Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
Drucksache
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14. Wahlperiode
12. 07. 2001
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend vom 11. Juli 2001 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christina Schenk
und der Fraktion der PDS
– Drucksache 14/6303 –
Kinderprostitution und sog. Kindersextourismus an der EU-Außengrenze
Deutschlands
Tausende Deutsche fahren jährlich als Sextouristen in das Ausland. Als
Zielländer des Prostitutionstourismus haben in den letzen Jahren die Länder des
ehemaligen Ostblocks, darunter insbesondere Länder an der EU-Außengrenze,
eine stark gestiegene Bedeutung erlangt. Laut Medienberichten zur Situation
an der deutsch-tschechischen Grenze ist dabei auch in hohem Ausmaß von
Kinderprostitution und sog. Kindersextourismus auszugehen. Offensichtlich
führt die Angst vor lebensgefährdenden, wie beispielsweise HIV-Infektionen,
und Geschlechtskrankheiten dazu, dass immer mehr Kinder und Jugendliche
Opfer von – auch deutschen – Prostitutionstouristen werden.
Sexueller Missbrauch von Kindern ist ein Verbrechen. Er ist nach deutscher
Strafgesetzgebung auch dann strafbar, wenn die Tat im Ausland begangen
wurde. Die konkrete Rechtslage des entsprechenden Landes ist dabei
unerheblich.
Zur erfolgreichen Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern und
Jugendlichen durch Deutsche im Ausland ist eine intensive Präventionsarbeit
notwendig. In die gemeinsame Arbeit müssen u. a. die Behörden der einzelnen
Staaten, Nichtregierungsorganisationen und Reiseveranstalter einzubezogen
sein. Zur Verhinderung von Straftaten bedarf es der gesellschaftlichen
Bewusstseinbildung und der öffentlichen Ächtung des sog. Kindersextourismus.
Der Begriff „sexueller Missbrauch“ ist zwar Bestandteil des allgemeinen
Sprachgebrauchs, verharmlost jedoch die Schwere und die Perfidie der
begangenen Verbrechen und ist insofern Teil des Problems. Er impliziert eine
Sichtweise, in der Kinder als Gebrauchsgüter und nicht als Menschen mit
eigenständigen Rechten, insbesondere auf physische und psychische
Unversehrtheit, angesehen werden. Die Verbrechen sollten im offiziellen
Sprachgebrauch stattdessen als sexualisierte Gewalt bzw. sexualisierte Misshandlung
bezeichnet werden. Ähnliches trifft für den Begriff „Kindersextourismus“ zu.
Mit der Benutzung des Kürzels „Sex“ werden vor allem freudvolle und
lebensbejahende Empfindungen verbunden, was den Blick für die
schmerzvollen und traumatischen Erfahrungen der kindlichen und jugendlichen Opfer
verstellt.
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– 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
I. Einschätzung der Situation an der EU-Außengrenze und Handlungsbedarf
der Bundesregierung
1. Wie schätzt die Bundesregierung die Situation in Bezug auf
Kinderprostitution und sog. Kindersextourismus aus Deutschland in die verschiedenen
Staaten an der EU-Außengrenze ein und auf welche gesicherten
Kenntnisse und Untersuchungen kann sie bei der Einschätzung der Situation
zurückgreifen (bitte nach einzelnen Staaten differenzieren)?
Der Bundesregierung liegen Informationen, auch von Landesregierungen, der
deutschen Auslandsvertretung in Prag und sozialen Einrichtungen vor, nach
denen insbesondere die Tschechische Republik mittlerweile zu den Ländern zu
zählen sei, die dem Sextourismus mit Kindesmissbrauch ausgesetzt sind, wenn
auch nicht in dem Ausmaß, wie das in einigen deutschen Medien dargestellt
wird. Die deutsche Botschaft in Prag ist jährlich mit einer im einstelligen
Bereich liegenden Zahl von Fällen – z. B. 1998 sechs Fälle – befasst, bei denen
eine Beteiligung deutscher Staatsangehöriger wegen des Vorwurfs des
sexuellen Missbrauchs Minderjähriger (= unter 15 Jahre) gemäß § 242 des
tschechischen Strafgesetzbuches oder anderer Delikte (Kinderpornografie) vorlag.
Sachsens Gesundheitsminister Dr. Hans Geisler erklärte am 27. April 2000
anlässlich der Regierungspressekonferenz des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie, vor allem im Gebiet um die
tschechische Stadt Cheb/Eger sei seit 1997 eine gravierende Zunahme von
Kinderprostitution und Kinderpornografie zu beobachten.
Belastbare polizeiliche Erkenntnisse zum Kindesmissbrauch durch deutsche
Täter in der Tschechischen Republik liegen der Bundesregierung nicht vor.
2. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, inwieweit einzelne
Regionen der EU-Anliegerstaaten besonders vom sog. Kindersextourismus
durch Deutsche betroffen sind?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
3. Welche Ursachen sieht die Bundesregierung für die besondere
Betroffenheit dieser Regionen?
Tschechische Republik
und
Polen:
Als Hauptursache muss das deutliche
sozioökonomische Gefälle zwischen den dortigen Grenzregionen und den deutschen
Nachbarregionen angesehen werden.
Soweit die Fragesteller in der Vorbemerkung davon ausgehen, dass
„offensichtlich die Angst vor lebensgefährdenden, wie beispielsweise HIV-Infektionen,
und Geschlechtskrankheiten dazu führen, dass immer mehr Kinder und
Jugendliche Opfer von deutschen Prostitutionstouristen werden“, wird diese
Einschätzung nicht geteilt. Erfahrungen, die im Rahmen aufsuchender AIDS-
Präventionsarbeit im Grenzbereich zu den östlichen Nachbarstaaten gesammelt
wurden, lassen eine solche Schlussfolgerung nicht zu. Es ist eher davon
auszugehen, dass man die Täter unter Pädophilie erfassen müsste.
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4. Welche Kenntnisse und Informationen besitzt die Bundesregierung
darüber, wie in den Zielländern des sog. Kindersextourismus an der EU-
Außengrenze die Situation in Bezug auf Kinderprostitution und sog.
Kindersextourismus eingeschätzt wird?
Die tschechische Regierung widmet der Problematik der Kinderprostitution
und des Kindersextourismus zunehmende Aufmerksamkeit.
Anlässlich des trilateralen Expertentreffens zum Thema ,Sextourismus mit
Kindesmissbrauch‘ unter Federführung des Bundesministeriums des Innern in
Kooperation mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend und Einbindung der Tschechischen Republik, der Republik Polen, der
Bundesländer Bayern und Sachsen und dreier Nichtregierungsorganisationen
(KARO; JANA und Helsinki Citizens Assembly) am 16. Februar 2001 in
Chemnitz berichtete die tschechische Delegation unter der Leitung von Frau
Direktor Gjuricova, Abteilungsleiterin Polizeiliche Kriminalprävention im
Tschechischen Innenministerium, in diesem Zusammenhang von Einzelfällen.
Der Sächsische Landtag hat im Mai 2001 eine öffentliche Anhörung zur
Bekämpfung von Kinderprostitution und anderer sexueller Ausbeutung von
Kindern an der EU-Außengrenze des Freistaates Sachsen durchgeführt. Vom
Parlament der Tschechischen Republik hat ein Vertreter teilgenommen. Nach
dessen Aussage im stenografischen Protokoll sei „die sexuelle Ausbeutung ein
riesiges Problem. Im März hat man im Kreis Teplice eine Familie angetroffen,
die ihre kleinen Kinder zur sexuellen Ausbeutung an Sextouristen vermietet
hat.“
Nach Aussage polnischer Strafverfolgungsbehörden spielen
Kindersextourismus und Kinderprostitution eine quantitativ nachgeordnete Rolle.
5. Welche Kenntnisse und Informationen besitzt die Bundesregierung
darüber, wie in den Zielländern des sog. Kindersextourismus an der EU-
Außengrenze durch die entsprechenden Länder bzw. die jeweiligen Einrichtungen
in den Ländern, wie z. B. Polizei, Kommunalverwaltungen,
Nichtregierungsorganisationen, Kirchen, Gesundheitsämter, auf Grundlage der
Einschätzung der Situation agiert wird?
Das Ziel des in der Antwort zu Frage 4 genannten Expertentreffens war u. a.,
Kontrollstrategien zum frühzeitigen Erkennen der das Verbrechen möglich
machenden Tatgelegenheitsstrukturen zu entwickeln. Hierzu wurde zunächst
die Einsetzung einer interministeriellen Arbeitsgruppe der Tschechischen
Republik, der Republik Polen und der Bundesrepublik Deutschland verabredet.
Die Regierung der Tschechischen Republik hat im Dezember 1999 einen
Nationalen Plan zur Bekämpfung des kommerziellen sexuellen Missbrauchs
von Kindern verabschiedet, der in Zusammenarbeit mit Polizei- und
Justizbehörden sowie Bildungsinstitutionen implementiert wird. Darin sind
Empfehlungen des Europäischen Rates berücksichtigt.
Die Justiz- und Polizeibehörden der Tschechischen Republik verfolgen den
sexuellen Missbrauch von Kindern im Rahmen der einschlägigen Gesetzgebung.
Sexuelle Handlungen zwischen Minderjährigen und Erwachsenen bleiben für
die beteiligten Minderjährigen generell und für die Erwachsenen dann straffrei,
wenn der Minderjährige das 15. Lebensjahr vollendet hat und die Handlung
freiwillig erfolgt. Da Prostitution als solche weder bei Erwachsenen noch bei
Minderjährigen als Delikt qualifiziert ist, hat ein möglicher kommerzieller
Hintergrund auf die rechtliche Bewertung sexueller Handlungen keinen Einfluss.
