Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 16/6729
16. Wahlperiode 15. 10. 2007 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Schäffler, Dr. Hermann Otto Solms,
Carl-Ludwig Thiele, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 16/6483 –
Rolle des Bundesministeriums der Finanzen im Rahmen der Schieflage der IKB
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Turbulenzen der letzten Monate auf den internationalen Finanzmärkten
wurden ausgelöst durch eine Krise am US-Hypothekenmarkt. Deutsche
Staatsbanken sind hier in nicht unerheblichem Ausmaß engagiert. Es stellt sich die
Frage, ob die riskanten Engagements in diesem Umfang und die Auswirkungen
der Verluste auf den deutschen Finanzplatz hätten verhindert werden können.
Insbesondere stellt sich die Frage, ob das Bundesministerium der Finanzen
aufgrund des Miteigentums der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) an der
Deutschen Industriebank (IKB) über die Gremien der IKB und der KfW oder
über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eher hätte
einschreiten können. Diese Fragen sind auch nach der Sondersitzung des
Finanzausschusses weiterhin ungeklärt.
1. Wie viele Zweckgesellschaften hat die IKB aufgelegt oder beraten?
Fragen, die interne Geschäftsvorfälle bei der Deutsche Industriebank AG
betreffen und dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) oder der KfW über
Mandate im Aufsichtsrat bekannt werden bzw. dem BMF mittelbar durch die
Aufsichtstätigkeit der BaFin bekannt werden, können von der Bundesregierung
wegen der Verschwiegenheitspflichten nach § 116 des Aktiengesetzes (AktG)
bzw. § 9 des Kreditwesengesetzes (KWG) nicht beantwortet werden.
2. Welchen Zweck hatten diese Zweckgesellschaften und welche Tätigkeiten
übten sie aus?
Siehe Antwort zu Frage 1. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15. Oktober 2007
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 16/6729 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode3. Inwieweit lassen sich diese Zweckgesellschaften und ihre Tätigkeiten
nach Auffassung der Bundesregierung mit dem Gegenstand des
Unternehmens der IKB gemäß § 2 der Satzung der IKB vereinbaren, insbesondere
den Finanzierungsbedürfnissen des Mittelstands bevorzugt Rechnung zu
tragen?
§ 2 der Satzung (Gegenstand des Unternehmens) erlaubt der IKB Bankgeschäfte
aller Art zu betreiben und Finanzdienstleistungen aller Art zu erbringen. Die
Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet
erscheinen, dem Gegenstand des Unternehmens zu dienen.
4. Inwieweit lassen sie sich nach Ansicht der Bundesregierung mit den
Aufgaben der KfW gemäß § 2 des Gesetzes über die KfW vereinbaren?
§ 2 des Gesetzes über die KfW regelt nicht die Geschäftspolitik der IKB.
5. In welchem Umfang war die IKB in den Zweckgesellschaften investiert?
Siehe Antwort zu Frage 1.
6. Welche Risiken befanden sich innerhalb und welche außerhalb der
Bilanz?
Siehe Antwort zu Frage 1.
7. Wie hoch ist das maximale Verlustrisiko der IKB?
Siehe Antwort zu Frage 1.
8. Wie waren die genauen Konstruktionen der Zweckgesellschaften
Rhineland Funding und Rhinebridge?
Siehe Antwort zu Frage 1.
9. Wann wurden diese Zweckgesellschaften gegründet?
Im Geschäftsjahr 2001/2002 hat die IKB damit begonnen, das Geschäft mit den
Conduits aufzubauen.
10. An welchen Stellen der Zahlungsrangfolge steht die IKB bei den
Zweckgesellschaften Rhineland Funding und Rhinebridge?
Siehe Antwort zu Frage 1.
11. Wie hat sich die Bilanzsumme der IKB in den letzten Jahren im Vergleich
zu den Zweckgesellschaften verändert?
