Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 14/8262
14. Wahlperiode 19. 02. 2002
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend vom 15. Februar 2002 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Erika Reinhardt, Maria Eichhorn,
Dr. Maria Böhmer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 14/8157 –
Gegen die sexuelle Ausbeutung von Kindern – Konsequenzen aus dem
2. Weltkongress in Yokohama
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die sexuelle Ausbeutung von Kindern ist ein weltweit zu ächtendes Phänomen.
Obwohl seit dem 1. Weltkongress gegen sexuelle Ausbeutung von Kindern von
Stockholm im Jahre 1996 in 50 Staaten neue Gesetze gegen Kinderprostitution
verabschiedet und entsprechende Programme gestartet wurden, nahm die
sexuelle Ausbeutung von Kindern weiter zu. Nach Berechnungen von UNICEF
verdienen Verbrecherringe mit Kinderprostitution und Kinderpornographie jedes
Jahr mehr als 5,5 Mrd. Euro. Der 2. Weltkongress gegen sexuelle Ausbeutung
von Kindern ist in Yokohama mit einem Appell zum verstärkten Schutz von
Kindern weltweit beendet worden.
Kinderprostitution und Kindesmissbrauch nehmen gerade in Ländern und
Regionen mit bewaffneten Konflikten zu und werden gerade auch von
Bürgerkriegsparteien als Gewaltmittel benutzt. Dabei hat sich gezeigt, dass
Angehörige internationaler militärischer Missionen wie von VN-Friedenstruppen,
die in Konfliktgebieten eingesetzt sind, auf die Konfrontation mit Fällen von
Kindesmissbrauch und Kinderprostitution nur ungenügend vorbereitet sind.
Gerade auch UN-Blauhelmsoldaten tragen eine besondere Verantwortung
gerade gegenüber Kindern in Kriegs- und Nachkriegssituationen sowie
Flüchtlingslagern.
Zu den Ergebnissen der Konferenz zählt insbesondere die Feststellung, dass der
Missbrauch von Kindern über digitale Medien ein erschreckendes Ausmaß
angenommen hat. Mit enormer Geschwindigkeit hat sich das Internet zu einer
Brutstätte des internationalen Kindesmissbrauchs entwickelt. Im Kampf gegen
die Ausbeutung von Kindern im Internet fehlt es vor allem an technischen und
gesetzlichen Mitteln. Während noch vor wenigen Jahren Kinderpornographie
auf sehr dunklen Kanälen gehandelt wurde, entscheidet sich heute der Zugang
zu kinderpornographischem Material über das Vorhandensein und die Qualität
eines Internetanschlusses. Die Form des grenzüberschreitenden Internets
erfordert deshalb eine stärkere internationale Zusammenarbeit.
1. Wie beurteilt die Bundesregierung die Ergebnisse des 2. Weltkongresses
gegen kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern?
Die Bundesregierung bewertet die Ergebnisse des vom 17. bis 20. Dezember
2001 in Yokohama/Japan stattgefundenen 2. Weltkongresses gegen die
kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern als einen weiteren wichtigen Schritt zur
internationalen Verständigung über die notwendigen Maßnahmen zum Schutz
der Kinder vor sexueller Ausbeutung.
Auf dem 2. Weltkongress haben Regierungsvertreter von 134 Staaten,
internationale Organisationen sowie zahlreiche Nichtregierungsorganisationen eine
Vielzahl von gesetzlichen Maßnahmen, Informations- und Aufklärungskampagnen
sowie Hilfsprogramme zum Schutz von Kindern, die seit dem 1. Weltkongress
1996 in Stockholm getroffen wurden, diskutiert und Erfahrungen ausgetauscht.
Die deutsche Delegation wurde von der Bundesministerin für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend, Dr. Christine Bergmann, geleitet. Ihr gehörten neben
Vertretern des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
(BMFSFJ) und des Auswärtigen Amts (AA) zwei Nichtregierungsorganisationen
und zwei Jugendliche sowie sieben Mitglieder des Deutschen Bundestages an.
