Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Vorhaben aus dem Bereich Familie, Senioren, Frauen und Jugend nach Halbzeit der Ampelregierung
(insgesamt 79 Einzelfragen)
Fraktion
CDU/CSU
Ressort
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Datum
06.03.2024
Antwortdauer
23 Tage
Aktualisiert
16.06.2025
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT20/1030712.02.2024
Vorhaben aus dem Bereich Familie, Senioren, Frauen und Jugend nach Halbzeit der Ampelregierung
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
Kleine Anfrage
der Fraktion der CDU/CSU
Vorhaben aus dem Bereich Familie, Senioren, Frauen und Jugend nach Halbzeit
der Ampelregierung
Die SPD-geführte Bundesregierung hat in ihrem Koalitionsvertrag zwischen
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP „Mehr Fortschritt wagen –
Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit“ (im Folgenden:
Koalitionsvertrag) für die 20. Legislaturperiode umfangreiche Maßnahmen im Bereich
Familie, Senioren, Frauen und Jugend angekündigt und vereinbart.
Mehr als zwei Jahre nach Unterzeichnung dieses Koalitionsvertrages stehen
den Ankündigungen im Koalitionsvertrag bereits erste Absagen dieser
Ankündigungen gegenüber, wie beispielsweise im Bereich der frühkindlichen Bildung
durch die Beendigung des erfolgreichen Bundesprogramms „Sprach-Kitas“
oder auch des Bundesprogramms „ProKindertagespflege“.
Auch in anderen Bereichen für Familien, Senioren, Frauen und Jugend ist aus
Sicht der Fragesteller statt eines Fortschritts ein Stillstand bzw. ein Rückschritt
zu verzeichnen. Statt den Kinderschutz zu stärken und den Kinder- und
Jugendplan bedarfsgerecht auszustatten – wie es der Koalitionsvertrag vorsieht –,
wurden die Mittel für Maßnahmen im Kinder- und Jugendplan im
Regierungsentwurf für einen Haushalt 2024 gekürzt. Statt die Mittel für die Stiftung Frühe
Hilfen zu dynamisieren, wie es sowohl die Vereinbarung im Koalitionsvertrag
für diese Legislaturperiode als auch die Forderung der Interministeriellen
Arbeitsgruppe in ihrem Abschlussbericht „Gesundheitliche Auswirkungen auf
Kinder und Jugendliche durch Corona“ vorsieht, sind die Mittel im Vergleich
zum Jahr 2022 gekürzt worden.
Auch beim Elterngeld hat die Ampel beschlossen, dass Paaren mit einem zu
versteuernden Jahreseinkommen von über 175 000 Euro zukünftig kein
Elterngeld mehr ausgezahlt wird. Die beschlossene Streichung des Elterngelds für
diese Eltern ist nach Auffassung der Fragesteller gleichstellungspolitisch
kontraproduktiv und stellt ein katastrophales Signal dar, das sich gegen Kinder, die
partnerschaftliche Vereinbarkeit von Beruf und Familie sowie die
Chancengerechtigkeit von Männern und Frauen richtet.
Im Bereich der Frauenpolitik wurden im Koalitionsvertrag viele Maßnahmen
versprochen, um die Gleichberechtigung von Frauen weiter voranzubringen
und vor allem ihren Schutz vor Gewalt zu verbessern. Statt die angekündigten
Maßnahmen umzusetzen, herrscht nach Kenntnis der Fragesteller auch in
diesem Bereich seit knapp zwei Jahren Stillstand. Selbst laufende
Unterstützprogramme, die in der vergangenen Legislaturperiode unter CDU/CSU-geführter
Bundesregierung gestartet wurden, wie das Bundesförderprogramm
„Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“, werden nach Ansicht der Fragesteller nur noch
stiefmütterlich betreut und drohen damit aus Sicht der Fragesteller inzwischen,
Deutscher Bundestag Drucksache 20/10307
20. Wahlperiode 12.02.2024
ihr Ziel zu verfehlen. Durch das Nichthandeln der Bundesregierung in diesen
Bereichen wird Deutschland nach Presseberichten auch gemeinsame
europäische Projekte, wie die Istanbul Konvention, nicht erfolgreich umsetzen können
(https://www.zdf.de/nachrichten/panorama/frauenhaus-gewalt-frauen-schutz-10
0.html).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Hat die Bundesregierung in dieser Legislaturperiode – wie im
Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP zur
Unterstützung des Ausbaus der Ganztagsangebote für Grundschulkinder mit
besonderem Augenmerk auf die Qualität vereinbart – neue Maßnahmen auf
den Weg gebracht und umgesetzt?
a) Wenn ja, welche (bitte mit Datum und Stand der Umsetzung
auflisten)?
b) Wenn nein, warum nicht, und wann wird die Bundesregierung welche
Maßnahmen ergreifen?
2. Hat sich die Bundesregierung – entsprechend ihres Koalitionsvertrages für
diese Legislaturperiode – mit Ländern und Kommunen über die
Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbildung und Ganztagsbetreuung
im Grundschulalter und der qualitativen Weiterentwicklung verständigt?
a) Wenn ja, wie oft und wann und mit welchen Ergebnissen hat eine
entsprechende Verständigung stattgefunden (bitte auflisten)?
b) Sind weitere Termine geplant, und wenn ja, wann?
3. Wann wird die Bundesregierung – entsprechend der Vereinbarung im
Koalitionsvertrag für diese Legislaturperiode – den unter
Berücksichtigung der länderspezifischen Ausprägungen gemeinsamen
Qualitätsrahmen im Ganztag vorlegen?
4. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse zum Fortschritt des bundesweiten
Ausbaus der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder?
a) Wenn ja, wie viele neue Plätze sind in jedem Bundesland zusätzlich
im Jahr 2022 und 2023 geschaffen worden (bitte für jedes Bundesland
jährlich auflisten)?
b) Wenn nein, welche Maßnahmen wird die Bundesregierung
unternehmen, um sich einen Überblick über den Ausbaustand zu verschaffen?
5. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der kommunalen
Spitzenverbände, dass sich bereits heute abzeichnet, dass in Teilen Deutschlands der
Rechtsanspruch auf einen Ganztagsplatz in der Grundschule ab 2026 nicht
erfüllt werden kann (https://www.spiegel.de/panorama/bildung/grundschu
eler-kommunen-halten-rechtsanspruch-auf-ganztagsbetreuung-fuer-
nichtumsetzbar-a-2540aaad-4e69-4053-98f4-fde4cb86ea8b)?
a) Wenn ja, welche Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, um
Länder und Kommunen bei der Umsetzung des Rechtsanspruchs zu
unterstützen?
b) Wenn nein, warum nicht?
6. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der kommunalen
Spitzenverbände, den Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder
zu verschieben bzw. auszusetzen (https://www.spiegel.de/panorama/bildu
ng/grundschueler-kommunen-halten-rechtsanspruch-auf-ganztagsbetreuun
g-fuer-nicht-umsetzbar-a-2540aaad-4e69-4053-98f4-fde4cb86ea8b)?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, inwieweit soll der Rechtsanspruch verschoben bzw.
ausgesetzt werden?
7. Plant die Bundesregierung für die Erfüllung des Rechtsanspruchs auf
Ganztagsbetreuung im Grundschulalter eine Anpassung der Rechtslage
dahin gehend, dass auch die Kindertagespflege für die Ganztagsbetreuung
im Grundschulalter – ggf. ergänzend – rechtsanspruchserfüllend ist?
a) Wenn ja, wann wird die Bundesregierung einen Vorschlag für eine
Anpassung der Rechtslage vorlegen?
b) Wenn nein, warum nicht?
8. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, dass in Kommunen
Rückforderungen aus dem Investitionsprogramm zum beschleunigten
Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder ausgesetzt
sind, weil sie die Mittel nicht fristgerecht verausgaben konnten?
a) Wenn ja, welche Maßnahmen hat die Bundesregierung unternommen,
um die Kommunen vor entsprechenden Rückforderungen zu
schützen?
b) Inwieweit und in welcher Höhe müssen Kommunen bei nicht
fristgerechter Verausgabungen Zinsen zahlen?
c) Wenn nein, warum hat die Bundesregierung hierüber keine
Erkenntnisse über den Stand, obwohl es sich bei den Finanzhilfen um
Bundesmittel handelt?
9. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über die bundesweite Beantragung
und den Abruf der Mittel aus dem Sondervermögen „Ausbau ganztägiger
Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“?
a) Wenn ja, welche Mittel wurden bereits abgerufen (bitte nach
Bundesland entsprechend der tabellarischen Übersicht „Aktueller Stand des
Sondervermögens „Kinderbetreuungsausbau“ des Bundes
Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2017–2020 und 2020–
2021“ aufschlüsseln)?
b) Wenn nein, wird die Bundesregierung eine entsprechende Übersicht
im Sinne der Transparenz wie bei der Übersicht „Aktueller Stand des
Sondervermögens „Kinderbetreuungsausbau“ des Bundes
Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2017–2020 und 2020–
2021“ erstellen, und wenn ja, wann?
10. In welcher Höhe stellt der Bund Investitionsmittel für den
Ganztagsausbau für Grundschulkinder konkret zur Verfügung (bitte konkret unter
Benennung des Einzelplans, Titels und Kapitels auflisten)?
a) Haben die aufgrund des Bundesverfassungsgerichtsurteils zum
zweiten Nachtragshaushalt 2021 ausgebuchten Mittel von knapp 1 Mrd.
Euro Auswirkungen auf die Höhe der zur Verfügung stehenden
Bundesmittel für den Ganztagsausbau?
a) Wenn ja, warum?
b) Wenn nein, warum nicht?
11. Wann wird die Bundesregierung – wie im Koalitionsvertrag vereinbart –
zum weiteren Ausbau von Kitaplätzen ein neues Investitionsprogramm
auflegen?
12. Wie ist der Sachstand beim von der Bundesregierung im Koalitionsvertrag
angekündigten Vorhaben, die Ausbildung in Erziehungsberufen
bundesweit und dauerhaft schulgeldfrei zu stellen?
a) Welchen konkreten Zeitplan verfolgt die Bundesregierung mit Blick
auf dieses Vorhaben?
b) Welche konkreten Absprachen und Arbeitstreffen haben bislang
zwischen Bund und Ländern bezüglich dieses Vorhabens stattgefunden?
c) Wenn bislang keine Treffen und Absprachen zwischen Bund und
Ländern bezüglich dieses Vorhabens stattgefunden haben, warum nicht?
13. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass mit der
Absenkung der Einkommensgrenze beim Elterngeld das im
Koalitionsvertrag verankerte Ziel, Eltern dabei zu unterstützen, Erwerbs- und
Sorgearbeit gerechter untereinander aufzuteilen, nicht erreicht werden kann, und
wenn nein, warum nicht?
14. Entspricht nach Auffassung der Bundesregierung die von der Ampel
beschlossene Streichung des Elterngeldes bei Paaren mit einem zu
versteuernden Jahreseinkommen von über 175 000 Euro den Vorgaben der EU-
Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und
pflegende Angehörige (RL (EU) 2019/1158), und wenn ja, warum?
15. Wird die Bundesregierung entsprechend der Vereinbarung im
Koalitionsvertrag einen Vorschlag zur Vereinfachung des Elterngeldes vorlegen?
a) Wenn ja, wann, und welche konkreten Vereinfachungen plant die
Bundesregierung?
b) Wenn nein, warum nicht?
16. Welche Gründe sind aus Sicht der Bundesregierung für die stark
angestiegene Inanspruchnahme des Kinderzuschlags, der nunmehr mehr als 1
Million Kinder erreicht, maßgebend (https://statistik.arbeitsagentur.de/SiteGl
obals/Forms/Suche/Einzelheftsuche_Formular.html;jsessionid=BA679311
B79CBEB5E6C91A873245BDAE?nn=20656&topic_f=famka-kiz-mz)?
17. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass die
Streichung der Evaluationsklausel (§ 22 des Bundeskindergeldgesetzes
(BKGG) alte Fassung) zu den Wirkungen des sogenannten Starke-
Familien-Gesetzes, das den Kinderzuschlag und die Leistungen des
Bildungs- und Teilhabepakets nicht nur erhöht hat, sondern auch
vereinfachen und entbürokratisieren sollte, ein Fehler war, da dem Parlament für
die Beurteilung zu den Wirkungen des Gesetzes und für die
Weiterentwicklung der Leistungen nach Ansicht der Fragesteller wichtige
Erkenntnisse fehlen, und wenn nein, warum nicht?
18. Ist aus Sicht der Bundesregierung die Vereinbarung im Koalitionsvertrag,
die gemeinschaftliche elterliche Verantwortung zu stärken, mit der
geplanten Neuregelung, dass Eltern künftig grundsätzlich nur noch einen Monat
gleichzeitig Elterngeld beziehen dürfen, umgesetzt?
a) Wenn ja, inwiefern?
19. Wird die Bundesregierung die Vereinbarung im Koalitionsvertrag, die
Partnermonate beim Basiselterngeld um einen Monat zu erweitern,
umsetzen?
a) Wenn ja, wann wird die Bundesregierung einen entsprechenden
Vorschlag vorlegen?
b) Wenn nein, warum nicht?
20. Wird die Bundesregierung die Vereinbarung im Koalitionsvertrag, einen
Elterngeldanspruch für Pflegeeltern einzuführen, umsetzen?
a) Wenn ja, wann wird die Bundesregierung einen entsprechenden
Vorschlag vorlegen?
b) Wenn nein, warum nicht?
21. Wird die Bundesregierung die Vereinbarung im Koalitionsvertrag, den
Elterngeldanspruch für Selbstständige zu modernisieren, umsetzen?
a) Wenn ja, wann wird die Bundesregierung einen entsprechenden
Vorschlag vorlegen?
b) Wenn nein, warum nicht?
22. Wird die Bundesregierung die Vereinbarung im Koalitionsvertrag, den
Basis- und Höchstbetrag beim Elterngeld zu dynamisieren, umsetzen?
a) Wenn ja, wann wird die Bundesregierung einen entsprechenden
Vorschlag vorlegen?
b) Wenn nein, warum nicht?
23. Wird die Bundesregierung die Vereinbarung im Koalitionsvertrag, den
elternzeitbedingten Kündigungsschutz um drei Monate nach Rückkehr in
den Beruf zu verlängern, um den Wiedereinstieg abzusichern, umsetzen?
a) Wenn ja, wann wird die Bundesregierung einen entsprechenden
Vorschlag vorlegen?
b) Wenn nein, warum nicht?
24. Inwiefern plant die Bundesregierung entsprechend der Vereinbarung im
Koalitionsvertrag, den „Rechtsrahmen für die vielfältigen Familien“ zu
modernisieren?
25. Wie wird die Bundesregierung den erhöhten Bedarfen von
Mehrkindfamilien gerecht?
26. Wie ist der aktuelle Beratungsstand zur Umgestaltung des steuerlichen
Entlastungsbetrags für Alleinerziehende in eine Steuergutschrift, welcher
im Koalitionsvertrag angekündigt wurde, und wann kann mit dessen
Einführung gerechnet werden?
27. Wie und wann beabsichtigt die Bundesregierung die Umsetzung der im
Koalitionsvertrag vereinbarten Änderungen bei haushaltsnahen
Dienstleistungen, die die Inanspruchnahme von familien- und alltagsunterstützenden
Dienstleistungen durch ein Zulagen- und Gutscheinsystem erleichtern
sollen?
28. Wann und inwiefern wird die Bundesregierung die Vereinbarung aus dem
Koalitionsvertrag, den Kinder- und Jugendplan bedarfsgerecht
auszustatten, umsetzen?
29. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass die
„Frühen Hilfen“ eine wichtige Präventionsmaßnahme darstellen, um
Kinderarmut zu begegnen, und wenn nein, warum nicht?
30. Wird die Bundesregierung noch in dieser Legislaturperiode die
Vereinbarung im Koalitionsvertrag und auch die Forderung der Interministeriellen
Arbeitsgruppe im Abschlussbericht „Gesundheitliche Auswirkungen auf
Kinder und Jugendliche durch Corona“ umsetzen, die Mittel der Stiftung
Frühe Hilfen zu dynamisieren?
a) Wenn ja, wann wird die Bundesregierung hierzu einen entsprechenden
Gesetzentwurf zur Anpassung des Gesetzes zur Kooperation und
Information im Kinderschutz (KKG) vorlegen?
b) Wenn nein, warum nicht?
31. Plant die Bundesregierung, die Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag,
die länderübergreifende Zusammenarbeit in Kinderschutzfällen zu
verbessern und einheitliche Standards für das fachliche Vorgehen, z. B.
Meldeketten anzustreben, umzusetzen?
a) Wenn ja, welche Maßnahmen plant die Bundesregierung konkret, und
wann sollen diese umgesetzt werden?
b) Wenn nein, warum nicht?
32. Wann wird die Bundesregierung die angekündigte Verstetigung der
Medizinischen Kinderschutzhotline umsetzen?
33. Wann wird die Bundesregierung einen Gesetzentwurf für Anpassungen
zur Umsetzung der inklusiven Jugendhilfe im Achten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB VIII) vorlegen?
34. Wird die Bundesregierung dafür Sorge tragen, dass die notwendigen
finanziellen Mittel zur Finanzierung der Reform bereitgestellt werden, um
den Trägern der Kinder- und Jugendhilfe die Zusammenführung und die
Ausgestaltung und verwaltungsmäßige Umsetzung einer inklusiven
Kinder- und Jugendhilfe zu ermöglichen, und wenn ja, welche Planungen
gibt es hierzu bereits konkret?
35. Wie bewertet die Bundesregierung die insbesondere von Sozial- und
Behindertenverbänden vorgetragene Kritik, dass der bereits gesetzlich
geregelte Mehrkostenvorbehalt in § 107 Absatz 2 SGB VIII (§ 108 Absatz 2
SGB VIII), wonach jegliche Ausweitung des leistungsberechtigten
Personenkreises und des Umfangs der Leistungen vermieden werden soll, das
Ziel einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe infrage stelle und
Leistungsverschlechterungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung
befürchten lasse (vgl. „neue caritas“ 22/2023, S. 16 ff.)?
36. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Anerkennung
bisheriger Fachkräfte der Eingliederungshilfe (Neuntes Buch
Sozialgesetzbuch – SGB IX) als zukünftige Fachkräfte der inklusiven Kinder- und
Jugendhilfe nach dem SGB VIII zu erleichtern, und wenn ja, welche?
37. Hat die Bundesregierung ihre im Rahmen der Antwort auf die Schriftliche
Frage 173 der Abgeordneten Silvia Breher auf Bundestagsdrucksache
20/9662 zum Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung
angekündigte Prüfung bereits abgeschlossen?
a) Wenn ja, zu welchem Ergebnis ist die Bundesregierung gekommen?
b) Wenn nein, wann wird die Bundesregierung ihre Prüfung
diesbezüglich abschließen?