Generell ist davon auszugehen, dass die Anzeige- und Aussagebereitschaft der
betroffenen Minderjährigen generell gering und damit die Beweisführung und
ggf. Verurteilung von Tätern schwierig ist.
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– 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
Da Kindersextourismus in Polen nach dortiger Einschätzung eine quantitativ
nur nachrangige Rolle spielt, werden nach den Erkenntnissen der
Bundesregierung keine speziellen Maßnahmen in diese Richtung unternommen. Es gibt
einen Kinderschutzbeauftragten, der sich allgemein der Belange der Kinder in
Polen annimmt. Er wurde bislang in keinem konkreten Fall mit
Kinderprostitution und Kindersextourismus befasst. Polizei und Staatsanwaltschaften wurden
in der Regel nur repressiv tätig. Allerdings führt die Polizei – eigenen Angaben
zufolge – zunehmend präventiv breit angelegte Informationsaktionen unter dem
Einsatz von Medien, durch Veröffentlichung von Informationsmaterial und
unmittelbare Gespräche in den Schulen durch. Hinsichtlich der Gesundheitsämter
und Kirchen liegen der Bundesregierung keine Angaben vor.
6. Welche Kenntnisse und Informationen besitzt die Bundesregierung in
Bezug auf die soziale Situation der in Prostitution befindlichen Kinder und
Jugendlichen in den verschiedenen EU-Anliegerstaaten, z. B. in Bezug auf
kulturell-ethnische Hindergründe, Alter und Geschlecht (bitte nach
einzelnen Staaten differenzieren)?
Tschechische Republik:
Der Bundesregierung liegen hierzu keine gesicherten
Erkenntnisse vor. Nach Medienberichten und Informationen der zuständigen
tschechischen Instanzen kommen jugendliche Prostituierte nicht mehrheitlich
aus sozioökonomisch marginalisierten Bevölkerungsgruppen. Der Anteil der
sich zur Befriedigung von Konsumbedürfnissen prostituierenden
Minderjährigen soll beträchtlich sein. Die Zahl der weiblichen minderjährigen
Prostituierten überwiegt die der männlichen erheblich, wobei die Altersgruppe der 17- bis
18-Jährigen dominiert.
Polen:
Da die Anzahl der Fälle insgesamt als relativ niedrig eingeschätzt wird,
gibt es auch nur sehr allgemeine Informationen hinsichtlich der sozialen
Situation der in Prostitution befindlichen Kinder. Nach Angaben der polnischen
Justiz und der polnischen Presse handelt es sich fast ausnahmslos um Kinder „aus
sozial schwachen, pathologischen Familien“. Wie hoch der Anteil derjenigen
Kinder ist, die, aus „normalen“ Verhältnissen stammend, sich lediglich zur
Befriedigung von Konsumwünschen prostituieren, lässt sich nicht abschätzen.
7. Welche Kenntnisse und Informationen besitzt die Bundesregierung in
Bezug auf die medizinische Beratung, Betreuung und Versorgung der in
Prostitution befindlichen Kinder und Jugendlichen und wie schätzt sie deren
Qualität und Umfang ein (bitte nach einzelnen Staaten differenzieren)?
Tschechische Republik:
Soweit es sich um tschechische Staatsangehörige
handelt, haben jugendliche Prostituierte im Regelfall Anspruch auf die
Leistungen des öffentlichen Gesundheitssystems, dessen Qualität auch im
gesamteuropäischen Maßstab im oberen Mittelfeld einzuordnen ist. Inwieweit diese
Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden, entzieht sich der Kenntnis
der Bundesregierung.
Polen:
Als Opfer sexueller Ausbeutung haben polnische Kinder - nach den
Erkenntnissen der polnischen Strafverfolgungsbehörden spielt die Verschleppung
ausländischer Kinder nach Polen zum Zwecke der Prostitution kaum eine Rolle
– Zugang zu den Leistungen des öffentlichen Gesundheitswesens in Polen,
deren Qualität dem für ein Transformationsland typischem Standard entspricht.
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8. Welche Nichtregierungsorganisationen, Projekte und weiteren Initiativen
sind der Bundesregierung bekannt, die sich in den Zielländern des sog.
Kindersextourismus an der EU-Außengrenze am Kampf gegen
Kinderprostitution und sog. Kindersextourismus beteiligen (bitte nach Ländern,
Sitz und dem jeweiligen inhaltlichen Profil differenzieren)?
Die Organisationen ,KARO‘ und ,Helsinski Citizens Assembly‘ haben das
unter der Federführung des Bundesinnenministeriums (BMI) in Kooperation mit
dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
und dem Bayerischen Staatsministerium des Innern sowie in Abstimmung mit
dem Sächsischen Staatsministerium des Innern, dem Auswärtigen Amt (AA)
und dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) durchgeführte Projekt zur
,Bekämpfung des Sextourismus mit Kindesmissbrauch durch deutsche Täter in
den grenznahen Gebieten der Tschechischen Republik‘ (Projekt KISS) nicht
nur angeregt, sondern auch tatkräftig unterstützt. An dem bereits erwähnten
trilateralen Expertentreffen im Februar 2001 nahm neben den beiden
vorgenannten Organisation auch die Organisation ,JANA‘, ein deutsch-tschechisches
AIDS-Präventionsprojekt, teil.
Weitere Organisationen, die wie JANA in erster Linie für AIDS-Beratung
zuständig sind, jedoch auch Beratung für Opfer von Kindersextourismus anbieten,
sind:
Belladonna e. V., ein Street-Work-Projekt in Frankfurt/Oder in Kooperation
mit Slubice/Polen.
Abendrot, eine medizinische Beratungseinrichtung in Anklam in
Kooperation mit TADA/Szcezecin/Polen.
Angela, ein medizinisches Beratungsprojekt in Dippoldiswalde in
Kooperation mit Teplice/Tschechien.
Magdalenium Liberec, ein medizinisches Beratungsprojekt in Liperec/
Tschechien.
Diese Projekte werden vom Sozialpädagogischen Institut, SPI Forschung
GmbH, im Rahmen der „Umbrella-Network“-Projekte wissenschaftlich
begleitet.
9. Welche Möglichkeiten der Unterstützung der Arbeit dieser
Nichtregierungsorganisationen durch Deutschland gibt es und in welcher Weise
erfolgt die Unterstützung bereits?
Bei der Bekämpfung des kommerziellen sexuellen Missbrauchs von Kindern
kommt der Zusammenarbeit von sozialen Einrichtungen und staatlichen
Institutionen besondere Bedeutung zu. Beispielhaft sei auf das in der Antwort auf
Frage 8 angesprochene Projekt KISS hingewiesen.
Im Übrigen liegt nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes für die
Regel- und Dauerförderung lokaler bzw. regionaler Projekte die Zuständigkeit bei
den jeweiligen Ländern und Kommunen.
10. Welche Informationen besitzt die Bundesregierung darüber, wo und auf
welcher Weise in den Zielländern des sog. Kindersextourismus an der
EU-Außengrenze Einrichtungen bzw. Beratungsstellen tätig sind, deren
Arbeit auf die psychische Stärkung, gesundheitliche Aufklärung sowie
verhaltenstherapeutische bzw. verhaltenspsychologische Beratung und
Betreuung der in Prostitution befindlichen Kinder und Jugendlichen
ausgerichtet ist, und welche Erfahrungen wurden bei der Arbeit dieser
Einrichtungen gesammelt (z. B. Möglichkeiten zur Stärkung des kindlichen
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Selbstbewusstseins, Steigerung der Ausstiegschancen, Abgrenzung
gegen sexuelle Übergriffe usw.)?
Tschechische Republik:
Eine generelle sozialtherapeutische Betreuung von
tschechischer Seite findet nicht statt. Vor allem die in der Antwort zu Frage 8
genannten Nichtregierungsorganisationen bemühen sich auch um die
gesundheitliche und soziale Betreuung minderjähriger Prostituierter. Im Rahmen
sozialtherapeutischer Betreuung ist auf dem Gebiet der männlichen
Kinderprostitution bislang nur eine einzige – deutsche – Nichtregierungsorganisation tätig,
die sich um die Betroffenen in Prag bemüht. Dieses Projekt wird über den
Deutsch-Tschechischen Zukunftsfonds finanziell unterstützt.
Die genannten Organisationen zur AIDS-Beratung bieten auch minderjährigen
Prostituierten Hilfe zur Verbesserung der medizinischen, sozialen und
psychischen Lebensverhältnisse der Frauen und Mädchen, die im Grenzgebiet zur
tschechischen Republik in der Prostitution arbeiten, an. Inhalte der
Projektarbeit sind der Ausbau präventiver Maßnahmen zum Schutz vor HIV-Infektionen,
Ausstiegsberatung, Hilfsangebote für jene Frauen und Mädchen, die von
Frauenhandel bedroht oder betroffen sind sowie die direkte Arbeit mit
Kinderprostituierten.
Polen:
Als besondere Einrichtungen, die speziell Hilfe für betroffene Kinder
bei der Kinderprostitution anbieten, sind die Stiftungen „La Strada“ und
„Niemandes Kinder“ zu nennen. Weitere Einrichtungen sind der Bundesregierung
nicht bekannt. Psychologische Beratung können betroffene Kinder darüber
hinaus in den allgemeinen Kinderberatungsstellen erhalten. Über die
Inanspruchnahme dieses Angebots liegen der Bundesregierung keine Angaben vor.
11. Welche Nichtregierungsorganisationen, Projekte und weiteren Initiativen
sind der Bundesregierung bekannt, die von Deutschland aus an der EU-
Außengrenze den Kampf gegen Kinderprostitution und sog.
Kindersextourismus im engeren und weiteren Sinn unterstützen (z. B.
grenzüberschreitende Projekte, Projekte zur gesundheitlichen Prävention usw.)
(bitte nach Bundesländern, Sitz, Trägerschaft und dem jeweiligen
inhaltlichen Profil differenzieren)?
