Deutscher Bundestag Drucksache 21/6578
21. Wahlperiode 18.06.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Köstering, Clara Bünger,
Anne‑Mieke Bremer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/5975 –
Einsätze von sogenannten stillen SMS, WLAN-Catchern, IMSI-Catchern,
Funkzellenabfragen im zweiten Halbjahr 2025
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit einigen Jahren erfragt die Fraktion Die Linke im Deutschen Bundestag
Zahlen zu einer Reihe von Mitteln der informationstechnischen Überwachung
im Rahmen von polizeilicher Gefahrenabwehr und strafprozessualer
Ermittlungen. Folgt man der Kategorisierung von Grundrechtseingriffen des
Forschungsberichts „Überwachungsgesamtrechnung für Deutschland“ der
Pilotstudie des Max-Planck-Instituts zur Erforschung von Kriminalität, Sicherheit
und Recht vom Januar 2025 (im Folgenden: Überwachungsgesamtrechnung;
mpg.de vom 6. Mai 2025, Deutsche Sicherheitsgesetze auf dem Prüfstand),
vereint diese Kategorie unterschiedlich intensive Grundrechtseingriffe, die
aber immer in ihrem Zusammenwirken betrachtet werden müssen. So
vereinen manche der Maßnahmen Kennzeichen einer erhöhten
Persönlichkeitsrelevanz, haben aber zugleich lediglich eine mittlere Streubreite (beispielsweise
der Einsatz von IMSI-Catchern [IMSI = International Mobile Subscriber
Identity), andere erhobene Daten sind auf erhöhte Art persönlichkeitsrelevant, und
die für den Eingriff genutzten Mittel haben eine geringe Streubreite (Erhebung
von Zugangsdaten). Damit der Gesetzgeber angesichts der zu erwartenden
Entwürfe für eine Neufassung des Bundespolizei- und ggf. des
Bundeskriminalamtsgesetzes über eine ausreichende Entscheidungsgrundlage bei der
Bewertung neuer Eingriffsbefugnisse im Sinne der verfassungsrechtlich
gebotenen Überwachungsgesamtrechnung verfügt, werden die erfragten Daten
benötigt. Für die öffentlich geführte Auseinandersetzung über die
Verhältnismäßigkeit von straf- und gefahrenabwehrrechtlichen Befugnissen bzw. der
entsprechenden Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind
diese Angaben ebenfalls bedeutsam, etwa um die Reichweite neuer
Eingriffsbefugnisse abschätzen zu können. Lediglich die pauschale Behauptung, es
ginge nicht um Massenüberwachung, ist hier nicht ausreichend. Die
Fragestellerinnen und Fragesteller hoffen, dass die neue Bundesregierung wieder zu
einer offeneren Beantwortung der gestellten Fragen bereit ist, statt wie ihre
Vorgängerin sämtliche Antworten durch Einstufung als Verschlusssache einer
öffentlichen Kenntnisnahme und Bewertung zu entziehen.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 18. Juni 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung der widerstreitenden
Interessen zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung einzelner Fragen
dieser Kleinen Anfrage in offener Form nicht erfolgen kann.
Die erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie Informationen
enthalten, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik der
Nachrichtendienste des Bundes und insbesondere deren Aufklärungsaktivitäten
und Analysemethoden stehen. Der Schutz vor allem der technischen
Aufklärungsfähigkeiten der Nachrichtendienste des Bundes im Bereich der
Fernmeldeaufklärung stellt für die Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste einen
überragend wichtigen Grundsatz dar. Er dient der Aufrechterhaltung der
Effektivität nachrichtendienstlicher Informationsbeschaffung durch den Einsatz
spezifischer Fähigkeiten und somit dem Staatswohl. Eine Veröffentlichung von
Einzelheiten betreffend solcher Fähigkeiten würde zu einer wesentlichen
Schwächung der den Nachrichtendiensten zur Verfügung stehenden
Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen. Dies würde für die
Auftragserfüllung der Nachrichtendienste erhebliche Nachteile zur Folge haben und kann für
die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Insofern könnte
die Offenlegung entsprechender Informationen die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen.
Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum
materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-
Anweisung – VSA) mit dem VS-Grad „Geheim“ eingestuft.
