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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Aufnahmeprogramme Afghanistan

(insgesamt 40 Einzelfragen)

Fraktion

CDU/CSU

Ressort

Bundesministerium des Innern und für Heimat

Datum

15.05.2023

Aktualisiert

05.01.2026

Deutscher BundestagDrucksache 20/642519.04.2023

Aufnahmeprogramme Afghanistan

der Fraktion der CDU/CSU

Vorbemerkung

Im Sommer 2021 haben die Taliban in Afghanistan erdrutschartig die Macht übernommen. In der Folge hat die damalige Bundesregierung das bereits seit Längerem bestehende Ortskräfteverfahren erweitert. Seit Mai 2021 bis Anfang März 2023 wurden aufgrund dessen insgesamt 43 506 Aufnahmezusagen nach § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) an ehemalige Ortskräfte und andere besonders gefährdete Personen sowie deren Familienangehörige erteilt (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 93 auf Bundestagsdrucksache 20/5942).

Zusätzlich zu diesem Verfahren hat die Bundesregierung im Herbst 2022 ein Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan angekündigt und mit Aufnahmeanordnung vom 19. Dezember 2022 ins Leben gerufen (www.bundesaufnahmeprogrammafghanistan.de/bundesaufnahme-de/AktuelleArtikel/-/2558250?view=).

Die Fragesteller stehen ausdrücklich zu den humanitären Verpflichtungen Deutschlands. Es ist weiterhin richtig, ehemaligen afghanischen Ortskräften, die aufgrund ihres Dienstes für Deutschland gefährdet sind, Schutz zu gewähren.

Angesichts der aktuellen Lage muss jedoch die Aufnahme- und Integrationsfähigkeit Deutschlands beachtet werden – wie auch die Bundesregierung ausdrücklich bestätigt (www.bundesaufnahmeprogrammafghanistan.de/bundesaufnahme-de/bundesaufnahmeprogramm-faq/-/2558270). Im Jahr 2022 haben rund 1 Million geflüchtete Ukrainerinnen und Ukrainer zu Recht Schutz in Deutschland erhalten. Darüber hinaus wurden im Jahr 2022 über 240 000 Asylanträge gestellt. Allein von Januar bis Februar dieses Jahres kamen fast 60 000 Asylanträge hinzu. Mit 1,2 Millionen Personen haben in Deutschland im Jahr 2022 mehr Personen Schutz gesucht als in den Jahren 2015 und 2016 zusammen. Die faktischen Aufnahme- und Integrationskapazitäten Deutschlands stoßen an ihre Grenzen. Vielerorts sind sie bereits überschritten. Darauf weisen kommunale Vertreter parteiübergreifend seit Monaten hin. Dennoch sollen mit dem neuen Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan in der laufenden Legislatur, also voraussichtlich bis September 2025, pro Monat 1 000 Personen eine Aufnahmezusage erhalten (www.bundesaufnahmeprogrammafghanistan.de/bundesaufnahme-de/bundesaufnahmeprogramm-faq/-/2557566; in der Aufnahmeanordnung selbst befindet sich keine Befristung). Das würde insgesamt 36 000 Personen zusätzlich ergeben (nicht ausgeschöpfte Monatskontingente werden auf den Folgemonat übertragen; vgl. Aufnahmeanordnung des Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) vom 19. Dezember 2022).

Hinzu kommt eine nach Ansicht der Fragesteller offensichtliche Intransparenz des Bundesaufnahmeprogramms Afghanistan. „Meldeberechtigte Stellen“, die von der Bundesregierung bestimmt werden, sollen mutmaßlich gefährdete Personen vorschlagen (www.bundesaufnahmeprogrammafghanistan.de/bundesaufnahme-de/bundesaufnahmeprogramm-faq/-/2544640). Die Nichtregierungsorganisation (NGO) „Kabul Luftbrücke“ ist eine der Stellen, wie durch Medienberichte zu erfahren war (www.morgenpost.de/politik/article236843247/afghanistan-aufnahme-fluechtlinge-auswaertiges-amt.html). Die anderen Stellen sind nicht öffentlich bekannt (www.bundesaufnahmeprogrammafghanistan.de/bundesaufnahme-de/bundesaufnahmeprogramm-faq/-/2544670). Ebenso wenig ist bekannt, welche unterschiedlichen Aufgaben die „meldeberechtigten Stellen“ im Verfahren einnehmen oder ob und wie die von „meldeberechtigten Stellen“ in die „digitale Maske“ eingetragenen Daten auf Richtigkeit überprüft werden. Damit sind es keine staatlichen Behörden, sondern NGOs, die regelmäßig eigene politische Anliegen verfolgen, für die Vorauswahl zuständig. Dies wirft nach Auffassung der Fragesteller Fragen auf. Zuletzt wurde insbesondere vom Politikmagazin „Cicero“ über ernstzunehmende Fälle berichtet, die im Kontext afghanischer Aufnahmeprogramme auf ein fragliches Verständnis von Rechtsstaatlichkeit und deutscher Sicherheitsinteressen der deutschen Bundesregierung schließen lassen (vgl. beispielsweise www.cicero.de/aussenpolitik/bundesaufnahmeprogramm-afghanistan-scharia-richter-baerbock-auswartiges-amt; Cicero Ausgabe 02.2023, S. 52 ff).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen43