Der 2. Weltkongress hat deutlich gemacht, dass in den letzten Jahren eine größere
Sensibilisierung für die Problematik der sexuellen Ausbeutung von Kindern
erreicht und zahlreiche Maßnahmen ergriffen wurden. Gleichwohl sind weiterhin
verstärkte gemeinsame internationale Maßnahmen zur Prävention, zum
Opferschutz und zur Strafverfolgung unerlässlich, um die sexuelle Ausbeutung von
Kindern effektiv zu bekämpfen.
Mit dem Abschlussdokument „Globale Verpflichtung von Yokohama 2001“
werden die Ziele und die Verpflichtungen des 1. Weltkongresses von Stockholm
1996 erneut bekräftigt und die wichtigsten Schritte für die Zukunft zur
Bekämpfung des weltweiten Problems der sexuellen Ausbeutung von Kindern
festgeschrieben.
In der „Erläuternden Erklärung zur Globalen Verpflichtung von Yokohama“
haben Deutschland und die übrigen europäischen Länder (einschließlich der EU-
Beitrittskandidaten) ihre in dem Europäischen Aktionsplan von Budapest sowie
in der am 31. Oktober 2001 angenommenen Empfehlung 2001/16 des
Europarates zum Schutz der Kinder vor sexueller Ausbeutung festgelegten Ziele
nochmals als europäische Position in folgenden Grundsätzen bekräftigt:
– die Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung wird auf alle Formen sexueller
Gewalt und sexuellen Missbrauchs ausgedehnt,
– der Schutz des Kindes umfasst alle Jungen und Mädchen bis zum Alter von
18 Jahren in allen Ländern,
– die strafbaren Handlungen werden auf die verschiedenen Formen sexueller
Ausbeutung von Kindern, einschließlich ihrer internationalen und
grenzüberschreitenden Aspekte, durch die Schaffung einer exterritorialen
Verantwortlichkeit ausgeweitet, und ein Zusammenhang zwischen organisiertem
Verbrechen und zahlreichen Formen der sexuellen Ausbeutung von Kindern
wird anerkannt,
– die Maßnahmen zum Schutz der Kinder müssen in enger Zusammenarbeit
mit der Zivilgesellschaft durchgeführt werden,
– der Armutsbekämpfung und der Verbesserung der Gesundheit und der
Erziehung der Kinder muss hochrangige Priorität eingeräumt werden.
Die Bundesregierung wird sich auf der Sondergeneralversammlung der
Vereinten Nationen zu Kindern vom 8. bis 10. Mai 2002 in New York zusammen mit
den europäischen Ländern nachdrücklich dafür einsetzen, dass dem in
Yokohama geäußerten Handlungs- und Fortschrittswillen Rechnung getragen wird.
Die Bundesregierung hat sich darüber hinaus auf der multilateralen Konferenz
des Europarates zum Thema „Schutz der Kinder vor sexueller Ausbeutung“ am
20./21. November 2001 in Budapest intensiv engagiert und zu der Konferenz
einen Bericht über die in Deutschland ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung
von sexueller Gewalt gegen Kinder vorgelegt. Die Konferenz war zugleich die
regionale europäische Vorbereitungskonferenz zum 2. Weltkongress gegen die
kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern und endete mit der Annahme
eines regionalen Aktionsplans für Europa und Zentralasien.
Derzeit überarbeitet die Bundesregierung ihr nationales Arbeitsprogramm auf
Grundlage der Ergebnisse der im März 2001 in Berlin stattgefundenen nationalen
Nachfolgekonferenz zum Stockholmer Weltkongress von 1996, der europäischen
Konferenz „Schutz der Kinder vor sexueller Ausbeutung“ vom 20. bis 21.
