III) auf Vorschlag der vorschlagsberechtigten Stellen berufen.
Die etwaige Zugehörigkeit zu einem Gremium bei einem Weiterbildungsträger
ist kein gesetzlicher Ausschlusstatbestand und wird auch nicht erhoben. Die
berufende Stelle hat lediglich das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen
sowie die Vorschläge der vorschlagsberechtigten Stellen zu beachten. Während
der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit haben die Mitglieder des
Verwaltungsrates die Regelung des § 16 SGB X zu beachten. Danach darf in einem
Verwaltungsverfahren für eine Behörde nicht tätig werden, wer bei einem
Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des
Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist. In diesem
Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsrat der BA weder
über die Aufteilung der Mittel des Eingliederungstitels noch über die Förderung
beruflicher Weiterbildung entscheidet.
Die BA hat darauf hingewiesen, dass zu der angesprochenen Thematik eine
Regelung vorbereitet wird, die dem Verwaltungsrat als Beschlussvorschlag mit
entsprechenden Empfehlungen an die Verwaltungsausschüsse der
Landesarbeitsämter und Arbeitsämter dienen kann.
7. Welche personellen Überschneidungen gibt es zwischen
Weiterbildungsträgern und der Zusammensetzung von Verwaltungsausschüssen bei
Landesarbeitsämtern bzw. Arbeitsämtern?
Auch hierzu liegen der Bundesregierung aus den in der Antwort zu Frage 6
dargelegten Gründen Informationen nicht vor. Bei den Verwaltungsausschüssen
der Arbeitsämter liegt – anders als beim Verwaltungsrat und den
Verwaltungsausschüssen der Landesarbeitsämter – zwar die Entscheidung über die
Aufteilung der Mittel aus dem Eingliederungstitel auf die einzelnen
Förderinstrumente, jedoch nicht hinsichtlich der Leistungserbringung in Einzelfällen.
Weder die Verwaltungsausschüsse der Landesarbeitsämter noch der örtlichen
Arbeitsämter sind in konkreten Verwaltungsverfahren beteiligt. Die
Entscheidung darüber, welche Träger ausgewählt und welche Teilnehmer gefördert
werden, lag auch in der Vergangenheit nicht bei den Verwaltungsausschüssen,
sondern bei den Mitarbeitern der Arbeitsverwaltung. Die Arbeitsämter nehmen
nach dem zum 1. Januar 2003 mit dem Ersten Gesetz für Moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt eingeführten Bildungsgutschein auch keinen Einfluss
mehr auf die Wahl des Bildungsträgers.
8. Wie haben sich die im Rahmen des Job-AQTIV-Gesetzes neu geschaffenen
Programme (Förderung der Weiterbildung für Arbeitnehmer ab 50,
Förderung der Weiterbildung für Ungelernte, Jobrotation) im Hinblick auf Zahl
der Teilnehmer, Ausgaben und ggf. Eingliederungsquoten entwickelt?
Die Förderung der beruflichen Weiterbildung von Arbeitnehmern ohne
Berufsabschluss war bereits vor dem In-Kraft-Treten des Job-AQTIV-Gesetzes und ist
auch weiterhin im Rahmen der allgemeinen Weiterbildungsförderung nach § 77
SGB III möglich. Durch das Job-AQTIV-Gesetz ist als zusätzliches
Förderungsinstrument § 235c SGB III eingeführt worden, wonach für die
Nachqualifizierung von ungelernten Arbeitnehmern Zuschüsse an Arbeitgeber zum
Arbeitsentgelt, das auf weiterbildungsbedingte Zeiten ohne Arbeitsleistung
entfällt, geleistet werden können. Die in der Frage angesprochene Förderung von
Jobrotation ist als Förderung beruflicher Weiterbildung durch Vertretung
(§§ 229 ff. SGB III) geregelt worden.
Die neu geschaffenen Instrumente wurden im Jahr 2002 nur in sehr geringem
Umfang genutzt. Zu beobachten sind ein lediglich verhaltenes Interesse und
geringe Bereitschaft der Arbeitgeber, die vornehmlich präventiv konzipierten
Instrumente in größerem Umfang zu nutzen. Im Überblick stellen sich
Ausgaben, Teilnehmerbestände und Eintrittszahlen wie folgt dar:
Valide Daten zur befristeten Förderung beruflicher Weiterbildung beschäftigter
älterer Arbeitnehmer ab dem vollendeten 50. Lebensjahr in kleineren und
mittleren Unternehmen nach § 417 Abs. 1 SGB III liegen der Bundesregierung
nicht vor. Die BA geht von bislang insgesamt weniger als 100 Fällen aus.
