Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 15/3143
15. Wahlperiode 14. 05. 2004
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit vom 12. Mai 2004 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Angelika Brunkhorst, Birgit Homburger,
Michael Kauch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
Aktivitäten der Bundesregierung zur kostengünstigen Stromversorgung
von Behörden
– Drucksache 15/3016 –
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Einer gemeinsamen Pressemitteilung des Bundesministeriums für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) und Umweltbundesamt (UBA)
(Presse-Information 001/2004) ist zu entnehmen, dass das BMU zum 1.
Januar 2004 die Stromversorgung seines gesamten Geschäftsbereichs auf
erneuerbare Energien umgestellt hat. Dem entspricht eine jährliche Strommenge von
rund 13 Mio. Kilowattstunden. Nach den Worten des Bundesministers für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Jürgen Trittin, sei dies „… ein
wichtiges Signal für den öffentlichen Dienst, seiner Vorbildfunktion gerecht
zu werden …“ Zum Ressort gehören neben dem BMU und dem UBA die
Bundesämter für Naturschutz und Strahlenschutz.
Geliefert wird der Strom der Pressemitteilung zufolge von einem
Unternehmen, welches nach einer europaweiten Ausschreibung den Zuschlag erhalten
hatte. Der Strom stammt aus Wasserkraftwerken in Österreich und Italien. Er
wurde also nicht nach den Regeln des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG)
vergütet. Der Pressemitteilung ist zu entnehmen, dass neben dem Umfang der
Kohlendioxid-Minderung der Preis ein wesentliches Kriterium für
Ausschreibung und Auftragsvergabe gewesen sei.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit (BMU) hat das Umweltbundesamt (UBA) im zweiten Halbjahr 2003
Ökostrom für alle vier Behörden im Geschäftsbereich des BMU europaweit im
Offenen Verfahren ausgeschrieben. Ziel dieser Ausschreibung war die
Beschaffung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen, um die CO2-Emissionen des
Geschäftsbereichs zu vermindern und damit einen Beitrag zur Umsetzung der
Selbstverpflichtung des BMU zu leisten. Nach den europäischen
vergaberechtlichen Bestimmungen müssen dabei alle Unternehmen in der Europäischen
Union gleich behandelt werden (Diskriminierungsverbot).
Wesentlicher Bestandteil der Ausschreibung war die Verbindung der
Ökostromlieferung mit einem zusätzlichen Nutzen für die Umwelt (Nettonutzen). Hierfür
wurde neben dem Preis die „CO2-Minderung im Lieferzeitraum“ als
ökologisches Wertungskriterium eingeführt. Der Zuschlag erfolgte auf das
wirtschaftlichste Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis. Dieses Preis-
Leistungs-Verhältnis ergibt sich nach einem Punktesystem aus den
Jahresbezugskosten (netto) und der Höhe der CO2-Minderung im Lieferzeitraum. In den
Angebotspreis (Jahresbezugskosten netto) hatte der Bieter die Entgelte für die
Lieferung der Energie, seine Abrechnungskosten und Mehrkosten gemäß
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) einzurechnen.
Die Ausschreibung war auf die reine Stromlieferung begrenzt, d. h. die
Netznutzung und die damit verbundenen bzw. abzurechnenden Kosten waren nicht
Gegenstand der Ausschreibung. Ausgeschlossen wurde Strom, der bereits nach
dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder einer
vergleichbaren in- oder ausländischen Förderung vergütet wird
(Doppelvermarktungsverbot). Mit der Abnahme des gelieferten Stroms erwirbt der
Erzeuger auch den bei der Erzeugung erzielten Umweltnutzen.
1. Haben sich an der eingangs zitierten Ausschreibung auch Unternehmen
beteiligt, die den Vergütungsregeln des EEG oder in Deutschland geltenden
öffentlich-rechtlichen Abgabepflichten unterliegen?
Ja.
