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[Deutscher Bundestag
Drucksache
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14. Wahlperiode
11. 12. 2000
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 8. Dezember
2000 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Wolfgang Gehrcke, Heidi Lippmann,
Dr. Winfried Wolf und der Fraktion der PDS
Luft-Boden-Schießplatz Wittstock
Die offiziellen Planungsdaten zur Nutzung des ehemals sowjetisch genutzten
Luft-Boden-Schießplatzes Wittstock durch die Bundeswehr gehen vom
Truppenübungsplatzkonzept des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg)
vom 30. Juni 1992 aus. Auch im aktuellen Rechtstreit um Wittstock vor dem
Bundesverwaltungsgericht machte die Bundeswehr gemäß dieser Zahlen
einen Übungsbedarf von 3 000 Luft-Boden-Einsätzen pro Jahr geltend, obwohl
sich der Bestand von Kampfflugzeugen in der Bundesrepublik Deutschland
seit 1992/93 um fast 40 % verringert hat. Nach neuesten Planungen des vom
Bundeskabinett gebilligten „Eckwerte“-Papiers des BMVg soll der Bestand
deutscher Kampfflugzeuge um weitere 25 % im Rahmen der künftigen
Bundeswehrreform verringert werden, ohne dass der behauptete Bedarf an Luft-
Boden-Schießübungen durch das BMVg bisher reduziert wurde.
1. Wie viele Luft-Boden-Übungseinsätze der Bundesluftwaffe fanden
jährlich im Zeitraum von 1990 bis 2000 in Nordhorn, Siegenburg, Holloman,
Goose Bay, Decimomannu, Vlieland, Terschelling, Römo und an sonstigen
Orten statt (aufgeschlüsselt nach einzelnen Übungsgeländen)?
Bei seiner Entschließung zum Truppenübungsplatzkonzept im 29. Oktober 1992
hat der Verteidigungsausschuss des Deutschen Bundestages das
Bundesministerium der Verteidigung aufgefordert, jährlich über die Luft/Boden-Schießplätze
Wittstock, Nordhom und Siegenburg zu berichten. In diesen Berichten wird
darüber hinaus die Nutzung von Schießplätzen im Ausland durch Luftfahrzeuge der
Bundeswehr ausführlich dargelegt. Detaillierte Aufschlüsselungen über die
Nutzung sonstiger Truppenübungsplätze/Schießplätze sind nur ab 1991 verfügbar.
Eine statistische Aufstellung der Nutzung von Luft/Boden-Schießplätzen durch
die Luftwaffe ist in Anlage l beigefügt.
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2. Welches jährliche Luft-Boden-Übungsaufkommen ist für die kommenden
fünf Jahre auf den in Frage 1 genannten Übungsplätzen durch
Kampfflugzeuge der Bundeswehr vorgesehen?
Die Bundeswehr hat zur Erfüllung der von der NATO und vom Taktischen
Ausbildungsprogramm für fliegende Besatzungen geforderten Kriterien in den
nächsten fünf Jahren einen planbaren Ausbildungsbedarf von jährlich 9274 Luft/
Boden-Schießeinsätzen. Darin sind auch Einsätze enthalten, die
erfahrungsgemäß zur Kompensation von Ausfällen auf Grund von technischen Problemen,
Wetter usw. eingeplant werden müssen.
3. Wie viele Luft-Boden-Übungseinsätze alliierter Streitkräfte fanden
jährlich im Zeitraum von 1990 bis 2000 in Nordhorn, Siegenburg und auf
sonstigen deutschen Liegenschaften statt (aufgeschlüsselt nach
Gaststreitkraft, ständig in Deutschland präsent/temporär eingeflogen und einzelnen
Übungsgeländen)?
Die Nutzung der Luft/Boden-Schießplätze NORDHORN und SIEGENBURG
seit dem Jahr 1990 ist in Anlage 2 dargestellt.
Über die Nutzung anderer Übungsplätze in Deutschland durch Alliierte liegen
keine statistischen Unterlagen vor.