Die Konzernbilanzsumme der Deutsche Industriebank AG stieg vom 31. März
2005 bis zum 31. März 2007 um 12,6 Mrd. Euro auf 52,1 Mrd. Euro (Basis:
International Financial Reporting Standards – IFRS). Das Conduit Rhineland
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/6729Funding Capital Corporation baute sein Investmentportfolio im gleichen
Zeitraum von 6,6 Mrd. Euro auf 12,7 Mrd. Euro aus.
12. Wie viel Eigenkapital und welche Rechtsform hatten die
Zweckgesellschaften?
Üblicherweise haben Zweckgesellschaften kein Eigenkapital über das
gesetzlich geforderte Eigenkapital hinaus. Die Rechtsform der Zweckgesellschaften
ist abhängig vom Sitzland.
13. Wie war die Rolle der KfW bei der Gründung und Beratung dieser
Zweckgesellschaften?
Die KfW war in die Gründung und Beratung der Zweckgesellschaften nicht
eingebunden.
14. Inwieweit hat die KfW die Verbriefungsgeschäfte der IKB unterstützt,
inwieweit wurden insbesondere Kredite oder Kreditlinien zur Verfügung
gestellt?
Die KfW hat die in der Diskussion stehenden Geschäfte mit den
Zweckgesellschaften Rhineland Funding und Rhinebridge zu keiner Zeit unterstützt. Die
KfW hatte diesen Zweckgesellschaften weder Kredite noch Kreditlinien
bereitgestellt. Ergänzend: Siehe Antwort zu Frage 41.
15. Wie hoch war der Ertragsanteil der Zweckgesellschaften am Gesamtertrag
der IKB in den Jahren 2000 bis 2007 jeweils?
Über die hierzu in den Geschäftsberichten zur Ertragsentwicklung enthaltenen
Informationen hinaus sind im Hinblick auf die in der Antwort zu Frage 1
genannten Verschwiegenheitspflichten keine Angaben möglich. Auf die
allgemeinen Ausführungen im Geschäftsbericht 2006/2007 (S. 66) sowie im
Geschäftsbericht 2001/2002 (S. 46) wird verwiesen.
16. Durch wen war das Bundesministerium der Finanzen in diesen Jahren in
den Gremien der IKB vertreten?
Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen im Aufsichtsrat der IKB seit
dem Jahr 2000:
Herr Dr. Joachim Henke bis zum 31. Dezember 2000,
Herr Gunnar John vom 11. April 2001 bis zum 31. Dezember 2002,
Herr Jörg Asmussen seit dem 9. April 2003.
Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen im Beraterkreis der IKB, der
keine Kontrollfunktion ausübt:
Staatssekretär Cajo Koch-Weser bis November 2005,
Parlamentarische Staatssekretärin Dr. Barbara Hendricks seit Februar 2006.
Drucksache 16/6729 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode17. Wie oft wurden Sonderprüfungen bei der IKB in diesen Jahren
durchgeführt?
Siehe Antwort zu Frage 1.
18. Von wem wurden diese Prüfungen durchgeführt?
Siehe Antwort zu Frage 1.
19. Was war jeweils der Prüfauftrag, und was waren die Ergebnisse?
Siehe Antwort zu Frage 1.
20. Wann wurde der Aufsichtsrat der IKB erstmalig über die Gründung, die
Tätigkeit und mögliche Liquiditätsrisiken der Zweckgesellschaften
informiert?
Siehe Antwort zu Frage 1.
21. Inwieweit wurde der Aufsichtsrat der IKB über Kredite oder Kreditlinien
gegenüber den Zweckgesellschaften informiert?
Siehe Antwort zu Frage 1.
22. Hat der Aufsichtsrat der IKB der Gründung der Zweckgesellschaften
zugestimmt?
Siehe Antwort zu Frage 1.
23. Wie und an welchen Stellen wurde in den Geschäftsberichten der IKB und
ihren Anlagen über die Zweckgesellschaften berichtet?
