Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
Drucksache
14/
4871
14. Wahlperiode
04. 12. 2000
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 30.
November 2000 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Günther Friedrich Nolting,
Jörg van Essen, Dirk Niebel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der F.D.P.
– Drucksache 14/4577 –
Rechtsgrundlage des möglichen Einsatzes des Kommandos Spezialkräfte
in Bosnien-Herzegowina
Der Deutsche Bundestag stimmte am 19. Juni 1998 gemäß der
Beschlussempfehlung auf Bundestagsdrucksache 13/11012 der Verlängerung des Einsatzes
bewaffneter Streitkräfte entsprechend dem von der Bundesregierung am
17. Juni 1998 beschlossenen deutschen Beitrag zur weiteren Absicherung des
Friedensprozesses im früheren Jugoslawien (Bundestagsdrucksache 13/10977)
zu.
Das Heereskontingent für die Folgeoperation wurde wie folgt festgelegt:
– ein Überwachungsverband aus Panzeraufklärungs- und Infanteriekräften,
– Pionierkräfte,
– Heeresfliegerkräfte,
– Aufklärungskräfte, dabei auch Drohnen-Aufklärungskräfte, Kräfte für die
elektronische Aufklärung,
– ein Sanitätseinsatzverband,
– Stabs-, Sicherungs-, Führungs- und Einsatzunterstützungskräfte.
Das Kommando Spezialkräfte (KSK) fehlte in der Aufschlüsselung des
Heereskontingentes.
Mitte Oktober berichteten die Medien über den Einsatz von Soldaten des
Kommandos Spezialkräfte in Bosnien-Herzegowina. Später wurden diese
Meldungen von Offizieren des Spezialverbandes bestätigt.
In Anbetracht der Tatsache, dass das Kommando Spezialkräfte in dem
Heereskontingent für Folgeoperationen SFOR nicht aufgeführt ist, fragen wir die
Bundesregierung:
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– 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
1. Waren bzw. sind Soldaten des Kommandos Spezialkräfte (KSK) in
Bosnien-Herzegowina und/oder im Kosovo eingesetzt?
Soldaten des Kommandos Spezialkräfte (KSK) waren und sind in Bosnien-
Herzegowina und im Kosovo eingesetzt. Derzeit sind insgesamt 4 Soldaten als
Personalabstellungen in unterschiedlichen Verwendungen in Stäben und
Truppenteilen im Rahmen von SFOR und KFOR eingesetzt.
2. Bedarf nach Auffassung der Bundesregierung ein KSK-Einsatz im
Ausland, bei dem es zur Anwendung von Gewalt kommen kann, stets der
vorherigen konstitutiven Zustimmung des Deutschen Bundestages?
Jeder Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte im Ausland bedarf nach dem
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juli 1994 der – grundsätzlich
vorherigen – Zustimmung des Deutschen Bundestages (vergleiche BVerfGE 90,
Seite 286 ff. [387 ff.]). Dies gilt auch für Einsätze des Kommandos
Spezialkräfte. Im erwähnten Beschluss des Deutschen Bundestages vom 19. Juni 1998
(BT-Drs. 13/10977) werden Kräfte mit bestimmten Fähigkeiten (zum Beispiel
Infanterie, Führungs-, Aufklärungs- und Sicherungskräfte sowie Anteile zur
Einsatzunterstützung) definiert, nicht jedoch die einzelnen militärischen Verbände
benannt, die in Bosnien-Herzegowina eingesetzt werden sollten. Diese
Bundestagsbeschluss deckt nach Auffassung der Bundesregierung den Einsatz von
KSK-Kräften ab.
3. Unter welchen Voraussetzungen kann nach Auffassung der
Bundesregierung ein KSK-Einsatz der Bundeswehr im Ausland unter der Berufung auf
eine „Gefahr im Verzug“ ohne vorherigen konstitutiven
Zustimmungsbeschluss des Deutschen Bundestages vorgenommen werden?
Die verfassungsrechtlich gebotene Mitwirkung des Deutschen Bundestages bei
konkreten Entscheidungen über den Einsatz bewaffneter Streitkräfte – dies
umfasst auch KSK-Einsätze – darf die militärische Wehrfähigkeit und die
Bündnisfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigen. Deshalb ist die
Bundesregierung bei Gefahr im Verzug berechtigt, vorläufig den Einsatz von
Streitkräften zu beschließen und an entsprechenden Beschlüssen in den
Bündnissen oder internationalen Organisationen ohne vorherige Einzelermächtigung
durch das Parlament mitzuwirken und diese vorläufig zu vollziehen. Die
Bundesregierung muss jedoch in jedem Fall das Parlament umgehend mit dem so
beschlossenen Einsatz befassen. Die Streitkräfte sind zurückzurufen, wenn es der
Deutsche Bundestag verlangt (vergleiche BVerfGE 90, Seite 286 ff. [388]).
4. Unter welchen sonstigen Voraussetzungen bedarf ein KSK-Einsatz der
Bundeswehr im Ausland, bei dem es zur Anwendung von Gewalt kommen
kann, nach Auffassung der Bundesregierung keines vorherigen
konstitutiven Zustimmungsbeschlusses des Deutschen Bundestages?
