Verfassungsrechtlich bedenkliche Konsequenzen der Zwangsverrentung
der Abgeordneten Klaus Ernst, Volker Schneider (Saarbrücken), Karin Binder, Dr. Lothar Bisky, Dr. Martina Bunge, Werner Dreibus, Katja Kipping, Kornelia Möller, Elke Reinke, Dr. Ilja Seifert, Frank Spieth, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Ab 2008 werden ältere Langzeiterwerbslose, die durch langjährige Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) die Voraussetzung für eine vorgezogene Altersrente erfüllen, auf Grundlage der SGB II-Gesetzgebung zwangsverrentet, wie die Bundesregierung in ihrer Antwort auf unsere Kleine Anfrage (Bundestagsdrucksache 16/5461) bestätigte. Einen Handlungsbedarf jedoch verneinte sie, obwohl die Zwangsverrentung für viele ältere Erwerbslose nicht nur eine gesetzlich erzwungene Verdrängung vom Arbeitsmarkt ist, sondern auch mit einer massiven Rentenkürzung verbunden sein wird. Langzeiterwerbslose werden so ganz erheblich benachteiligt. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass Beitragszahler/-innen zwangsverrentet werden, gerade weil sie lange Beiträge in die Rente eingezahlt haben. Hier wird ein Privileg für langjährige Versicherte in sein Gegenteil verkehrt und langjährige Erwerbstätigkeit führt damit zur Benachteiligung. Ob dies mit dem Grundgesetz vereinbar ist, ist in höchstem Maße zweifelhaft. Unterschiedliche Beitragszeiten bzw. langjährige Erwerbstätigkeit können bei der Grundsicherung für Erwerbsfähige kaum als Begründung herangezogen werden, um wesentlich gleiche Personen ungleich zu behandeln.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen19
Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass es rechtssystematisch problematisch ist, wenn durch die Zwangsverrentung eine erwerbsfähige Person ihren Anspruch auf Arbeitsmarktinstrumente verliert, auch wenn sie sich weiterhin dem Arbeitsmarkt voll zur Verfügung stellen möchte (bitte in der Stellungnahme insbesondere den Wiedereingliederungswillen sowie die aktive Unterstützung dabei berücksichtigen)?
Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass zwangsverrentete Personen vor Erreichen der Regelaltersgrenze keinen Anspruch auf die „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ oder auf die „Grundsicherung für Erwerbsfähige“ haben? Sieht die Bundesregierung hierdurch eine Benachteiligung von zwangsverrenteten Langzeiterwerbslosen gegenüber anderen Personengruppen?
Müsste nach Auffassung der Bundesregierung die „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ oder die „Grundsicherung für Erwerbsfähige“ aus logischen Gründen auch auf diejenigen ausgeweitet werden, die zwangsverrentet wurden, aber die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben (ggf. welche Grundsicherung und mit welcher Begründung)?
Ist der Bundesregierung der Vorschlag, durch Teilrente ab 60 Jahren den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand zu flexibilisieren, bekannt, und würde sie zustimmen, dass eine solche Regelung für Langzeiterwerbslose auch eine Zwangsverrentung ab 60 Jahren zur Folge hätte?
Wie hoch würden bei diesem Vorschlag und nach Beibehaltung der jetzigen Systematik die Abschläge bei der vollen Wirkung der Rente mit 67 im Jahr 2030 ausfallen?
Wie müsste nach Meinung der Bundesregierung eine Teilrente ab 60 Jahren modifiziert werden, um einerseits den vorzeitigen Rentenbezug zu ermöglichen und andererseits eine Zwangsverrentung von Personen im SGB II zu verhindern?
Wie hoch wären die Einsparungen, die sich durch die von der Bundesregierung bestätigte Verringerung der ALG II-Bezieherinnen und -Bezieher durch die Zwangsverrentung im SGB II im Jahr 2006 ergeben hätten, wenn es die 58er-Regel nicht gegeben hätte und wie hoch schätzt die Bundesregierung die zukünftigen Einsparungen durch Wegfall der 58er-Regelung ein?
