[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/6067 –
Zertifizierung eines Produktes für 5G-Mobilfunkausrüstung des chinesischen
Telekommunikationsunternehmens Zhong Xing Telecommunication Equipment
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 7. Februar 2023 vermeldete das chinesische Unternehmen Zhong Xing
Telecommunication Equipment (ZTE), dass ihr Produkt 5G NR gNodeB durch
das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert
wurde (
www.zte.com.cn/global/about/news/20230207e2.html; cybersecurit
yasean.com/news-press-releases/zte%E2%80%99s-5g-nr-received-bsi-securit
y-certification). Das BSI bietet seit dem 1. Juli 2022 eine Anerkennung als
NESAS-Prüfstelle an. NESAS CCS-GI ist ein nationales
Zertifizierungsschema für 5G-Mobilfunkausrüstung und ermöglicht es Herstellern, die
Sicherheitsaussage ihres Produktes durch ein unabhängiges Zertifikat bestätigen zu
lassen (
www.bsi.bund.de/EN/Themen/Unternehmen-und-Organisationen/Stan
dards-und-Zertifizierung/Zertifizierung-und-Anerkennung/Anerkennung-von-
Stellen-und-Zertifizierung-IT-Sicherheitsdienstleister/NESAS/nesas_nod
e.html). Bei dem zertifizierten Produkt handelt es sich um einen
Verbindungspunkt in einem 5G-Funkzugangsnetz, das wiederum für die drahtlosen
Verbindungen zu den Endgeräten im 5G-Standard zuständig ist und den Zugang zum
Kernnetz des Telekommunikationssystems ermöglicht (
www.bsi.bund.de/Shar
edDocs/Zertifikate_NESAS/NESAS-0002-2022.html?nn=1078996;
www.ip-i
nsider.de/was-ist-ein-ran-radio-access-network-a-16d3c3434b22c6e39bc56d4
82b897724/;
www.itwissen.info/next-generation-core-5G-NGC.html).
In den USA erklärte die dortige Zulassungsbehörde für
Kommunikationsgeräte Federal Communications Commission (FCC) am 30. Juni 2020 die
chinesischen Telekommunikationsunternehmen ZTE und Huawei zu einem
nationalen Sicherheitsrisiko für die Vereinigten Staaten. Das bedeutete gleichzeitig,
dass die Behörde keine Subventionen an Telekommunikationsanbieter mehr
für den Kauf, Erhalt, die Wartung, Verbesserung, Modifizierung oder zur
anderweitigen Unterstützung von Geräten oder Dienstleistungen ausgegeben
werden, die von Huawei oder ZTE hergestellt oder bereitgestellt werden. Der
damalige Vorsitzende der FCC, Ajit Pai, führte zu dieser Entscheidung zudem
aus, dass dem FCC-Präsidium eine gewichtige Beweiskraft dafür vorläge, dass
die beiden Firmen Huawei und ZTE eng mit der Kommunistischen Partei
Chinas (KPCh) und dem chinesischen Militär verbunden sind. Zudem unterliegen
sie dem FCC zufolge dem chinesischen Gesetz. Damit seien sie zur
Zusammenarbeit mit den chinesischen Geheimdiensten verpflichtet. Die damalige
Entscheidung des FCC wurde auch damit begründet, dass es der KPCh nicht
Deutscher Bundestag Drucksache 20/6271
20. Wahlperiode 31.03.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 30. März 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
ermöglicht werden sollte, Schwachstellen in Netzwerken auszunutzen und
kritische Kommunikationsinfrastruktur zu kompromittieren (docs.fcc.gov/public/
attachments/DOC-365255A1.pdf).
Auf Anordnung der FCC am 25. November 2022 haben die USA ein Verbot
von Verkauf und Import von Kommunikationsgeräten und
Überwachungsausrüstung der chinesischen Technologiekonzerne Huawei und ZTE erlassen
(
www.dw.com/de/usa-verbannen-huawei-und-zte/a-63895829). Gleichzeitig
ließ die Behörde die Möglichkeit offen, frühere Zulassungen rückgängig zu
machen (
www.spiegel.de/wirtschaft/usa-importverbot-fuer-zte-und-
huaweiausruestung-a-08bb91eb-72d6-40b8-be7f-73c0ecd4a1ff).
