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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Zusammenarbeit deutscher und US-Behörden im Irak

Festnahme des in Deutschland studierenden Obaidi im Irak: Erkenntnisse deutscher Behörden, Zulässigkeit der Teilnahme deutscher Behördenmitarbeiter am Verhör durch die US-Armee bei Folterverdacht, Versagung der erneuten Visaerteilung durch Fristversäumnis, Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes; Zulässigkeit der Verwertung deutscher Behördeninformationen zu Ausländern und Bundesbürgern

Fraktion

DIE LINKE

Datum

19.09.2007

Antwortdauer

23 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher Bundestag16/628027. 08. 2007

Zusammenarbeit deutscher und US-Behörden im Irak

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dağdelen, Inge Höger, Jan Korte, Monika Knoche, Kersten Naumann, Paul Schäfer (Köln) und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Vorbemerkung der Fragesteller Ein in Deutschland studierender Iraker wurde in Bagdad willkürlich verhaftet und monatelang unter Folter verhört. Dies wäre ein Schicksal unter Zehntausenden im besetzten Irak, wenn nicht die von der Tageszeitung „junge Welt“ geschilderten Umstände auf eine mögliche Verwicklung deutscher Behörden und Geheimdienste hindeuten würden (http://www.jungewelt.de/2007/07-14/008.php).

Nach Angaben der „jungen Welt“ fuhr der 29-jährige Abdul-Hameed Al Obaidi im Januar 2006 zu Verwandtenbesuchen nach Bagdad. Nach einer Schießerei auf dem Al-Tahrir-Platz im Stadtzentrum wurde er mit weiteren unbeteiligten Passanten von irakischen Soldaten verhaftet und nach eigenen Aussagen drei Wochen lang gefoltert. Anschließend wurde er in ein anderes Gefängnis verlegt und dort im Verhör von einem Angehörigen der US-Armee beschuldigt, an einem Anschlag auf eine Brücke beteiligt gewesen zu sein. Ein- und Ausreisestempel seines Passes beweisen jedoch, dass Al Obaidi zum Zeitpunkt des Anschlages in Deutschland war.

Al Obaidi gab gegenüber „junge Welt“ an, bei einem weiteren Verhör von zwei offensichtlichen deutschen Muttersprachlern verhört worden zu sein, die blaugefleckte US-Tarnuniformen ohne die üblichen Namensschilder trugen. Die Ermittler hatten eine Kopie von Al Obaidis deutschem Führungszeugnis, in welchem der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof bestätigte, dass keine Eintragung vorliege. Dennoch wurde Al Obaidi noch wochenlang regelmäßig von der US-Army bei verbundenen Augen verhört und dabei direkt neben seinem linken Ohr von einem Lautsprecher dauerbeschallt.

Im Entlassungsschreiben des US-Verteidigungsministeriums heißt es, dass Al-Abaidi vom 19. Mai bis zum 1. Juni 2006 „wegen verdächtiger Aktivitäten“ inhaftiert war und „entlassen wurde, nachdem eine Untersuchung seine Unschuld ergeben hatte.“ Sowohl die Haftzeit bei der irakischen Armee als auch die weitere Haft nach den US-Verhören, die nach seinen Angaben bis September 2006 dauerte, wurden nicht erwähnt.

Aufgrund seiner Haft konnte Al Obaidi sein Studentenvisum in Deutschland nicht rechtzeitig verlängern und verlor seine Aufenthaltsgenehmigung. Ein ärztliches Attest des Krankenhauses im spanischen Gijon bestätigte ihm eine traumatische Hörstörung durch „Überlautstärke in großer Intensität während zweier Monate im Jahr 2006“.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen14

1

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Festnahme von Abdul-Hameed Al Obaidi im Jahr 2006 im Irak?

2

Ab welchem Zeitpunkt und durch wen wurden deutsche Behörden über die Inhaftierung von Al Obaidi informiert?

3

Welche Reaktionen erfolgten von deutschen Behörden auf die Nachricht von Al Obaidis Inhaftierung?

4

Waren nach Kenntnis der Bundesregierung Angehörige einer deutschen Behörde am Verhör von Al Obaidi beteiligt?

5

Wenn ja, welcher Behörde gehörten die Ermittler an?

6

Wenn ja, mit welchem Auftrag waren die deutschen Ermittler im Irak tätig?

7

Wenn ja, mit welchem Ziel beteiligten sie sich an dem Verhör?

8

Wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgte das Verhör?

9

Wieweit ist es nach Meinung der Bundesregierung zulässig, dass sich Angehörige einer deutschen Behörde an Verhören von Terrorverdächtigen im Ausland beteiligen, wenn der Verdacht auf Folter oder Misshandlung des Verhörten besteht?

10

Inwieweit und auf welcher rechtlichen Grundlage ist es nach Kenntnis der Bundesregierung üblich, dass Führungszeugnisse oder sonstige Informationen über in Deutschland lebende Ausländerinnen und Ausländer oder Bundesbürgerinnen und Bundesbürger den Besatzungsbehörden im Irak oder den irakischen Behörden zur Verfügung gestellt werden?

11

Mit welcher Begründung wurde eine erneute Visumvergabe für Al Obaidi abgelehnt?

12

Wie beurteilt die Bundesregierung die Weigerung deutscher Behörden, Al Obaidi erneut ein Studentenvisum oder ein Touristenvisum zu erteilen, obwohl sein bisheriges Studentenvisum aufgrund seiner Haft ohne eigenes Verschulden nicht verlängert werden konnte?

13

Inwieweit hätte sich Al Obdaidi auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berufen können, wonach auch im Zusammenhang des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG (Erlöschen des Aufenthaltstitels nach sechsmonatigem Auslandsaufenthalt) „Fristversäumnisse im Ausnahmefall dann nicht anspruchsausschließend oder rechtsvernichtend sind, wenn die Säumnis auf höherer Gewalt beruhte“ (Evaluationsbericht des Bundesministeriums des Innern zum Zuwanderungsgesetz vom Juli 2006, S. 123, m. w. N.)?

14

Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, dass Al Obaidi sein ohne eigenes Verschulden ausgelaufenes Studentenvisum erneuert bekommt und sein Studium an einer Hochschule in Deutschland fortsetzen kann?

Berlin, den 27. August 2007

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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