Daher sind die Antworten zu den Fragen 1 bis 4, 9 und 10 für die
Nachrichtendienste des Bundes „Geheim“ bzw. „VS-Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft.
Die Beantwortung der Fragen (bzw. Unterfragen) 2 und 6 bis 11 dieser Kleinen
Anfrage betrifft in Teilen solche Informationen, die in besonders hohem Maße
das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht
beantwortet werden können. Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung der
widerstreitenden Interessen zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung
der Fragen nicht erfolgen kann. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und
Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung
wird durch gleichfalls Verfassungsrecht genießende schutzwürdige Interessen
wie das Staatswohl begrenzt. Durch eine Offenlegung der angefragten
Informationen würden Einzelheiten zur konkreten Methodik der Nachrichtendienste des
Bundes, des Zolls, des Bundeskriminalamtes (BKA) und der Bundeswehr
bekannt, die die weitere Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung auf dem
spezifischen Gebiet der technischen Aufklärung gefährden würde. Eine Bekanntgabe
von Einzelheiten zu Verfahren zur Erhebung von Daten aus zugriffsgeschützten
Bereichen von IT-Infrastrukturen im Ausland im Rahmen der technischen
Aufklärung würde weitgehende Rückschlüsse auf die technischen Fähigkeiten und
damit mittelbar auch auf die technische Ausstattung und das
Aufklärungspotential der Nachrichtendienste und der Bundeswehr zulassen. Dadurch könnte die
Fähigkeit, Erkenntnisse im Wege der technischen Aufklärung zu gewinnen, in
erheblicher Weise negativ beeinflusst werden. Die Gewinnung von
Informationen durch technische Aufklärung ist für die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland und für die Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste und der
Bundeswehr jedoch unerlässlich.
Sofern solche Informationen entfallen oder wesentlich zurückgehen sollten,
würden empfindliche Informationslücken auch im Hinblick auf die
Sicherheitslage der Bundesrepublik Deutschland drohen. Derartige Erkenntnisse dienen
insbesondere auch der Beurteilung der Sicherheitslage in den Einsatzgebieten
der Bundeswehr im Ausland. Ohne dieses Material wäre eine solche
Sicherheitsanalyse nur noch sehr eingeschränkt möglich, da das Sicherheitslagebild
zu einem nicht unerheblichen Teil aufgrund von Informationen, die durch die
technische Aufklärung gewonnen werden, erstellt wird. Das sonstige
Informationsaufkommen der Nachrichtendienste und der Bundeswehr ist nicht
ausreichend, um ein vollständiges Bild zu erhalten und Informationsdefizite im
Bereich der technischen Aufklärung zu kompensieren. Insofern birgt eine
Offenlegung der angefragten Informationen die Gefahr, dass Einzelheiten zur
konkreten Methodik und zu den – aus den vorgenannten Gründen im hohen Maße
schutzwürdigen – spezifischen technischen Fähigkeiten der Nachrichtendienste
und der Bundeswehr bekannt würden. Infolgedessen könnten sowohl staatliche
als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf spezifische Vorgehensweisen
und technische Fähigkeiten der Nachrichtendienste gewinnen. Dies würde
folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung bedeuten, womit
letztlich der gesetzliche Auftrag der Nachrichtendienste und der
verfassungsrechtliche Auftrag der Bundeswehr nicht mehr sachgerecht erfüllt werden
könnte. Auch eine eingestufte Beantwortung dieser Fragen würde ihrer
erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung der technischen Aufklärung für
die Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste und der Bundeswehr nicht
ausreichend Rechnung tragen. Die angefragten Inhalte beschreiben die technischen
Fähigkeiten so detailliert, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem
begrenzten Kreis von Empfängern ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen
kann. Dies gilt umso mehr, als sie Spezifika betreffen, deren technische
Umsetzung nur in einem bestimmten Verfahren erfolgen kann. Bei einem
Bekanntwerden der schutzbedürftigen Information wäre kein Ersatz durch andere
Instrumente möglich. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen
Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das
Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht überwiegt.
Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem
Geheimhaltungsinteresse zurückstehen.