November 2001 in Budapest sowie des 2. Weltkongresses in Yokohama, um die
Maßnahmen gegen Kindesmissbrauch, Kinderhandel und Kinderpornographie
weiter zu verstärken und in einem neuen Aktionsplan zu fokussieren.
2. Welche konkreten Schritte plant die Bundesregierung, um Betreiber von
Netzwerken wie auch Hersteller von Computern und Software stärker in
die Verantwortung zur Bekämpfung der Kinderpornographie im Internet zu
nehmen?
Die Verbreitung von Kinderpornographie über das Internet ist eine besonders
schwere und verabscheuungswürdige Straftat und wird in Deutschland
entsprechend strafrechtlich verfolgt. Hier besteht keine Regelungslücke. Alle Beteiligten
sind aufgefordert, das im Rahmen der technischen Möglichkeiten und der
Zumutbarkeit Liegende zu tun, um die Verbreitung von Kinderpornographie und
anderen allgemein rechtswidrigen Inhalten zu unterbinden. Die Frage der
rechtlichen Verantwortlichkeit für die jeweiligen Inhalte ist jedoch unabhängig davon
zu sehen. Hier bestehen die haftungsprivilegierenden Vorschriften der §§ 8 bis 11
des Teledienstegesetzes (TDG), die sich eng an die entsprechenden Vorgaben der
europäischen Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlamentes und des
Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der
Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs im
Binnenmarkt halten. Danach besteht keine Verpflichtung der Diensteanbieter, die von
ihnen übermittelten und gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach
Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.
Allerdings bleiben die Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von
Informationen nach den allgemeinen Gesetzen auch im Falle der
Nichtverantwortlichkeit unberührt. Damit besteht insbesondere die Möglichkeit, dass
Ordnungsbehörden von Netzwerkbetreibern die Sperrung rechtswidriger Inhalte
durch eine entsprechende Verfügung verlangen.
3. Welchen möglichen Nutzen sieht die Bundesregierung im Einsatz so
genannter Filtersoftware gegen die Verbreitung von Kinderpornographie und
inwieweit erscheint es aus Sicht der Bundesregierung sinnvoll, einen
solchen Einsatz zum Beispiel in Schulen, Universitäten, Internetcafes oder
Firmen zwingend vorzuschreiben?
In der Anwendung von Filtertechnologien auf der Nutzerseite liegt keine
angemessene Maßnahme gegen die Verbreitung von Kinderpornographie, da durch
Filtertechnologien gegen die eigentliche Verbreitung nichts unternommen wird.
Nach Erkenntnissen der Bundesregierung ist vielmehr davon auszugehen, dass
pädophile Straftäter über einen privaten Internet-Zugang verfügen und diesen für
die Verbreitung kinderpornographischer Dateien nutzen. Gegen die Verbreitung
von Kinderpornographie müssen anbieterseitige Maßnahmen im Vordergrund
stehen (siehe hierzu auch die Antwort zu Frage 4). Es wäre zudem wegen der vom
Gesetzgeber geforderten Technologieneutralität unzweckmäßig und würde die
weitere technologische Entwicklung in diesem Bereich behindern, wenn der
Gesetzgeber den Einsatz bestimmter Filterlösungen zwingend vorschriebe.
4. Wie und mit welchen Ergebnissen ist das von der Bundesregierung in
Auftrag gegebene und im Dezember 1999 von der Secorvo Security Consulting
GmbH vorgelegte Gutachten „Jugendschutz und Filtertechnologien im
Internet“ ausgewertet worden und welche konkreten Schlussfolgerungen und
Maßnahmen hat die Bundesregierung im Bereich des Jugendschutzes und
insbesondere hinsichtlich des Schutzes der sexuellen Integrität von Kindern
und Jugendlichen daraufhin getroffen?
