Sachstand der Initiative Bürokratieabbau im Bundesministerium der Justiz
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Rainer Funke, Birgit Homburger, Sibylle Laurischk, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP — Drucksache 15/1603 —
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 9. Oktober 2003 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Vorbemerkung der Fragesteller
Am 26. Februar 2003 hat die Bundesregierung ein Sofortprogramm zum Bürokratieabbau und daran anknüpfend am 9. Juli 2003 ein Strategiekonzept zum Bürokratieabbau beschlossen. Mit der Umsetzung der Initiative zum Bürokratieabbau sind alle Bundesministerien befasst.
Die Bundesministerin der Justiz, Brigitte Zypries, hat in diesem Zusammenhang in einem Gast-Kommentar der „Bild am Sonntag“ vom 17. August 2003 für den Justizbereich u. a. 30 Maßnahmen zum Bürokratieabbau angekündigt.
Vorbemerkung der Bundesregierung
Die Initiative Bürokratieabbau ist nach dem von der Bundesregierung am 9. Juli 2003 beschlossenen Gesamtkonzept eine Aufgabe aller Ressorts. Innerhalb der Bundesregierung liegt die Federführung beim Bundesministerium des Innern (BMI). Abbau und Vermeidung unnötiger Bürokratie werden als fortwährende Aufgaben verstanden, die mit der Erfüllung der im Kabinettsbeschluss vorgesehenen 54 Projekte nicht beendet sind. Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) ist in dem Gesamtkonzept zunächst mit drei Gesetzgebungsprojekten (Gesetz über den unlauteren Wettbewerb, Justizmodernisierungsgesetz und Justizkommunikationsgesetz) sowie mit dem Projekt der Rechtsbereinigung beteiligt.
Daneben gibt es weitere Entbürokratisierungsbemühungen, die im Bereich der Justiz vor allem zu Verfahrensvereinfachungen und -beschleunigungen sowie zu Kostenentlastungen führen sollen.
Fragen und Antworten11
Welche 30 Maßnahmen sind im Justizbereich zum Bürokratieabbau geplant?
Die geplanten Maßnahmen im Justizbereich haben drei Schwerpunkte: erstens werden Gerichtsverfahren durch Änderung prozessualer Vorschriften vereinfacht und beschleunigt, zweitens wird die Ablauforganisation innerhalb der Justiz durch die Möglichkeit der Übertragung von richterlichen Aufgaben auf den Rechtspfleger flexibler gestaltet und drittens werden die Grundlagen für die Einführung und Nutzung der EDV in der Justiz und bei gesetzlich vorgeschriebenen Veröffentlichungen geschaffen.
Eine Reihe von Maßnahmen zum ersten Schwerpunkt ist in dem von der Bundesregierung bereits eingebrachten Entwurf eines Justizmodernisierungsgesetzes (Bundestagsdrucksache 15/1508) umgesetzt worden. Der Entwurf enthält zahlreiche Änderungen der Zivilprozessordnung, der Strafprozessordnung und der Verfahrensordnungen der Fachgerichtsbarkeiten. Überholte prozessuale Formalien, die eine effiziente richterliche Verfahrensführung behindern, werden abgebaut, ohne rechtsstaatliche Standards zu beeinträchtigen.
Der zweite Schwerpunkt, der ebenfalls im Entwurf eines Justizmodernisierungsgesetzes umgesetzt wird, liegt in der Übertragung weiterer Aufgaben vom Richter auf den Rechtspfleger, und zwar im Wesentlichen im Bereich der Nachlasssachen, des Handelsregisters und der Strafvollstreckung. Im Rahmen einer strukturellen Binnenreform der Justiz sollen durch eine Flexibilisierung der Arbeitsabläufe sinnvollere Bearbeitungszusammenhänge hergestellt oder – wo bereits solche Ansätze vorhanden sind – diese fortentwickelt werden, um so einen ökonomischen Einsatz des Personals zu ermöglichen.