Eingliederungs- bzw. Verbleibsquoten liegen noch nicht vor.
Bundesgebiet
insgesamt
Ausgaben
2002
Soll 2003
(Stand:
13. 03. 2003)
Teilnehmerbestand
Jahresdurchschnitt 2002
Teilnehmerbestand
Februar
2003
Eintritte
01-12/2002
Eintritte
01-02/2003
in Mio. € in Mio. €
Einstellungszuschuss bei
Vertretung
4,5 38,8 163 581 630 229
Arbeitsentgeltzuschuss bei
der berufl.
Weiterbildung
Beschäftigter
4,0 44,6 149 684 847 310
9. Wie viele Bildungsgutscheine hat die BA seit Beginn des Jahres an
Antragsteller zwecks Wahl eines Bildungsträgers ausgegeben?
Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der gesetzlichen Neuregelungen waren die
Beratungen von Weiterbildungsinteressenten über kurzfristig beginnende
Weiterbildungen häufig bereits abgeschlossen. Zur Vermeidung zusätzlichen
Aufwandes und mit Blick auf die bereits getroffenen Entscheidungen hat die BA
darauf verzichtet, Teilnehmern, die bis zum 31. Dezember 2002 beraten wurden
und deren Teilnahme an einer Maßnahme bereits zugestimmt wurde, bei einem
Weiterbildungsbeginn bis zum 28. Februar 2003 nachträglich noch einen
Bildungsgutschein auszuhändigen. Bis Ende Februar 2003 wurden bundesweit
rund 31 000 Bildungsgutscheine ausgegeben. Bei der Bewertung ist auch zu
berücksichtigen, dass die BA stärker als in der Vergangenheit einen effizienten
und wirtschaftlichen Einsatz der arbeitsmarktpolitischen Instrumente erwartet
(im Übrigen siehe Antwort zu Frage 18).
10. Wie viele dieser Gutscheine sind bisher eingelöst worden?
Der Rücklauf der Gutscheine betrifft wegen der Übergangspraxis der BA bis
Februar 2003 (s. Antwort zu Frage 9) in erster Linie
Weiterbildungsmaßnahmen, die ab März 2003 beginnen; der Rücklauf kann daher nach Einschätzung
der BA erst gering sein. Die Bildungsgutscheine werden in den Arbeitsämtern
für die Mittelbewirtschaftung erfasst. Eine bundesweite statistische Erfassung
der eingelösten Bildungsgutscheine erfolgt nicht.
11. Wie hoch ist der Anteil der aus BA-Mitteln geförderten Maßnahmen am
Gesamtumsatz der Weiterbildungsträger?
Der Gesamtumsatz der Weiterbildungsträger kann auf Grund der statistischen
Informationslage im Einzelnen von der Bundesregierung nicht spezifiziert
werden. So ist das Finanzvolumen der Anbieter im Bereich der allgemeinen
Weiterbildung nahezu unbekannt. Lediglich mit Hilfe von linearen Inter- wie auch
Extrapolationen lässt sich das Finanzvolumen des Weiterbildungsmarktes
näherungsweise ermitteln. Die Expertenkommission „Finanzierung Lebenslangen
Lernens“ hat vorliegende Daten zu den Weiterbildungskosten
zusammengefasst, wobei zu berücksichtigen ist, dass neben den direkten Kosten (z. B.
Teilnahmegebühren) auch indirekte Kosten (Personalkosten für interbetriebliche
Dozenten, Freizeitaufwand etc.) berücksichtigt worden sind (vgl.
Expertenkommission Finanzierung Lebenslanges Lernen: Auf dem Weg zur
Finanzierung Lebenslangen Lernens, Bielefeld 2002). Daher sind die folgenden Werte
nicht mit Gesamtumsätzen gleichzusetzen.
