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[Deutscher Bundestag
Drucksache
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14. Wahlperiode
06. 10. 2000
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 5. Oktober 2000
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christina Schenk
und der Fraktion der PDS
– Drucksache 14/4004 –
Lesbische und schwule Elternschaft
Die rot-grüne Bundesregierung will homosexuelle mit heterosexuellen
Paarbeziehungen in einer Vielzahl von Rechtsbereichen gleichstellen. Fragen des
Sorge- bzw. Umgangsrechtes sind davon jedoch weitgehend ausgeschlossen.
Die Bundesministerin der Justiz hat immer wieder betont, dass es ein
gemeinsames Sorgerecht sowie ein Adoptionsrecht für homosexuelle Paare nicht
geben wird. In diesem Zusammenhang wird die Erziehungskompetenz
lesbischer und schwuler Eltern in Frage und in Abrede gestellt.
Tatsache ist, dass viele Lesben und Schwule bereits Eltern sind. In der
Bundesrepublik Deutschland leben mindestens eine Million homosexuelle Eltern.
Expertinnen und Experten schätzen, dass jede dritte Lesbe und jeder fünfte
Schwule ein oder mehrere Kinder hat. Genaue empirische Daten fehlen
jedoch.
Die meisten Lesben und Schwulen haben Kinder aus früheren heterosexuellen
Ehen oder Beziehungen. Viele Lesben erfüllen sich ihren Wunsch nach einem
leiblichen Kind durch ärztlich assistierte (im Ausland) oder andere Verfahren
der Befruchtung. Es wächst die Zahl der lesbischen oder schwulen Paare, die
sich bewusst dafür entscheiden, gemeinsam ein oder mehrere Kinder haben
und großziehen zu wollen. Bisweilen schließen sich ein lesbisches und ein
schwules Paar zusammen, um gemeinsam oder in geteilter Verantwortung für
Kinder zu sorgen. Einige Lesben und Schwule haben Pflegekinder
aufgenommen, und wenige haben (als Einzelperson) ein Kind adoptiert.
Die Formen lesbischer und schwuler Elternschaft sind außerordentlich
vielfältig. Eine umfassende Befassung der Familienpolitik, -soziologie und -
gesetzgebung mit diesen Familienformen steht jedoch noch aus.
Als wissenschaftlich weitgehend gesichert gilt, dass es hinsichtlich der
Erziehungskompetenz der Eltern und der Entwicklungschancen der Kinder keine
signifikanten Unterschiede zwischen heterosexuellen und homosexuellen
Familien gibt. Wenn überhaupt, dann entstehen Probleme für Kinder
homosexueller Eltern auf Grund von Diskriminierungen durch ihr soziales Umfeld.
Kinder erfahren im Kindergarten und in der Schule Heterosexualität und das
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klassische heterosexuelle Familienmodell als gesellschaftlich gewünschte
Norm. Homosexuelle Eltern sind besonderen Belastungen ausgesetzt, die ihre
Ursache in der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebensweisen und in
der mangelnden Anerkennung ihrer Erziehungskompetenz haben. Hinzu
kommen die rechtlichen Benachteiligungen im Vergleich zu heterosexuellen
Lebensgemeinschaften mit Kindern. Der Familienalltag lesbischer Mütter und
schwuler Väter gleicht dem heterosexuell lebender Eltern einschließlich der
Situation des Alleinerziehens und der Stief- und Patchworkfamilie. Er
unterscheidet sich aber darin, dass die Partnerinnen bzw. Partner als Co-Eltern
keinerlei soziale Anerkennung erfahren. Es besteht bisher keine Möglichkeit,
„Zwei-Mütter-Familien“ und „Zwei-Väter-Familien“ rechtlich und
ökonomisch abzusichern.
Das Europäische Parlament hat 1994 eine Entschließung verabschiedet, die
u. a. besagt, dass „die Beschneidung des Rechtes von Lesben und Schwulen
auf Elternschaft oder Adoption und Erziehung von Kindern“ beseitigt werden
soll. Die Tatsache, dass die Bundesregierung die rechtliche Diskriminierung
lesbischer und schwuler Paare beenden will, aber gleichzeitig den Bereich der
Elternschaft weitgehend ausklammert, ist Ausdruck der Vorbehalte gegenüber
lesbischer und schwuler Elternschaft und wird diese eher verstärken als
abbauen.