2. Wenn nein, worauf ist eine solche Zurückhaltung nach Auffassung der
Bundesregierung zurückzuführen?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
3. Wenn ja, wie viele Unternehmen aus Deutschland haben sich an der
Ausschreibung beteiligt und welchen Abgabepflichten im Sinne von Frage 1
unterliegen diese Unternehmen nach Kenntnis der Bundesregierung?
An der europaweiten Ausschreibung haben sich sieben Unternehmen durch
Abgabe eines Angebotes beteiligt. Es gingen nur Lieferangebote von deutschen
Unternehmen ein, ausländische Unternehmen haben sich nicht beteiligt.
Die an der Ausschreibung teilnehmenden Unternehmen unterliegen in vollem
Umfang den Vergütungsregeln des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und
den in Deutschland geltenden öffentlich-rechtlichen Abgabepflichten.
Die durch den Ausbau der erneuerbaren Energien bedingten Kosten des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) sind immer dann zu zahlen, wenn ein
Elektrizitätsversorgungsunternehmen einen Letztverbraucher mit Strom beliefert.
Dabei ist es völlig unabhängig, ob dieser Strom im In- oder Ausland erzeugt
wurde oder über einen in- oder ausländischen Stromlieferanten geliefert wird.
4. Welcher Preis wurde vom teuersten und welcher vom günstigsten Anbieter
aus Deutschland für die ausgeschriebene Strommenge verlangt?
Der Angebotspreis für die reine Stromlieferung auf Basis der
Jahresbezugskosten netto (s. Vorbemerkung) des günstigsten Bieters – mit dem auch der
Liefervertrag geschlossen wurde – beträgt 585 894,91 Euro/Jahr (Durchschnittspreis
netto 4,44 Ct/kWh), der des teuersten 762 506,83 Euro/Jahr (Durchschnittspreis
netto 5,78 Ct/kWh). In den Jahresbezugskosten netto sind die Entgelte für die
Lieferung der Energie, die Kosten für die Abrechnung und die Mehrkosten
gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) enthalten. Das Angebot des
günstigsten Bieters ist mit einer CO2-Minderung im Lieferzeitraum von 81,6 %, das des
teuersten mit einer CO2-Minderung von 30 % verbunden.
Der Angebotspreis auf Basis der Jahresbezugskosten brutto liegt beim
günstigsten Bieter bei 993 532,61 Euro/Jahr und beim teuersten bei 1 198 402,44 Euro/
Jahr. Darin einbezogen sind die Stromsteuer in Höhe von 2,05 Ct/kWh und die
Mehrwertsteuer in Höhe von 16 %. Die Kosten für die Netznutzung,
Konzessionsabgaben sowie Aufschläge gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz werden
separat vom jeweiligen Netzbetreiber mit den Netznutzungsentgelten
abgerechnet und waren nicht Bestandteil der Ausschreibung (s. Vorbemerkung der
Bundesregierung).
5. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der
Abgabepflichten im Sinne von Frage 1 am Preisangebot des günstigsten Anbieters
aus Deutschland?
Entsprechend der Konzeption der europaweiten Ausschreibung wurde die reine
Energielieferung – ohne Netznutzung – öffentlich ausgeschrieben (s.
Vorbemerkung der Bundesregierung). Im Angebot des günstigsten Anbieters sind die
Mehrkosten für öffentlich-rechtliche Abgaben – mit Ausnahme der Stromsteuer
in Höhe von 2,05 Ct/kWh – nach den Vorgaben des Auftraggebers nicht
gesondert ausgewiesen.
Auf Nachfrage zur Höhe der kalkulierten EEG-Vergütungen der Jahre 2004 bis
2006 hat der günstigste Bieter, die unit energy stromvertrieb gmbh, Folgendes
mitgeteilt:
„Die unit energy stromvertrieb gmbh hat die EEG-Quote und die EEG-
Durchschnittsvergütung in Anlehnung an die mittelfristige EEG-Prognose des VDN
(Stand 16. Juli 2003) kalkuliert. Diese Prognose der EEG-Entwicklung des
VDN beruht auf den Übertragungsnetzbetreibern vorliegenden Daten zur
Jahresabrechnung der Jahre 2000 bis 2002 und stellt die voraussichtlichen
Strommengen und Vergütungen, die durch das EEG anfallen, bis zum Jahre 2008 dar.“
Im Übrigen wird auf die Antwort zur Frage 4 verwiesen.
