[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/6425 –
Aufnahmeprogramme Afghanistan
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Sommer 2021 haben die Taliban in Afghanistan erdrutschartig die Macht
übernommen. In der Folge hat die damalige Bundesregierung das bereits seit
Längerem bestehende Ortskräfteverfahren erweitert. Seit Mai 2021 bis Anfang
März 2023 wurden aufgrund dessen insgesamt 43 506 Aufnahmezusagen nach
§ 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) an ehemalige Ortskräfte und
andere besonders gefährdete Personen sowie deren Familienangehörige erteilt
(Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 93 auf
Bundestagsdrucksache 20/5942).
Zusätzlich zu diesem Verfahren hat die Bundesregierung im Herbst 2022 ein
Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan angekündigt und mit
Aufnahmeanordnung vom 19. Dezember 2022 ins Leben gerufen (
www.bundesaufnahmep
rogrammafghanistan.de/bundesaufnahme-de/AktuelleArtikel/-/2558250?
view=).
Die Fragesteller stehen ausdrücklich zu den humanitären Verpflichtungen
Deutschlands. Es ist weiterhin richtig, ehemaligen afghanischen Ortskräften,
die aufgrund ihres Dienstes für Deutschland gefährdet sind, Schutz zu
gewähren.
Angesichts der aktuellen Lage muss jedoch die Aufnahme- und
Integrationsfähigkeit Deutschlands beachtet werden – wie auch die Bundesregierung
ausdrücklich bestätigt (
www.bundesaufnahmeprogrammafghanistan.de/bundesau
fnahme-de/bundesaufnahmeprogramm-faq/-/2558270). Im Jahr 2022 haben
rund 1 Million geflüchtete Ukrainerinnen und Ukrainer zu Recht Schutz in
Deutschland erhalten. Darüber hinaus wurden im Jahr 2022 über 240 000
Asylanträge gestellt. Allein von Januar bis Februar dieses Jahres kamen fast
60 000 Asylanträge hinzu. Mit 1,2 Millionen Personen haben in Deutschland
im Jahr 2022 mehr Personen Schutz gesucht als in den Jahren 2015 und 2016
zusammen. Die faktischen Aufnahme- und Integrationskapazitäten
Deutschlands stoßen an ihre Grenzen. Vielerorts sind sie bereits überschritten. Darauf
weisen kommunale Vertreter parteiübergreifend seit Monaten hin. Dennoch
sollen mit dem neuen Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan in der
laufenden Legislatur, also voraussichtlich bis September 2025, pro Monat 1 000
Personen eine Aufnahmezusage erhalten (
www.bundesaufnahmeprogrammafgha
nistan.de/bundesaufnahme-de/bundesaufnahmeprogramm-faq/-/2557566; in
der Aufnahmeanordnung selbst befindet sich keine Befristung). Das würde
Deutscher Bundestag Drucksache 20/6857
20. Wahlperiode 15.05.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom
15. Mai 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
insgesamt 36 000 Personen zusätzlich ergeben (nicht ausgeschöpfte
Monatskontingente werden auf den Folgemonat übertragen; vgl. Aufnahmeanordnung
des Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) vom 19.
Dezember 2022).
Hinzu kommt eine nach Ansicht der Fragesteller offensichtliche Intransparenz
des Bundesaufnahmeprogramms Afghanistan. „Meldeberechtigte Stellen“, die
von der Bundesregierung bestimmt werden, sollen mutmaßlich gefährdete
Personen vorschlagen (
www.bundesaufnahmeprogrammafghanistan.de/bunde
saufnahme-de/bundesaufnahmeprogramm-faq/-/2544640). Die
Nichtregierungsorganisation (NGO) „Kabul Luftbrücke“ ist eine der Stellen, wie durch
Medienberichte zu erfahren war (
www.morgenpost.de/politik/article23684324
7/afghanistan-aufnahme-fluechtlinge-auswaertiges-amt.html). Die anderen
Stellen sind nicht öffentlich bekannt (
www.bundesaufnahmeprogrammafghani
stan.de/bundesaufnahme-de/bundesaufnahmeprogramm-faq/-/2544670).
Ebenso wenig ist bekannt, welche unterschiedlichen Aufgaben die
„meldeberechtigten Stellen“ im Verfahren einnehmen oder ob und wie die von
„meldeberechtigten Stellen“ in die „digitale Maske“ eingetragenen Daten auf
Richtigkeit überprüft werden. Damit sind es keine staatlichen Behörden, sondern
NGOs, die regelmäßig eigene politische Anliegen verfolgen, für die
Vorauswahl zuständig. Dies wirft nach Auffassung der Fragesteller Fragen auf.