Ein KSK-Einsatz der Bundeswehr im Ausland, bei dem es zur Anwendung von
Gewalt kommen kann, bedarf keiner erneuten vorherigen konstitutiven
Zustimmung des Deutschen Bundestages mehr, wenn ein solcher Einsatz bereits durch
einen gültigen Bundestagsbeschluss abgedeckt ist.
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5. Ist vor Beginn des KSK-Einsatzes ein spezieller, auf den konkreten KSK-
Einsatz bezogener (erneuter) konstitutiver Beschluss des Deutschen
Bundestages erforderlich, wenn erst im Laufe eines vom Deutschen Bundestag
durch konstitutiven Beschluss gebilligten Auslandseinsatzes der
Bundeswehr der Einsatz des KSK nach Ansicht der Bundesregierung notwendig
werden sollte?
Ein erneuter konstitutiver Beschluss des Deutschen Bundestages für einen
konkreten KSK-Einsatz wäre während eines bereits durch den deutschen Bundestag
gebilligten Einsatzes nur dann erforderlich, wenn die bereits erteilte Zustimmung
des Parlaments einen solchen Einsatz nicht bereits umfasste.
6. Was war/ist die rechtliche Grundlage des Einsatzes, falls Soldaten des
KSK in Bosnien-Herzegowina und/oder im Kosovo eingesetzt (gewesen)
sein sollten?
Die rechtliche Grundlage für den jeweiligen Einsatz des KSK war/ist aus
völkerrechtlicher Sicht die jeweils aktuell geltende Resolution des VN-Sicherheitsrats,
nämlich
Resolution 1088 (1996) vom 12. Dezember 1996 (SFOR I in Bosnien-
Herzegowina), gültig bis zum 20. Juni 1998,
Resolution 1174 (1998) vom 15. Juni 1998 (SFOR-Folgeoperation in
Bosnien-Herzegowina), gültig bis zum 20. Juni 1999,
Resolution 1244 (1999) vom 10. Juni 1999 (KFOR-Operation im Kosovo),
gültig bis heute,
Resolution 1247 (1999) vom 18. Juni 1999 (SFOR-Folgeoperation in
Bosnien-Herzegowina), gültig bis zum 20. Juni 2000, sowie
Resolution 1305 (2000) vom 21. Juni 2000 (SFOR-Folgeoperation in
Bosnien-Herzegowina), gültig bis zum 20. Juni 2001.
Die rechtliche Grundlage für die Einsätze aus verfassungsrechtlicher Sicht war/
ist der jeweils aktuell geltende Bundestagsbeschluss, nämlich
Bundestagsbeschluss zur deutschen Beteiligung an der von der NATO
geplanten Operation zur weiteren militärischen Absicherung des
Friedensprozesses im früheren Jugoslawien (BT-Drs. 13/6500 vom 11. Dezember 1996,
Zustimmung des Deutschen Bundestages am 13. Dezember 1996),
Bundestagsbeschluss zur deutschen Beteiligung an der von der NATO
geplanten Operation zur weiteren militärischen Absicherung des
Friedensprozesses im früheren Jugoslawien über den 19. Juni 1998 hinaus (SFOR-
Folgeoperation – BT-Drs. 13/10977 vom 17. Juni 1998, Zustimmung des
Deutschen Bundestages am 19. Juni 1998),
Bundestagsbeschluss zur deutschen Beteiligung an einer internationalen
Sicherheitspräsenz im Kosovo zur Gewährleistung eines sicheren Umfeldes
für die Flüchtlingsrückkehr und zur militärischen Absicherung einer
Friedensregelung für das Kosovo auf der Grundlage der Resolution 1244 (1999)
des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999 (BT-Drs. 14/
1133 vom 11. Juni 1999, Zustimmung des Deutschen Bundestages am
selben Tage) sowie
Bundestagsbeschluss zur Fortsetzung der deutschen Beteiligung an einer
internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo zur Gewährleistung eines siche-
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– 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
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ISSN 0722-8333
ren Umfeldes für die Flüchtlingsrückkehr und zur militärischen Absicherung
einer Friedensregelung für das Kosovo auf der Grundlage der Resolution
1244 (1999) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999
(BT-Drs. 14/3454 vom 25. Mai 2000, Zustimmung des Deutschen
Bundestages am 8. Juni 2000).
7. Können KSK-Einsätze nach Auffassung der Bundesregierung
geheimhaltungswürdige Missionen sein, die nicht der vorherigen Zustimmung des
Deutschen Bundestages bedürfen?
KSK-Einsätze sind geheimhaltungswürdig und -bedürftig. Die
Geheimhaltungswürdigkeit und -bedürftigkeit hat keinen Einfluss auf die Verpflichtung der
Bundesregierung, vor jedem Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte die –
grundsätzlich vorherige – Zustimmung des Deutschen Bundestages einzuholen.
8. Wem obliegt die parlamentarische Kontrolle des Kommandos
Spezialkräfte der Bundeswehr, falls die Bundesregierung insgesamt oder auch nur
in Einzelfällen dieser Auffassung sein sollte?
Siehe Antwort zu Frage 7.]