Aussagen zu den Zweckgesellschaften/Conduits bzw. damit in Zusammenhang
stehenden Strukturen finden sich in den für jedermann zugänglichen
Geschäftsberichten der IKB für die Geschäftsjahre 2001/2002 bis 2006/2007 im
Wesentlichen auf folgenden Seiten:
Geschäftsbericht 2001/2002: S. 5, 34, 46, 98, 99
Geschäftsbericht 2002/2003: S. 106, 155
Geschäftsbericht 2003/2004: S. 71, 106, 160
Geschäftsbericht 2004/2005: S. 73, 109, 110, 162
Geschäftsbericht 2005/2006: S. 55, 68, 78, 89, 118, 119
Geschäftsbericht 2006/2007: S. 58, 66, 69, 93, 96, 198.
24. Trifft es zu, dass im Geschäftsbericht 2006/2007 der IKB folgende
Bemerkungen enthalten waren:
a) Eine erfreuliche Erhöhung um 19,2 Prozent auf 108 Mio. Euro ergibt
sich auch für den Provisionsüberschuss. Die eine Hälfte dieses
Überschusses stammt aus Strukturierungsgebühren sowie Provisionen der
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/6729Geschäftsfelder Firmenkunden, Immobilienkunden und Strukturierte
Finanzierung, die andere Hälfte resultiert im Segment Verbriefungen
aus Beratungsgebühren des Conduits Rhineland Funding.
b) Das Conduit Rhineland Funding Capital Corporation, für das wir eine
Beratungsfunktion übernommen haben, hat sein Investmentportfolio
auf 12,7 Mrd. Euro (9,7 Mrd. Euro) erhöht.
c) Für das Conduit Rhineland Funding erwarten wir innerhalb von drei
Jahren ein Investmentvolumen von 20 Mrd. Euro (derzeit 12,7 Mrd.
Euro), für Rhinebridge ein Volumen von 10 Mrd. Euro.
d) In dem Posten Andere Verpflichtungen sind Kreditzusagen über
insgesamt 11,9 Mrd. Euro (Vorjahr: 11,2 Mrd. Euro) Gegenwert an
Spezialgesellschaften enthalten, die nur im Falle von kurzfristigen
Liquiditätsengpässen bzw. vertraglich definierten Kreditausfallereignissen von
diesen in Anspruch genommen werden können?
Ja
25. Wenn ja, wie wurde darauf reagiert?
Siehe Antwort zu Frage 1.
26. War dem Aufsichtsrat der IKB die IKB-interne Studie „California-
dreamin“ bekannt, wenn ja, welche Konsequenzen hat er daraus gezogen?
Siehe Antwort zu Frage 1.
27. Warum engagierten die Zweckgesellschaften der IKB sich in besonderem
Maße im US-Subprime-Markt?
Siehe Antwort zu Frage 1.
28. Wann und in welcher Form wurde der Aufsichtsrat der IKB erstmalig über
dieses Engagement im US-Subprime-Markt informiert?
Siehe Antwort zu Frage 1.
29. Wann und in welcher Form wurde die KfW erstmalig über dieses
Engagement im US-Subprime-Markt informiert?
Von Gerüchten des Kapitalmarkts über Probleme der IKB mit ihrem Conduit
Rhineland Funding im Zusammenhang mit der US-Subprime-Krise hat die KfW
erst unmittelbar vor der Veröffentlichung der Pressemitteilung der IKB am
20. Juli 2007 gehört. Auf sofortige Nachfrage des KfW-Vorstands dementierte
der damalige Vorstandssprecher der IKB die Gerüchte und verwies auf die in
Vorbereitung stehende Pressemitteilung. In dieser am 20. Juli 2007
veröffentlichten Pressemitteilung heißt es: „Die jüngste (…) Moody’s Analyse (…) hat
im Hinblick auf IKB Engagements (…) praktisch keine Auswirkung. Von den in
diesem Zusammenhang von Moody’s auf die Watchlist gesetzten Tranchen ist
die IKB lediglich mit einem einstelligen Millionenbetrag betroffen.“ Die
Presseerklärung bestätigte ebenso das geplante Jahresergebnis in Höhe von 280 Mio.