Vo r b e m e r k u n g
Die Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben im Juli 2000
in Umsetzung des Koalitionsvertrages vom 20. Oktober 1998 den Entwurf
eines „Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher
Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften“ (Drucksache 14/3751) in den Deutschen
Bundestag eingebracht. Die Bundesregierung begrüßt diesen Gesetzentwurf
vor dem Hintergrund ihrer Bemühungen zum Abbau von Diskriminierungen
von Personen mit gleichgeschlechtlicher Orientierung.
Der Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen enthält auch Regelungen für die
Fälle, in denen Kinder eines Lebenspartners in der Lebenspartnerschaft leben.
Diese stellen das Kindeswohl in den Mittelpunkt. So ist das sog. „kleine
Sorgerecht“ zu nennen, das dem Lebenspartner, der nicht Elternteil ist, die
Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes ermöglicht.
Außerdem soll das Gericht in dem Fall, dass der betreuende und
sorgeberechtigte Elternteil z. B. durch Tod ausfällt, das Verbleiben des Kindes beim
Lebenspartner, der nicht Elternteil ist, anordnen können. Weiterhin soll dem
Lebenspartner ein Umgangsrecht eingeräumt werden, wenn es dem Wohl des
Kindes dient.
Diese Vorschläge waren Gegenstand der Anhörung am 19. September 2000 im
Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages; sie werden Gegenstand der
weiteren parlamentarischen Beratungen sein.
Zur Akzeptanz lesbischer oder schwuler Elternschaft
1. Wie viele Kinder wachsen nach Kenntnis der Bundesregierung mit ihren
lesbischen Müttern beziehungsweise schwulen Vätern auf?
Der Bundesregierung liegen dazu keine zuverlässigen Daten vor. Das
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat eine Untersuchung
zur Auswertung der amtlichen Statistik in Auftrag gegeben, um aussagekräftige
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Daten zu gleichgeschlechtlichen Partnerschaften zu erhalten. Ergebnisse
werden voraussichtlich Ende des ersten Quartals 2001 vorliegen.
2. Teilt die Bundesregierung die von der Bundesministerin der Justiz unter
anderem in einem Interview mit der Zeit (Nr. 40, 30. September 1999)
geäußerte Auffassung, dass „in aller Regel ein Kind bei Vater und Mutter
besser aufgehoben ist (als bei zwei Männern oder zwei Frauen – d. V.) und
dort umfassendere Entwicklungschancen hat“?
Wenn ja, wie begründet sie diese Auffassung?
Die in Bezug genommene Passage des Interviews von Frau Bundesministerin
der Justiz Prof. Dr. Däubler-Gmelin mit der Zeitschrift „Die Zeit“, abgedruckt
in der Ausgabe vom 30. September 1999, lautet vollständig wie folgt:
Zeit: Als Diskriminierung empfinden es einige homosexuelle
Paare, dass sie keine Kinder adoptieren dürfen. Wollen Sie
auch hier helfen?
Däubler-Gmelin: Helfen schon, aber nicht mit dem Adoptionsrecht. Dessen
alleiniger Maßstab ist das Kindeswohl. Schon heute kann ein
Einzelner – übrigens ungeachtet der sexuellen Orientierung –
ein Kind adoptieren. Beispiele gibt es, und das ist gut so. Auf
einem anderen Blatt steht, ob eine eingetragene
Lebenspartnerschaft als solche zur Adoption berechtigt sein soll. Das
halte ich für falsch.
Zeit: Warum? Können zwei Männer oder zwei Frauen nicht auch
gute Eltern sein?
Däubler-Gmelin: Doch sicher, aber das beurteilt sich dann im einzelnen Fall
nach dem Kindeswohl. In aller Regel aber ist ein Kind bei
Vater und Mutter besser aufgehoben und hat dort
umfassendere Entwicklungschancen. Das schließt Ausnahmen nicht
aus. ...
Die Bundesregierung hat dem nichts hinzuzufügen.
3. Welche nationalen sowie internationalen Studien und Untersuchungen sind
der Bundesregierung bekannt, die sich mit der Frage des Kindeswohls bei
Kindern gleichgeschlechtlicher Eltern und Elternpaare befassen?
In Deutschland fehlt es bisher an fundierten Untersuchungen über die
Entwicklung von Kindern, die in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften aufwachsen.