Zuletzt wurde insbesondere vom Politikmagazin „Cicero“ über ernstzunehmende
Fälle berichtet, die im Kontext afghanischer Aufnahmeprogramme auf ein
fragliches Verständnis von Rechtsstaatlichkeit und deutscher
Sicherheitsinteressen der deutschen Bundesregierung schließen lassen (vgl. beispielsweise
www.cicero.de/aussenpolitik/bundesaufnahmeprogramm-afghanistan-
schariarichter-baerbock-auswartiges-amt; Cicero Ausgabe 02.2023, S. 52 ff).
1. Wie viele Personen wurden im Kontext des Bundesaufnahmeprogramms
Afghanistan von Oktober 2022 bis Ende März 2023 als schutzberechtigt
ausgewählt, und wie viele Personen sind bereits nach Deutschland
eingereist (bitte nach Anzahl der schutzberechtigten Personen, Anzahl der
Familienangehörigen und dem Schutzgrund auflisten)?
a) Wie viele der noch nicht nach Deutschland eingereisten und als
schutzberechtigt ausgewählten Personen befinden sich nach Kenntnis
der Bundesregierung aktuell in Afghanistan?
b) Wie viele der noch nicht nach Deutschland eingereisten und als
schutzberechtigt ausgewählten Personen befinden sich nach Kenntnis
der Bundesregierung aktuell in Pakistan?
c) Wie viele der noch nicht nach Deutschland eingereisten und als
schutzberechtigt ausgewählten Personen befinden sich nach Kenntnis
der Bundesregierung aktuell in anderen Drittländern?
Die Fragen 1 bis 1c werden gemeinsam beantwortet.
Nachdem das Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan im Oktober 2022
gestartet wurde, konnten bereits mehrere Auswahlrunden initiiert werden. In
einem mehrstufigen Verfahren werden die Fälle derzeit geprüft und die
Entscheidung zur Erteilung von Aufnahmezusagen für die ausgewählten Personen
vorbereitet. Anschließend werden Aufnahmezusagen zeitnah erteilt.
Dementsprechend können zum jetzigen Zeitpunkt keine Angaben bezüglich der Fragen
1a bis 1c gemacht werden. Während das Bundesaufnahmeprogramm für
Afghanistan anläuft, erfolgten in den vergangenen Monaten im Übrigen weiterhin
kontinuierlich Aufnahmezusagen für ca. 1 000 gefährdete Afghanen und
Afghaninnen pro Monat über die bisher laufenden Verfahren. Seit Mai 2021 hat
die Bundesregierung in den bisherigen Verfahren über 44 000 gefährdeten
afghanischen Staatsangehörigen und ihren Familienangehörigen eine Aufnahme
nach Deutschland in Aussicht gestellt, mehr als zwei Drittel dieser Personen,
also über 30 000, sind bereits nach Deutschland eingereist. Im Übrigen wird
auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1 bis 1b der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/6232 verwiesen.
2. Welche Aufnahmeprogramme oder Aufnahmeverfahren für Afghanistan
gab es von Bund und Ländern im Jahr 2022 außerhalb des
Ortskräfteverfahrens nach § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und/oder
gibt es von Bund und Ländern aktuell noch (bitte auch die
Rechtsgrundlage angeben), wie viele Personen wurden in diesem Kontext als
schutzberechtigt ausgewählt, und wie viele dieser Personen sind bereits nach
Deutschland eingereist (bitte nach Anzahl der schutzberechtigten
Personen, Anzahl der Familienangehörigen und dem Schutzgrund auflisten)?
Neben der Aufnahme von gefährdeten ehemaligen Ortskräften hat sich die
Bundesregierung auch auf die Aufnahme weiterer besonders gefährdeter
Afghaninnen und Afghanen, insbesondere aus den Bereichen Menschenrechte,
Medien, Kultur und Wissenschaft auf der Grundlage von § 22 Satz 2 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) verständigt. Im Rahmen dieser Verfahren wurden
im Zeitraum 27. Dezember 2021 bis 25. Dezember 2022 Aufnahmen für 1 709
Personen sowie 7 602 Familienangehörige erteilt. Im Rahmen dieser
Aufnahmeverfahren sind im gleichen Zeitraum 1 728 Personen sowie 5 906
Familienangehörige eingereist. Unter den im Jahr 2022 eingereisten Personen befanden
sich auch solche, deren Aufnahmezusage vor 2022 erteilt wurde.
Hinsichtlich der Umsetzung von Landesaufnahmeprogrammen für Aufnahmen
aus Afghanistan hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)
sein Einvernehmen nach § 23 Absatz 1 Satz 3 AufenthG für die
Landesaufnahmeanordnungen der Länder Berlin, Bremen, Thüringen und Hessen erklärt. Zur
Anzahl bereits in diesen Programmen ausgewählter Personen und deren
Einreise liegen der Bundesregierung derzeit noch keine Informationen seitens der
Länder vor.