Als Forum zur Erörterung von Möglichkeiten einer engeren Zusammenarbeit
bei der Bekämpfung der Kinderprostitution richtete die Sächsische
Landespolizei gemeinsam mit der Polizei Westböhmen eine Arbeitsgruppe ein. Ihre erste
Sitzung fand am 14. August 2000 statt. Hierbei konnten folgende gemeinsame
Maßnahmen verabredet werden:
Benennung von festen Ansprechpartnern und Verantwortlichen auf beiden
Seiten
Regelmäßiger Informationsaustausch (ca. einmal pro Monat)
Austausch von Daten zu festgestellten Tatverdächtigen (Halterfeststellung
etc.).
Bayern und Sachsen haben in einer gemeinsamen Kabinettssitzung am
10. Oktober 2000 beschlossen, eine Arbeitsgruppe zur wirksamen Bekämpfung
der Kinderprostitution und Kinderpornografie im Grenzgebiet der
Tschechischen Republik einzurichten. Der Arbeitsgruppe werden deutsche und
tschechische Vertreterinnen und Vertreter der Polizei, der Staatsanwaltschaft, der
Gesundheitsbehörden und der betroffenen Kommunen angehören.
Die Leiter der Polizeidirektion Eger und der Grenzpolizeiinspektion Selb haben
am 22. August 2000 vereinbart, dass bei den monatlichen Lagebesprechungen
auf der Sachbearbeiterebene ihrer Kriminaldienststellen der Themenkreis im
Rahmen der regionalen Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität
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auf die Deliktsfelder Prostitution, Menschenhandel und Kinderprostitution
erweitert wird.
Im Nachgang zu den Aktionstagen KISS im Sommer vergangenen Jahres
fanden diverse lokale Aktionen ,KISS‘ im Grenzgebiet als ressortübergreifende
Kooperationsprojekte unter Einbindung von Nichtregierungsorganisationen
statt.
Bund und Länder bieten dem Nachbarland Tschechien darüber hinaus die
Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen an. Das Bundeskriminalamt offeriert für
tschechische Beamte die Möglichkeit zur Hospitation in den Fachdienststellen
des BKA.
12. Welche der genannten Projekte werden von der Bundesregierung in
welcher Weise unmittelbar gefördert (sofern es sich um Teilförderungen
handelt, bitte auch die übrigen Beteiligten angeben)?
Die Förderung des Projektes KISS kommt durch die federführende
Projekttätigkeit der Bundesregierung, speziell beim BMI in enger Abstimmung mit
dem BMFSFJ, dem AA und dem BMF, zum Tragen.
13. Welche Kenntnisse und Informationen besitzt die Bundesregierung in
Bezug auf die konkreten Bedingungen der Förderung und Finanzierung der
Projekte, an deren Förderung sie selbst nicht beteiligt ist?
Die Projekte Karo, JANA, Belladonna, Abendrot und Angela wurden bis Ende
2000 von der Europäischen Union und den jeweiligen Bundesländern im
Rahmen der „Umbrella-Network“-Projekte gefördert. Über die derzeitige
Förderung dieser Projekte liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
14. Über welche Befugnisse und Handlungsspielräume verfügen Projekte bei
ihrer Arbeit, z. B. rechtliche Möglichkeiten, Fonds für Unterbringung und
Einzelfallbegleitung, Aussageverweigerungsrecht als Beraterinnen und
Berater usw. (sofern Unterschiede in Abhängigkeit von den jeweiligen
EU-Anliegerstaaten bestehen, bitte differenzieren)?
15. Hält die Bundesregierung die Befugnisse und Handlungsspielräume der
Projekte für ausreichend?
Wenn nein, in welcher Weise ist deren Erweiterung notwendig bzw.
geplant?
Die Fragen 14 und 15 werden gemeinsam beantwortet.
Über Befugnisse und Handlungsspielräume der Projekte liegen der
Bundesregierung keine Informationen vor.
16. Welche Formen der Kommunikation und des Informationsaustausches
bestehen zwischen der Bundesregierung und den Projekten?
Bei der Durchführung des Projektes KISS erfolgte ein regelmäßiger und enger
Informationsaustausch zwischen den Projektpartnern u. a. im Rahmen der
durchgeführten Projektgruppensitzungen.
Auf die Antwort zu Frage 11 wird ergänzend verwiesen.
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II. Anwendung rechtlicher Grundlagen in Deutschland
17. In wie vielen Fällen sind in der Bundesrepublik Deutschland nach dem
1. September 1993 Maßnahmen der Strafverfolgung gegen Deutsche für
im Ausland an Kindern und Jugendlichen begangenen Sexualstraftaten
eingeleitet und rechtsförmig abgeschlossen worden (bitte nach Anzeigen,
eingeleiteten Ermittlungsverfahren, Verfahrenseinstellungen und deren
Gründen, Anklageerhebungen, rechtskräftigen Verurteilungen
einschließlich Strafmaß, Verteilung auf die einzelnen Bundesländer sowie auf die
einzelnen Zielländer des sog. Kindersextourismus differenzieren)?
Genaue Angaben zur Zahl der angezeigten und verfolgten Delikte fehlen.
Einige wenige Informationen erbrachten zwei Umfragen des
Bundesministeriums der Justiz (am 19. November 1996 und am 28. Januar 1998) unter den
Ländern nach den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich geführten Verfahren
wegen sexuellen Missbrauchs ausländischer Kinder durch Deutsche im
Ausland. Der Erhebungszeitraum erstreckte sich von Oktober 1993 bis Januar
1998, umfasste also insgesamt 4 Jahre und 4 Monate. Für die zweite Umfrage
(Zeitraum ab Februar 1997) liegen allerdings nicht von allen Bundesländern
Angaben vor.
Eine durch die Kriminologische Zentralstelle in Wiesbaden (KrimZ)
vorgenommene Auswertung der bei diesen Umfragen von den Ländern mitgeteilten
Verfahren zeigt folgendes Bild:
Insgesamt wurden in dem Untersuchungszeitraum 51 Ermittlungsverfahren
eingeleitet, wobei in einem Verfahren außer der Verfahrenseinleitung nichts
mitgeteilt wurde. 59 Personen wurden beschuldigt, gegen 148 Personen straffällig
geworden zu sein.
Tatortländer sind (in Klammern: Anzahl der Verfahren): Thailand (15),
Tschechien (7), Philippinen (5), Sri Lanka (5), Brasilien (4), ferner (mit jeweils ein
oder zwei Verfahren) Bulgarien, Kambodscha, Kanada, Kenia, Kuba,
Madagaskar, Mexiko, Nepal, Nicaragua, Paraguay, Rumänien, Südafrika.
Eine Aufschlüsselung der Verfahren nach den Bundesländern zeigt, dass in
einigen Ländern gehäuft Verfahren anhängig waren, während aus anderen
Ländern kein einziger Fall eines Ermittlungsverfahrens berichtet wurde. Die
meisten Verfahren wurden aus Nordrhein-Westfalen mit insgesamt 16
Beschuldigten mitgeteilt, gefolgt von Baden-Württemberg (10), Bayern (9), Sachsen
(6), Rheinland-Pfalz (5), Berlin (4), Niedersachsen (3) sowie Hamburg, Hessen
und Schleswig-Holstein (jeweils 2). Aus Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-
Vorpommern, Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen wurde kein Verfahren
berichtet.
33 (55,9 %) Beschuldigten wurde (anfänglich) sexueller Missbrauch von
Kindern vorgeworfen, in weiteren 17 Fällen in Verbindung mit zusätzlichen
Straftatbeständen (z. B. Herstellung/Verbreitung pornographischer Schriften,
sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, schwere Körperverletzung,
sexueller Missbrauch von Jugendlichen, Vergewaltigung). Verfahren ausschließlich
wegen sexuellen Missbrauchs Jugendlicher bzw. Schutzbefohlener lagen bei 4
bzw. 2 Beschuldigten vor. Nur in 2 (3,4 %) Fällen ging es nicht primär um
sexuellen Missbrauch, sondern um die Herstellung/Verbreitung pornographischer
Schriften, jeweils in Verbindung mit der Vermittlung von Kindern.
Der zum Abfragezeitpunkt aktuelle Verfahrensstand zeigt, dass bis Januar 1998
13 (22 %) Beschuldigte verurteilt wurden, bei 16 (27 %) Beschuldigten wurden
die Verfahren eingestellt. Bei der Mehrzahl der Beschuldigten (n = 30, entspr.
51 %) dauerten daher die Verfahren zum Abfragezeitpunkt noch an. Von den 13
Verurteilungen erfolgten 7 in Deutschland, 6 im Tatortland. Bei den 7 in
Deutschland erfolgten Verurteilungen wurden in 3 Fällen Geständnisse abge-
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legt, über Verurteilungen in den Tatortländern liegen hierzu keine Angaben vor.
Das durchschnittliche Strafmaß der 7 Verurteilungen in Deutschland beträgt
2 Jahre und 4 Monate, das der 6 Verurteilungen in Tatortländern 5 Jahre und
9 Monate.
12 der 16 eingestellten Verfahren (75 %) wurden wegen fehlenden Tatverdachts
bzw. wegen eines Verfahrenshindernisses endgültig eingestellt nach § 170
Abs. 2 StPO; 2 Verfahren (12,5 %) wurden aus Opportunitätsgründen (geringe
Schuld, fehlendes öffentliches Interesse) nach Zahlung einer Geldbuße gem.
§ 153a StPO eingestellt. Ebenfalls 2 weitere Verfahren (12,5 %) wurden
vorläufig eingestellt wegen Abwesenheit der Beschuldigten (§ 205 StPO).
18. Wie schätzt die Bundesregierung die Dunkelfeldsituation in Bezug auf im
Ausland an Kindern und Jugendlichen durch Deutsche begangene
Sexualstraftaten ein?