Beim Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) werden die
fragegegenständlichen Informationen zu den Fragen 1 bis 4 (einschließlich
Unterfragen) sowie zu Frage 9 statistisch nicht erfasst, sodass insoweit eine
Beantwortung mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist. Zur Beantwortung wäre die
händische Sichtung und einzelfallbezogene Auswertung aller in dem
fragegegenständlichen Zeitraum geführten Ermittlungsverfahren des GBA erforderlich,
was die Ressourcen der betroffenen Abteilungen für einen nicht absehbaren
Zeitraum vollständig beanspruchen und deren Ermittlungstätigkeit zum
Erliegen bringen würde.
Die Antworten zu den Fragen 1 bis 11 sind in Teilen als „VS-Nur für den
Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die erbetenen Auskünfte sind aus Gründen des Staatswohls in Teilen eingestuft
zu beantworten, weil sie Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit
der Arbeitsweise und Methodik der von der Kleinen Anfrage betroffenen
Dienststellen des Bundes und insbesondere deren Aufklärungsaktivitäten und
Analysemethoden stehen. Die Antworten auf die Kleine Anfrage beinhalten
zum Teil detaillierte Einzelheiten zu ihren technischen Fähigkeiten und
ermittlungstaktischen Verfahrensweisen. Aus ihrem Bekanntwerden könnten
Rückschlüsse auf ihre Vorgehensweise, Fähigkeiten und Methoden gezogen werden,
was wiederum nachteilig für die Aufgabenerfüllung der durchführenden Stellen
und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland sein kann.
Deshalb sind die Antworten zu den genannten Fragen gemäß § 2 Absatz 2
Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen
Geheimschutz (VS-Anweisung – VSA) in Teilen als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft und werden als nicht zur Veröffentlichung in einer
Bundestagsdrucksache bestimmte Anlage übermittelt.
1. Wie oft haben welche Bundesbehörden im zweiten Halbjahr 2025 von
„WLAN-Catchern“ Gebrauch gemacht (bitte nach Halbjahren auflisten)?
a) Welche Bundesbehörden haben zwar selbst keine „WLAN-Catcher“
eingesetzt, sich hierfür aber der Amtshilfe anderer Behörden oder
Firmen bedient (bitte außer den Zahlen auch die beteiligten Behörden
benennen)?
b) Wie viele Personen und Ermittlungsverfahren waren jeweils
insgesamt betroffen (bitte nach Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr
und Strafverfolgung differenzieren)?
Die Fragen 1 bis 1b werden gemeinsam beantwortet.
Das BKA hat im Anfragezeitraum in einem Fall den „WLAN-Catcher“
eingesetzt.
Die Bundespolizei hat im fragegegenständlichen Zeitraum von dem besagten
Verfahren in eigener Zuständigkeit keinen Gebrauch gemacht.
WLAN-Catcher-Einsätze werden für den Zoll in Amtshilfe von der
Bundespolizei vorgenommen.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und den als „VS-
Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil verwiesen.*
c) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt
worden?
d) Wie viele Betroffene der Maßnahmen aus dem Jahr 2022 sind über die
Maßnahmen mittlerweile nachträglich benachrichtigt worden?
Die Fragen 1c und1d werden gemeinsam beantwortet.
Grundsätzlich obliegt die fragegegenständliche Benachrichtigung von
Betroffenen den jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften. Ob bzw. wie oft dies
geschehen ist, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
Es wurden keine Benachrichtigungen von Betroffenen gemäß § 74 Absatz 1
Satz 1 Nummer 11 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) durchgeführt.
Betroffene der fragegegenständlichen Beschränkungsmaßnahmen sind gemäß
§ 9 Absatz 4 Satz 7, § 8b Absatz 7 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
(BVerfSchG) in Verbindung mit § 12 des Artikel 10-Gesetzes (G 10) zu
unterrichten.
Im Übrigen wird auf den als „VS-Geheim“ eingestuften Antwortteil gemäß der
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.**
e) Welche Hard- und Software wird für die „WLAN-Catcher“ genutzt
bzw. welche Änderungen haben sich hierzu gegenüber dem Jahr 2023
ergeben?
Es wird auf den als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil
gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.*
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
** Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und
kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Hinsichtlich der Nachrichtendienste des Bundes ist eine Beantwortung aus den
in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 1e der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/17055 aufgeführten Gründen
weiterhin nicht möglich.
f) Inwiefern haben die Maßnahmen im fragegegenständlichen Zeitraum
aus Sicht der Bundesregierung Erkenntnisse geliefert, die wesentlich
zur Aufklärung von Straftaten bzw. Gefahren beitrugen?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1f auf
Bundestagsdrucksache 21/1520 verwiesen.
