[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Heidi Reichinnek, Gökay Akbulut,
Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/1955 –
Stand der Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und
Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-
Konvention)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In Deutschland wird alle zweieinhalb Tage eine Frau durch ihren Partner oder
Expartner ermordet und jede Stunde werden im Durchschnitt 13 Frauen Opfer
von Gewalt in ihrer Partnerschaft. Das sind die Zahlen, welche die jährlich
erscheinende kriminalistische Auswertung von Partnerschaftsgewalt für das Jahr
2020 ergab (BKA – Partnerschaftsgewalt – Kriminalstatistische Auswertung –
Partnerschaftsgewalt – Kriminalstatistische Auswertung – Berichtsjahr 2020).
Das Dunkelfeld dürfte dabei noch wesentlich höher sein und die Zahlen, die
sich auf Gewalttaten gegen Frauen außerhalb ihrer Beziehung beziehen, sind
dabei nicht inbegriffen, denn aktuelle Zahlen zum Dunkelfeld, zu digitaler
Gewalt oder auch zu Tötungsdelikten gegen Frauen außerhalb von Beziehungen
gibt es nicht.
In Deutschland ist Gewalt an Frauen ein großes Problem und ein wesentlicher
Faktor bei der Verhinderung der Gleichstellung der Geschlechter.
Besorgniserregend ist, dass nach den neuesten Zahlen der Polizeilichen Kriminalstatistik
die Gewalt an Frauen in Deutschland erheblich zunimmt, zumindest im
Bereich der häuslichen Gewalt. So wurden der Statistik nach 146 655 (2019:
139 833; +4,9 Prozent) Personen erfasst, die Opfer von Gewalt in
Partnerschaften wurden, davon waren 119 164 weiblich. 80,5 Prozent der
Partnerschaftsdelikte richten sich gegen Frauen, deren Anzahl im Vergleich zu den
Vorjahren erneut zugenommen hat (2016: 108 956; 2017: 113 96588; 2018:
114 393; 2019: 114 903;
https://www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/Statis
tikenLagebilder/Lagebilder/Partnerschaftsgewalt/partnerschaftsgewalt_nod
e.html).
Obwohl die rechtlich bindende Istanbul-Konvention (IK), das
„Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen
Frauen und häuslicher Gewalt“ bereits seit 1. Februar 2018 in Deutschland in Kraft
ist, ist bisher noch viel zu wenig zu ihrer Umsetzung geschehen: Mit dem
völkerrechtlichen Vertrag sollen verbindliche Rechtsnormen gegen Gewalt gegen
Frauen und gegen häusliche Gewalt geschaffen werden (
https://www.bgbl.de/
xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl217s1026.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/2306
20. Wahlperiode 17.06.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend vom 16. Juni 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl217s1026.pdf%27%5
D__1532419788062).
Das Übereinkommen wurde von den Vertragsstaaten in dem Bewusstsein
getroffen, dass Frauen und Mädchen „häufig schweren Formen von Gewalt wie
häuslicher Gewalt, sexueller Belästigung, Vergewaltigung,
Zwangsverheiratung, im Namen der sogenannten ,Ehre‘ begangener Verbrechen und
Genitalverstümmelung ausgesetzt sind“ und dass diese Gewalt einer der
„entscheidenden sozialen Mechanismen ist, durch den Frauen in eine untergeordnete
Position gegenüber Männern gezwungen werden“ (vgl.
https://rm.coe.int/1680
462535, S. 4).
Mit der Ratifizierung der Istanbul-Konvention ist Deutschland dazu
verpflichtet, umfassende Daten zu Gewalt an Frauen zu erheben und das
Gewaltschutzsystem umfassend auszubauen. Zudem erfordert die Umsetzung der
Konvention von der Bundesregierung nicht nur zahlreiche Verbesserungen für den
Schutz und die Unterstützung von Menschen, die von Gewalt betroffen sind,
sondern auch das Schaffen einer umfassenden Struktur für die Umsetzung der
Konvention. Dazu gehören die Einrichtung von Koordinierungs- und
Monitoring-Stellen, das Erstellen von Aktionsplänen, die Evaluierung von
Maßnahmen und die Einbeziehung der Zivilgesellschaft.
1. Welche Gesamtstrategie ist für die Umsetzung der
Hauptregelungsbereiche der Istanbul-Konvention (Strukturentwicklung, Prävention, Schutz
und Unterstützung, materielles Straf- und Zivilrecht, Verfahrensrecht und
Schutz-Maßnahmen, Asyl und Migration) geplant (vgl. Artikel 7 IK)?
2. Für wann plant die Bundesregierung einen Aktionsplan zur Umsetzung
der Istanbul-Konvention?
a) Wann wird dieser veröffentlicht, und wie hoch sind die hierfür
bereitgestellten finanziellen Mittel (vgl. Artikel 7 und 8 IK)?
b) Welche konkreten Ziele wird der Aktionsplan umfassen?
c) Mit welchen konkreten Maßnahmen und Formaten wird die
Zivilgesellschaft in die Erstellung des Aktionsplans einbezogen?
3. Wie ist der derzeitige Stand bezüglich der Einrichtung einer
Koordinierungsstelle der Istanbul-Konvention (vgl. Artikel 9 bis 11 IK)?
a) Wo wird diese angesiedelt sein?
b) Welche personellen und finanziellen Ressourcen plant die
Bundesregierung hierfür ein?
c) Wann wird sie etabliert?
Die Fragen 1 bis 3c werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung plant in Umsetzung des Koalitionsvertrags eine
ressortübergreifende politische Strategie zur Prävention und Bekämpfung von
geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zu
entwickeln, die Gewaltprävention und die Rechte der Betroffenen in den Mittelpunkt
stellt.
Die Details der Umsetzung und die zeitliche Planung werden noch abgestimmt.
Auch zur Einrichtung einer staatlichen Koordinierungsstelle sind die
Überlegungen noch nicht abgeschlossen. Erste Aufgabe der Koordinierungsstelle soll
die Entwicklung der ressortübergreifenden Gesamtstrategie sein.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
fördert seit Februar 2020 ein Projekt am Deutschen Institut für Menschenrechte
(DIMR), das zum Ziel hat, ein Konzept für unabhängige
Berichterstattungsstellen zu geschlechtsspezifischer Gewalt und Menschenhandel zu erarbeiten. Die
Berichterstattungsstellen sollen durch Datensammlung- und Auswertung sowie
gezielte Handlungsempfehlungen zu einer evidenzbasierten und effektiven
Umsetzung internationaler Vorgaben und zur Berichterstattung durch die
Bundesregierung beitragen. Seit Mai 2021 führt das DIMR eine 18-monatige
„Planungs- und Erprobungsphase“ (bis einschließlich Oktober 2022) durch. Diese
Projektphase soll der konkreten Vorbereitung der Einrichtung zweier
Berichterstattungsstellen dienen. Gegenstand dieser Untersuchung sind unter anderem
auch Ansiedlung, Mandat und Ausstattung der Berichterstattungsstellen.
Sobald ein vollständiges und im Rahmen zur Verfügung stehender Haushaltsmittel
umsetzbares Konzept für die Berichterstattungsstellen vorliegt, wird auf dieser
Basis über die weiteren Schritte zu entscheiden sein.
4. Durch welche konkreten Maßnahmen wird gewährleistet, dass im
Haushalt ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, um eine
langfristige und nachhaltige Umsetzung der Istanbul-Konvention sowie eine
flächendeckende Finanzierung eines spezialisierten Hilfesystems zu
garantieren (vgl. Artikel 7, 8, 22 und 23 IK)?
a) Welche konkreten Ergebnisse hat hierbei der Runde Tisch gegen
Gewalt an Frauen ergeben, der am 18. September 2018 seine Arbeit
aufgenommen hat und zum Ziel hat, die finanzielle Absicherung und
Weiterentwicklung der Hilfeinfrastruktur für gewaltbetroffene Frauen
und ihre Kinder voranzubringen?
b) Wie werden die Ergebnisse des Runden Tisches im Arbeitsprozess
bezüglich der Unterfinanzierung des spezialisierten Hilfesystems
miteinbezogen?
Die Fragen 4 bis 4b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Durch Unterzeichnung der Istanbul-Konvention hat sich Deutschland auf allen
staatlichen Ebenen dazu verpflichtet, Gewalt gegen Frauen und häusliche
Gewalt zu bekämpfen. Sie richtet sich demnach gleichermaßen an Bund, Länder
und Kommunen. Aufgrund des föderalen Systems sind grundsätzlich die
Bundesländer für den Ausbau und die Weiterentwicklung sowie die Finanzierung
des Hilfe- und Unterstützungssystems für von Gewalt betroffene Frauen
zuständig.
Mit der Einrichtung des Runden Tisches von Bund, Ländern und Kommunen
sowie dem Start des Bundesförderprogramms „Gemeinsam gegen Gewalt an
Frauen“ hat die Bundesregierung im Rahmen ihrer Zuständigkeit wichtige
Schritte zum Ausbau des Hilfesystems und damit zur Erreichung der Ziele der
Istanbul-Konvention ergriffen.
Um die Bundesländer bei der Sicherstellung eines möglichst flächendeckenden
Netzes an Hilfsangeboten noch stärker zu unterstützen, wurde unter anderem
das Bundesförderprogramm „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ ins Leben
gerufen. Es setzt sich zusammen aus dem Bundesinvestitionsprogramm und
dem Bundesinnovationsprogramm (nichtinvestiv). Der nichtinvestive Teil des
Modellprogramms hat eine Laufzeit bis 2022; der investive Strang bis 2024.