Neben den USA haben auch andere Staaten, wie Großbritannien, Kanada,
Frankreich oder Schweden, die chinesischen Hersteller Huawei und ZTE vom
Aufbau ihrer 5G-Netze ausgeschlossen (
www.tagesschau.de/ausland/amerika/
kanada-huawei-101.html;
www.handelsblatt.com/technik/it-internet/mobilfun
k-schweden-schliesst-huawei-und-zte-vom-5g-ausbau-aus/26290668.html).
Darüber hinaus hatten die USA im April 2018 Strafmaßnahmen gegen ZTE
verhängt, weil das chinesische Unternehmen gegen Iran- und Nordkorea-
Sanktionen verstoßen haben soll. US-Zulieferern wie Qualcomm und Intel
wurde daraufhin für sieben Jahre verboten, Bauteile oder Software an ZTE zu
verkaufen (
www.handelsblatt.com/unternehmen/it-medien/sanktionsverstoes
se-usa-einigen-sich-mit-chinesischem-tech-konzern-zte-auf-eine-milliarde-dol
lar-strafe/22657646.html).
In Deutschland wurde im Sommer 2016 ein Spionageangriff gegen die
Deutsche Telekom durch das chinesische Unternehmen ZTE bekannt. Konkret
sollen Manager des chinesischen Konzerns ZTE einen Telekom-Mitarbeiter
bestochen haben, um geheime Infos über das gemeinsam mit Orange betriebene
Einkaufsunternehmen Buyin zu erhalten. In diesem Zusammenhang wurden
auch die Büroräumlichkeiten von ZTE in Bonn durchsucht (rp-online.de/wirt
schaft/unternehmen/zte-unter-verdacht-spionageangriff-gegen-telekom_aid-18
166383).
1. Ist es zutreffend, dass das Produkt 5G NR gNodeB des Unternehmens
ZTE durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
(BSI) zertifiziert wurde?
Wenn ja,
Ja.
a) aus welchen Gründen hat die dem Bundesministerium des Innern und
für Heimat (BMI) nachgeordnete Behörde, BSI, die in Rede stehende
Komponente 5G NR gNodeB von ZTE sicherheitszertifiziert,
Die Zertifizierung wurde erteilt, da die rechtlichen und technischen
Voraussetzungen dafür erfüllt waren.
b) gab es bezüglich des Vorgangs Zertifizierung des Produkts
5G NR gNodeB von ZTE Kontakt zwischen dem BSI und der
Bundesnetzagentur (bitte Kontakte auflisten),
Nein.
c) dürfen aufgrund der BSI-Sicherheitszertifizierung in der Folge alle
Mobilfunknetzbetreiber und öffentlichen Stellen in der
Bundesrepublik Deutschland die entsprechenden 5G-Produkte von ZTE nutzen,
Nach § 165 Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) dürfen Betreiber
öffentlicher Telekommunikationsnetze mit erhöhtem Gefährdungspotenzial
kritische Komponenten im Sinne von § 2 Absatz 13 des Gesetzes über das
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSIG) nur dann einsetzen,
wenn sie vor dem erstmaligen Einsatz von einer anerkannten
Zertifizierungsstelle überprüft und zertifiziert wurden. Die Zertifizierung der kritischen
Komponenten hat auf der Grundlage der Technischen Richtlinie TR-03163 des BSI
zu erfolgen. Sollte zum Zeitpunkt des erstmaligen Einsatzes einer kritischen
Komponente keine Möglichkeiten zur Zertifizierung verfügbar sein, so können
die Komponenten ohne Zertifikat eingesetzt werden. Für die Möglichkeit der
Zertifizierung bedarf es sowohl der Veröffentlichung der TR-03163, wie auch
der Verfügbarkeit produktbezogener Anforderungsdokumente.
Die Veröffentlichung der TR-03163 und der Verweis auf die entsprechenden
Anforderungsdokumente mit Benennung des für den Produkttyp geltenden
Stichtages erfolgt auf der Webseite des BSI (
www.bsi.bund.de). Diese
Übergangsregelung entfällt zum 1. Januar 2026. Bis dahin können grundsätzlich
auch kritische Komponenten, die keine Zertifizierung aufweisen, in den
öffentlichen 5G-Telekommunikationsnetzen verbaut werden. Ein Verbot gibt es nur
dann, wenn das BMI den Einsatz nach § 9b BSIG untersagt hat. Dies ist
wiederum von der Zertifizierung unabhängig.
d) welche Auswirkungen hat die benannte Sicherheitszertifizierung auf
den Marktzugang ZTEs mit seinen 5G-Produkten in der
Bundesrepublik Deutschland?