In 1999 wurden danach von Seiten der Betriebe 17,3 Mrd. Euro für betriebliche
Weiterbildung ausgegeben. Einzelpersonen setzten 5,7 Mrd. Euro für ihre
Weiterbildung ein. Die öffentlichen Hände gaben in 1999 2,2 Mrd. Euro für die
Qualifizierung der eigenen Beschäftigten und die Förderung von
gemeinnützigen Bildungsmaßnahmen aus. Die BA hat 1999 für die
Weiterbildungsförderung umgerechnet rund 6,75 Mrd. Euro aufgewendet (s. tabellarische
Darstellung in der Antwort zu Frage 3). Von diesen rund 6,75 Mrd. Euro entfielen
jedoch über 4 Mrd. Euro auf das an die Weiterbildungsteilnehmer erbrachte
Unterhaltsgeld. Wie bereits zu Frage 4 ausgeführt, wird der jeweilige
Bildungsteilnehmer und nicht der Träger gefördert. Auch die Erstattungsbeträge für
Weiterbildungskosten – im Jahr 1999 rund 2,7 Mrd. Euro – enthalten nicht
quantifizierbare Zahlungen, die weder unmittelbar noch mittelbar den
Bildungsträgern zugeflossen sind (Erstattung von Fahrkosten,
Kinderbetreuungskosten, Pauschalen für Unterkunft und Verpflegung).
12. Unterscheidet sich der Anteil der von der BA finanzierten Maßnahmen
am Budget der Weiterbildungsträger nach der Trägerstruktur
(gewerkschaftlich, unternehmenverbandsnah, unternehmensnah, öffentlich,
kirchlich, frei)?
Da weder die Umsätze einzelner Bildungsträger quantifizierbar sind noch die
Ausgaben der BA trägerbezogen erfasst werden, verfügt die Bundesregierung
nicht über entsprechende Informationen.
13. Wird die Bundesregierung eine freiwillige Zertifizierung von Anbietern
nach ISO 9000 unterstützen?
Nach den durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt geschaffenen Neuregelungen muss die Eignung des Bildungsanbieters
durch eine fachkundige Stelle festgestellt werden. Das Nähere zu
Zertifizierungsverfahren wird in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 87 SGB III,
die das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) erlassen
wird, geregelt werden. Abschließende Entscheidungen sind noch nicht
getroffen worden. Unabhängig davon hält es die Bundesregierung für sachgerecht,
bestehende und geeignete Zertifizierungssysteme zu nutzen, d. h. im Rahmen
des Zertifizierungssystems nach dem SGB III bestehende Zertifikate (ISO 9000,
EFQM, Weiterbildungstestierung etc.) anzuerkennen, soweit die zu Grunde
gelegten Qualitätskriterien mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmen. Im
Vorgriff auf die Rechtsverordnung zur Einführung eines Akkreditierungs- und
Zertifizierungssystems in der SGB III-geförderten Weiterbildung wurde eine
Initiative im Rahmen des BLK-Programms „Lebenslanges Lernen“ ergriffen.
Dieses Programm entwickelt ein Qualitätssicherungsmodell für Einrichtungen
der allgemeinen Weiterbildung. Innerhalb des länderübergreifenden
Verbundprojektes „Qualitätstestierung in der Weiterbildung“ unter dem Dach des
genannten BLK-Programms soll bis Anfang 2004 ein optionales Zusatzmodul
erstellt werden, das den Standards der geplanten Rechtsverordnung hinsichtlich
der Verwertbarkeit von Maßnahmen für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt
entspricht. Hierdurch soll die Anschlussfähigkeit dieses
Qualitätssicherungsmodells zur geplanten Qualitätssicherung nach SGB III gewährleistet werden.
14. Wie wird die Bundesregierung in der Arbeitsverwaltung eine personelle
und fachliche Trennung von mittelverwaltender Stelle, der Zuweisung in
Maßnahmen sowie der Evaluierung sicherstellen?
