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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Kommunale Selbstverwaltung und europäisches Vergaberecht (G-SIG: 16012337)

Vereinbarkeit des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung (gem. Art. 28 GG) mit der Verpflichtung zur europaweiten Ausschreibung, Entwicklung des europäischen Vergaberechts im Hinblick auf interkommunale Zusammenarbeit und die sog. Inhouse-Vergabe, Auswirkungen auf Öffentlich-Private Partnerschaften, Ausschreibungspflicht im Bereich der Daseinsvorsorge

Fraktion

FDP

Datum

23.07.2007

Antwortdauer

18 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/599005. 07. 2007

Kommunale Selbstverwaltung und europäisches Vergaberecht

der Abgeordneten Gisela Piltz, Martin Zeil, Frank Schäffler, Patrick Döring, Jens Ackermann, Christian Ahrendt, Daniel Bahr (Münster), Uwe Barth, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Mechthild Dyckmans, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Michael Kauch, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Michael Link (Heilbronn), Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Cornelia Pieper, Jörg Rohde, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Max Stadler, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Das kommunale Selbstverwaltungsrecht ist in Deutschland im Grundgesetz verbrieft. Durch das europäische Vergaberecht wird allerdings das Recht der Kommunen zur interkommunalen Zusammenarbeit eingeschränkt, da die Übertragung von öffentlichen Aufgaben von der Kommune auf eine andere Körperschaft wie beispielsweise einen Zweckverband nach Auffassung sowohl des Europäischen Gerichtshofs als auch der EU-Kommission mit dem europäischen Vergaberecht nicht in Einklang steht. Vielmehr müsse in solchen Fällen die Leistungserbringung europaweit ausgeschrieben werden. An dieser Einschätzung soll sich nach Meinung der EU-Kommission auch dann nichts ändern, wenn die Gemeinde sich in dem Zweckverband Kontroll- und Überwachungsrechte sichert, so dass auch weiterhin von einer Leistungserbringung der Kommune im Zusammenwirken mit anderen beteiligten Kommunen ausgegangen werden kann. Derartige Zusammenarbeit in Zweckverbänden ist jedoch nicht nur aus Effizienzgesichtspunkten in vielen Fällen geboten, sondern auch durch Bundes- und Landesrecht gedeckt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn Zweckverbände nicht wie Private am Markt tätig werden, sondern ausschließlich Zuständigkeiten innerhalb kommunaler Verwaltungseinheiten übernehmen. Zweckverbände dürfen jedoch nicht Aufgaben wahrnehmen, die ebenso gut von Dritten erbracht werden können und so den Markt gefährden.

Auch die Vergabe kommunaler Aufgaben an Gesellschaften des Privatrechts in kommunaler Hand, die sog. Inhouse-Vergabe, ist vom europäischen Vergaberecht betroffen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs führt schon eine Minderheitsbeteiligung privater Unternehmen an kommunalen Eigengesellschaften in der Regel zur Ausschreibungspflicht. Dies kann dazu führen, dass der wünschenswerte Prozess der Privatisierung kommunaler Aufgabenerfüllung ins Stocken gerät. Auch in Gesellschaften, in denen die Kommune mit 51 Prozent der Mehrheitseigner ist, mithin 49 Prozent der Anteile bei Dritten liegen, ist von einer Aufgabenerfüllung im Verantwortungsbereich der Kommune auszugehen, da diese auf jeden Fall die Geschicke der Gesellschaft bestimmen kann. Der Grundsatz jedoch, dass kommunale Eigengesellschaften nur solche Aufgaben übernehmen dürfen, die Private nicht übernehmen können, ist richtig und muss auch durch entsprechende vergaberechtliche Vorgaben flankiert werden. Für Scheinprivatisierungen dürfen sich Kommunen nicht auf den grundgesetzlichen Schutz der Selbstverwaltung berufen, denn dieses Recht umfasst nicht ein Verhalten von Städten und Gemeinden, das mit ordnungspolitischen Grundsätzen der Marktwirtschaft und der Verpflichtung zur transparenten und effizienten Haushaltsführung kollidiert.