Eine Darstellung und Bewertung der ausländischen Forschungslage bietet der
Beitrag „Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften und kindliche
Entwicklung“ von Prof. Dr. Fthenakis, Leiter des Staatsinstituts für Frühpädagogik in
München, in dem vom Max-Planck-Institut für ausländisches und
internationales Privatrecht, Hamburg, für das Bundesministerium der Justiz erstatteten
rechtsvergleichenden Gutachten „Die Rechtsstellung gleichgeschlechtlicher
Lebensgemeinschaften“ vom Juli 1999. Dieser Beitrag enthält auch
umfangreiche Nachweise der ausländischen – insbesondere US-amerikanischen –
Studien.
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4. Welche Erkenntnisse ergeben sich aus diesen Studien hinsichtlich
– der Erziehungskompetenz lesbischer und schwuler Eltern,
– der Entwicklungschancen von Kindern homosexueller Eltern?
Die ausländischen empirischen Untersuchungen haben die Auffassung, dass
das Erziehungsverhalten homosexueller Mütter und Väter sich von dem
Erziehungsverhalten heterosexueller Eltern wesentlich unterscheidet, nicht bestätigt.
Für die Entwicklung von Kindern ist jedoch auch von Bedeutung, wie ihr
soziales Umfeld (Kindergarten, Schule, Freundeskreis etc.) auf die Homosexualität
ihrer Eltern reagiert. Insoweit stellt das Gutachten des Max-Planck-Institutes
fest, „dass Kinder, die in homosexuellen oder lesbischen Familien aufwachsen,
einer besonderen Belastung dadurch ausgesetzt sind, dass ihre Umwelt die
homosexuelle Partnerschaft ihrer Eltern missbilligt“ (Die Rechtsstellung
gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften, Seite 405).
5. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass es in Deutschland keine
relevanten Untersuchungen dazu gibt, wie sich Kinder in
gleichgeschlechtlichen Beziehungen entwickeln und welchen Einfluss die sexuelle
Orientierung der Eltern auf ihr Erziehungsverhalten hat?
Wenn ja, hält sie es für erforderlich, entsprechende Untersuchungen in
Auftrag zu geben, um die Debatte um homosexuelle Elternschaft zu
versachlichen?
Ja. Fundierte Forschungsergebnisse auch für Deutschland könnten sinnvoll
sein.
6. Sind der Bundesregierung aus den letzten Jahren gerichtliche
Entscheidungen in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren bekannt, in denen die sexuelle
Orientierung eines Elternteils zum entscheidenden Entscheidungskriterium
gemacht wurde?
Nein.
7. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die gleichgeschlechtliche
Orientierung eines Elternteils kein Kriterium in Sorge- und
Umgangsrechtsentscheidungen sein darf?
Ja. Maßgebliches Kriterium ist das Kindeswohl.
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8. Hält die Bundesregierung es für erforderlich, stärker darauf hinzuwirken,
dass heterosexuelle sowie lesbische und schwule Elternschaft als
gleichwertige Formen von Elternschaft anerkannt und behandelt werden?
Wenn ja, welche Maßnahmen hält sie für erforderlich?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung knüpft bei ihrer Förderung der Familie nicht an der
sexuellen Orientierung der Eltern an. Sie schützt und fördert das Zusammenleben
von Eltern mit ihren Kindern. Die leiblichen Eltern eines Kindes werden
rechtlich gleichbehandelt, unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung. Die
Bundesregierung begrüßt die Absicht der Koalitionsfraktionen, darüber hinaus
auch die Position des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners eines Elternteils
rechtlich anzuerkennen und abzusichern.
9. Was hat die Bundesregierung bisher unternommen, um Vorurteile
gegenüber lesbischer und schwuler Elternschaft abzubauen?
Was wird sie zukünftig tun?
Es ist ein besonderes Anliegen der Bundesregierung, der Diskriminierung
gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften entgegenzuwirken und deren
gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe zu erreichen. Wie bereits in der
Vorbemerkung betont, begrüßt die Bundesregierung den von den
Koalitionsfraktionen vorgelegten Gesetzentwurf zur Beendigung der Diskriminierung
gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften. Mit ihm wird
ein wichtiger Beitrag zum Abbau von Diskriminierungen geleistet. Darüber
hinaus fördert das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend zahlreiche Initiativen und Projekte verschiedener
Homosexuellenverbände, die zu mehr Kenntnissen und Verständnis in der Bevölkerung über
gleichgeschlechtliche Lebensweisen führen sollen.