Eine Zuweisung in Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung erfolgt durch
die Einführung von Bildungsgutscheinen grundsätzlich nicht mehr. Im
Regelfall kann der Inhaber des Bildungsgutscheins unter den zugelassenen
Weiterbildungsmaßnahmen frei wählen. Der Bildungsgutschein wird durch den
Arbeitsberater ausgehändigt. Über die Zulassung von Trägern werden nach Erlass der
Rechtsverordnung nach § 87 SGB III externe Zertifizierungsstellen
entscheiden. Die übergreifende Mittelbewirtschaftung erfolgt in den so genannten
B-Teams der Arbeitsämter (Mitarbeiterteams für besondere
arbeitgeberbezogene und sonstige Aufgaben). Da es sich bei den Leistungen zur Förderung der
beruflichen Weiterbildung um Ermessensleistungen handelt, die nur im Rahmen
verfügbarer Haushaltsmittel erbracht werden dürfen, hat der Arbeitsberater bei
der Ausgabe von Bildungsgutscheinen jedoch ebenfalls das ihm eingeräumte
Bewirtschaftungskontingent zu beachten. Die Evaluation, d. h. die Ermittlung
von Eingliederungs- und Verbleibsquoten, erfolgt automatisiert durch
Verknüpfung von Datensätzen der entsprechenden IT-Verfahren. Hinsichtlich der
näheren Erfolgsbeobachtung erheben die Arbeitsberater im Regelfall die
einzelfallbezogenen Daten, während von den B-Teams die maßnahmebezogene Auswertung
vorgenommen wird.
15. Wie steht die Bundesregierung zum Vorschlag, prinzipiell eine
Kofinanzierung durch den Teilnehmer an Weiterbildungsmaßnahmen und ggf.
durch Unternehmen vorzusehen?
Die berufliche Weiterbildung wird nach geltendem Recht im Wesentlichen
durch Unterhaltsgeld und Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert. Die
Höhe des Unterhaltsgeldes entspricht der des Arbeitslosengeldes.
Weiterbildungsteilnehmer, die zuletzt Arbeitslosenhilfe bezogen haben, erhalten
Unterhaltsgeld in Höhe der zuletzt bezogenen Arbeitslosenhilfe. Mit Blick auf die
während der Weiterbildung gezahlte Entgeltersatzleistung hält es die
Bundesregierung nicht für sachgerecht, Weiterbildungsteilnehmer darüber hinaus
prinzipiell zu einer anteiligen Kostentragung zu verpflichten.
Weiterbildungsteilnehmer, die bei unveränderter Leistungshöhe ihre Weiterbildung anteilig
mitfinanzieren müssten, würden gegenüber Arbeitslosen deutlich benachteiligt.
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass weiterbildungsbedingt
zusätzliche Kosten anfallen können, die nicht vom Arbeitsamt übernommen
werden, wie z. B. Kosten für die Beschaffung von Lernmaterialien und
zusätzlicher Literatur. Bei einzelbetrieblichen Umschulungen wird in der Regel eine
Umschulungsvergütung durch den Betrieb geleistet und insoweit die
Weiterbildung auch von Betrieben kofinanziert.
16. Hält die Bundesregierung eine Akkreditierung von Zertifizierungsstellen
für diesen Bereich durch ein Mitglied im deutschen Akkreditierungsrat
für machbar?
Wie bereits in der Antwort zu Frage 13 ausgeführt, wird das Nähere zum
Zulassungsverfahren der fachkundigen Stelle in der zu erlassenden
Rechtsverordnung geregelt werden. Alle Optionen für die Einrichtung einer
Anerkennungsstelle werden unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben eingehend
geprüft.
17. Welche Teile der beitragsfinanzierten Förderung der beruflichen
Weiterbildung klassifiziert die Bundesregierung als Versicherungsleistungen im
engeren Sinne im Interesse der Beitragszahler und welche Teile
klassifiziert sie als Komponenten einer allgemeinen Sozialpolitik?