Wenn nein, aus welchen Gründen wird nach Kenntnis der
Bundesregierung berichtet, dass ZTE die genannte Sicherheitszertifizierung erhalten
hat (cybersecurityasean.com/news-press-releases/zte%E2%80%99s-5g-
nrreceived-bsi-security-certification)?
Die Zertifizierung hat keine Auswirkungen auf den Marktzugang in
Deutschland. Die Gründe für die Presseberichterstattung Dritter sind der
Bundesregierung nicht bekannt.
2. Hat die Bundesregierung Kenntnis von einer Verbindung des
Unternehmens ZTE zur KPCh, und wenn ja, wie stellt sich diese Verbindung dar?
5. Hat die Bundesregierung Kenntnis von einer Verbindung des
Unternehmens Huawei zur KPCh, und wenn ja, wie stellt sich diese Verbindung
dar?
Die Fragen 2 und 5 werden gemeinsam beantwortet.
Ja, beide Unternehmen stehen auf verschiedenen Ebenen unter Kontrolle der
KPCh (Aufsichtsbehörden, Parteigremien, Parteizellen in den Firmen etc.).
Gemäß Kapitel V der Statuten der KPCh sind in jedem Unternehmen
Parteizellen zu etablieren, die in die Hierarchie der Parteiorganisation eingebettet sind.
Gemäß Artikel 19 des chinesischen Gesellschaftsrechtsgesetzes ist die KPCh
berechtigt, Parteizellen zur Ausübung von Parteiaktivitäten in Unternehmen
einzurichten.
Hierdurch verfügt die KPCh rechtlich und tatsächlich über die Möglichkeit,
durch Einwirkung auf die Geschäftsführung und Unternehmenspolitik die
Erfüllung politischer Zielvorgaben effektiv sicherzustellen.
Huawei wie ZTE unterhalten nach Kenntnis der Bundesregierung einen solchen
KPCh-Parteiarm innerhalb des Unternehmens. Huawei-Gründer Ren Zhengfei
sowie der Chair of the Board of Directors, Lian Hua, sind Mitglieder der
KPCh.
3. Hat die Bundesregierung Kenntnis von einer Verbindung des
Unternehmens ZTE mit dem chinesischen Militär, und wenn ja, wie stellt sich
diese Verbindung dar?
6. Hat die Bundesregierung Kenntnis von einer Verbindung des
Unternehmens Huawei mit dem chinesischen Militär, und wenn ja, wie stellt sich
diese Verbindung dar?
Die Fragen 3 und 6 werden gemeinsam beantwortet.
Die sogenannte Strategie zur Entwicklung der zivil-militärischen Integration ist
laut Präambel der Statuten der KPCh eines der zentralen Ziele im Prozess der
Modernisierung der Volksrepublik China. Sie zielt auf den Transfer zivilen
Wissens in den militärischen Bereich.
4. Unterliegt die chinesische Firma ZTE nach Kenntnis der
Bundesregierung dem chinesischen Gesetz, und wenn ja, wäre die chinesische Firma
ZTE nach Kenntnis der Bundesregierung damit zur Zusammenarbeit mit
chinesischen Geheimdiensten verpflichtet?
7. Unterliegt die chinesische Firma Huawei nach Kenntnis der
Bundesregierung dem chinesischen Gesetz, und wenn ja, wäre die chinesische
Firma Huawei nach Kenntnis der Bundesregierung damit zur
Zusammenarbeit mit den chinesischen Geheimdiensten verpflichtet?
Die Fragen 4 und 7 werden gemeinsam beantwortet.
Sämtliche in der Volksrepublik China ansässige Unternehmen unterliegen dem
dortigen Recht. Nach Artikel 7 des Geheimdienstgesetzes der Volksrepublik
China sollen alle Organisationen und Bürger der Volksrepublik China die
Geheimdienstbehörden entsprechend dem Gesetz unterstützen und mit den
Behörden kooperieren.