Filtertechnologien sind Maßnahmen des technischen Selbstschutzes. Sie bieten
dem Internet-Nutzer die Möglichkeit, Inhalte, die ihm bedenklich erscheinen,
von vornherein auszuschalten, wenn er dies will. Damit können
Filtertechnologien geeignete Verfahren für Eltern sein, die den Umgang von Kindern und
Jugendlichen mit dem Internet kontrollieren wollen. Das Gleiche gilt für
Einrichtungen, die Kinder und Jugendliche zu beaufsichtigen haben und ihnen den
Zugang zum Internet ermöglichen (z. B. Schulen, Bibliotheken, Internet-Cafés),
dabei jedoch eine Kontrolle ausüben müssen. Im Gegensatz dazu stehen zur
Verhinderung der Verbreitung allgemein rechtswidriger Inhalte, wie z. B.
Kinderpornographie, anbieterseitige Maßnahmen im Vordergrund.
Die Secorvo Studie sollte im Rahmen der Evaluierung des Informations- und
Kommunikations-Dienstegesetzes (IuKDG) eine Bestandsaufnahme zu den
vorhandenen Verfahren liefern. Die Bundesregierung hat die Ergebnisse der Studie
im IuKDG-Bericht – Bundestagsdrucksache 14/1191 – dargestellt. Festzuhalten
bleibt danach, dass die vorhandenen Filtertechnologien bis heute aufgrund ihres
eingeschränkten Nutzens nur als ergänzende Maßnahme für
Jugendschutzzwecke geeignet sind. Vor allem ist die Wirtschaft gefordert, geeignete Produkte
einschließlich eines Kennzeichnungssystems für Inhalte-Angebote zu
entwickeln. Die Ansätze hierzu – insbesondere in Fortsetzung der D-21-Initiative –
werden von der Bundesregierung aufmerksam verfolgt und begleitet.
Darüber hinaus geht es im Rahmen der laufenden Überlegungen zwischen Bund
und Ländern zur Novellierung des Jugendmedienschutzrechtes auch um die
Frage, wie die Anstrengungen der Wirtschaft in diesem Bereich durch rechtliche
Vorgaben sinnvoll flankiert werden können.
Zum Schutz der sexuellen Integrität von Kindern und Jugendlichen wird auf die
Antwort zu Frage 8 verwiesen.
5. Welche konkreten Sanktionen will die Bundesregierung vorschlagen, um
zukünftig Druck auf kommerzielle Nutznießer des Internets im Bereich der
Kinderpornographie ausüben zu können?
Am 21. Dezember 2001 ist das Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für
den elektronischen Geschäftsverkehr in Kraft getreten.
In den § 8 ff. TDG ist nunmehr die Verantwortlichkeit der Diensteanbieter für
Informationen in elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten
neu und gegenüber der Vorgängerregelung des § 5 TDG klarer geregelt worden.
Danach besteht für die Diensteanbieter die volle Verantwortlichkeit für die von
ihnen selbst bereitgehaltenen eigenen Informationen. Zwar sind die
Diensteanbieter darüber hinaus nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder
gespeicherten fremden Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu
forschen, die auf rechtswidrige Taten hinweisen (§ 8 Abs. 2 TDG), doch müssen
sie, wenn sie – z. B. durch Hinweise von Strafverfolgungsbehörden,
Jugendschutzeinrichtungen oder Bürgerinnen und Bürgern – Kenntnis über von ihnen
gespeicherten rechtswidrigen Handlungen oder Informationen erlangen,
unverzüglich die Informationen entfernen oder den Zugang zu ihnen sperren. Kommen
sie dieser Verpflichtung nicht nach, könnten sich zum einen die Diensteanbieter
gegebenenfalls selbst strafbar machen. Die Sperrung der Informationen könnte
zum anderen in diesem Falle durch die zuständigen Ordnungsbehörden erfolgen.
Eine weitere – darüber hinausgehende – Neuregelung ist zurzeit nicht
beabsichtigt.
6. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung in diesem Zusammenhang
der Überwachung der Kriminalität im Datennetz zu, wie sie der Europarat
vor wenigen Wochen vereinbart hat?
