[Deutscher Bundestag Drucksache 16/6577
16. Wahlperiode 05. 10. 2007 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Daniel Bahr (Münster),
Heinz Lanfermann, Dr. Konrad Schily, weiterer Abgeordneter
und der Fraktion der FDP
– Drucksache 16/6474 –
Novellierung der Gebührenordnung für Zahnärzte
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat auf Bitten der FDP-
Bundestagsfraktion am 3. Juli 2007 einen Sachstandsbericht über die Novellierung
der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vorgelegt, der am 4. Juli 2007 im
Gesundheitsausschuss diskutiert worden ist. Eine Novellierung der seit 1988
nicht mehr angepassten GOZ im Hinblick auf die in der Zwischenzeit
stattgefundenen Veränderungen im Bereich der zahnmedizinischen Versorgung ist
von allen Seiten begrüßt worden, nicht jedoch die dort ebenfalls klar zum
Ausdruck kommende Zielsetzung, den Bewertungsmaßstab für Zahnärzte (BEMA)
und die GOZ einander anzugleichen. Eine fundierte Auseinandersetzung mit
der GOZ-Novelle war allerdings nicht möglich, weil in dem Sachstandsbericht
Angaben zum Finanzvolumen sowie Informationen zum Verfahren über die
Festsetzung und die Fortschreibung fehlten. Auch der ergänzende
Sachstandsbericht des Bundesministeriums für Gesundheit vom 23. August 2007 enthält
nicht alle Informationen, die notwendig sind, um die GOZ-Novelle fachgerecht
beurteilen zu können. Um die quantitativen Auswirkungen einschätzen zu
können, ist insbesondere eine klare Definition der zugrunde gelegten Begriffe
unerlässlich. Um Transparenz zu schaffen, ist eine Darlegung und Erklärung des
Transcodierungsverfahrens und eine Konkretisierung der Datenquellen
erforderlich.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Auch aus Sicht der Bundesregierung bedarf die zuletzt 1987 überarbeitete
Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) einer umfassenden Novellierung. Deshalb
hat das Bundesministerium für Gesundheit im Juli 2004 zur Vorbereitung einer
Novellierung eine Arbeitsgruppe unter Beteiligung der
Bundeszahnärztekammer, des Verbandes der privaten Krankenversicherung sowie von Vertretern der
Beihilfekostenträger eingesetzt. Obwohl die Beratungen in der Arbeitsgruppe
auf Bitten der Bundeszahnärztekammer vom April 2005 bis Dezember 2005 un- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 4. Oktober 2007
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 16/6577 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiodeterbrochen waren, konnte der Arbeitsentwurf für den Leistungskatalog des
Gebührenverzeichnisses der neuen GOZ im Dezember 2006 fertiggestellt werden.
Ausgehend von der Überlegung, dass sich die Leistungsbeschreibungen und
Abrechnungsbestimmungen insbesondere bei häufigen zahnärztlichen Leistungen
in der vertragszahnärztlichen und privatzahnärztlichen Vergütung im Kern nicht
wesentlich voneinander unterscheiden können, baut der Arbeitsentwurf des
Gebührenverzeichnisses für die neue GOZ maßgeblich auf den Strukturen des
aktuellen einheitlichen Bewertungsmaßstabes für zahnärztliche Leistungen in
der vertragszahnärztlichen Versorgung (BEMA 2004) auf. Soweit dies
sachgerecht begründet werden kann, wurde das Gebührenverzeichnis für die neue
GOZ aber auch um Leistungen ergänzt, die nicht in der vertragszahnärztlichen
Gebührenordnung enthalten sind.
Der BEMA 2004 erfüllt als Ergebnis der Beschlüsse des Erweiterten
Bewertungsausschusses beziehungsweise der im Konsens getroffenen Vereinbarungen
zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und den
Spitzenverbänden der Krankenkassen die einschlägigen Vorgaben des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (§ 87 Abs. 2h SGB V). Danach sind die zahnärztlichen Leistungen
entsprechend einer ursachengerechten, zahnsubstanzschonenden und
präventionsorientierten Versorgung insbesondere nach dem Kriterium der
erforderlichen Arbeitszeit gleichgewichtig in und zwischen den Leistungsbereichen für
Zahnerhaltung, Prävention, Zahnersatz und Kieferorthopädie zu bewerten.