2. Welche Bundesbehörden haben im ersten sowie im zweiten Halbjahr
2025 wie oft „IMSI-Catcher“ eingesetzt?
Das BKA hat im Anfragezeitraum 75 Maßnahmen durchgeführt.
Die Bundespolizei hat den IMSI-Catcher im Jahr 2025 insgesamt in 34 Fällen
eingesetzt.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie die als
„VS-Nur für den Dienstgebrauch“* sowie „VS-Geheim“** eingestuften
Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
a) Welche Bundesbehörden haben zwar selbst keine „IMSI-Catcher“
eingesetzt, sich hierfür aber der Amtshilfe anderer Behörden oder Firmen
bedient (bitte außer den Zahlen auch die beteiligten Behörden
benennen)?
Der Zoll verfügt über eigene IMSI-Catcher. Neben den eigenen IMSI-Catchern
wurden im ersten Halbjahr 2025 IMSI-Catcher Einheiten der Bundespolizei
und der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hamburg, Hessen,
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Schleswig-
Holstein im Rahmen der Amtshilfe (Artikel 35 Absatz 1 des Grundgesetzes)
eingesetzt.
Darüber hinaus wurden im zweiten Halbjahr 2025 IMSI-Catcher der Länder
Baden-Württemberg, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Sachsen im Rahmen der
Amtshilfe (Artikel 35 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingesetzt.
b) Welche Bundesbehörden haben im zweiten Halbjahr 2025 wie oft
„IMSI-Catcher“ eingesetzt?
Im zweiten Halbjahr 2025 wurde das Einsatzmittel IMSI-Catcher von der
Bundespolizei 15 Mal zum Einsatz gebracht.
Das BKA hat im Anfragezeitraum 41 Maßnahmen durchgeführt.
Im Übrigen wird auf den als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften
Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.*
Hinsichtlich der Nachrichtendienste des Bundes ist eine Beantwortung aus den
in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 1e der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/17055 aufgeführten Gründen
weiterhin nicht möglich.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
** Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und
kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
c) Wie viele Personen und Ermittlungsverfahren waren jeweils insgesamt
betroffen (bitte in Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und
Strafverfolgung differenzieren)?
Der Einsatz des „IMSI-Catcher“ durch das BKA betraf im zweiten Halbjahr
2025 43 Personen in 22 Ermittlungsverfahren.
Die Maßnahme wurde insgesamt in 29 bundespolizeilichen
Ermittlungsverfahren im Jahr 2025 durchgeführt. In Bezug auf die Anzahl betroffener Personen
erhebt die Bundespolizei keine statistischen Daten.
Im Übrigen wird auf den als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften
Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.*
d) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt
worden?
e) Wie viele Betroffene der Maßnahmen aus dem Jahr 2023 sind über die
Maßnahmen mittlerweile nachträglich benachrichtigt worden?
Die Fragen 2d und 2e werden gemeinsam beantwortet.
Es wurden seitens des BKA keine Benachrichtigungen von Betroffenen gemäß
§ 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 BKAG durchgeführt.
Darüber hinaus obliegt die fragegegenständliche Benachrichtigung von
Betroffenen in Strafsachen den jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften. Ob bzw.
wie oft dies geschehen ist, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
Betroffene von Beschränkungsmaßnahmen des Bundesamtes für
Verfassungsschutz (BfV) werden gemäß § 9 Absatz 4 Satz 7, § 8b Absatz 7 Satz 1
(BVerfSchG) i. V. m. § 12 des Artikel 10-Gesetzes (G 10) unterrichtet.
Darüber hinaus wird auf den als „VS-Geheim“ eingestuften Antwortteil gemäß
der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.**
f) Inwiefern haben die Maßnahmen im fragegegenständlichen Zeitraum
aus Sicht der Bundesregierung Erkenntnisse geliefert, die wesentlich
zur Aufklärung von Straftaten bzw. Gefahren beitrugen?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2f auf
Bundestagsdrucksache 21/1520 verwiesen.
g) Für welche deutschen Firmen bzw. Lizenznehmer ausländischer
Produkte wurden seitens der Bundesregierung im vergangenen Jahr
Ausfuhrgenehmigungen für sogenannte IMSI-Catcher in welche
Bestimmungsländer erteilt?