Beim Sextourismus mit Kindesmissbrauch handelt es sich um ein Deliktsfeld,
bei dem von einem hohen Dunkelfeld auszugehen ist. Informationen, die eine
verlässliche Einschätzung der Lage erlauben, liegen der Bundesregierung nicht
vor.
19. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung zur
Dunkelfelderhellung?
Die Bundesregierung prüft, ob mit den Methoden der Dunkelfeldforschung
eine Verbesserung der Erkenntnislage erreicht werden kann.
20. Welche Hindernisse bestehen nach Ansicht der Bundesregierung bei der
Erkennung und Verfolgung der begangenen Straftaten und welche hält sie
zu deren Abbau für erforderlich?
Die Bundesregierung hält die im deutschen Straf- und Strafprozessrecht
bestehenden rechtlichen Möglichkeiten und Instrumentarien für grundsätzlich
ausreichend zur Bekämpfung von Sexualverbrechen.
Schwierigkeiten bei der effektiven Verfolgung und Ahndung derartiger
Straftaten liegen primär, genauso wie bei im Inland begangenen Sexualdelikten zum
Nachteil von Kindern und Jugendlichen, im praktischen Bereich und in der
Nachweisbarkeit der Tat. Derartige Beweisschwierigkeiten können durch den
Auslandsbezug naturgemäß verstärkt auftreten.
Die Bundesregierung ist ständig bemüht, die praktischen und rechtlichen
Schwierigkeiten, die sich wegen des Auslandsbezugs und der oftmals
notwendigen Inanspruchnahme von Rechtshilfe ergeben, durch Verbesserung der
Möglichkeiten der internationalen Rechtshilfe und der internationalen,
multilateralen strafrechtlichen Zusammenarbeit, gerade auch bei der Bekämpfung von
Kindesmissbrauch, zu verringern.
21. Unter welchen Voraussetzungen können in der Bundesrepublik
Deutschland in Prostitution befindliche ausländische Kinder und Jugendliche als
Zeugen in Strafprozessen hinzugezogen werden und welche
Möglichkeiten des Zeugenschutzes bestehen?
Ausländische Kinder und Jugendliche können jederzeit in einem Strafprozess
als Zeugen hinzugezogen werden. Bei der Vernehmung dieser Zeugen gelten
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die Vorschriften der StPO und die darin vorgesehenen besonderen Regelungen
zum Schutz von Opfern von Sexualstraftaten und kindlichen Opferzeugen.
Im Einzelnen sind vor allem folgende Vorschriften zu nennen:
§ 58a StPO regelt die Aufzeichnung von Zeugenvernehmungen auf Bild-
Ton-Träger und ihre Verwendung im Strafverfahren. Grundsätzlich kann
jede (auch staatsanwaltschaftliche) Zeugenvernehmung in jedem
Verfahrensstadium aufgezeichnet werden; sie soll aufgezeichnet werden bei
Opferzeugen unter 16 Jahren oder wenn zu besorgen ist, dass der Zeuge in der
Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung
der Erforschung der Wahrheit erforderlich ist.
§ 168e StPO sieht vor, dass der Richter im Ermittlungsverfahren bei nicht
anders abwendbarer dringender Gefahr für das Wohl eines Zeugen dessen
Vernehmung getrennt von den übrigen Verfahrensbeteiligten durchführen
soll; diesen soll die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton übertragen
werden. Die Vernehmung kann gemäß § 58a StPO aufgezeichnet werden.
§ 247a StPO regelt unter bestimmten Voraussetzungen die
Videovernehmung in der Hauptverhandlung (z. B. bei dringender Gefahr eines
schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen, die nicht anders abgewendet
werden kann). Danach darf ein Zeuge sich ggf. mit einem Beistand während
der Vernehmung an einem anderen Ort aufhalten. Das Gericht einschließlich
des Vorsitzenden und die übrigen Verfahrensbeteiligten verbleiben im
Gerichtssaal und sind mit dem Zeugen über eine Videodirektschaltung
verbunden.
§ 255a StPO regelt die Vorführung von Bild-Ton-Aufzeichnungen an Stelle
der unmittelbaren persönlichen Vernehmung. Immer dann, wenn die
Verlesung einer Niederschrift über eine Vernehmung nach den §§ 251, 252, 253
und 255 StPO zulässig ist, kann statt dessen das Videoband vorgeführt
werden (§ 255a Abs. 1 StPO). Sind kindliche Zeugen unter 16 Jahren Opfer
einer Sexualstraftat oder eines versuchten Tötungsverbrechens geworden,
kann deren Vernehmung durch die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung
der früheren richterlichen Vernehmung ersetzt werden (§ 255a Abs. 2 StPO).
Voraussetzung ist allerdings, dass der Angeklagte und sein Verteidiger
Gelegenheit hatten, an dieser mitzuwirken.
§ 68b StPO sieht vor, dass einem Zeugen unter bestimmten Voraussetzungen
für die Dauer der Vernehmung ein Rechtsanwalt beigeordnet werden kann.
Eine Beiordnung hat zu erfolgen bei den in § 68b Satz 2 StPO genannten
Fällen (vorgesehen auch bei bestimmten Sexualdelikten zum Schutz dieser
Zeugen).
§§ 397a Abs. 1 und 406g Abs. 3 StPO regelt, dass den Opfern von Sexual-
und versuchten Tötungsverbrechen sowie den kindlichen Opfern von
Sexualdelikten oder einer Misshandlung von Schutzbefohlenen auf Antrag ohne
Rücksicht auf die eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse für das
Strafverfahren ein Rechtsanwalt als Beistand auf Staatskosten zu bestellen
ist. Damit wird diesen sonderschutzbedürftigen Opfern die Wahrnehmung
ihrer Interessen erleichtert.
22. Plant die Bundesregierung die Erweiterung der
Zeugenschutzregelungen?
Wenn ja, in welcher Weise?
Weitere Verbesserungen des Opferschutzes bilden einen wichtigen
Schwerpunkt der Reform des Strafverfahrens. Insbesondere soll noch besser
sichergestellt werden, dass bei der Durchführung des Strafverfahrens eine nochmalige
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Schädigung des Opfers soweit als möglich vermieden wird. So sollen unter
anderem durch eine vermehrte Verwertungsmöglichkeit von früheren
Beweiserhebungen weitere Mehrfachvernehmungen vermieden werden.
III. Maßnahmen und Zusammenarbeit innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland in Bezug auf die Bekämpfung von Kinderprostitution und
sog. Kindersextourismus
23. In welcher Weise und mit welchen Ergebnissen arbeitet die
Bundesregierung mit den Regierungen der Bundesländer bei der Bekämpfung von
Kinderprostitution und sog. Kindersextourismus zusammen?
Auf Bundesebene gibt es das Programm Polizeiliche Kriminalprävention der
Länder und des Bundes (ProPK), das auch die Themen Bekämpfung der
Kinderprostitution und sog. Kindersextourismus bearbeitet.
Beim Projekt KISS bewährte sich die strategische und operative
Zusammenarbeit zwischen der Bundesregierung und den Landesregierungen Bayern und
Sachsen in Kooperation mit Nichtregierungsorganisationen.
An dem trilateralen Expertentreffen im Februar 2001 nahmen neben Vertretern
der Bundesregierung (BMI, BMFSFJ und AA) und der beiden EU-
Beitrittskandidaten, der Republik Polen und der Tschechischen Republik, auch Vertreter
der Landesregierungen Bayern und Sachsen teil. Die von der Bundesregierung
zusammen mit der Republik Polen und der Tschechischen Republik
beabsichtigte Einrichtung einer interministeriellen Arbeitsgruppe soll unter enger
Einbindung der Landesregierungen Bayern und Sachsen erfolgen.
24. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Bundesländer an
der EU-Außengrenze bei der Eindämmung des sog. Kindersextourismus
zu unterstützen?
Zur zeitnahen Umsetzung der von den Experten im Februar 2001 erarbeiteten
Kontrollstrategien beabsichtigt die Bundesregierung unter enger Einbindung
der Landesregierungen Bayern und Sachsen eine interministerielle
Arbeitsgruppe der Tschechischen Republik, der Republik Polen und der
Bundesrepublik Deutschland einzusetzen. Zur Umsetzung dieser Maßnahme fand auf
Initiative von Frau PSt’in Dr. Sonntag-Wolgast in der dritten Märzwoche (12. bis
15. März 2001) bereits ein Arbeitsbesuch einer tschechischen Delegation unter
Federführung der Abteilungsleiterin Prävention des Tschechischen
Innenministeriums, Frau Jitka Gjuricova, in Berlin statt mit dem Ergebnis
die vertrauensvolle Kooperation auch bei der Bekämpfung des Sextourismus
mit Kindesmissbrauch weiter auszubauen
hierzu die grenzüberschreitende Kooperation zukünftig auch im
strategischen und konzeptionellen Bereich zu verstärken. Tschechische, polnische
und deutsche Experten sollen Leitlinien und ein Rahmenkonzept für ein
gemeinsames Vorgehen zur Bekämpfung des Sextourismus mit
Kindesmissbrauch erarbeiten.
Die Bundesregierung sieht vor, in dieses Konzept auch verstärkt die
Auslandsvertretungen mit einzubinden.
Darüber hinaus verständigte sich Frau Justizministerin Prof. Däubler-Gmelin
im April 2001 mit ihrem tschechischen Amtskollegen dahin gehend, zur
Bekämpfung der Kinderprostitution und des Frauenhandels nahe der deutsche
Grenze in Tschechien die Bildung gemeinsamer spezialisierter Teams von
Staatsanwälten beider Länder anzugehen.
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– 12 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
25. Mit welchen Nichtregierungsorganisationen und anderen Institutionen
arbeitet die Bundesregierung in welcher Weise und mit welchem Erfolg
zusammen?