Zudem ist bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wissenschaftlicher
Sachverstand einzubeziehen.
Rund zwei Drittel der Gebührenpositionen des Entwurfes des neuen
Gebührenverzeichnisses der GOZ entsprechen den vergleichbaren zahnärztlichen
Leistungen des BEMA. Auch das wertmäßige Verhältnis der einzelnen Leistungen
untereinander wird aus dem BEMA 2004 in die neue GOZ übertragen. Damit ist
sichergestellt, dass die den Bewertungen des BEMA 2004 zugrunde liegenden
konsentierten Ergebnisse von Zeitmessstudien auch den Kern des
Bewertungsgefüges der neuen GOZ bilden.
Die Bundeszahnärztekammer war seit Beginn der fachlichen Vorarbeiten im Juli
2004 in die Beratungen zur Novellierung der GOZ im Rahmen der hierzu
eingerichteten Arbeitsgruppe eingebunden, hat ihre Teilnahme an den Beratungen
aber unter anderem von April 2006 bis März 2007 ausgesetzt, insbesondere weil
sie das vom BMG verfolgte Novellierungskonzept einer grundsätzlichen
Anlehnung der neuen GOZ an die Leistungs- und Bewertungsstrukturen der
vertragszahnärztlichen Vergütungsregelung ablehnt. In der Sitzung der Arbeitsgruppe
am 5. September 2007 wurde den von der Bundeszahnärztekammer entsandten
Beobachtern das Berechnungsverfahren zur Ermittlung der quantitativen
Auswirkungen und die hierfür herangezogenen Datenquellen erläutert.
1. Welche genaue Definition liegt der nach Aussage des BMG für die
Novellierung der GOZ entscheidenden Ausgangsgröße des „privatzahnärztlichen
Honorarvolumens“ zugrunde?
Auf welche Versichertenklientel entfällt diese Größe; auf Privat-
Vollversicherte oder auch auf GKV-Versicherte, die Privatleistungen in Anspruch
nehmen?
Wurde für den Fall, dass GKV-Versicherte einbezogen worden sind, für
diesen Versichertenkreis das gesamte Honorarvolumen für alle Leistungen,
die im Rahmen von Mehrkostenvereinbarungen nach der GOZ, GOÄ und
der Analogiebildung abgerechnet wurden, einbezogen?
Das privatzahnärztliche Honorarvolumen ist die Summe der in der
Bundesrepublik Deutschland über die GOZ bzw. GOÄ umgesetzten Rechnungsbeträge
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/6577von Zahnärzten. Es werden sowohl die Privat-Vollversicherten, als auch GKV-
Versicherten, die Privatleistungen in Anspruch nehmen, einbezogen. Bei den
privaten Haushalten werden alle privatzahnärztlichen Ausgaben erfasst, die ein
Haushalt zu tragen hat (ohne gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen für
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung).
2. Welche genaue Definition liegt dem neben dem Begriff
„privatzahnärztliches Honorarvolumen“ vom BMG verwendeten Begriff „Ausgaben für
privatzahnärztliche Behandlungen“ zugrunde?
Betrachtet man das privatzahnärztliche Honorarvolumen aus der Sicht der
Kostenträger, handelt es sich hierbei um Ausgaben für privatzahnärztliche
Behandlungen. Die beiden Begriffe haben damit identische Inhalte, spiegeln
jedoch unterschiedliche Sichtweisen wider.
3. Ist bei dem Ausgabenanteil der privaten Haushalte von 41 Prozent an den
„Ausgaben für privatzahnärztliche Behandlung“, von dem das BMG
ausgeht, das Volumen der z. B. wegen des Bestrebens, die
Beitragsrückerstattung zu bewahren, nicht zur Erstattung eingereichten Rechnungen mit
erfasst?
Der Ausgabenanteil der privaten Haushalte umfasst all die Ausgaben, die ein
privater Haushalt zu tragen hat. Laut den international üblichen Klassifikationen
zur Gesundheitsausgabenrechnung gehören hierzu auch die Ausgaben für die
Erstattung nicht eingereichter Rechnungen für privatzahnärztliche
Behandlungen.