6. Erfolgte der Zuschlag an den günstigsten aller Anbieter?
Ja. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
7. Wenn nein, weshalb nicht, und wenn ja, zu welchen Konditionen wurde
der Vertrag abgeschlossen?
Der Stromliefervertrag wurde zu dem angebotenen Lieferpreis (s. Antwort zu
Frage 4) und zu der von dem Bieter angebotenen Minderung der CO2-
Emissionen im Lieferzeitraum von 81,6 % gegenüber der Lieferung von
Normalstrom für eine Laufzeit von drei Jahren (2004 bis 2006) abgeschlossen. Der
voraussichtliche Strombezug im Lieferzeitraum beträgt insgesamt
voraussichtlich rd. 39,6 Mio. kWh.
Zu den inhaltlichen Anforderungen an den ausgeschriebenen Stromliefervertrag
gehören im Wesentlichen:
l Der gelieferte Strom muss während des gesamten Lieferzeitraums zu 100 %
aus erneuerbaren Energiequellen stammen.
l Mit der Stromlieferung muss eine CO2-Minderung im Lieferzeitraum von
mindestens 30 % verbunden sein (Nettonutzen). Bei der Berechnung der
CO2-Minderung wird nur die gelieferte Strommenge aus Anlagen
berücksichtigt, die ausschließlich erneuerbare Energiequellen nutzen und die nach
Lieferbeginn erstmalig in Betrieb genommen werden (Neuanlage).
l Die Herkunft des gelieferten Stroms muss auf eindeutig beschriebene und
identifizierbare Quellen zurückführbar sein. Der Stromlieferant hat die
Herkunft des gelieferten Stroms durch einen Gutachter nachzuweisen.
l Eine Doppelvermarktung (s. Vorbemerkung der Bundesregierung) wird durch
eine Verpflichtungserklärung des Stromlieferanten ausgeschlossen.
l Die Lieferzeit beträgt 3 Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung jeweils
um ein weiteres Jahr. Die maximale Laufzeit beträgt 5 Jahre.
l Als Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag
ist vom Stromlieferanten eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 5 %
der erwarteten jährlichen Strombezugskosten vorzulegen.
l Dem Auftraggeber steht ein vertragliches Sonderkündigungsrecht zu, soweit
der Stromlieferant nachweislich nicht die Anforderungen hinsichtlich der
Herkunft des Stroms aus erneuerbaren Energiequellen oder der Verpflichtung
zur CO2-Minderung im Lieferzeitraum einhält.
8. Wie hoch ist die für den Geschäftsbereich des BMU auf diese Weise
erwirkte Kosteneinsparung im Vergleich zu einer Stromlieferung durch den
günstigsten Ausschreibungsteilnehmer aus Deutschland?
l Die Ausschreibung hat ein deutsches Unternehmen gewonnen (s. a. Antwort
auf Frage 3). Diese Frage stellt sich von daher nicht.
9. Beabsichtigt der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit, Jürgen Trittin, auch die anderen Bundesressorts auf die
Möglichkeit hinzuweisen, die für sie maßgeblichen Stromkosten auf dieselbe
Weise zu minimieren, wie dies für den Geschäftsbereich des BMU erreicht
worden ist, bzw. ist der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit, Jürgen Trittin, in diesem Sinne bereits aktiv geworden?
10. Wenn nein, weshalb nicht, und wenn ja, in welcher Form soll dies
geschehen bzw. welche Resultate wurden ggf. erzielt?