Der Artikel 14 des Geheimdienstgesetzes der Volksrepublik China räumt den
genannten Behörden die Befugnis ein, bei ihrer Arbeit Organe, Organisationen
und Bürger um Unterstützung, Hilfe und Kooperation zu ersuchen.
8. Sind der Bundesregierung Sicherheitsvorfälle in Deutschland mit Bezug
zu Telekommunikationsnetzwerken und kritischer
Telekommunikationsinfrastruktur im Zusammenhang mit Komponenten chinesischer
Unternehmen bekannt (bitte einzeln auflisten)?
Nein.
9. Erwägt die Bundesregierung, ein Verbot von Verkauf und Import von
Kommunikationsgeräten und Überwachungsausrüstung der chinesischen
Technologiekonzerne Huawei und ZTE zu erlassen?
Nein, für ein solches Verbot ist aktuell keine Rechtsgrundlage erkennbar. Das
Außenwirtschaftsrecht enthält sehr hohe Hürden für den Erlass nationaler
Import- oder Exportverbote. Nur unter engen Voraussetzungen und im Einklang
mit europa- und völkerrechtlichen Vorgaben sind Einschränkungen des
Warenverkehrs zulässig.
10. Hält es die Bundesregierung weiterhin für unbedenklich, den Einsatz
kritischer Komponenten aus chinesischer Herstellung wie der Firma ZTE in
5G-Mobilfunknetzen zuzulassen, obwohl Staaten wie die USA,
Großbritannien, Kanada, Frankreich oder Schweden die Hersteller Huawei und
ZTE vom Aufbau ihrer 5G-Mobilfunknetze ausgeschlossen haben?
Eine gesetzliche Grundlage für den Ausschluss bestimmter Komponenten aus
öffentlichen 5G-Telekommunikationsnetzen aufgrund fehlender
Vertrauenswürdigkeit des jeweiligen Herstellers besteht derzeit nur in Form des § 9b BSIG.
Der deutsche Gesetzgeber hat sich dabei für einen technologie- und
herstellerneutralen Ansatz entschieden. Einen pauschalen Ausschluss einzelner Produkte
oder Hersteller aus 5G-Netzen sieht § 9b BSIG – mit Ausnahme
schwerwiegender Fälle nach Absatz 7 – nicht vor.
Dementsprechend wird der Einsatz jeder Komponente im Einzelfall durch das
BMI unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände und unter
Beteiligung der betroffenen Ressorts darauf geprüft, ob der Einsatz die öffentliche
Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich
beeinträchtigt. Hierbei wird auch der staatliche Einfluss auf den Hersteller
berücksichtigt.
11. Sind der Bundesregierung über den in der Vorbemerkung der Fragesteller
genannten Vorfall bei der Deutschen Telekom hinaus weitere
Spionageangriffe oder Spionageversuche chinesischer
Telekommunikationsunternehmen in Deutschland bekannt (bitte einzeln auflisten)?
12. Sind der Bundesregierung über den in der Vorbemerkung der Fragesteller
genannten Vorfall bei der Deutschen Telekom hinaus weitere
Spionageangriffe oder Spionageversuche chinesischer
Telekommunikationsunternehmen in den EU-Staaten bekannt (bitte einzeln auflisten)?
13. Sind der Bundesregierung über den in der Vorbemerkung der Fragesteller
genannten Vorfall bei der Deutschen Telekom hinaus weitere
Spionageangriffe oder Spionageversuche chinesischer
Telekommunikationsunternehmen in den NATO-Staaten bekannt (bitte einzeln auflisten)?
Die Fragen 11 bis 13 werden gemeinsam beantwortet.
Es sind nachstehende Fälle bekannt, in denen chinesische
Telekommunikationsunternehmen oder deren Beschäftigten Konkurrenzausspähung bzw.
Spionage vorgeworfen wird. Die US-Justiz warf Huawei im Jahr 2019 vor,
Konkurrenzausspähung gegen T-Mobile betrieben zu haben. In Polen wurde im Jahr
2019 ein Mitarbeiter von Huawei festgenommen, der im Auftrag eines
chinesischen Nachrichtendienstes Spionage betrieben haben soll.
14. Sind der Bundesregierung Verstöße von ZTE Deutschland gegen die
bestehenden Russland-Sanktionen bekannt (bitte Verstöße auflisten)?