Es wird auf den als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil
gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.*
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
** Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und
kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
h) Wie viele „IMSI-Catcher“ bzw. ähnliche Abhöranlagen für den
Mobilfunkverkehr haben das Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik oder andere zuständige Bundesbehörden (auch in deren
Auftrag) im Jahr 2024 und im ersten Halbjahr 2025 im Regierungsviertel
oder in räumlicher Nähe anderer Bundesbehörden aufgespürt, mit
welchen Geräten, Techniken und Methoden erfolgte dies, und wer wurde
jeweils als Betreiber der Anlagen ausfindig gemacht?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2h auf
Bundestagsdrucksache 21/1520 verwiesen.
3. Welche Strafverfolgungs-, Ermittlungs- und Gefahrenabwehrbehörden
sowie Nachrichtendienste des Bundes sind derzeit technisch und
rechtlich in der Lage, an Mobiltelefone sogenannte stille SMS zum
Ausforschen des Standortes ihrer Besitzerinnen und Besitzer oder zum Erstellen
von Bewegungsprofilen zu verschicken, bzw. welche Änderungen haben
sich gegenüber dem ersten Halbjahr 2025 ergeben?
a) Welche Bundesbehörden haben zwar selbst keine „stillen SMS“
eingesetzt, sich hierfür aber anderer Behörden oder Firmen bedient
(bitte die beteiligten Behörden benennen)?
e) Welche Hard- und Software wird von den Behörden zum Versand
und zur Auswertung von „stillen SMS“ genutzt bzw. welche
Änderungen haben sich hierzu gegenüber dem zweiten Halbjahr 2025
ergeben?
Die Fragen 3, 3a und 3e werden gemeinsam beantwortet.
Es haben sich keine Änderungen seit der letzten Beantwortung im Sinne der
Fragestellung ergeben. Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
sowie den als „VS-Geheim“ eingestuften Antwortteil verwiesen.*
b) Wie viele „stille SMS“ wurden von den jeweiligen Behörden bzw. in
deren Auftrag durch andere Behörden oder Firmen im zweiten
Halbjahr 2025 insgesamt jeweils versandt (bitte bezüglich des
Zollkriminalamtes nach den einzelnen Zollfahndungsämtern aufschlüsseln)?
Die Bundespolizei hat im zweiten Halbjahr 2025 6 605 „stille SMS“ versandt.
Im Übrigen wird auf die als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“** sowie
„VS‑Geheim“* eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
c) Wie viele Personen und Ermittlungsverfahren waren jeweils betroffen
(bitte in Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und
Strafverfolgung differenzieren)?
Die Bundespolizei erhebt zur Anzahl der betroffenen Personen keine
statistischen Daten. Eingesetzt wurden „stille SMS“ im zweiten Halbjahr 2025 in
33 strafprozessualen Ermittlungsverfahren der Bundespolizei.
Im Übrigen wird auf die als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“** sowie
„VS‑Geheim“* eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und
kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
** Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
Darüber hinaus können weitere Angaben über die Anzahl betroffener Personen
und Ermittlungsverfahren mangels statistischer Erfassung nicht gemacht
werden.
d) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt
worden?
Es wurden seitens des BKA keine Benachrichtigungen von Betroffenen gemäß
§ 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 BKAG durchgeführt.
Die Bundespolizei erhebt zur Anzahl der betroffenen Personen keine
statistischen Daten.
Hinsichtlich der Maßnahmen des BfV sind betroffene Personen entsprechend
§ 12 G 10 über die Beschränkungsmaßnahme zu benachrichtigen.
Darüber hinaus obliegt die Benachrichtigung von Betroffenen in Strafsachen
den jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften. Ob bzw. wie oft dies geschehen
ist, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
4. Wie viele Maßnahmen des sogenannten IP-Catchings (vgl. Die
Überwachungsmaßnahme, die geheim bleiben soll; netzpolitik.org vom 29. April
2025) haben welche Strafverfolgungs-, Ermittlungs- und
Gefahrenabwehrbehörden sowie Nachrichtendienste des Bundes im zweiten
Halbjahr 2025 jeweils vorgenommen?
