Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 16/6938
16. Wahlperiode 07. 11. 2007 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Petra Pau, Sevim Dag˘delen,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 16/6754 –
Speicherung der IP-Adressen von Besucherinnen und Besuchern der Website
des Bundeskriminalamtes
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Wie die Öffentlichkeit aus einem Bericht des „Tagesspiegel“ vom 1. Oktober
2007 erfuhr, hat das Bundeskriminalamt über mehrere Jahre hinweg die
Internet-Protokoll-Adressen (IP-Adressen) von Besuchern seiner Homepage
registriert. Neben der Speicherung versuchte das BKA auch, einen Teil dieser IP-
Adressen Personen zuzuordnen und diese so zu identifizieren, wenn diese sich
in der Zeit vom 28. März bis 18. April dieses Jahres auf der Unterseite „Offene
Tatkomplexe“ über Spuren zur „militanten Gruppe“ informieren wollten.
IP-Adressen sind innerhalb eines Netzwerks (zum Beispiel dem Internet)
notwendig, damit zwei Teilnehmer des Netzwerks miteinander kommunizieren
können. Die IP-Adresse für Internetseiten ist fest, Kunden von
Internetprovidern wird eine solche z. T. bei jeder Einwahl neu zugeteilt. Nicht notwendig ist
hingegen, die IP-Adresse nach Ende der Kommunikation zu speichern, wie es
viele private Unternehmen (ebay, amazon, google etc.) zur Erstellung von
Kundenprofilen tun.
Dagegen hat sich inzwischen eine Initiative von Datenschützern gewandt, die
Privatunternehmen zum Verzicht auf die Speicherung der IP-Adressen
auffordern. Aus den Reihen der Datenschützer hat eine Person erfolgreich dagegen
geklagt, dass das Bundesjustizministerium ihre IP-Adresse gespeichert hat. In
seinen Leitsätzen stellte das Gericht fest: „Anbieter von Telemedien im Internet
dürfen nicht systematisch die Kennungen (IP-Adressen) der Nutzer ihrer Dienste
protokollieren“ (Amtsgericht Berlin Mitte, Geschäftsnummer 5 C 314/06).
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die von den Fragestellern zitierte Gerichtsentscheidung bezieht sich lediglich
auf die anlassunabhängige Speicherung von Nutzungsdaten nach dem
Telemediengesetz (TMG) und ist auf die anlassbezogene IP-Adressen-Protokollierung
des Bundeskriminalamts nicht übertragbar. Die Erteilung von Auskünften zu
laufenden Ermittlungsverfahren obliegt darüber hinaus den zuständigen
Staatsanwaltschaften. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 6. November 2007
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 16/6938 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode1. Seit wann genau werden die IP-Adressen von Besuchern der
Internetpräsenz des Bundeskriminalamtes (BKA) gespeichert, und hält diese
Speicherung an?
Beim Bundeskriminalamt (BKA) werden seit Juli 2001 anlassbezogen IP-
Adressen im Rahmen einzelner Ermittlungsverfahren protokolliert. Eine über
die Dauer des jeweiligen Ermittlungsverfahrens hinausgehende Speicherung
findet im BKA nicht statt.
2. Welche Daten werden gemeinsam mit der IP-Adresse gespeichert (Datum
des Zugriffs, Dauer des Aufenthalts, vorher/nachher besuchte Seiten etc.)?
Es werden alle im Sinne des Anlasses notwendigen technischen Begleitdaten
gespeichert, mit der sich die IP-Adresse auf der Homepage „meldet“. Diese
Begleitdaten enthalten z. B. auch die Uhrzeit und die Dauer des Zugriffs. Im
Übrigen siehe Vorbemerkung.
3. Wie viele Datensätze sind in diesem Zusammenhang gespeichert worden,
welche Dateien aufgrund welcher Rechtsgrundlage wurden dafür
eingerichtet, und für wie lange blieben die Datensätze mindestens/höchstens
gespeichert?
Die Datensätze werden nach Abschluss des Strafverfahrens gemäß § 20 des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) datenschutzkonform gelöscht. Aus diesem
Grund ist keine Aussage zur Gesamtmenge der gespeicherten Datensätze
möglich. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.
4. In wie vielen und welchen Fällen wurde versucht, die Identität der
Computerbesitzer festzustellen, und was waren jeweils die Gründe für diesen
Versuch?
Wie bereits in der Antwort zu Frage 3 ausgeführt, werden die Datensätze bei
abgeschlossenen Strafverfahren datenschutzkonform gelöscht. Aus diesem Grund
ist keine Aussage zur Gesamtmenge der überprüften IP-Adressen möglich. Die
Feststellung von Anschlussinhaberdaten einer bestimmten IP-Adresse erfolgt
im Rahmen eines konkreten Ermittlungsverfahrens zur Gewinnung von
Ermittlungsansätzen. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.
5. Wie ist nach vermeintlich festgestellter Identität der Nutzer mit den
gewonnenen Daten verfahren worden?
Nach der Identitätsfeststellung wurde unter Beachtung der Fallgegebenheiten,
der Spurenlage und der technischen Konstellation eine Überprüfung der
Anschlussinhaber durch die ermittlungsführende Dienststelle durchgeführt.
Nach Abschluss des Strafverfahrens werden die Daten gemäß § 20 BDSG
datenschutzkonform gelöscht. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/69386. Wurden die vermeintlich identifizierten Nutzerdaten mit anderen, bereits
vorhandenen Dateien des BKA oder anderer Sicherheitsbehörden
abgeglichen?
