Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 15/3909
15. Wahlperiode 12. 10. 2004
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit vom 8. Oktober 2004 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgit Homburger, Ernst Burgbacher,
Angelika Brunkhorst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 15/3750 –
Öffentlichkeitsbeteiligung im Falle eines Genehmigungsverfahrens für ein
Endlager für radioaktiven Abfall im schweizerischen Benken
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit Monaten wird über ein mögliches Endlager für radioaktive Abfälle im
schweizerischen Benken spekuliert. In diesem Zusammenhang wird vor allem
in den grenznahen Gebieten in Deutschland danach gefragt, wie der
Entscheidungsprozess für ein solches Endlager ablaufen soll und ob, und wenn ja, wie
deutsche Interessen bei dieser Entscheidungsfindung vertreten werden.
An das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
(BMU) wurde wiederholt appelliert, sich für Beteiligungsrechte der deutschen
Bevölkerung einzusetzen, beispielsweise in einem zwischenstaatlichen
Regierungsabkommen. Zudem wurde die Einsetzung einer deutschen
Expertengruppe gefordert, die das Bewilligungsverfahren begleiten möge. Der
Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Jürgen Trittin, hat
dies mit der Begründung abgelehnt, über zwei Übereinkommen mit der
Schweiz von 1991 und 1997 und das neue schweizerische Kernenergiegesetz,
das Anfang 2005 in Kraft treten solle, gebe es bereits hinreichende
Beteiligungsmöglichkeiten (Südkurier vom 2. Juli 2004).
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Aufgrund eines Bundesbeschlusses zum Atomgesetz aus dem Jahr 1978 ist für
die Erteilung von Betriebsbewilligungen für neue Kernkraftwerke ein
Entsorgungsnachweis Voraussetzung. Der Entsorgungsnachweis umfasst drei
Teilnachweise (siehe Antwort zu Frage 2) und soll zeigen, dass die dauernde, sichere
Entsorgung und Endlagerung radioaktiver Abfälle in der Schweiz grundsätzlich
(abstrakt) möglich ist. Der Standortnachweis als ein Teil des
Entsorgungsnachweises, der durch Sondierbohrungen in Benken erbracht wurde, ist nach
offiziellen Mitteilungen der Schweiz kein Standortentscheid und kein Präjudiz für
eine mögliche Standortentscheidung. Ein konkreter Standort würde – so die
Schweizer Regierung – erst aufgrund eines gesonderten Verfahrens durch den
Bundesrat festgelegt.
Gleichwohl sieht die Bundesregierung eine objektive und neutrale
Standortauswahl als gefährdet an, wenn durch den im Jahr 2006 zu bescheidenden
Entsorgungsnachweis inklusive eines Standortnachweises bereits ein grundsätzlich
geeigneter Standort ausgewiesen wurde. Das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) hat daher das Schweizer Bundesamt
für Energie in bilateralen Gesprächen aufgefordert, öffentlich darzustellen, dass
der Entsorgungsnachweis keine Standortentscheidung und auch kein Präjudiz
für eine solche sein soll.
Darüber hinaus forderte das BMU im Rahmen dieser Gespräche, dass noch vor
der Entscheidung des Bundesrates über den Entsorgungsnachweis eine
öffentlich nachvollziehbare Darstellung der Schweizer Endlagersuche nachgeholt
wird. Es soll nachvollziehbar dargelegt werden, ob die Formation Opalinuston
und innerhalb des Opalinustons die Standortregion Zürcher Weinland die
technisch-wissenschaftlich bestmögliche Lösung für ein Endlager für hochaktive
Abfälle in der Schweiz ist und nicht aus anderen Gründen festgelegt wurde.
Insbesondere sollte ein Vergleich mit den Alternativen im Kristallin und in der
Unteren Süßwassermolasse vorgenommen werden. Dabei darf das
Auswahlverfahren nicht nur rückblickend beurteilt werden, sondern ist auch aus der Perspektive
des heutigen sicherheitstechnischen Standes zu betrachten.
