Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
Drucksache
14/
5657
14. Wahlperiode
27. 03. 2001
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 14. März
2001 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jürgen Koppelin, Günther Friedrich
Nolting, Rainer Brüderle, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der F.D.P.
– Drucksache 14/5387 –
Waffen- und Munitionsschmuggel
Laut einem Artikel des Nachrichtenmagazins „DER SPIEGEL“ vom
5. Februar 2001 ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen Soldaten der
Bundeswehr, die in erheblichem Umfang Waffen, Munition und anderes
Kriegsmaterial aus dem Kosovo nach Deutschland geschmuggelt haben sollen. Darüber
hinaus behauptete das Nachrichtenmagazin, dass Bundeswehrsoldaten immer
wieder in größeren Mengen auch Zigaretten und Schnaps illegal aus dem
Einsatzgebiet in die Heimat bringen würden.
In Anbetracht der besonderen Gefährdung, des angeblich erheblichen
Umfangs an Schmuggel und des möglicherweise gefährdeten Ansehens von
Bundeswehrsoldaten im In- und Ausland fragen wir die Bundesregierung:
1. Trifft es zu, dass Bundeswehroffiziere in Suva Reka mit Hilfe des UCK-
Kommandeurs G. H. ein Sturmgewehr der Marke Kalaschnikow erworben
haben?
Ja.
2. Wurde versucht, diese Waffe nach Deutschland zu schmuggeln oder gab es
einen Befehl zur Ausfuhr dieser Waffe?
Ja, es wurde versucht diese Waffe nach Deutschland zu schmuggeln; es gab
keinen Befehl zur Ausfuhr dieser Waffe.
3. Trifft es zu, dass zwei Offiziere und zwei Feldwebel des 1. Kfor-
Kontingents in 10 094 Fällen gegen das deutsche Sprengstoffgesetz und in 7 144
Fällen gegen das Waffengesetz verstoßen haben?
Es liegt eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Darmstadt vom 2. Januar
2001 mit einem solchen Tatvorwurf, bei unterschiedlicher Tatbeteiligung vor.
Drucksache 14/
5657 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
4. In wie vielen Fälen wird insgesamt gegen Angehörige der Bundeswehr
wegen Wafen- und Munitionsschmuggel aus dem Kosovo ermitelt?
In drei Fälen.
5. In wie vielen Fälen sind die Ermitlungen bereits abgeschlossen, und
welche Urteile wurden gefält bzw. welche Maßnahmen getrofen?
In den o. a. drei Fälen waren insgesamt zehn Soldaten beteiligt.
Im Rahmen der strafrechtlichen Verfolgung liegt gegen einen Soldaten bereits
ein rechtskräftiges Strafurteil vor. Gegen sechs Soldaten haben die jeweils
zuständigen Staatsanwaltschaften Anklage erhoben und gegen drei Soldaten
dauern die staatsanwaltschaftlichen Ermitlungen noch an.
Im Rahmen der disziplinaren Verfolgung sind gegen sieben Soldaten durch die
jeweils zuständigen Einleitungsbehörden disziplinargerichtliche Verfahren
eingeleitet worden, gegen drei Soldaten dauern die disziplinargerichtlichen
Vorermitlungen noch an.
6. Welche Maßnahmen zur Verhinderung von Wafen- und
Munitionsschmuggel wurden seitens der Bundeswehr getrofen?
Die Vorgesetzten im Inland wie im Einsatzgebiet nutzen ale ihnen zur
Verfügung stehenden, vor alem präventive Mitel zur Verhinderung von Wafen- und
Munitionsschmuggel. Hierzu gehören u. a.:
● Belehrung aler für einen Auslandseinsatz eingeplanten Soldaten bzgl.
sämtlicher Zol-, Wafen- und strafrechtlicher bzw. dienstrechtlicher
Bestimmungen im Umgang mit Konsumgütern, Wafen und Munition,
● Aushang und das Verteilen entsprechender Merkbläter,
● Unterichte,
● Belehrung vor dem Rückflug durch eigens dafür ausgebildetes
Feldjägerdienstpersonal,
● Kontrole von Passagieren und Gepäck bei alen Flügen der Luftwafe vom
Einsatzgebiet nach Deutschland,
● Kontrolen durch Spürhunde sowie geplant mit Durchleuchtungsanlagen,
● Durchsuchung von Privatgepäck gemäß § 16 Wehrdisziplinarordnung
(WDO) bei Vorliegen eines konkreten Tatverdachtes.
7. Wurde oder werden von Bundeswehrangehörigen in größeren Mengen
Zigareten und Alkohol aus dem Kosovo geschmuggelt?
Es wurde vereinzelt festgestelt, dass Soldaten die zolfreien Mengen
geringfügig überschreiten. Derartige Verstöße werden durch die Zolbehörden
geahndet, die keiner Miteilungspflicht an die Bundeswehr unterliegen.
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 –
Drucksache
14/
5657
8. Wurde bzw. wird in Fällen des Zigaretten- oder Alkoholschmuggels aus
dem Kosovo grundsätzlich die Staatsanwaltschaft eingeschaltet oder
wurde bzw. wird im Rahmen der Wehrdisziplinarordnung geahndet?
Über eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft entscheidet der
Disziplinarvorgesetzte gemäß ZDv 14/3 B 115 Ziffer 4 unter Einbeziehung der einsatzbedingten
Modifikationen in eigener Zuständigkeit.
Grundsätzlich ist bei derartigen Zollverstößen davon auszugehen, dass ein
Soldat damit gleichzeitig auch ein Dienstvergehen verwirklicht, das nach Maßgabe
der WDO geahndet wird.
9. Finden Überwachungen, Überprüfungen und Ermittlungen gegen
verdächtige Bundeswehrangehörige in Bezug auf Schmuggel jeglicher Art bereits
im Kosovo statt?
Da Verstöße gegen Zollbestimmungen regelmäßig auch eine Verletzung von
Dienstpflichten darstellen, ist der nächste Disziplinarvorgesetzte gemäß § 28
Abs. 1 WDO bei Bekanntwerden von Tatsachen, die den Verdacht eines
Dienstvergehens rechtfertigen, verpflichtet, den Sachverhalt durch mündliche
oder schriftliche Vernehmungen aufzuklären.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 13 20, 53003 Bonn, Telefon (02 28) 3 82 08 40, Telefax (02 28) 3 82 08 44
ISSN 0722-8333]