Wie hoch sind die Einnahmerückgänge und der Ausgabenanstieg, die sich durch die Zwangsverrentung für die GRV von 2008 bis 2015 ergeben werden?
Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass die Rente für langjährig Versicherte sowie für besonders langjährig Versicherte diejenigen privilegiert, die langjährig bzw. besonders langjährig Beiträge in die Rentenversicherung gezahlt haben und damit ansonsten gleiche Personen nur deswegen ungleich behandelt, da die langjährige Beitragsentrichtung eine Besserstellung rechtfertigt?
Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass die Privilegierung bestimmter Gruppen im Rentenrecht dazu führt, dass diejenigen, die dadurch privilegiert werden sollen, gerade deswegen über das SGB II benachteiligt werden, da sie Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen haben und sie daher früher zwangsverrentet werden können? Verkehrt sich damit die Besserstellung im SGB VI nicht zu einer Schlechterstellung, da die Personen nicht mehr das Privileg haben, auf Wunsch vorzeitig in Rente zu gehen, sondern diese freiwillige Entscheidung durch die Regelung im SGB II zu einer erzwungenen Maßnahme und finanziellen Schlechterstellung und damit gerade nicht mehr zu einem Privileg wird?
Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass bei erwerbsfähigen Personen, die die Grundsicherung für Erwerbsfähige beziehen, die Beitragszeit zur GRV kein Kriterium sein kann, welches eine Ungleichbehandlung ansonsten gleicher Personen rechtfertigt?
Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass bei erwerbsfähigen Personen, die die Grundsicherung für Erwerbsfähige beziehen, die Erwerbsdauer kein Kriterium sein kann, welches eine Ungleichbehandlung ansonsten gleicher Personen rechtfertigt?
Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass der Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente kein sachgerechtes Unterscheidungsmerkmal ist, welches bei der Grundsicherung für Erwerbsfähige herangezogen werden kann, um im wesentlichen Gleiche ungleich zu behandeln, da die Grundsicherung für alle Erwerbsfähigen offensteht und eine Zwangsverrentung dazu führt, dass eine eigentlich erwerbsfähige Person nicht mehr anspruchsberechtigt ist, unabhängig von der Tatsache, ob diese Person weiterhin dem Arbeitsmarkt voll zur Verfügung steht?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Zwangsverrentung im Widerspruch zum Gleichbehandlungsgrundsatz nach Artikel 3 GG steht (bitte begründen)?
Räumt die Bundesregierung ein, dass zumindest berechtigte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zwangsverrentung in der gegebenen Form angebracht sind?
Wie bewertet die Bundesregierung die Situation, wenn sich im Jahr 2030 zwei Personen lediglich dadurch unterscheiden, dass die eine im Alter von 63 Jahren auf 31 Beitragsjahre und 35 Entgeltpunkte kommt, während die andere Person im Alter von 63 Jahren 35 Beitragsjahre und 27 Entgeltpunkte hat, und beide Leistungen nach dem SGB II beziehen aus Sicht des Artikels 3 GG?
Wie bewertet die Bundesregierung in diesem Kontext ihre eigene Begründung für die Rente für „besonders langjährig Versicherte“ (Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 16/5461)?
Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass die eigentlich zu privilegierende Person nicht nur früher zwangsverrentet wird, sondern die andere Person darüber hinaus weitere Rentenansprüche aus dem Bezug des ALG II erwirbt?
Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass bestimmte ausschließlich der Altersvorsorge dienende Vermögen gar nicht und andere Kapitalvermögen zur Altersvorsorge oberhalb der Freigrenze nur einzusetzen sind, sofern der Rückkaufswert nicht mehr als 10 Prozent unter dem Wert der eingezahlten Beträge liegt, wenn sie diesen die maximalen Abschläge von 18 Prozent auf die Renten der GRV entgegenstellt? Sieht die Bundesregierung darin nicht eine ungerechtfertigte Sonderstellung der privaten Vorsorge?