38. Hat die Bundesregierung gemeinsam mit den Ländern bereits begonnen,
eine flächendeckende Struktur mit Beratungsstellen für Betroffene
sexuellen Missbrauchs zu schaffen?
a) Wenn ja, wie viele, und wo (bitte auflisten)?
b) Welche finanziellen Mittel plant die Bundesregierung wann hierfür zur
Verfügung zu stellen (bitte Kapitel und Titel benennen)?
39. Inwiefern hat die Sensibilisierungskampagne „Schieb den Gedanken nicht
weg!“ aus Sicht der Bundesregierung Wirkung gezeigt?
40. Wann wird die Bundesregierung – wie im Koalitionsvertrag vereinbart –
einen Referentenentwurf zur Verstetigung und Weiterentwicklung der
Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs
(UBSKM), Kerstin Klaus, und Aufarbeitungskommission vorlegen?
41. Welche Programme im Bereich des Kinderschutzes plant die
Bundesregierung über die Sensibilisierungskampagne 2023 hinaus für 2024 (bitte
auflisten)?
42. Welche Programme zum Kinderschutz werden im Jahr 2024 nicht
fortgesetzt bzw. weiterentwickelt, und aus welchen Gründen (bitte auflisten)?
43. Welche Programme zum Kinderschutz werden derzeit evaluiert, und wann
ist mit Ergebnissen zu rechnen?
44. Plant die Bundesregierung, die Beschwerdestellen FSM e. V. und Eco
e. V. fortsetzen?
a) Wenn ja, wann?
b) Wenn nein, warum nicht?
c) Plant die Bundesregierung ggf. alternative Konzepte?
45. Welche Pläne gibt es innerhalb der Bundesregierung, um die im
Koalitionsvertrag vereinbarte ressortübergreifende Gleichstellungsstrategie des
Bundes weiterzuentwickeln, und welchen Zeitplan sieht die
Bundesregierung für die Umsetzung vor?
46. Wie bewertet die Bundesregierung, dass die am 13. Dezember 2023
vorgelegte „Siebte Jährliche Information der Bundesregierung über die
Entwicklung des Frauenanteils an Führungsebenen und in Gremien der
Privatwirtschaft und des öffentlichen Dienstes sowie der Unternehmen mit
unmittelbarer Mehrheitsbeteiligung des Bundes“ zu dem Ergebnis kommt,
dass die Zielvorgaben des Zweiten Führungspositionen-Gesetzes in den
Gremien des Bundes bis Ende 2025 bei dem aktuellen Tempo nicht
eingehalten werden kann, und welche Maßnahmen hat die Bundesregierung
bisher unternommen, um dem entgegenzuwirken, und welche weiteren
Maßnahmen sind geplant?
47. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung unternommen, um wie im
Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
vereinbart, mehr Frauen in internationale Führungspositionen zu
entsenden, und wie viel mehr Frauen konnte die Bundesregierung durch diese
Maßnahmen in internationale Führungspositionen entsenden (bitte unter
Nennung der Institution auflisten)?
48. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass zivilgesellschaftliche
Organisationen, die Fördermittel des Bundes erhalten, die Ziele unserer
freiheitlich-demokratischen Grundordnung sowie das Existenzrecht
Israels und die Ablehnung von Antisemitismus gemäß der vom Deutschen
Bundestag beschlossenen erweiterten IHRA (International Holocaust
Remembrance Alliance)-Antisemitismusdefinition anerkennen müssen, und
wenn ja, wie will die Bundesregierung garantieren, dass dies künftig bei
der Vergabe von Fördermitteln sichergestellt wird?
49. Gibt es innerhalb der Bundesregierung Überlegungen zur
Wiedereinführung einer Dienstpflicht für junge Männer und Frauen, wie es den Medien
aufgrund des angekündigten Prüfauftrages vom Bundesminister der
Verteidigung, Boris Pistorius, zu entnehmen war (https://www.zeit.de/politik/
deutschland/2023-12/bundeswehr-wehrdienst-boris-pistorius-schweden-pe
rsonal)?
a) Wenn ja, prüft die Bundesregierung ebenfalls die Ausweitung der
Dienstpflicht für junge Männer und Frauen, die keinen Wehrdienst
leisten wollen, auf andere gesellschaftliche Bereiche?
b) Wenn ja, wie steht die Bundesregierung zur Einführung eines
Gesellschaftsjahres?
50. Besteht aus Sicht der Bundesregierung die Notwendigkeit, Frauen in
Deutschland besser vor Gewalt zu schützen?
51. Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung zur Umsetzung
der Ergebnisse des Runden Tisches „Gemeinsam gegen Gewalt an
Frauen“ von Bund, Ländern und Kommunen (bitte einzelne Maßnahmen
auflisten), und welche Eckpunkte hat die Bundesregierung dazu, wie in
der Sitzung des Familienausschusses am 17. Januar 2024 von der
Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Lisa Paus,
verkündet, bereits an Länder und Kommunen übersandt (bitte konkrete
Eckpunkte auflisten)?
52. Welche neuen Maßnahmen hat die Bundesregierung in dieser
Legislaturperiode auf den Weg gebracht, um den bedarfsgerechten Ausbau der
Hilfesysteme für Gewaltopfer voranzubringen?
53. Plant die Bundesregierung, nach dem planmäßigen Auslaufen des
Bundesförderprogrammes „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ Ende 2024
die Länder weiterhin beim Ausbau der Hilfesysteme für Gewaltopfer mit
finanziellen Mitteln des Bundes zu unterstützen?
54. Wird die Bundesregierung 2024 weitere finanzielle Mittel für das
Bundesförderprogramm „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ zur Verfügung
stellen, damit der seit April 2023 bestehende Förderstopp aufgehoben
werden kann und neue Förderanträge bewilligt werden können?
a) Wenn nein, was ist unter dem vom Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) in der Vorhabenplanung
erwähnten Ziel zu verstehen, das Bundesförderprogramm „Gemeinsam
gegen Gewalt an Frauen“ im Jahr 2024 fortführen zu wollen?
b) Wenn ja, in welcher Höhe?
55. Wann plant die Bundesregierung die Vorstellung der
ressortübergreifenden politischen Strategie gegen Gewalt?
56. Wann wird die Bundesregierung – wie im Koalitionsvertrag zwischen
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP vereinbart und in der
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/8938 angekündigt – einen Gesetzentwurf für einen
„bundeseinheitlichen Rechtsrahmen für eine verlässliche Finanzierung von
Frauenhäusern“ vorlegen?
a) Wie plant die Bundesregierung durch diesen Gesetzentwurf
sicherzustellen, dass jede von häuslicher oder geschlechtsspezifischer Gewalt
betroffene Person, insbesondere Frauen mit ihren Kindern, zeitnah und
möglichst ohne bürokratische Hürden Schutz vor Gewalt und gute
fachliche Beratung erhalten, wie in der Antwort der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/8938
angekündigt wurde?
b) Wie soll der geplante Rechtsanspruch auf Schutz vor Gewalt konkret
finanziert werden?
57. In welcher Höhe wird sich der Bund – wie im Koalitionsvertrag vereinbart
– an der Regelfinanzierung der Hilfesysteme für Gewaltopfer beteiligen
(bitte Mittel pro Jahr auflisten)?
58. Inwieweit hat die Bundesregierung – wie im Koalitionsvertrag vereinbart
– die präventive Täterarbeit im Bereich des Gewaltschutzes weiter
ausgebaut?
59. Wie bewertet die Bundesregierung aktuell den Zugang für Gewaltopfer zu
Anlaufstellen für eine gerichtsverwertbare und vertrauliche
Beweissicherung?
60. Wird die Bundesregierung – wie im Koalitionsvertrag vereinbart – die
Anlaufstellen für eine gerichtsverwertbare und vertrauliche
Beweissicherung flächendeckend und wohnortnah ausbauen?
a) Wenn ja, welcher Zeitplan ist dafür vorgesehen?
b) Wenn ja, ich welcher Höhe wird der Bund sich finanziell an dem
Ausbau beteiligen?
c) Wenn ja, hat die Bundesregierung schon konkrete Gespräche mit
Ländern und Kommunen über den Ausbau geführt?
61. Wie ist der aktuelle Stand der Umsetzung der Istanbul-Konvention im
digitalen Raum?
a) Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um diese weiter
voranzubringen?
b) Werden Frauen und junge Menschen nach Auffassung der
Bundesregierung im digitalen Raum ausreichend vor sexuellen Übergriffen
und Anfeindungen geschützt?
62. Welches Bündel an Maßnahmen, das in der Antwort der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/8938 angekündigt
wurde, sieht die Bundesregierung vor, um sicherzustellen, dass die
Istanbul-Konvention in Deutschland vorbehaltlos umgesetzt wird (bitte
konkrete Maßnahmen auflisten)?
63. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung in dieser Legislaturperiode
ergriffen, um den flächendeckenden Ausbau der Beratungssysteme zur
Schwangerschaftskonfliktberatung voranzubringen?
64. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung in dieser Legislaturperiode
auf den Weg gebracht, um das Ehrenamt von Bürokratie und möglichen
Haftungsrisiken zu entlasten?
65. Wann wird die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur
Weiterentwicklung der Familienpflegezeit vorlegen?
66. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die
Freiwilligendienstplätze nachfragegerecht auszubauen?
67. Wird die Bundesregierung die finanziellen Mittel für die Stiftung
Engagement und Ehrenamt – wie im Koalitionsvertrag vereinbart – erhöhen?
68. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung in dieser Legislaturperiode
auf den Weg gebracht, um seniorengerechte Ansätze im digitalen Raum zu
schaffen?
69. Wie berücksichtigt die Bundesregierung bei der zunehmenden
Digitalisierung des gesellschaftlichen Lebens den besonderen Unterstützungsbedarf
von Seniorinnen und Senioren in diesem Bereich, damit – wie im
Koalitionsvertrag vereinbart – Menschen im Alter weiterhin selbstbestimmt in
ihrem frei gewählten Umfeld leben können?
70. Wie hat sich die Erwerbsbeteiligung von Frauen seit Beginn der Amtszeit
der Bundesregierung entwickelt, und sieht die Bundesregierung ihr Ziel
aus dem Koalitionsvertrag, die Erwerbsbeteiligung von Frauen zu
erhöhen, als erfüllt an?
71. Wird die Bundesregierung – wie im Koalitionsvertrag vereinbart – das
Entgelttransparenzgesetz weiterentwickeln?
a) Wenn ja, welche Handlungsempfehlung des Evaluationsberichtes zum
Entgelttransparenzgesetz plant die Bundesregierung dabei zu
berücksichtigen?
b) Wenn ja, wann wird die Bundesregierung einen entsprechenden
Gesetzentwurf vorlegen?
72. Welche gesetzlichen Anpassungen sind aus Sicht der Bundesregierung
erforderlich, um die Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie bis
2026 erfolgreich in nationales Recht umzusetzen, und wann wird die
Bundesregierung einen entsprechenden Gesetzentwurf vorlegen?
73. Wird die Bundesregierung – wie im Koalitionsvertrag vereinbart – dafür
Sorge tragen, dass 25 Prozent der Kosten für Kinderwunschbehandlungen
unabhängig von der Länderbeteiligung vom Bund übernommen werden,
und wenn ja, warum stehen derzeit für Antragsteller keine Bundesmittel
mehr für Maßnahmen der assistierten Reproduktion zur Verfügung, wie
der Seite des niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und
Familie zu entnehmen ist (https://soziales.niedersachsen.de/startseite/kinder_
jugend_amp_familie/kinder_und_familie/ass_reproduktion_kinderwunsch
behandlung/assistierte-reproduktion-111543.html)?
74. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung bislang
unternommen, um die im Koalitionsvertrag angekündigte Stärkung der
Aufklärungs- und Beratungsangebote für Menschen, die ihren
Geschlechtseintrag ändern möchten, umzusetzen (bitte die Anzahl der
geplanten neu zu schaffenden Beratungsstellen und der bereits vorhandenen
auszubauenden Beratungsstellen nach Bundesland aufschlüsseln)?
a) Werden diese Maßnahmen vor dem geplanten Inkrafttreten des
Selbstbestimmungsgesetzes am 1. Dezember 2024 abgeschlossen sein?
b) In welcher Höhe hat die Bundesregierung für die Stärkung der
Aufklärungs- und Beratungsstellen Haushaltsmittel eingeplant, und
sind diese im Bundeshaushalt für das Jahr 2024 eingestellt (bitte
Einzelplan, Titel und Kapitel benennen)?
c) Von wem sollen die Beratungen in den vom Bund finanzierten oder
bezuschussten Beratungsstellen durchgeführt werden?
75. Besteht innerhalb Bundesregierung Einigkeit, dass – wie im
Koalitionsvertrag postuliert – die Kosten geschlechtsangleichender Behandlungen in
vollem Umfang von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
übernommen werden sollen?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, warum wurde bislang kein Vorschlag seitens der
Bundesregierung vorgelegt?
c) Wenn ja, wann legt die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vor?
d) Wenn ja, warum wurde ein diesbezüglicher Gesetzentwurf nicht
gemeinsam mit dem Selbstbestimmungsgesetz auf den Weg gebracht?
e) Wenn ja, warum sieht die Bundesregierung einen gesetzlichen
Handlungsbedarf in Bezug auf die Gesundheitsversorgung von
Transmenschen?
f) Wenn ja, mit welchen Mehrkosten für die GKV kalkuliert die
Bundesregierung, und wie sollen diese Mehrkosten in der GKV
gegenfinanziert werden?
76. Sollen nach Auffassung der Bundesregierung die aktuell geltenden
Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die Kosten
geschlechtsangleichender Maßnahmen von der GKV übernommen werden, abgesenkt
werden, und wenn ja, warum?
77. Sollen nach Auffassung der Bundesregierung auch nach der von der
Bundesregierung geplanten Neuregelung der Gesundheitsversorgung von
Transmenschen weiterhin mehrere medizinische Gutachten erforderlich
sein, damit die GKV die Kosten geschlechtsangleichender Maßnahmen
übernimmt, und wenn nein, warum nicht?
78. Beabsichtigt die Bundesregierung nach wie vor, das im Koalitionsvertrag
angekündigte Vorhaben, für trans- und intergeschlechtliche Personen, die
aufgrund früherer Gesetzgebung von Körperverletzungen oder
Zwangsscheidungen betroffen sind, einen Entschädigungsfonds einzurichten,
noch in dieser Legislatur umzusetzen?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, mit welchen Kosten kalkuliert die Bundesregierung für
dieses Vorhaben?
79. Welche neuen Förderprogramme wurden seit Beginn der
Legislaturperiode vom BMFSFJ gestartet, und welche Förderprogramme wurden
beendet bzw. nicht fortgeführt oder weiterentwickelt (bitte jeweils
Programmtitel mit Programmziel, Programmlaufzeit, Fördermittel konkret
benennen)?
a) Wie erfolgt die transparente und nachvollziehbare Vergabe der
Fördermittel, und welche Kriterien werden dabei berücksichtigt?
b) Gibt es bereits konkrete Pläne für die Fortsetzung oder Ausweitung
bestimmter Förderinitiativen in den kommenden Jahren (bitte
auflisten)?
Berlin, den 1. Februar 2024
Friedrich Merz, Alexander Dobrindt und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
BT20/1057206.03.2024
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/10307 - Vorhaben aus dem Bereich Familie, Senioren, Frauen und Jugend nach Halbzeit der Ampelregierung
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/10307 –
Vorhaben aus dem Bereich Familie, Senioren, Frauen und Jugend nach Halbzeit
der Ampelregierung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die SPD-geführte Bundesregierung hat in ihrem Koalitionsvertrag zwischen
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP „Mehr Fortschritt wagen –
Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit“ (im Folgenden:
Koalitionsvertrag) für die 20. Legislaturperiode umfangreiche Maßnahmen im
Bereich Familie, Senioren, Frauen und Jugend angekündigt und vereinbart.
Mehr als zwei Jahre nach Unterzeichnung dieses Koalitionsvertrages stehen
den Ankündigungen im Koalitionsvertrag bereits erste Absagen dieser
Ankündigungen gegenüber, wie beispielsweise im Bereich der frühkindlichen
Bildung durch die Beendigung des erfolgreichen Bundesprogramms „Sprach-
Kitas“ oder auch des Bundesprogramms „ProKindertagespflege“.
Auch in anderen Bereichen für Familien, Senioren, Frauen und Jugend ist aus
Sicht der Fragesteller statt eines Fortschritts ein Stillstand bzw. ein Rückschritt
zu verzeichnen. Statt den Kinderschutz zu stärken und den Kinder- und
Jugendplan bedarfsgerecht auszustatten – wie es der Koalitionsvertrag
vorsieht –, wurden die Mittel für Maßnahmen im Kinder- und Jugendplan im
Regierungsentwurf für einen Haushalt 2024 gekürzt. Statt die Mittel für die
Stiftung Frühe Hilfen zu dynamisieren, wie es sowohl die Vereinbarung im
Koalitionsvertrag für diese Legislaturperiode als auch die Forderung der
Interministeriellen Arbeitsgruppe in ihrem Abschlussbericht „Gesundheitliche
Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche durch Corona“ vorsieht, sind die Mittel
im Vergleich zum Jahr 2022 gekürzt worden.
Auch beim Elterngeld hat die Ampel beschlossen, dass Paaren mit einem zu
versteuernden Jahreseinkommen von über 175 000 Euro zukünftig kein
Elterngeld mehr ausgezahlt wird. Die beschlossene Streichung des Elterngelds
für diese Eltern ist nach Auffassung der Fragesteller gleichstellungspolitisch
kontraproduktiv und stellt ein katastrophales Signal dar, das sich gegen
Kinder, die partnerschaftliche Vereinbarkeit von Beruf und Familie sowie die
Chancengerechtigkeit von Männern und Frauen richtet.
Im Bereich der Frauenpolitik wurden im Koalitionsvertrag viele Maßnahmen
versprochen, um die Gleichberechtigung von Frauen weiter voranzubringen
und vor allem ihren Schutz vor Gewalt zu verbessern. Statt die angekündigten
Maßnahmen umzusetzen, herrscht nach Kenntnis der Fragesteller auch in die-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/10572
20. Wahlperiode 06.03.2024
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend vom 4. März 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
sem Bereich seit knapp zwei Jahren Stillstand. Selbst laufende
Unterstützprogramme, die in der vergangenen Legislaturperiode unter CDU/CSU-geführter
Bundesregierung gestartet wurden, wie das Bundesförderprogramm
„Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“, werden nach Ansicht der Fragesteller nur noch
stiefmütterlich betreut und drohen damit aus Sicht der Fragesteller
inzwischen, ihr Ziel zu verfehlen. Durch das Nichthandeln der Bundesregierung in
diesen Bereichen wird Deutschland nach Presseberichten auch gemeinsame
europäische Projekte, wie die Istanbul Konvention, nicht erfolgreich umsetzen
können (https://www.zdf.de/nachrichten/panorama/frauenhaus-gewalt-frauen-
schutz-100.html).