Derzeit werden die Möglichkeiten einer Verlängerung dieses
Bundesmodellprogramms geprüft. Für nähere Informationen zum Bundesförderprogramm wird
auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
Die Beratungen am Runden Tisch wurden unter anderem genutzt, um die
Ausgestaltung und Umsetzung des Bundesinvestitionsprogramms gemeinsam mit
den Bundesländern auf den Weg zu bringen.
Im Mai 2021 haben sich die Mitglieder des Runden Tisches – das BMFSFJ und
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), die zuständigen
Ministerinnen und Minister der Bundesländer und die kommunalen
Spitzenverbände – mit breiter Mehrheit für eine bundesgesetzliche Regelung
ausgesprochen und dazu ein gemeinsames Positionspapier verabschiedet.
Der Runde Tisch hat sich als wichtiges Gremium für konstruktive Beratungen
erwiesen und soll auch weiterhin auf politischer Ebene und Fachebene
fortgeführt werden. Am 6. Mai 2022 hat dazu unter Leitung von Frau
Bundesministerin Lisa Paus die erste Sitzung des Runden Tisches in der 20. Legislaturperiode
stattgefunden.
5. Mit welchen weiteren konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung,
bei der Umsetzung der Istanbul-Konvention die Zivilgesellschaft
miteinzubeziehen, und welche Rolle spielt dabei das Bündnis Istanbul-
Konvention (vgl. Artikel 9 IK)?
Die Bundesregierung unterstützt im Rahmen ihrer Kompetenz die Arbeit des
Frauenunterstützungssystems, indem sie deren bundesweite Kooperationen und
Vernetzungsstellen finanziell fördert:
• die Vernetzungsstelle der Frauenhäuser (Frauenhauskoordinierung e. V. –
FHK),
• die Vernetzungsstelle des Bundesverbandes der Frauenberatungsstellen und
Frauennotrufe (bff e. V.),
die ihrerseits den Austausch, die enge Kooperation und die Netzwerkbildung
von Einrichtungen und Projekten vor Ort fördern. Dadurch werden der Erhalt
und die Weiterentwicklung professioneller und qualifizierter Unterstützungs-
und Beratungsangebote für weibliche Gewaltopfer sichergestellt. Die
Vernetzungsstellen bündeln die Expertise und Fachkompetenz der Einrichtungen zur
Unterstützung von gewaltbetroffenen Frauen in Deutschland und bringen diese
in die politische Diskussion, die Öffentlichkeit und die Gesetzgebung ein. In
der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Häusliche Gewalt haben sich diese
bundesweiten Vernetzungsstellen zu zentralen Partnern der Bundesregierung entwickelt.
Für die erfolgreiche Umsetzung der Istanbul-Konvention in den Vertragsstaaten
ist die Einbindung der Zivilgesellschaft entscheidend; zum einen für die
Umsetzung der Konvention im Frauenunterstützungssystem, zum anderen durch
die Alternativberichte aus der Zivilgesellschaft im Rahmen des GREVIO-
Monitoringverfahrens.
Das Bündnis Istanbul-Konvention wurde im Februar 2018 gegründet. In ihm
haben sich Frauenrechtsorganisationen sowie weitere Bundesverbände sowie
Expertinnen und Experten mit einem Arbeitsschwerpunkt Gewalt gegen Frauen
und Mädchen zusammengeschlossen (über 20 Mitglieder). Die
Koordinierungsstelle ist beim Deutschen Frauenrat angesiedelt. Mit vielen Mitgliedern
des Bündnisses arbeitet BMFSFJ bereits seit langem eng zusammen (z. B.
Hilfetelefonbeirat, Fachworkshops zum Runden Tisch, Initiative Stärker als
Gewalt, Bund-Länder-Arbeitsgruppen Häusliche Gewalt und Menschenhandel).
Das Bündnis verfolgt das Ziel, die Umsetzung der Istanbul-Konvention als
Zivilgesellschaft gemeinsam voranzutreiben und zu überwachen.
Weiterhin ist beabsichtigt, der Zivilgesellschaft Gelegenheit zu geben, den
Arbeits- und Beratungsprozess auch im Rahmen des politischen Runden
Tisches „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ mit zu verfolgen. Die wichtigen
bundesweiten Trägerverbände und Nichtregierungsorganisationen
Vernetzungsstelle der Frauenhäuser (Frauenhauskoordinierung e. V.), die Vernetzungsstelle
des Bundesverbandes der Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe (bff e. V.),
die Zentrale Informationsstelle Autonomer Frauenhäuser (ZIF) und Weibernetz
e. V. wurden deshalb zum nächsten politischen Runden Tisch eingeladen.
6. Welche konkreten Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um
sicherzustellen, dass Fälle von sexualisierter und/oder häuslicher Gewalt gegen
Frauen und Mädchen, insbesondere gegen Frauen mit Behinderung und
geflüchtete Frauen, bei der Polizei und Justiz von speziell geschulten
Expertinnen und Experten bearbeitet werden (vgl. Artikel 15 in Verbindung
mit Artikel 4 Absatz 3 IK)?
Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die geforderten Aus- und
Fortbildungen von den zuständigen Ländern geleistet werden,
insbesondere im Hinblick auf die Untersuchungen von Dr. Martin Modlinger, der
zusammen mit „Frag den Staat“ herausgefunden hat, dass zahlreiche
Gerichte keine entsprechenden Fortbildungen anbieten (vgl.
https://fragdens
taat.de/projekt/aktivitaeten-zur-istanbul-konvention/)?
Die Istanbul-Konvention gilt nach der Ratifizierung als Bundesgesetz, sodass
die Länder die Vorschriften als eigene Angelegenheiten, auch hinsichtlich
entsprechender Aus- und Fortbildungen von Landesbeamten, ausführen.
Die Ausbildung des kriminalpolizeilichen Nachwuchses beim
Bundeskriminalamt wird durch den Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule des Bundes
beim Bundeskriminalamt im Rahmen des Bachelorstudienganges (B.A.)
„Kriminalvollzugsdienst im BKA“ durchgeführt. Um sicherzustellen, dass Fälle
von sexualisierter und/oder häuslicher Gewalt gegen Frauen und Mädchen,
insbesondere gegen Frauen mit Behinderung und geflüchtete Frauen, bei der
Polizei von speziell geschulten Expertinnen und Experten bearbeitet werden (vgl.
Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3) findet die Implementierung
der entsprechenden Lerninhalte zum Thema „Gewalt gegen Frauen“ in
zahlreichen Modulen während des gesamten Studienverlaufs statt. Im Rahmen der
Reakkreditierung des Bachelorstudienganges (B.A.) „Kriminalvollzugsdienst im
BKA“ im Jahr 2022 wurde ein besonderer Wert darauf gelegt, die
entsprechenden Inhalte zu aktualisieren, auszubauen und zu ergänzen.
Es ist dem Fachbereich ein Anliegen, dass die Studierenden an der Hochschule
des Bundes die vermittelten Inhalte in den Gesamtkontext der polizeilichen
Aufgabenwahrnehmung einordnen und auch eigenes Handeln selbstkritisch
hinterfragen können. In diesem Kontext ist es von zentraler Bedeutung, schon
während der polizeilichen Ausbildung jeglichen Pauschalisierungen und einer
selektiven Wahrnehmung der Gewalt gegen Frauen mit evidenzbasierter
Expertise entgegenzuwirken. Dies beinhaltet insbesondere die Vermittlung von
wesentlichen phänomenologischen, ätiologischen und epidemiologischen
Erkenntnissen zur Thematik. So werden relevante Themenbereiche – wie
beispielsweise Gewalt im sozialen Nahraum, sexualisierte Gewalt gegen Frauen, Mythen
sexueller Gewalt, Vorurteile und Stereotype im polizeilichen Handeln, Gewalt
gegen Frauen im Kontext von Hate Crime (z. B. Incel-Phänomen) sowie
Umgang mit besonders vulnerablen Zeugen in der Vernehmung – aus
interdisziplinärer Perspektive betrachtet und diese insbesondere auch unter
viktimologischen Gesichtspunkten näher beleuchtet. Des Weiteren werden die angehenden
Kommissarinnen und Kommissare auf den Umgang mit vulnerablen Zeugen
vorbereitet, indem Vorurteile und Stereotype (beispielsweise Mythen sexueller
Gewalt, sog. Victim Blaming Strategien, Confirmation Bias etc.) im Unterricht
kritisch diskutiert werden.
Die Studierenden werden im Rahmen der Aus- und Fortbildung für mögliche
Viktimisierungsprozesse, Präventionsmöglichkeiten und Bekämpfungskonzepte
sensibilisiert. Um einen praxisnahen Unterricht zu gewährleisten, werden
regelmäßig Fachvorträge für die Studierenden von externen Experten aus
verschiedener Institutionen, insbesondere aus dem Bereich der Prävention und
Intervention zum Thema Gewalt gegen Frauen, organisiert. Ergänzend dazu werden im
Rahmen von Bachelor-Arbeiten themenspezifische Aspekte bearbeitet.
Im Bereich der Justiz werden entsprechende Fortbildungsangebote an der
Deutschen Richterakademie (DRA), einer von Bund und Ländern gemeinsam
getragenen, überregionalen Fortbildungseinrichtung, angeboten.
Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) richtet dort selbst eine Tagung zum
Sexualstrafrecht aus, die sich auch mit der Bedeutung der Istanbul-Konvention
in der Rechtsanwendung sowie mit dem Opferschutz im Strafverfahren befasst.