a) Welche Bundesbehörden haben zwar selbst keine Maßnahmen zum
IP-Catching eingesetzt, sich hierfür aber der Amtshilfe anderer
Behörden bedient (bitte außer den Zahlen auch die beteiligten Behörden
benennen)?
b) Wie viele Anschlüsse, Personen und Ermittlungsverfahren waren
jeweils insgesamt betroffen?
c) Durch welche Gerichte oder Gremien wurden Maßnahmen zum IP-
Catching angeordnet oder zugelassen?
d) Wie viele Betroffene sind über die Maßnahmen nachträglich
benachrichtigt worden (bitte nach Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr
und Strafverfolgung differenzieren)?
e) Wie viele Betroffene der Maßnahmen aus den Jahren 2024 und 2025
sind darüber mittlerweile nachträglich benachrichtigt worden?
f) Inwiefern haben die Maßnahmen aus dem zweiten Halbjahr 2025 aus
Sicht der Bundesregierung Erkenntnisse geliefert, die wesentlich zur
Aufklärung von Straftaten bzw. Erforschung oder Abwehr von
Gefahren beitrugen?
Die Fragen 4 bis 4f werden gemeinsam beantwortet.
Durch den Zoll wurden im zweiten Halbjahr 2025 keine Maßnahmen des
sogenannten IP-Catching durchgeführt.
Die Bundespolizei hat im fragegegenständlichen Zeitraum das besagte
Verfahren nicht eingesetzt.
Das BKA führt keine Statistik zu „IP-Catching“-Maßnahmen.
Diese Maßnahme ist generell geeignet, um Ermittlungen zu führen und weitere
Erkenntnisse im Rahmen der Strafverfolgung zu gewinnen.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie die als
„VS-Nur für den Dienstgebrauch“* sowie „VS-Geheim“** eingestuften
Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
5. Wie viele Maßnahmen der Funkzellenauswertung haben welche
Strafverfolgungs-, Ermittlungs- und Gefahrenabwehrbehörden des Bundes im
zweiten Halbjahr 2025 vorgenommen (bitte wie in der Antwort auf die
Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/14714 beantworten)?
a) Welche Bundesbehörden haben zwar selbst keine Maßnahmen der
Funkzellenauswertung eingesetzt, sich hierfür aber der Amtshilfe
anderer Behörden bedient (bitte außer den Zahlen auch die beteiligten
Behörden benennen)?
b) Wie viele Anschlüsse, Personen und Ermittlungsverfahren waren
jeweils insgesamt betroffen?
c) Welche der Funkzellenabfragen wurden vom Ermittlungsrichter beim
Bundesgerichtshof gestattet, und im Zusammenhang mit welchen
Ermittlungen fanden diese statt?
Die Fragen 5 bis 5c werden gemeinsam beantwortet.
In Ermittlungsverfahren des GBA wurden im zweiten Halbjahr 2025 keine
Funkzellenauswertungen veranlasst.
Der Zoll führte Funkzellenabfragen ausschließlich im Auftrag der
Staatsanwaltschaften durch.
Über die Zahl der betroffenen Anschlüsse können bezüglich des Zolls mangels
statistischer Erfassung keine Angaben gemacht werden.
Die Bundespolizei erhebt hierzu keine statistischen Daten.
Das BKA hat zwölf Maßnahmen der Funkzellenauswertung im zweiten
Halbjahr 2025 durchgeführt.
Es waren in zwei Ermittlungsverfahren, fünf Anschlüsse und vier Personen
betroffen. Keine der vom BKA durchgeführten Maßnahmen wurde vom
Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof angeordnet.
Im Übrigen wird den als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften
Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.*
d) Wie viele Betroffene sind über die Maßnahmen nachträglich
benachrichtigt worden (bitte nach Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr
und Strafverfolgung differenzieren)?
Seitens des GBA sind mangels Veranlassung von Funkzellenauswertungen im
zweiten Halbjahr 2025 keine nachträglichen Benachrichtigungen im Sinne der
Fragestellung erfolgt.
Es wurden keine Benachrichtigungen von Betroffenen gemäß § 74 Absatz 1
Satz 1 Nummer 11 BKAG seitens des BKA durchgeführt.