1. Hat die Bundesregierung in dieser Legislaturperiode – wie im
Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP zur
Unterstützung des Ausbaus der Ganztagsangebote für Grundschulkinder
mit besonderem Augenmerk auf die Qualität vereinbart – neue
Maßnahmen auf den Weg gebracht und umgesetzt?
a) Wenn ja, welche (bitte mit Datum und Stand der Umsetzung
auflisten)?
b) Wenn nein, warum nicht, und wann wird die Bundesregierung
welche Maßnahmen ergreifen?
2. Hat sich die Bundesregierung – entsprechend ihres Koalitionsvertrages
für diese Legislaturperiode – mit Ländern und Kommunen über die
Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbildung und
Ganztagsbetreuung im Grundschulalter und der qualitativen Weiterentwicklung
verständigt?
a) Wenn ja, wie oft und wann und mit welchen Ergebnissen hat eine
entsprechende Verständigung stattgefunden (bitte auflisten)?
b) Sind weitere Termine geplant, und wenn ja, wann?
3. Wann wird die Bundesregierung – entsprechend der Vereinbarung im
Koalitionsvertrag für diese Legislaturperiode – den unter
Berücksichtigung der länderspezifischen Ausprägungen gemeinsamen
Qualitätsrahmen im Ganztag vorlegen?
Die Fragen 1, 2 und 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Auftrag aus dem Koalitionsvertrag, den Ausbau der Ganztagsangebote mit
einem besonderen Augenmerk auf die Qualität weiter zu unterstützen, steht in
engem Zusammenhang mit dem Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) sowie
dem Investitionsprogramm Ganztagsausbau.
So sehen das Ganztagsfinanzhilfegesetz (GaFinHG) und die im Mai 2023
zwischen Bund und Ländern abgeschlossene Verwaltungsvereinbarung zur
Durchführung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger
Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter
(Investitionsprogramm Ganztagsausbau) vor, dass der Bund den Ländern aus dem
Sondervermögen „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für
Kinder im Grundschulalter“ Finanzhilfen nach Artikel 104c des Grundgesetzes für
Investitionen in den quantitativen und qualitativen investiven Ausbau
ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote gewährt.
Weiter sehen die Regelungen des GaFinHG sowie der
Verwaltungsvereinbarung die Einrichtung eines Bund-Länder-Koordinierungsgremiums (BLKG)
vor. Dieses Gremium hat sich im Juni 2023 konstituiert und im Dezember 2023
ein weiteres Mal getagt. Das BLKG begleitet den Ausbau der ganztägigen
Bildungs- und Betreuungsangebote, gibt Impulse zu deren qualitativer
Verbesserung und berät über die Umsetzung des Investitionsprogramms und die
gemeinsame Ausgestaltung der Evaluierung.
In Bezug auf die Entwicklung eines Qualitätsrahmens wird mitgeteilt, dass die
Kultusministerkonferenz (KMK) im Oktober 2023 Empfehlungen zur
Weiterentwicklung der pädagogischen Qualität der Ganztagsschule und weiterer
ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter
beschlossen hat, die erstmals bundesweit benennen, was die pädagogische
Qualität umfasst. Die Empfehlungen geben Impulse für die Weiterentwicklung der
Qualität des formalen, non-formalen und informellen Lernens über den ganzen
Tag. An dem Prozess zur Entwicklung dieser Empfehlungen war der Bund
beteiligt.
Weiter leisten das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und
das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
einen Beitrag zur Debatte über die Qualitätsentwicklung der Ganztagsbildung
und -betreuung von Kindern im Grundschulalter, indem sie gemeinsam seit
2023 jährlich einen Ganztagskongress unter Mitwirkung von Vertreterinnen
und Vertretern von Landesministerien, Kommunalverwaltungen, Wissenschaft
und Fachorganisationen durchführen. 2023 lautete das Thema des Kongresses
„Gelingensbedingungen für guten Ganztag“, die Dokumentation ist abrufbar
unter www.recht-auf-ganztag.de/gb/dokumentation-des-ganztagskongresses-20
23-225574 und www.ganztagsschulen.org/de/kooperationen/dokumentation-ga
nztagskongress-2023/dokumentation-gtskongress-2023_node.html. Am 20. und
21. März 2024 findet der nächste Ganztagskongress zum Thema „Ganztag
multiprofessionell gestalten“ statt.
4. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse zum Fortschritt des bundesweiten
Ausbaus der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder?
a) Wenn ja, wie viele neue Plätze sind in jedem Bundesland zusätzlich
im Jahr 2022 und 2023 geschaffen worden (bitte für jedes
Bundesland jährlich auflisten)?
b) Wenn nein, welche Maßnahmen wird die Bundesregierung
unternehmen, um sich einen Überblick über den Ausbaustand zu verschaffen?
Die Bundesregierung hat am 6. Dezember 2023 den Bericht zum Ausbaustand
der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder nach
§ 24a SGB VIII vorgelegt (siehe Bundestagsdrucksache 20/9750). Darin sind
Daten bis einschließlich 2022 berücksichtigt. Aus Abbildung 4 des Berichts ist
der Anteil der Kinder im Grundschulalter im Ganztagsbetrieb und in
Tageseinrichtungen nach Angebotsform und Land für jeweils die Jahre 2006 sowie 2020
bis 2022 zu entnehmen. Dabei wird darauf hingewiesen, dass eine
differenzierte Analyse des Ausbaus nach der KMK- und der amtlichen Kinder- und
Jugendhilfestatistik nicht für alle Länder möglich ist.
5. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der kommunalen
Spitzenverbände, dass sich bereits heute abzeichnet, dass in Teilen Deutschlands
der Rechtsanspruch auf einen Ganztagsplatz in der Grundschule ab 2026
nicht erfüllt werden kann (https://www.spiegel.de/panorama/bildung/gru
ndschueler-kommunen-halten-rechtsanspruch-auf-ganztagsbetreuung-fue
r-nicht-umsetzbar-a-2540aaad-4e69-4053-98f4-fde4cb86ea8b)?
a) Wenn ja, welche Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, um
Länder und Kommunen bei der Umsetzung des Rechtsanspruchs zu
unterstützen?
b) Wenn nein, warum nicht?
6. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der kommunalen
Spitzenverbände, den Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder
zu verschieben bzw. auszusetzen (https://www.spiegel.de/panorama/bild
ung/grundschueler-kommunen-halten-rechtsanspruch-auf-ganztagsbetreu
ung-fuer-nicht-umsetzbar-a-2540aaad-4e69-4053-98f4-fde4cb86ea8b)?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, inwieweit soll der Rechtsanspruch verschoben bzw.
ausgesetzt werden?
Die Fragen 5 und 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Mit dem Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) wird ein Rechtsanspruch auf
Ganztagsbetreuung für alle Kinder im Grundschulalter ab dem 1. August 2026
stufenweise eingeführt und der hierfür erforderliche Infrastrukturausbau
unterstützt. Der Rechtsanspruch tritt ab dem 1. August 2026 in Kraft. Er gilt
zunächst für die erste Klassenstufe und wird jährlich um je eine Klassenstufe
ausgeweitet. Ab dem 1. August 2029 hat jedes Grundschulkind der ersten vier
Klassenstufen einen Anspruch. Somit wird dem Umstand Rechnung getragen,
dass Länder und Kommunen mehrere Jahre Zeit für entsprechende
Vorbereitungen zur Umsetzung benötigen.
In der Vorbereitung der Umsetzung des Rechtsanspruchs auf
Ganztagsbetreuung unterstützt der Bund Länder und Kommunen gemäß dem
Ganztagsfinanzhilfegesetz bei dem erforderlichen Infrastrukturausbau mit Finanzhilfen in
Höhe von bis zu 3,5 Mrd. Euro. Im Hinblick auf die ihnen durch die
Ganztagsbetreuung entstehenden laufenden finanziellen Belastungen entlastet der Bund
die Länder durch eine Änderung der vertikalen Umsatzsteuerverteilung
außerdem stufenweise aufsteigend verteilt auf die Jahre 2026 bis 2029 um insgesamt
2,49 Mrd. Euro und dann ab 2030 um jährlich 1,3 Mrd. Euro. Länder und
Kommunen haben bereits eine Vielzahl von Maßnahmen ergriffen und einen Teil der
bereitgestellten Finanzhilfen des Bundes investiert.
Vor Inkrafttreten des GaFöG tagte von 2018 bis 2019 eine Bund-Länder-
Arbeitsgruppe zur Vorbereitung eines Rechtsanspruchs auf ganztägige Bildungs-
und Betreuungsangebote im Grundschulalter mit Beteiligung des BMBF, des
BMFSFJ, der Jugend- und Familienministerkonferenz sowie der
Kultusministerkonferenz, um unter Einbeziehung der Kommunalen Spitzenverbände
finanzielle, rechtliche und zeitliche Umsetzungsschritte zu besprechen.
Anzumerken ist zudem, dass bereits rund 70 Prozent der Grundschulen
Ganztagsschulen sind (vgl. „Bericht Bildung in Deutschland 2022“, Tabelle
D3-1web) und es bundesweit 3 873 Horte für Schulkinder (vgl. ebenda, Tabelle
D3-3web) gibt, das sind 25 Prozent mehr Horte im Vergleich zum Jahr 2007.
7. Plant die Bundesregierung für die Erfüllung des Rechtsanspruchs auf
Ganztagsbetreuung im Grundschulalter eine Anpassung der Rechtslage
dahin gehend, dass auch die Kindertagespflege für die
Ganztagsbetreuung im Grundschulalter – ggf. ergänzend – rechtsanspruchserfüllend ist?
a) Wenn ja, wann wird die Bundesregierung einen Vorschlag für eine
Anpassung der Rechtslage vorlegen?
b) Wenn nein, warum nicht?
Nach § 24 Absatz 4 Satz 2 SGB VIII können Kinder im Schulalter bei
besonderem Bedarf oder ergänzend in Kindertagespflege gefördert werden. Das
Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) sieht vor, dass diese Regelung mit der
Einführung des Rechtsanspruchs fortbesteht, so dass es auch zukünftig in bestimmten
Fällen möglich ist, Kindertagespflegepersonen in die Betreuung
schulpflichtiger Kinder einzubeziehen. Eine Änderung dieser Regelung ist nicht
vorgesehen.
Zudem sind Kooperationen von Schulen mit Kindertagespflegepersonen
möglich. Mit dem Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und
Jugendstärkungsgesetz – KJSG) wurde § 22 Absatz 1 SGB VIII dahingehend
geändert, dass bundesweit die Kindertagespflegetätigkeit auch in anderen
geeigneten Räumen zulässig ist. Näheres wird in den jeweiligen
Ausführungsgesetzen der Länder geregelt. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen
ist die Kindertagespflege auch in geeigneten Räumen einer Grundschule z. B.
nach Schulschließung möglich.
8. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, dass in Kommunen
Rückforderungen aus dem Investitionsprogramm zum beschleunigten
Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder
ausgesetzt sind, weil sie die Mittel nicht fristgerecht verausgaben konnten?
a) Wenn ja, welche Maßnahmen hat die Bundesregierung
unternommen, um die Kommunen vor entsprechenden Rückforderungen zu
schützen?
b) Inwieweit und in welcher Höhe müssen Kommunen bei nicht
fristgerechter Verausgabungen Zinsen zahlen?
c) Wenn nein, warum hat die Bundesregierung hierüber keine
Erkenntnisse über den Stand, obwohl es sich bei den Finanzhilfen um
Bundesmittel handelt?
Nachdem im Jahr 2021 Problemanzeigen aus verschiedenen Ländern an den
Bund adressiert wurden, wonach es aus unterschiedlichen Gründen (z. B.
Corona-Krise und infolgedessen Lieferengpässe, Flutkatastrophe) zu Verzögerungen
von bereits bewilligten Baumaßnahmen gekommen war, wurde die Frist zur
Verausgabung der Mittel mit einer Änderungsvereinbarung zur
Verwaltungsvereinbarung Finanzhilfen des Bundes für das Investitionsprogramm zum
beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder
(VV I) um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
Nach erfolgter Fristverlängerung zur Mittelverausgabung gab lediglich
Niedersachsen im Dezember 2022 gegenüber dem Bund bekannt, Projekte nicht
vollständig im Jahr 2022 finalisieren zu können. Eine weitere
Fristverlängerungsbitte wurde jedoch nicht an den Bund adressiert, vor allem, da der Start des
Anschlussprogramms bereits bevorstand.
Darüber hinaus bestand aus Sicht des Bundes ein angemessener Zeitrahmen,
um Maßnahmen bewilligungsgemäß durchzuführen und ggf. auch
Nachsteuerungen vorzunehmen. Vorhaben mussten bis zum 30. Juni 2021 begonnen
worden sein (§ 3 Absatz 2 Satz 2 VV I), das heißt, dass zur Umsetzung von
Maßnahmen und Maßnahmeteilen mindestens 18 Monate Zeit zur Verfügung
standen.
Die Erhebung von Zinsen ist in § 8 der Verwaltungsvereinbarung zur
Durchführung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger
Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter
(Investitionsprogramm Ganztagsausbau) geregelt. Darüber hinaus gelten die Regelungen
des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bzw. entsprechende
landesrechtliche Regelungen.
9. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über die bundesweite
Beantragung und den Abruf der Mittel aus dem Sondervermögen „Ausbau
ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im
Grundschulalter“?
a) Wenn ja, welche Mittel wurden bereits abgerufen (bitte nach
Bundesland entsprechend der tabellarischen Übersicht „Aktueller Stand des
Sondervermögens „Kinderbetreuungsausbau“ des Bundes
Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2017–2020 und
2020–2021“ aufschlüsseln)?
b) Wenn nein, wird die Bundesregierung eine entsprechende Übersicht
im Sinne der Transparenz wie bei der Übersicht „Aktueller Stand des
Sondervermögens „Kinderbetreuungsausbau“ des Bundes
Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2017–2020 und
2020–2021“ erstellen, und wenn ja, wann?
Bis zum 31. Dezember 2022 sind von den verfügbaren 750 Mio. Euro an sog.
„Beschleunigungsmitteln“ aus der Verwaltungsvereinbarung Finanzhilfen des
Bundes für das Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau
der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder (VV I) rund 546 Mio. Euro
bewilligt und 538 Mio. Euro von den Ländern beim Bund abgerufen worden. Die
Bewilligungsquote liegt hiermit zum genannten Zeitpunkt bei annähernd
73 Prozent, die Abrufquote bei fast 72 Prozent. Änderungen aufgrund von
Mittelrückflüssen erfolgen weiterhin.
Bundesland Verfügungsrahmen
in Euro
Mittelabrufe
inkl. Rückflüsse 2021/2022
in Euro
Mittelabrufe
inkl. Rückflüsse 2023
in Euro
Baden-Württemberg 97.596.000,00 96.366.239,71 94.361.249,34
Bayern 116.736.825,00 21.762.517,00 20.566.372,00
Berlin 38.531.550,00 13.007.680,75 11.053.562,30
Brandenburg 22.635.150,00 14.906.047,45 14.691.710,64
Bremen 7.221.300,00 7.220.660,00 7.220.660,00
Hamburg 19.184.250,00 19.184.000,00 19.184.000,00
Hessen 55.825.800,00 44.804.229,34 44.099.959,42
Mecklenburg-Vorpommern 14.881.425,00 13.270.977,99 12.809.872,47
Niedersachsen 70.574.475,00 49.489.555,15 48.506.292,29
Nordrhein-Westfalen 158.150.700,00 130.247.038,36 112.485.445,64
Rheinland-Pfalz 36.184.425,00 28.712.132,53 28.447.953,53
Saarland 9.014.775,00 9.014.775,00 8.742.246,67
Sachsen 37.431.375,00 35.423.277,90 34.037.911,16
Sachsen-Anhalt 20.637.300,00 20.553.028,76 20.264.332,47
Schleswig-Holstein 25.539.450,00 15.900.229,12 14.089.715,10
Thüringen 19.855.200,00 17.883.421,67 17.883.421,67
Deutschland gesamt 750.000.000,00 537.745.810,73 508.444.704,70
Im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Gesetzes über
Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und
Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Investitionsprogramm
Ganztagsausbau) werden Bewilligungen und Mittelabrufe ab dem Jahr 2024 erwartet. Eine
entsprechende Übersicht wird durch den Bund geführt.
Beantragungen werden vom Bund generell nicht erfasst. Eine Erfassung durch
die Länder ist nicht obligatorisch.
10. In welcher Höhe stellt der Bund Investitionsmittel für den
Ganztagsausbau für Grundschulkinder konkret zur Verfügung (bitte konkret unter
Benennung des Einzelplans, Titels und Kapitels auflisten)?
a) Haben die aufgrund des Bundesverfassungsgerichtsurteils zum
zweiten Nachtragshaushalt 2021 ausgebuchten Mittel von knapp 1 Mrd.
Euro Auswirkungen auf die Höhe der zur Verfügung stehenden
Bundesmittel für den Ganztagsausbau?
a) Wenn ja, warum?
b) Wenn nein, warum nicht?
Es wird auf die Antworten der Bundesregierung auf die Schriftlichen Fragen
222 und 223 der Abgeordneten Silvia Breher auf Bundestagsdrucksache
20/10292 sowie die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 74
der Abgeordneten Silvia Breher auf Bundestagsdrucksache 20/10127
verwiesen.
11. Wann wird die Bundesregierung – wie im Koalitionsvertrag vereinbart –
zum weiteren Ausbau von Kitaplätzen ein neues Investitionsprogramm
auflegen?
Seit 2008 hat die Bundesregierung insgesamt fünf Investitionsprogramme
„Kinderbetreuungsfinanzierung“ mit insgesamt mehr als 5,4 Mrd. Euro
aufgelegt, aus denen mehr als 750 000 zusätzliche Plätze für Kinder bis zum
Schuleintritt geschaffen werden konnten.
Aktuell wird mit dem 5. Investitionsprogramm insgesamt 1 Mrd. Euro für den
bedarfsgerechten Ausbau von zusätzlichen 90 000 Betreuungsplätzen unter
Berücksichtigung von Neubau-, Ausbau- und Erhaltungsmaßnahmen sowie
notwendiger Ausstattungsinvestitionen bereitgestellt, die noch bis Ende Juni 2024
abgerufen werden können.