Aber auch die Länder richten an der DRA entsprechende Tagungen zu dem
Thema aus, z. B. mit der regelmäßig angebotenen interdisziplinären Tagung
„Gewalt in der Familie“, die sowohl familien- als auch strafrechtliche Aspekte
behandelt.
Um eine bessere Sensibilisierung der mit Gewalt gegen Frauen in der Justiz
befassten Personen zu erreichen, hat sich BMJ zudem an die Justizverwaltungen
der Länder gewandt und für mehr Fortbildungen zu geschlechts- und
trennungsbezogenen Gewalttaten, insbesondere zu Femiziden (Ursachen,
Ausprägung, rechtliche Einordnung, Folgen) geworben. Das Phänomen solcher
Gewalttaten als Querschnittsthema solle in Fortbildungsangeboten für
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Richterinnen und Richter noch stärker
berücksichtigt werden. Dieser Zielsetzung ist die Programmkonferenz der
Deutschen Richterakademie mit dem Jahresprogramm 2022 gefolgt.
Daneben gibt es weitere Fortbildungsangebote der für die Fortbildung von
Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten
zuständigen Länder zum Thema Gewalt gegen Frauen.
Im Übrigen gelten aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter
Gewalt gegen Kinder vom 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810) seit dem 1. Januar
2022 gemäß § 23b Absatz 2 Satz 3 bis 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes für
Familienrichterinnen und -richter besondere Qualifikationsanforderungen. Zu
diesen gehören neben belegbaren Kenntnissen auf den Gebieten des
Familienrechts auch belegbare Grundkenntnisse der Psychologie, insbesondere der
Entwicklungspsychologie des Kindes, und der Kommunikation mit Kindern. Dies
schließt besondere Kenntnisse in den von den Familiengerichten zu
entscheidenden Gewaltschutzsachen sowie Entscheidungen in Kindschaftssachen in
Fällen häuslicher oder geschlechtsspezifischer Gewalt mit ein.
Im Rahmen des Projektes „Schutz und Hilfe bei häuslicher Gewalt – Ein
interdisziplinärer Online-Kurs“ ist von Mai 2019 bis April 2022 ein E-Learning-
Kurs für Fachkräfte verschiedenster Berufsfelder im Themenbereich
„Häusliche Gewalt“ erarbeitet, erstellt und evaluiert worden.
Das Projekt wurde vom Kooperationsverbund der Universitätsklinik Ulm, SoF-
Fi F./Five Freiburg und SOCLES umgesetzt und im Rahmen des
Bundesförderprogramms „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ – innovativer Teil mit einer
Fördersumme von insgesamt rund 2,1 Mio. Euro – finanziert. Dieses Projekt
hat einen wichtigen Beitrag zur Fortbildung auch im Sinne des Artikels 15 der
Istanbul-Konvention geleistet, denn die Qualifizierung von Fachkräften ist ein
zentrales Element für die umfassende Versorgung gewaltbetroffener Frauen und
ihrer Kinder. Eine Fortführung des Online-Kurses aus Ländermitteln ist auf
Grundlage eines Beschlusses der Konferenz der Gleichstellungs- und
Frauenministerinnen und -minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder in
Vorbereitung.
Im Rahmen des Projektes wurde außerdem eine juristische Fachexpertise zum
Thema „Kindschaftssachen und häusliche Gewalt“ erstellt, die im Kurs
verfügbar ist und auf der Website des BMFSFJ als barrierefreie gesonderte
Veröffentlichung heruntergeladen werden kann (
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/pu
blikationen/kindschaftssachen-und-haeusliche-gewalt-185890).
7. Welche konkreten Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um zu
erreichen, dass alle Opfer von Gewalt vor weiteren Gewalttaten geschützt
werden, ohne Personengruppen, wie z. B. geflüchtete Frauen, Frauen mit
ungesichertem Aufenthaltsstatus, Frauen mit Behinderungen etc.,
auszuschließen (vgl. Artikel 18 Absatz 1 IK; bitte eine detaillierte Auflistung
und Kategorisierung der Maßnahmen angeben)?
Eine Vielzahl rechtlicher und sonstiger Maßnahmen auf Bundesebene ist auf
den Schutz aller Opfer von Gewalt ausgerichtet, von denen hier nur einige
genannt sind. Die Verantwortung für die Einrichtung und die finanzielle
Absicherung von Unterstützungsangeboten für gewaltbetroffene Frauen liegt in erster
Linie bei den Ländern. Der Bund kann nur insoweit tätig werden, wie dies
seine verfassungsrechtlichen Kompetenzen erlauben. So fördert das BMFSFJ mit
dem investiven Teil des Bundesförderprogramms „Gemeinsam gegen Gewalt
an Frauen“ in den Jahren 2020 bis voraussichtlich 2024 bauliche Maßnahmen
zum Ausbau von Beratungsstellen und Frauenhäusern. Die zweite Säule
umfasst die Förderung innovativer Maßnahmen zur Unterstützung
gewaltbetroffener Frauen.
Die Richtlinien des Bundesinvestitionsprogramms „Gemeinsam gegen Gewalt
an Frauen“ regeln die Verausgabung der Mittel über ein Modellprogramm des
Bundes unter enger Einbeziehung der Länder. Ziel des
Bundesförderprogramms „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ ist die Erprobung von
passgenauen Maßnahmen zur Verbesserung der Erreichbarkeit, Zugänglichkeit und
Funktionsfähigkeit von Hilfseinrichtungen für gewaltbetroffene Frauen und
deren Kinder in kommunalen, regionalen und überregionalen Sozialräumen.
Gefördert werden investive Maßnahmen zum Aus-, Um- und Neubau sowie zur
Sanierung von Hilfseinrichtungen im Rahmen eines innovativen Konzeptes zur
Verbesserung des Schutzes und der Unterstützung gewaltbetroffener Frauen
und ihrer Kinder, insbesondere zur Erreichung der Barrierefreiheit in
Schutzeinrichtungen und Fachberatungsstellen und zur Schaffung von mehr und ihrer
Zahl nach hinreichenden räumlichen Unterbringungsmöglichkeiten in
unterversorgten Regionen und für alle bislang unzureichend erreichten Zielgruppen.
In Anknüpfung an den Koalitionsvertrag und an das o. g. Positionspapier des
Runden Tisches prüft das BMFSFJ welche bundesgesetzlichen Schritte für die
Absicherung des Rechts auf Schutz und Beratung bei Gewalt sowie den
bedarfsgerechten Ausbau des Hilfesystems und mit Blick auf eine verlässliche
Finanzierung von Frauenhäusern möglich sind im Rahmen verfassungsmäßiger
Zuständigkeiten und zur Verfügung stehender Finanzmittel. Das BMFSFJ
erarbeitet derzeit Eckpunkte für die regierungsinterne Abstimmung zum weiteren
Vorgehen.
Ein wichtiges Angebot der Bundesregierung ist seit 2013 das unter der
Nummer 08000 116 016 und online erreichbare bundesweite Hilfetelefon „Gewalt
gegen Frauen“. Dabei handelt es sich um ein kostenfreies, rund um die Uhr
erreichbares, 18-sprachiges und anonymes Erstberatungsangebot. Das
Dolmetschangebot des Hilfetelefons wurde am 1. Mai 2022 um Ukrainisch
erweitert. Das Hilfetelefon richtet sich mit seinen fachlich qualifizierten Beraterinnen
an gewaltbetroffene Frauen, Personen aus deren sozialem Umfeld und
Fachkräfte. Das Hilfetelefon berät zu allen Formen von Gewalt, einschließlich
Menschenhandel und sexuelle Gewalt. Das Hilfetelefon berät Betroffene bei ihren
ersten Schritten aus einer Gewaltsituation und bei der Suche nach passenden
Schutz- und Unterstützungsangeboten für gewaltbetroffene Frauen vor Ort. Es
ist beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
eingerichtet.
Das BMFSFJ hat Mitte 2021, in Zusammenarbeit mit und Teilfinanzierung
durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), eine Studie zu
„Gewalt gegen Frauen und Männer mit Behinderungen in Einrichtungen“ in
Auftrag gegeben. Ziel der geschlechtervergleichenden Erhebung ist es,
konkrete Handlungsbedarfe zu prüfen und zu formulieren, um das bestehende
Hilfesystem im Rahmen verfassungsmäßiger Zuständigkeiten und dann zur
Verfügung stehender Finanzmittel weiterzuentwickeln. Die ersten Ergebnisse sollen
im April 2023 vorliegen.
Im Hinblick auf das Asylverfahren wird auf die Antwort zu Frage 23
verwiesen.
Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) stellt sicher, dass Frauen, die Opfer von
Gewalt geworden sind, in den folgenden Fällen einen eigenständigen
Aufenthaltstitel bzw. ein Recht zur Wiederkehr erhalten: bei Auflösung der Ehe aufgrund
besonders schwieriger Umstände, wie etwa Gewalt, unabhängig von der Dauer
der Ehe oder Beziehung (vgl. § 31 Absatz 2 AufenthG), keine gemeinsame
Ausweisung mit dem (missbrauchenden) Ehegatten oder Partner, von dem der
Aufenthaltsstatus der Frau abhängig ist (vgl. § 31 Absatz 2 AufenthG), wenn
der Verbleib des Opfers für eine Zusammenarbeit bei den Ermittlungen oder
beim Strafverfahren erforderlich ist (vgl. § 60a Absatz 2 Satz 2 AufenthG),
wenn das Opfer seinen Aufenthaltsstatus infolge einer Zwangsheirat, für deren
Zwecke es in einen anderen Staat gebracht wurde, verloren hat (vgl. § 37
Absatz 2a AufenthG). Speziell § 25 Absatz 4a AufenthG ermöglicht es, Opfern
der Straftatbestände des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen
Ausbeutung (§ 232 des Strafgesetzbuches [StGB]), des Menschenhandels zum Zwecke
der Ausbeutung der Arbeitskraft (§ 233 StGB) oder der Förderung des
Menschenhandels (§ 233a StGB) einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu erteilen.