Euro.
Drucksache 16/6729 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode30. Hat die KfW auf dieses Engagement Einfluss genommen, wenn ja, wie,
wenn nein, warum nicht?
Die KfW hat keinen Einfluss auf dieses Engagement der IKB genommen, da ihr
keine Informationen über die tatsächliche Risikosituation des Engagements
vorlagen.
31. Wie wurde und wird sichergestellt, dass das Risikomanagement der IKB
die speziellen Verhältnisse am Subprime-Markt wie auch an anderen
ausländischen Märkten mit ausreichender Expertise berücksichtigt?
Siehe Antwort zu Frage 1.
32. Wurden neben Ratings von Fitch Ratings, Moody’s Investors Service und
Standard & Poor’s noch Ratings anderer Agenturen bei Engagements im
Subprime-Segment beachtet?
Siehe Antwort zu Frage 1.
33. Was wurde getan, um die von US-Agenturen erteilten Ratings kritisch zu
hinterfragen, und welches Fachwissen war dazu vorhanden?
Siehe Antwort zu Frage 1.
34. Warum wurden die Zweckgesellschaften der IKB außerhalb der Bilanz
geführt?
Nach den internationalen Rechnungslegungsstandards, die auch für den
Konzernabschluss der IKB gelten, ist hinsichtlich der Konsolidierung der
Zweckgesellschaften darauf abzustellen, ob diese durch das Mutterunternehmen
wirtschaftlich beherrscht werden. Im Fall des IKB-Konzernabschlusses hat der
Jahresabschlussprüfer die Entscheidung, die beiden Vehikel Rhineland Funding
und Rhinebridge nicht zu konsolidieren, nicht beanstandet.
35. Inwieweit wurde der Aufsichtsrat der IKB darüber informiert, dass und
aus welchen Gründen die Zweckgesellschaften außerhalb der Bilanz
geführt werden?
Siehe Antwort zu Frage 1.
36. Inwieweit und in welchen Jahren wich die IKB vom Corporate
Governance Codex ab?
Vorstand und Aufsichtsrat haben im November 2002 für die IKB eigene
Corporate-Governance-Grundsätze beschlossen und am 7. November 2002 die erste
Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG abgegeben. Seitdem erklären
Vorstand und Aufsichtsrat jährlich im Geschäftsbericht, dass den vom
Bundesministerium der Justiz bekannt gemachten Empfehlungen der
Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex entsprochen wurde und wird
bzw. welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden. Die
Corporate-Governance-Grundsätze der IKB (Stand: 28. Juni 2007) sind auf den
Internetseiten der IKB veröffentlicht.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/672937. Warum wich die IKB davon ab?
Die Corporate-Governance-Grundsätze der IKB sind unter Berücksichtigung
der unternehmensspezifischen Gegebenheiten bei der IKB auf der Grundlage
des Deutschen Corporate Governance Kodex erarbeitet worden und werden
regelmäßig neuen Anforderungen angepasst.
38. In welchem Umfang und an wen wurden durch die IKB in den Jahren 2006
und 2007 Kredite verkauft?
Siehe Antwort zu Frage 1.
39. Inwieweit wurde der Aufsichtsrat der IKB über den Verkauf von Krediten
informiert?
Siehe Antwort zu Frage 1.
40. Hat die IKB nach Auffassung der Bundesregierung in ausreichendem
Maße durch Ad-hoc-Mitteilungen über ihre Probleme bei den
Zweckgesellschaften informiert?
Es ist nicht Aufgabe der Bundesregierung, eine Ad-hoc-Mitteilung einer
börsennotierten Aktiengesellschaft im Hinblick auf ihre Vollständigkeit zu beurteilen.