Vor diesem Hintergrund sind für ein weiteres Programm in der Haushalts- und
Finanzplanung des Bundes keine Mittel eingestellt. Im Übrigen wird
angemerkt, dass die Kindertagesbetreuung nach der grundgesetzlichen
Kompetenzordnung Aufgabe der Länder und von diesen zu finanzieren ist.
12. Wie ist der Sachstand beim von der Bundesregierung im
Koalitionsvertrag angekündigten Vorhaben, die Ausbildung in Erziehungsberufen
bundesweit und dauerhaft schulgeldfrei zu stellen?
a) Welchen konkreten Zeitplan verfolgt die Bundesregierung mit Blick
auf dieses Vorhaben?
b) Welche konkreten Absprachen und Arbeitstreffen haben bislang
zwischen Bund und Ländern bezüglich dieses Vorhabens stattgefunden?
c) Wenn bislang keine Treffen und Absprachen zwischen Bund und
Ländern bezüglich dieses Vorhabens stattgefunden haben, warum
nicht?
Im Koalitionsvertrag der 20. Legislaturperiode wurde vereinbart, dass der Bund
gemeinsam mit den Ländern und weiteren Akteuren eine Gesamtstrategie für
die Erziehungsberufe entwickelt, um den Fachkräftebedarf zu sichern. Unter
anderem wird ein bundeseinheitlicher Rahmen für die Ausbildung angestrebt,
die vergütet und generell schulgeldfrei sein soll.
Der Prozess der „Gesamtstrategie Fachkräfte in Kita und Ganztag“ ist im
Februar 2023 unter Federführung des Bundesministeriums für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend gestartet. Ziel ist es, gemeinsam Empfehlungen für kurz-,
mittel- und langfristige Maßnahmen der Fachkräftegewinnung und -bindung zu
erarbeiten und hier die Ausbildung, Fortbildung, Arbeitsbedingungen,
Möglichkeiten zum Quereinstieg und Integration ausländischer Fachkräfte in den
Blick zu nehmen. Ergebnisse werden im Frühling 2024 veröffentlicht.
In Bezug auf das Schulgeld wird an den staatlichen Fachschulen der Länder
kein Schulgeld erhoben. An Schulen der privaten Träger kann Schulgeld in
unterschiedlicher Höhe anfallen. Bei Vorliegen der individuellen
Fördervoraussetzungen kann dieses durch das Aufstiegs-BAföG nach dem
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) gefördert werden.
13. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass mit der
Absenkung der Einkommensgrenze beim Elterngeld das im
Koalitionsvertrag verankerte Ziel, Eltern dabei zu unterstützen, Erwerbs- und
Sorgearbeit gerechter untereinander aufzuteilen, nicht erreicht werden kann,
und wenn nein, warum nicht?
Das Elterngeld ist Familienleistung und Gleichstellungsinstrument in einem. Es
adressiert Mütter und Väter in ihrer Lebenswirklichkeit und unterstützt deren
ökonomische Eigenständigkeit und Partnerschaftlichkeit nachhaltig.
Durch die neue Einkommensgrenze gelingt es, eine Kürzung der Zahlbeträge,
die alle Elterngeldbeziehenden betreffen würde, zu verhindern. Gleichzeitig
werden durch die Neuregelung des parallelen Bezugs von Basiselterngeld
Partner oder Partnerinnen darin bestärkt, Elterngeldmonate abwechselnd mit dem
anderen Elternteil zu beziehen. Dies setzt Anreize zu einer gerechteren
Aufteilung von Erwerbs- und Sorgearbeit.
14. Entspricht nach Auffassung der Bundesregierung die von der Ampel
beschlossene Streichung des Elterngeldes bei Paaren mit einem zu
versteuernden Jahreseinkommen von über 175 000 Euro den Vorgaben der EU-
Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und
pflegende Angehörige (RL (EU) 2019/1158), und wenn ja, warum?
Das deutsche System an Vereinbarkeits-Maßnahmen erfüllt die in der EU-
Richtlinie 2019/1158 vorgegebenen Standards. Die Richtlinie soll für eine
gerechtere Aufteilung von Betreuungs- und Pflegeaufgaben zwischen Frauen und
Männern sorgen und die Erwerbsbeteiligung insbesondere von Frauen fördern.
Der Richtlinien-Text enthält eine Ausnahmeklausel, die es Mitgliedstaaten
erlaubt, nationales Recht weiter anzuwenden. Dafür müssen Mitgliedstaaten
Elternurlaub für mindestens sechs Monate pro Elternteil auf einem
Vergütungsniveau von 65 Prozent des Nettoeinkommens zur Verfügung stellen. Dies ist nach
deutschem Recht der Fall. In Deutschland können Eltern gemeinsam bis zu
14 Monate Elterngeld erhalten.
Die Vergütung während des Elternurlaubs darf nach der Ausnahmeregelung im
nationalen Recht vorbehaltlich einer Obergrenze gewährt werden. Demnach
darf bei besonders hohen Einkommen der Anspruch auf Elterngeld entfallen.
Elternzeit können alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Eltern
werden, unabhängig vom Elterngeld gegenüber ihrem Arbeitgeber beanspruchen.
Auch elternzeitrechtlich erfüllen die deutschen Regelungen die Vorgaben der
Richtlinie. Jeder Elternteil in einem Beschäftigungsverhältnis hat einen eigenen
Anspruch auf Elternzeit in den ersten drei Lebensjahren des Kindes. Bis zu
24 Monate nicht genutzter Elternzeit pro Kind können noch bis zur Vollendung
des achten Lebensjahres genutzt werden. Während der gesamten Elternzeit ist
die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Rahmen flexibler Arbeitszeitmodelle
von maximal 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats zulässig.
15. Wird die Bundesregierung entsprechend der Vereinbarung im
Koalitionsvertrag einen Vorschlag zur Vereinfachung des Elterngeldes vorlegen?
a) Wenn ja, wann, und welche konkreten Vereinfachungen plant die
Bundesregierung?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Regelungen im Elterngeld einfacher und handhabbarer zu machen, ist der
Bundesregierung ein wichtiges Anliegen, das bereits bei der Reform 2021 in
engem Austausch mit den Ländern ausführlich geprüft und umgesetzt wurde.
Zugleich ist bei der Ausgestaltung des Elterngeldes stets ein Ausgleich
herzustellen zwischen Verwaltungsökonomie auf der einen und der
Einzelfallgerechtigkeit auf der anderen Seite. Dies gilt auch für die geplanten Neuregelungen,
die aktuell im Rahmen des vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV) mit
den Ressorts abgestimmt werden und zu weiteren Entlastungen und
Vereinfachungen im Elterngeld beitragen sollen.
Darüber hinaus behält die Bundesregierung Möglichkeiten einer Vereinfachung
des Elterngeldes im Rahmen der allgemeinen Beobachtung der Ausführung des
Gesetzes kontinuierlich im Blick. Dies geschieht vor allem durch die
Richtlinien zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG-Richtlinien), die in
enger Zusammenarbeit und Abstimmung von BMFSFJ und Ländern erstellt und
kontinuierlich weiterentwickelt werden. Durch die BEEG-Richtlinien wird
außerdem der bundeseinheitliche Vollzug des BEEG sichergestellt. Mit der
Weiterentwicklung des einheitlichen Elterngeldantrags, den der Bund den
Ländern zur Verfügung stellt, wird sowohl eine einfachere Beantragung des
Elterngeldes durch Bürgerinnen und Bürger ermöglicht als auch die Umsetzung in
Datenstandards und bei der digitalen Beantragung des Elterngeldes erleichtert.
Durch Vereinheitlichungen und Standardisierungen insbesondere der
Fachverfahren könnten zusätzliche Synergien geschaffen und die technische
Umsetzung von gesetzlichen Neuregelungen wesentlich vereinfacht werden.
16. Welche Gründe sind aus Sicht der Bundesregierung für die stark
angestiegene Inanspruchnahme des Kinderzuschlags, der nunmehr mehr als
1 Million Kinder erreicht, maßgebend (https://statistik.arbeitsagentur.de/
SiteGlobals/Forms/Suche/Einzelheftsuche_Formular.html;jsessionid=BA
679311B79CBEB5E6C91A873245BDAE?nn=20656&topic_f=famka-ki
z-mz)?
Die Bundesregierung hat die Gründe für den Anstieg der Kinderzahl nicht
untersucht, so dass keine valide Aussage dazu möglich ist.
17. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass die
Streichung der Evaluationsklausel (§ 22 des Bundeskindergeldgesetzes
(BKGG) alte Fassung) zu den Wirkungen des sogenannten Starke-
Familien-Gesetzes, das den Kinderzuschlag und die Leistungen des Bildungs-
und Teilhabepakets nicht nur erhöht hat, sondern auch vereinfachen und
entbürokratisieren sollte, ein Fehler war, da dem Parlament für die
Beurteilung zu den Wirkungen des Gesetzes und für die Weiterentwicklung
der Leistungen nach Ansicht der Fragesteller wichtige Erkenntnisse
fehlen, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung teilt die Auffassung der Fragesteller nicht.
Zwar wurde mit dem Starke-Familien-Gesetz in § 22 des
Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) aF eine Berichtspflicht aufgenommen, die es dem Deutschen
Bundestag ermöglichen sollte, die Neugestaltung des Kinderzuschlags, dessen
Wirkungen und die Auswirkungen der erweiterten Zugangsmöglichkeiten, zu
bewerten und über die Notwendigkeit eines weiteren Ausbaus zu entscheiden.
Allerdings ist eine gesonderte Bewertung der Neugestaltung und insbesondere
der erweiterten Zugangsmöglichkeiten zum Kinderzuschlag durch die
Vereinbarung der Koalitionsparteien im Koalitionsvertrag, den Kinderzuschlag in eine
Kindergrundsicherung überführen zu wollen, nicht mehr zielführend, so dass
§ 22 BKGG aF entfallen konnte.
Um die Auswirkungen einer Kindergrundsicherung, in der der Kinderzuschlag
aufgehen soll, sowie die gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung dieser
bestimmen zu können, sieht der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur
Einführung einer Kindergrundsicherung ebenfalls eine Berichtspflicht vor (vgl.
§ 54 des Entwurfs des Bundeskindergrundsicherungsgesetzes BKG-E).
18. Ist aus Sicht der Bundesregierung die Vereinbarung im Koalitionsvertrag,
die gemeinschaftliche elterliche Verantwortung zu stärken, mit der
geplanten Neuregelung, dass Eltern künftig grundsätzlich nur noch einen
Monat gleichzeitig Elterngeld beziehen dürfen, umgesetzt?
a) Wenn ja, inwiefern?
Die Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag vereinbart, Familien dabei zu
unterstützen, Erwerbs- und Sorgearbeit partnerschaftlich aufzuteilen. Dazu
trägt auch das Elterngeld bei. Mit den Gesetzen zur Finanzierung des
Bundeshaushalts 2024 haben sich die Koalitionsfraktionen darauf verständigt, für
Geburten ab 1. April 2024 die Einkommensgrenze im Elterngeld neu festzulegen
und die Möglichkeit für Eltern, das Elterngeld parallel zu beziehen, neu zu
gestalten. Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld ist künftig maximal für
einen Monat und nur innerhalb der ersten 12 Lebensmonate des Kindes
möglich. Ausnahmen gelten für Mehrlings- und Frühgeburten und sollen auch für
Eltern von Kindern mit Behinderung (auch für bereits in der Familie lebende
Kinder mit Behinderung) gelten.
Die Neuregelung betrifft ausschließlich den gleichzeitigen Bezug von
Basiselterngeld. Sobald einer der Elternteile ElterngeldPlus bezieht, kann der andere
Elternteil auch länger als einen Monat gleichzeitig Basiselterngeld oder
ElterngeldPlus bekommen. Durch diese Möglichkeit wird unterstützt, dass beide
Eltern erwerbstätig sein können und sich gemeinsam um ihr Kind kümmern.
Partner oder Partnerinnen werden darin bestärkt, Elterngeldmonate abwechselnd
mit dem anderen Elternteil zu beziehen. Damit soll eine langfristige
partnerschaftliche Aufteilung von Sorgearbeit und Erwerbstätigkeit beider Elternteile
unterstützt werden. Die gemeinschaftliche elterliche Verantwortung wird damit
ebenfalls gestärkt: Denn Eltern, die sich Sorge- und Erwerbsarbeit
partnerschaftlich aufteilen, nehmen automatisch auch ihre elterliche Verantwortung
gemeinschaftlich wahr.
19. Wird die Bundesregierung die Vereinbarung im Koalitionsvertrag, die
Partnermonate beim Basiselterngeld um einen Monat zu erweitern,
umsetzen?
a) Wenn ja, wann wird die Bundesregierung einen entsprechenden
Vorschlag vorlegen?
b) Wenn nein, warum nicht?
20. Wird die Bundesregierung die Vereinbarung im Koalitionsvertrag, einen
Elterngeldanspruch für Pflegeeltern einzuführen, umsetzen?
a) Wenn ja, wann wird die Bundesregierung einen entsprechenden
Vorschlag vorlegen?
b) Wenn nein, warum nicht?
22. Wird die Bundesregierung die Vereinbarung im Koalitionsvertrag, den
Basis- und Höchstbetrag beim Elterngeld zu dynamisieren, umsetzen?
a) Wenn ja, wann wird die Bundesregierung einen entsprechenden
Vorschlag vorlegen?
b) Wenn nein, warum nicht?
23. Wird die Bundesregierung die Vereinbarung im Koalitionsvertrag, den
elternzeitbedingten Kündigungsschutz um drei Monate nach Rückkehr in
den Beruf zu verlängern, um den Wiedereinstieg abzusichern, umsetzen?
a) Wenn ja, wann wird die Bundesregierung einen entsprechenden
Vorschlag vorlegen?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 19, 20, 22 und 23 werden aufgrund des Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Der Meinungsbildungsprozess innerhalb der Bundesregierung ist hierzu noch
nicht abgeschlossen.
21. Wird die Bundesregierung die Vereinbarung im Koalitionsvertrag, den
Elterngeldanspruch für Selbstständige zu modernisieren, umsetzen?
a) Wenn ja, wann wird die Bundesregierung einen entsprechenden
Vorschlag vorlegen?
b) Wenn nein, warum nicht?
Mit dem vierten Bürokratieentlastungsgesetz sollen Regelungen im
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz für Selbständige klarer gefasst, erweitert und
vereinfacht werden. Das vierte Bürokratieentlastungsgesetz befindet sich
derzeit in der Ressortabstimmung.
24. Inwiefern plant die Bundesregierung entsprechend der Vereinbarung im
Koalitionsvertrag, den „Rechtsrahmen für die vielfältigen Familien“ zu
modernisieren?
Die Bundesregierung hat im vergangenen Jahr Gesetzentwürfe zur Änderung
des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und für ein Gesetz über die
Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag vorgelegt, die derzeit im
parlamentarischen Verfahren diskutiert werden. Darüber hinaus hat das
Bundesministerium der Justiz Eckpunkte für Reformen des Unterhaltsrechts, des
Sorge-, Umgangs- und Adoptionsrechts und des Abstammungsrechts sowie für
Verantwortungsgemeinschaften veröffentlicht und arbeitet an entsprechenden
Referentenentwürfen, die der Vielfalt von Familien Rechnung tragen sollen.
25. Wie wird die Bundesregierung den erhöhten Bedarfen von
Mehrkindfamilien gerecht?
Mit den sozialstaatlichen und familienbezogenen Leistungen kann der Bedarf
jedes Kindes und Elternteils gedeckt werden. Insofern sind die Bedarfe sowohl
von Familien mit einem Kind als auch von Familien mit mehreren Kindern
gedeckt.
26. Wie ist der aktuelle Beratungsstand zur Umgestaltung des steuerlichen
Entlastungsbetrags für Alleinerziehende in eine Steuergutschrift, welcher
im Koalitionsvertrag angekündigt wurde, und wann kann mit dessen
Einführung gerechnet werden?
Die konkrete Umsetzung der Maßnahme befindet sich in der Abstimmung
zwischen den zuständigen Ressorts.
27. Wie und wann beabsichtigt die Bundesregierung die Umsetzung der im
Koalitionsvertrag vereinbarten Änderungen bei haushaltsnahen
Dienstleistungen, die die Inanspruchnahme von familien- und
alltagsunterstützenden Dienstleistungen durch ein Zulagen- und Gutscheinsystem
erleichtern sollen?
Der Bundesregierung ist die im Koalitionsvertrag vereinbarte Neuregelung der
finanziellen Förderung von haushaltsnahen Dienstleistungen ein wichtiges
Anliegen. Allerdings haben sich die finanziellen Rahmenbedingungen infolge des
Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2023 zum Zweiten
Nachtragshaushaltsgesetz 2021 verändert. Auch deshalb kann die
Bundesregierung einen konkreten Zeitpunkt für die Einführung der neuen Förderung derzeit
nicht mitteilen.
28. Wann und inwiefern wird die Bundesregierung die Vereinbarung aus
dem Koalitionsvertrag, den Kinder- und Jugendplan bedarfsgerecht
auszustatten, umsetzen?
Eine bedarfsgerechte Ausstattung des Kinder- und Jugendplans des Bundes ist
weiterhin das Ziel der Bundesregierung. Trotz der aktuell schwierigen
Haushaltslage ist es bislang gelungen, die bundeszentrale Infrastruktur in der
Kinder- und Jugendhilfe zu sichern und zu stärken.
29. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass die
„Frühen Hilfen“ eine wichtige Präventionsmaßnahme darstellen, um
Kinderarmut zu begegnen, und wenn nein, warum nicht?
Um Kindern, die von Armut betroffen oder armutsgefährdet sind, eine gesunde
Entwicklung zu ermöglichen, braucht es neben finanzieller Unterstützung auch
die Stärkung der Eltern und der familiären Ressourcen. Frühe Hilfen sind durch
ihre präventive Ausrichtung und ihre Lotsenfunktion zu weiterführenden
Unterstützungsangeboten wichtige Anlaufstellen für Familien in Armutslagen.
Forschungsergebnisse des Nationalen Zentrums Frühe Hilfen (NZFH) zeigen, dass
familiäre Belastungen in unmittelbarem Zusammenhang mit Armut stehen. So
sind armutsgefährdete Familien, die Sozialleistungen beziehen, deutlich
häufiger als andere Familien von mehreren psychosozialen Belastungen gleichzeitig
betroffen. Die Studie KiD 0-3 2022 hat gezeigt, dass rund ein Fünftel der
Kinder, deren Familien von Armut betroffen sind, nicht altersgerecht entwickelt
sind. Daher ist es wichtig, dass die Angebote der Frühen Hilfen nicht-
stigmatisierend, niedrigschwellig, zuverlässig und vor allem armutssensibel gestaltet
werden, denn so können die Angebote dazu beitragen, Teilhabebarrieren von
Familien in Armutslagen abzubauen. Im Übrigen obliegt die Aufgabe des
präventiven Kinderschutzes zuvörderst den Ländern.