4. Welches jährliche Luft-Boden-Übungsaufkommen ist für die kommenden
fünf Jahre durch alliierte Kampfflugzeuge in Nordhorn, Siegenburg und
auf sonstigen deutschen Liegenschaften vorgesehen (aufgeschlüsselt nach
Gaststreitkraft, ständig in Deutschland präsent/temporär eingeflogen und
einzelnen Übungsgeländen)?
Die Royal Air Force wird bis zu Ihrem Abzug aus Deutschland im Jahr 2001
einen Bedarf von voraussichtlich 168 Luft/Boden-Schießeinsätzenhaben.
Die US Air Force hat in den nächsten 5 Jahren für ihre
Kampfflugzeugbesatzungen einen voraussichtlichen jährlichen Ausbildungsbedarf in Deutschland von
2900 Luft/Boden-Schießeinsätzen.
Andere Verbündete haben Schießplätze in Deutschland in der Vergangenheit
lediglich in geringem Umfang genutzt.
Eine Aufschlüsselung des Bedarfs der Verbündeten an Luft/Boden-
Schießeinsätzen in Deutschland auf einzelne Plätze ist nicht möglich, da dieser von nicht
planbaren Faktoren wie Wetter, Verlegungen, Verfügbarkeit der jeweiligen
Schießplätze zur erforderlichen Zeit oder dem spezifischen Ausbildungsbedarf
für die einzelnen Besatzungen beeinflusst wird.
5. Hält das BMVg weiterhin an der Viertelparität der deutschen Luft-Boden-
Einsätze, verteilt auf Deutschland, Mittelmeer, Nordsee und Nordamerika
fest?
Das Bundesministerium der Verteidigung plant, wie in der Vergangenheit, etwa
drei Viertel der Luft/Boden-Schießausbildung für die
Kampfflugzeugbesatzungen der Bundeswehr im Ausland ohne gesondert festgelegte geographische Zu-
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ordnung durchzurühren. Das verbleibende Viertel der Einsätze wird sich auf die
drei Schießplätze in Deutschland (SIEGENBURG, NORDHORN, WITT-
STOCK) verteilen.
6. Auf welchen Vertragsgrundlagen nutzt die Bundesluftwaffe die Luft-
Boden-Schießplätze Holloman, Goose Bay, Terschelling, Vlieland, Röme und
Decimomannu und was ist in den jeweiligen Verträgen jeweils vorgesehen
über
– die Länge der Nutzungsdauer,
– den Einsatzumfang der Nutzungsdauer,
– Entschädigungsleistungen für die deutsche Nutzung,
– deutsche Teilfinanzierungen zum Aufbau der Schießanlagen im
Ausland?
US-Luftwaffenstützpunkt Hollomann:
Verträgsgruridlage ist die Vereinbarung v. 20. Mai 1994 zwischen dem
Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem
Department of the Air Force der Vereinigten Staaten von Amerika über den Betrieb von
Luftfahrzeugen der deutschen Luftwaffe vom Typ Tornado in den Vereinigten
Staaten auf dem Luftwaffenstützpunkt Hollomann, New Mexico (sog.
Hollomann-Tornado-Vereinbarung) mit drei Er-gänzungs- und
Änderungsvereinbarungen: erste und zweite Änderung jeweils vom 8. Juni 1998, dritte Änderung v.
6. April 1999 (Hollomann II).
– Die Vereinbarung ist gültig bis 31. Dezember 2019, solange der US-
Luftwaffenstütz-punkt Hollomann eine Luftwaffen-Flugbetriebseinrichtung ist.
Nach dem 31. Dezember 2019 wird die Vereinbarung automatisch für
aufeinanderfolgende Zeiträume von jeweils einem Jahr verlängert.
– Der Tornado-Flugbetrieb auf dem Luftwaffenstützpunkt ist gemäß der
Vereinbarung Aufgabe der deutschen Luftwaffe und wird unter ihrer Führung
durchgeführt. Der Flugbetrieb schließt Einsätze auf genehmigten
militärischen Übungsflugstrecken, in militärischen Übungsgebieten und auf
Schießplätzen ein. Zu den wichtigsten Einsatzarten gehören taktische Tiefstflüge in
Höhen von 100 Fuß über Grund, taktische Konturenflüge am Tage, bei
Nacht und unter Instrumentenflugbedingungen in einer Höhe von 200 Fuß
über Grund, der Einsatz von Übungs- und scharfer Munition einschließlich
Abfeuern von Flugkörpern des Typs AIM-9, EloKa-Einsätze (mit
Einschränkungen), verbundene Luftkriegsoperationen der USAF/Deutschen
Luftwaffe sowie Kombinationen dieser Einsatzarten. Vorgesehenen sind
jährlich insgesamt etwa 6.800 Einsätze für die deutsche Luftwaffe
einschließlich der Luft/Boden-Schießeinsätze.