41. In welchem Umfang wurden die Liquiditätszusagen der KfW an die IKB
bisher in Anspruch genommen?
Die Liquiditätszusagen der KfW gingen nicht an die IKB. Die KfW ist vielmehr
in die Zusagen der IKB gegenüber Rhineland Funding eingetreten.
Zum Umfang siehe Antwort zu Frage 1.
42. Ist eine Kapitalerhöhung bei der IKB geplant, wenn ja, wie soll diese
finanziert werden?
Siehe Antwort zu Frage 1.
43. Wie bewertet die Bundesregierung die Rolle der Bankenaufsicht im
Rahmen der Schieflage der IKB?
Die Bankenaufsicht ist bei der Beaufsichtigung der IKB ihrem gesetzlichen
Auftrag nachgekommen.
44. Warum ist für die Aufsicht der KfW das Bundesministerium der Finanzen
und nicht die BaFin zuständig?
Die KfW ist seit ihrer Errichtung im Jahr 1948 von der Bankenaufsicht nach dem
Gesetz über das Kreditwesen weitestgehend ausgenommen. Sie wird
unmittelbar vom Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie beaufsichtigt.
Drucksache 16/6729 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode45. Wie hat das Bundesministerium diese Aufsicht in den vergangenen Jahren
ausgeübt?
Die laufende Geschäftstätigkeit und Vermögensverwaltung wird vom
pluralistisch besetzten Verwaltungsrat und dessen Ausschüssen überwacht. Die
Aufsicht nach dem KfW-Gesetz ist dahingehend ausgerichtet, den Geschäftsbetrieb
der Anstalt mit den Gesetzen, der Satzung und den sonstigen Bestimmungen in
Einklang zu halten.
46. Plant die Bundesregierung die Aufsicht über die KfW zu ändern?
Die Bundesregierung plant derzeit nicht, die Aufsicht über die KfW zu ändern.
47. Wann und in welcher Form wurde der Verwaltungsratsvorsitzende der
KfW über das Engagement der IKB außerhalb der Bilanz informiert?
Der Bundesminister der Finanzen Peer Steinbrück wurde in seiner derzeitigen
Funktion als Vorsitzender des Verwaltungsrats der KfW am 27. Juli 2007 über
die Risiken bei der IKB erstmalig durch die KfW unterrichtet.
48. Wie setzte sich das Gesamtportfolio bei den Zweckgesellschaften
Rhineland Funding und Rhinebridge in Ratingklassen zusammen?
Über die in den Geschäftsberichten enthaltenen Angaben hinaus sind keine
Angaben möglich.
49. Wie hat sich das Individualrating der IKB entwickelt, und wie bewertet die
Bundesregierung dies?
Auf Basis der Risikoabschirmung des Bankenpools haben sich die
maßgebenden Ratings, die die Kreditwürdigkeit auch unter Berücksichtigung externer
Unterstützung bewerten, bisher nur unwesentlich verändert. Diese Ratingnoten
liegen – vor allem unter Berücksichtigung der Risikoabschirmung – weiterhin
stabil im Investmentgrade-Bereich. Gleichwohl wurden beim Individualrating
der IKB, das ausschließlich die Kreditwürdigkeit des Instituts ohne externe
Unterstützung bewertet, leichte Herabstufungen vorgenommen. Diese
Veränderungen spiegeln letztlich die reduzierte Ertragslage des Instituts wider und
antizipieren dabei die Wirkung der Risikoabschirmung.
50. Welche Auswirkung hatte das Engagement der KfW bei der IKB auf das
Rating der IKB?
Siehe Antwort zu Frage 49.
51. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass die IKB das „Ohr am
Markt“ (KfW-Vorsitzende Ingrid Matthäus-Maier, FAZ vom 27. Juni
2007) der KfW ist?
Ja
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/672952. Zu welchem Preis und wann stieg die KfW bei der IKB ein?