30. Wird die Bundesregierung noch in dieser Legislaturperiode die
Vereinbarung im Koalitionsvertrag und auch die Forderung der Interministeriellen
Arbeitsgruppe im Abschlussbericht „Gesundheitliche Auswirkungen auf
Kinder und Jugendliche durch Corona“ umsetzen, die Mittel der Stiftung
Frühe Hilfen zu dynamisieren?
a) Wenn ja, wann wird die Bundesregierung hierzu einen
entsprechenden Gesetzentwurf zur Anpassung des Gesetzes zur Kooperation und
Information im Kinderschutz (KKG) vorlegen?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Umsetzbarkeit der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Dynamisierung der
Mittel der Bundesstiftung Frühe Hilfen wird durch die Bundesregierung
geprüft.
31. Plant die Bundesregierung, die Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag,
die länderübergreifende Zusammenarbeit in Kinderschutzfällen zu
verbessern und einheitliche Standards für das fachliche Vorgehen, z. B.
Meldeketten anzustreben, umzusetzen?
a) Wenn ja, welche Maßnahmen plant die Bundesregierung konkret,
und wann sollen diese umgesetzt werden?
b) Wenn nein, warum nicht?
Bereits durch das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) wurde die system- und
länderübergreifende Zusammenarbeit der unterschiedlichen Akteure im
Kinderschutz wesentlich verbessert. Auch Austausch- und Informationspflichten
zwischen Jugendämtern im Kinderschutz wurden erweitert. Das im Juni 2021 in
Kraft getretene Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) knüpft daran an
und intendiert eine weitere Stärkung der Kooperation im Kinderschutz durch
neue gesetzliche Anforderungen etwa im Bereich der
Gefährdungseinschätzung.
Es ist geplant, fachliche Standards in den Jugendämtern im Umgang mit
Kinderschutzfällen unter besonderer Fokussierung der länderübergreifenden
Zusammenarbeit zu entwickeln. Es sollen Empfehlungen für eine effektive und
praxisorientierte Zusammenarbeit im Kinderschutz erarbeitet werden, die
wichtige Akteure im Kinderschutz, wie Ärztinnen und Ärzte, Justiz und Polizei,
einbezieht. Hierfür ist vor diesem Hintergrund neben einem
rechtskreisübergreifenden Ansatz und der Klärung komplexer Rechtsfragen (Datenschutz) auch
die Einbeziehung der Wirkungen der Kinderschutzregelungen des KJSG
erforderlich. Die Berücksichtigung dieser Wirkungen setzt eine gewisse Zeit der
Gesetzesanwendung voraus. Das Vorhaben soll in diesem Jahr mit der
Durchführung eines gemeinsamen Fachworkshops mit den Ländern beginnen.
32. Wann wird die Bundesregierung die angekündigte Verstetigung der
Medizinischen Kinderschutzhotline umsetzen?
Das BMFSFJ fördert seit Oktober 2016 das Projekt „Medizinische
Kinderschutzhotline“ des Universitätsklinikums Ulm.
Die Medizinische Kinderschutzhotline bietet seit 1. Juli 2017 unter der
Rufnummer 0800 1921000 bundesweit und rund um die Uhr bei Verdacht auf
Misshandlung, Vernachlässigung oder sexuellen Missbrauch eine direkt
verfügbare, kompetente, praxisnahe und kollegiale Beratung durch Ärztinnen und
Ärzte mit speziellem Hintergrundwissen in Kinderschutzfragen. Das Angebot
richtete sich bis Dezember 2020 ausschließlich an medizinisches Fachpersonal,
also Ärztinnen und Ärzte (in Kliniken oder niedergelassen), Zahnärztinnen und
Zahnärzte, niedergelassene (Kinder- und Jugend-)Psychotherapeutinnen und
-therapeuten sowie Pflegekräfte. Seit dem 1. Januar 2021 steht die Hotline mit
fachlicher Expertise und niedrigschwelliger Unterstützung bei Fragen zum
medizinischen Kinderschutz auch Fachkräften der Kinder- und Jugendhilfe
sowie der Familiengerichte zur Verfügung. Die beratenden Fachkräfte beraten zur
medizinischen Problemschilderung und können Kenntnisse über das mögliche
weitere Vorgehen im Rahmen der relevanten rechtlichen Regelungen, v. a. des
Kinder- und Jugendhilferechts, vermitteln, sie leisten damit auch
„Übersetzungsarbeit“ zwischen den verschiedenen Systemen, dem Gesundheitswesen
und der Kinder- und Jugendhilfe. Das Beratungsangebot wird von den
adressierten Zielgruppen gut angenommen und hat sich als eine wichtige Säule im
medizinischen Kinderschutz etabliert. Es genießt auch international hohes
Ansehen. Die Projektförderung der Medizinischen Kinderschutzhotline durch das
BMFSFJ endet im Dezember 2024. Das BMFSFJ plant, die gesetzliche
Verankerung eines telefonischen Beratungsangebots im medizinischen Kinderschutz
und prüft derzeit diesbezüglich bestehende Möglichkeiten.
33. Wann wird die Bundesregierung einen Gesetzentwurf für Anpassungen
zur Umsetzung der inklusiven Jugendhilfe im Achten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB VIII) vorlegen?
Die Bundesregierung plant, im Laufe des Jahres 2024 einen Gesetzentwurf
vorzulegen.
34. Wird die Bundesregierung dafür Sorge tragen, dass die notwendigen
finanziellen Mittel zur Finanzierung der Reform bereitgestellt werden, um
den Trägern der Kinder- und Jugendhilfe die Zusammenführung und die
Ausgestaltung und verwaltungsmäßige Umsetzung einer inklusiven
Kinder- und Jugendhilfe zu ermöglichen, und wenn ja, welche Planungen
gibt es hierzu bereits konkret?
Die Bundesregierung begleitet und untersucht die für die Umsetzung der
Zusammenführung der Zuständigkeiten durch die Träger der Kinder- und
Jugendhilfe notwendigen Maßnahmen in den Ländern und hat dabei alle
Komponenten für eine gelingende Umsetzung insbesondere auch unter
Berücksichtigung der (finanz)verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten im Blick.
35. Wie bewertet die Bundesregierung die insbesondere von Sozial- und
Behindertenverbänden vorgetragene Kritik, dass der bereits gesetzlich
geregelte Mehrkostenvorbehalt in § 107 Absatz 2 SGB VIII (§ 108
Absatz 2 SGB VIII), wonach jegliche Ausweitung des leistungsberechtigten
Personenkreises und des Umfangs der Leistungen vermieden werden
soll, das Ziel einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe infrage stelle und
Leistungsverschlechterungen für Kinder und Jugendliche mit
Behinderung befürchten lasse (vgl. „neue caritas“ 22/2023, S. 16 ff.)?
Gemäß § 108 Absatz 2 Satz 2 SGB VIII sind zudem Verschlechterungen für
leistungsberechtigte Personen, d. h. für Kinder und Jugendliche mit
Behinderungen, auszuschließen.
36. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Anerkennung
bisheriger Fachkräfte der Eingliederungshilfe (Neuntes Buch
Sozialgesetzbuch – SGB IX) als zukünftige Fachkräfte der inklusiven Kinder-
und Jugendhilfe nach dem SGB VIII zu erleichtern, und wenn ja,
welche?
Das sog. Fachkräftegebot nach § 72 des Achten Buches Sozialgesetzbuch –
Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) – verlangt eine persönliche Eignung für
die jeweilige Aufgabe sowie eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung.
Es wird also nicht generell eine spezielle Ausbildung vorausgesetzt. Vielmehr
hängt von der jeweiligen konkreten Aufgabe bzw. Funktion ab, welche
Ausbildung angezeigt ist und wie die Fachkräfte der Eingliederungshilfe in der
Kinder- und Jugendhilfe eingesetzt werden können.
Im Übrigen gelten grundsätzlich bereits heute für Einrichtungen, in denen
Kinder und Jugendliche mit Behinderungen betreut werden, die in den §§ 45 ff.
SGB VIII geregelten Anforderungen, zu denen insbesondere auch die Erfüllung
der dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden
personellen Voraussetzungen für ihren Betrieb gehört.
37. Hat die Bundesregierung ihre im Rahmen der Antwort auf die
Schriftliche Frage 173 der Abgeordneten Silvia Breher auf
Bundestagsdrucksache 20/9662 zum Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung
angekündigte Prüfung bereits abgeschlossen?
a) Wenn ja, zu welchem Ergebnis ist die Bundesregierung gekommen?
b) Wenn nein, wann wird die Bundesregierung ihre Prüfung
diesbezüglich abschließen?
Die Prüfung wird erst nach Fertigstellung des Gesamtkonzeptes für die
Neuregelungen der Kostenheranziehung abgeschlossen sein.
38. Hat die Bundesregierung gemeinsam mit den Ländern bereits begonnen,
eine flächendeckende Struktur mit Beratungsstellen für Betroffene
sexuellen Missbrauchs zu schaffen?
a) Wenn ja, wie viele, und wo (bitte auflisten)?
b) Welche finanziellen Mittel plant die Bundesregierung wann hierfür
zur Verfügung zu stellen (bitte Kapitel und Titel benennen)?
Die Zuständigkeit für die Versorgung von Betroffene sexualisierter Gewalt in
Kindheit und Jugend mit spezialisierter Fachberatung liegt bei den Ländern
bzw. den Kommunen.
Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, den Zugang für von sexualisierter
Gewalt in Kindheit und Jugend Betroffenen zu spezialisierter Fachberatung zu
verbessern. Zu diesem Zweck wurde 2016 die Bundeskoordinierung
spezialisierter Fachberatung gegen sexualisierte Gewalt in Kindheit und Jugend
(BKSF) ins Leben gerufen. Die BKSF setzt sich für eine bedarfsgerechte
Finanzierung der Fachberatungsstellen und für die Schließung von
Versorgungslücken ein. Das BMFSFJ fördert die BKSF, deren Träger die Deutsche
Gesellschaft für Prävention und Intervention bei Kindesmisshandlung, -
vernachlässigung und sexualisierter Gewalt e. V. ist, im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis
zum 31. Dezember 2025 mit 1 393 812 Euro.
Der Aufbau einer flächendeckenden Struktur von Beratungsstellen für
Betroffene sexualisierter Gewalt in Kindheit und Jugend ist im Koalitionsvertrag 2021
nicht vereinbart worden.
39. Inwiefern hat die Sensibilisierungskampagne „Schieb den Gedanken
nicht weg!“ aus Sicht der Bundesregierung Wirkung gezeigt?
Die Kampagne „Schieb den Gedanken nicht weg!“ wurde durch ein externes
Institut mittels einer Online-Umfrage von 18- bis 69-Jährigen mit
regelmäßigem Kontakt zu Kindern und Jugendlichen evaluiert. Der Erhebungszeitraum
ging vom 7. November 2022 bis zum 10. Januar 2023, insgesamt haben mehr
als 4 000 Personen an der Umfrage teilgenommen. Die Ergebnisse zeigen, dass
97 Prozent der Befragten der Kampagne eine hohe Relevanz bescheinigen und
sie „sehr wichtig“ finden; 62 Prozent geben an, dass die Kampagne sie auf
einen Gedanken aufmerksam gemacht hat, den sie so bisher nicht hatten;
insgesamt hat „Schieb den Gedanken nicht weg!“ 44 Prozent der Zielgruppe
erreicht; 7 Prozent mehr als vor der Kampagne halten es für vorstellbar, dass es
sexuelle Gewalt im eigenen Umfeld geben kann (42 Prozent vs. 49 Prozent).
40. Wann wird die Bundesregierung – wie im Koalitionsvertrag vereinbart –
einen Referentenentwurf zur Verstetigung und Weiterentwicklung der
Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs
(UBSKM), Kerstin Klaus, und Aufarbeitungskommission vorlegen?
Die Ressortabstimmung des Gesetzesentwurfs zur Stärkung der Strukturen
gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen wurde am 5. Dezember
2023 eingeleitet. Die Stellungnahmen der Ressorts und Beauftragten werden
derzeit durch das BMFSFJ ausgewertet.
41. Welche Programme im Bereich des Kinderschutzes plant die
Bundesregierung über die Sensibilisierungskampagne 2023 hinaus für 2024
(bitte auflisten)?
42. Welche Programme zum Kinderschutz werden im Jahr 2024 nicht
fortgesetzt bzw. weiterentwickelt, und aus welchen Gründen (bitte auflisten)?
43. Welche Programme zum Kinderschutz werden derzeit evaluiert, und
wann ist mit Ergebnissen zu rechnen?
Die Fragen 41, 42 und 43 werden aufgrund des Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet. Die Kampagne „Schieb den Gedanken nicht weg!“ wurde
2023 unter dem Motto „Schieb deine Verantwortung nicht weg!“
weiterentwickelt und wird 2024 fortgeführt. Die Ergebnisse der externen Evaluation für das
Jahr 2023 liegen dem BMFSFJ und der Unabhängig Beauftragten für Fragen
des sexuellen Kindesmissbrauchs (UBSKM) vor und werden derzeit geprüft.
Darüber hinaus sind derzeit keine Programme zum Thema sexualisierte Gewalt
gegen Kinder und Jugendliche geplant.
44. Plant die Bundesregierung, die Beschwerdestellen FSM e. V. und Eco
e. V. fortsetzen?
a) Wenn ja, wann?
b) Wenn nein, warum nicht?
c) Plant die Bundesregierung ggf. alternative Konzepte?
Die Internet-Beschwerdestelle Deutschland wird als Dach der rechtlich
selbständigen Beschwerdestellen in Trägerschaft vom eco – Verband der
Internetwirtschaft e. V. (eco e. V.) und der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia
Diensteanbieter e. V. (FSM e. V.) betrieben. Die nicht-staatlichen unabhängigen
Beschwerdestellen FSM e. V. und eco e. V. setzen ihre bewährte Tätigkeit unter
anderem auch in Zusammenarbeit mit Bundesakteuren und
Strafverfolgungsbehörden gegenwärtig und zukünftig fort.
45. Welche Pläne gibt es innerhalb der Bundesregierung, um die im
Koalitionsvertrag vereinbarte ressortübergreifende Gleichstellungsstrategie des
Bundes weiterzuentwickeln, und welchen Zeitplan sieht die
Bundesregierung für die Umsetzung vor?
Die Bundesregierung beabsichtigt, die Gleichstellungsstrategie mit dem
Schwerpunkt ökonomische Gleichstellung weiterzuentwickeln. Konzept und
Zeitplan werden derzeit erarbeitet.
46. Wie bewertet die Bundesregierung, dass die am 13. Dezember 2023
vorgelegte „Siebte Jährliche Information der Bundesregierung über die
Entwicklung des Frauenanteils an Führungsebenen und in Gremien der
Privatwirtschaft und des öffentlichen Dienstes sowie der Unternehmen mit
unmittelbarer Mehrheitsbeteiligung des Bundes“ zu dem Ergebnis
kommt, dass die Zielvorgaben des Zweiten Führungspositionen-Gesetzes
in den Gremien des Bundes bis Ende 2025 bei dem aktuellen Tempo
nicht eingehalten werden kann, und welche Maßnahmen hat die
Bundesregierung bisher unternommen, um dem entgegenzuwirken, und welche
weiteren Maßnahmen sind geplant?
Hinsichtlich der Besetzung der Gremien des Bundes ergeben sich die Vorgaben
aus dem Bundesgremienbesetzungsgesetz (BGremBG), nicht aus dem Zweiten
Führungspositionen-Gesetz.
Die Entwicklung beim Frauenanteil in den Gremien des Bundes ist überaus
positiv: Seit der Einführung der Vorgaben und der ersten Erhebung zum Stichtag
31. Dezember 2016 konnte in den Aufsichtsgremien und den wesentlichen
Gremien, die unter die Vorgaben des BGremBG fallen, der Frauenanteil von
40,9 Prozent auf 48,7 Prozent (2022) gesteigert werden. Parität ist also nahezu
erreicht.
Bei den 51 unmittelbaren Mehrheitsbeteiligungen des Bundes liegt der Anteil
von Frauen in den Überwachungsgremien bei 44,3 Prozent (Vergleichszahl im
Vorjahr: 43,2 Prozent).
Trotz dieser erfolgreichen Entwicklung im Querschnitt über alle Gremien ist
jedoch festzustellen: Ziel ist die paritätische Besetzung der Mitglieder des
Bundes in jedem einzelnen Gremium. Deshalb werden wir die gemeinsamen
Anstrengungen fortsetzen.
Die in der Frage enthaltene Zielvorgabe Parität bis Ende 2025 des Zweiten
Führungspositionen-Gesetzes zielt auf die Besetzung von Führungspositionen
in der Bundesverwaltung. Hier wurde in den vergangenen Jahren ein
kontinuierlicher Anstieg von zwei Prozentpunkten pro Jahr erreicht.
Der Frauenanteil an Führungsfunktionen in den obersten Bundesbehörden stieg
seit Inkrafttreten des ersten Führungspositionen-Gesetzes um acht
Prozentpunkte von 33 Prozent im Jahr 2015 auf 41 Prozent im Jahr 2022 an. Das Ziel
„Parität bis Ende 2025“ gilt aber nicht nur für die rund 32 000 Beschäftigten
der obersten Bundesbehörden, für die seit dem Inkrafttreten des ersten
Führungspositionen-Gesetzes 2015 jährlich die Zahlen zu Frauen in
Führungspositionen erhoben werden. Das im Zweiten Führungspositionen-Gesetz verankerte
Ziel der Parität bis Ende 2025 gilt für die gesamte Bundesverwaltung mit
knapp 600 000 Beschäftigten. Daher wurde im Rahmen des Plans FüPo 2025,
des Maßnahmenpakets, das das BMFSFJ aufgelegt hat, um das ehrgeizige Ziel
zu erreichen, und der von allen Ressorts unterstützt wird, ein ergänzendes
Monitoring auch zum nachgeordneten Bereich der Ressorts aufgelegt.
Wie der Siebten Jährlichen Information entnommen werden kann, liegt der
Anteil der Frauen an Führungspositionen in der gesamten Bundesverwaltung
bereits bei 44 Prozent.
Um das ambitionierte Ziel der Parität bei den Führungspositionen im
öffentlichen Dienst des Bundes bis Ende 2025 zu erreichen, hat das BMFSFJ den
Plan FüPo 2025 entwickelt, der von allen Ressorts unterstützt wird. Es wurde
ein entsprechender ressortübergreifender Prozess eingeleitet mit regelmäßigen
Austauschformaten und dem Ziel, einen Instrumentenkasten für Gleichstellung
in der Bundesverwaltung zu entwickeln.