Im Projekt KISS arbeitet die Bundesregierung mit Erfolg mit den
Organisationen ,KARO‘ und ,Helsinki Citizens Assembly‘ bislang mit folgenden
Ergebnissen zusammen:
Eine Enttabuisierung und die Problematisierung des Sextourismus mit
Kindesmissbrauch leisten einen wichtigen Beitrag, Sensibilität sowohl in der
Bevölkerung als auch bei Behörden zu erzeugen.
Bei der Bekämpfung des kommerziellen sexuellen Missbrauchs von
Kindern ist die Zusammenarbeit von sozialen Einrichtungen und
Strafverfolgungsbehörden unerlässlich.
Präventionsmaßnahmen müssen so dicht wie möglich ,vor Ort‘, das heißt in
diesem Falle im Grenzgebiet, ansetzen.
Der Forschung nach den Ursachen des Anstiegs der registrierten
Kriminalität und auch den Maßnahmen der Kriminalpolitik, die dieser Entwicklung
entgegenwirken sollten, sowie nicht zuletzt der Dunkelfeldforschung sind
bislang zu wenig Aufmerksamkeit gewidmet worden.
In der Tschechischen Republik wie auch in anderen ehemaligen
Ostblockstaaten scheint es ferner notwendig, die Mechanismen einer informellen
sozialen Kontrolle wieder aufzubauen und dadurch neue Möglichkeiten, vor
allem im Bereich der Kriminalitätsvorbeugung, zu schaffen. Nur unter dieser
Voraussetzung kann man den Ansatz der kommunalen Kriminalprävention
erfolgreich vollziehen.
Die Allianz von Nichtregierungsorganisationen und staatlichen Institutionen
im Projekt ,KISS‘ hat sich bewährt.
Die Aktion ,KISS‘ stieß auf hohe Zustimmung in der Bevölkerung. Die
Bürger forderten weitere Aktionen dieser Art zur Stärkung der Nachhaltigkeit,
eine konsequentere Strafverfolgung und eine engere Zusammenarbeit
deutscher und tschechischer Behörden.
Projekte wie „KISS“ sind äußerst zeit-, personal- und logistikintensiv.
Das Bundeskriminalamt arbeitet im Rahmen der internationalen polizeilichen
Zusammenarbeit regelmäßig mit gutem Erfolg mit
Nichtregierungsorganisationen, z. B. ECPAT (End Child Prostitution, Pornography, and Trafficking of
Children), zusammen.
26. Welche weiteren Maßnahmen der Zusammenarbeit plant die
Bundesregierung mit den Nichtregierungsorganisationen und anderen
Institutionen?
Auf die Antwort zu Frage 24 wird verwiesen.
27. Welche Hilfen und Unterstützungen werden in Deutschland gegeben, um
den Ausstieg von Kindern und Jugendlichen aus den EU-Anliegerstaaten
aus der Prostitution zu unterstützen?
Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen.
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 13 –
Drucksache
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28. Plant die Bundesregierung weitere Maßnahmen, um den Ausstieg von
Kindern und Jugendlichen aus den EU-Anliegerstaaten aus der
Prostitution zu unterstützen?
Wenn ja, welche?
Mit der anlässlich des trilateralen Expertentreffens beabsichtigten Einrichtung
einer interministeriellen Arbeitsgruppe wird ein Forum geschaffen, auf dem
auch weitere Maßnahmen im Sinne der Fragestellung erörtert werden.
29. Welche Maßnahmen im Sinne des Opferschutzes der in Prostitution
befindlichen ausländischen Kinder und Jugendlichen werden durch die
Bundesregierung in Deutschland mit welchem Erfolg unterstützt und
gefördert, z. B. Projekte medizinischer und psychosozialer Betreuung,
Bildungs- und Ausbildungsprojekte, Projekte zur Wiedereingliederung,
Projekte zur Überwindung von Sprachbarrieren, Unterbringungs- und
Aufenthaltsmöglichkeiten für junge Opfer, Notrufe, Notwohnungen
usw.?
Menschen, die auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland Opfer
einer Gewalttat werden, können Ansprüche nach dem Gesetz über die
Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) geltend machen. Leistungen nach
dem OEG werden auf Antrag gewährt, eine Antragsfrist gibt es nicht.
Anspruchsberechtigt sind Personen, die durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen
Angriff eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben (Geschädigte) oder die
Hinterbliebene von Personen sind, die infolge der gesundheitlichen Schädigung
gestorben sind. Grundsätzlich ist für die Gewährung einer Entschädigung nach
dem OEG eine besondere, z. B. kriminelle, Motivation des jeweiligen Täters
nicht erforderlich.
Umfang und Höhe der nach dem Opferentschädigungsgesetz zu erbringenden
Leistungen richten sich nach den z. B. auch für die Versorgung der
Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen geltenden Regelungen des Sozialen
Entschädigungsrechts. Kennzeichnend für dieses Leistungssystem ist, dass sich die
Versorgung nach Umfang und Schwere der Schädigungsfolgen und dem
jeweiligen Bedarf aus mehreren Einzelleistungen zusammensetzt und so in schweren
Schadensfällen zu beachtlichen Leistungen kumulieren kann. Auch
ausländische Staatsangehörige können OEG-Leistungen erhalten, wobei
Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten dieselben Leistungen wie Deutsche erhalten,
während bei anderen Ausländern der Leistungsumfang grundsätzlich von der Dauer
ihres Aufenthalts in Deutschland abhängig ist.
Besonders ist noch auf zwei Aspekte hinzuweisen: Zum einen sind durch das
„Gesetz zur Änderung des Opferentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze"
vom 6. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1676) heilpädagogische, heilgymnastische
und bewegungstherapeutische Maßnahmen als Rechtsanspruch in den
Leistungskatalog des OEG aufgenommen worden. Bislang waren diese gerade für
kindliche und jugendliche Opfer wichtigen Leistungen nur im Rahmen einer
Ermessensentscheidung der Verwaltung möglich. Zum anderen hat das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung in einem Rundschreiben an die
Bundesländer vom 5. März 2001 ausdrücklich auf die Einbeziehung von Opfern des
Frauen- bzw. Menschenhandels in das OEG hingewiesen.
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– 14 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
30. In welcher Weise und mit welchem Erfolg arbeitet die Bundesregierung
mit Unternehmen und Fachleuten der Tourismusbranche in Deutschland
zur Bekämpfung des sog. Kindersextourismus zusammen?
Die Bundesregierung misst der Sensibilisierung der Tourismuswirtschaft für
Fragen des sog. Kindersextourismus große Bedeutung bei, sind es doch die
Reiseveranstalter, Reisebüros, Hotels, Luftfahrtgesellschaften usw., die den
unmittelbaren Kontakt zu den Reisenden haben.
Ausgewählte Maßnahmen hierbei sind:
In den tourismuspolitischen Berichten der Bundesregierung ist ein
gesonderter Abschnitt „Bekämpfung des Sextourismus mit Kinderprostitution“
enthalten. Die Berichte vom 27. Mai 1998 und vom 30. Dezember 1999 wurden
sowohl als Bundestagsdrucksache als auch als gesonderte BMWi-
Dokumentation veröffentlicht und damit einem breiten Publikum zugänglich gemacht.
Die Bundesregierung unterrichtet die Tourismusbranche regelmäßig über
Aktivitäten internationaler Organisationen zur Bekämpfung des
Kindersextourismus, z. B. über den Global Code of Ethics (verabschiedet 1999 durch
die Generalversammlung der Welttourismusorganisation), über die Tätigkeit
der „Child Prostitution and Tourism Task Force“ der
Welttourismusorganisation, über Maßnahmen der Europäischen Kommission zur Bekämpfung
von Sextourismus und Kinderprostitution usw.
In Broschüren, Handzetteln und Gepäckanhängern deutscher
Reiseveranstalter und Nichtregierungsorganisationen des Kinder- und Jugendschutzes
wird die Thematik „Prostitution am Urlaubsort“ – speziell
Kinderprostitution – angesprochen, um Reisende zu sensibilisieren.
Im Rahmen eines Kooperationsprojektes der Bundesregierung mit „terre des
hommes“ und der Europäischen Kommission wurde ein kurzer
Informationsfilm zum Kampf gegen Kindersextourismus erstellt, der durch
verschiedene Luftfahrtgesellschaften als INFLIGHT-Spot auf
Interkontinentalflügen gezeigt wird. Außerdem haben 17 öffentlich-rechtliche und private
Fernsehsender eine deutsche Version des Spots gesendet.
ECPAT Deutschland hat im Jahr 2000 gemeinsam mit dem Deutschen
Reisebüro und Reiseveranstalter Verband e. V. (DRV) mit finanzieller
Unterstützung der Bundesregierung (BMFSFJ) und der Europäischen Kommission
Schulungsmaterial für die Reisebranche herausgegeben mit dem Titel
„Aktiv zum Schutz der Kinder vor sexueller Ausbeutung“.
Im Januar 2001 hat der DRV gemeinsam mit ECPAT Deutschland einen
Verhaltenskodex für seine Mitglieder zum Schutz der Kinder vor sexueller
Ausbeutung verabschiedet. In diesem Zusammenhang erstellen ECPAT
Deutschland, der DRV und das Landeskriminalamt Baden-Württemberg zurzeit ein
Faltblatt. Diese Kurzinformation, die zu Beginn der Wintersaison Urlaubern
mit auf die Reise gegeben werden soll, klärt über die Problematik der
Kinderprostitution in einigen Ländern auf und weist auf entsprechende
Institutionen und Ansprechpartner am Urlaubsort hin, die sachdienliche Hinweise
bei Verdacht auf strafbare Handlungen entgegennehmen.