– Das Bundesministerium der Verteidigung trägt für das Tornado-Programm
unter Führung der Deutschen Luftwaffe die Kosten für Betrieb und
Unterstützung. Dies geschieht in Übereinstimmung mit einem gemeinsam mit den
USA entwickelten fünfjährigen Finanzplan und auf der Grundlage von
Jahresfinanzplänen. In diese Kosten eingeschlossen sind auch solche für die
Bereitstellung beantragter Einrichtungen und Schießplatzkosten. Kosten im
Jahresfinanzplan, die für Betrieb und Instandsetzung der Einrichtungen und
für die Bereitstellung der gemeinsam in Anspruch genommen Leistungen
anfallen, werden von den US und der Bundesrepublik anteilsmäßig
getragen, entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme.
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– 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
Kanadischer Luftwaffenstützpunkt Goose Bay:
Vertragsgrundlagerf sind der Deutsch-Kanadische Notenwechsel über die
Fortsetzung der Ausbildung von Truppenteilen der Bundeswehr in Kanada vom
10.12.1992 und das „Memorandum of Understanding between the Department
of National Defence of Canada and the Secretary of State for Defence of the
United Kingdom of Great Britain and Northem Ireland and the Federal Ministry of
Defence of the Federal Republic of Germany and the Minister of Defence of the
Kingdom of the Netherlands conceming Allied Military Acti-vity at Goose Bay,
Canada“ vom 20.02.1996 mit Änderungsvereinbarungen vom 20. Juni 19967
vom 19. Juni 1997, vom 18. Juni 1998, vom 10. Juni 1999, vom 22. Juni 2000
(letzteres u.a. Beitrift von Italien).
– Geltungsdauer des Notenwechsels: bis 31.12.2003 mit Verlängerungsoption
um 5 Jahre; Geltungsdauer des Memorandum: bis 31.03.2006 mit
Verlängerungsoption um jeweils l Jahr.
– Die vertraglich zulässige Nutzung beinhaltet das gesamte Spektrum der
taktischen Ausbildung. Eine zahlenmäßige Obergrenze für die fliegerische
Nutzung durch die Bundeswehr ist vertraglich nicht festgelegt.
– Nach dem multilateralen Memorandum werden die Vollkosten für Nutzung
von Infrastruktur und für den Bezug von Waren und Leistungen in
Zusammenhang mit den Trainingsprogrammen von den fünf Vertragspartnern
gemäß ihrer Inanspruchnahme erstattet. Die Aufteilung von Kosten, die nicht
einem Teilnehmer zugeordnet werden können, erfolgt über einen
Teilungsschlüssel, der den Umfang der Aktivitäten im jeweiligen
Abrechnungszeitraum zugrundelegt. Nicht-Vertragspartner, die Einrichtungen in GOOSE
BAY als Gast nutzen, werden nach denselben Grundsätzen behandelt und
unterliegen im einzelnen Sondervereinbarungen.
Niederländischer Luft/Boden-Schießplatz Terschelling:
Der niederländische Luft/Boden-Schießplatz Terschelling wurde am 13. Juli
1995 geschlossen.
Niederländischer Luft/Boden-Schießplatz Vliehors:
Es besteht keine vertragliche Regelung.
Dänischer Luft/Boden-Schießplatz Rømø;
Der dänische Luft/Boden-Schießplatz Rømø wurde von der Luftwaffe nach 1996
nicht mehr genutzt. Es besteht keine vertragliche Regelung.
Italienischer Luftwaffenstützpunkt Decimomannu;
Vertragliche Grundlage ist das „Technical Arrangement between the Minister of
Defence of the Republic of Italy and the Federal Ministry of Defence of the
Federal Republic of Germany and the Commander, United States Air Forces in
Europe, regarding the Utilisa-tion ofthe Air Weapons Training Installation at
Decimomannu“ vom l. April 1998.