Eine Maßnahme des Plans FüPo 2025 ist der Ausbau des Führens in Teilzeit.
Der Gleichstellungsindex 2022 zeigt, dass Führen in Teilzeit noch immer eher
die Ausnahme ist. Nur 11 Prozent der Beschäftigten im höheren Dienst mit
Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen führen in Teilzeit. 73 Prozent davon sind
Frauen. Im Ausbau von Führen in Teilzeit liegt also ein enormes Potenzial, um
mehr Frauen in eine Führungsposition zu bringen. Das BMFSFJ hat im März
2023 das Projekt „Führen in Teilzeit in den Obersten Bundesbehörden“
gestartet. Gemeinsam mit der Hochschule für Wirtschaft und Recht (HWR) Berlin
soll eine umfassende Bestandsaufnahme zum Führen in Teilzeit in den
Obersten Bundesbehörden erfolgen und ein praxisnaher Handlungsleitfaden
entwickelt werden. Unterstützt wird das Projekt auch von der
Bundesfrauenvertretung des dbb beamtenbund und tarifunion.
Zusätzlich wurde ein Bund-Länder-Austausch auf Fachebene initiiert. Ziel ist
es, sich über das Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) und die
unterschiedlichen Landesgleichstellungsgesetze sowie Best-Practice-Beispiele
auszutauschen.
47. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung unternommen, um wie im
Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
FDP vereinbart, mehr Frauen in internationale Führungspositionen zu
entsenden, und wie viel mehr Frauen konnte die Bundesregierung durch
diese Maßnahmen in internationale Führungspositionen entsenden (bitte
unter Nennung der Institution auflisten)?
Die Bundesregierung arbeitet daran, den Anteil von Frauen in
Führungspositionen in internationalen Organisationen und EU-Institutionen durch Bedienstete
des öffentlichen Dienstes, externe Bewerberinnen und organisationsinterne
deutsche Bewerberinnen zu erhöhen. Die Bundesregierung unterstützt zudem
die Bemühungen der internationalen Organisationen und EU-Institutionen zum
Erreichen der Geschlechterparität bei der Stellenbesetzung (zum Beispiel
Einsatz für die Behandlung des Themas Geschlechterparität unter EU-Bediensteten
in der Ratsarbeitsgruppe „Statut“, welche sich mit der fachlichen Prüfung der
Kommissionsvorschläge zum Regelungsrahmen für die
Beschäftigungsbedingungen der Bediensteten der EU-Organe befasst).
Im angefragten Zeitraum konnten sich zahlreiche Frauen bei hochkompetitiven
internationalen Auswahlverfahren durchsetzen und auf verschiedenen Ebenen
Führungsverantwortung in internationalen Organisationen und EU-Institutionen
übernehmen. So wurden im Jahr 2023 zum Beispiel im Bereich der Vereinten
Nationen vier hochrangigste Positionen mit deutschen Kandidatinnen besetzt:
• Weltgesundheitsorganisation (WHO): Stellvertretende Generaldirektorin
• Internationale Arbeitsorganisation (ILO): Regionaldirektorin Europa und
Zentralasien
• Gemeinsames Programm der Vereinten Nationen für HIV/AIDS
(UNAIDS): Stellvertretende Exekutivdirektorin
• Internationale Organisation für Migration (IOM): Stellvertretende
Generaldirektorin a. i.
Eigene Daten für den Betrachtungszeitraum, die einen Rückschluss auf einen
Zusammenhang zwischen den Maßnahmen und der Besetzung einer Position
erlauben oder eine vergleichende quantitative Betrachtung ermöglichen, liegen
der Bundesregierung nicht vor. Die Datenerfassung für den zweijährigen
Bericht der Bundesregierung zur deutschen Personalpräsenz in internationalen
Organisationen beruht auf Datenmaterial, welches von ausgewählten
Organisationen in unterschiedlicher Detailtiefe zur Verfügung gestellt wird.
Auf den Achten Bericht der Bundesregierung zur deutschen Personalpräsenz in
internationalen Organisationen wird verwiesen (Bundestagsdrucksache 20/8120
vom 21. August 2023).
48. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass zivilgesellschaftliche
Organisationen, die Fördermittel des Bundes erhalten, die Ziele unserer
freiheitlich-demokratischen Grundordnung sowie das Existenzrecht
Israels und die Ablehnung von Antisemitismus gemäß der vom Deutschen
Bundestag beschlossenen erweiterten IHRA (International Holocaust
Remembrance Alliance)-Antisemitismusdefinition anerkennen müssen, und
wenn ja, wie will die Bundesregierung garantieren, dass dies künftig bei
der Vergabe von Fördermitteln sichergestellt wird?
Das Haushaltsgesetz 2024 enthält diesbezüglich in § 8a „Sorgfalts- und
Prüfpflichten“, die innerhalb der Bundesregierung Beachtung finden. In der
Bundesregierung gibt es in den einzelnen Förderbereichen zum Teil noch über den
Regelungsgehalt des Haushaltsgesetzes hinausgehende Nebenbestimmungen,
wie im vom BMFSFJ gefördertem Bundesprogramm „Demokratie leben!“ und
bei dem Programm „Zusammenhalt durch Teilhabe“ des Bundesministeriums
des Innern und für Heimat (BMI). Dort wird im jeweiligen
Zuwendungsbescheid an die geförderten Zuwendungsempfänger klar geregelt, dass keine
Steuergelder an demokratiefeindliche bzw. extremistische Organisationen oder
Personen gehen dürfen. Auf die daraus resultierenden Anforderungen an
Personen und Organisationen, die zur inhaltlichen Durchführung von Projekten
herangezogen werden, wird in einem – zwischen dem BMFSFJ und dem BMI
abgestimmten – Begleitschreiben hingewiesen. Das Begleitschreiben ist
Bestandteil des jeweiligen Zuwendungsbescheids. Auch in den weiterführenden
Antragsunterlagen wird auf die demokratiestärkende Zielstellung der
Bundesprogramme und seiner Förderprojekte verwiesen. Aufgrund dieses
zuwendungsrechtlichen Sanktionsinstrumentariums prüfen die zuständigen
Bewilligungsbehörden während und nach Abschluss der Förderung die
zweckentsprechende Mittelverwendung.
Projekte zivilgesellschaftlicher Organisationen, die offen antisemitische
Haltungen verbreiten oder sich gegen das Existenzrecht Israels engagieren, erfüllen
nicht die Fördervoraussetzungen zum Erhalt von Fördermitteln der
entsprechenden Bundesprogramme.
Die Projekte, die bisher im Bundesprogramm „Demokratie leben!“ des
BMFSFJ gefördert werden, nutzen z. T. die IHRA-Arbeitsdefinition. Eine
Fördervoraussetzung ist dies jedoch nicht.
In Zukunft soll auf Basis der 2022 von der Bundesregierung verabschiedeten
Nationalen Strategie gegen Antisemitismus (NASAS) agiert werden, nach der
die IHRA-Arbeitsdefinition zu Antisemitismus keine Fördervoraussetzung
darstellt, sondern gegenstandsangemessen zu berücksichtigen ist (S. 17 der
NASAS).
49. Gibt es innerhalb der Bundesregierung Überlegungen zur
Wiedereinführung einer Dienstpflicht für junge Männer und Frauen, wie es den
Medien aufgrund des angekündigten Prüfauftrages vom Bundesminister der
Verteidigung, Boris Pistorius, zu entnehmen war (https://www.zeit.de/pol
itik/deutschland/2023-12/bundeswehr-wehrdienst-boris-pistorius-schwed
en-personal)?
a) Wenn ja, prüft die Bundesregierung ebenfalls die Ausweitung der
Dienstpflicht für junge Männer und Frauen, die keinen Wehrdienst
leisten wollen, auf andere gesellschaftliche Bereiche?
b) Wenn ja, wie steht die Bundesregierung zur Einführung eines
Gesellschaftsjahres?
Wie in der Nationalen Sicherheitsstrategie Deutschlands zum Ausdruck kommt,
muss die gesamtgesellschaftliche Resilienz im Sinne der „Integrierten
Sicherheit“ weiter gestärkt werden. Das Bundesministerium der Verteidigung wertet
daher derzeit Wehrdienstmodelle internationaler Partner aus. Unabhängig
davon wurde bereits bei der Aussetzung der Wehrpflicht 2011 über einen
gesellschaftlichen Pflichtdienst diskutiert. Ein solcher Pflichtdienst stünde vor den
hohen rechtlichen Hürden einer Grundgesetzänderung.
Die Bundesregierung setzt darauf, dass sich junge Menschen aus Überzeugung
freiwillig engagieren und nicht, weil sie dazu verpflichtet werden. Dafür
braucht es eine attraktive Kultur der Freiwilligkeit. Ziel ist es, den
gesellschaftlichen Zusammenhalt in Deutschland zu stärken.
50. Besteht aus Sicht der Bundesregierung die Notwendigkeit, Frauen in
Deutschland besser vor Gewalt zu schützen?
Deutschland hat sich zur Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur
Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
(Istanbul-Konvention) verpflichtet. Dafür erarbeitet die Bundesregierung eine
Strategie der Bundesregierung zur Prävention und Bekämpfung von Gewalt
gegen Frauen und häuslicher Gewalt. Zudem bereitet das BMFSFJ die
Einsetzung einer Koordinierungsstelle zur Umsetzung der Istanbul-Konvention vor.
Darüber hinaus arbeitet die Bundesregierung mit einer Vielzahl von
Maßnahmen darauf hin, Gewalt gegen Frauen und Mädchen zu verhindern und Frauen
vor Gewalt zu schützen.
51. Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung zur
Umsetzung der Ergebnisse des Runden Tisches „Gemeinsam gegen Gewalt an
Frauen“ von Bund, Ländern und Kommunen (bitte einzelne Maßnahmen
auflisten), und welche Eckpunkte hat die Bundesregierung dazu, wie in
der Sitzung des Familienausschusses am 17. Januar 2024 von der
Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Lisa Paus,
verkündet, bereits an Länder und Kommunen übersandt (bitte konkrete
Eckpunkte auflisten)?
Der Runde Tisch „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“, bestehend aus
Vertreterinnen und Vertretern des BMFSFJ, des BMAS, der Länder und der
Kommunen, letztere vertreten durch die Kommunalen Spitzenverbände, wurde im Jahr
2018 ins Leben gerufen, um das Handeln von Bund, Ländern und Kommunen
für einen effektiveren Schutz vor häuslicher und geschlechtsspezifischer
Gewalt zu koordinieren. Ziel der Zusammenarbeit ist der Ausbau und die
finanzielle Absicherung der Arbeit von Frauenhäusern und ambulanten Hilfs- und
Betreuungseinrichtungen. Zentrale Ergebnisse des Runden Tisches sind das
Bundesförderprogramm „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ und die
Beratungen zu den Möglichkeiten einer bundesgesetzlichen Regelung von Schutz
und Beratung bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt.
Im Jahr 2021 verabschiedete der Runde Tisch ein Positionspapier, mit dem sich
erstmals eine breite Mehrheit der Länder und kommunalen Spitzenverbände für
die Schaffung eines bundesweit einheitlichen Rahmens für das Hilfesystem bei
geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt durch eine bundesgesetzliche
Regelung aussprach.
Anknüpfend an den Koalitionsvertrag und an das oben genannte
Positionspapier des Runden Tisches prüft das BMFSFJ, welche bundesgesetzlichen
Schritte für die Absicherung des Rechts auf Schutz und Beratung bei Gewalt sowie
den bedarfsgerechten Ausbau des Hilfesystems und mit Blick auf eine
verlässliche Finanzierung von Frauenhäusern im Rahmen verfassungsmäßiger
Zuständigkeiten und zur Verfügung stehender Finanzmittel möglich sind.
Für die Umsetzung dieses Gesetzesvorhabens ist das BMFSFJ innerhalb der
Bundesregierung federführend zuständig und aktuell mit der Erarbeitung eines
entsprechenden Gesetzes befasst.
Die Kernaspekte des Gesetzes wurden bei der dritten Sitzung des Runden
Tisches den Mitgliedern vorgestellt. Der Runde Tisch tagt vertraulich, um einen
offenen Austausch zu politischen Fragen zu ermöglichen. Eine
Veröffentlichung der Diskussionsgrundlagen aus der Sitzung ist nicht beabsichtigt.
Die vierte Sitzung des politischen Runden Tisches in dieser Legislaturperiode
ist für April 2024 geplant. Neben den Mitgliedern des Runden Tisches werden
auch Vertretungen der Zivilgesellschaft in die Beratungen und den Prozess rund
um die Möglichkeiten einer bundesgesetzlichen Regelung einbezogen.
Das BMFSFJ plant, 2024 einen Referentenentwurf vorzulegen.
52. Welche neuen Maßnahmen hat die Bundesregierung in dieser
Legislaturperiode auf den Weg gebracht, um den bedarfsgerechten Ausbau der
Hilfesysteme für Gewaltopfer voranzubringen?
Die Zuständigkeit für die Bereitstellung von Schutz- und Beratungsangeboten
bei Gewalt liegt grundsätzlich bei den Ländern bzw. bei deren Kommunen.
Der Bund fördert seit 2020 mit Hilfe von Modellvorhaben den Bau und Umbau
sowie den Erwerb von innovativen Frauenhäusern und Schutzeinrichtungen
durch das Bundesinvestitionsförderprogramm „Gemeinsam gegen Gewalt an
Frauen“. Für die Förderung stehen jährlich 30 Mio. Euro zur Verfügung. Das
Bundesinvestitionsprogramm „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ wird in
der aktuellen Legislaturperiode fortgesetzt.
Die Förderung von innovativen Modellvorhaben dient der Umsetzung des
Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt
gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention).
Vorhaben aus allen Ländern wurden angemeldet. 69 Projekte wurden bereits
bewilligt, mit guter regionaler Verteilung. Bis Programmende im Dezember
2024 sollen voraussichtlich weitere Projekte folgen. Die bewilligten Vorhaben
haben diverse Ziele: Erprobung neuer Arbeitsansätze, Interventionsformen und
Einrichtungskonzepte, Barrierefreiheit, Zugang für Migrantinnen und
Migranten und Geflüchtete, Zugang für Frauen mit (vielen) Kindern und/oder älteren
Söhnen, Zugang für Frauen mit Suchterkrankungen/psychischen Problemen,
Sanierung zum Erhalt von Schutzplätzen, Schaffung zusätzlicher Plätze,
Schaffung zusätzlicher Plätze vor allem auch in ländlichen Regionen und
Unterstützung von Frauen im Anschluss an einen Frauenhausaufenthalt.
Durch die Förderung wurden bisher 349 neue Frauenhausplätze geschaffen und
418 bestehende Plätze verbessert (z. B. Barrierefreiheit). Durch zusätzliche
Bewilligungen können bis Programmende weitere Plätze neu geschaffen werden.
Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 51 verwiesen.
53. Plant die Bundesregierung, nach dem planmäßigen Auslaufen des
Bundesförderprogrammes „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ Ende 2024
die Länder weiterhin beim Ausbau der Hilfesysteme für Gewaltopfer mit
finanziellen Mitteln des Bundes zu unterstützen?
Das Bundesinvestitionsförderprogramm „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“
wird nach aktuellem Stand am 31. Dezember 2024 enden. Aufgrund
verfassungsrechtlicher Vorgaben ist eine Förderung durch den Bund nur im Rahmen
eines zeitlich befristeten Modellprogramms wie im Bundesförderprogramm
„Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ möglich. Eine Verstetigung ist damit
ausgeschlossen.
Auch nach Abschluss des Programms „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“
werden der Bau und Umbau von Schutz- und Beratungseinrichtungen für
gewaltbetroffene Frauen und ihre Kinder weiterhin durch das
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) über
Finanzhilfen des Bundes investiv gefördert. Dies ist möglich in den bestehenden
Förderprogrammen der Länder im sozialen Wohnungsbau und der
Städtebauförderung. Auch die Umsetzung erfolgt durch die Länder, die bei der
Städtebauförderung auch über Art und Umfang der Maßnahmen in den Kommunen
entscheiden.
54. Wird die Bundesregierung 2024 weitere finanzielle Mittel für das
Bundesförderprogramm „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ zur
Verfügung stellen, damit der seit April 2023 bestehende Förderstopp
aufgehoben werden kann und neue Förderanträge bewilligt werden können?
a) Wenn nein, was ist unter dem vom Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) in der Vorhabenplanung
erwähnten Ziel zu verstehen, das Bundesförderprogramm „Gemeinsam
gegen Gewalt an Frauen“ im Jahr 2024 fortführen zu wollen?
b) Wenn ja, in welcher Höhe?
Die Förderung bewilligter Vorhaben sowie die Aussprache neuer
Bewilligungen im Rahmen des Bundesprogramms wird 2024 laufend fortgesetzt. Seit
April 2023 können im Bundesförderprogramm „Gemeinsam gegen Gewalt an
Frauen“ keine neuen Förderanfragen entgegengenommen werden. Damit wird
der Tatsache Rechnung getragen, dass sich bereits zahlreiche Anträge und
Förderanfragen aus dem ganzen Bundesgebiet im Verfahren befinden.
Das Bundesinvestitionsprogramm ist als zweistufiges Verfahren aufgebaut. Im
Rahmen des der Antragstellung vorgeschalteten
Interessenbekundungsverfahrens wählen der Bund sowie das jeweils zuständige Land zunächst geeignete
Projekte aus, welche in einem zweiten Schritt des Verfahrens zur
Antragsstellung aufgefordert werden.
Im Jahr 2023 konnten 21 neue Vorhaben bewilligt werden. Bis Programmende
können voraussichtlich neun weitere Vorhaben bewilligt werden.
Der Bundeshaushaltsplan 2024 sieht im Einzelplan 17 für das
Bundesinvestitionsprogramm „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ Mittel in Höhe von
30 Mio. Euro für das Haushaltsjahr 2024 vor.
Durch bereits in den Vorjahren bewilligte Vorhaben, bewilligte
Änderungsanträge, Personalkosten der Bundesservicestelle sowie Kosten für die
wissenschaftliche Gesamtevaluation des Bundesförderprogramms sind Mittel in Höhe
von rund 28,7 Mio. Euro im Haushaltsjahr 2024 bereits gebunden.
55. Wann plant die Bundesregierung die Vorstellung der
ressortübergreifenden politischen Strategie gegen Gewalt?
Die Strategie der Bundesregierung zur Prävention und Bekämpfung von
Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt soll in der 20. Legislaturperiode
verabschiedet werden.