Gesetzgeberisches Ziel dieser Regelung ist, neben dem Schutz der Opfer von
Menschenhandel, auch die Erleichterung des Strafverfahrens gegen die Täter.
Um eine Entscheidung über die Aussagebereitschaft in einem Strafverfahren zu
treffen, ist der ausländischen Person gemäß § 59 Absatz 7 AufenthG eine
mindestens dreimonatige Bedenkzeit zu gewähren.
Ergänzend ist gemäß § 12a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c AufenthG
eine Wohnsitzverpflichtung oder -zuweisung zur Vermeidung einer Härte
aufzuheben.
Eine Härte liegt insbesondere vor, wenn für Betroffene aus sonstigen Gründen
vergleichbare unzumutbare Einschränkungen bestehen. Die Bundesregierung
hat bereits in der Begründung ihres Gesetzentwurfs, mit dem die
Wohnsitzregelung eingeführt wurde, Gewaltschutzfälle ausdrücklich als Härtefälle benannt
(Bundestagsdrucksache 18/8615 vom 31. Mai 2016, S. 46). Vertiefend hat die
Bundesregierung dazu in der Begründung des Gesetzentwurfs zur Entfristung
des Integrationsgesetzes (Bundestagsdrucksache 19/8692 vom 25. März 2019,
S. 10) Stellung genommen. Danach besteht eine unzumutbare Einschränkung
durch eine Wohnortbindung, wenn die Verpflichtung oder Zuweisung eine
gewalttätige oder gewaltbetroffene Person an den bisherigen Wohnsitz bindet
oder einer Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz oder sonstigen
erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt (insbesondere häuslicher oder
geschlechtsspezifischer Gewalt) entgegensteht. Hinreichend dargelegte und
nachgewiesene Gewaltschutzfälle stellen immer einen Härtefall im Sinne des
§ 12a Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c AufenthG dar – mit der Folge,
dass in diesen Fällen eine bestehende Wohnsitzverpflichtung oder -zuweisung
aufzuheben ist.
Für die Unterbringung von Asylsuchenden sind die Länder zuständig (§ 44
Absatz 1 AsylG). Um den Schutz von Frauen zu gewährleisten, sollen die Länder
hierbei geeignete Maßnahmen treffen (§ 44 Absatz 2a AsylG).
Mit der Bundesinitiative „Schutz von geflüchteten Menschen in
Flüchtlingsunterkünften“ (folgend: „Bundesinitiative“) setzt sich das BMFSFJ seit 2016
gemeinsam mit dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen UNICEF und einem
breiten Bündnis an Partnerorganisationen für den Schutz von Frauen und
weiteren schutzbedürftigen Personen in Unterkünften für geflüchtete Menschen ein.
Die im Rahmen der Bundesinitiative veröffentlichten „Mindeststandards zum
Schutz von geflüchteten Menschen in Flüchtlingsunterkünften“ mit Annexen
zu geflüchteten Menschen mit Behinderung, zu geflüchteten Menschen mit
Traumafolgestörung und zu LSBTI* (Lesben, Schwule, bisexuelle, transgender
und intergeschlechtliche Menschen ) Geflüchtete dienen als Leitlinien zur
Erstellung, Umsetzung und dem Monitoring von unterkunftsspezifischen
Schutzkonzepten (4. Auflage/April 2021,
https://www.bmfsfj.de/resource/blob/11747
2/7b4cb6a1c8395449cc26a51f407436d8/mindeststandards-zum-schutz-von-gef
luechteten-menschen-in-fluechtlingsunterkuenften-data.pdf).
Im Rahmen der Bundesinitiative fördert das BMFSFJ seit 2019 unter anderem
das Projekt „Dezentrale Beratungs- und Unterstützungsstruktur für
Gewaltschutz in Flüchtlingsunterkünften“.
Das Projekt der Wohlfahrtsverbände verfolgt das Ziel, Mitarbeitende in
Unterkünften für geflüchtete Menschen, Betreiber- und Trägerorganisationen, aber
auch Landes- und kommunale Behörden bei dem Aufbau und der Umsetzung
von Strukturen für Gewaltschutz zu unterstützen. Hierfür werden erfahrene
Multiplikatorinnen und Multiplikatoren für Gewaltschutz eingesetzt, die
bundeslandübergreifend in sieben Regionen als regionale Kontakt- und
Anlaufstellen fungieren, bei der Implementierung von Gewaltschutzkonzepten und dem
Aufbau von lokalen Kooperations- und Netzwerkstrukturen unterstützen sowie
Sensibilisierungs- und Fortbildungsmaßnahmen organisieren. Bis Ende 2022
fördert das BMFSFJ zudem das Modellprojekt „BeSAFE – Besondere
Schutzbedarfe bei der Aufnahme von Geflüchteten Erkennen“ der Bundesweiten
Arbeitsgemeinschaft der psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer
(BAfF) in Kooperation mit der Rosa Strippe e. V., dessen Ziel die Erarbeitung
eines zielgruppenübergreifenden Konzepts zur Identifizierung besonderer
Schutzbedarfe in der Aufnahme- und Unterbringungspraxis und eines
praxiserprobten Handlungskonzepts für Erstaufnahmeeinrichtungen ist. Schließlich
steht die „Servicestelle Gewaltschutz“ (Stiftung SPI, Sozialpädagogischen
Institut Berlin „Walter May”) weiterhin als Ansprechpartnerin insbesondere für
die für die Unterbringung und Versorgung zuständigen Landesbehörden und
kommunalen Behörden zur Verfügung und koordiniert unter anderem
Schulungen zur Umsetzung der Mindeststandards auf Grundlage des von UNICEF
entwickelten Schulungskonzeptes und arbeitet hierfür eng mit den zuständigen
Landesministerien und nachgeordneten Behörden zusammen.
8. Welche spezifischen Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um
insbesondere Gewalt gegen ältere Frauen zu bekämpfen, und wie
gewährleistet sie, dass gewaltbetroffene ältere Frauen in das bestehende
Hilfesystem integriert werden (vgl. Artikel 18 in Verbindung mit Artikel 4
Absatz 3 IK)?
Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen.
Mit den Bundesmitteln aus dem investiven Teil des Bundesförderprogramms
„Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ soll zum Beispiel auch der barrierefreie
Ausbau von Frauenhäusern oder Fachberatungsstellen gefördert werden. Dies
kommt auch gewaltbetroffenen älteren Frauen und Frauen mit
Einschränkungen zu Gute. Das Angebot des unter Frage 7 erwähnten Hilfetelefons richtet
sich auch an gewaltbetroffene ältere Frauen.
9. Welche spezifischen Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um
insbesondere Mädchen entsprechend der Istanbul-Konvention besser vor
Gewalt zu schützen (vgl. Artikel 3 Buchstabe f IK)?
Für Kinder, Jugendliche und Familien bestehen nach dem Achten
Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) zahlreiche
Unterstützungsmöglichkeiten. Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind beispielsweise Angebote
der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit sowie des erzieherischen Kinder- und
Jugendschutzes (§§ 11 bis 14 SGB VIII) und Angebote zur Förderung der
Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21 SGB VIII). Zudem leisten die
Jugendämter und die Träger der freien Jugendhilfe Hilfe zur Erziehung insbesondere
durch Erziehungsberatung, soziale Gruppenarbeit, Bereitstellung eines
Erziehungsbeistandes bzw. eines Betreuungshelfers, sozialpädagogische
Familienhilfe, Erziehung in einer Tagesgruppe, Vollzeitpflege, Heimerziehung und durch
intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§§ 27 bis 35 SGB VIII).
Daneben hat die Kinder- und Jugendhilfe einen gesetzlichen Schutzauftrag bei
Kindeswohlgefährdung. Dieser ist in § 8a SGB VIII verankert. Er regelt sowohl
das Verfahren des Jugendamtes als auch den Schutzauftrag der Träger von
Einrichtungen und Diensten der freien Jugendhilfe im Falle des Verdachts von
Kindeswohlgefährdung. Der Schutzauftrag wird aktiviert, wenn dem
Jugendamt „gewichtige Anhaltspunkte“ für eine Kindeswohlgefährdung bekannt
werden. Ob Anhaltspunkte gewichtig sind, muss das Jugendamt aber in jedem
Einzelfall unter Einbeziehung aller Umstände gesondert bewerten. Erachtet das
Jugendamt die ihm bekannt gewordenen Anhaltspunkte als gewichtig, so ist es
verpflichtet, das Gefährdungsrisiko einzuschätzen.
Bei dieser Einschätzung hat das Jugendamt, sofern dabei der Schutz des Kindes
oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, die Erziehungsberechtigten
sowie das Kind oder den Jugendlichen einzubeziehen und, sofern dies nach
fachlicher Einschätzung erforderlich ist, sich einen unmittelbaren Eindruck von
dem Kind und seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen (Hausbesuch),
vgl. § 8a Absatz 1 Satz 2 SGB VIII. Des Weiteren hat das Jugendamt, sofern es
zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und
notwendig hält, diese nach § 8a Absatz 1 Satz 3 SGB VIII den
Erziehungsberechtigten anzubieten.
