In welcher Höhe die von der Bundesanstalt für Arbeit festgesetzten Bußgelder rechtskräftig geworden sind, läßt sich wegen der unterschiedlichen Zuständigkeiten nicht ermitteln. Wenn gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt wird, entscheiden nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz die ordentlichen Gerichte darüber, ob der Bußgeldbescheid aufgehoben oder rechtskräftig wird. Die Länder teilen die Entscheidungen ihrer Gerichte über die Einsprüche nicht der Bundesanstalt für Arbeit mit.
Die Höhe der tatsächlich eingegangenen Verwarnungsgelder, Geldbußen und Verfallbeträge wird für die Bundesanstalt für Arbeit nur als Gesamtzahl für alle Ordnungswidrigkeiten erhoben. Eine gesonderte Statistik zu den eingegangenen Geldbußen aus dem Bereich der illegalen Beschäftigung liegt nicht vor.
Die Statistik täuscht aber über den Umfang der vollzogenen Geldbußen. Sie erfaßt nur die von der Bundesanstalt für Arbeit und den Hauptzollämtern vereinnahmten Geldbußen. Die Zahlen geben keine Auskunft darüber, in welcher Höhe Geldbußen nach Einspruchsverfahren vereinnahmt wurden, da diese Gelder in die Länderhaushalte fließen.
Das Verhältnis ist nach der allgemeinen Statistik der Bundesanstalt für Arbeit wie folgt:
- Jahr Von der Bundesanstalt für Arbeit festgesetzte Verwarnungsgelder, Geldbußen und Verfall in Mio. DM
- Jahr Von der Bundesanstalt für Arbeit vereinnahmte Verwarnungsgelder, Geldbußen, Verfallbeträge in Mio. DM
- 1990 33,26 24,97
- 1991 40,20 24,31
- 1992 42,67 26,86
- 1993 58,38 31,29
- 1994 72,28 35,76
- 1995 92,62 42,19
- 1996 110,45 42,73
- 1997 172,90 51,37
- 1998 225,05 55,71
Für die Tatsache, daß von 1990 bis 1998 prozentual gesehen immer weniger der festgesetzten Geldbußen vereinnahmt wurden, sind zwei Gründe von besonderer Bedeutung:
- Geldbußen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz, die ab 1996 erstmals festgesetzt wurden, richten sich in erster Linie gegen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland. Gleichzeitig nahm die grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung zu. Eine Vollstreckung der verhängten Geldbußen im Ausland ist aber in der Regel nicht möglich, da mit den meisten ausländischen Staaten keine Vollstreckungshilfeabkommen abgeschlossen werden konnten. Die Sicherung der Vollstreckung im Inland durch dinglichen Arrest ist nur selten möglich.
- In den letzten Jahren wurden wiederholt die gesetzlichen Bußgeldrahmen erhöht, so daß die Bundesanstalt für Arbeit auch höhere Geldbußen verhängte. Gegen diese höheren Geldbußen wurden dann aber mehr Einsprüche eingelegt. Die Statistik der Bundesanstalt für Arbeit erfaßt dann nicht mehr, ob in diesen Fällen Geldbußen vereinnahmt wurden, da diese – wie oben erwähnt – den Länderhaushalten zufließen und sich somit der Erfassung durch die Bundesanstalt für Arbeit entziehen.
Bezüglich der von den Hauptzollämtern festgesetzten Geldbußen liegen aufgeschlüsselte Zahlen für die Jahre 1992 bis 1996 nicht vor. Da in diesem Zeitraum die festgesetzten Bußgelder ausschließlich wegen der Verletzung von Auskunfts-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten im Rahmen der Prüfung nach § 107 Viertes Buch Sozialgesetzbuch sowie dem damaligen § 150 a AFG verhängt wurden, setzt sich die Gesamtsumme unter 1 Mio. DM aus vielen Kleinbeträgen zusammen.
- Jahr Von den Hauptzollämtern festgesetzte Geldbußen in Mio. DM
- Jahr Von Hauptzollämtern vereinnahmte oder in der Vollstreckung befindliche Geldbußen in Mio. DM
- 1997 6,8 6,1
- 1998 13,7 7,6
Nach den bisherigen Vollstreckungsverfahren muß damit gerechnet werden, daß ein Großteil der noch in der Vollstreckung befindlichen Summen uneinbringlich wird.
Von der von den Hauptzollämtern in 1997 insgesamt festgesetzten Arrestsumme von 6,6 Mio. DM wurden für einen Gesamtbetrag von 2,8 Mio. DM Verfallbescheide erstellt und rechtskräftig. Für die Arrestsumme aus 1998 in Höhe von 7,5 Mio. DM wurde der Verfall über die Summe von 1 Mio. DM erklärt.