Hinsichtlich des Zolls und der Bundespolizei obliegt die fragegegenständliche
Benachrichtigung von Betroffenen den jeweils zuständigen
Staatsanwaltschaften. Ob bzw. wie oft dies geschehen ist, ist nicht bekannt. Die Maßnahmen
wurden ausschließlich im Bereich der Strafverfolgung eingesetzt.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
** Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und
kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
e) Wie viele Betroffene der Maßnahmen aus dem Jahr 2024 und 2025
sind darüber mittlerweile nachträglich benachrichtigt worden?
Seitens des GBA sind bislang keine nachträglichen Benachrichtigungen im
Sinne der Fragestellung erfolgt.
Seitens des BKA fanden keine nachträglichen Benachrichtigungen statt.
f) Inwiefern haben die Maßnahmen aus dem Jahr 2025 aus Sicht der
Bundesregierung Erkenntnisse geliefert, die wesentlich zur
Aufklärung von Straftaten bzw. zur Erforschung oder Abwehr von Gefahren
beitrugen?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 5f auf
Bundestagsdrucksache 21/1520 verwiesen.
6. In welchem Umfang haben Bundesbehörden im zweiten Halbjahr 2025
geolokalisierte Standortdaten von Mobiltelefonen bei Herstellern der
Geräte bzw. der Betriebssysteme erfragt (bitte nach Halbjahren getrennt für
Bundeskriminalamt, Bundespolizei, Bundesamt für Verfassungsschutz
und Zollkriminalamt darstellen)?
Die Bundespolizei hat im benannten Zeitraum keine geolokalisierten
Standortbestimmungen durchgeführt.
Das BKA hat im Anfragezeitraum in keinem abgeschlossenen Verfahren
geolokalisierte Standortdaten von Mobiltelefonen bei Herstellern der Geräte, bzw.
der Betriebssysteme abgefragt.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie den als
„VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil gemäß der
Vorbemerkung verwiesen.*
7. Inwiefern sind Strafverfolgungs-, Ermittlungs- und
Gefahrenabwehrbehörden des Bundes sowie die Nachrichtendienste und das militärische
Nachrichtenwesen der Bundeswehr mittlerweile in der Lage, Mikrofone
von Mobiltelefonen aus der Ferne zu aktivieren, um diese als
Abhöreinrichtungen zu nutzen bzw. welche Änderungen haben sich gegenüber
dem Jahr 2023 ergeben?
Derartige Maßnahmen werden vom BKA nicht durchgeführt.
Der GBA verfügt nicht über die in der Fragestellung beschriebene Technik.
Im Übrigen wird die Vorbemerkung der Bundesregierung und den als „VS-Nur
für den Dienstgebrauch“ Antwortteil gemäß der Vorbemerkung verwiesen.*
8. Inwiefern haben Strafverfolgungs-, Ermittlungs- und
Gefahrenabwehrbehörden sowie die Nachrichtendienste des Bundes und das militärische
Nachrichtenwesen der Bundeswehr im zweiten Halbjahr 2025
Programme bzw. Anwendungen zur Durchführung von Fernzugriffen auf digitale
Geräte (Online-Durchsuchung, Quellen-TKÜ [TKÜ =
Telekommunikationsüberwachung] etc.) eingesetzt oder einsetzen lassen (bitte jeweils
nach Halbjahren und Behörden aufschlüsseln)?
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
a) Über welche und wie viele solcher Programme bzw. Anwendungen
verfügen die genannten Behörden derzeit, und wie weit sind
Anstrengungen gediehen, sie selbst zu entwickeln und aktuell zu halten?
b) In welchem Umfang wurde für die genannten Behörden im zweiten
Halbjahr 2025 der Einsatz der fragegegenständlichen Anwendungen
angeordnet, und in wie vielen Fällen konnte die Anordnung
umgesetzt werden?
Die Fragen 8 bis 8b werden gemeinsam beantwortet.
Hinsichtlich der Nachrichtendienste und des Zolls wird auf die Vorbemerkung
der Bundesregierung verwiesen.
Die Fragen 8 bis 8d werden für das BKA und die Bundespolizei jeweils
zusammen beantwortet.
Die Anzahl der Anordnungen wird beim BKA nicht statistisch erhoben. Die
Beauskunftung der erlassenen Anordnungen liegt gemäß § 101b der
Strafprozessordnung in der Zuständigkeit der Justiz. Das BKA beauskunftet lediglich
die im eigenen Zuständigkeitsbereich durchgeführten Maßnahmen.
