Programm der Bundesregierung „Bauen jetzt – Investitionen beschleunigen“
der Abgeordneten Renate Blank, Dirk Fischer (Hamburg), Eduard Oswald, Dr.-Ing. Dietmar Kansy, Wolfgang Börnsen (Bönstrup), Klaus Brähmig, Georg Brunnhuber, Hubert Deittert, Peter Götz, Manfred Heise, Norbert Königshofen, Dr. Hermann Kues, Peter Letzgus, Eduard Lintner, Dr. Klaus W. Lippold (Offenbach), Dr. Michael Meister, Günter Nooke, Norbert Otto (Erfurt), Hans-Peter Repnik, Heinz Schemken, Wilhelm Josef Sebastian, Thomas Strobl, Dagmar Wöhrl und der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Die Bundesregierung legt ein Programm mit dem Titel auf „Bauen jetzt – Investitionen beschleunigen“. Für den Bundesfernstraßenbau sollen mittels privater Betreibermodelle Investition vorgezogen, d. h. beschleunigt werden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen15
Mit welchen Konzessionslaufzeiten sollen die privaten Betreibermodelle ausgestattet werden?
Mit welcher Aufteilung der Finanzierungsverpflichtungen ist zwischen Bund, Ländern und Privaten zu rechnen?
Zwischen welchen Parteien sollen Konzessionsverträge geschlossen werden?
Kann vollständig ausgeschlossen werden, dass die Einführung privater Betreibermodelle gegen die in Artikel 90 Absatz 2 Grundgesetz geregelten Grundsätze der Auftragsverwaltung im Bundesfernstraßenwesen verstößt?
Kann vollständig ausgeschlossen werden, dass die privaten Betreibermodelle verfassungswidrig sind, da die Baulast für Bundesfernstraßen vollumfassend und ausschließlich beim Bund liegt?
Kann vollständig ausgeschlossen werden, dass die beabsichtigte Finanzierung im Rahmen privater Betreibermodelle die Regelfinanzierung der Bundesfernstraßen aus der Länderquote diese einschränkend belastet?
Wer soll für die im Rahmen privater Betreibermodelle ebenfalls durchzuführenden Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren die Antragsführerschaft übernehmen?
Ist es verfassungsrechtlich möglich, dass zugunsten eines privaten Konzessionärs Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden können?
Ist es verfassungsrechtlich möglich, dass zugunsten eines privaten Konzessionärs Enteignungs- oder vorzeitige Besitzeinweisungsverfahren durchgeführt werden können?
Kann angesichts der Antworten zu den Fragen 8 und 9 vollständig ausgeschlossen werden, dass nicht doch eine Behörde und nicht ein privater Konzessionär diese Verfahren durchführen muss?
Welche Aufgaben obliegen dem privaten Konzessionär über die in Frage 10 beschriebenen hinaus?
Welche baulichen und betrieblichen Erhaltungsaufwendungen hat der private Konzessionär während der Konzessionslaufzeit zu erbringen?
Hat der private Konzessionär dazu gesonderte private Autobahnmeistereien aufzubauen und zu unterhalten?
Wie werden die Aufgabenbereiche staatlicher und privater Autobahnmeistereien voneinander abgegrenzt?
Wer überprüft, ob der private Konzessionsnehmer die vorgegebenen betrieblichen Standards an die Pflege der Straße und deren Wartung und beispielsweise den Winterdienst einhält und ist an eine Pönalisierung im Falle der negativen Vertragsverletzung gedacht?