3. Wie vielen Ausländern wurden seit dem 1. Januar 2022 bis heute gemäß
§ 23 Absätze 1 und 2 AufenthG oder gemäß § 22 AufenthG durch Bund
und Länder insgesamt Aufenthaltserlaubnisse bzw.
Niederlassungserlaubnisse erteilt (bitte nach Monat, Herkunftsländern, Rechtsgrundlage,
Art des Aufenthaltstitels auflisten)?
Ausweislich des Ausländerzentralregisters (AZR) zum Stichtag 31. März 2023
wurden im Zeitraum von Januar 2022 bis März 2023 52 575
Aufenthaltserlaubnisse (AE) bzw. Niederlassungserlaubnisse (NE) nach § 23 Absätze 1 und 2
AufenthG oder § 22 AufenthG erteilt. Die weiteren Angaben können den
nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
AE nach § 22 Satz 1 AufenthG (Aufnahme aus dem Ausland)
Afghanistan 655
Syrien 68
Irak 28
Ukraine 27
Kolumbien 11
24 weitere STA unter zehn Erteilungen 68
Gesamt 857
AE nach § 22 Satz 2 AufenthG (Aufnahme durch BMI)
Afghanistan 23.493
Russische Föderation 294
AE nach § 22 Satz 2 AufenthG (Aufnahme durch BMI)
Belarus 168
Syrien 139
Iran 23
Ungeklärt 17
Irak 11
22 weitere STA unter 10 Erteilungen 65
Gesamt 24.210
AE nach § 23 Absatz 1 AufenthG (Aufnahme durch Land)
Syrien 4.329
Kosovo 949
Serbien 763
Türkei 553
Libanon 547
Irak 512
Afghanistan 356
Ungeklärt 308
Bosnien und Herzegowina 290
Sudan (ohne Südsudan) 153
Iran 128
Russische Föderation 114
Jemen 91
Ukraine 90
Staatenlos 90
Sri Lanka 84
Südsudan 79
Pakistan 78
Eritrea 74
Vietnam 67
Kongo, Dem. Republik 66
Nordmazedonien 58
China 56
Serbien (ehemals) 40
Montenegro 37
Somalia 36
Nigeria 36
Aserbaidschan 33
Äthiopien 31
Armenien 31
Togo 31
Kasachstan 29
Serbien und Montenegro (ehemals) 27
Algerien 18
Jugoslawien (ehemals) 18
Usbekistan 15
Ägypten 14
Albanien 13
Sowjetunion (ehemals) 10
Angola 10
Georgien 10
AE nach § 23 Absatz 1 AufenthG (Aufnahme durch Land)
43 weitere STA unter 10 Erteilungen 141
Gesamt 10.415
AE nach § 23 Absatz 2 AufenthG (besondere Fälle)
Syrien 9.864
Ukraine 657
Irak 459
Russische Föderation 335
Afghanistan 176
Ungeklärt 120
Staatenlos 99
Somalia 47
Belarus 44
Eritrea 38
Iran 33
Libanon 32
Aserbaidschan 25
Moldau (Republik) 22
Usbekistan 22
Sri Lanka 17
Sudan (ohne Südsudan) 16
Türkei 13
Kasachstan 13
Kongo, Dem. Republik 12
Personen aus den palästinensischen Gebieten (nicht als Staat
anerkannt) 10
20 weitere STA unter 10 Erteilungen 50
Gesamt 12.104
NE nach § 23 Absatz 2 AufenthG (besondere Fälle)
Russische Föderation 2.648
Ukraine 1.220
Vietnam 244
Aserbaidschan 139
Moldau (Republik) 137
Belarus 91
Staatenlos 83
Kasachstan 62
Georgien 61
Sowjetunion (ehemals) 56
Usbekistan 56
Kirgisistan 44
Ungeklärt 22
Albanien 14
Turkmenistan 14
Syrien 13
Armenien 13
Laos 10
22 weitere STA unter 10 Erteilungen 62
Gesamt 4.989
AE nach § 22
Satz 1
AufenthG
(Aufnahme aus
dem Ausland)
AE nach § 22
Satz 2
AufenthG
(Aufnahme durch
BMI)
AE nach § 23
Absatz 1
AufenthG
(Aufnahme durch
Land)
AE nach § 23
Absatz 2
AufenthG
(besondere Fälle)
NE nach § 23
Absatz 2
AufenthG
(besondere Fälle)
Summe
Januar 2022 61 1.525 904 899 343 3.732
Februar 2022 60 1.933 897 823 373 4.086
März 2022 69 2.546 837 849 385 4.686
April 2022 39 2.165 625 704 366 3.899
Mai 2022 71 2.569 795 804 396 4.635
Juni 2022 101 2.056 872 1.030 363 4.422
Juli 2022 81 1.512 752 824 426 3.595
August 2022 76 1.539 709 1.006 428 3.758
September 2022 58 1.603 701 988 434 3.784
Oktober 2022 28 1.473 765 1.029 338 3.633
November 2022 84 1.854 824 965 382 4.109
Dezember 2022 32 1.428 577 765 281 3.083
Januar 2023 58 1.244 694 847 275 3.118
Februar 2023 38 701 400 499 171 1.809
März 2023 1 62 63 72 28 226
Summe 857 24.210 10.415 12.104 4.989 52.575
4. Wie viele Personen befinden sich noch auf der während und nach der
Machtübernahme aufgrund von Meldungen diverser Organisationen und
anderer angefertigten sogenannten Krisenliste des Auswärtigen Amts für
Aufnahmen nach § 22 Satz 2 AufenthG, und wird diese Liste nach wie
vor abgearbeitet, und wenn ja, von wem?