4. Welche konkreten Quellen und Daten und welche Annahmen wurden in die
Wertermittlung des „privatzahnärztlichen Honorarvolumens“ einbezogen,
dem sich das BMG nach eigenen Angaben durch Auswertung von Daten
und Schätzungen genähert hat?
Es gibt keine zusammenfassende Statistik über die Höhe des
privatzahnärztlichen Honorarvolumens. Aus diesem Grund muss dieses Volumen anhand der
zur Verfügung stehenden Daten ermittelt werden. Grundlage für die Ermittlung
des privatzahnärztlichen Honorarvolumens sind sowohl Statistiken der
Kostenträger als auch die Informationen zu den zahnärztlichen Umsätzen aus den
Kostenstrukturerhebungen. Für Kostenträger, wie dem Verband der privaten
Krankenversicherung (PKV) und der Krankenversicherung der Post/Bahn,
liegen Gesamtzahlen vor. Die Ausgaben der Beihilfe und der privaten Haushalte
werden jedoch nur teilweise in Statistiken erfasst. Die Werte der Beihilfe werden
deshalb anhand von Eckwerten der Beihilfestatistik einzelner Bundesländer und
des Bundes geschätzt. Die Ermittlung der Ausgaben der privaten Haushalte
erfolgt in Koordination mit der Gesundheitsausgabenrechnung des Bundes.
Hierbei werden auch solche Ausgaben der privaten Haushalte für
privatzahnärztliche Leistungen berücksichtigt, für die Erstattungen weder beantragt noch
gezahlt werden. Zur Plausibilisierung der Ergebnisse erfolgt auf der Grundlage
der Gesundheitsausgabenrechnung des Bundes eine Gegenrechnung mit den
Gesamtumsätzen der Einrichtungen und der Ausgaben der gesetzlichen
Krankenversicherung.
Insgesamt werden damit für die Abschätzung des privatzahnärztlichen
Honorarvolumens insbesondere folgende Datenquellen herangezogen:
Drucksache 16/6577 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode● Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) (versch. Jahrgänge),
KZBV Jahrbuch, Statistische Basisdaten zur vertragszahnärztlichen
Versorgung, Köln.
● Statistisches Bundesamt (versch. Jahrgänge), Fachserie 2, Reihe 1.6.1,
Unternehmen und Arbeitsstätten, Kostenstrukturen bei Arzt-, Zahn- und
Tierarztpraxen, Wiesbaden.
● Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) (versch. Jahrgänge),
Jahresberichte der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB);
Frankfurt.
● Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) (versch. Jahrgänge), Geschäftsbericht,
Stuttgart.
● Verband der privaten Krankenversicherung (versch. Jahrgänge),
Zahlenbericht der privaten Krankenversicherung, Köln.
● Statistisches Bundesamt (versch. Jahrgänge), Fachserie 14, Reihe 3.5,
Rechnungsergebnisse der öffentlichen Haushalte für soziale Sicherung und für
Gesundheit, Sport, Erholung, Wiesbaden.
● Bundesministerium für Arbeit und Soziales (versch. Jahrgänge),
Sozialbudget, Berlin.
● Statistisches Bundesamt (versch. Jahrgänge), Ausgaben, Kosten,
Finanzierung, Das Informationssystem der Gesundheitsberichterstattung des Bundes,
www.gbe-bund.de.
5. Wie wurde die Steigerungsrate des privatzahnärztlichen Honorarvolumens
im Zeitraum von 2000 bis 2004 von 4,6 auf 5,9 Mrd. Euro ermittelt?
Welche Quellen belegen die Aussage?
Das privatzahnärztliche Honorarvolumen wurde anhand der zur Verfügung
stehenden Daten für den Zeitraum von 2000 bis 2004 ermittelt. Die
Steigerungsrate ergibt sich aus dem rechnerischen Vergleich der für jedes Jahr nach dem in
der Antwort zu Frage 4 geschilderten Verfahren gesondert ermittelten
Ergebnisse.
6. Welche konkreten Quellen und Daten und welche Annahmen wurden in die
Unterfütterung der Aussage des BMG einbezogen, dass vom
privatzahnärztlichen Honorarvolumen im Jahr 2004 die privaten Haushalte 41
Prozent, die PKV-Unternehmen 39 Prozent, die Beihilfekostenträger 16
Prozent und die Krankenversorgung der Post- und Bundesbahnbeamten 4
Prozent getragen hätten?