Als Maßnahme der akuten Krisenintervention ist das Jugendamt im Falle des
Vorliegens einer dringenden Gefahr für das Wohl eines Kindes oder
Jugendlichen gemäß § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB VIII berechtigt und
verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen. Das
Jugendamt ist in einem solchen Falle befugt, das Kind oder den Jugendlichen bei
einer geeigneten Person (etwa in einer Bereitschaftspflegefamilie), in einer
geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform (z. B.
Wohngemeinschaften oder betreutes Einzelwohnen) unterzubringen. Das Jugendamt ist auch
dann berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in Obhut zu
nehmen, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher darum bittet.
Wenn die Eltern als Personensorgeberechtigte der Inobhutnahme widersprechen
und die Gefährdung des Kindeswohls weiterhin besteht, ohne dass die
Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die
Gefährdung abzuwenden, hat das Jugendamt gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2
SGB VIII unverzüglich eine Entscheidung des Familiengerichts über die
erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen
herbeizuführen. Die erforderlichen Maßnahmen bestimmen sich nach § 1666 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und umfassen auch den Entzug der elterlichen
Sorge.
Das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG), das im Juni 2021 in Kraft
getreten ist, hat wesentliche Aspekte im Kinderschutz, u. a. auf Grundlage der
Ergebnisse der Evaluation des Bundeskinderschutzgesetzes, weiterentwickelt. So
wurde u. a. die Kooperation des Jugendamts mit den verschiedenen Akteuren
im Kinderschutz weiter gestärkt, v. a. mit dem Gesundheitswesen, aber auch
hinsichtlich der Justiz.
Das KJSG hat darüber hinaus einen Rechtsanspruch für Eltern auf
niedrigschwellige, bedarfsgerechte und flexible Unterstützung in schwierigen und
belastenden Situationen etabliert und neue gesetzliche Anforderungen im Bereich
der Gefährdungseinschätzung und der Inobhutnahme durch die Jugendämter
geschaffen. Diese beinhalten u. a., dass meldende Berufsgeheimnisträger und
Berufsgeheimnisträgerinnen verbindlich vom Jugendamt in die
Gefährdungseinschätzung einbezogen werden müssen, wenn das Jugendamt dies für
fachlich geboten hält, und dass das Jugendamt, sofern nicht bereits ein Einbezug
erfolgt, meldenden Berufsgeheimnisträgern und Berufsgeheimnisträgerinnen eine
Rückmeldung über die Handhabung der Meldung im Jugendamt geben muss.
Auch wurden die Jugendämter bei Inobhutnahmen in wesentlich erweitertem
Umfang zur Aufklärung und Information sowohl des betroffenen Kindes oder
Jugendlichen als auch der Eltern verpflichtet.
10. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Maßnahmen, mit
denen wohnungs- und obdachlose Frauen vor Gewalt geschützt werden,
und wie gewährleistet sie, dass gewaltbetroffene wohnungs- und
obdachlose Frauen in das bestehende Hilfesystem integriert werden?
Welche konkreten Maßnahmen plant sie u. a. in der Versorgungsstruktur
(vgl. Artikel 18 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 IK)?
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Maßnahmen, mit
denen wohnungs- und obdachlose Frauen insbesondere in Zeiten des
„Lockdowns“ während der COVID-19-Pandemie vor
geschlechtsspezifischer Gewalt geschützt wurden?
Für diese Frage sind grundsätzlich die Länder und Kommunen zuständig. Eine
erhebliche Anzahl der betroffenen Frauen sind leistungsberechtigt in der
Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II). Die Kommunen sind als ein Träger zusammen mit der Bundesagentur
für Arbeit (sog. gemeinsame Einrichtung) oder allein (sog. zugelassener
kommunaler Träger) für die Umsetzung des SGB II in den Jobcentern
verantwortlich. Bei Leistungsbezug im SGB II und Aufenthalt in einem Frauenhaus sieht
die gesetzliche Regelung in § 36a SGB II eine Kostenerstattung zwischen den
betroffenen Kommunen vor. Dadurch wird die Verwaltungsabwicklung
erleichtert und möglichen Hemmnissen zur Integration in das Hilfesystem bzw.
möglicher Wohnungs- bzw. Obdachlosigkeit entgegengewirkt.
Im Rahmen der individuellen Fallbearbeitung und somit der Potenzialanalyse
durch die Jobcenter im SGB II stellt das Merkmal Wohnungslosigkeit eine
besondere Bedarfslage dar, die durch das Jobcenter im Rahmen der
Eingliederungsstrategie ggf. auch mit Rückgriff auf kommunale Leistungen nach § 16a
SGB II zu bearbeiten ist. Hierbei bestehen oft auch enge Bezüge zum
Leistungsbereich. Die Dokumentation zum Sachverhalt erfolgt z. B. in
Beratungsvermerken im Rahmen von VerBIS (Vermittlungs-, Beratungs- und
Integrationssoftware).
Geht es bei bereits bestehender Wohnungs- oder Obdachlosigkeit um eine
dauerhafte Unterbringung in einer Unterkunft oder um eine Hilfestellung zur
Wohnungssuche greift die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer
Schwierigkeiten nach §§ 67 f. SGB XII ein. Ist dem zuständigen Sozialamt der Fall über
diese „Schiene“ bekannt geworden, wird es auf einen Antrag auf Gewährung einer
existenzsichernden Leistung (bei Erwerbsfähigkeit nach SGB II, ansonsten
SGB XII) hinwirken. Der entscheidende Ansatzpunkt ist aber bei Wohnungs-
und Obdachlosen, wie die Betroffenen erreicht und auf die
Sozialleistungssysteme aufmerksam gemacht werden können. In der Praxis sollten idealerweise
entsprechende Hinweise von Mitarbeitenden der Polizei- und
Ordnungsbehörden, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern, Streetworkerinnen und
Streetworkern, aber auch (ehrenamtlichen) Mitarbeitenden von Vereinen und Tafeln,
„Suppenküchen“, Kältebussen etc. erfolgen. Dies liegt (außerhalb von
Vereinen) in der Verantwortung der Länder und Kommunen.
Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine weiteren Erkenntnisse vor.
11. Welche spezifischen Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um
Frauen ohne Papiere mit und ohne Fluchthintergrund vor Gewalt zu schützen
(vgl. Artikel 18 in Verbindung mit Artikel 60 IK)?
Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen.
12. Welche gesundheitliche Versorgungslücke erkennt die Bundesregierung
speziell bei Frauen, die von Gewalt betroffen sind, und welche
Maßnahmen unternimmt sie, um die Versorgung durch das bestehende
Gesundheitssystem zu verbessern (vgl. Artikel 20 IK)?
Der Bundesregierung ist keine Versorgungslücke im Bereich der medizinischen
Versorgung bekannt. In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
Versicherte haben gemäß § 27 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) einen
Anspruch auf Krankenbehandlung, soweit diese notwendig ist, um eine
Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder
Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst nach § 27
Absatz 1 SGB V neben der ärztlichen Behandlung einschließlich Psychotherapie
als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung unter anderem auch die
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln. Zur
Krankenbehandlung gehören auch Leistungen zur vertraulichen Spurensicherung am Körper,
einschließlich der erforderlichen Dokumentation sowie Laboruntersuchungen
und einer ordnungsgemäßen Aufbewahrung der sichergestellten Befunde, bei
Hinweisen auf drittverursachte Gesundheitsschäden, die Folge einer
Misshandlung, eines sexuellen Missbrauchs, eines sexuellen Übergriffs, einer sexuellen
Nötigung oder einer Vergewaltigung sein können.
13. Wie beabsichtigt die Bundesregierung sicherzustellen, dass spezialisierte
Hilfsdienste flächendeckend bereitgestellt und angemessen finanziert
werden und dass gewährleistet ist, dass diese auch bei digitalen
Gewalttaten professionell beraten können (vgl. Artikel 22 IK)?
Die Bereitstellung von Hilfsdiensten fällt nach der föderalen Ordnung des
Grundgesetzes in die Zuständigkeit der Bundesländer; dies gilt auch für
Angebote zu professioneller Beratung bei digitaler Gewalt.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 4 und 7 verwiesen.
Das BMFSFJ fördert im Rahmen seiner Zuständigkeit folgende
Modellprojekte, die sich auf den Schutz von Frauen und Mädchen vor digitaler Gewalt sowie
auf die Qualifizierung des Frauenunterstützungssystems fokussieren:
• Frauenhauskoordinierung: „Schutz vor digitaler Gewalt unter Einbeziehung
der Datensicherheit im Frauenhaus“
Mit einem Schutzkonzept möchte die Frauenhauskoordinierung die sichere
Nutzung digitaler Medien in Frauenhäusern ermöglichen, ohne die
Bewohnerinnen, Mitarbeiterinnen und den Standort zu gefährden. Dieses soll für
Risiken im Umgang mit digitalen Medien und Daten sensibilisieren und den
Datenschutz in Frauenhäusern sicherstellen. Das Konzept wird technische
Schritte erläutern, um Bewohnerinnen und Mitarbeiterinnen präventiv vor
digitaler Gewalt zu schützen, und bereits Betroffenen psychosoziale und
rechtliche Hilfeangebote aufzeigen.
• Bundesverband der Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe: „InterAktion
– Interdisziplinäre Aktionspartnerschaften gegen digitale
geschlechtsspezifische Gewalt“
In dem Projekt wird die Etablierung von Kooperationspartnerschaften und
Vernetzung von Fachberatungsstellen für von (digitaler) Gewalt betroffene
Frauen mit Organisationen und Fachkräften der IT-Branche geplant und
erprobt.
