Genehmigungsvorbehalt bei Umzug von Jugendlichen nach § 22 Abs. 2a Zweites Buch Sozialgesetzbuch
der Abgeordneten Katja Kipping, Klaus Ernst, Dr. Lothar Bisky, Heidrun Bluhm, Diana Golze, Katrin Kunert, Elke Reinke, Volker Schneider (Saarbrücken), Frank Spieth, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Der § 22 Abs. 2a Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) regelt den Umzug von jungen Erwachsenen, die Leistungen nach dem SGB II beziehen. Insbesondere wird in diesem Paragrafen die Voraussetzung der Genehmigung eines Umzugs durch den Grundsicherungsträger verankert. Der Wortlaut wird nun nach der Fraktion DIE LINKE. vorliegenden Informationen von Grundsicherungsträgern so interpretiert, dass sämtliche Umzüge von jüngeren Menschen unter diesen Paragrafen fallen. Dies widerspricht aber dem Willen des Gesetzgebers, der bei der Einführung in der Begründung ausschließlich auf den Sachverhalt Auszug von Jugendlichen aus dem Elternhaus abzielt (Bundestagsausschuss Arbeit und Soziales 16(11)80neu, S. 4). In den Debatten im federführenden Ausschuss des Deutschen Bundestags (11. und 12. Sitzung) wurde dieser Bezug weder von den Ministeriumsvertretern noch von den Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD infrage gestellt; der Wille des Gesetzgebers ist damit unmissverständlich artikuliert worden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen6
Bestätigt die Bundesregierung die obigen Ausführungen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers mit § 22 Abs. 2a SGB II lediglich der Auszug von jungen Menschen aus dem elterlichen Haushalt, der sogenannte Erstwohnungsbezug, geregelt werden sollte (falls nein, bitte ausführlich begründen)?
Wie gewährleistet das verantwortliche Bundesministerium, dass von den durchführenden Trägern der Grundsicherung – also den Argen, den Optionskommunen sowie den örtlichen JobCentern bei getrennter Aufgabenerfüllung – der Wille des Gesetzgebers umgesetzt wird (bitte nach den verschiedenen Trägern differenziert ausführen)?
Gibt es in Bezug auf den § 22 Abs. 2a SGB II einen entsprechenden Durchführungshinweis bzw. falls nicht, wann wird ein solcher Hinweis vorgelegt (ggf. bitte der Antwort beifügen)?
Wie bewertet die Bundesregierung die Rechtsauffassung, dass nach § 22 Abs. 2a SGB II jegliche Umzüge von jungen Hilfeberechtigten bis 25 Jahre – bis auf die genannten Ausnahmen in § 22 Abs 2a Satz 3 SGB II – genehmigungspflichtig seien?
Wie viele Anträge auf die Genehmigung von Umzügen wurden seit Inkrafttreten des SGB-II-Änderungsgesetzes (1. April 2006) gestellt, und wie hoch ist der Anteil der bewilligten Anträge nach § 22 Abs 2a Satz 2 SGB II?
Wie viele Personen unter 25 Jahren im SGB-II-Bezug bekommen auf Grund der Regelungen des § 22 Abs 2a keine oder lediglich geminderte Leistungen für Unterkunft und Heizung (KdU), weil sie die vorherige Einholung einer Genehmigung versäumt haben (§ 22 Abs. 2a S.1) oder weil sie angeblich den Umzug nur vollzogen haben, um in den Genuss von SGB-II-Leistungen zu kommen (§ 22 Abs. 2a Satz 4) (bitte nach Gründen getrennt ausführen)?