Aufgaben, die die Kommunen im Rahmen der Daseinsvorsorge erbringen müssen, sind von den Anforderungen des Vergaberechts ausgenommen. Dies ist jedoch nur dann sinnvoll, wenn die Daseinsvorsorge nicht auf eine Vielzahl von Bereichen ausgedehnt wird, die auch privatwirtschaftlicher Leistungserfüllung zugänglich sind. Die Daseinsvorsorge muss daher auf einen Kernbereich beschränkt werden.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen13

1

Hält die Bundesregierung die Verpflichtung zur europaweiten Ausschreibung der Übertragung öffentlicher Aufgaben an Zweckverbände oder ähnliche Formen der interkommunalen Zusammenarbeit sowie der sog. Inhouse-Vergabe derartiger Aufgaben an kommunale Gesellschaften des Privatrechts mit dem Recht der kommunalen Selbstverwaltung gem. Artikel 28 des Grundgesetzes für vereinbar?

Falls ja, warum?

Falls nein, warum nicht?

2

Wie beurteilt die Bundesregierung die aktuelle Entwicklung des europäischen Vergaberechts im Hinblick auf interkommunale Zusammenarbeit?

3

Wie beurteilt die Bundesregierung die aktuelle Entwicklung des europäischen Vergaberechts im Hinblick auf die sog. Inhouse-Vergabe in Kommunen?

4

In welchem Umfang sollte nach Ansicht der Bundesregierung aus welchen Gründen die interkommunale Zusammenarbeit bzw. die Inhouse-Vergabe dem europäischen Vergaberecht unterliegen?

5

Welche Initiativen auf europäischer Ebene hat die Bundesregierung ergriffen bzw. will die Bundesregierung ergreifen, um das Recht der kommunalen Selbstverwaltung im Zusammenhang mit dem europäischen Vergaberecht zu schützen?

6

Sind der Bundesregierung Initiativen oder Vorschläge auf europäischer Ebene bekannt, die Schwellenwerte für europaweite Ausschreibungen abzusenken?

Falls ja, wie bewertet sie diese?

7

Wie wirken sich nach Auffassung der Bundesregierung die verschärften Auslegungen des europäischen Vergaberechts durch den Europäischen Gerichtshof hinsichtlich der Übertragung kommunaler Aufgaben an Gesellschaften des Privatrechts auf Öffentlich-Private-Partnerschaften aus?

8

Besteht nach Ansicht der Bundesregierung insbesondere die Gefahr, dass Öffentlich-Private-Partnerschaften durch die vergaberechtlichen Regelungen nicht mehr realisiert werden können, da regelmäßig die Leistungserbringung ausgeschrieben werden müsste?

9

In welchen Bereichen hält die Bundesregierung aus welchen Gründen die Erbringung kommunaler Leistungen durch Öffentlich-Private-Partnerschaften gegenüber der Erbringung durch Private für bevorzugenswert?

10

Wie bewertet die Bundesregierung das EU-Grünbuch zum Stadtverkehr im Hinblick auf die mögliche Aufgabenübertragung des kommunalen öffentlichen Personennahverkehrs auf Zweckverbände, kommunale Eigengesellschaften oder private Dritte?

11

Welche Entwicklungen hinsichtlich der Definition und des Umfangs der Daseinsvorsorge sieht die Bundesregierung auf europäischer Ebene, und wie bewertet sie diese?

12

Inwiefern setzt sich die Bundesregierung für eine einschränkende Definition der Daseinsvorsorge auf europäischer Ebene ein?

13

Hält die Bundesregierung Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht im Bereich der Daseinsvorsorge für notwendig, und welche Aufgaben sollte diese konkret umfassen?

Berlin, den 5. Juli 2007

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

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