Deutschland hat Ende letzten Jahres das Europarats-Übereinkommen über
Datennetzkriminalität („Convention on Cyber Crime“) gezeichnet. Dieses enthält
zum einen Bestimmungen zur Schaffung eines gemeinsamen
materiellstrafrechtlichen Mindeststandards im Bereich des Computer- bzw.
Telekommunikationsstrafrechts, darunter auch eine Vorschrift zur Strafbarkeit von durch Nutzung von
Computersystemen begangenen kinderpornographischen Delikten (Anbieten,
Verbreiten, Herstellung, Besitz usw. von kinderpornographischen
Darstellungen). Zum anderen schafft es gemeinsame Grundlagen für effektive und rasche
strafrechtliche Ermittlungen in Computersystemen und eine verbesserte
internationale Zusammenarbeit in einschlägigen Strafsachen.
Die Bundesregierung hat die Arbeiten an diesem wichtigen Vorhaben von
Anfang an wesentlich voran getrieben und sehr aktiv mitgeprägt. Sie ist überzeugt
davon, dass bei Zeichnung und Ratifikation eines solchen internationalen
Rechtsinstruments durch möglichst viele Staaten (die Konvention steht auch
Nichtmitgliedern des Europarates zur Zeichnung offen) die Bekämpfung solcher
Delikte erheblich erleichtert wird. Dies gilt nicht nur aufgrund der erforderlichen
Angleichung des materiellen Strafrechts, sondern insbesondere auch durch die
erforderliche Schaffung von Regelungen zur Rechtshilfe und eines effektiven
Instrumentariums für die Strafverfolgungsbehörden in allen Staaten, z. B. die
Möglichkeit zur beschleunigten Sicherung von Datenspuren, die die aufgrund
der grenzüberschreitenden Natur dieser Delikte immer wichtiger werdende
praktische Zusammenarbeit erheblich erleichtern wird. Sobald die Vertragsstaaten
entsprechende Ausführungsgesetze erlassen haben, wird die Aufklärung und
Verfolgung dieser Delikte nicht mehr so leicht an den Landesgrenzen haltmachen
können.
Für eine effiziente Gestaltung des gemeinsamen Vorgehens gegen
Kinderpornographie im Internet ist u. a. von entscheidender Bedeutung, den Austausch von
Daten über Internet nachvollziehen zu können, um die Urheber strafrechtlich
relevanter Informationen und ihre Datenübertragungswege ausfindig zu machen.
Die Bundesregierung arbeitet im Rahmen der G8-Staaten daran mit, international
einheitliche Profile für Verbindungsdaten und deren Speicherung zum Zwecke
der Strafverfolgung zu erstellen.
7. Welche Schritte plant die Bundesregierung, um eine engere internationale
Zusammenarbeit zur Bekämpfung der Kinderpornographie im Internet
voranzubringen?
Die Bundesregierung arbeitet auf verschiedenen internationalen Ebenen daran
mit, eine effiziente zwischenstaatliche und multilaterale Zusammenarbeit zur
Bekämpfung der Kinderpornographie im Internet zu entwickeln. In jüngster
Vergangenheit wurden im Rahmen der Vereinten Nationen, des Europarates und der
Europäischen Union eine Reihe von Maßnahmen veranlasst, die der
Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung
der sexuellen Ausbeutung von Kindern, einschließlich der Verbreitung
kinderpornographischer Darstellungen im Internet, dienen. Zweck dieser
internationalen Maßnahmen ist es vor allem, Standards im strafrechtlichen Bereich,
insbesondere Tatbestände und Pönalisierungsverpflichtungen festzulegen, auf deren
Grundlage die Strafverfolgung effizienter gestaltet werden kann, sowie den
Opferschutz für die Kinder zu verbessern. Neben den bereits in der Antwort zu
Frage 6 erwähnten Projekten sind hier vor allem das Fakultativprotokoll zum
Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes betreffend
den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie
und die Empfehlung des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller
Ausbeutung zu nennen. Zudem wird gegenwärtig in den Gremien des Rates der
Europäischen Union ein Rahmenbeschluss zur Bekämpfung der sexuellen
Ausbeutung von Kindern und von Kinderpornographie verhandelt. Der Entwurf des
Rahmenbeschlusses sieht eine Angleichung der strafrechtlichen Bestimmungen
der Mitgliedstaaten der EU auch dahingehend vor, das Herstellen, das Verbreiten,
den Erwerb und den Besitz von Kinderpornographie unabhängig davon unter
Strafe zu stellen, ob sie unter Verwendung eines EDV-Systems begangen wurden.