Zum dritten Schwerpunkt gehören Maßnahmen, die die vollständig elektronisch geführten Gerichtsakten im Zivilprozess, den Fachgerichtsbarkeiten und im Bußgeldverfahren ermöglichen sollen. Dies wird zu verbesserter Kommunikation zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten, beschleunigtem Akten- und Dokumententransfer, gleichzeitiger Zugriffsmöglichkeit verschiedener Bearbeiter, und damit zu schnelleren und kostengünstigeren Gerichtsverfahren und letztlich auch zu Einsparungen bei Personal- und Sachkosten führen. Ein entsprechender Entwurf für ein Justizkommunikationsgesetz wird derzeit im BMJ erarbeitet. Zum dritten Schwerpunkt gehört außerdem der Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs bei den Bundesgerichten. Eingeführt ist der elektronische Rechtsverkehr bereits beim Bundesgerichtshof in Zivilsachen; Ziel einer „2. Ausbaustufe“ ist es, die Arbeitsabläufe und die Archivierung im Bundesgerichtshof elektronisch zu unterstützen. Das beim Bundesgerichtshof praktizierte Modell soll nun verstärkt weiterentwickelt werden. Auch beim Deutschen Patent- und Markenamt, beim Bundespatentgericht und beim Bundesgerichtshof in Verfahren des gewerblichen Rechtsschutzes läuft bereits ein Pilotbetrieb für den elektronischen Rechtsverkehr. Für das Bundesverwaltungsgericht und den Bundesfinanzhof liegen Konzepte zum elektronischen Rechtsverkehr vor, die an die speziellen Bedürfnisse dieser Gerichte angepasst sind.
Schließlich gehört zum dritten Schwerpunkt noch die verstärkte Nutzung des neuen elektronischen Bundesanzeigers als Veröffentlichungsorgan. Denn für den Rechtsverkehr sind nicht nur effiziente Abläufe bei Gericht wichtig, sondern auch die zuverlässige Bekanntmachung von Tatsachen in der Öffentlichkeit.
Zum Beispiel müssen nach dem neuen § 25 des Aktiengesetzes seit dem 1. Januar 2003 sämtliche Aktiengesellschaften ihre Mitteilungen, die bisher in der Papierausgabe des Bundesanzeigers erschienen sind, im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichen. Eine besondere Stellung nimmt der Deutsche Corporate Governance Kodex ein; dieses von der Bundesregierung initiierte Regelwerk zur Führung von Unternehmen steht im elektronischen Bundesanzeiger unter der Rubrik „Amtlicher Teil“, da der Kodex mittelbar Rechtswirkungen hat.
Nachdem der elektronische Bundesanzeiger seine Praxistauglichkeit bei den genannten Beispielen unter Beweis gestellt hat, sollen nunmehr die übrigen Inhalte des papierbasierten Bundesanzeigers insbesondere und vorrangig im Bereich von Unternehmensbekanntmachungen in den elektronischen Bundesanzeiger überführt werden; zum Teil liegen dazu schon Gesetzentwürfe vor.
Welche Initiativen plant die Bundesregierung darüber hinaus bis zum Ende der Legislaturperiode zum Bürokratieabbau im Justizbereich?
Über die in der Antwort zu Frage 1 bereits erwähnten Ausblicke auf weiterführende Maßnahmen zu den genannten Schwerpunkten im Justizbereich hinaus werden weitere Möglichkeiten der Modernisierung von Organisation und Verfahrensabläufen der Justiz geprüft.
Ist derzeit im Bundesministerium der Justiz (BMJ) Personal speziell mit dem Thema Bürokratieabbau befasst, und wenn nein, plant die Bundesregierung, im BMJ zusätzlich Personal zum Thema Bürokratieabbau einzusetzen?
Die einzelnen Maßnahmen des BMJ zur Umsetzung der Initiative Bürokratieabbau werden durch die jeweils fachlich zuständigen Arbeitseinheiten betreut. Übergreifende Fragen werden in einem Grundsatzreferat, zu dessen Aufgaben auch die Entbürokratisierung gehört, und einer aus Vertretern aller Abteilungen zusammengesetzten Arbeitsgruppe koordiniert. Ein Mitarbeiter ist speziell mit Aufgaben aus der Initiative Bürokratieabbau befasst.
Welche finanziellen Mittel aus dem Bundeshaushalt stehen dem BMJ zur Umsetzung des Masterplanes Bürokratieabbau zur Verfügung?
Im Einzelplan 07 (BMJ) sind keine gesonderten Mittel zur Umsetzung der Initiative Bürokratieabbau ausgewiesen.
Geht die Bundesregierung davon aus, dass es durch die Umsetzung der Initiativen zum Bürokratieabbau im Justizbereich zu Kosteneinsparungen kommt, und wenn ja, in welchen Bereichen genau?