Wie viele dieser Personen sind Frauen und Mädchen, werden Frauen und
Mädchen auf diesen Listen besonders berücksichtigt, und wenn ja, wie?
Mit Einführung des Bundesaufnahmeprogramms für Afghanistan wurde das
vereinfachte (Listen-)Verfahren zur Aufnahme besonders gefährdeter
Afghaninnen und Afghanen geschlossen. Die Bearbeitung der bereits vorliegenden
Fälle besonders gefährdeter Afghaninnen und Afghanen zur Aufnahme nach
§ 22 Satz 2 AufenthG durch die beteiligten Ressorts dauert weiterhin an. Zu
den Personen, die aufgrund einer besonderen Gefährdung eine
Aufnahmezusage erhalten haben, gehören insbesondere auch Frauen- und
Menschenrechtsverteidigerinnen. Frauen machen 42,8 Prozent der Hauptpersonen und
einschließlich der Familienangehörigen 51 Prozent aus.
5. In welchem Verhältnis steht das neue Bundesaufnahmeprogramm
Afghanistan jeweils zu dem Ortskräfteverfahren nach § 22 Satz 2 AufenthG im
engeren Sinne sowie zu der Aufnahme besonders gefährdeter Personen
nach § 22 Satz 2 AufenthG?
Die Bundesregierung knüpft mit dem Bundesaufnahmeprogramm für
Afghanistan auf der Grundlage von § 23 Absatz 2 AufenthG an die laufenden
Aufnahmen an. Damit sollen, wie im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und FDP vereinbart, auch zukünftig besonders
gefährdete Afghaninnen und Afghanen in Deutschland aufgenommen werden.
Hiervon zu unterscheiden ist die Aufnahme von Ortskräften und lokal
Beschäftigten, die parallel weiterläuft und auf einer anderen Rechtsgrundlage (§ 22 Satz 2
AufenthG) beruht.
6. Wie definiert die Bundesregierung die „Aufnahme- und
Integrationsfähigkeit“ Deutschlands, wie sie in der Aufnahmeanordnung genannt ist?
7. Wann ist die Grenze der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit nach
Meinung der Bundesregierung erreicht, angesichts der aktuellen
Überforderungssituation vielzähliger deutscher Kommunen, und wie werden die
verbreitet vorkommenden Mangellagen in den Bereichen Wohnraum,
Ärzteversorgung, Schulplätze, Kinderbetreuung usw. bei dieser
Bestimmung berücksichtigt?
Die Fragen 6 und 7 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bezug zur Aufnahme- und Integrationsfähigkeit in der
Aufnahmeanordnung hat seine Grundlage in § 1 AufenthG.
8. Wie lange soll das Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan laufen, das
laut Aufnahmeanordnung nicht befristet ist?
Es wird auf Ziffer 1 der Aufnahmeanordnung vom 19. Dezember 2022
verwiesen.
9. In welche konkreten Verfahrensschritte sind die „meldeberechtigten
Stellen“ beim Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan auf welche Art und
Weise einbezogen?
Meldeberechtigte Stellen haben die Möglichkeit, Vorschläge für Personen, die
die Voraussetzungen des Programms erfüllen, an die Bundesregierung
heranzutragen. Dem Prozess liegt hierbei eine strukturierte Datenerfassung der
Vorschläge durch die meldeberechtigten Stellen zu Grunde, die über eine von der
Bundesregierung zur Verfügung gestellte IT-Anwendung ermöglicht wird.
Mit einer Beteiligung an dem Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan
bestätigen meldeberechtigte Stellen, dass sie den vorgegebenen Rahmen des
Programmes einhalten. Hierzu gehört auch, dass Vorschläge, die an die
Bundesregierung herangetragen werden, zuvor auf Plausibilität geprüft wurden. Die
meldeberechtigte Stelle muss die Gewähr dafür geben, dass die Informationen
zu der vorgeschlagenen Person plausibel sind. Hierbei gelten die in der
Aufnahmeanordnung dargestellten Kriterien.
Im Übrigen wird auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 17 und
18 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache
20/6232 verwiesen.