– Geltungsdauer des Abkommens: bis 31.12.2002 mit Verlängerungsoption
um 3 Jahre.
– Nutzungsumfang für Luft/Boden-Schießeinsätze: Abwurf von
Übungsbomben aus tiefen, mittleren und großen Höhen unter Anwendung verschiedener
Anflug- und Ab-wurfverfahren, Luft-Boden-Schießen mit Bordkanone auf
Zieltafeln, taktischer Tiefflug über Land und See (im geringen Umfang).
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Eine zahlenmäßige Obergrenze für die fliegerische Nutzung durch die
Bundeswehr ist vertraglich nicht festgelegt.
7. Ist die Einsatz-Reduktion oder die Aufgabe deutscher Luft-Boden-
Übungsplätze im Ausland vorgesehen?
Die Bundesrepublik Deutschland verfügt über keine eigenen Luft/Boden-
Schießplätze im Ausland. Nach derzeitiger Planung ist keine Reduzierung der
Nutzung der durch die Bundeswehr genutzten Luft/Boden-Schießplätze im
Ausland vorgesehen.
8. Sind Vertragsverlängerungen, Ausweitungen, Ausbauten (Holloman II)
oder gänzlich neue Luft-Boden-Schießplätze (Konya, Suda) für die
Bundesluftwaffe im Ausland vorgesehen?
Nach derzeitiger Planung wird, im Zusammenwirken mit der United States Air
Force, ein Luft/Boden-Schießplatz im Südosten des Fliegerischen
Ausbildungszentrums der Luftwaffe in Hollomann/USA ausgebaut. Dadurch sollen die dort
bestehenden bzw. vorhersehbaren Engpässe im Ausbildungsflugbetrieb,
insbesondere nach Herstellung der vollen Ausbildungskapazität (Hollomann II),
beseitigt werden.
Darüber hinaus bestehen von Seiten der Luftwaffe keine über die derzeitige
Nutzung ausländischer Schießplätze hinausgehenden Pläne zur Nutzung weiterer
ausländischer Luft/Boden-Schießplätze. Dies schließt allerdings die
gelegentliche Nutzung solcher Schießplätze, z. B. während Übungen oder
Staffelaustauschprogrammen mit anderen Nationen, nicht aus.
9. Welche Kompensationsleistungen wurden mit dem Ende des Soltau-
Lüneburg-Abkommens 1994 den britischen Nutzern von der Bundesregierung
in Aussicht gestellt?
Hat die Bundesregierung den britischen Streitkräften Ausgleichsleistungen
bereitgestellt?
Wenn ja, in welcher Form?
Die britischen Streitkräfte waren aufgrund des Soltau-Lüneburg-Abkommens
vom 3. August 1959 berechtigt, zwischen den Städten Soltau und Lüneburg auf
einer Fläche von 345 km2 Manöver und Übungen durchzuführen; rd. 4.700 ha
davon waren ihnen zur ausschließlichen Nutzung überlassen. Nach Wegfall des
militärischen Bedarfs und Beendigung des Soltau-Lüneburg-Abkommens sind
die militärischen Übungen im Soltau-Lüneburg-Gebiet mit Ablauf des 31. Juli
1994 schrittweise eingestellt worden. Als Folge der Beendigung des Soltau-
Lüneburg-Abkommens sind keinerlei Kompensationsleistungen und/oder
Ausgleichsleistungen seitens des Bundes an die britischen Streitkräfte geleistet
worden.
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10. Trifft es zu, dass auch in der deutsch-britischen Verwaltungsvereinbarung
von 1993 über die Nutzung der Nordhorn-Range eine
Kompensationsabsicht formuliert wurde?
Beabsichtigt die Bundeswehr, ihre bisherigen Luft-Boden-
Schießübungen von Nordhorn nach Wittstock zu verlegen?
Wenn ja, in welchem Umfang?
Die zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und der Royal Air Force
geschlossene deutsch-britische Verwaltungsvereinbarung vom 18. März 1993
über die Benutzung des den britischen Streitkräften zur ausschließlichen
Benutzung überlassenen LufWBoden-Schießplatzes Nordhorn enthält keine Regelung
über mögliche Kompensationen.