Inwieweit die Schweiz dieser Aufforderung nachkommt, ist offen. Ein
rechtlicher Anspruch Deutschlands auf ein solches Verfahren besteht nicht.
Gleichwohl wird das BMU sich weiterhin nachdrücklich dafür einsetzen, dass in
diesem Verfahren volle Transparenz auch für die deutsche Bevölkerung geschaffen
wird und die Auswahl nach Kriterien erfolgt, die dem Stand von Wissenschaft
und Technik entsprechen.
1. Wie ist insgesamt der aktuelle Sachstand im Hinblick auf die Arbeiten/
Untersuchungen bezüglich eines möglichen Endlagers in Benken,
insbesondere welches sind die Ergebnisse der Untersuchungen im Hinblick auf den
so genannten Entsorgungsnachweis, der für Ende 2002 angekündigt war
(vgl. Antwort der Bundesregierung vom 7. November 2002 auf die
schriftliche Frage 85 der Abgeordneten Birgit Homburger in
Bundestagsdrucksache 15/43)?
Die Nationale Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle (Nagra) hat
den Entsorgungsnachweis im Dezember 2002 dem Schweizer Bundesrat
vorgelegt und in diesem Zusammenhang die Fokussierung weiterer Untersuchungen
auf das Zürcher Weinland beantragt. Der Entsorgungsnachweis wird zurzeit von
den zuständigen Schweizer Behörden überprüft. Nach Abschluss der
technischen Prüfung des Entsorgungsnachweises – voraussichtlich Ende 2004 – gibt
es ein öffentliches Auflageverfahren. Der Entscheid des Schweizer Bundesrates
über den Entsorgungsnachweis und über das weitere Vorgehen bei der
Schweizer Endlagerstandortsuche ist Anfang 2006 zu erwarten.
2. Welches sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Kriterien, nach denen
der so genannte Entsorgungsnachweis geführt werden soll, und wer hat
diese festgelegt?
Der Entsorgungsnachweis umfasst folgende drei Teilnachweise:
l den Sicherheitsnachweis, der zeigen muss, dass in der Schweiz die
Endlagerung radioaktiver Abfälle entsprechend der behördlich festgelegten
Anforderungen an die Langzeitsicherheit möglich ist;
l den Standortnachweis, mit dem der Nachweis, dass es in der Schweiz einen
oder mehrere Standorte mit sicherheitstechnisch geeigneten geologischen
und hydrogeologischen Eigenschaften gibt;
l den bautechnischen Nachweis, mit dem zu belegen ist, dass aus
bautechnischer Sicht keine Bedenken gegen die Erstellung eines Endlagers bestehen.
3. Ist der Bundesregierung bekannt, wie nach derzeitiger Planung der
schweizerischen Behörden der weitere Verfahrensablauf im Hinblick auf einen
möglichen Endlagerstandort Benken aussieht, und wenn ja, welches sind
die grundsätzlichen Verfahrensschritte und welchen Zeitplan verfolgen die
schweizerischen Behörden?
Bislang sehen die grundsätzlichen Verfahrensschritte und der Zeitplan
hinsichtlich eines Endlagers für radioaktive Abfälle in der Schweiz wie folgt aus:
2003/2004 Sicherheitstechnische Überprüfung des
Entsorgungsnachweises
1. Hälfte 2005 Öffentliche Auflage aller entscheidungsrelevanten
Unterlagen; Möglichkeit zur Stellungnahme aller interessierten
Gemeinwesen, Organisationen, Personen
1. Hälfte 2006 Entscheid des Bundesrates zum Entsorgungsnachweis, dem
Antrag der Nagra auf Fokussierung weiterer Untersuchungen
auf das Zürcher Weinland und zum weiteren Vorgehen.