Hat die Bundesregierung prüfen lassen, ob ZTE Deutschland gegen die
bestehenden Russland-Sanktionen verstößt?
Der Bundesregierung sind keine Verstöße von ZTE Deutschland GmbH gegen
die bestehenden Russland-Sanktionen bekannt.
Zu Ermittlungen von Staatsanwaltschaften der Länder nimmt die
Bundesregierung schon aus Gründen der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung keine
Stellung.
15. Könnte die Bundesregierung aufgrund von Sanktionsverstößen anderen
Unternehmen eine Belieferung von ZTE mit Produkten untersagen, und
wenn ja, auf Basis welcher Rechtsgrundlage beziehungsweise mit
welchen Instrumenten?
Die Rechtsfolgen von Sanktionsverstößen ergeben sich aus den §§ 17 ff. des
Außenwirtschaftsgesetzes sowie den §§ 80 ff. der
Außenwirtschaftsverordnung. Verfolgt werden die Verstöße von den zuständigen
Strafverfolgungsbehörden.
16. Wird die in Erarbeitung befindliche China-Strategie der Bundesregierung
den Umgang mit chinesischen Herstellern von kritischen Komponenten
für Mobilfunknetze adressieren, und wenn ja, inwiefern?
Die umfassende China-Strategie der Bundesregierung befindet sich aktuell in
der Ressortabstimmung, eine ins Detail gehende Antwort zu den Inhalten der
Strategie ist daher zu diesem Zeitpunkt nicht möglich.
17. Werden Komponenten chinesischer Hersteller in den
Kommunikationsinfrastrukturen der Bundeswehr eingesetzt?
a) Wenn ja, wie viel Prozent der Komponenten in der
Kommunikationsinfrastruktur der Bundeswehr stammen von chinesischen Herstellern
(bitte zusätzlich die Hersteller auflisten)?
b) Wenn ja, unterliegen die bei der Bundeswehr eingesetzten
Komponenten anderen (beispielsweise strengeren) Kriterien?
c) Wenn nein, war dies eine bewusste Entscheidung, denen
Sicherheitsbedenken zugrunde lagen?
Die Fragen 17 bis 17c werden zusammen beantwortet.
Die Kommunikationsinfrastrukturen der Bundeswehr werden in der Regel
durch Industrieunternehmen im Auftrag der Bundeswehr und nach Maßgabe
der geltenden Vorgaben und Richtlinien des BSI realisiert.
Dabei ist nicht auszuschließen, dass Komponenten chinesischer Hersteller
genutzt werden.
18. Sind der Einbau und die Verwendung von Komponenten chinesischer
Hersteller in den Kommunikationsinfrastrukturen der Bundeswehr aus
Sicht der Bundesregierung zulässig?
19. Was sind aus Sicht der Bundesregierung die Kriterien für die Zulassung
zu Einbau bzw. Verwendung von Komponenten chinesischer Hersteller
in den Kommunikationsinfrastrukturen der Bundeswehr?
Die Fragen 18 und 19 werden zusammen beantwortet.
Die Kommunikationsinfrastrukturen der Bundeswehr werden mit Blick auf
gegebenenfalls vorhandene, die Cyber- und Informationssicherheit betreffende,
Zertifizierungs- oder Zulassungsanforderungen nach den Vorgaben des BSI
beschafft und genutzt.
20. Werden Komponenten chinesischer Hersteller in den
Kommunikationsinfrastrukturen des BSI eingesetzt, und wenn ja, wie viel Prozent der
Komponenten in der Kommunikationsinfrastruktur des BSI stammen von
chinesischen Herstellern (bitte zusätzlich die Hersteller auflisten)?
Die folgenden Komponenten in der Kommunikationsinfrastruktur (Netzwerk-/
Telefoninfrastruktur) des BSI stammen von chinesischen Herstellern:
– 1 LTE-Router von HUAWEI für externe Präsentationen (Demos) über eine
offene Internetverbindung (< 0,1 Prozent) sowie
– die Telekommunikationskomponenten der Firma Alcatel-Lucent Enterprise
(100 Prozent der BSI-Festnetztelefonanlage, keine Betroffenheit der
Datenoder Mobilfunkkommunikationsinfrastruktur).