Die Bundesrepublik Deutschland plant, den verbleibenden Restanteil der Luft/
Boden-Schießausbildung auf die drei Übungsplätze Nordhorn, Siegenburg und
Wittstock zu verteilen, wie dies der Verteidigungsausschuss des Deutschen
Bundestages am 29. Oktober 1992 gefordert hat.
11. Treffen Medienberichte zu, die britischen Luftstreitkräfte würden sich ab
2002 gänzlich von Nordhorn zurückziehen?
Wenn ja, beabsichtigt die Bundesregierung, die Nordhorn-Range
weiterhin für Luft-Boden-Schießübungen zu nutzen (durch wen, in welchem
Umfang)?
Die letzten in Deutschland stationierten fliegenden Staffeln der britischen
Luftstreitkräfte werden im Laufe des Jahres 2001 in ihre Heimat zurückverlegt.
Durch den schon begonnenen Abzug der britischen Kampfflugzeugstaffeln wird
eine weitere Reduzierung der Belastungen erwartet. Noch weiter gehende
Entlastungen der Region um Nordhorn werden erst realisierbar, wenn Wittstock als
Luft/Boden-Schießplatz neben Siegenburg genutzt werden kann.
12. Beabsichtigt die Bundesregierung, in Wittstock auch alliierte
Kampfflugzeuge Luft-Boden-Schießübungen trainieren zu lassen?
Für einen Ausschluss alliierter Kampfflugzeugbesatzungen von Luft/Boden-
Schießeinsätzen in Wittstock gibt es, wie in der nachfolgenden Antwort zu Frage
13 ausführlich dargelegt wird, keinen Anlass.
13. Bedeutet die Regelung in Artikel 5 Abs. 3 des 2+4-Vertrages,
„Ausländische Streitkräfte und Atomwaffen oder deren Träger werden in diesem
Teil Deutschlands weder stationiert noch dorthin verlegt,“ aus der Sicht
der Bundesregierung, dass
– alliierte Kampfflugzeuge über Ostdeutschland keine Übungsflüge
durchführen dürfen,
– alliierte Kampfflugzeuge auch dann nicht in Wittstock trainieren
dürfen, wenn sie in Westdeutschland starten und wieder landen,
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– die Bundesluftwaffe keine Kampfflugzeuge in Ostdeutschland
stationieren wird, die – wie etwa der Tornado – als nukleare Trägersysteme
genutzt werden können,
– keine deutschen Tornados in Wittstock Luft-Boden-Schießübungen
trainieren dürfen?
Die Bestimmungen des Zwei-plus-Vier-Vertrags stehen Übungsflügen alliierter
Luftfahrzeuge in den neuen Bundesländern nicht grundsätzlich entgegen. Dies
gilt auch für die Nutzung des Schießplatzes in Wittstock.
Art. 5 Abs. 3 Satz 3 des Zwei-plus-Vier-Vertrags bezieht sich nach seinem
Wortlaut ausschließlich auf ausländische Streitkräfte. Für die Bundeswehr ergeben
sich Einschränkungen aus Art. 5 Abs. 3 S. l und 2. Danach können nach dem
Abschluss des Abzugs der sowjetischen Streitkräfte vom Gebiet der damaligen
Deutschen Demokratischen Republik und Berlins in diesem Teil Deutschlands
auch deutsche Streitkräfte stationiert werden, die in gleicher Weise militärischen
Bündnisstrukturen zugeordnet sind wie diejenigen auf dem übrigen deutschen
Hoheitsgebiet, allerdings ohne Kernwaffenträger. Darunter fallen nicht
konventionelle Waffensysteme, die neben konventionellen auch andere
Einsatzfähigkeiten haben können, die jedoch in diesem Teil Deutschlands für eine
konventionelle Rolle ausgerüstet und nur dafür vorgesehen sind.
Diese Beschränkungen stehen Luft-Boden-Schießübungen deutscher Tornados
in Wittstock nicht entgegen.