Im Übrigen wird auf den als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften
Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.*
Die Bundespolizei hat im fragegegenständlichen Zeitraum eine Quellen-
Telekommunikationsüberwachung bei einem Gerät und eine Onlinedurchsuchung
bei einem Gerät durchgeführt. Die Leistungen wurden in Amtshilfe vom
Bundeskriminalamt erbracht.
Die Maßnahme wurde in einem Ermittlungsverfahren bei einem Beschuldigten
durchgeführt.
Angaben über nachträgliche Benachrichtigungen obliegen den zuständigen und
sachleitenden Strafverfolgungsbehörden.
Im Übrigen wird auf den als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften
Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.*
Die Fragen 8 bis 8b werden für den GBA zusammen beantwortet.
Im zweiten Halbjahr 2025 sind in acht Ermittlungsverfahren des GBA
insgesamt 23 Anordnungen des Einsatzes der fragegegenständlichen Programme
bzw. Anwendungen erfolgt, die in 15 Fällen umgesetzt werden konnten.
Bei den genannten Programmen bzw. Anwendungen handelt es sich um
Software zur Durchführung von Maßnahmen der Quellen-
Telekommunikationsüberwachung und der Online-Durchsuchung, wobei durch den GBA
Anstrengungen, diese Software selbst zu entwickeln, nicht unternommen werden.
c) Wie viele Personen und Ermittlungsverfahren waren von den
Anordnungen und den tatsächlich durchgeführten Einsätzen der genannten
Anwendungen insgesamt betroffen (bitte für jedes Halbjahr nach
Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und Strafverfolgung
differenzieren)?
In den zuvor aufgeführten Verfahren des GBA betrafen die Anordnungen und
die tatsächlich durchgeführten Einsätze im zweiten Halbjahr 2025 insgesamt
17 Personen.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
d) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt
worden?
Hinsichtlich der Maßnahmen des BfV werden Betroffene der o. g.
Beschränkungsmaßnahmen gemäß § 12 G 10 unterrichtet.
Durch den GBA sind keine nachträglichen Benachrichtigungen erfolgt.
e) Inwiefern haben die Maßnahmen aus Sicht der Bundesregierung
Erkenntnisse geliefert, die wesentlich zur Aufklärung von Straftaten bzw.
Gefahren beitrugen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2f verwiesen.
9. Inwiefern haben Strafverfolgungs-, Ermittlungs- und
Gefahrenabwehrbehörden sowie die Nachrichtendienste des Bundes im zweiten Halbjahr
2025 die Möglichkeit genutzt, sich Zugang zu Nutzer-Accounts bei den
Messenger-Diensten Signal, WhatsApp, Telegram oder vergleichbaren
Anwendungen zu verschaffen, indem sich Ermittlerinnen oder Ermittler
dort mit einem weiteren Gerät zum Mitlesen einloggen?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die als „VS-Nur für den
Dienstgebrauch“* sowie „VS-Geheim“** eingestuften Antwortteile gemäß der
Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
10. In welchem Umfang haben die Polizeien des Bundes und das Bundesamt
für Verfassungsschutz zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im
zweiten Halbjahr 2025 Online-Accounts genutzt, deren Zugangsdaten sie
sich beschafft haben, und inwiefern werden diese auch in anderen
Ermittlungsverfahren genutzt werden als in jenen, in deren Rahmen sie
erlangt wurden?
Die Bundespolizei hat im fragegegenständlichen Zeitraum das besagte
Verfahren nicht eingesetzt.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die als „VS-
Nur für den Dienstgebrauch“* sowie „VS-Geheim“** eingestuften
Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
11. Welche Soft- und Hardware hat die Bundesregierung für die
nachgeordneten Strafverfolgungs-, Ermittlungs- und Gefahrenabwehrbehörden
sowie die Nachrichtendienste und das militärische Nachrichtenwesen der
Bundeswehr für die Überwachung öffentlich zugänglicher Quellen und
geschlossener Foren im Internet beschafft bzw. welche Änderungen
haben sich gegenüber dem Jahr 2024 ergeben?
Hinsichtlich des BKA haben sich keine Änderungen ergeben.
Für den GBA erfolgten keine Beschaffungen im fragegegenständlichen Sinne.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und den als „VS-
Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil gemäß der
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.*
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
** Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und
kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
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