Die Anteile der Kostenträger ergeben sich aus der Höhe der jeweiligen
Ausgaben der einzelnen Kostenträger für privatzahnärztliche Leistungen. Grundlage
für die Ermittlung sind sowohl Statistiken der Kostenträger als auch die
Informationen zu den zahnärztlichen Umsätzen aus den Kostenstrukturerhebungen
(vgl. Antwort zu Frage 4). Für Kostenträger, wie dem Verband der privaten
Krankenversicherung (PKV) und der Krankenversicherung der Post/Bahn,
liegen Gesamtzahlen vor. Die Werte der Beihilfe werden anhand von Eckwerten
der Beihilfestatistik einzelner Bundesländer und des Bundes geschätzt. Die
Ermittlung der Ausgaben der privaten Haushalte erfolgt ebenfalls anhand von
Eckwerten des privatzahnärztlichen Versorgung (Umsätze,
Zuzahlungsregelungen in der PKV usw.). Zur Plausibilisierung erfolgt auf der Grundlage der
Gesundheitsausgabenrechnung des Bundes eine Gegenrechnung mit den Ge-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/6577samtumsätzen der Einrichtungen und der Ausgaben der gesetzlichen
Krankenversicherung.
7. Inwieweit ist das Jahr 2004, mit dem die Datenauswertung endet, als
Basisjahr für die Ermittlung der in Frage stehenden privatzahnärztlichen
Honorarvolumina und der Auswirkungen der neuen GOZ geeignet?
Im Rahmen des Gutachtens zur Kalkulation der finanziellen Auswirkungen
einer Novellierung der GOZ werden zum einen das privatärztliche
Honorarvolumen ermittelt und zum anderen die finanziellen Auswirkungen einer neuen
GOZ abgeschätzt. Letzter ausgewiesener Wert für das privatzahnärztliche
Honorarvolumen ist im Moment das Jahr 2004. Sobald neuere Daten vorliegen,
wird dieser Wert für 2005 fortgeschrieben.
Maßgebliche Grundlage für die Abschätzung der Auswirkungen einer
Novellierung der GOZ sind die Stichproben zum privatärztlichen
Abrechnungsgeschehen. Die hier verwendeten Rechnungsstichproben („GOZ-Analyse“ der BZÄK
bzw. „PKV-Stichprobe“) umfassen Daten aus dem Jahr 2005. In beiden
Bereichen wären aktuellere Daten zur Abschätzung der Auswirkungen
wünschenswert, liegen jedoch noch nicht vor.
8. Welche Erkenntnisse hat das BMG über die betriebswirtschaftlich
erforderlichen kostendeckenden Sollumsätze der zahnärztlichen Praxen, die im
Hinblick auf den nach § 15 des Gesetzes über die Ausübung der
Zahnheilkunde vorgesehenen Interessenausgleich bei der Gebührenordnung
zwischen den berechtigten Interessen der Zahnärzte und der zur Zahlung der
Entgelte Verpflichteten und die daraus resultierenden Fragen der
Rentabilität zahnärztlicher Praxen für eine Novellierung der GOZ von Relevanz
sind?
Im Hinblick auf betriebswirtschaftlich erforderliche kostendeckende
Sollumsätze ist auf die Daten der Kostenstrukturerhebungen der
Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) aus den Jahren 2004 und 2005 hinzuweisen,
die im KZBV Jahrbuch 2006 veröffentlicht worden sind. Diese
Kostenstrukturerhebungen weisen für die alten Bundesländer im Jahr 2005
durchschnittliche Praxisausgaben je Praxisinhaber von 240 714 Euro aus, einschließlich der
darin enthaltenen Kosten für Arbeiten von Fremdlaboratorien in Höhe von
65 303 Euro. Um diese Praxiskosten einschließlich eines Einkommens für den
Praxisinhaber von durchschnittlich 111 103 Euro decken zu können, ist im
Rahmen der Annahmen dieser Kostenstrukturanalyse bei einer durchschnittlichen
Zahl von 1 474 Behandlungsstunden im Jahr ein Umsatz von 239 Euro pro
Behandlungsstunde notwendig.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin
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