11. Beabsichtigt der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit, Jürgen Trittin, Empfehlungen im Sinne von Frage 9 auch an
die Länder zu richten bzw. ist der Bundesminister für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit, Jürgen Trittin, in diesem Sinne bereits aktiv
geworden?
12. Wenn nein, weshalb nicht, und wenn ja, in welcher Form soll dies
geschehen bzw. welche Resultate wurden ggf. erzielt?
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bereitet
derzeit eine Broschüre vor, mit der die vollständigen Vergabeunterlagen
(Leistungsbeschreibung und Muster-Stromliefervertrag) mit ausführlichen
Erläuterungen zum Ausschreibungskonzept und zum Vergabeverfahren veröffentlicht
werden sollen. Darin fließen die im Rahmen der Ausschreibung gewonnenen
Erfahrungen – maßgeblich aus vergaberechtlicher Sicht – ein. Sie soll den
Bundesressorts, Bundesländern und anderen öffentlichen Auftraggebern, die
ebenfalls ihre CO2-Emissionen vermindern wollen, als Arbeitshilfe bei der
Vorbereitung und Durchführung von europaweiten Ausschreibungen zur Beschaffung
von Strom aus erneuerbaren Energiequellen dienen. Diese Broschüre wird
voraussichtlich Mitte des Jahres 2004 vorliegen.
13. Besteht nach Kenntnis der Bundesregierung für private Haushalte und
Unternehmen in Deutschland die Möglichkeit, die für sie maßgeblichen
Stromkosten auf dieselbe Weise zu minimieren, wie dies für den
Geschäftsbereich des BMU in „vorbildlicher“ Weise erreicht worden ist?
14. Wenn ja, was genau müssen private Haushalte und Unternehmen in
Deutschland tun, um diesen Einsparungseffekt für sich zu realisieren?
15. Wenn nein, welche rechtlichen Vorgaben stehen dem entgegen?
16. Gedenkt die Bundesregierung diese Vorgaben ggf. zu ändern, und wenn
nein, weshalb nicht?
17. Welche Auswirkungen würde die Bundesregierung für den Fall erwarten,
dass alle erwähnten Stromabnehmer in Deutschland in diesem Sinne tätig
würden und der Zahlung der EEG-Umlage sowie den in Deutschland
geltenden spezifischen Abgabepflichten auswichen?
18. Wie würde die Bundesregierung diese Auswirkungen bewerten und
welche Schlussfolgerungen leitet die Bundesregierung daraus ab?
Auch private Haushalte und Unternehmen haben im liberalisierten
Energiemarkt die Möglichkeit, Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu beziehen und
damit ihre CO2-Emissionen zu vermindern. Allerdings unterliegen sie nicht den
haushalts- und vergaberechtlichen Bestimmungen.
Mit dem Bezug von Strom aus erneuerbaren Energiequellen ist ein Ausweichen
vor der Zahlungspflicht öffentlich-rechtlicher Abgaben sowie den Mehrkosten
aus dem EEG nicht verbunden (s. a. Antwort auf Frage 3).
19. Beabsichtigt die Bundesregierung, allgemein im Rahmen von
Beschaffungsaktivitäten der Bundesbehörden darauf hinzuwirken, dass von ihr
selbst herbeigeführten Produktverteuerungen und Abgabepflichten
ausgewichen wird?
20. Wenn nein, weshalb nicht, und wenn ja, welche Beschaffungsaktivitäten
sollen in diesem Sinne optimiert werden?
Die Beschaffung von Ökostrom durch das BMU dient ausschließlich der
Verminderung der CO2-Emissionen des Geschäftsbereichs (s. Vorbemerkung der
Bundesregierung). Ein Ausweichen vor der Zahlungspflicht öffentlich-
rechtlicher Abgaben sowie vor den Mehrkosten aus dem EEG ist damit nicht
verbunden und auch für die Zukunft nicht beabsichtigt (s. a. Antworten auf Fragen 3
sowie 13 bis 18).
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Telefax (02 21) 97 66 83 44
ISSN 0722-8333]