Die Frage der Finanzierung beruflicher Weiterbildung wurde seit den
parlamentarischen Beratungen zum Arbeitsförderungsgesetz 1969 und auch im
Zusammenhang mit dem durch die Fraktionen von CDU/CSU und FDP
eingebrachten Entwurf eines Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (siehe
Bundestagsdrucksache 13/4941) mehrfach und eingehend diskutiert. Das
Unterhaltsgeld bei beruflicher Weiterbildung als Kernleistung der
Weiterbildungsförderung knüpft wie das Arbeitslosengeld an das Vorliegen einer
versicherungspflichtigen Vorbeschäftigungszeit an. Der weitaus größte Teil der Bezieher von
Förderleistungen hat zuvor eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt und
gehört daher der Versichertengemeinschaft an oder nimmt – im Anschluss an
die Weiterbildung eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf. Von den in
den Monaten Januar und Februar 2003 bundesweit neu in berufliche
Weiterbildung eingetretenen Personen waren vorher 95 % arbeitslos. Nach dem Vorrang
der aktiven Arbeitsförderung (§ 5 SGB III) sind generell Leistungen der
aktiven Arbeitsförderung einzusetzen, um sonst erforderliche Leistungen zum
Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit nicht nur vorübergehend zu
vermeiden. Der Einsatz beruflicher Weiterbildungsförderung dient somit in der
Regel dazu, den Versicherungsfall Arbeitslosigkeit bzw. Entgeltausfall wegen
Arbeitslosigkeit zu beenden.
18. Wie beurteilt die Bundesregierung den Vorschlag, die 70 %-Regelung in
der Geschäftsanweisung der BA im Hinblick auf die
Weiterbildungsträger nach strukturschwachen bzw. strukturstarken Regionen bzw. im
Hinblick auf Weiterbildungsteilnehmer mit problematischem
Vermittlungspotential zu differenzieren?
Die Bundesregierung hat den Rundbrief 102/2002 der BA zur Kenntnis
genommen. Die stärker als bisher an Erfolgsgesichtspunkten orientierte
geschäftspolitische Vorgabe des Vorstands der BA entspricht im Übrigen der in der
Vergangenheit von vielen Seiten geforderten Steigerung der Effizienz beruflicher
Weiterbildungsmaßnahmen. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die
Neuausrichtung der Arbeitsmarktpolitik insgesamt und die von der BA
eingeleiteten Bemühungen zur Verbesserung der Effizienz beruflicher Weiterbildung
die Eingliederungschancen nach Weiterbildung trotz der insgesamt schwierigen
Arbeitsmarktsituation voraussichtlich deutlich verbessern werden. Davon
profitieren Teilnehmer an Weiterbildung, die Beitragszahler zur Arbeitsförderung
und letztlich auch Weiterbildungsträger.
Die Auswirkungen auf die Träger werden insgesamt auch davon abhängen,
inwieweit es ihnen gelingt, ihr Bildungsangebot und ihre Geschäftspolitik stärker
als bisher an den regionalen und überregionalen arbeitsmarktlichen
Erfordernissen auszurichten und auch Marktchancen außerhalb der von der BA
geförderten Weiterbildung zu erschließen. Die Bundesregierung geht davon aus, dass
bisher gut und erfolgreich arbeitende Weiterbildungsträger die Situation
gemeinsam mit der BA meistern werden. Weiterbildungsträger geben z. T. an,
auch in sog. strukturschwachen Regionen Verhaltensquoten von über 70 %
erreichen zu können. Eine Bestandsgarantie für einzelne
Weiterbildungslehrgänge und -träger kann es in einem unter Wettbewerbsgesichtspunkten
funktionierenden Markt nicht geben.
Von verschiedenen Seiten ist mehrfach die Forderung nach einer niedrigeren
Zugangsschwelle speziell für Zielgruppen erhoben worden. Der Vorstand der
BA hat sich darauf verständigt, keine Sonderregelungen oder
Ausnahmetatbestände vorzusehen. Eine Lockerung der Vorgaben wäre mit dem generellen Ziel
der BA, die Wirksamkeit der aktiven Arbeitsmarktpolitik zu erhöhen, nicht zu
vereinbaren. Im Übrigen wäre es verfehlt, die Arbeitsmarktpolitik lediglich mit
Blick auf die Weiterbildungsförderung zu beurteilen. Die Arbeitsförderung hält
ein breites und wirksames Leistungsspektrum vor. Auch für Zielgruppen kann
die zum 1. Januar 2003 durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen
am Arbeitsmarkt eingeführte Beauftragung von Trägern mit
Eingliederungsmaßnahmen nach § 421i SGB III genutzt werden.