31. Welche weiteren Maßnahmen der Zusammenarbeit plant die
Bundesregierung mit Unternehmen und Fachleuten der Tourismusbranche in
Deutschland zur Bekämpfung des sog. Kindersextourismus?
Die Bundesregierung wird die kontinuierliche und vertrauensvolle
Zusammenarbeit mit der Tourismusbranche, insbesondere mit ihren Verbänden, unter
Beteiligung von Nichtregierungsorganisationen in bewährter Weise fortsetzen.
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 15 –
Drucksache
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Die weitaus größte Zahl der für Kindersextourismus anfälligen Kreise reist
jedoch in der Regel nicht mit Reiseveranstaltern in die jeweiligen Zielgebiete,
sondern organisiert die Reisen überwiegend individuell. Hier sind dem Einfluss
der Tourismusbranche auf das Verhalten der Touristen gewisse Grenzen
gesetzt.
Darüber hinaus beteiligt sich die Bundesregierung auch weiterhin aktiv an
Maßnahmen internationaler Organisationen zum Kampf gegen
Kindersextourismus und arbeitet gemeinsam mit der Tourismusbranche an deren Umsetzung.
IV. Internationale Maßnahmen und Zusammenarbeit in Bezug auf
Kinderprostitution und sog. Kindersextourismus im Sinne der Umsetzung des
Artikels 34 der VN-Kinderkonvention
32. Mit welchen Ländern an der EU-Außengrenze Deutschlands bestehen
Rechtshilfeabkommen, die explizit eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der Verfolgung von Kinderprostitution und sog. Kindersextourismus
beinhalten?
Mit den osteuropäischen Staaten, insbesondere Tschechien und Polen, hat sich
ein intensiver und effizienter Auslieferungs- und Rechtshilfeverkehr auf der
Grundlage des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13.
Dezember 1957 und des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in
Strafsachen vom 20. April 1959 entwickelt. Mit Tschechien und Polen
bestehen seit 1992 bzw. 1993 Geschäftswegabsprachen, die im Rechtshilfeverkehr
den unmittelbaren Geschäftsverkehr zwischen den deutschen und
tschechischen bzw. polnischen Gerichten und Staatsanwaltschaften vorsehen.
Am 2. Februar 2000 wurden ferner bilaterale Verträge mit der Tschechischen
Republik zur Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und
des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen
unterzeichnet, die die Zusammenarbeit beider Staaten bei der Bekämpfung der
grenzüberschreitenden Kriminalität und damit auch bei der Verfolgung von
Kinderprostitution und so genanntem Kindersextourismus noch effektiver und
schneller ausgestalten. Die Ratifikation beider Verträge ist in Vorbereitung.
Mit der Republik Polen werden ebenfalls bilaterale Ergänzungsverträge zum
Europäischen Auslieferungsübereinkommen und zum Europäischen
Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen verhandelt. Die
Vertragsverhandlungen sind weit fortgeschritten und im Wesentlichen abgeschlossen.
Darüber hinausgehende spezielle Rechtshilfeabkommen, die explizit eine
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verfolgung von Kinderprostitution und sog.
Kindersextourismus regeln, existieren nicht.
33. Sind diese Rechtshilfeabkommen nach Auffassung der Bundesregierung
ausreichend, um eine effiziente Strafverfolgung zu gewährleiten?
Eine effektive und zügige Zusammenarbeit deutscher
Strafverfolgungsbehörden mit den Behörden der Länder der EU-Außengrenzen ist aus Sicht der
Bundesregierung gewährleistet. Die genannten Europaratsübereinkommen haben
sich in der Zusammenarbeit bewährt. Durch die Ergänzungsverträge mit der
Tschechischen Republik und der Republik Polen wird die Zusammenarbeit mit
diesen Ländern noch effektiver und zügiger werden.
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– 16 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
34. Plant die Bundesregierung die Erweiterung der vertraglichen
Vereinbarungen im Rahmen von Rechtshilfeabkommen mit Ländern an der EU-
Außengrenze?
Wenn ja, in welcher Richtung?
Der Abschluss weiterer Rechtshilfeabkommen mit Ländern an der EU-
Außengrenze ist derzeit nicht geplant.
35. Welche weiteren binationalen bzw. multinationalen Abkommen zwischen
Ländern an der EU-Außengrenze Deutschlands und der Bundesrepublik
Deutschland zur Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verfolgung von
Kinderprostitution und sog. Kindersextourismus gibt es und wie schätzt
die Bundesregierung ihre Wirksamkeit ein?
Die von der Bundesregierung abgeschlossenen Vereinbarungen über
allgemeine polizeiliche Zusammenarbeit lassen sich auch zum Zweck der
Verfolgung von Kinderprostitution bzw. des sog. Kindersextourismus einsetzen.
Erwähnenswert ist insoweit zum einen der mit der Tschechischen Republik am
19. September 2000 unterzeichnete Vertrag über die Zusammenarbeit der
Polizeibehörden und der Grenzschutzbehörden in den Grenzgebieten, in dem eine
Intensivierung der direkten Zusammenarbeit beider Seiten bei der
Kriminalitätsbekämpfung vereinbart wurde. Danach leisten die Polizeibehörden in den
Grenzgebieten einander im Rahmen ihrer Zuständigkeit Hilfe bei der Abwehr
von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhütung
von Straftaten. Der Entwurf des Vertragsgesetzes wurde vom Bundeskabinett
am 20. Juni 2001 verabschiedet und wird dem Parlament in Kürze zugeleitet.
Erwähnenswert ist weiter, dass Verhandlungen über ein ähnliches Abkommen
mit Polen kurz vor dem Abschluss stehen. Der Vertrag soll das Abkommen
vom 5. April 1995 über die Zusammenarbeit der Polizeibehörden und der
Grenzschutzbehörden in den Grenzgebieten ersetzen.
36. Plant die Bundesregierung die Erweiterung der vertraglichen
Vereinbarungen im Rahmen von binationalen bzw. multinationalen Abkommen
mit Ländern an der EU-Außengrenze?
Wenn ja, in welcher Richtung?
Auf die Antwort zu Frage 35 wird verwiesen.
37. Welche Formen der Zusammenarbeit zwischen Deutschland und Ländern
an der EU-Außengrenze bestanden und bestehen über
Rechtshilfeabkommen bzw. bi- oder multinationale Abkommen hinaus und wie ist deren
Erfolg einzuschätzen?
Das in der Antwort auf Frage 5 erwähnte trilaterale Expertentreffen hatte auch
zum Ziel, die grenzüberschreitende Kooperation zu verstärken und auszubauen.
Hierzu wurde u. a. auf Initiative Sachsens die Bildung einer tschechisch-
sächsischen Arbeitsgruppe auf regionaler Ebene verabredet.
38. Plant die Bundesregierung die Erweiterung dieser Zusammenarbeit mit
Ländern an der EU-Außengrenze?
Wenn ja, in welcher Richtung?
Auf die Antwort zu Frage 37 wird verwiesen.
39. Welche gemeinsamen Aktionen sind zwischen Zielländern des sog.
Kindersextourismus an der EU-Außengrenze und der Bundesrepublik
Deutschland durchgeführt worden, um zu verhindern, dass Kinder zur
Beteiligung an rechtswidrigen sexuellen Handlungen verleitet oder
gezwungen werden und dass Kinder für die Prostitution oder andere
rechtswidrige sexuelle Praktiken ausgebeutet werden?
Im Projekt KISS hat die Bundesregierung neben zwei Landesregierungen und
den NGO auch die Tschechische Republik eingebunden. Tschechische Vertreter
haben nicht nur an den Projektgruppensitzungen, sondern auch an der
Pressekonferenz als Auftaktveranstaltung der Aktionstage KISS an der deutsch-
tschechischen Grenze im Juni 2000 teilgenommen.
Durch das Projekt KISS hat sich der bilaterale Dialog weiter verbessert und
letztlich im Februar zu einem trilateralen Expertentreffen unter Einbindung
auch der polnischen Experten geführt mit dem Votum, eine interministerielle
Arbeitsgruppe zur Erarbeitung von Leitlinien und eines Rahmenkonzepts für
ein gemeinsames Vorgehen zur Bekämpfung des Sextourismus mit
Kindesmissbrauch einzurichten.
40. Wie schätzt die Bundesregierung die Wirksamkeit dieser gemeinsamen
Aktionen ein?
Da es sich um ein grenzüberschreitendes Problem handelt, sind gemeinsame
Aktionen von großer Bedeutung. In einem vereinten Europa sind einheitliche
und abgestimmte Bekämpfungsstrategien und -maßnahmen auf der Grundlage
gemeinsamer Lagebilder und gemeinsamer kriminalgeographischer Analysen
anzustreben. Das macht einheitliche Erfassungskriterien sowie einheitliche
Schutzaltersgrenzen erforderlich. Die Wirksamkeit ist über die Gemeinsamkeit
zu steigern.
Die Kernaussage der Aktion „KISS“ – auch der Postkarten und Plakate –, dass
sexueller Missbrauch von Kindern durch Deutsche im Ausland auch in
Deutschland strafrechtlich verfolgt wird, war einer Vielzahl der Bürger bis zu
den Aktionstagen nicht bekannt.
41. Welche weiteren gemeinsamen Aktionen plant die Bundesrepublik
Deutschland gegenwärtig?
Wie bereits erwähnt strebt die Bundesregierung zeitnah die Einrichtung einer
trilateralen interministeriellen Arbeitsgruppe zur Erarbeitung von Leitlinien
und eines Rahmenkonzepts für ein gemeinsames Vorgehen zur Bekämpfung
des Sextourismus mit Kindesmissbrauch an.
42. Welche Formen der Zusammenarbeit bestehen mit welchem Erfolg
zwischen Ländern an der EU-Außengrenze Deutschlands und der
Bundesrepublik Deutschland in Bezug auf die medizinische Beratung, Betreuung
und Versorgung der in Prostitution befindlichen Kinder und
Jugendlichen?