Zu den rechtlichen Rahmenbedingungen lesbischer oder schwuler
Elternschaft
10. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass es sich bei lesbischen
Müttern und schwulen Vätern mit ihren Kindern um Familien handelt?
Wenn ja, stehen dann auch diese Familien unter dem besonderen Schutz
der staatlichen Ordnung?
Wenn nein, warum nicht?
Das Bundesverfassungsgericht bestimmt den Familienbegriff des Artikels 6
Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) als die Gemeinschaft von Eltern und Kindern
(BVerfGE 48, 327, 339; 80, 81, 90). „Familie“ ist nach der Rechtsprechung
aber auch die Gemeinschaft eines Elternteils mit seinem – auch nichtehelichen
(BVerfGE 25, 167, 196; 45, 104, 123; 79, 203, 211) – Kind. Die Gemeinschaft
einer Mutter mit ihrem oder eines Vaters mit seinem Kind unterfällt danach
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dem Schutz des Artikels 6 Abs. 1 GG, ohne dass es auf die sexuelle
Orientierung des Elternteils oder eine von ihm eingegangene Partnerschaft ankäme.
11. Welche einfachgesetzlichen Vorschriften gelten in der Bundesrepublik
Deutschland in Umsetzung des Artikels 6 GG zum Schutz der Familie,
die unmittelbar mit dem Ehestatus der Eltern verknüpft sind?
12. Welche einfachgesetzlichen Vorschriften gelten in der Bundesrepublik
Deutschland in Umsetzung des Artikels 6 GG zum Schutz der Familie,
die unabhängig vom Familienstand zur Geltung kommen?
Eine auch nur annähernd vollständige Aufzählung der vielen gesetzlichen
Vorschriften, die mit dem „Ehestatus der Eltern“ verknüpft sind oder „unabhängig
vom Familienstand“ gelten, ist im Rahmen der Antwort auf eine Kleine
Anfrage nicht möglich.
13. Welcher Regelungsbedarf besteht nach Auffassung der Bundesregierung
zur rechtlichen Absicherung der Lebenssituation von Kindern, die bei
lesbischen Müttern oder schwulen Vätern aufwachsen und von deren
Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin mit betreut werden?
In ihrer Stellungnahme zum Entwurf des Bundesrates für ein
Kinderrechteverbesserungsgesetz (Drucksache 14/2096) hat die Bundesregierung den
Vorschlag, dem Ehegatten eines Elternteils ein „Kleines Sorgerecht“ einzuräumen,
begrüßt. Das Vorhaben der Koalitionsfraktionen, auch die Position des
Lebenspartners eines Elternteils rechtlich anzuerkennen und abzusichern, stellt einen
weiteren wichtigen Schritt zum Schutz sozialer Familien dar.
14. Wie begründet die Bundesregierung den Ausschluss von lesbischen und
schwulen Eltern von der Möglichkeit
– der Stiefelternadoption,
– der gemeinsamen Sorgeerklärung,
– der gemeinsamen Adoption?
Die Annahme eines Kindes als die künstliche Begründung eines (rechtlichen)
Eltern-Kind-Verhältnisses dient der Verwirklichung des Wohls des Kindes, um
ihm ein Aufwachsen in sicheren und konstanten Familienverhältnissen zu
ermöglichen. Wenn auch die Adoption durch eine einzelne Person grundsätzlich
möglich ist und in der Praxis vorkommt, so ist doch in der Regel die Adoption
durch ein Ehepaar im Hinblick auf das Kindeswohl vorzugswürdig, da das
Kind Mutter und Vater bekommt. Da ein Kind gute Entwicklungschancen nur
in stabilen und gefestigten Beziehungen hat, ist die gemeinschaftliche
Adoption auf Ehepaare beschränkt worden, da vor allem die Ehe im Vergleich zu
anderen Formen von Lebensgemeinschaften diese Stabilität aufweisen kann.
Dieselben Erwägungen tragen auch die Entscheidung des Gesetzgebers, die
Adoption des Kindes des Lebensgefährten („Stiefkindadoption“) nur dessen
Ehegatten zuzugestehen.
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Ließe man die Adoption durch ein gleichgeschlechtliches Paar – sowohl in der
Form der gemeinschaftlichen als auch in der Form der Stiefkindadoption – zu,
so erhielte das Kind zwei Mütter oder zwei Väter, wobei es – rechtlich gesehen
– den jeweils anderen Elternteil – Vater oder Mutter – verlöre.