1

Wie viele Personen wurden im Kontext des Bundesaufnahmeprogramms Afghanistan von Oktober 2022 bis Ende März 2023 als schutzberechtigt ausgewählt, und wie viele Personen sind bereits nach Deutschland eingereist (bitte nach Anzahl der schutzberechtigten Personen, Anzahl der Familienangehörigen und dem Schutzgrund auflisten)?

2

Wie viele der noch nicht nach Deutschland eingereisten und als schutzberechtigt ausgewählten Personen befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell in Afghanistan?

3

Wie viele der noch nicht nach Deutschland eingereisten und als schutzberechtigt ausgewählten Personen befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell in Pakistan?

4

Wie viele der noch nicht nach Deutschland eingereisten und als schutzberechtigt ausgewählten Personen befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell in anderen Drittländern?

5

Welche Aufnahmeprogramme oder Aufnahmeverfahren für Afghanistan gab es von Bund und Ländern im Jahr 2022 außerhalb des Ortskräfteverfahrens nach § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und/oder gibt es von Bund und Ländern aktuell noch (bitte auch die Rechtsgrundlage angeben), wie viele Personen wurden in diesem Kontext als schutzberechtigt ausgewählt, und wie viele dieser Personen sind bereits nach Deutschland eingereist (bitte nach Anzahl der schutzberechtigten Personen, Anzahl der Familienangehörigen und dem Schutzgrund auflisten)?

6

Wie vielen Ausländern wurden seit dem 1. Januar 2022 bis heute gemäß § 23 Absätze 1 und 2 AufenthG oder gemäß § 22 AufenthG durch Bund und Länder insgesamt Aufenthaltserlaubnisse bzw. Niederlassungserlaubnisse erteilt (bitte nach Monat, Herkunftsländern, Rechtsgrundlage, Art des Aufenthaltstitels auflisten)?

7

Wie viele Personen befinden sich noch auf der während und nach der Machtübernahme aufgrund von Meldungen diverser Organisationen und anderer angefertigten sogenannten Krisenliste des Auswärtigen Amts für Aufnahmen nach § 22 Satz 2 AufenthG, und wird diese Liste nach wie vor abgearbeitet, und wenn ja, von wem?

Wie viele dieser Personen sind Frauen und Mädchen, werden Frauen und Mädchen auf diesen Listen besonders berücksichtigt, und wenn ja, wie?

8

In welchem Verhältnis steht das neue Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan jeweils zu dem Ortskräfteverfahren nach § 22 Satz 2 AufenthG im engeren Sinne sowie zu der Aufnahme besonders gefährdeter Personen nach § 22 Satz 2 AufenthG?

9

Wie definiert die Bundesregierung die „Aufnahme- und Integrationsfähigkeit“ Deutschlands, wie sie in der Aufnahmeanordnung genannt ist?

10

Wann ist die Grenze der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit nach Meinung der Bundesregierung erreicht, angesichts der aktuellen Überforderungssituation vielzähliger deutscher Kommunen, und wie werden die verbreitet vorkommenden Mangellagen in den Bereichen Wohnraum, Ärzteversorgung, Schulplätze, Kinderbetreuung usw. bei dieser Bestimmung berücksichtigt?

11

Wie lange soll das Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan laufen, das laut Aufnahmeanordnung nicht befristet ist?

12

In welche konkreten Verfahrensschritte sind die „meldeberechtigten Stellen“ beim Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan auf welche Art und Weise einbezogen?

13

Welche sind die aktuell zugelassenen „meldeberechtigten Stellen“, und wie viele nach deren Ansicht schutzberechtigten Personen haben sie bisher vorgeschlagen?