21. Welche Mobilfunknetzbetreiber verwenden nach Kenntnis der
Bundesregierung 5G-Technologie von ZTE in ihren Mobilfunknetzen?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine eigenen Informationen vor.
22. Benutzt die Deutsche Bahn 5G-Technologie von ZTE in ihrem
Mobilfunknetz, und wenn ja, in welchem Umfang?
Bei der Deutschen Bahn AG wird derzeit noch keine 5G-Technologie im
Wirknetz eingesetzt. Auf einer Teststrecke mit 5G-Technologie ist der Hersteller
ZTE nicht beteiligt.
23. Erwägt die Bundesregierung, in den Beschaffungsprozessen der
Sicherheitsbehörden des Bundes das Vergabekriterium „Digitale Souveränität“
aufzunehmen?
Unter digitaler Souveränität versteht die Bundesregierung die Fähigkeiten und
Möglichkeiten von Staaten oder Staatengemeinschaften, ihre Rolle in der
digitalen Welt selbstständig, selbstbestimmt und sicher ausüben zu können, von der
technologischen Souveränität (kritische Komponenten) über Datensouveränität
bis hin zu Cybersicherheit und digitalen Infrastrukturen. Digitale Souveränität
bedeutet dabei, im Rahmen offener Märkte und des regelbasierten Handels
eigene Stärken auszubauen und strategische Schwächen zu reduzieren. Auf die
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf
Bundestagsdrucksache 20/4500 wird verwiesen.
Die Bundesregierung stärkt die digitale Souveränität der Öffentlichen
Verwaltung, stellt Wahlmöglichkeiten sicher und reduziert dadurch die Abhängigkeit
von einzelnen Anbietern, insbesondere durch die Schaffung von Alternativen
und eines offenen, wettbewerbsfähigen Marktes.
Eine generelle Planung der Bundesregierung, die digitale Souveränität als
Vergabekriterium selbst bzw. Kriterien, die die digitale Souveränität fördern, als
Kriterien für Vergabeverfahren aufzunehmen, besteht derzeit nicht. Jedes
Vergabeverfahren im Bereich Software, Hardware oder IT-Services wird durch die
jeweils zuständige Vergabestelle gemäß den jeweiligen Bedarfsforderungen
konzipiert und aufgesetzt.
Gesichtspunkte der digitalen Souveränität werden vorranging bei Festlegung
und Beschreibung des Beschaffungsbedarfs einschließlich der vertraglichen
Anforderungen berücksichtigt. Die Gesichtspunkte lassen sich nicht in einem
Kriterium zusammenfassen, sondern sind vielgestaltig. Je nach
Beschaffungsgegenstand können hier beispielsweise Punkte der Informationssicherheit,
rechtliche Unsicherheiten, Lieferverfügbarkeiten, sonstige Abhängigkeiten,
fremdgesteuerte Innovationen oder eine eingeschränkte Flexibilität
ausschlaggebend sein.
24. Sollte die Bundesregierung nachträglich den Einbau von ZTE-
Komponenten im Mobilfunknetz untersagen (
www.br.de/nachrichten/deutschlan
d-welt/5g-ausbau-wie-deutschland-den-einfluss-chinas-eindaemmen-will
,TXpleLY) und die Mobilfunknetzbetreiber müssten diese ZTE-
Komponenten wieder ausbauen, wer müsste die Kosten für den Ausbau tragen?
§ 9b BSIG enthält keine Rechtsgrundlage für Entschädigungsleistungen für den
Fall einer Untersagung oder Anordnung des Einsatzes kritischer Komponenten.
Im Übrigen handelt es sich um eine hypothetische und abstrakte Fragestellung
ohne hinreichend konkreten Bezugspunkt und Anlass, die von der
Bundesregierung nicht zu beantworten ist.
25. Bezugnehmend auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 auf
Bundestagsdrucksache 20/5598, erwägt die Bundesregierung, sich
künftig von den Mobilfunknetzbetreibern berichten zu lassen, welche
Komponenten aus undemokratischen Drittstaaten diese in den kritischen
Infrastrukturen verbauen, und wenn ja, erwägt die Bundesregierung, auch
dem Deutschen Bundestag darüber künftig regelmäßig zu berichten?