Auf die Antworten zu Fragen 8 und 10 wird verwiesen.
43. Plant die Bundesregierung den Ausbau der Zusammenarbeit in Bezug auf
die medizinische Beratung, Betreuung und Versorgung der in Prostitution
befindlichen Kinder und Jugendlichen?
Auf die Antwort zu Frage 41 wird verwiesen.
44. Wann, in welchem Zusammenhang und mit welchem Erfolg war die
Situation in Bezug auf sog. Kindersextourismus und Kinderprostitution
bereits Gegenstand von Regierungsgesprächen mit Regierungen der EU-
Anliegerstaaten?
Das Thema wurde von Bundesministerin Prof. Dr. Däubler-Gmelin anlässlich
ihres Besuchs in der Tschechischen Republik am 7. April 2001 mit dem
tschechischen Justizminister Bures erörtert; dabei wurde die Einrichtung
spezialisierter gemeinsamer Teams von Staatsanwälten zur Bekämpfung von
Kinderprostitution (und Frauenhandel) vereinbart. Im September 2000 haben
Bundesinnenminister Schily und sein Amtskollege Gross den Vertrag über die
Zusammenarbeit der Polizei- und Grenzschutzbehörden in den Grenzgebieten
unterzeichnet.
Ein mehrtägiger Arbeitsbesuch der Abteilungsleiterin Prävention des
Tschechischen Innenministeriums, Gjuricova, bei PSt’in Sonntag Wolgast im März
2001 in Berlin diente u. a. dem follow-up zu einem Treffen im Juni 2000
(Plakat- und Postkartenaktion KISS), bei dem sich beide zum Themenfeld ,
Bekämpfung des Sextourismus mit Kindesmissbrauch‘ äusserten. Ziel war,
gemeinsam
die Öffentlichkeit über den sexuellen Missbrauch von Kindern durch Täter
in der Tschechischen Republik aufzuklären und für das Phänomen zu
sensibilisieren
an die Verantwortung jedes Einzelnen zu appellieren und dadurch seine
Anzeigebereitschaft zu wecken
potenzielle Straftäter abzuschrecken.
Zu den Ergebnissen eines trilateralen Expertentreffens im Februar 2001 wird
auf die Ausführungen zu Frage 5 verwiesen.
45. In welchen Zielländern des sog. Kindersextourismus wurden wie viele
Verbindungsbeamte des Bundeskriminalamts eingesetzt, inwiefern haben
diese Ermittlungen im Bereich des sog. Kindersextourismus unterstützt
und wie wird deren Einsatz eingeschätzt?
Das Bundeskriminalamt hat aktuell 55 Verbindungsbeamte an 42 Standorte in
39 Staaten entsandt, dies mit Schwerpunkt u. a. in mittel- und osteuropäische
Staaten. Die Einrichtung eines BKA-VB-Standortes sowie die Verlagerung
oder Aufgabe bestehender Standorte wird anhand der Kriminalitätslage, der
strategischen Überlegungen im BKA und der Zusammenarbeitsmöglichkeiten
mit den betreffenden Ländern ständig überprüft. Der zuständige Fachbereich
für den „Kindersextourismus“ wird bei der Entscheidungsfindung mit
einbezogen.
Die Kriminalität in Zusammenhang mit Kindersextourismus ist nicht
abschließend an einzelnen Ländern festzumachen, insofern können dazu auch nicht
Zahlen in Bezug auf eingesetzte Beamte genannt werden. Die BKA-VB sind
deliktsübergreifend zur Förderung, Beschleunigung und Intensivierung der
internationalen polizeilichen Zusammenarbeit entsandt.
46. Plant die Bundesregierung zusätzliche Verbindungsbeamte einzusetzen?
Wenn ja, in welchen Ländern und mit welchem Ziel?
Auf die Antwort zu Frage 45 wird verwiesen.
47. In welcher Weise war bzw. ist die Situation in Bezug auf
Kinderprostitution und sog. Kindersextourismus im Rahmen der Verhandlungen mit
EU-Anliegerstaaten zu deren EU-Beitritt Gegenstand der
Verhandlungen?
Soweit in den Beitrittsländern Defizite bei den Maßnahmen gegen den Kinder-
und Frauenhandel bestanden, hat die EU im Rahmen des Beitrittsprozesses
darauf hingewiesen und Fortschritte angemahnt. Die betroffenen Beitrittsländer
haben bereits Maßnahmen ergriffen, die zum Teil zu einer Verbesserung der
Lage geführt haben. Die EU wird auch künftig die Maßnahmen der
Beitrittsländer in diesem Bereich genau verfolgen, die Gegenstand der regelmäßigen
Überprüfung der Fortschritte der Beitrittsländer im Bereich der politischen
Kopenhagener Kriterien sind.
Der Europarat – dem auch die Beitrittsländer angehören – hat am 18. Mai 2000
eine Empfehlung des Ministerkomitees gegen den Menschenhandel zum
Zwecke der sexuellen Ausbeutung ausgesprochen. Die Generalversammlung der
Vereinten Nationen hat am 15. November 2000 gemeinsam mit der Konvention
gegen Transnationale Organisierte Kriminalität das Protokoll zur
Verhinderung, Unterdrückung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des
Frauen- und Kinderhandels, verabschiedet. Dieses Protokoll enthält ebenfalls
eine Definition dessen, was für die Zwecke des Protokolls unter dem Begriff
„Menschen- bzw. Frauen- und Kinderhandel“ verstanden werden soll. An den
Verhandlungen zu diesem Protokoll haben sowohl die EU-Mitgliedstaaten als
auch die Beitrittsländer aktiv mitgewirkt. Darüber hinaus wurde ein
Fakultativprotokoll zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des
Kindes betreffend den Verkauf von Kindern sowie Kinderprostitution und
Kinderpornographie vereinbart (25. Mai 2000), welches unter anderem den Begriff
des Verkaufs von Kindern definiert und die Staaten verpflichtet, diese
Handlungen unter Strafe zu stellen. Im Übrigen gehört die Gemeinsame Maßnahme des
Rates der Europäischen Union vom 24. Februar 1997 betreffend die
Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung von
Kindern zum „Acquis“ der Europäischen Union, der von den Beitrittsländern
übernommen werden muss.
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die „Große Anfrage der
Abgeordneten Peter Hintze, Michael Stübgen, […] und der Fraktion der CDU/
CSU zur Erweiterung der Europäischen Union“ (Bundestagsdrucksache 14/
3872) hingewiesen, in der sich die Bundesregierung bereits analog geäußert hat
(Fragen 121 bis 128, insbes. 126 und 128).
48. Welche EU-Beitrittskandidaten haben die VN-Kinderrechtskonvention
nicht bzw. mit welchen Einschränkungen unterzeichnet bzw. ratifiziert?
Alle Staaten außer Somalia und den USA haben die VN-
Kinderrechtskonvention ratifiziert. Eine Erklärung hat von den EU-Beitrittskandidaten lediglich die
Tschechische Republik (bzw. damals die Tschechoslowakei) bei Ratifikation
abgegeben, und zwar zu Art. 7 Abs. 1 betr. das Recht des adoptierten oder
künstlich gezeugten Kindes, seine Eltern zu kennen.
„In cases of irrevocable adoptions, which are based on the principle of
anonymity of such adoptions, and of artificial fertilization, where the physician
charged with the operation is required to ensure that the husband and wife on
one hand and the donor on the other hand remain unknown to each other, the
non-communication of a natural parent’s name or natural parents’ names to
the child is not in contradiction with this provision.“
(Übersetzung):
„In Fällen unwiderruflicher Adoptionen, die auf dem Grundsatz der
Anonymität der Adoption beruhen, und in Fällen künstlicher Befruchtung, in denen der
mit dem Eingriff beauftragte Arzt verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass der
Ehemann und die Ehefrau einerseits und der Spender andererseits einander
unbekannt bleiben, steht es nicht im Widerspruch zu dieser Bestimmung, dem
Kind den Namen des leiblichen Elternteils oder der leiblichen Eltern zu
verschweigen.“
Ferner gilt für Slowenien als Rechtsnachfolgerin der Ehemaligen
Sozialistischen Republik Jugoslawien der von dieser erklärte Vorbehalt zu Art. 9 Abs. 1,
demnach den Behörden des Landes der Entzug des Sorgerechts der Eltern ohne
Gerichtsentscheid möglich sein soll.
„The competent authorities (ward authorities) of the Socialist Federal Republic
of Yugoslavia may, under article 9, paragraph 1 of the Convention, make
decisions to deprive parents of their right to raise their children and give them an
upbringing without prior judical determination in accordance with the internal
legislation of the SFR of Yugoslavia.“
(Übersetzung):
„Die zuständigen Behörden (Vormundschaftsbehörden) der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien können in Übereinstimmung mit den
innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien ohne vorherige gerichtliche Entscheidung nach Artikel 9 Absatz 1 des
Übereinkommens beschließen, den Eltern das Recht zu entziehen, ihre Kinder
aufzuziehen und zu erziehen.“
49. Sofern EU-Beitrittskandidaten die VN-Kinderrechtskonvention in Bezug
auf den Artikel 34 nicht bzw. eingeschränkt unterzeichnet bzw. ratifiziert
haben, wie wirkt die Bundesrepublik Deutschland auf diese Staaten ein,
um sie zur Unterzeichnung bzw. Ratifizierung der VN-
Kinderrechtskonvention zu bewegen?
Kein EU-Beitrittskandidat hat eine Erklärung in Bezug auf Art. 34 KRK
abgegeben. Auf die Antwort zu Frage 48 wird verwiesen.