10. Welche sind die aktuell zugelassenen „meldeberechtigten Stellen“, und
wie viele nach deren Ansicht schutzberechtigten Personen haben sie
bisher vorgeschlagen?
Wie viele der von den jeweiligen Organisationen vorgeschlagenen
Personen haben jeweils eine Aufnahmezusage erhalten?
Wie viele dieser Personen sind Frauen und Mädchen?
Werden Frauen und Mädchen im Rahmen des
Bundesaufnahmeprogramms besonders berücksichtigt, und wenn ja, wie?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 60 des
Abgeordneten Jürgen Hardt auf Bundestagsdrucksache 20/4631 verwiesen.
Hinsichtlich der Berücksichtigung von Frauen und Mädchen wird auf die
Kriterien der Ziffer 1 der Aufnahmeanordnung vom 19. Dezember 2022 verwiesen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 1c verwiesen.
11. Erfüllen die „meldeberechtigten Stellen“ nach Ansicht der
Bundesregierung mit ihrer tatsächlichen Tätigkeit für die Bundesregierung
hoheitliche Aufgaben, und wie genau ist deren Tätigkeit aus Sicht der
Bundesregierung rechtlich einzuordnen?
Es handelt sich hierbei um Nichtregierungsorganisationen, die die Möglichkeit
haben, Vorschläge an die Bundesregierung heranzutragen. Die Beteiligung ist
freiwillig, in dem Sinn, dass meldeberechtigte Stellen Vorschläge an die
Bundesregierung herantragen können, dies aber nicht müssen. Die Bundesregierung
gibt die Gelegenheit, sich am Programm zu beteiligen. Im Anschluss trifft die
Bundesregierung, u. a. nach den Sicherheitsinterviews, die
Aufnahmeentscheidung.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 19 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/6232
verwiesen.
12. Wie wird sichergestellt, dass die von den „meldeberechtigten Stellen“ in
die digitale Maske eingegebenen Daten valide und zutreffend sind (siehe
auch entsprechende Medienberichterstattungen:
www.morgenpost.de/pol
itik/article236843247/afghanistan-aufnahme-fluechtlinge-auswaertiges-a
mt.html)?
16. Wie, und wem gegenüber wird bei den „meldeberechtigten Stellen“
sichergestellt, dass die gemachten Personenangaben korrekt sind und die
Kriterien eingehalten werden?
Die Fragen 12 und 16 werden gemeinsam beantwortet.
Vorschläge, die durch meldeberechtigte Stellen an die Bundesregierung
herangetragen werden, sind von diesen zuvor auf Plausibilität zu prüfen. Bei der
Durchführung der Plausibilitätsprüfung unterstützt die Koordinierungsstelle der
zivilgesellschaftlichen Organisationen die meldeberechtigten Stellen, um einen
einheitlichen Rahmen bei der Prüfung der Fälle zu gewährleisten. Alle
Vorschläge einer meldeberechtigten Stelle müssen eine positive Zwischenprüfung
durch die Koordinierungsstelle durchlaufen, bevor sie der Bundesregierung
vorgeschlagen werden können. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 9
verwiesen.
13. Wie wird sichergestellt, dass die von den „meldeberechtigten Stellen“
vorgeschlagenen Personen kein Sicherheitsrisiko darstellen?
Findet eine systematische Nachkontrolle in Deutschland statt, in die die
inländischen Sicherheitsbehörden eingebunden sind?
Im Rahmen der Verfahren werden die rechtlich zulässigen und im Einzelfall
möglichen Mittel der Erkenntnisgewinnung durch die Sicherheitsbehörden
ergriffen. Die Aufnahmezusagen stehen immer unter dem Vorbehalt, dass sich im
weiteren Verfahren keine sicherheitsrelevanten Erkenntnisse ergeben und das
Visumverfahren erfolgreich durchlaufen wird. So kann es in jeder Phase der
Prüfung zu einem Ausschluss aus dem Verfahren kommen, wenn sich
entsprechende Erkenntnisse ergeben.
14. Wie genau wählen die „meldeberechtigten Stellen“ die nach deren
Ansicht schutzberechtigten Personen in Afghanistan operativ aus (zumal
eine eigene Präsenz der Organisationen in Afghanistan schwer
umzusetzen sein dürfte)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 17 der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/6232 verwiesen. Bei
der Aufbereitung und Plausibilisierung von Fällen unterstützt bei Bedarf auch
die Koordinierungsstelle, bei der Fallbearbeiter und interkulturelle Bearbeiter
mit Landeskenntnissen tätig sind.
15. Welche Kriterien kommen bei den „meldeberechtigten Stellen“ für die
Auswahl der Personen, die aufgenommen werden sollen, zur
Anwendung?
Es wird auf die Kriterien der Ziffer 1 der Aufnahmeanordnung vom 19.