Durch die Abgabe gemeinsamer Sorgeerklärungen können nach geltendem
Recht die nicht miteinander verheirateten leiblichen Eltern eines Kindes die
gemeinsame Sorge für das Kind begründen. Würde man diese Möglichkeit auch
einem leiblichen Elternteil und seinem gleichgeschlechtlichen Lebenspartner
einräumen, entstünde ein Konflikt mit den Elternrechten des anderen
Elternteils. Es kann hier nichts anderes gelten als für den (neuen) Ehegatten eines
Elternteils, der ebenfalls nicht die gemeinsame Sorge mit dem Elternteil
begründen kann.
15. Welche Lenkungswirkung will die Bundesregierung durch gesetzliche
Regelungen erreichen, die homosexuelle Paare von wesentlichen
Elternrechten ausschließen?
Rechtsvorschriften, die eine Person auf Grund ihrer sexuellen Orientierung von
ihren Elternrechten ausschließt, gibt es nicht. Im Rahmen der Diskussion um
ein Lebenspartnerschaftsgesetz geht es um die Frage, ob und inwieweit auch
dem Lebenspartner des Elternteils künftig sorgerechtliche Befugnisse
eingeräumt werden.
16. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass ein Ausschluss von
Elternrechten allein aufgrund der sexuellen Orientierung einen Verstoß
gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung darstellt und Lesben und
Schwule diskriminiert?
Wenn nein, warum nicht?
Fälle, in denen Eltern eines Kindes allein aufgrund ihrer sexuellen Orientierung
von ihren Elternrechten ausgeschlossen würden, sind der Bundesregierung
nicht bekannt. Wenn die Frage auf die Einräumung von Elternrechten an den
gleichgeschlechtlichen Partner des Elternteils abzielt, ist insbesondere darauf
hinzuweisen, dass das in Artikel 6 Abs. 2 GG gewährleistete Elternrecht
„wesentlich ein Recht im Interesse des Kindes“ ist (BVerfGE 72, 122, 137).
Ausgangspunkt der Überlegungen kann deshalb kein „Recht auf ein Kind“ sein.
Vielmehr muss nach Ansicht der Bundesregierung vorrangig am Maßstab des
Kindeswohls geprüft werden, ob und inwieweit die Einräumung von
Elternrechten an andere Personen als die natürlichen Eltern in Betracht kommt. Die
Einräumung nach Artikel 6 Abs. 2 GG nicht bestehender Elternrechte kann
auch nach Artikel 3 Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 1 GG nicht verfassungsrechtlich
geboten sein.
17. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass ein Ausschluss
homosexueller Paare von wesentlichen Elternrechten eher dazu beiträgt,
Vorurteile gegenüber homosexuellen Eltern zu verfestigen als diese
abzubauen?
Wenn nein, warum nicht?
Auf die Antworten zu den Fragen 15 und 16 wird verwiesen.
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Pflege und Adoption durch Lesben oder Schwule
18. Wie entwickelte sich in den letzten 10 Jahren die Zahl homosexueller
Paare als Pflegeeltern (bitte nach Jahren, Bundesländern sowie nach
lesbischen und schwulen Paaren getrennt auflisten)?
In der Kinder- und Jugendhilfestatistik, die Angaben zur Vollzeitpflege in einer
anderen Familie (§ 33 SGB VIII) enthält, werden Daten zur sexuellen
Orientierung der Pflegepersonen nicht erhoben.
19. Ist der Bundesregierung bekannt, dass die Bundesarbeitsgemeinschaft der
Landesjugendämter bereits 1996 die Empfehlung aussprach,
gleichgeschlechtliche Paare als Pflegeeltern anzuwerben?
Wenn ja, wie beurteilt sie aus der Sicht des Kindeswohls eine solche
Empfehlung?
Ja. Die Bundesregierung respektiert die erwähnte Empfehlung.
20. Wie entwickelte sich in den letzten 10 Jahren die Zahl der
Einzeladoptionen von Lesben und Schwulen (bitte nach Jahren, Bundesländern sowie
nach Lesben und Schwulen getrennt auflisten)?
Der Bundesregierung liegen Informationen über die Anzahl der
Einzeladoptionen von gleichgeschlechtlich orientierten Personen nicht vor. Die vorhandenen
Statistiken für Adoptionen unterscheiden bei den Adoptiveltern nicht zwischen
Ehepaaren und Einzelpersonen. Die geschlechtliche Orientierung der
Annehmenden wird nicht erfasst.
21. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen auf Grund der
lesbischen oder schwulen Lebensweise die Einzeladoption verweigert wurde?
Wenn ja, wie bewertet sie diese?
Nein.
22. Wie begründet die Bundesregierung die Nichtzulässigkeit der Adoption
von Kindern durch lesbische oder schwule Paare bei gleichzeitiger
Zulässigkeit der Einzeladoption durch Lesben und Schwule, da doch davon
auszugehen ist, dass auch bei einer Einzeladoption die betreffenden
Kinder in der Regel bei lesbischen bzw. schwulen Paaren aufwachsen?
Der Bundesregierung liegen keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob es
tatsächlich die Regel ist, dass adoptierte Kinder in Fällen der Adoption durch
gleichgeschlechtlich orientierte Einzelpersonen bei gleichgeschlechtlichen
Paaren aufwachsen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.
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23. Ist der Bundesregierung bekannt, dass es sich in Deutschland auf Grund
der existierenden rechtlichen wie administrativen Barrieren bei
Einzeladoptionen durch Lesben und Schwule zumeist um schwer
verhaltensauffällige sowie HIV-infizierte Kinder handelt?
Wenn ja, wie begründet die Bundesregierung, dass einerseits Lesben und
Schwulen die Einzeladoption von Kindern gestattet ist, deren Betreuung
und Erziehung ein besonders hohes Maß an Elternkompetenz voraussetzt,
aber andererseits lesbischen und schwulen Paaren die gemeinsame
Adoption mit Verweis auf das Kindeswohl verweigert wird?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, ob es sich bei den
von gleichgeschlechtlich orientierten Personen adoptierten Kindern zumeist
um schwer verhaltensauffällige sowie HIV-infizierte Kinder handelt.
24. Sind der Bundesregierung Staaten bekannt, in denen eine Adoption durch
lesbische und schwule Paare möglich ist?
Wenn ja, welche?
Nach dem rechtsvergleichenden Gutachten des Max-Planck-Instituts für
ausländisches und internationales Privatrecht (siehe Antwort zu Frage 3) ist eine
Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare im US-Bundesstaat New Jersey
zulässig.
25. Sind der Bundesregierung Staaten bekannt, in denen in lesbischen oder
schwulen Partnerschaften eine Stiefelternadoption zulässig ist?
Wenn ja, welche?
Nach dem Gutachten des Max-Planck-Instituts ist eine „Stiefkindadoption“ in
gleichgeschlechtlichen Partnerschaften in Dänemark (§ 4 Abs. 1 Satz 2 des
dänischen Partnerschaftsgesetzes in der Fassung der Novelle vom 2. Juni 1999)
sowie in den US-Bundesstaaten New York und Illinois zulässig.
26. Sind der Bundesregierung Staaten bekannt, die lesbischen oder schwulen
Eltern die vertragliche Vereinbarung eines gemeinsamen Sorgerechts
ermöglichen?
Wenn ja, welche?
Nein.
27. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass in den Staaten, die eine
Adoption durch homosexuelle Paare, die Stiefelternadoption bzw. das ge-
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meinsame Sorgerecht ermöglichen, das Kindeswohl nur unzureichend
berücksichtigt bzw. gar gefährdet wird?
Die Bundesregierung sieht davon ab, die Rechtsordnung anderer Staaten zu
bewerten.
Lesben und Fortpflanzungsmedizin
28. Hat die Bundesregierung in der Zwischenzeit (vgl. Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Drucksache 14/1305 vom 29. Juni
2000) die fachlichen und politischen Beratungen über die Vorlage eines
Fortpflanzungsmedizingesetzes aufgenommen?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, wann ist mit einem entsprechenden Gesetzentwurf zu rechnen?
Das Bundesministerium für Gesundheit hat vom 24. bis 26. Mai 2000 in Berlin
ein Symposium zu den aktuellen medizinischen, ethischen, rechtlichen und
gesellschaftlichen Fragen der Fortpflanzungsmedizin und der damit in
Zusammenhang stehenden Fragen des Embryonenschutzes durchgeführt. Die
Veranstaltung diente der Vorbereitung der Entscheidungsfindung, ob und inwieweit
die Bundesregierung – federführend ist hier das Bundesministerium für
Gesundheit – von der seit 1994 bestehenden Gesetzgebungskompetenz zu
Regelungen auf dem Gebiet der Fortpflanzungsmedizin Gebrauch machen und dem
Deutschen Bundestag einen Gesetzentwurf darüber zuleiten soll.