Die Nagra hat neben dem Antrag auf Anerkennung des Entsorgungsnachweises
einen weiteren Antrag auf Fokussierung der Untersuchungen auf das Zürcher
Weinland gestellt, so dass bereits 2006 eine Entscheidung für diese
Standortregion denkbar wäre. Gegen eine derartige Vorentscheidung hat sich der
Schweizer Bundesrat Moritz Leuenberger am 28. September 2004
ausgesprochen: Ein Standortentscheid dürfe nicht vor dem Jahr 2010 fallen und aus Sicht
des Eidgenössischen Departments für Umwelt, Verkehr, Energie,
Kommunikation müssten auch andere potenzielle Standortregionen einbezogen werden. Er
beabsichtigt, dem Bundesrat einen entsprechenden Vorschlag zu unterbreiten.
Unter der Voraussetzung einer positiven Entscheidung des Bundesrates über den
Entsorgungsnachweis sind, unabhängig von einer nicht auszuschließenden
Vorentscheidung des Bundesrates für das Zürcher Weinland, die folgenden weiteren
Schritte geplant:
Ab 2010 Rahmenbewilligungsverfahren
und bei positivem Entscheid des Bundesrates über die Rahmenbewilligung, die
u. a. auch den konkreten Standort festlegt,
2020–2040 Bauphase
Ziel 2040 Betriebsaufnahme.
Darüber hinaus erarbeitet das Schweizer Bundesamt für Energie die Grundlagen
für ein Auswahlverfahren für ein geologisches Tiefenlager, bei dessen
Erarbeitung auch die zuständigen Behörden des benachbarten Auslands einbezogen
werden sollen.
Aufgrund dieser neuen Entwicklungen in der Schweiz bleibt zunächst
abzuwarten, inwieweit sich Änderungen hinsichtlich Zeitplan und Verfahrensablauf
ergeben.
4. Welche institutionalisierten Gremien (Arbeitsgruppen, Expertenrunden,
o. Ä.) sind der Bundesregierung bekannt, in denen ein möglicher
Endlagerstandort in Benken thematisiert wird (Rechtsgrundlage, Bezeichnung des
Gremiums, Zusammensetzung, Tagungsrhythmus, Ergebnisse), und in
welchen entsprechenden Gremien ist die Bundesregierung durch wen
vertreten?
Von Schweizer Seite wurden drei Gremien, die Arbeitsgruppe Information und
Kommunikation, das Technische Forum und der Ausschuss mit
Regierungsvertretern, zur Begleitung des Entsorgungsnachweises eingesetzt, die sich jedoch
nicht mit einem möglichen Endlagerstandort Benken befassen. Die
Bundesregierung ist in keinem dieser Gremien als Mitglied vertreten, da es nicht Ziel der
Bundesregierung ist, internationale Verantwortung für eine national zu
entscheidende Frage zu übernehmen. Es ist das Ziel der Bundesregierung, dass die
Schweiz vor der Festlegung einer Standortregion ein Verfahren zur Auswahl der
Standortregion(en) in angemessenem Umfang nachholt, das den
Beteiligungsinteressen auch der deutschen Nachbarn an einer Auswahlentscheidung mit so
weitreichenden Folgen gerecht wird. Hierzu hat das BMU intensive, bilaterale
Gespräche mit dem Bundesamt für Energie geführt. Das BMU wird zudem nach
Vereinbarung mit dem Bundesamt für Energie von Fall zu Fall als Gast in die
genannten Lenkungsgremien eingeladen. Die jüngsten Entwicklungen in der
Schweiz (siehe Antwort zu Frage 3) dürfen auch als Erfolg dieser Gespräche
gewertet werden.
5. Welche konkreten Regelungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung in einem
Genehmigungsverfahren für ein Endlager in Benken gibt es, insbesondere
welches sind die „zwei Übereinkommen mit der Schweiz von 1991 und
1997“, die laut BMU Beteiligungsmöglichkeiten auch für die deutsche
Seite eröffnen?
Die Beteiligungsrechte von Nachbarstaaten in einem
Rahmenbewilligungsverfahren sind im Übereinkommen vom 25. Februar 1991 über die
Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-Vertragsgesetz)
und im Gemeinsamen Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung
abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver
Abfälle (Gesetz zum Übereinkommen über nukleare Entsorgung) vom 5.