Dezember 2022 verwiesen.
Mit einer Beteiligung am Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan
bestätigen die meldeberechtigten Stellen, dass sie den vorgegebenen Rahmen des
Programms einhalten.
17. Welche Stelle trifft die endgültige Entscheidung über die Anerkennung
als schutzberechtigte Person?
Die Auswahlentscheidung trifft die Bundesregierung auf der Grundlage der in
der Aufnahmeanordnung genannten Auswahlkriterien.
18. Welche Stelle trifft die endgültige Entscheidung über die Rangfolge der
schutzberechtigten Personen?
19. Nach welchen Gesichtspunkten erfolgt die Priorisierung der
schutzberechtigten Personen?
Die Fragen 18 und 19 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 7 bis 7e der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/6232
verwiesen.
20. Wie vielen Drittstaatsangehörigen ist die Bundesregierung nach
aktuellem Stand bei der Ausreise aus Afghanistan behilflich?
21. Wie vielen Drittstaatsangehörigen war die Bundesregierung seit der
Machtübernahme der Taliban in Afghanistan bei der Ausreise aus
Afghanistan behilflich?
Die Fragen 20 und 21 werden zusammen beantwortet.
Im August 2021 hat die Bundesregierung 388 Drittstaatsangehörigen, also
Personen, die weder deutsche noch afghanische Staatsangehörige sind, die
Ausreise aus Afghanistan ermöglicht. Seit Ende der militärischen Evakuierung hat die
Bundesregierung keine derartige Unterstützung für Drittstaatsangehörige mehr
geleistet.
22. Welche Daten müssen die „meldeberechtigten Stellen“ mindestens in die
digitale Maske eingeben, damit eine Person als schutzberechtigt
anerkannt werden kann?
Soweit meldeberechtigte Stellen der Bundesregierung gegenüber Personen für
eine Berücksichtigung im Rahmen des Bundesaufnahmeprogramms für
Afghanistan vorschlagen, müssen die persönlichen Daten sowie die Fragen, die in
einem direkten Zusammenhang zu den in der Aufnahmeanordnung in Nummer
2 genannten Auswahlkriterien stehen, beantwortet sein.
23. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Dokumente zur
Aufnahme in das Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan oder in andere
Aufnahmeprogramme gefälscht wurden (vgl. auch
www.morgenpost.de/
politik/article236843247/afghanistan-aufnahme-fluechtlinge-auswaertige
s-amt.html)?
Der Bundesregierung liegen Hinweise auf mögliche Missbrauchsversuche im
Rahmen der laufenden Aufnahmeverfahren aus Afghanistan vor, in denen
Angaben der Personen zur Bedrohungs- bzw. Gefährdungslage nicht länger
zutrafen.
Darüber hinaus gab es einzelne Fälle, in denen die Familienstrukturen unklar
waren oder Zweifel an der Identität vorlagen.
Eine statistische Aufarbeitung im Sinne der Fragestellung liegt nicht vor.
24. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen NGOs, wie
beispielsweise „Kabul Luftbrücke“, seit Beginn des Bundesaufnahmeprogramms
Afghanistan afghanische Staatsangehörige aus Afghanistan nach
Pakistan geschleust haben, und wenn ja, sind der Bundesregierung Fälle
bekannt, in denen diese NGOs die außer Landes geschleusten Personen in
irgendeiner Form nach Deutschland verbringen oder verbringen lassen
wollten?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
25. Wird neuen Ortskräften bei Einstellung erklärt, dass sie nicht vom
Ortskräfteprogramm erfasst sind, und wenn ja, fühlt sich die
Bundesregierung an diese Erklärung gebunden?
Seit September 2021 gehen neu eingestellte Ortskräfte ihr
Beschäftigungsverhältnis in vollem Bewusstsein der derzeitigen Lage in Afghanistan ein. Die
Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH
analysiert die Sicherheitssituation kontinuierlich und berät neue Mitarbeitende zur
Mitigation von Sicherheitsrisiken.
26. Gab es bereits Fälle, in denen nach dem Bundeswehrabzug neu
eingestellte Ortskräfte einen Antrag auf Schutzberechtigung gestellt haben,
wenn ja, wie viele, und wie wurden diese beschieden?
Anträge im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht vor. In
vereinzelten Fällen zeigten neu eingestellte Ortskräfte Arbeitgebern vor Ort
Gefährdungen an. Berechtigungen oder Gefährdungen aufgrund der Tätigkeit
konnten in keinem Fall festgestellt werden.
27. Wie viele andere Staaten haben nach Kenntnis der Bundesregierung
freiwillige Aufnahmeprogramme für Afghanistan wie das
Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan auf den Weg gebracht?