Die geschäftspolitische Vorgabe entspricht im Übrigen auch dem Ziel, die für
einen ausgeglichenen Haushalt bei der BA unumgänglichen Einsparungen in
der aktiven Arbeitsmarktpolitik durch eine Schärfung der
arbeitsmarktpolitischen Instrumente so zu kompensieren, dass ihre Wirkung nicht geringer als im
vergangenen Jahr sein soll. Der Haushalt der BA sieht für den
Eingliederungstitel, aus dem die Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung finanziert
werden, ein Ausgabevolumen von 13,5 Mrd. Euro vor. Im Rahmen dieses
Budgets entscheidet die Selbstverwaltung der örtlichen Arbeitsämter nach den
jeweiligen arbeitsmarktlichen Erfordernissen, in welchem Umfang Mittel für
die Weiterbildungsförderung zur Verfügung gestellt werden. Hierauf nimmt die
Bundesregierung keinen Einfluss. Im Jahr 2003 haben die Arbeitsämter rund
5,3 Mrd. Euro für die Weiterbildungsförderung eingeplant, im Jahre 2002 sind
insgesamt rund 6,7 Mrd. Euro ausgegeben worden.
19. Welche Maßnahmen will die Bundesregierung einleiten, um der
gemeinsamen Forderung des Europäischen Gewerkschaftsbundes und der Union
der Industrie- und Arbeitgeberverbände Europas nach einer Verbesserung
der Anerkennungs- und Bewertungsmechanismen für berufsbezogene in
der Weiterbildung erworbene Kompetenzen nachzukommen?
Die Bundesregierung hält eine Verbesserung der Anerkennungs- und
Bewertungsmechanismen von formell und informell erworbenen Qualifikationen und
Kompetenzen für eine zentrale Aufgabe auf dem Weg zur Verbesserung der
Kultur kontinuierlichen Lernens. Die Frage der Kompetenzbewertung stellt
einen eigenständigen Forschungsschwerpunkt im Rahmen des innerhalb der
Bundesregierung federführend durch das BMBF betreuten Programms
„Lernkultur Kompetenzentwicklung“ dar. Zu dieser Thematik werden eine Reihe von
praxisrelevanten Projekten durchgeführt. Eine erste Sammlung von in der
Praxis angewandten Bewertungsverfahren zur Ermittlung individueller
Kompetenzen wird in Kürze aufbereitet als Handbuch für die Praxis vorgelegt. Parallel
hierzu wird an anderen Ansätzen gearbeitet, um mittels Lernförderlichkeits-
Indizes die Lernhaltigkeit von Arbeitsorganisationen zu bestimmen und zu
bewerten. Auch dies hat Rückwirkungen auf die individuellen Kompetenzen.
Insgesamt muss es gelingen, neue Instrumente für die Praxis bereitzustellen
und den Anschluss an die internationale Diskussion zu halten. Gerade wenn
sich der Prozess der Pluralisierung der Lernformen, wie er sich beispielsweise
in den Betrieben vollzieht, fortsetzt, werden Verfahren der
Kompetenzbilanzierung immer wichtiger. Deshalb werden im Rahmen des o. g. Programms
gegenwärtig mehrere zweijährige Studien zum Themenfeld Kompetenzbilanzierung
gefördert.
Innerhalb des länderübergreifenden Verbundprojektes „Weiterbildungspass mit
Zertifizierung informellen Lernens“ unter dem Dach des ebenfalls federführend
durch das BMBF betreuten BLK-Programms „Lebenslanges Lernen“ soll in
den nächsten 2 Jahren ein Pass entwickelt und in ausgewählten Regionen und
Betrieben erprobt werden, der neben den gängigen Zertifikaten des
Bildungssystems auch informell erworbene Kompetenzen, insbesondere innerhalb der
Familien- und Hausarbeit sowie im Arbeitsleben, erfassen und dokumentieren
soll. Der Pass soll nicht nur als Dokumentationsinstrument, sondern vor allem
als Selbstreflexionsinstrument mit begleitender Beratung von den Passinhabern
genutzt werden können und dadurch auch zum lebenslangen Weiterlernen
anregen. In den Pass sollen zur Beurteilung der Zertifikate und Kompetenzen
Referenzsysteme integriert werden. Er soll zudem anschlussfähig zu bestehenden,
relevanten Pässen und anderen Transparenzinstrumenten zur Darstellung
erworbener Qualifikationen in Deutschland sowie dem Europäischen
Lebenslauf sein.
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ISSN 0722-8333]