September 1997 geregelt. Sowohl Deutschland als auch die Schweiz sind
Vertragsparteien dieser Übereinkommen.
Gemäß Artikel 3 Abs. 8 des Espoo-Vertragsgesetzes, muss die beteiligte
Vertragspartei (hier die Schweiz) sicherstellen, dass die Öffentlichkeit der
betroffenen Vertragspartei (hier Deutschland) in den betroffenen Gebieten über die
geplante Tätigkeit unterrichtet wird und die Möglichkeit erhält, Stellungnahmen
oder Widersprüche dazu abzugeben.
Nach Artikel 13 Abs. 1 Nr. IV des Gesetzes zum Übereinkommen über nukleare
Entsorgung trifft jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen,
dass für eine geplante Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle Verfahren
festgelegt und angewendet werden, um Konsultationen mit Vertragsparteien in
der Nachbarschaft einer solchen Anlage aufnehmen zu können, soweit sie durch
diese Anlage betroffen sein könnten.
6. Wie würde die deutsche Öffentlichkeit nach diesen Übereinkommen
konkret in einem Genehmigungsverfahren beteiligt?
7. Wie würde das Genehmigungsverfahren für ein Endlager für radioaktive
Abfälle im schweizerischen Benken nach den derzeit beschlossenen
Regelungen (inklusive des schweizerischen Kernenergiegesetzes, das Anfang
2005 in Kraft treten soll) konkret aussehen, insbesondere in welchen
einzelnen Verfahrensschritten würde das Genehmigungsverfahren ablaufen und
zu welche(n/m) Zeitpunkt(en) und in welcher Form würde die
Öffentlichkeit und würden deutsche Behörden konkret beteiligt?
Das Verfahren zur Rahmenbewilligung ist in Kapitel 6 Artikel 42 bis 48 des
neuen Schweizer Kernenergiegesetzes geregelt, das Anfang 2005 in Kraft treten
soll.
Zusammenfassend sieht dies wie folgt aus:
1. Das Rahmenbewilligungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim
Bundesamt für Energie einzureichen.
2. Das Bundesamt holt die erforderlichen Gutachten ein.
3. Das Department beteiligt den Standortkanton sowie die in unmittelbarer
Nähe des vorgesehenen Standorts liegenden Nachbarkantone und
Nachbarländer an der Vorbereitung des Rahmenbewilligungsentscheides. Die
Anliegen des Standortkantons und der in unmittelbarer Nähe liegenden
Nachbarkantone und Nachbarländer sind zu berücksichtigen, soweit dies das Projekt
nicht unverhältnismäßig einschränkt.
4. Das Gesuch wird drei Monate öffentlich ausgelegt.
5. Innerhalb dieser drei Monate kann jedermann beim Bundesamt schriftliche
und begründete Einwendungen gegen die Erteilung der Rahmenbewilligung
erheben.
6. Das Bundesamt für Energie lädt die Kantone, Fachstellen und Gutachter ein,
zu den Einwendungen und Einsprachen zuhanden des Bundesrates Stellung
zu nehmen.
7. Der Bundesrat entscheidet über das Gesuch sowie über die Einwendungen
und Einsprachen.
8. Der Beschluss der Genehmigung der Rahmenbewilligung unterliegt dem
fakultativen Referendum.
Damit käme die Schweiz den im Espoo-Vertrag und im Gesetz zum
Übereinkommen über nukleare Entsorgung geregelten Beteiligungs- und
Konsultationspflichten (siehe Antwort zu Frage 5) nach.
8. Plant die Bundesregierung die Einsetzung einer deutschen Expertengruppe
zur Begleitung eines Genehmigungsverfahrens, und wenn nein, warum
nicht?
Die Bundesregierung hält die Einsetzung einer deutschen Expertengruppe zur
Begleitung eines Genehmigungsverfahrens gegenwärtig für nicht zweckmäßig.
Ein Rahmenbewilligungsverfahren wird aus heutiger Sicht frühestens ab 2010
eingeleitet.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Telefax (02 21) 97 66 83 44
ISSN 0722-8333]