V. Umsetzung der Erklärung und des Aktionsplanes des Weltkongresses
gegen die erwerbsmäßige sexuelle Ausbeutung von Kindern in Stockholm
1996 durch die Bundesrepublik Deutschland
50. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung im Sinne des
Arbeitsprogramms der Bundesregierung gegen Kindesmissbrauch,
Kinderpornografie und Sextourismus (Juli 1997) nach Erscheinen des Addendums zum
Arbeitsprogramm der Bundesregierung gegen Kindesmissbrauch,
Kinderpornografie und Sextourismus (März 1998) mit welchem Erfolg und
mit welchen Erfahrungen umgesetzt?
Im Zuge der Nachbereitung des Stockholmer Weltkongresses gegen die
gewerbsmäßige sexuelle Ausbeutung von Kindern 1996 wurden u. a. durch das
Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts der strafrechtliche Schutz der
Kinder vor sexueller Ausbeutung weiter verbessert. Darüber hinaus wurden
vielfältige Maßnahmen im präventiven Bereich durchgeführt. Die Maßnahmen sind in
dem Arbeitsprogramm der Bundesregierung gegen Kindesmissbrauch,
Kinderpornografie und Sextourismus im Einzelnen aufgeführt, welches das
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
veröffentlicht hat. Im Januar 2001 hat die Bundesregierung dieses Arbeitsprogramm
durch ein Addendum ergänzt. Eine detaillierte Darstellung der einzelnen
Maßnahmen enthält die Antwort der Bundesregierung vom 1. Juni 2001 auf die
Große Anfrage der Abgeordneten Kerstin Griese u. a. und der Fraktion der SPD
sowie des Abgeordneten Christian Simmert und der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN zu Frage Nr. 38 in Bundestagsdrucksache 14/6415.
51. Welche Pläne hat die Bundesregierung bezüglich der Fortschreibung
bzw. Überarbeitung des Arbeitsprogramms gegen Kindesmissbrauch,
Kinderpornografie und Sextourismus?
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend veranstaltete
am 14./15. März 2001 in Berlin eine Nationale Konferenz „Kommerzielle
Sexuelle Ausbeutung von Kindern“. Ziel dieser Konferenz war neben einer
Bestandsaufnahme der in Deutschland nach dem 1. Weltkongress gegen die
kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern im August 1996 in Stockholm
ergriffenen Maßnahmen, gemeinsam mit Vertretern von Bund, Ländern,
Kommunen, Polizei und Justiz, Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung sowie mit
Nichtregierungsorganisationen anhand der gewonnenen Erfahrungen
Präventions- und Aufklärungsmaßnahmen und Strategien weiterzuentwickeln und für
verschiedene Handlungsfelder auszubauen. Die auf der Konferenz erarbeiteten
umfangreichen Vorschläge für zukünftige Maßnahmen werden demnächst in
einer Tagungsdokumentation veröffentlicht und fließen in das
Arbeitsprogramm der Bundesregierung gegen Kindesmissbrauch, Kinderpornografie und
Sextourismus ein.
52. Welche Materialien wurden von der Bundesregierung bzw. mit deren
Unterstützung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit zur Bekämpfung von
Kinderprostitution und sog. Kindersextourismus an der EU-Außengrenze
Deutschlands zu welchem Zweck und in welchen Sprachen
herausgegeben, wo sind diese erhältlich und wie erfolgt deren Nutzung?
Im Rahmen der Aktion KISS verteilte der Bundesgrenzschutz zusammen mit
Projektpartnern anlässlich der Aktionstage Postkarten und Buttons. Plakate
wurden öffentlichkeitswirksam ausgehängt. Mit diesen Materialien verfolgte
die Bundesregierung die Zwecke, die Öffentlichkeit über den sexuellen
Missbrauch von Kindern durch deutsche Täter in der Tschechischen Republik
aufzuklären und für das Phänomen zu sensibilisieren, in der Öffentlichkeit für das
durch deutsche Täter verursachte Leid dieser Kinder Betroffenheit zu erzeugen,
an die Verantwortung jedes Einzelnen zu appellieren und dadurch seine
Anzeigebereitschaft zu wecken sowie potenzielle Straftäter abzuschrecken. Die
Materialien waren in deutscher Sprache gefasst. Darüber hinaus sind die
Projektergebnisse im Infopool Prävention auf der Homepage des Bundeskriminalamts
eingestellt und damit einer breiten Öffentlichkeit verfügbar.
53. Plant die Bundesregierung die Herausgabe weiterer derartiger
Materialien der Öffentlichkeitsarbeit zu unterstützen?
Wenn ja, welche, in welchen Sprachen und wer sind die
Herausgebenden?
Anlässlich des trilateralen Expertentreffens im Februar 2001 vereinbarten die
Besprechungsteilnehmer, zukünftig auch in ihren Auslandsvertretungen in den
Landessprachen deutsch, polnisch und tschechisch geeignetes
Informationsmaterial auszulegen.
Mit finanzieller Unterstützung des Bundesministeriums für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend und der EU-Kommission wurde im August 1998 von terre
des hommes ein kurzes Video in englischer Sprache zum Kampf gegen
Kindersextourismus hergestellt, das den Reisenden auf Interkontinentalflügen
während des Fluges im Rahmen der Werbung gezeigt wurde.
Im Oktober 1999 wurde der INFLIGHT-Spot mit dem UN-Award für
exzellente Public Relation ausgezeichnet, der von den Vereinten Nationen in
Zusammenarbeit mit dem Internationalen Public Relations Verband (IBRA) verliehen
wird.
Mit Bundesförderung wurde 1999 eine deutsche Version des INFLIGHT-Spots
hergestellt und von 17 öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehanstalten
kostenfrei ausgestrahlt. Im Mai 2000 hat die IATA (International Air Transport
Association) ihre Mitglieder angeschrieben und die Ausstrahlung des IN-
FLIGHT-Spots empfohlen. Derzeit wird der Spot von der LTU und der
brasilianischen Airline VARIG, an italienischen Abflugterminals, im italienischen
Fernsehen und sporadisch auch noch von kleineren deutschen Fernsehsendern
ausgestrahlt.
54. Welche Informationen und Erkenntnisse hat die Bundesregierung
darüber, inwieweit Erzeugnisse der Öffentlichkeitsarbeit zum Themenkreis
Kinderprostitution und sog. Kindersextourismus präventiv wirkungsvoll
sind und z. B. zur Bewusstseinsbildung oder zur Steigerung der
Zivilcourage von Reisenden beitragen, um Straftaten im Zusammenhang mit
sexuellem Missbrauch von Kindern und Jugendlichen zu verhindern?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass ihre vielfältigen Maßnahmen im
Bereich der Öffentlichkeitsarbeit zum Thema „Sextourismus mit
Kindesmissbrauch“ für die Problematik sensibilisieren und präventiv auch mit Blick auf
eine Abschreckung möglicher Täter wirksam sind.
55. Welche Vorgehensweisen, Maßnahmen und Interventionen zur
Bewusstseinsbildung und Steigerung der Zivilcourage hält die Bundesregierung
aus welchem Grund für notwendig und besonders wirkungsvoll, um
Straftaten im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch von Kindern
und Jugendlichen im Ausland durch Deutsche zu verhindern?
Notwendig sind weiterhin eine deliktsspezifische Aufklärung der Bürger durch
Aktionen wie KISS oder andere entsprechende Informationsveranstaltungen.
Darüber hinaus sind Zeugen und Helfer über kriminalitätshemmendes und
kriminalitätserschwerendes Verhalten zu informieren und ihre Bereitschaft zur
Übernahme von Verantwortung für andere zu fordern. Nicht zuletzt steigert
auch die zeitnahe und konsequente Reaktion auf erkannte Kriminalität die
Zivilcourage.
56. Wurden durch die Bundesregierung in EU-Anliegerstaaten
Untersuchungen und Aktivitäten zur Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen
Infrastruktur gefördert?
Wenn ja, welche Untersuchungen und Aktivitäten wurden in welcher
Weise gefördert und welche Ergebnisse liegen vor?
Die EU-Anliegerstaaten Polen, Tschechien, Slowakei, Ungarn und Slowenien
werden durch die Bundesregierung im Rahmen des TRANSFORM-Programms
gefördert. Schwerpunkt des Programms ist der wirtschaftliche Sektor, u. a.
durch Unternehmensrestrukturierung, Privatisierungsberatung und Beratung
zum Qualitätsmanagement.
Die EU-Anliegerstaaten Bulgarien, Türkei, Albanien und Mazedonien werden
im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit insbesondere bei der
Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen
unterstützt.
Spezifischere Angaben bezüglich Art und Ergebnis der Aktivitäten können
nicht gemacht werden, da es sich vielfach um integrierte, sektorübergreifende
Maßnahmen handelt, die zum Großteil noch nicht abgeschlossen sind.
57. Mit welchen Vorhaben und Maßnahmen beteiligt sich die
Bundesregierung inhaltlich und organisatorisch an der Vorbereitung des
2. Weltkongresses gegen die kommerzielle sexuelle Ausbeutung von
Kindern, der im Dezember 2001 in Yokohama stattfinden wird?
Die in der Antwort zu Frage Nr. 51 erwähnte Konferenz diente auch der
Vorbereitung des 2. Weltkongresses gegen die kommerzielle sexuelle Ausbeutung
von Kindern, der von der japanischen Regierung in Zusammenarbeit mit
UNICEF (Unites Nations Children’s Fund), ECPAT sowie der NGO Group for
the Convention on the Rights of the Child organisiert wird.
Darüber hinaus soll nach den derzeit vorliegenden Informationen Ende Oktober
2001 eine regionale Vorbereitungsveranstaltung für Europa des Europarates in
Zusammenarbeit mit UNICEF in Budapest/Ungarn stattfinden. Die
Bundesregierung wird sich daran aktiv beteiligen.
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ISSN 0722-8333]