• Das in der Antwort zu Frage 7 genannte Modellprojekt „Schutz und Hilfe
bei häuslicher Gewalt – Ein interdisziplinärer Online-Kurs“ beinhaltet eine
Lerneinheit „Gewalt und Kontrolle und digitale Gewalt“.
14. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung – in Anbetracht der
Tatsache, dass Deutschland mit einer Platzquote von rund 1 : 12 000 die
Empfehlungen des Europarats hinsichtlich der Bereitstellung von leicht
zugänglichen Schutzunterkünften weit verfehlt –, um sicherzustellen,
dass für von Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder ausreichend
Plätze in Frauenhäusern zur Verfügung stehen (vgl. Artikel 23 IK)?
In Deutschland liegt die Zuständigkeit für die Hilfe- und
Unterstützungseinrichtungen, wie beispielsweise Frauenhäuser, bei den Ländern und Kommunen.
Insgesamt gibt es in Deutschland – in unterschiedlicher regionaler Dichte – ein
breites flächendeckendes und differenziertes Netz von mindestens 336
Frauenhäusern zuzüglich ca. 72 Schutzwohnungen und mehr als 288 spezialisierten
Beratungsstellen und über 261 Interventionsstellen. Neben diesen
flächendeckend vorhandenen Angebotstypen gibt es weitere, nicht überall vorhandene
oder spezialisierte Angebote, wie z. B. spezielle
Anschlussversorgungsangebote nach einem Frauenhausaufenthalt („Second-Stage-Angebote“).
Grundsätzlich stehen Frauenhäuser und Fachberatungsstellen allen Frauen
unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus, von einer Behinderung, von ihrer
familiären Situation und unabhängig von einer vorherigen Strafanzeige offen.
Die Koalitionspartner haben die Einführung eines bundeseinheitlichen
Rechtsrahmens für den Schutz vor Gewalt im Koalitionsvertrag verankert. Derzeit
erarbeitet BMFSFJ Eckpunkte für die regierungsinterne Abstimmung zum
weiteren Vorgehen.
Des Weiteren wird auf die Antworten zu den Fragen 4 und 7 verwiesen.
15. Welchen weiteren Handlungsbedarf erkennt die Bundesregierung
angesichts des Ausmaßes von Gewalt gegen Frauen und Mädchen mit
Behinderungen, ein flächendeckendes Hilfs- und Unterstützungssystem für die
Betroffenen zu schaffen, sei es in Einrichtungen oder im familiären
Umfeld, und was plant sie konkret, um diesen Handlungsbedarf zu decken
(vgl. Artikel 22 und Artikel 23 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 4 IK;
bitte detailliert auflisten)?
a) Wie werden dabei die Ergebnisse der durch das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales in Auftrag gegebenen und im November
2021 veröffentlichten Studie „Gewaltschutzstrukturen für Menschen
mit Behinderungen – Bestandsaufnahmen und Empfehlungen“ im
weiteren Handlungsprozess berücksichtigt?
Die Fragen 15 und 15a werden aufgrund ihres Sachszusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Die in die Zuständigkeit des Bundes fallenden Handlungsempfehlungen der
Studie werden, auch mit Blick auf die im Koalitionsvertrag vereinbarte
ebenenübergreifende Gewaltschutzstrategie für Menschen mit Behinderungen, geprüft.
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass für wirksame Maßnahmen zum
Gewaltschutz und für Gewaltprävention unterschiedliche Ressorts, alle drei
föderalen Ebenen sowie private Akteurinnen und Akteure verantwortlich und daher
im weiteren Handlungsprozess einzubeziehen sind.
Einzelne Bundesressorts setzen die in der Studie empfohlenen Maßnahmen
innerhalb ihrer Zuständigkeit bereits um:
Das BMAS wirkte bei der Aktualisierung der am 1. März 2022 in Kraft
getretenen Gemeinsamen Empfehlung „Einrichtungen für Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben“ der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (GE LTA) mit
(
https://www.bar-frankfurt.de/fileadmin/dateiliste/_publikationen/reha_vereinb
arungen/pdfs/GE_LTA_51SGBIX.web.pdf).
Die GE LTA enthält mit der Einfügung eines § 2a erstmalig eine Regelung zur
Sicherstellung von Gewaltschutz in Einrichtungen, die unter Bezugnahme auf
den Schutzauftrag aus § 37a Absatz 1 SGB IX qualitative Mindeststandards für
Gewaltschutzkonzepte festlegt.
Das BMFSFJ hat, in Zusammenarbeit mit und Teilfinanzierung durch das
BMAS, eine Studie zu „Gewalt gegen Frauen und Männer mit Behinderungen
in Einrichtungen“ in Auftrag gegeben. Ziel der geschlechtervergleichenden
Erhebung ist es, konkrete Handlungsbedarfe zu prüfen und zu formulieren, um
das bestehende Hilfesystem im Rahmen verfassungsmäßiger Zuständigkeiten
und dann zur Verfügung stehender Finanzmittel weiterzuentwickeln. Die ersten
Ergebnisse sollen im April 2023 vorliegen. Informationen zu der Studie stehen
auf der Internetseite des beauftragten Forschungsinstituts zur Verfügung:
https://www.ifes.fau.de/referenzen/projekte/gender-gewalt-und-menschensrecht
e/#collapse_0.
b) Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um Sterilisationen
auf der Basis unzureichender Aufklärung und unwirksamer
Einwilligung entgegenzuwirken und insbesondere die
menschenrechtsorientierte Aus- und Fortbildung der involvierten Fachkräfte und
Ärztinnen und Ärzte sicherzustellen (vgl. Artikel 39 IK)?
Die Einwilligung in die Durchführung einer Sterilisation sowie die vorherige
Aufklärung des Patienten bzw. der Patientin richten sich nach den Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des ärztlichen Berufsrechts. Vor der
Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den
Körper oder die Gesundheit, ist der oder die Behandelnde verpflichtet, die
Einwilligung der zu behandelnden Person einzuholen (vgl. § 630d Absatz 1 Satz 1
BGB). Ist diese Person einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines oder
einer hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht eine Patientenverfügung die
Maßnahme gestattet oder untersagt (vgl. § 630d Absatz 1 Satz 2 BGB). Der
oder die Behandelnde ist verpflichtet, die zu behandelnde Person über
sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären, § 630e Absatz 1
Satz 1 BGB. Diese Aufklärung muss u. a. so rechtzeitig erfolgen, dass die zu
behandelnde Person ihre Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt
treffen kann, und sie muss verständlich sein (vgl. § 630e Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 und 3 BGB). Ist nach § 630d Absatz 1 Satz 2 BGB die Einwilligung
einer hierzu berechtigten Person einzuholen, ist diese Person aufzuklären, § 630e
Absatz 4 BGB.
Die ärztliche Ausbildung zielt darauf ab, den Studierenden im Verlauf ihres
Studiums auch die ethischen und rechtlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu
vermitteln, die für das ärztliche Handeln von Bedeutung sind. Dazu gehört
auch, dass Medizinstudierende so ausgebildet werden, dass keine
Sterilisationen auf der Basis unzureichender Aufklärung und unwirksamer Einwilligungen
durchgeführt werden. Die Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) gibt dafür
den rechtlichen Rahmen vor. Die konkrete Ausgestaltung der Curricula fällt in
die Zuständigkeit der Länder und dort der medizinischen Fakultäten. Diese
können sich dabei am Nationalen Kompetenzbasierten Lernzielkatalog Medizin
(NKLM) orientieren. Der NKLM enthält ein Lernziel, das
Menschenrechtsfragen umfasst, sowie zahlreiche Lernziele zur ärztlichen Aufklärung und darauf
basierender Einwilligung von Patientinnen und Patienten in die Behandlung.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Ziele und Inhalte
des bundesrechtlich geregelten Hebammenstudiums menschenrechtsorientiert
ausgestaltet sind. So befähigt das Hebammenstudium gemäß § 9 Absatz 4
Nummer 1 Buchstabe d und p des Hebammengesetzes (HebG) insbesondere
dazu, belastende Lebenssituationen und psychosoziale Problemlagen bei
Frauen und deren Familien zu erkennen und gegebenenfalls auf erforderliche
Maßnahmen zur Unterstützung hinzuwirken sowie über Fragen der
Familienplanung angemessen aufzuklären und zu beraten. Dabei erfolgt die
Hebammentätigkeit gemäß § 9 Absatz 2 HebG insbesondere auf Grundlage einer
Berufsethik und unter Berücksichtigung der konkreten Lebenssituation, dem sozialen,
biographischen, kulturellen und religiösen Hintergrund, der sexuellen
Orientierung sowie der Lebensphase der zu betreuenden Frauen und Familien.
Hebammen unterstützen die Selbständigkeit der zu betreuenden Frauen und Familien
und achten auf deren Recht auf Selbstbestimmung. Auch nach Abschluss des
Studiums wird lebenslanges Lernen gemäß § 9 Absatz 1 HebG als ein Prozess
der eigenen beruflichen Biographie verstanden und die fortlaufende persönliche
und fachliche Weiterentwicklung als notwendig anerkannt.
Die Zuständigkeit für die Fortbildung von Hebammen sowie Ärztinnen und
Ärzten liegt bei den Ländern, die ihre Zuständigkeit im Bereich der Ärztinnen
und Ärzte auf die Ärztekammern übertragen haben.
16. Durch welche konkreten Maßnahmen stellt die Bundesregierung sicher,
dass alle erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen
getroffen werden, damit die Rechte und Bedürfnisse von Kindern, die in
den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallende Formen von
Gewalt miterlebt haben, gebührend berücksichtigt werden (vgl. Artikel 26
IK)?
a) Wie definiert die Bundesregierung die Rechte und Bedürfnisse von
Kindern, die Zeuginnen und Zeugen (Mitbetroffene,
Selbstbetroffene) von häuslicher Gewalt sind?
b) Welche Maßnahmen werden ergriffen, um diese Bedürfnisse und
Rechte von Kindern rechtssicher umzusetzen?