Wie viele der von den jeweiligen Organisationen vorgeschlagenen Personen haben jeweils eine Aufnahmezusage erhalten?

Wie viele dieser Personen sind Frauen und Mädchen?

Werden Frauen und Mädchen im Rahmen des Bundesaufnahmeprogramms besonders berücksichtigt, und wenn ja, wie?

14

Erfüllen die „meldeberechtigten Stellen“ nach Ansicht der Bundesregierung mit ihrer tatsächlichen Tätigkeit für die Bundesregierung hoheitliche Aufgaben, und wie genau ist deren Tätigkeit aus Sicht der Bundesregierung rechtlich einzuordnen?

15

Wie wird sichergestellt, dass die von den „meldeberechtigten Stellen“ in die digitale Maske eingegebenen Daten valide und zutreffend sind (siehe auch entsprechende Medienberichterstattungen: www.morgenpost.de/politik/article236843247/afghanistan-aufnahme-fluechtlinge-auswaertiges-amt.html)?

16

Wie wird sichergestellt, dass die von den „meldeberechtigten Stellen“ vorgeschlagenen Personen kein Sicherheitsrisiko darstellen?

Findet eine systematische Nachkontrolle in Deutschland statt, in die die inländischen Sicherheitsbehörden eingebunden sind?

17

Wie genau wählen die „meldeberechtigten Stellen“ die nach deren Ansicht schutzberechtigten Personen in Afghanistan operativ aus (zumal eine eigene Präsenz der Organisationen in Afghanistan schwer umzusetzen sein dürfte)?

18

Welche Kriterien kommen bei den „meldeberechtigten Stellen“ für die Auswahl der Personen, die aufgenommen werden sollen, zur Anwendung?

19

Wie, und wem gegenüber wird bei den „meldeberechtigten Stellen“ sichergestellt, dass die gemachten Personenangaben korrekt sind und die Kriterien eingehalten werden?

20

Welche Stelle trifft die endgültige Entscheidung über die Anerkennung als schutzberechtigte Person?

21

Welche Stelle trifft die endgültige Entscheidung über die Rangfolge der schutzberechtigten Personen?

22

Nach welchen Gesichtspunkten erfolgt die Priorisierung der schutzberechtigten Personen?

23

Wie vielen Drittstaatsangehörigen ist die Bundesregierung nach aktuellem Stand bei der Ausreise aus Afghanistan behilflich?

24

Wie vielen Drittstaatsangehörigen war die Bundesregierung seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan bei der Ausreise aus Afghanistan behilflich?

25

Welche Daten müssen die „meldeberechtigten Stellen“ mindestens in die digitale Maske eingeben, damit eine Person als schutzberechtigt anerkannt werden kann?

26

Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Dokumente zur Aufnahme in das Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan oder in andere Aufnahmeprogramme gefälscht wurden (vgl. auch www.morgenpost.de/politik/article236843247/afghanistan-aufnahme-fluechtlinge-auswaertiges-amt.html)?

27

Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen NGOs, wie beispielsweise „Kabul Luftbrücke“, seit Beginn des Bundesaufnahmeprogramms Afghanistan afghanische Staatsangehörige aus Afghanistan nach Pakistan geschleust haben, und wenn ja, sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen diese NGOs die außer Landes geschleusten Personen in irgendeiner Form nach Deutschland verbringen oder verbringen lassen wollten?

28

Wird neuen Ortskräften bei Einstellung erklärt, dass sie nicht vom Ortskräfteprogramm erfasst sind, und wenn ja, fühlt sich die Bundesregierung an diese Erklärung gebunden?

29

Gab es bereits Fälle, in denen nach dem Bundeswehrabzug neu eingestellte Ortskräfte einen Antrag auf Schutzberechtigung gestellt haben, wenn ja, wie viele, und wie wurden diese beschieden?

30

Wie viele andere Staaten haben nach Kenntnis der Bundesregierung freiwillige Aufnahmeprogramme für Afghanistan wie das Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan auf den Weg gebracht?

31

In welcher Anzahl haben nach Kenntnis der Bundesregierung andere Staaten seit Machtübernahme der Taliban bis heute afghanische Ortskräfte und deren Angehörige aufgenommen (bitte nach Ländern aufschlüsseln)?

32

In welcher Anzahl haben nach Kenntnis der Bundesregierung andere Staaten seit Machtübernahme der Taliban bis heute besonders gefährdete Personen, die keine Ortskräfte waren, sowie deren Angehörige aufgenommen (bitte nach Ländern aufschlüsseln)?