Nach Kenntnis der Bundesregierung verfügen Australien, Brasilien, Finnland,
Frankreich, Italien, Kanada, Neuseeland, die Schweiz, Spanien, das Vereinigte
Königreich und die USA über Aufnahmeprogramme für Afghanistan in jeweils
unterschiedlichen Ausgestaltungen.
28. In welcher Anzahl haben nach Kenntnis der Bundesregierung andere
Staaten seit Machtübernahme der Taliban bis heute afghanische
Ortskräfte und deren Angehörige aufgenommen (bitte nach Ländern
aufschlüsseln)?
Genaue Angaben liegen der Bundesregierung nicht vor. Der Bundesregierung
ist bekannt, dass insbesondere die USA und Kanada, aber auch Italien, die
Niederlande, Frankreich und andere Staaten afghanische Ortskräfte und deren
Angehörige aufgenommen haben. Auf die Antwort der Bundesregierung zu
Frage 13 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache
20/4516 wird verwiesen.
29. In welcher Anzahl haben nach Kenntnis der Bundesregierung andere
Staaten seit Machtübernahme der Taliban bis heute besonders gefährdete
Personen, die keine Ortskräfte waren, sowie deren Angehörige
aufgenommen (bitte nach Ländern aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Kenntnisse vor.
30. Hat sich die Bundesregierung dafür eingesetzt, dass europa- und
weltweit andere Staaten ebenso afghanische Schutzbedürftige aufnehmen, um
eine gerechte Verteilung zu forcieren, wenn ja, wie, und wenn nein,
warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 27 wird verwiesen. Die Bundesregierung tauscht sich
regelmäßig im Kreis der Partner und Verbündeten über alle Afghanistan
betreffenden Fragen, einschließlich Fragen der Menschenrechte sowie von Flucht
und Migration, aus.
31. Ist es – bezugnehmend auf die Antwort der Bundesregierung auf die
Schriftliche Frage 44 auf Bundestagsdrucksache 20/6070 – zutreffend,
wie „Cicero Online“ berichtet (
www.cicero.de/aussenpolitik/bundesaufn
ahmeprogramm-afghanistan-scharia-richter-baerbock-auswartiges-amt),
dass im Rahmen irgendeines Aufnahmeprogramms oder
Aufnahmeverfahrens aus Afghanistan im Kontext der Gruppe „Justizangehörige“ auch
solche Personen als „schutzbedürftig“ ausgewiesen wurden und werden
und ihnen gegebenenfalls eine Aufnahmezusage erteilt wurde, obwohl
Hinweise bestehen, dass sie selbst nicht grundrechtskonforme Ansichten
vertreten (beispielsweise Scharia-Richter) bzw. extremistischen
Gruppierungen nahestehen (beispielsweise Islamischer Staat (IS) oder Taliban),
und wenn ja, wie vielen solcher Personen wurde seit Oktober 2022 bis
Anfang März 2023 eine Aufnahmezusage erteilt (bitte nach Anzahl der
Personen, Anzahl Familienmitglieder, wann sie nach Deutschland
eingereist sind, deren Hintergrund im Kontext der Gruppe „Justizangehöriger“
auflisten), und wenn nein, wie wurde mit diesen Fällen verfahren?
Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 44 des
Abgeordneten Detlef Seif auf Bundestagsdrucksache 20/6070 wird – auch in Bezug
auf das vereinfachte Verfahren gemäß § 22 AufenthG – verwiesen. In einem
Fall sind belastbare Hinweise bekannt geworden, dass diese Person einer
extremistischen Gruppe nahesteht. Die Aufnahmeerklärung wurde umgehend
aufgehoben.
32. Liegen der Bundesregierung Informationen vor, dass in Afghanistan
zurückgebliebene Angehörige von in Deutschland aufgenommenen
Personen aufgrund deren Aufnahme in Deutschland einer Neugefährdung,
auch durch kriminelle Taten wie Erpressungen, ausgesetzt sind?
Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
33. In welcher Form erfolgt in Afghanistan oder angrenzenden Staaten eine
Veröffentlichung von Informationen zum Bundesaufnahmeprogramm
und dessen Bedingungen und durch wen?
Informationen werden über den Internetauftritt
www.bundesaufnahmeprogram-
mafghanistan.de und die Kanäle der sozialen Medien der Deutschen Botschaft
Kabul zur Verfügung gestellt.
34. Findet von der Bundesregierung oder einer beauftragten Stelle eine
Beobachtung der sozialen Medien in Afghanistan und Pakistan zum
Bundesaufnahmeprogramm zwecks Erkennung möglichen Desinformationen
statt?
Die Bundesregierung wertet insbesondere Foren in sozialen Medien aus, die
Desinformationsnarrative verbreiten und auch von Schleusern genutzt werden.