Die Fragen 16 bis 16b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Strafprozessordnung beinhaltet zahlreiche Vorschriften und Maßnahmen
zum Schutz von minderjährigen Zeuginnen und Zeugen, wie beispielsweise die
Befragung von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren in der
Hauptverhandlung nur von dem oder der Vorsitzenden des Gerichts oder den Anspruch
von minderjährigen Zeuginnen und Zeugen, die Opfer schwerer Gewalt- oder
Sexualdelikte geworden sind, auf kostenfreie Beiordnung eines psychosozialen
Prozessbegleiters.
Für die Rechte und Bedürfnisse von Kindern sind wesentlich die Kinderrechte
gemäß VN-Kinderrechtskonvention. Diese sind auf dem höchstmöglichen
Niveau einzuhalten und umzusetzen. Der Nationale Rat gegen sexuelle Gewalt an
Kindern und Jugendlichen unter dem Vorsitz des BMFSFJ und der
Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs hat sich zum
Ziel gesetzt, die Rahmenbedingungen für eine kindgerechtere Justiz in der
Praxis zu verbessern. Dem Nationalen Rat gehören Vertreterinnen und Vertreter
aus Politik und Wissenschaft, der Zivilgesellschaft und der Fachpraxis sowie
Betroffene an. In einer am 29. Juni 2021 veröffentlichten „Gemeinsamen
Verständigung“ wurden Ziele und konkrete Umsetzungsschritte erarbeitet, die
dauerhaft zu Verbesserungen bei Prävention, Intervention und Hilfen, kindgerechte
Justiz, sowie bei Forschung zu sexualisierter Gewalt gegen Kinder und
Jugendliche führen sollen.
So sollen die Qualität der Anhörung und der Vernehmung von Kindern und
Jugendlichen verbessert werden. Zudem werden Maßnahmen für eine gezielte
Qualifizierung der am Verfahren beteiligten Fachkräfte umgesetzt und auf den
Weg gebracht. Der Zugang zum Recht soll für Kinder und Jugendliche
verbessert und die übergeordnete interdisziplinäre Zusammenarbeit für strafrechtliche
und familiengerichtliche Verfahren gestärkt und institutionalisiert werden.
Der Nationale Rat hat einen unverbindlichen „Praxisleitfaden zur Anwendung
kindgerechter Kriterien im Strafverfahren“ erarbeitet und veröffentlicht und
empfiehlt den Leitfaden der Praxis – möglichst über die Justizverwaltungen der
Bundesländer – zur Verfügung zu stellen. Gleichermaßen spricht sich der
Nationale Rat für die Entwicklung eines unverbindlichen „Praxisleitfadens zur
Anwendung kindgerechter Kriterien für das familiengerichtliche Verfahren“ aus.
Diese Praxisleitfäden können dazu beitragen, gegebenenfalls bestehende
Handlungsunsicherheiten bei den beteiligten Akteuren abzubauen und die Praxis
dabei zu unterstützen, die bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten unter
Einbeziehung entwicklungspsychologischer Aspekte auszuschöpfen.
Des Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
17. Durch welche konkreten Maßnahmen stellt die Bundesregierung sicher,
dass Gewalt gegen Frauen bei Entscheidungen über das Besuchs- und
Sorgerecht in Bezug auf Kinder ausreichend berücksichtigt werden (vgl.
Artikel 31 Absatz 1 IK)?
18. Durch welche konkreten Maßnahmen stellt die Bundesregierung sicher,
dass Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind, nicht erneut Opfer
von Gewalt werden, wenn die Täter das Besuchs- und Sorgerecht für die
Kinder wahrnehmen (vgl. Artikel 31 Absatz 2 IK)?
Die Fragen 17 und 18 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Bereits nach dem geltenden Recht kann das Familiengericht das Umgangsrecht
des Vaters kurzfristig einschränken oder ausschließen, wenn das Kindeswohl
dies erfordert (§ 1684 Absatz 4 Satz 1 BGB). Zur Abwendung einer
Gefährdung des Kindeswohls kann das Umgangsrecht oder sein Vollzug auch für
längere Zeit oder auf Dauer ausgeschlossen werden (§ 1684 Absatz 4 Satz 2
BGB).
Wenn der Vater die Mutter angegriffen hat und das Kind Angst vor ihm hat, hat
das Familiengericht auch den Schutz der Mutter und des Kindes zu
berücksichtigen, wenn es über den Umgang entscheidet. Um Gewaltvorfälle im
Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Umgangsrechte zu verhindern, wird das
Gericht die Umgangsregelung regelmäßig so ausgestalten, dass es bei der
Übergabe des Kindes nicht zu Begegnungen zwischen den Eltern kommt. Die
jeweiligen Modalitäten richten sich nach dem Einzelfall, insbesondere dem
Kindesalter sowie der Art und dem Umfang eines dem Kindeswohl entsprechenden
Umgangs. Bei einem begleiteten Umgang erfolgt die Übergabe in der Regel
durch einen Umgangsbegleiter sowie ein zeitlich versetztes Kommen und
Gehen der Elternteile ohne persönliche Begegnungen. In anderen Fällen kann die
Übergabe durch oder in Anwesenheit übergabebereiter Dritter – etwa der
Schule oder dem Kindergarten – geregelt werden. Bei Zuwiderhandlungen gegen die
gerichtlichen Umgangsregelungen kann gemäß § 89 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen (FamFG) Ordnungsgeld oder Ordnungshaft
angeordnet werden. Zudem kann ein solches Verhalten auch ein Verstoß gegen eine
etwaige Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz sein.
Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der
entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und
erforderlichenfalls hierfür Beweis zu erheben (§§ 26, 30 FamFG). Wenn sich Anhaltspunkte
ergeben, zählt hierzu auch die Ermittlung, ob, wann und in welcher Form es zu
Gewalt in der Familie gekommen ist, welche Auswirkungen diese auf die
Familie hat und welche Regelungen erforderlich sind, um erneute
Gewaltvorkommnisse – etwa im Zusammenhang mit dem Kindesumgang – möglichst
auszuschließen. So können im Rahmen der Amtsermittlungen etwa
medizinische Unterlagen eingesehen, Informationen von der Polizei erfragt, frühere
Verfahren beigezogen oder es kann geprüft werden, ob es einer
Beweiserhebung durch Einholung eines qualifizierten Sachverständigengutachtens (§ 163
FamFG) bedarf. Zudem sieht das Verfahrensrecht in Kindschaftssachen
umfangreiche Beteiligungspflichten des Gerichts vor.
Hierzu zählt die persönliche Anhörung des Kindes sowie der Eltern (§§ 159,
160 FamFG) und die Mitwirkung und Anhörung des Jugendamtes sowie von
Pflegepersonen (§§ 161, 162 FamFG). Zudem ist zumindest in den meisten
Verfahren den Kindern ein fachlich und persönlich geeigneter
Verfahrensbeistand zu bestellen (§§ 158, 158a FamFG). Dieser hat die Aufgabe die
Interessen des Kindes festzustellen, im Verfahren zur Geltung zu bringen und das
Kind im Verfahren zu unterstützen (§ 158b FamFG).
Bei nicht nur vorübergehend getrenntlebenden Eltern ist bei der Ausübung
einer gemeinsamen elterlichen Sorge ein Einvernehmen der Eltern nur bei den
relativ wenigen Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind
erforderlich. Im Übrigen ist der Elternteil entscheidungsbefugt, bei welchem sich
das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer
gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält (§ 1687 Absatz 1 Satz 1 und 2 BGB).
Soweit eine Verständigung mit dem anderen Elternteil geboten ist, besteht –
zumindest nachdem es zu Gewaltvorfällen gekommen ist – keine Pflicht, sich mit
diesem unmittelbar zu treffen, und es können gegebenenfalls
Vermittlungsangebote etwa des Jugendamtes wahrgenommen werden. Im Übrigen sind
erwiesene Gewaltvorfälle vielfach Umstände, wegen denen einem Antrag des
gewaltbetroffenen Elternteils – zumeist der Kindesmutter – auf Übertragung der
Alleinsorge gemäß § 1671 Absatz 1 BGB stattzugeben ist.
Im Rahmen des Bundesförderprogramms „Gemeinsam gegen Gewalt an
Frauen“ werden seit 2021 zwei Projektmaßnahmen gefördert, die einen Beitrag zur
Umsetzung des Grundsatzes der Istanbul-Konvention nach Artikel 31 (Vorrang
der Sicherheit des Opfers) sowie Artikel 51 (Gefährdungsanalyse) leisten.
Im Rahmen der Umsetzung des Vorhabens „Lokale Strukturen und spezifische
Verfahren zur systematischen Berücksichtigung häuslicher Gewalt bei Sorge-
und Umgangsregelungen und in familiengerichtlichen Verfahren“ von „Zoom –
Gesellschaft für prospektive Entwicklungen e. V.“ sollen spezifische
Lösungsansätze für den Konflikt zwischen Umgangsrecht und Gewaltschutz
bundesweit identifiziert und (weiter-)entwickelt werden. Mittels einzelner Fallstudien
sollen Konzepte erfolgsversprechender Praxis genauer untersucht und im
Hinblick auf ihre Umsetzungsfaktoren analysiert werden. Die Ergebnisse der
Erhebungen sollen aufbereitet werden und als Anreiz für die Weiterentwicklung
lokaler Praxis dienen.