56. Wann wird die Bundesregierung – wie im Koalitionsvertrag zwischen
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP vereinbart und in der
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/8938 angekündigt – einen Gesetzentwurf für einen
„bundeseinheitlichen Rechtsrahmen für eine verlässliche Finanzierung von
Frauenhäusern“ vorlegen?
a) Wie plant die Bundesregierung durch diesen Gesetzentwurf
sicherzustellen, dass jede von häuslicher oder geschlechtsspezifischer Gewalt
betroffene Person, insbesondere Frauen mit ihren Kindern, zeitnah
und möglichst ohne bürokratische Hürden Schutz vor Gewalt und
gute fachliche Beratung erhalten, wie in der Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/8938
angekündigt wurde?
b) Wie soll der geplante Rechtsanspruch auf Schutz vor Gewalt konkret
finanziert werden?
Die Bereitstellung und Finanzierung von Schutz- und Beratungsangeboten bei
Gewalt ist nach der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung Aufgabe der
Länder bzw. deren Kommunen.
Derzeit bereitet BMFSFJ einen Regelungsvorschlag in Umsetzung des
Koalitionsvertrags und unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben vor.
Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung soll noch in diesem Jahr vorgelegt
werden.
Zudem hat das BMFSFJ eine Kostenstudie zum Hilfesystem Schutz und
Beratung bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt in Auftrag gegeben.
Ziel der Studie ist es, die aktuellen Finanz- und Kostenströme im örtlichen
Hilfesystem und die Anteile von Ländern, Kommunen, Einrichtungsträgern und
Beiträgen der Nutzenden sowie des Bundes an der Finanzierung des
Hilfesystems zu ermitteln und Kostenszenarien bei einer bedarfsgerechten
Ausgestaltung des Hilfesystems zu berechnen. Mit den Studienergebnissen, die im
Frühjahr 2024 veröffentlicht werden sollen, werden erstmals belastbare und
aussagekräftige Daten zu den Kosten des Hilfesystems in Deutschland vorliegen, auf
deren Grundlage das Hilfesystem in den Ländern fundiert weiterentwickelt
werden kann.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 51 und 57 verwiesen.
57. In welcher Höhe wird sich der Bund – wie im Koalitionsvertrag
vereinbart – an der Regelfinanzierung der Hilfesysteme für Gewaltopfer
beteiligen (bitte Mittel pro Jahr auflisten)?
Der Koalitionsvertrag der Regierungsparteien sieht vor, das Recht auf Schutz
vor Gewalt abzusichern und die Beteiligung des Bundes an der
Regelfinanzierung sicherzustellen. Nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes sind in
Deutschland in der Regel die Bundesländer für die Gesetzesausführung und
Finanzierung der Umsetzung zuständig. Ob und in welcher Weise im Hinblick
auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben eine Bundesbeteiligung an der
Regelfinanzierung erfolgen kann, wird derzeit geprüft.
58. Inwieweit hat die Bundesregierung – wie im Koalitionsvertrag vereinbart
– die präventive Täterarbeit im Bereich des Gewaltschutzes weiter
ausgebaut?
Täterarbeit bei häuslicher Gewalt ist aus Sicht der Bundesregierung ein
wichtiger Baustein der Prävention gegen Gewalt. Polizeiliche Intervention ist und
bleibt wichtig, kann aber in vielen Fällen nur kurzfristig Abhilfe schaffen.
Auch Gerichtsurteile führen meist aufgrund der tief verankerten
Verhaltensweisen nicht zu einer nachhaltigen Verhaltensänderung der zumeist männlichen
Täter. Dafür braucht es eine qualifizierte, flächendeckende, möglichst früh
ansetzende Täterarbeit, die in ein funktionierendes Netzwerk mit
Frauenunterstützungseinrichtungen, Polizei, Justiz und Jugendämtern eingebunden ist. Die
Bundesregierung fördert die Bundesarbeitsgemeinschaft Täterarbeit Häusliche
Gewalt e.V. (BAG TäHG) als Dachverband der Täterarbeitseinrichtungen. Die
Förderung dient dem Ausbau und der Professionalisierung der Täterarbeit in
Deutschland. Die für eine erfolgreiche und nachhaltige Täterarbeit
unabdingbare institutionelle Kooperation und Vernetzung auf Landes- und kommunaler
Ebene fördert die Bundesregierung auch über und durch die Bund-Länder-AG
„Häusliche Gewalt“.
59. Wie bewertet die Bundesregierung aktuell den Zugang für Gewaltopfer
zu Anlaufstellen für eine gerichtsverwertbare und vertrauliche
Beweissicherung?
60. Wird die Bundesregierung – wie im Koalitionsvertrag vereinbart – die
Anlaufstellen für eine gerichtsverwertbare und vertrauliche
Beweissicherung flächendeckend und wohnortnah ausbauen?
a) Wenn ja, welcher Zeitplan ist dafür vorgesehen?
b) Wenn ja, ich welcher Höhe wird der Bund sich finanziell an dem
Ausbau beteiligen?
c) Wenn ja, hat die Bundesregierung schon konkrete Gespräche mit
Ländern und Kommunen über den Ausbau geführt?
Die Fragen 59 und 60 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet. Die vertrauliche Spurensicherung wurde bereits zum 1. März 2020
durch das Masernschutzgesetz in § 27 Absatz 1 Satz 6 und § 132k des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) aufgenommen. Zur Umsetzung der
vertraulichen Spurensicherung tauschen sich die Aufsichtsbehörden der
Sozialversicherungsträger auf ihren regelmäßigen Arbeitstagungen aus.
Nach Ansicht der Bundesregierung ist es wichtig, dass die Krankenkassen oder
ihre Landesverbände gemäß § 132k SGB V gemeinsam und einheitlich in
jedem Land auf Antrag des jeweiligen Landes mit dem Land sowie mit einer
hinreichenden Anzahl von geeigneten Einrichtungen oder Ärzten Verträge über die
Erbringung von Leistungen der vertraulichen Spurensicherung schließen, um
Spuren und Befunde für eine spätere strafrechtliche Ermittlung sicherzustellen.
Dies ist für die betroffenen Frauen eine wichtige Hilfestellung. Kommt ein
Vertrag ganz oder teilweise nicht binnen sechs Monaten nach Antragsstellung
durch das Land zustande, gilt ein Schiedsverfahren.
61. Wie ist der aktuelle Stand der Umsetzung der Istanbul-Konvention im
digitalen Raum?
a) Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um diese weiter
voranzubringen?
b) Werden Frauen und junge Menschen nach Auffassung der
Bundesregierung im digitalen Raum ausreichend vor sexuellen Übergriffen
und Anfeindungen geschützt?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass der Schutz von Frauen und
Mädchen vor (sexualisierter) Gewalt im digitalen Raum nicht ausreicht und weiter
zu entwickeln ist. Die Strategie der Bundesregierung zur Prävention und
Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt soll daher Gewalt
im digitalen Raum berücksichtigen und Maßnahmen im Zuständigkeitsbereich
des Bundes zur Umsetzung der Istanbul-Konvention im digitalen Raum
beinhalten.
Das BMFSFJ fördert derzeit mehrere Projekte zum Thema digitale Gewalt im
sozialen Nahraum. Dazu gehören „Aktiv gegen digitale Gewalt“ des
Bundesverbandes der Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe in Deutschland (bff),
das Projekt „Digitaler Gewalt im Frauenhaus handlungssicher begegnen“ der
Frauenhauskoordinierung e. V. (FHK). Die Projekte dienen der Qualifizierung
und Fortbildung des Frauenunterstützungssystems, der Sensibilisierung der
Öffentlichkeit und dem Schutz von Frauen und Mädchen vor digitaler Gewalt.
Derzeit führen das BMFSFJ, das BMI und das Bundeskriminalamt (BKA)
gemeinsam die Befragung „Lebenssituation, Sicherheit und Belastung im Alltag
(LeSuBiA)“ durch.
Die Studie erhebt neue Dunkelfeldzahlen zur Gewaltbetroffenheit von Frauen
und Männern in Deutschland. Inhaltlich liegen Schwerpunkte auf den Themen
Partnerschaftsgewalt, sexualisierte Gewalt und digitale Gewalt. Als
faktenbasierte Grundlage gehen die Ergebnisse von LeSuBiA in zukünftige
Entscheidungen zum wirksamen Gewaltschutz von Frauen und Männern und deren
Kindern ein. Sie sollen dabei helfen, Gewalt zu verhindern, betroffene Personen
vor Gewalt zu schützen und angemessene Hilfe zu bieten. Darüber hinaus
sollen die Projektergebnisse einen sensibilisierenden Beitrag in den Bereichen
Partnerschaftsgewalt, sexualisierte Gewalt, Stalking und digitale Gewalt
leisten.
62. Welches Bündel an Maßnahmen, das in der Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/8938
angekündigt wurde, sieht die Bundesregierung vor, um sicherzustellen, dass
die Istanbul-Konvention in Deutschland vorbehaltlos umgesetzt wird
(bitte konkrete Maßnahmen auflisten)?
Zur Umsetzung der Istanbul-Konvention erarbeitet das BMFSFJ derzeit eine
Strategie der Bundesregierung zur Prävention und Bekämpfung von Gewalt
gegen Frauen und häuslicher Gewalt (siehe Antwort zu Frage 50). Die Strategie
soll im Sinne von Artikel 7 der Istanbul-Konvention ein umfassendes
Maßnahmenpaket zur Verhütung und Bekämpfung aller Formen von Gewalt, die unter
die Istanbul-Konvention fallen, beinhalten, soweit eine Zuständigkeit des
Bundes besteht. Zudem soll im BMFSFJ eine Koordinierungsstelle zur Umsetzung
der Istanbul-Konvention in der aktuellen Legislaturperiode eingesetzt werden.
Eine wesentliche Maßnahme soll auch das unter Antwort zu Frage 56
dargestellte, in Prüfung befindliche Gesetzesvorhaben sein.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/8938 sowie auf die
Antworten zu den Fragen 51, 52, 55 bis 58 und 61 verwiesen.
63. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung in dieser Legislaturperiode
ergriffen, um den flächendeckenden Ausbau der Beratungssysteme zur
Schwangerschaftskonfliktberatung voranzubringen?
Gemäß § 8 Satz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ist es Aufgabe der
Länder, ein ausreichendes plurales Angebot wohnortnaher Beratungsstellen
sicherzustellen. Demnach liegt es im Zuständigkeitsbereich der Länder,
Maßnahmen zu ergreifen, um den flächendeckenden Ausbau der Beratungssysteme
zur Schwangerschaftskonfliktberatung voranzubringen.
64. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung in dieser Legislaturperiode
auf den Weg gebracht, um das Ehrenamt von Bürokratie und möglichen
Haftungsrisiken zu entlasten?
Aufgrund des am 21. März 2023 in Kraft getretenen Gesetzes zur
Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen (BGBl. I 2023 Nr. 72)
ist es nunmehr möglich, dass das Einberufungsorgan sogenannte hybride
Mitgliederversammlungen einberufen kann. Der durch dieses Gesetz neu
geschaffene § 32 Absatz 2 Satz 1 BGB sieht vor, dass bei der Berufung der
Versammlung vorgesehen werden kann, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am
Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der
Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können. Der durch das
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen
neu geschaffene § 32 Absatz 2 Satz 2 BGB sieht darüber hinaus vor, dass die
Mitglieder von Vereinen beschließen können, dass das Einberufungsorgan
künftige Mitgliederversammlungen auch als virtuelle Versammlungen
einberufen kann, an der Mitglieder nur ohne Anwesenheit am Versammlungsort im
Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen
Mitgliederrechte ausüben können.
Außerdem sieht Artikel 13 des Entwurfs eines Vierten Gesetzes zur Entlastung
der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von
Bürokratie im Vereinsrecht die Ersetzung von zwei Schriftformerfordernissen im
Vereinsrecht durch Textformerfordernisse vor. Im Falle der Verabschiedung
dieses Gesetzentwurfs können Vereinsmitglieder, wenn nach § 32 Absatz 3
BGB ein Beschluss außerhalb der Mitgliederversammlung gefasst wird, künftig
dem Beschluss nicht mehr nur schriftlich zustimmen, sondern sie können die
Zustimmung auch in Textform erklären. Zur Änderung des Zwecks des Vereins
(vgl. § 33 Absatz 1 Satz 2 BGB) können – falls der Gesetzentwurf
verabschiedet wird – die bei der Mitgliederversammlung nicht erschienenen
Mitglieder der Zweckänderung nicht mehr nur schriftlich zustimmen, sondern sie
können ihre Zustimmung auch in Textform erklären.
Die Entlastung des Ehrenamtes von Bürokratie im steuerlichen
Gemeinnützigkeitsrecht wird derzeit im Rahmen einer interministeriellen Arbeitsgruppe
bearbeitet. Die Ergebnisse sollen in einem kommenden Steuergesetz verankert
werden.
65. Wann wird die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur
Weiterentwicklung der Familienpflegezeit vorlegen?
Das BMFSFJ arbeitet intensiv an einer grundlegenden Reform der
Familienpflegezeit. Genaue zeitliche Angaben zum Zeitplan können derzeit noch nicht
mitgeteilt werden.
66. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die
Freiwilligendienstplätze nachfragegerecht auszubauen?
Im Rahmen der durch den Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten
Haushaltsmittel für die Freiwilligendienste verfolgt das BMFSFJ in engem
Austausch mit allen für die Freiwilligendienste zuständigen Akteurinnen und
Akteuren in Ländern und Verbänden das Ziel, die bestmögliche
Nachfragedeckung in allen Freiwilligendienstformaten zu erreichen.
67. Wird die Bundesregierung die finanziellen Mittel für die Stiftung
Engagement und Ehrenamt – wie im Koalitionsvertrag vereinbart – erhöhen?
Die Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt (DSEE) erhält einen
jährlichen Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 30 Mio. Euro nach
Maßgabe des jeweiligen durch das Bundeshaushaltsgesetz festgestellten
Bundeshaushaltsplans. Dieser Zuschuss ist drittelparitätisch in den Einzelplänen des
BMFSFJ, des BMI und des Bundesministeriums für Ernährung und
Landwirtschaft (BMEL) etatisiert. Die Bundesregierung hat die finanziellen Mittel für
die Stiftung in den Haushaltsjahren 2022, 2023 und 2024 jeweils anlassbezogen
erhöht. So hat die DSEE zusätzlich 10 Mio. Euro für das Haushaltsjahr 2022 im
Rahmen des Aktionsprogramms „Aufholen nach Corona“ erhalten sowie
zusätzlich 15 Mio. Euro für die Unterstützung des Engagements zugunsten
Geflüchteter aus der Ukraine. Im Haushaltsjahr 2023 hat die Stiftung eine
Kooperation mit dem Beauftragten für Ostdeutschland für den Preiswettbewerb
„Machen!“ sowie das Projekt „Volunteer-Akademie zur UEFA Euro 2024“
begonnen und für die Umsetzung zusätzliche Mittel in Höhe von insgesamt
776 000 Euro erhalten. Im Haushaltsjahr 2024 erhält die DSEE für die
Fortsetzung der Kooperation mit dem Beauftragten für Ostdeutschland und des
Projektes „Volunteer-Akademie zur UEFA Euro 2024“ zusätzliche Mittel in Höhe
von insgesamt 984 000 Euro. Alle Zusatzprojekte wurden vom Stiftungsrat der
DSEE beschlossen.
68. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung in dieser Legislaturperiode
auf den Weg gebracht, um seniorengerechte Ansätze im digitalen Raum
zu schaffen?
Das BMFSFJ fördert in dieser Legislaturperiode vier Vorhaben zur Stärkung
der digitalen Teilhabe älterer Menschen.
DigitalPakt Alter:
Der DigitalPakt Alter ist eine Initiative vieler Partner, inklusive aller
Bundesländer zur Stärkung der Teilhabe älterer Menschen in der digitalen Welt. In der
aktuell zweiten Förderphase behandelt das Projekt in vier Themenhalbjahren
Chancen der Digitalisierung in den Bereichen Soziale Integration, Wohnen,
Gesundheit und Mobilität. Gefördert werden unter anderem Lern- und
Erfahrungsorte für Ältere. An diesen lokalen Anlaufstellen vermitteln qualifizierte ältere
Ehrenamtliche lebensweltnah digitale Kompetenzen an ältere Anfängerinnen
und Anfänger. In diesem Jahr startet außerdem ein Kommunenwettbewerb für
Best-Practice-Lösungen für ältere Menschen im digitalen Raum die
Preisverleihung ist 2025 geplant. (www.digitalpakt-alter.de).
Digitaler Engel PLUS:
Vor allem im ländlichen Raum vermitteln im Digitalen Engel PLUS
deutschlandweit zwei mobile Ratgeberteams älteren Menschen niedrigschwellig und
alltagsnah digitale Kompetenzen und stärken die lokalen
Unterstützungsstrukturen vor Ort. Den Tourenplan und weitere Informationen gibt es auf der
Website (www.digitaler-engel.org). Neu gestartet ist die Einbindung von
Freiwilligendienstleistenden, um ältere Menschen vor Ort, u. a. in Pflegeheimen, zu
erreichen.
KI für ein gutes Altern:
Auch ältere Menschen treffen in ihrem Alltag auf Verfahren und Technologien,
die auf Künstlicher Intelligenz (KI) basieren und haben Fragen zu
Funktionsweise, Risiken und Chancen. Im Projekt „KI für ein gutes Altern" wird deshalb
gezielt die KI-Kompetenz älterer Menschen gestärkt, indem Multiplikatoren
qualifiziert und entsprechende Technologien an mehreren Standorten in
Deutschland erprobt werden können (ki-und-alter.de).
Geschäftsstelle des Fachbeirats Digitalisierung und Bildung für ältere
Menschen:
Mit einer Geschäftsstelle und 16 ehrenamtlich arbeitenden Mitgliedern wird im
Fachbeirat Expertise aus Politik, Praxis und Wissenschaft zum Handlungsfeld
„Digitalisierung und Bildung für ältere Menschen“ gebündelt, werden
fachpolitisch Impulse zur Weiterentwicklung des Themenbereichs gesetzt sowie
Empfehlungen und Stellungnahmen erarbeitet (www.digitalisierung-und-bildung-fu
er-aeltere-menschen.de).
69. Wie berücksichtigt die Bundesregierung bei der zunehmenden
Digitalisierung des gesellschaftlichen Lebens den besonderen
Unterstützungsbedarf von Seniorinnen und Senioren in diesem Bereich, damit – wie im
Koalitionsvertrag vereinbart – Menschen im Alter weiterhin
selbstbestimmt in ihrem frei gewählten Umfeld leben können?