Auf dem Symposium wurde der derzeitige Meinungsstand der medizinischen
Wissenschaft und Praxis, der Forschung, Ethik, Rechtswissenschaft und
Sozialwissenschaft zum Thema von den unterschiedlichen Standpunkten aus
dargestellt und kontrovers in aller Öffentlichkeit diskutiert.
Als Ergebnis des Symposiums ist geplant, eine gesetzliche Regelung zur
Fortpflanzungsmedizin auf den Weg zu bringen, die noch in dieser
Legislaturperiode verabschiedet werden soll. Angesichts der mit einer solchen Regelung
verbundenen schwierigen rechtlichen, ethischen und gesellschaftspolitischen
Fragestellungen erscheint dabei eine Diskussion über die Fraktionsgrenzen
hinweg sachgerecht. Die Bundesministerin für Gesundheit hat sich deshalb mit
Schreiben vom 30. Juni 2000 an die Fraktionsvorsitzenden aller Parteien im
Deutschen Bundestag gewandt, um mit ihnen in einen Gedankenaustausch
darüber einzutreten, welche Vorgehensweise bei diesem Vorhaben zur
Vorbereitung, Einleitung und Durchführung des Gesetzgebungsverfahrens sinnvoll
ist. Sobald die entsprechenden Gespräche geführt worden sind, wird das
Gesetzgebungsverfahren eingeleitet werden.
29. Teilt die Bundesregierung die von der Bundesministerin der Gesundheit
in einem Interview mit der Berliner Zeitung am 24. Mai diesen Jahres ge-
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äußerte Auffassung, dass auch lesbische Paare das Recht auf Maßnahmen
der assistierten Reproduktion erhalten sollen?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, sieht sie vor, eine entsprechende Bestimmung in das geplante
Gesetz zur Fortpflanzungsmedizin aufzunehmen?
In dem genannten Interview hat Frau Bundesministerin Fischer geäußert, es
solle über die Zugänglichkeit der künstlichen Befruchtung für nicht
verheiratete oder lesbische Paare nachgedacht werden. Eine entsprechende Diskussion
wurde am nächsten Tag auch auf dem erwähnten Berliner Symposium geführt.
Sie wird im Hinblick auf eine mögliche gesetzliche Regelung auch in dem
anstehenden Gesetzgebungsverfahren zu einem Fortpflanzungsmedizingesetz
fortzuführen sein.
Kleines Sorgerecht
30. Welche rechtlichen Folgewirkungen hat das im Entwurf des
Lebenspartnerschaftsgesetzes vorgesehene „Kleine Sorgerecht“ für den
nichtbiologischen, sozialen Elternteil?
31. Welche steuer- und erbrechtlichen Konsequenzen hat das von der
Bundesregierung geplante „Kleine Sorgerecht“?
32. Welche rechtlichen Folgewirkungen hat das geplante „Kleine
Sorgerecht“ für den nichtbiologischen, sozialen Elternteil nach Auflösung der
Eingetragenen Lebenspartnerschaft (Sorgerecht, Umgangsrecht,
Unterhaltsverpflichtungen, Erbrecht)?
33. Welche Rechtsansprüche erwachsen für das Kind aus dem geplanten
„Kleinen Sorgerecht“ gegenüber dem nichtbiologischen, sozialen
Elternteil nach Auflösung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft?
34. Welche rechtlichen Folgewirkungen hat das geplante „Kleine
Sorgerecht“ für den nichtbiologischen, sozialen Elternteil nach dem Tod des
biologischen Elternteils und damit Sorgerechtsinhabers?
35. Welche Konsequenzen hat die Eingetragene Lebenspartnerschaft
bezogen auf die Gewährung von Erziehungsurlaub und Erziehungsgeld sowie
für die Berechnung des Kindergeldes?
Im Hinblick auf die bereits laufenden parlamentarischen Beratungen zum
Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen zur Beendigung der Diskriminierung
gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften (Drucksache
14/3751) sieht die Bundesregierung davon ab, zu einzelnen Regelungen des
Gesetzentwurfs in der Antwort auf die vorliegende Kleine Anfrage gesondert
Stellung zu nehmen.
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