Die zweite Maßnahme mit dem Projekttitel „Begleitforschung
Praxisimplementation eines Fragebogens zur Dokumentation und zum Risk Assessment im
Rahmen von Sorge- und Umgangsrechtsverfahren bei häuslicher Gewalt“ wird
von der Katholischen Stiftungshochschule München (KSH) umgesetzt. Die
KSH erprobt derzeit im Rahmen des Modellprojektes diesen Fragebogen zur
Gefährlichkeitseinschätzung im Amtsgerichtsbezirk München sowie dessen
Auswertung im Rahmen einer Begleitforschung (
https://www.safetyfirst-umga
ng-sorge.de/).
Hintergrund ist das für den Amtsgerichtsbezirk München entwickelte
Münchener Modell, das einen opferzentrierten Ablauf des kindschaftsrechtlichen
Verfahrens für Betroffene von häuslicher Gewalt, Gewalt gegen Kinder und
sexuellem Missbrauch entwirft, sowie für Fälle, bei denen das Kindeswohl durch
deutlich eingeschränkte Elternfunktion durch beispielsweise psychische
Erkrankungen und Sucht gefährdet ist.
19. Gibt es Bemühungen der Bundesregierung, auf die Rechtsprechung
dahin gehend einzuwirken, dass bei Tötungsdelikten an Frauen durch den
ehemaligen Partner der Artikel 46 Buchstabe a des Übereinkommens des
Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen
und häuslicher Gewalt berücksichtigt wird und somit bei der
Strafzumessung das Vertrauensverhältnis zwischen Täter und Opfer als
strafschärfender Grund berücksichtig wird und nicht als strafmildernd oder plant
sie, falls dies nicht sichergestellt ist, hierfür gegebenenfalls eine
gesetzgeberische Intervention (vgl. Artikel 46 IK)?
Bereits heute ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass
auch bei Tötungsdelikten der in der Tat liegende Vertrauensbruch gegenüber
dem Opfer als strafschärfender Umstand berücksichtigt werden kann (vgl. nur
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. Dezember 2006, 3 StR 464/06).
Insoweit wird den Vorgaben des Artikels 46 Buchstabe a der Istanbul-Konvention
bereits Rechnung getragen.
Wichtig ist, dass in der Justizpraxis bei der strafrechtlichen Bewertung von
Tötungen von Frauen durch (Ex-)Partner, insbesondere im Zusammenhang mit
Trennungen, auch frauenverachtende beziehungsweise geschlechtsspezifische
Beweggründe der Täter erkannt und ausreichend berücksichtigt werden.
So ist bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals der niedrigen Beweggründe,
bei dessen Vorliegen ein vorsätzliches Tötungsdelikt als Mord (§ 211 StGB)
einzustufen ist, unter anderem zu beachten, ob die Tat Ausdruck eines
patriarchalen Herrschafts- und Besitzdenkens des Täters und damit der Missachtung
des Anspruchs der Frau war, über ihr Leben selbst zu bestimmen. Hinsichtlich
der Maßnahmen des BMJ zur Sensibilisierung von Staatsanwaltschaften und
Gerichten für die Bewertung entsprechender Beziehungstaten wird auf die
Antwort zu Frage 6 verwiesen.
Darüber hinaus wurde im Koalitionsvertrag 2021 bis 2025 verabredet,
„geschlechtsspezifische“ Beweggründe in den Katalog der Strafzumessungsgründe
des § 46 Absatz 2 StGB explizit aufzunehmen. Eine ausdrückliche Einordnung
dieser Motive in § 46 Absatz 2 StGB als „menschenverachtend“ kann,
namentlich bei den skizzierten Beziehungs- und Trennungstötungen, auch auf die
Auslegung der Motivgeneralklausel des § 211 StGB ausstrahlen.
20. Wie viele Ermittlungsverfahren zu sexualisierter und/oder häuslicher
Gewalt gegen Frauen und Mädchen wurden in den Jahren 2019 bis 2021
nach Kenntnis der Bundesregierung aufgenommen, wie viele wurden
eingestellt, und wie hoch ist jeweils der Anteil von aufgenommenen und
eingestellten Ermittlungsverfahren, die Frauen und Mädchen mit
Behinderungen betreffen (vgl. Artikel 49 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3
IK; bitte für die genannten Jahre einzeln aufschlüsseln)?
Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) enthält keine Informationen dazu, wie
viele Ermittlungsverfahren aufgenommen oder eingestellt wurden. Sie enthält
die polizeilich ausermittelten Fälle, die zum Zeitpunkt der Weitergabe an die
Staatsanwaltschaft (mit dem dann vorliegenden Ermittlungsergebnis) erfasst
werden.
Häusliche Gewalt bzw. sexualisierte Gewalt sind als solche in der PKS nicht
definiert. Die Erfassung in der PKS erfolgt grundsätzlich anhand gesetzlicher
Tatbestände.
Daten zu weiblichen Personen, die Opfer bestimmter Straftaten (u. a. Straftaten
gegen die sexuelle Selbstbestimmung) begangen durch Tatverdächtige aus dem
Kreis der (Ex-)Partner oder Familie/Angehörigen wurden, können in Tabelle
921 bzw. 922 abgerufen werden:
2021:
https://www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/Pol
izeilicheKriminalstatistik/PKS2021/PKSTabellen/BundOpfertabellen/bundopfe
rtabellen.html?nn=194208,
2020:
https://www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/Pol
izeilicheKriminalstatistik/PKS2020/PKSTabellen/BundOpfertabellen/bundopfe
rtabellen.html?nn=194208,
2019:
https://www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/Pol
izeilicheKriminalstatistik/PKS2019/PKSTabellen/BundOpfertabellen/bundopfe
rtabellen.html?nn=194208.
Personen, die Opfer aufgrund ihrer persönlichen Beeinträchtigung wurden, sind
in Tabelle 941 enthalten. Ergänzend wird auf die Ausführungen in der
Kriminalstatistischen Auswertung Partnerschaftsgewalt 2020, S. 13 hingewiesen
(Übersichtsseite:
https://www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLag
ebilder/Lagebilder/Partnerschaftsgewalt/partnerschaftsgewalt_node.html).
21. Plant die Bundesregierung, das Recht auf kostenfreie psychosoziale
Prozessbegleitung auf alle Betroffenen von geschlechtsspezifischer und
häuslicher Gewalt auszuweiten (vgl. Artikel 55 Absatz 2 IK)?
Das BMJ prüft eine Überarbeitung der Regelungen zur psychosozialen
Prozessbegleitung entsprechend dem Bericht des BMJ(V) an den Nationalen
Normenkontrollrat vom Februar 2021. Dies umfasst auch die Frage der Ausweitung der
psychosozialen Prozessbegleitung für die Opfer von häuslicher Gewalt,
insbesondere in gravierenden Fällen. Opfer solcher Taten können sich angesichts
familiärer Bindung, fortbestehenden Kontakts, existentieller Abhängigkeiten oder
kultureller Hemmnisse in einer besonderen Ausnahmesituation befinden, in der
die Unterstützung durch eine psychosoziale Prozessbegleitung hilfreich sein
könnte.
22. Wie ist die zeitliche Planung zur Streichung der Vorbehalte zu Artikel 59
Absatz 2 und 3 IK (vgl. Artikel 59 IK)?
Anlässlich der Bekanntmachung hat sich Deutschland gemäß Artikel 78
Absatz 2 des Übereinkommens das Recht vorbehalten, die in Artikel 59 Absatz 2
und 3 enthaltenen Vorschriften nicht anzuwenden. Die genannten Vorbehalte
laufen zum 1. Februar 2023 aus, und die Bundesregierung prüft aktuell,
inwieweit eine Aufrechterhaltung erforderlich ist.
23. Wie setzt die Bundesregierung die von der Istanbul-Konvention
vorgesehenen präventiven Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt um, um
geflüchtete Frauen vor Gewalt zu schützen (vgl. Artikel 60 IK)?
Mit den §§ 3 und 4 AsylG sowie § 60 Absatz 5 und Absatz 7 AufenthG wurden
die nach Artikel 60 Absatz 1 der Istanbul-Konvention erforderlichen
gesetzgeberischen Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass im Einzelfall Gewalt
gegen Frauen aufgrund des Geschlechts als eine Form der Verfolgung im Sinne
des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2 des Abkommens über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge von 1951 und als eine Form schweren Schadens, die einen
ergänzenden/subsidiären Schutz begründet, anerkannt werden kann. Dabei sieht
§ 3b Absatz 1 Nummer 4 AsylG ausdrücklich vor, dass eine Verfolgung wegen
der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen kann,
wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft.
Die nach Artikel 60 Absatz 2 und 3 der Istanbul-Konvention gebotene
geschlechtersensible Anwendung dieser Normen wird durch das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge durch umfangreiche Vorgaben für die
Entscheiderinnen und Entscheider im Asylverfahren umgesetzt. Diese sind in der
Dienstanweisung Asyl und den als Verschlusssache eingestuften
herkunftsländerspezifischen Vorgaben (sog. HKL-Leitsätze) geregelt. Beispiele sind der Einsatz von
besonders geschulten Entscheiderinnen und Entscheidern (sog.
Sonderbeauftragte), die getrennte Anhörung von Ehegatten, der Einsatz von weiblichen
Sprachmittlerinnen, die Vermittlung zu Fachberatungsstellen und die
Informationen über geschlechtsspezifische Verfolgung in den HKL-Leitsätzen. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
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ISSN 0722-8333]