Wer ein öffentliches Telekommunikationsnetz betreibt, hat nach § 166 Absatz 2
und 4 Satz 2 TKG der Bundesnetzagentur ein Sicherheitskonzept vorzulegen
und dieses bei Änderung der Gegebenheiten anzupassen. Hierbei erlangt die
Bundesnetzagentur auch Kenntnis von verwendeten kritischen Komponenten
im Sinne des § 2 Absatz 13 BSIG. Eine Unterscheidung nach Herkunftsstaaten
im Sinne der Fragestellung sieht das Gesetz dabei nicht vor. Auch für eine
Unterrichtung des Deutschen Bundestages über die Inhalte der
Sicherheitskonzepte ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich.
Darüber hinaus erlangt die Bundesregierung Kenntnis über verwendete
kritische Komponenten im Sinne des § 2 Absatz 13 BSIG aufgrund der beim BMI
nach § 9b Absatz 1 BSIG eingehenden Anzeigen.
26. Bis wann wird die Bundesregierung voraussichtlich die von den
Mobilfunknetzbetreibern Anfang April 2023 vorzulegende Liste geprüft haben
(
www.faz.net/aktuell/politik/inland/bmi-prueft-huawei-komponenten-bei
m-5-g-ausbau-auf-sicherheit-18730170.html), und bis wann können die
Mobilfunknetzbetreiber mit einem Bescheid der Bundesregierung
rechnen, ob Komponenten wieder ausgebaut werden müssen (bitte Quartal
bzw. Jahr angeben)?
Das BMI beabsichtigt, im April 2023 eingehende Stellungnahmen von
Mobilfunknetzbetreibern zu den bei ihnen eingesetzten kritischen Komponenten im
Sinne des § 2 Absatz 13 BSIG bis zum Beginn des dritten Quartals 2023 zu
prüfen. Ob es daraufhin zu Bescheiden kommt, ist derzeit nicht absehbar,
sodass dafür auch keine Zeitplanung besteht.
27. Welche nachgeordnete Behörde wird unter Federführung welches
Bundesministeriums die Liste der Komponenten prüfen (
www.faz.net/aktuel
l/politik/inland/bmi-prueft-huawei-komponenten-beim-5-g-ausbau-auf-si
cherheit-18730170.html)?
Welche Rolle und welche Aufgabe hat die Bundesnetzagentur bei diesem
Verfahren?
Wird das Auswärtige Amt an dem Verfahren beteiligt?
Prüfverfahren nach § 9b BSIG werden federführend durch das BMI
durchgeführt. Dieses prüft auch in diesem Zusammenhang eingehende
Stellungnahmen. An der Prüfung beteiligt BMI die Ressorts: Auswärtiges Amt,
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV), Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundeskanzleramt sowie die nachgeordneten
Behörden: BSI, Bundesamt für Verfassungsschutz und Bundesnetzagentur über
BMDV.
Die Bundesnetzagentur bringt die dort vorliegenden einschlägigen Erkenntnisse
in das Verfahren ein und unterstützt die Prüfung durch die bestehende
technische Expertise im Bereich Telekommunikation.
28. Nach welchen Kriterien wird die angekündigte Prüfung der
Komponenten durchgeführt (
www.faz.net/aktuell/politik/inland/bmi-prueft-
huaweikomponenten-beim-5-g-ausbau-auf-sicherheit-18730170.html)?
Werden externe Unternehmen an der Prüfung beteiligt?
Wie viele Personentage nimmt eine durchschnittliche Prüfung in
Anspruch?
Wie ist eine „Komponente“ definiert, und welchen Umfang hat eine
„Komponente“?
Prüfungen nach § 9b Absatz 4 BSIG werden nach dem dort festgelegten
gesetzlichen Prüfmaßstab („voraussichtliche Beeinträchtigung der öffentlichen
Ordnung oder Sicherheit“) durchgeführt. Eine Beteiligung externer Unternehmen
an der Prüfung ist nicht beabsichtigt. Da der Umfang einzelner Prüfverfahren
sehr unterschiedlich sein kann und zudem bisher keine ausreichende Anzahl
von Prüfverfahren für die Bildung eines Durschnitts vorliegt, lässt sich die
Frage nach der durchschnittlichen Bearbeitungszeit nicht beantworten.
Was eine kritische Komponente ist, ist in § 2 Absatz 13 BSIG legaldefiniert.
Daraus ergibt sich auch der Umfang einer Komponente.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]