Die Personalien wurden mit dem Informationssystem der Polizei und
fallbezogen im Rahmen der Erfordernisse des jeweiligen Ermittlungsverfahrens mit
weiteren polizeilichen Datenbanken abgeglichen. Im Übrigen siehe
Vorbemerkung.
7. Wie bewertet die Bundesregierung die Speicherung der IP-Adressen durch
das BKA in Hinblick auf das Grundrecht auf informationelle
Selbstbestimmung, das Fernmeldegeheimnis und die Datenschutzgesetze?
Die Bundesregierung hat aus den vorgenannten Gründen keine die
Vorgehensweise des Bundeskriminalamts betreffenden Bedenken. Im Übrigen siehe
Vorbemerkung.
8. Hat die Identifizierung der Besucher im besagten Fall des Besuchs der
Unterseite zur „militanten Gruppe“ weiterführende Ermittlungsergebnisse
erbracht, und wie bewertet die Bundesregierung diese Ergebnisse in
Hinsicht auf ihre Relevanz zur Aufklärung der zu ermittelnden Sachverhalte,
also der Brandstiftung in mehreren Fällen?
Siehe Vorbemerkung, Satz 2.
9. Wie bewertet die Bundesregierung generell den zu betreibenden Aufwand
für eine Identifizierung von Besuchern ihrer Internetseiten im Sinne
effizienter Ermittlungsarbeit?
Die anlassbezogene Speicherung der auf die Fahndungsseite des BKA
zugreifenden IP-Adressen dient dem Zweck der Strafverfolgung im Rahmen konkreter
Ermittlungsverfahren und stellt eine sinnvolle und effiziente
Ermittlungsmaßnahme dar.
10. Welchen Beweiswert misst die Bundesregierung diesen gespeicherten
IP-Adressen bei, unter Beachtung des Umstandes, dass in Europa die
Verpflichtung für Internetprovider besteht, ihren Kunden keine feste IP
zuzuordnen („dynamische IP“), mehrere Benutzer einen Router benutzen
(privates WLAN, öffentliche „hot-spots“) etc.?
Die Auswertung der gespeicherten IP-Adressen in Fällen von Straftaten von
besonderer Schwere, bei denen es nahezu keine Hinweise auf Tatverdächtige bzw.
deren Aufenthalt gibt, kann wertvolle Ermittlungsansätze liefern, die in weiteren
Ermittlungen zu den festgestellten Anschlussinhabern durch die zuständigen
Ermittlungsbehörden unter Berücksichtigung der Fallgegebenheiten und der
Spurenlage einmünden.
11. Welche anderen Bundesministerien und nachgeordneten Bundesbehörden
speichern die IP-Adressen der Besucher ihrer Internetpräsenzen, seit
wann, und für welche Zeiträume?
Die überwiegende Zahl der Ressorts und, soweit dies in der Kürze der Zeit
ermittelt werden konnte, deren nachgeordnete Behörden speichern die einem PC
zugeordnete IP-Adresse, die beim Besuch der Internetseiten übermittelt wird
Drucksache 16/6938 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiodebzw. lassen diese durch beauftragte Unternehmen speichern. Die Speicherung
geschieht grundsätzlich nur temporär mit anschließender Löschung. Die
Speicherung ist insbesondere aus Sicherheitsgründen notwendig: Die
Bundesverwaltung ist kontinuierlich massiven und hoch professionellen Angriffen aus dem
Internet ausgesetzt und der durch die Angriffe verursachte
Kommunikationsverkehr übertrifft seit langem den regulären Kommunikationsverkehr. Zur Abwehr
dieser Angriffe und zur Aufrechterhaltung des Behördenbetriebs sind zahlreiche
Sicherheitsmaßnahmen notwendig. Dazu gehört zwingend die Speicherung der
IP-Adressen, um Angriffsmuster erkennen und Gegenmaßnahmen (z. B. das
Sperren bestimmter, für den Angriff genutzter IP-Adressen) einleiten zu können.
Ohne diese Daten ist eine Abwendung der kontinuierlichen Angriffe nicht
möglich.
12. Welche Bundesministerien und nachgeordneten Bundesbehörden haben
diese Speicherung eingestellt, wann, und aus welchen Gründen?
Das Bundesministerium der Justiz hat im Dezember 2006 im Rahmen eines
Relaunchs seines Internetauftritts die Speicherung von IP-Adressen eingestellt.
Das Bundesministerium der Justiz änderte seine alte Speicherpraxis im Zuge des
Neuauftritts. Die Speicherung eingestellt hat auch das Bundesministerium für
Bildung und Forschung.
13. Welche Position nimmt die Bundesregierung zur Forderung an private
Anbieter von Internetseiten ein, keine IP-Adressen ihrer Besucher zu
speichern, und welche Maßnahmen plant die Bundesregierung hierzu?
Inwieweit IP-Adressen personenbezogene Daten darstellen, ist nicht
abschließend geklärt. Mit dem in der Kleinen Anfrage in Bezug genommenen Urteil des
AG Berlin liegt nach hiesiger Kenntnis erstmals eine Gerichtsentscheidung vor,
nach der IP-Adressen nicht nur für den Zugangsanbieter, der diese Adressen
vergibt, sondern auch für den Anbieter eines (Medien-)Dienstes personenbezogene
Daten sind, obwohl der Diensteanbieter einen Personenbezug allenfalls mit
Hilfe des Zugangsanbieters herstellen könnte. Die Auswirkungen des Urteils
AG Berlin (5 C 314/06) werden derzeit vor dem Hintergrund der oben
dargestellten Bedrohung, die grundsätzlich auch private Anbieter betrifft, intensiv
geprüft.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Telefax (02 21) 97 66 83 44
ISSN 0722-8333]