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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Beteiligung der Kommunalen Spitzenverbände an der Erarbeitung von Gesetzesentwürfen und Verordnungen des Bundes - Nachfrage zur Bundestagsdrucksache 16/6193

<span>Nachfrage zur Antwort auf BT-Drs 16/4938; Beteiligung kommunaler Spitzenverbänden an der Erarbeitung kommunale Belange berührende Gesetzentwürfe und Rechtsverordnungen: Umfang und Verfahren der Beteiligung, Anwendung und Anpassung der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien, Zugang der Abgeordneten zu Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbänden</span>

Fraktion

DIE LINKE

Datum

07.09.2007

Antwortdauer

17 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/624621. 08. 2007

Beteiligung der Kommunalen Spitzenverbände an der Erarbeitung von Gesetzesentwürfen und Verordnungen des Bundes

der Abgeordneten Katrin Kunert, Dr. Dagmar Enkelmann, Heidrun Bluhm, Ulla Jelpke, Dr. Gesine Lötzsch und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Nachfrage zur Bundestagsdrucksache 16/6193

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen8

1

Wie kann die Bundesregierung einschätzen, dass die „geltenden Beteiligungsregelungen für Kommunen angemessen und ausreichend“ sind (Antwort zu Frage 2), wenn die Bundesministerien keine konkreten Aussagen über die Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände an der Erarbeitung von Gesetzesentwürfen, Referentenentwürfen und Entwürfen von Rechtsverordnungen treffen können?

2

Wie bewertet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass die kommunalen Spitzenverbände an ihrer Forderung zur Einführung eines verbindlichen Beteiligungsrechtes festhalten?

3

Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass im Falle des § 47 Abs. 1 Satz 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien – GGO – („Ist in wesentlichen Punkten mit der abweichenden Meinung eines beteiligten Bundesministeriums zu rechnen, hat die Zuleitung nur im Einvernehmen mit diesem zu erfolgen.“) eine frühzeitige Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände erfolgt?

4

Wer entscheidet darüber, ob bei Gesetzesentwürfen, Referentenentwürfen und Entwürfen von Rechtsverordnungen kommunale Belange berührt und die kommunalen Spitzenverbände zu beteiligen sind?

5

Gibt es eine Frist, die den kommunalen Spitzenverbänden eingeräumt wird, um Stellungnahmen zu den ihnen übersandten Gesetzesentwürfen, Referentenentwürfen und Entwürfen von Rechtsverordnungen erarbeiten zu können? Wenn ja, welche, und wo ist sie geregelt? Wenn nein, warum nicht, und könnte sich die Bundesregierung vorstellen, eine verbindliche Fristenregelung in die GGO aufzunehmen?

6

Wie sichert die Bundesregierung die Einhaltung des § 44 Abs. 3 GGO („Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen sind gesondert aufzuführen. Das für den Gesetzentwurf federführende Bundesministerium hat hierzu bei den Ländern und kommunalen Spitzenverbänden rechtzeitig Angaben zu den Ausgaben einzuholen.“)?

7

Ist in der Antwort zu Frage 8 gemeint, dass den Abgeordneten in den entsprechenden Ausschusssitzungen die Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände zu Referentenentwürfen bzw. zu Kabinettsvorlagen, die die Verbände an die einzelnen Bundesministerien schicken, übergeben werden?

8

Können Abgeordnete jederzeit Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände zu Referentenentwürfen bzw. zu Kabinettsvorlagen einsehen, insbesondere dann, wenn der Ausschuss nicht vom § 69 Abs. 5 GGO Gebrauch macht?

Berlin, den 20. August 2007

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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