33

Hat sich die Bundesregierung dafür eingesetzt, dass europa- und weltweit andere Staaten ebenso afghanische Schutzbedürftige aufnehmen, um eine gerechte Verteilung zu forcieren, wenn ja, wie, und wenn nein, warum nicht?

34

Ist es – bezugnehmend auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 44 auf Bundestagsdrucksache 20/6070 – zutreffend, wie „Cicero Online“ berichtet (www.cicero.de/aussenpolitik/bundesaufnahmeprogramm-afghanistan-scharia-richter-baerbock-auswartiges-amt), dass im Rahmen irgendeines Aufnahmeprogramms oder Aufnahmeverfahrens aus Afghanistan im Kontext der Gruppe „Justizangehörige“ auch solche Personen als „schutzbedürftig“ ausgewiesen wurden und werden und ihnen gegebenenfalls eine Aufnahmezusage erteilt wurde, obwohl Hinweise bestehen, dass sie selbst nicht grundrechtskonforme Ansichten vertreten (beispielsweise Scharia-Richter) bzw. extremistischen Gruppierungen nahestehen (beispielsweise Islamischer Staat (IS) oder Taliban), und wenn ja, wie vielen solcher Personen wurde seit Oktober 2022 bis Anfang März 2023 eine Aufnahmezusage erteilt (bitte nach Anzahl der Personen, Anzahl Familienmitglieder, wann sie nach Deutschland eingereist sind, deren Hintergrund im Kontext der Gruppe „Justizangehöriger“ auflisten), und wenn nein, wie wurde mit diesen Fällen verfahren?

35

Liegen der Bundesregierung Informationen vor, dass in Afghanistan zurückgebliebene Angehörige von in Deutschland aufgenommenen Personen aufgrund deren Aufnahme in Deutschland einer Neugefährdung, auch durch kriminelle Taten wie Erpressungen, ausgesetzt sind?

36

In welcher Form erfolgt in Afghanistan oder angrenzenden Staaten eine Veröffentlichung von Informationen zum Bundesaufnahmeprogramm und dessen Bedingungen und durch wen?

37

Findet von der Bundesregierung oder einer beauftragten Stelle eine Beobachtung der sozialen Medien in Afghanistan und Pakistan zum Bundesaufnahmeprogramm zwecks Erkennung möglichen Desinformationen statt?

38

Wurde die afghanische bzw. afghanischstämmige Gemeinde in Deutschland in die Planungen zum Bundesaufnahmeprogramm miteinbezogen, wenn ja, wie, und wenn nein, warum nicht?

39

Worin unterscheiden sich die Zuständigkeiten der Referate „Arbeitsstab Ausreiseprogramm“ und „Arbeitsstab Bundesaufnahmeprogramm“ im Auswärtigen Amt?

40

Wie schätzt die Bundesregierung den bisherigen Erfolg der Bemühungen um die Ausreise schutzberechtigter Personen aus Afghanistan ein?

Welche Gespräche wurden dafür mit der De-facto-Regierung in Kabul geführt (bitte auflisten)?

Wurden Zusagen (beispielsweise im Bereich humanitäre Hilfe) im Gegenzug für Entgegenkommen bei Ausreise samt Modalitäten (Pass- und Ausweiserteilung) der De-facto-Regierung in Kabul getätigt, und wenn ja, welche?

41

Welche Gespräche führt die Bundesregierung mit der De-facto-Regierung in Kabul, über welche Kanäle laufen diese Gespräche?

42

Wie schätzt die Bundesregierung die Arbeitslast der Entsandten der Botschaft Islamabad ein?

Wie unterstützt sie diese über das Normalmaß hinaus bei der Erfüllung ihrer Aufgaben?

Gab es Belastungsanzeigen von deutschen Entsandten in Pakistan?

Wann fanden Gespräche zwischen Arbeitseinheiten der Zentrale des Auswärtigen Amts und dem Personalrat der Botschaft Islamabad statt (bitte auflisten)?

43

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass die Taliban eine generelle Amnestie für afghanische Straftäter ausgesprochen haben sollen, wenn sie von „ungläubigen“ (d. h. nichtafghanischen) Strafgerichten verurteilt wurden, solange die Straftat nicht in Afghanistan begangen wurde?

Berlin, den 13. April 2023

Friedrich Merz, Alexander Dobrindt und Fraktion

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