14. Entsprechen die fünf Waffeneinsatzverfahren, die die Bundesregierung
1994 für Wittstock vorsah (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine
Anfrage – Antwort: Bundestagsdrucksache 12/7143), noch der aktuellen
Planung?
In der von Ihnen angesprochenen Bundestagsdrucksache 12/7143 sind keine
Waffeneinsatzverfahren angesprochen worden.
Unabhängig davon ist unverändert geplant, nach Einrichtung des Luft/Boden-
Schießplatzes Wittstock alle taktischen Waffeneinsatzverfahren dort zu üben.
15. Sind darüber hinaus weitere Nutzungsarten von Wittstock nach
Planungen des BMVg möglich und/oder vorgesehen, insbesondere durch
Hubschrauber,
Artillerie,
Panzer,
Raketen,
Drohnen,
Marschflugkörper?
Wenn ja, in welchem Umfang?
Wenn nein, sind derartige Übungen auch für die Zukunft ausgeschlossen?
Gemäß Truppenübungsplatzkonzept sowie
Truppenübungsplatznutzungskonzept in der Fassung vom 30. März 1998 ist der Truppenübungsplatz Wittstock
vorrangig vorgesehen für die Nutzung als Luft/Boden-Schießplatz der Luftwaffe
und zu etwa 30 % als Übungsgelände für Heer und Luftwaffe im Gefechtsdienst
und für Gefechtsübungen einschließlich gepanzerter Truppenteile ohne Einsatz
von Übungs- / Gefechtsmunition bis Bataillonsebene. Dies schließt den Einsatz
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von Panzern, Artillerie, Hubschraubern und Flugabwehr-raketenverbänden ohne
scharfen Schuss ein.
16. Kann das BMVg in Wittstock ausschließen, dass Übungen zum Einsatz
von Nuklearwaffen stattfinden?
Siehe Antwort 14.
17. Welche Kosten sind dem Bund bislang durch den Rechtsstreit mit den
Anrainergemeinden entstanden?
Durch den angesprochenen Rechtsstreit sind dem Bund bis zum 26 09 2000
Kosten in Höhe von 160 367,46 DM entstanden.
18. Warum wurde 1992 nicht mit der Durchführung eines förmlichen
Planfeststellungsverfahrens begonnen, um dem Interesse der
Anliegergemeinde und der Bürgerinnen und Bürger bezüglich der vom Gesetzgeber
vorgesehenen Beteiligung zu entsprechen?
Der Deutsche Bundestag hat mit den Regelungen des Einigungsvertrages bzw.
des Gesetzes zum Deutsch-Sowjetischen Aufenthalts- und Abzugsvertrages eine
Regelung über die Fortnutzung militärischer Liegenschaften der ehemaligen
Westgruppe der sowjetischen Truppen (WGT) getroffen. Hiemach ist im Falle
einer Anschlussnutzung durch die Bundeswehr die Durchführung eines
Planfeststellungsverfahrens nicht erforderlich.
19. Warum hat die Bundeswehr bisher keine flächenmäßige
Munitionsbereinigung auf dem Übungsplatz vorgenommen?
Sieht die Bundesregierung darin keine Gefährdung des Lebens von
Soldaten, Wachschutzmitarbeitern, Forstarbeitern, Jägern u. a., die alle die
Erlaubnis von der Bundeswehr haben, das Gelände zu betreten?
Die Bundeswehr hat bisher keine flächenmäßige Munitionsräumung
durchgeführt bzw. durchführen lassen, da der gesamte Übungsplatz in dem nun vor dem
Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verwaltungsgerichtsverfahren
streitbefangen ist und daher auch die Eigentumsfragen noch nicht abschließend geklärt
werden konnten. Ungeachtet dessen wurden durch die Bundeswehr im Rahmen
der Maßnahmen im Altlastensofortprogramm 354,7 Tonnen Munition im Jahr
1993 entsorgt.
Ab dem Jahr 1994 bis heute wurde zur Gefahrenabwehr punktuell Munition
geräumt. Dies beschränkte sich auf Flächen, die zur Aufgabenerfüllung befahren
oder betreten werden müssen. Dabei wurden ca. 4 400 Stück Munition und 4, 9 to
Munitionsschrott entsorgt.