Durch die mit dem Justizmodernisierungsgesetz vorgesehenen Vereinfachungen des gerichtlichen Verfahrens sind Einsparungen in den Länderhaushalten zu erwarten, die derzeit noch nicht näher beziffert werden können. Die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs wird längerfristig zu Einsparungen von Personal- und Sachkosten führen, die derzeit ebenfalls noch nicht näher beziffert werden können.
Plant das BMJ einen Gesetzentwurf zur Bereinigung des Bundesrechts, und wenn ja, wann ist mit der Vorlage eines solchen Gesetzentwurfs zu rechnen?
Die Bereinigung des Bundesrechts wird als Aufgabe aller Ressorts für ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche verstanden. Deshalb ist – anders als bei früheren Rechtsbereinigungsgesetzen des Bundes – kein zentrales Gesetz unter Federführung des BMJ geplant. Das BMJ wird die Bereinigungsmöglichkeiten in seinem Zuständigkeitsbereich ausloten und dann bei jedem aktuellen Gesetzgebungsvorhaben zugleich auch Bereinigungen vornehmen. Darüber hinaus werden aufzuhebende Gesetze und Rechtsverordnungen für ein Rechtsbereinigungsgesetz des BMJ gesammelt, das bis zum Ende dieser Legislaturperiode verabschiedet werden soll.
Nach welchen Kriterien erfolgt die Beurteilung von veralteten, nicht mehr angewendeten oder aus sonstigen Gründen überholten Gesetzen?
Die Arbeitseinheiten des BMJ prüfen die Vorschriften ihres Zuständigkeitsbereichs darauf, ob die Vorschriften aufgehoben werden können, insbesondere wenn sie – wie zum Beispiel abgelaufene Übergangsregelungen – keine Anwendungsfälle mehr haben. Wenn weiterhin Bedarf für sie besteht, sollen auch Möglichkeiten rechtssystematischer Vereinfachung oder Modernisierung geprüft werden.
Wie viele Gesetze wird die Bereinigung konkret erfassen?
Da in der gegenwärtigen Phase der Rechtsbereinigung, zunächst geprüft und gesammelt wird, welche Gesetze und Rechtsverordnungen als überholt anzusehen sind, kann jetzt noch nichts über den Umfang der aufzuhebenden Vorschriften gesagt werden. Die Bereinigung wird außerdem als Dauerauftrag und nicht als einmalige Aktion verstanden, so dass die Zahl der in einem ersten Schritt aufzuhebenden Vorschriften insgesamt wenig aussagekräftig ist.
Welche konkreten Gesetze hält die Bundesregierung im Justizbereich für geeignet, durch ein Rechtsbereinigungsgesetz aufgehoben zu werden?
In dieser Phase der Rechtsbereinigung sind konkrete aufzuhebende Gesetze noch nicht zu benennen.
Gibt es zur Rechtsbereinigung einen Abstimmungsprozess mit den Bundesländern, und a) wenn ja, in welcher Form? b) wenn nein, ist ein solcher Abstimmungsbedarf geplant?
Das derzeitige Rechtsbereinigungsvorhaben bezieht sich ausschließlich auf das Bundesrecht. Bei einem Aufhebungsgesetz und bei Aufhebungen im Rahmen anderer Gesetzgebungsvorhaben werden die Länder wie üblich beteiligt.
Hält die Bundesregierung eine generelle Befristung von Gesetzen für geeignet, um Bürokratie abzubauen und das Bundesrecht zu verschlanken?
Die Bundesregierung hält eine generelle Befristung von Gesetzen für ungeeignet und in manchen Fällen – zum Beispiel bei der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht – auch für rechtlich unzulässig. Im Einzelfall kann die Befristung jedoch eine sinnvolle Gestaltungsmöglichkeit sein, um die Wirkung eines Gesetzes zu beobachten oder um Übergangsregelungen zeitlich zu begrenzen. Nach § 43 Abs. 1 Nr. 6 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien ist in der Begründung eines Gesetzentwurfs der Bundesregierung darzustellen, ob ein Gesetz befristet werden kann. Damit soll der Blick der Entwurfsverfasser gezielt auf diese rechtstechnische Gestaltungsmöglichkeit gelenkt werden.