Der Einstieg in eine Beteiligung der KfW an der IKB in Höhe von rund 1
Prozent erfolgte 1985 auf Bitten des Bundes, da die Stiftung Industrieforschung ihre
Bezugsrechte im Rahmen einer Kapitalerhöhung nicht ausüben konnte. 2001 bat
der damalige IKB-Vorstandssprecher die KfW, angesichts einer drohenden
Zerschlagung durch den zu erwartenden Einstieg eines internationalen Investors
das von Allianz und Münchner Rück zum Kauf angebotene Aktienpaket in Höhe
von 33,2 Prozent zu übernehmen. Die Aufstockung der Beteiligung erfolgte zum
Erhalt der IKB als wichtiger Mittelstandsfinanzierer. Der Erwerb wurde im
Verwaltungsrat der KfW Ende 2001 einstimmig beschlossen. Im Zuge der Fusion
mit der Deutsche Ausgleichsbank (DtA) im Jahr 2003 erhöhte sich die
Beteiligung um weitere 3,6 Prozent, die sich im Portfolio der DtA befanden, auf
insgesamt 37,8 Prozent.
Aussagen zu dem Preis können aus Vertraulichkeitsgründen nicht getroffen
werden.
53. Welches waren die Gründe für das Engagement der KfW bei der IKB?
Siehe Antwort zu Frage 52.
54. Liegen diese Gründe nach Ansicht der Bundesregierung weiterhin vor?
Ja
55. Wie hat sich die Werthaltigkeit des Engagements entwickelt?
Ein Abschreibungsbedarf tritt laut Handelsgesetzbuch dann ein, wenn im
Rahmen der Überprüfung der Werthaltigkeit eine dauernde Wertminderung
festgestellt wird. Allein der Rückgang des Aktienkurses im Rahmen von
Marktwertschwankungen ist kein ausreichendes Indiz für eine dauernde Wertminderung
der Beteiligung. Vielmehr müssen für die Feststellung einer dauernden
Wertminderung Indizien (wie z. B. Dauer der bisherigen Wertminderung,
Substanzverluste, Verschlechterung der Zukunftsaussichten des Unternehmens, etc.)
vorliegen. Grundlage hierfür kann nur die Ermittlung des entsprechenden
Unternehmenswertes sein, der die Risikoabschirmung und den voraussichtlichen
Verlustausweis der IKB berücksichtigt. Die KfW prüft derzeit, ob ein
Abschreibungsbedarf besteht.
56. Wie beurteilt die Bundesregierung die Stützungsmaßnahmen zugunsten
der IKB unter dem Gesichtspunkt des europäischen Beihilferechts?
Die Bundesregierung hat die Europäische Kommission mündlich und schriftlich
unterrichtet. Eine Reaktion steht bisher aus.
57. Wie beurteilt die Bundesregierung das Engagement der KfW bei der
IPEX-Bank insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Beihilferechts?
Die Ausgliederung der KfW IPEX-Bank zum 1. Januar 2008 entspricht der EU-
Verständigung II und ist damit beihilferechtskonform.
Drucksache 16/6729 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode58. Hat es mit der EU-Kommission eine Verständigung über die Beteiligung
der KfW an der im Wettbewerb stehenden IPEX-Bank gegeben, wenn
nein, warum nicht?
Siehe Antwort zu Frage 57.
59. Inwieweit sollte das Bilanzrecht nach Ansicht der Bundesregierung
geändert werden?
Die Bundesregierung prüft, ob und inwieweit Änderungsbedarf besteht und wird
– falls erforderlich – zu gegebener Zeit Vorschläge unterbreiten.
60. Wann wird die Bundesregierung hierzu Vorschläge vorlegen?
Siehe Antwort zu Frage 59.
61. Werden seitens der Bundesregierung oder der KfW
Schadensersatzansprüche gegen die Organe und Prüfer der IKB geprüft?
Die KfW prüft derzeit keine derartigen Schadensersatzansprüche.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Telefax (02 21) 97 66 83 44
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