Die Bundeswehr hat für die derzeitige eingeschränkte Nutzung die durch
Munitionsaltlasten möglichen Gefahren auf dem Truppenübungsplatz weitestgehend
minimiert. Zum Schutz vor Gefahren durch Munitionsaltlasten wurden
nachstehend aufgeführte Maßnahmen durchgeführt bzw. Festlegungen getroffen:
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Untersuchung und Ermittlung von Altlastenverdachtsflächen durch IABG
OTTO-.,, BRUNN im Auftrage des Bundesministeriums für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit im Jahre 1993,
Sicherung der Grenzen des Truppenübungsplatzes gemäß Dienstvorschrift
durch Schilder, Schranken, Barrieren,
Warnung vor Gefahren auf dem Truppenübungsplatz und Information über
Betretungs-verbot halbjährlich in der örtlichen Presse,
Klassifizierung der Flächen des Truppenübungsplatzes nach
Munitionsbelastungsgra-den,
Erteilen eines B etretungs Verbotes für Flächen mit Blindgängerbelastung,
ständige Überprüfung und Aktualisierung der Dokumentation über
Munitionsaltlasten und Zusammenfassung vorliegender diesbezüglicher
Erkenntnisse,
regelmäßige Absuche freigegebener Wege durch Munitionsfachpersonal,
halbjährliche Belehrung des auf dem Truppenübungsplatz tätigen
Personenkreises über Gefahren und den Umgang mit aufgefundener Munition,
Belehrung aller, auch zeitweilig auf dem Truppenübungsplatz tätigen
Personen über vorhandene Munitionsaltlasten und konkrete Festlegung der zum
Betreten freigegebenen Wege/Bereiche,
Herausgabe von Befehlen der Truppenübungsplatzkommandantur mit einer
Gefahrenbewertung zum Schutz des Personals,
Planung und Anlegen von Brandschutzstreifen/Brandschutzriegeln zur
gefahrlosen Bekämpfung von möglichen Bränden auf dem
Truppenübungsplatz,
20. Welche Maßnahmen zum Schutz dieses Personenkreises sind bisher
getroffen worden?
Siehe Antwort auf Frage 19 .
Alle Personen, die auf dem Truppenübungsplatz dienstliche Tätigkeiten ausüben
und zum Betreten des Platzes berechtigt sind, werden durch den Kommandanten
nicht nur einmalig sondern wiederholt auf Gefahren, Erlaubnisse oder Verbote
zum Betreten der entsprechend gekennzeichneten Geländeflächen hingewiesen
und belehrt.
21. Wie ist der Stand bezüglich der Entwicklung einer Garnison in
Wittstock?
Welche Planungsleistungen wurden bisher erbracht?
Der Entwurf zum Truppenübungsplatzkonzept wurde am 30. Juni 1992 dem
Parlament und der Öffentlichkeit im Detail vorgestellt. Dabei wurde u.a. auch die
Absicht kundgetan, der Anregung der Landesregierung Brandenburg zu folgen
und in Wittstock nicht nur einen Übungsplatz zu errichten, sondern - als
Ausgleich für die Belastungen durch den Übungsplatzbetrieb in Wittstock - auch
rund 1000 Soldaten zu stationieren. Die Errichtung der Garnison in Wittstock ist
damit ergänzender Bestandteil des Truppenübungsplatzkonzeptes geworden, das
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dem Verteidigungsausschuss am 23. September 1992 zu einer weiteren und
abschließenden Beratung vorgetragen und - in diesen Punkten unverändert - am 14.
Januar 1993 vom Deutschen Bundestag gebilligt worden ist.
Zwischen der Möglichkeit zur Nutzung des Truppenübungs-/Luft/Boden-
Schießplatzes Wittstock und der Einrichtung einer Garnison in Wittstock besteht
daher ein Junktim. Sobald der Truppenübungs-/Luft/Boden-Schießplatz nutzbar
wird, ist die Errichtung einer Garnison in Wittstock geplant. Zur Belebung dieser
Garnison ist die Verlegung des Luftwaffenausbildungsbataillons aus Heideeck
vom Flugplatz Holzdorf nach Wittstock vorgesehen. Dafür ist zuvor die gesamte
erforderliche Infrastruktur -unter Nutzung noch verwendbarer Altinfrastruktur -
zu errichten. Die dadurch auf dem Flugplatz Holzdorf freiwerdende Infrastruktur
ist für das LTG 62 vorgesehen.