Diese Auswertungen decken auch Debatten in sozialen Medien in Afghanistan
und Pakistan ab. Die Analyse der Debattenräume erfolgt stichprobenartig und
erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
35. Wurde die afghanische bzw. afghanischstämmige Gemeinde in
Deutschland in die Planungen zum Bundesaufnahmeprogramm miteinbezogen,
wenn ja, wie, und wenn nein, warum nicht?
Es gibt seit der Konzeptionierung des Programms einen regelmäßigen
Austausch mit zivilgesellschaftlichen Organisationen. Hieran beteiligen sich auch
Organisationen, die die Interessen der afghanischen Diaspora vertreten.
36. Worin unterscheiden sich die Zuständigkeiten der Referate „Arbeitsstab
Ausreiseprogramm“ und „Arbeitsstab Bundesaufnahmeprogramm“ im
Auswärtigen Amt?
In die Zuständigkeit des Referats „Arbeitsstab Ausreiseprogramm“ fällt die
Organisation der Ausreise derjenigen Afghaninnen und Afghanen, die als
ehemalige Ortskräfte oder aufgrund ihrer besonderen Gefährdung in Deutschland
aufgenommen werden.
In die Zuständigkeit des Arbeitsstabs Bundesaufnahmeprogramm fällt die
Umsetzung des Bundesaufnahmeprogramms.
37. Wie schätzt die Bundesregierung den bisherigen Erfolg der Bemühungen
um die Ausreise schutzberechtigter Personen aus Afghanistan ein?
Die Bilanz der Bemühungen der Bundesregierung kann nachstehender Tabelle
entnommen werden (Stand 20. April 2023).
Ausreise schutzberechtigter Personen aus Afghanistan In Prozent
Personen (einschließlich Angehöriger), die bisher eine
Aufnahmezusage erhalten haben
68,3
ehemalige Ortskräfte 76
besonders Gefährdete 69,4
weitere besonders Gefährdete (im Rahmen des sogenannten
„Überbrückungsprojekts“)
46,2
a) Welche Gespräche wurden dafür mit der De-facto-Regierung in Kabul
geführt (bitte auflisten)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 38 verwiesen.
b) Wurden Zusagen (beispielsweise im Bereich humanitäre Hilfe) im
Gegenzug für Entgegenkommen bei Ausreise samt Modalitäten (Pass-
und Ausweiserteilung) der De-facto-Regierung in Kabul getätigt, und
wenn ja, welche?
Die Bundesregierung hat gegenüber der De-facto-Regierung keine Zusagen im
Sinne der Fragestellung gemacht. Die Bundesregierung arbeitet in Afghanistan
regierungsfern, um die grundlegendsten Bedürfnisse der Menschen in
Afghanistan abzudecken.
38. Welche Gespräche führt die Bundesregierung mit der De-facto-
Regierung in Kabul, über welche Kanäle laufen diese Gespräche?
Die Bundesregierung steht auf technischer Ebene mit Vertretern der De-facto-
Regierung in Kontakt. In den Jahren 2021 und 2022 fanden Gespräche mit
Vertretern der De-facto-Regierung in Kabul statt. Die Bundesregierung führt auf
technischer Ebene außerdem Gespräch mit in Doha bzw. Islamabad ansässigen
Vertretern der De-facto-Regierung. Das Thema Reisefreiheit für alle
Afghaninnen und Afghanen wird hierbei regelmäßig thematisiert.
39. Wie schätzt die Bundesregierung die Arbeitslast der Entsandten der
Botschaft Islamabad ein?
Die Arbeitslast der Kolleginnen und Kollegen an der Botschaft Islamabad ist
hoch.
a) Wie unterstützt sie diese über das Normalmaß hinaus bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben?
Die Bundesregierung unterstützt die Kolleginnen und Kollegen vor Ort
regelmäßig durch temporäre personelle Verstärkungen, insbesondere im Rechts- und
Konsularbereich. Im letzten und in diesem Jahr haben zahlreiche Kolleginnen
und Kollegen die Botschaft durch vorübergehende Einsätze vor Ort verstärkt.
b) Gab es Belastungsanzeigen von deutschen Entsandten in Pakistan?
Nein.
c) Wann fanden Gespräche zwischen Arbeitseinheiten der Zentrale des
Auswärtigen Amts und dem Personalrat der Botschaft Islamabad statt
(bitte auflisten)?
Es gibt regelmäßige Gespräche zwischen der Botschaftsleitung und dem
Personalrat der Botschaft Islamabad, in denen insbesondere auch die Arbeitssituation
der Entsandten und lokalen Beschäftigten in der für Afghanistan zuständigen
Visastelle thematisiert wird.
40. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass die Taliban
eine generelle Amnestie für afghanische Straftäter ausgesprochen haben
sollen, wenn sie von „ungläubigen“ (d. h. nichtafghanischen)
Strafgerichten verurteilt wurden, solange die Straftat nicht in Afghanistan
begangen wurde?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
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ISSN 0722-8333]