Die Initiative für diesen Rahmenbeschluss geht u. a. auf den Beschluss des Rates
der EU zur Bekämpfung der Kinderpornographie im Internet vom 29. Mai 2000
zurück. Jener Beschluss enthält Maßnahmen zur Effektivierung der
Strafverfolgung und zur Verbesserung der Prävention.
8. Plant die Bundesregierung im nationalen Rahmen den Jugend- und
Jugendmedienschutz auszuweiten, und wenn ja, welche konkreten Schritte sind
insbesondere hinsichtlich des Schutzes der sexuellen Integrität von Kindern
und Jugendlichen geplant?
Zur weiteren Verbesserung des Schutzes der sexuellen Integrität von
Minderjährigen beabsichtigt die Bundesregierung in Umsetzung der in der Antwort zu
Frage 7 genannten internationalen Maßnahmen insbesondere, den
Anwendungsbereich der Strafvorschriften über die Verbreitung, die Herstellung, den Erwerb
und den Besitz kinderpornographischer Schriften in § 184 Abs. 3, 4 und 5
Strafgesetzbuch (StGB) auf Schriften auszudehnen, die den sexuellen Missbrauch
von Jugendlichen unter achtzehn Jahren zum Gegenstand haben.
Des Weiteren plant die Bundesregierung, das Gesetz zum Schutze der Jugend in
der Öffentlichkeit (JÖSchG) sowie das Gesetz über die Verbreitung
jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GjS) neu zu regeln. Im Rahmen
der Neuregelung des GjS ist eine nebenstrafrechtliche Regelung gegen die
missbräuchliche Darstellung von Kindern und Jugendlichen in unnatürlicher,
geschlechtsbetonter Körperhaltung vorgesehen. Der Inhalt solcher Abbildungen
richtet an Kinder und Jugendliche die Botschaft, für sich selbst in bestimmten
Situationen eine Rolle als Anschauungsobjekt zu akzeptieren und auf die
unbedingte Unverletzlichkeit der eigenen Menschenwürde zu verzichten. Diese
Darstellungen sollen deshalb zu den jugendgefährdenden Medien zählen, die
kraft Gesetzes indiziert sind und damit den Abgabe-, Vertriebs- und
Werbebeschränkungen des Gesetzes unterliegen, so dass bei Zuwiderhandlungen eine
Strafbarkeit gegeben ist.
9. Hält die Bundesregierung die personelle und technische Ausstattung der
deutschen Polizei und Ermittlungsbehörden bei der Bekämpfung der
Kinderpornographie im Internet für ausreichend?
Die Frage betrifft vorwiegend Zuständigkeiten der Bundesländer, die in
Deutschland die originären Ermittlungskompetenzen für die Strafverfolgung von
Internet-Delikten haben. Die Bundesländer entscheiden daher auch über die
personelle und finanzielle Ausstattung ihrer Polizei im Bereich der Bekämpfung der
Kinderpornographie im Internet. Erkenntnisse liegen der Bundesregierung
hierzu nicht vor.