Insbesondere viele ältere Menschen wünschen sich, weiterhin auf analogem
Wege an der Gesellschaft teilhaben zu können. Das BMFSFJ wirkt innerhalb
der Bundesregierung darauf hin, dass analoge Angebote weiterhin erhalten
bleiben – und zwar zumindest so lange, bis es eine vollwertige Unterstützung für
diejenigen gibt, die digitale Angebote nicht selbständig nutzen können. Das
BMFSFJ steht deswegen im engen Austausch mit der vom BMFSFJ
geförderten Bundesarbeitsgemeinschaft der Seniorenorganisationen (BAGSO). Diese
setzt sich ebenfalls dafür ein, dass ein Ausschluss verhindert wird, bspw. mit
der Aktion „Leben ohne Internet – geht´s noch?“ (www.bagso.de/themen/digita
lisierung/aktion-leben-ohne-internet/).
Zur Unterstützung des Erwerbs digitaler Kompetenzen älterer Menschen siehe
die Maßnahmen in der Antwort zu Frage 68.
70. Wie hat sich die Erwerbsbeteiligung von Frauen seit Beginn der
Amtszeit der Bundesregierung entwickelt, und sieht die Bundesregierung ihr
Ziel aus dem Koalitionsvertrag, die Erwerbsbeteiligung von Frauen zu
erhöhen, als erfüllt an?
Grundlage für die Zielsetzung und damit auch Zielerreichung ist die
Erwerbstätigenquote von Frauen im Alter zwischen 20 und 64 Jahren. Deutschland hat
sich im Rahmen des Aktionsplans zur europäischen Säule sozialer Rechte das
nationale Ziel einer Erwerbstätigenquote von Frauen von 80 Prozent im Jahr
2030 gesetzt. Die Erwerbstätigenquote von Frauen erhöhte sich von 76,6
Prozent im dritten Quartal 2021 um 0,9 Prozentpunkte auf 77,5 Prozent im dritten
Quartal 2023. Angesichts der schwachen wirtschaftlichen Entwicklung zeigt
der Anstieg der Erwerbstätigenquote von Frauen, dass Deutschland auf einem
guten Weg ist, dieses Ziel zu erreichen.
Erwerbstätigenquoten von Frauen in der Altersklasse 20 bis 64 Jahre in Deutschland in Prozent
Q3 2021 Q4 2021 Q1 2022 Q2 2022 Q3 2022 Q4 2022 Q1 2023 Q2 2023 Q3 2023
Deutschland 76,6 76,8 76,2 76,9 76,9 77,1 77,0 77,8 77,5
Quelle: Eurostat
71. Wird die Bundesregierung – wie im Koalitionsvertrag vereinbart – das
Entgelttransparenzgesetz weiterentwickeln?
a) Wenn ja, welche Handlungsempfehlung des Evaluationsberichtes
zum Entgelttransparenzgesetz plant die Bundesregierung dabei zu
berücksichtigen?
b) Wenn ja, wann wird die Bundesregierung einen entsprechenden
Gesetzentwurf vorlegen?
72. Welche gesetzlichen Anpassungen sind aus Sicht der Bundesregierung
erforderlich, um die Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie bis
2026 erfolgreich in nationales Recht umzusetzen, und wann wird die
Bundesregierung einen entsprechenden Gesetzentwurf vorlegen?
Die Fragen 71 und 72 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung verweist dazu auf ihre Stellungnahme im Zweiten Bericht
der Bundesregierung zur Wirksamkeit des Gesetzes zur Förderung der
Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern sowie zum Stand der Umsetzung
des Entgeltgleichheitsgebots in Betrieben mit weniger als 200 Beschäftigten
(Bundestagsdrucksache 20/8100, S. 5 bis 7).
Zur Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie sind umfassende
Anpassungen im nationalen Recht erforderlich, die derzeit vom BMFSFJ im Rahmen
eines Referentenentwurfs erarbeitet werden.
Die Bundesregierung plant, den Gesetzesentwurf so rechtzeitig vorzulegen,
dass das Gesetzgebungsverfahren noch in dieser Legislaturperiode
abgeschlossen werden kann.
73. Wird die Bundesregierung – wie im Koalitionsvertrag vereinbart – dafür
Sorge tragen, dass 25 Prozent der Kosten für
Kinderwunschbehandlungen unabhängig von der Länderbeteiligung vom Bund übernommen
werden, und wenn ja, warum stehen derzeit für Antragsteller keine
Bundesmittel mehr für Maßnahmen der assistierten Reproduktion zur
Verfügung, wie der Seite des niedersächsischen Landesamtes für Soziales,
Jugend und Familie zu entnehmen ist (https://soziales.niedersachsen.de/star
tseite/kinder_jugend_amp_familie/kinder_und_familie/ass_reproduktio
n_kinderwunschbehandlung/assistierte-reproduktion-111543.html)?
Vor dem Hintergrund begrenzter Haushaltsmittel wurden die Bundesmittel zur
finanziellen Unterstützung ungewollt Kinderloser angepasst. Dies kann dazu
führen, dass aufgrund früherer Mittelbindungen in einzelnen Bundesländern in
diesem Jahr keine Mittel für neue Antragstellungen zur Verfügung stehen.
74. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung bislang
unternommen, um die im Koalitionsvertrag angekündigte Stärkung der
Aufklärungs- und Beratungsangebote für Menschen, die ihren
Geschlechtseintrag ändern möchten, umzusetzen (bitte die Anzahl der geplanten neu
zu schaffenden Beratungsstellen und der bereits vorhandenen
auszubauenden Beratungsstellen nach Bundesland aufschlüsseln)?
a) Werden diese Maßnahmen vor dem geplanten Inkrafttreten des
Selbstbestimmungsgesetzes am 1. Dezember 2024 abgeschlossen
sein?
b) In welcher Höhe hat die Bundesregierung für die Stärkung der
Aufklärungs- und Beratungsstellen Haushaltsmittel eingeplant, und sind
diese im Bundeshaushalt für das Jahr 2024 eingestellt (bitte
Einzelplan, Titel und Kapitel benennen)?
c) Von wem sollen die Beratungen in den vom Bund finanzierten oder
bezuschussten Beratungsstellen durchgeführt werden?
Soweit hierfür eine Kompetenz des Bundes besteht, beabsichtigt die
Bundesregierung, die Beratungsangebote insbesondere für minderjährige Personen im
Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel barrierefrei auszubauen und zu stärken.
Mit dem Aktionsplan „Queer leben“ wird derzeit an Stärkung und Ausbau der
bereits bestehenden Beratungsstrukturen für LSBTIQ* in einem partizipativen
Prozess mit Ländern und Zivilgesellschaft gearbeitet.
Im Übrigen obliegt die Förderung von Beratungsstrukturen den Ländern, etwa
im Hinblick auf die Ausgestaltung des sich aus § 8 Absatz 3 des Achten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) ergebenden Beratungsanspruchs für Kinder
und Jugendliche (§ 82 Absatz 1 SGB VIII). Neben spezifischen
Beratungsangeboten der Selbsthilfe können Kinder, Jugendliche und ihre Eltern auch die
allgemeinen Beratungsangebote der Kinder- und Jugendhilfe etwa nach § 9
Nummer 3 und § 10a SGB VIII in Anspruch nehmen. Die Kinder- und Jugendhilfe
kann ratsuchenden jungen Menschen und ihren Familien beispielsweise nach
§ 10a Absatz 2 Nummer 6 und 7 SGB VIII Hinweise zu Beratungs- und
Hilfsangeboten im Sozialraum geben.
75. Besteht innerhalb Bundesregierung Einigkeit, dass – wie im
Koalitionsvertrag postuliert – die Kosten geschlechtsangleichender Behandlungen
in vollem Umfang von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
übernommen werden sollen?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, warum wurde bislang kein Vorschlag seitens der
Bundesregierung vorgelegt?
c) Wenn ja, wann legt die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vor?
d) Wenn ja, warum wurde ein diesbezüglicher Gesetzentwurf nicht
gemeinsam mit dem Selbstbestimmungsgesetz auf den Weg gebracht?
e) Wenn ja, warum sieht die Bundesregierung einen gesetzlichen
Handlungsbedarf in Bezug auf die Gesundheitsversorgung von
Transmenschen?
f) Wenn ja, mit welchen Mehrkosten für die GKV kalkuliert die
Bundesregierung, und wie sollen diese Mehrkosten in der GKV
gegenfinanziert werden?
76. Sollen nach Auffassung der Bundesregierung die aktuell geltenden
Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die Kosten
geschlechtsangleichender Maßnahmen von der GKV übernommen werden, abgesenkt
werden, und wenn ja, warum?
77. Sollen nach Auffassung der Bundesregierung auch nach der von der
Bundesregierung geplanten Neuregelung der Gesundheitsversorgung von
Transmenschen weiterhin mehrere medizinische Gutachten erforderlich
sein, damit die GKV die Kosten geschlechtsangleichender Maßnahmen
übernimmt, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 75 bis 77 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
In Vorbereitung der Umsetzung des Auftrags aus dem Koalitionsvertrag fand
auf Einladung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) am 19. Oktober
2023 ein erstes Fachgespräch mit medizinischen Fachgesellschaften,
Betroffenenverbänden und der Selbstverwaltung statt. Die Überlegungen der
Bundesregierung zur konkreten Ausgestaltung einer Neuregelung dauern noch an.
78. Beabsichtigt die Bundesregierung nach wie vor, das im Koalitionsvertrag
angekündigte Vorhaben, für trans- und intergeschlechtliche Personen, die
aufgrund früherer Gesetzgebung von Körperverletzungen oder
Zwangsscheidungen betroffen sind, einen Entschädigungsfonds einzurichten,
noch in dieser Legislatur umzusetzen?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, mit welchen Kosten kalkuliert die Bundesregierung für
dieses Vorhaben?
Die Überlegungen zur Errichtung und ggf. Ausgestaltung eines
„Entschädigungsfonds“, wie im Koalitionsvertrag vereinbart, dauern innerhalb der
Bundesregierung noch an.
79. Welche neuen Förderprogramme wurden seit Beginn der
Legislaturperiode vom BMFSFJ gestartet, und welche Förderprogramme wurden
beendet bzw. nicht fortgeführt oder weiterentwickelt (bitte jeweils
Programmtitel mit Programmziel, Programmlaufzeit, Fördermittel konkret
benennen)?
a) Wie erfolgt die transparente und nachvollziehbare Vergabe der
Fördermittel, und welche Kriterien werden dabei berücksichtigt?
b) Gibt es bereits konkrete Pläne für die Fortsetzung oder Ausweitung
bestimmter Förderinitiativen in den kommenden Jahren (bitte
auflisten)?
Eine allgemeingültige Definition des Begriffes „Förderprogramm“ existiert in
der Bundeshaushaltsordnung nicht. Das BMFSFJ versteht Förderprogramme
im Sinne der Fragestellung als einen in der Regel mehrjährigen
Orientierungsrahmen für zu fördernde Einzelmaßnahmen. Förderprogramme enthalten
hierbei regelmäßig die übergeordneten Ziele der Förderung in einem definierten
Bereich für eine definierte Laufzeit.
Die nachgefragten Informationen zu Frage 79 können der Tabelle im Anhang*
entnommen werden.
Im Rahmen von Förderprogrammen werden in der Regel
Interessenbekundungsverfahren bzw. Förderaufrufe über einschlägige Kanäle veröffentlicht
(z. B. Programmwebseiten, Bundesanzeiger etc.). Die jeweiligen
Förderkriterien werden möglichen Interessenten in der Regel in Form von Förderrichtlinien,
Merkblättern, FAQ und ähnlichen Dokumenten zur Verfügung gestellt.
Alle Förderprogramme des BMFSFJ werden fortlaufend begleitet (begleitende
Erfolgskontrolle). Hierbei wird geprüft, inwiefern diese Förderprogramme
weiterzuentwickeln sind und/oder im Rahmen der zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel fortgesetzt werden sollen.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/10572 auf der
Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
Anlage zu Frage Nr. 79 der Kleinen Anfrage 20/10307:
Bezeichnung des neuen Förderprogramms /
Programmziel
aktuelles
Finanzvolumen
(Summe Ist vor 2024,
Soll ab 2024)
(in EUR)
Jahr des
Beginns
aktuell geplante Laufzeit
(in Monaten)
zwischenzeitliche Weiterentwicklung /
Beendigung
ESF Plus-Programm „ElternChanceN –
mit Elternbegleitung Familien stärken“
8.948.645,02
(Bundesmittel)
2022 Das Modellprogramm hat eine Laufzeit vom
01.06.2022 bis
31.05.2028 und wird in zwei Förderphasen
unterteilt.
Die erste Förderphase umfasst den Zeitraum
vom 01.06.2022
bis 31.05.2025 (36 Monate). Die zweite
Förderphase umfasst
den Zeitraum vom 01.06.2025 bis 31.05.2028 (36
Monate).
Mental Health Coaches 14.794.499,17 2023 24
Sonderprogramm zur Förderung von deutsch-
US-amerikanischem Jugend- und
Fachkräfteaustausch
718.000 2022 24
Das Förderprogramm wurde nach Ende der
geplanten Laufzeit (31.12.2023) nicht
fortgeführt.
Förderrichtlinie zur Stärkung der Nutzung von
Daten und Technologien unter Anwendung
"Künstlicher Intelligenz" für das Gemeinwohl
Das Ziel besteht darin, die Entwicklung
gemeinwohlorientierter KI zu fördern sowie die
Zivilgesellschaft bei der Einführung KI-basierter
Systeme und Anwendungen zu unterstützen.
Dies soll dazu beitragen, den Alltag der
Menschen in unterschiedlichen
Lebensbereichen und Lebenslagen einfacher,
sicherer, selbstbestimmt und sozialer zu
gestalten.
8.559.169,02 2021
(Beginn des
Programms,
Mittel wurden
erstmals 2023
bereitgestellt)
49,5 Monate ab Beginn des Programms; ab
frühestem Beginn eines Bewilligungszeitraums,
also ab 01.01.2023: 36 Monate
Bundesprogramm "Das Zukunftspaket für
Bewegung, Kultur und Gesundheit"
42.951.905,85 2023 Das Bundesprogramm wurde 2023 vom 01.01.
bis 31.12. umgesetzt. 2024 wird das
Bundesprogramm vom 14.02. bis 31.12.
umgesetzt.
Das Programm wurde während der Laufzeit
weiterentwickelt.
Modellhafter Ausbau des Netzwerks
zivilgesellschaftlicher Beratungsstellen gegen
Diskriminierung
10.233.158,34 2023 36
Forschungsvorhaben zur Erprobung innovativer
Methoden zur Untersuchung von
Diskriminierung sowie Forschungsvorhaben zu
Antiziganismus und antislawischem Rassismus
767.063,21 2023 24
Kultur- und religionssensible Wohlfahrtspflege
- Erprobung praktischer Teilhabe am Beispiel
Seniorenarbeit/ -Hilfe
1.301.608,00 2021 41
Bundesprogramm „Integrationskurs mit Kind -
Bausteine für die Zukunft“
Programmziel war die Erprobung einer
subsidiären Kinderbeaufsichtigung, um den
sorgeberechtigten Personen die Teilnahme an
Integrationskursen zu ermöglichen und den
Übergang in die reguläre Kinderbetreuung zu
erleichtern. Zudem wurden den
Beaufsichtigungspersonen eine Perspektive im
Tätigkeitsfeld aufgezeigt und der Erwerb einer
ersten Qualifizierung ermöglicht.
17.611.071,77 2022 24
Das Förderprogramm wurde nach Ende der
geplanten Laufzeit nicht fortgeführt, denn das
ESF Plus-Programm "Integrationskurs mit Kind
Plus: Perspektive durch Qualifizierung" ist
Transfermaßnahme des Bundesprogramms
"Integrationskurs mit Kind: Bausteine für die
Zukunft" (siehe unten)
ESF Plus-Bundesprogramm „JUGEND STÄRKEN:
Brücken in die Eigenständigkeit JUST BEst“
ESF-Mittel 70.000.000
(01.08.2022 -
31.12.2027)
2022 65
ESF Plus-Programm "Integrationskurs mit Kind
Plus: Perspektive durch Qualifizierung"
Mit dem neuen ESF Plus-Programm haben
BMFSFJ (FF) und BMI die
integrationskursbegleitende
Kinderbeaufsichtigung weiterentwickelt. Im
Rahmen des Programms können Träger eine
subsidiäre Kinderbeaufsichtigung in räumlicher
Nähe zum Integrationskurs anbieten, um Eltern
die Teilnahme an einem Integrationskurs zu
ermöglichen, wenn keine reguläre
Kindertagesbetreuung genutzt werden kann.
Insbesondere können über diese Angebote
interessierte Personen (z. B. Absolventinnen und
Absolventen der Integrationskurse) gewonnen
Bundesmittel i.H.v.
mind. 21,4 Mio. Euro
(BMFSFJ: 8,7 Mio.
Euro, BMI: 12,7 Mio.
Euro) zzgl. ESF Mitteln
i.H.v. bis zu 14,6 Mio.
Euro
(01.01.2024 –
31.12.2026)
2024 36
werden, die sich bezuschusst durch das
Programm entsprechend den jeweils geltenden
landesrechtlichen Regelungen für eine Tätigkeit
in der Kindertagespflege qualifizieren.
Verwaltungsvereinbarung
zur Durchführung des Gesetzes über
Finanzhilfen des Bundes
zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und
Betreuungsangebote für Kinder im
Grundschulalter
(Investitionsprogramm Ganztagsausbau) // VV
II
Der Bund beteiligt sich
gemäß § 4 Absatz 1 des
Ganztagsfinanzierungs
gesetzes vom 9.
Dezember 2020 (BGBl.
I S. 2865) mit einem
Betrag von maximal
3,5 Milliarden Euro.
Unterzeichnung
der VV II am 17.
Mai 2023
(Inkrafttreten
VV II am
darauffolgenden
Tage)
Das Sondervermögen gilt am 31. Dezember des
Jahres, in dem seine Mittel nach § 4 für die
Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben
vollständig verbraucht sind, als aufgelöst,
spätestens am 31. Dezember 2028.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Ähnliche Kleine Anfragen
Gesetzgebungsverfahren der Bundesregierung
CDU/CSU15.06.2023
Aufnahmeprogramme Afghanistan
CDU/CSU15.05.2023
Aktueller Stand Ausbauverpflichtung und Einbauverbot kritischer Komponenten chinesischer Hersteller im deutschen Mobilfunknetz
CDU/CSU17.05.2023
Zertifizierung eines Produktes für 5G-Mobilfunkausrüstung des chinesischen Telekommunikationsunternehmens Zhong Xing Telecommmunication Equipment
CDU/CSU31.03.2023