22. Inwieweit treffen Berichte zu, die besagen, dass Wittstock als
Schießübungsplatz der Krisenreaktionskräfte genutzt werden soll?
Die bisherige Trennung von Krisenreaktions- und Hauptverteidigungskräften
wird im Rahmen der Neuausrichtung der Bundeswehr aufgegeben. Unabhängig
davon gibt es für einen Ausschluss der bisherigen Krisenreaktionskräfte von
Übungen auf dem Truppenübungsplatz/ Luft/Boden-Schießplatz Wittstock
keinen Grund.
23. Welche Haushaltsmittel sind für den Schießplatz Wittstock/Dosse in der
mittelfristigen Finanzplanung des Bundesministers der Verteidigung
vorgesehen (bitte aufschlüsseln nach Neuinvestitionen, die den Luft-Boden-
Übungsbetrieb betreffen, nach Kosten für die Munitionsbereinigung und
nach Infrastrukturmaßnahmen in der Region Wittstock – Ruppin)?
Die geschätzten Kosten für den Ausbau der Garnison Wittstock
(Truppenunterkunft und Standortanlagen) sowie für den Truppenübungsplatz belaufen sich auf
ca. 219 Mio. DM, die für die Errichtung der Ziel- und Kontrolleinrichtungen auf
dem Luft/Boden-Schießplatz auf ca. 10 Mio. DM belaufen. Für die
Entmunitionierung des gesamten Übungsplatzes werden die Kosten auf 110 bis 330 Mio.
DM geschätzt.
24. Welche Auswirkungen wird es nach Auffassung der Bundesregierung auf
die Glaubwürdigkeit von Politikern haben, in Rechnung stellend, dass der
jetzige Verteidigungsminister als Oppositionsführer 1994 eine
Einstellung der militärischen Nutzung für den Fall seiner Wahl als
Bundeskanzler versprochen hatte und als Minister an der militärischen Nutzung des
Übungsplatzes festhält?
Die fliegenden Verbände von Luftwaffe und Marine sowie der Verbündeten
leisten einen wichtigen Beitrag im Rahmen der Verteidigungsvorsorge und des
Krisenmanagements für die Bundesrepublik Deutschland und für das Bündnis. Sie
können ihre Aufgaben aber nur dann erfüllen, wenn sie bereits im Frieden den
dafür erforderlichen Leistungsstand erhalten. Dies kann nur durch eine fundierte
und kontinuierliche Ausbildung im In- und Ausland gewährleistet werden.
Das Üben von Luft/Boden-Schießeinsätzen stellt einen Schwerpunkt der
militärischen Ausbildung der Besatzungen von Kampfflugzeugen dar. Dieses Training
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ist notwendig, um die Befähigung der Piloten zur Erfüllung ihrer Aufgaben im
Rahmen von Luft/Boden-Schießeinsätzen zu erreichen und zu erhalten.
Ohne die Möglichkeit zur Nutzung von Wittstock sind weitere substanzielle
Entlastungen der beiden anderen Luft/Boden-Schießplätze in Deutschland
(Siegenburg, Nordhorn) und damit eine gerechtere regionale Aufteilung der durch Luft/
Boden-Schießeinsätze in Deutschland entstehenden Belastungen nicht
realisierbar, was auch die heutige Bundesregierung akzeptiert.
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Anlage 1 zur Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage der PDS (bundestagsdrucksache 14/4120)
Luft/Boden-Schießeinsätze der Luftwaffe
* Stand August/2000
Anmerkung zu der Tabelle der Jahre 1996 bis 2000:
In dieser Aufstellung sind nur noch die Luft/Boden-Schießplätze aufgeführt, die in diesem ZEitraum durch die Luftwaffe
genutz werden
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Anlage 2 zur Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage der PDS (Bundestagsdrucksache 14/4120)
Luft/Boden-Schießeinsätze Alliierter in NORDHORN
* Stand August/2000
Luft/Boden-Schießeinsätze Allierter in SIEGENBURG
* Stand September/2000
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