Die Bundesregierung kann insofern nur zum Bereich des Bundeskriminalamtes
(BKA) Stellung nehmen. Sie misst der dortigen personellen und technischen
Ausstattung zur Verbesserung der Bekämpfung der Kinderpornographie im
Internet hohe Bedeutung bei. Im Rahmen der „Zentralstelle für anlassunabhängige
Recherche in Datennetzen“ (ZaRD) sowie im Bereich der
Sexualstraftatenermittlung sind Beamte in erheblicher Zahl mit kinderpornographischen
Sachverhalten im Internet befasst. Nach Auffassung der Bundesregierung sind effektive
Recherchen und Ermittlungen angesichts der riesigen Datenmengen des
Internets nur mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erreichen. Dem BKA steht daher
moderne Hard- und Software zur Verfügung, etwa die Software PERKEO.
PERKEO untersucht Dateien auf kinderpornographische Inhalte. Vom
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik wird dem BKA darüber hinaus die
Meta-Suchmaschine INTERMIT, die es ermöglicht, das Internet weitgehend
automatisiert und systematisch nach verbotenen Inhalten zu durchsuchen, zur
Verfügung gestellt.
Dass die Bundesregierung dem personellen und technischen Bedarf in diesem
Bereich Rechnung trägt, zeigt sich auch an der geplanten Einrichtung eines
Kompetenzzentrums für Informations- und Kommunikationstechnologie (Technisches
Servicezentrum IuK) beim BKA. Das Technische Servicezentrum IuK befindet
sich derzeit in der Aufbauphase und wird nach Aufnahme des Wirkbetriebs
bereits vorhandene Kompetenz und Aufgaben bündeln und insbesondere die
Kompetenz und technische Unterstützung bei Ermittlungen im Internet
systematisch weiter ausbauen.
10. Wie sieht das konkrete Ausbildungsprogramm eines deutschen Soldaten,
der im Rahmen einer internationalen militärischen Mission in
Konfliktgebieten eingesetzt ist, aus, hinsichtlich des Schutzes und Umgangs mit
Kindern in bewaffneten Konflikten und Nachkriegssituationen?
Die einsatzvorbereitende Ausbildung ist so konzipiert, dass sowohl dem
Schutzbedürfnis der Kinder als auch dem Aspekt der sexuellen Ausbeutung von
Kindern Rechnung getragen wird, so z. B.
l im Rechtsunterricht im Rahmen der Themen „Rechtsstellung des Soldaten“
und „Verhältnis zur Bevölkerung“,
l beim Thema „Land und Leute“ im Rahmen der Verhaltensmaßregeln
gegenüber der Zivilbevölkerung,
l bei der Unterrichtung zur „Landeskunde“, speziell beim Thema
„Kriminalität und Verbreitung der Prostitution“,
l beim Thema „Umgang mit Stress und Unwägbarkeiten“ in der Behandlung
der Problematiken „lange Abwesenheit“, „Trennung vom Lebenspartner“
sowie „Stressor Sexualität“,
l in der politischen Bildung bei der Unterrichtung „Wofür dienen wir –
Selbstverständnis des deutschen Staatsbürgers in Uniform und seine Wirkung im
Einsatz“ sowie „Der Soldat als Repräsentant der Bundesrepublik
Deutschland und als Sinnbild des demokratischen Staates“.
Während der Einweisung des Vorgesetzten am Zentrum Innere Führung wird die
Thematik „Sexualität“ im Rahmen verschiedener Ausbildungsveranstaltungen
behandelt, insbesondere wurde ein neues Unterrichtsmodul „Umgang mit
Sexualität in besonderen Lebenssituationen des Soldaten“ (Arbeitstitel) erarbeitet und
die Frage „Treue und Umgang mit Sexualität“ u. a. auch durch die
Militärseelsorge vertieft. Die Vorgesetzten geben diese Informationen im Rahmen des
Unterrichts an die unterstellten Soldaten weiter.
11. Wie beurteilt die Bundesregierung das in Schweden zusammen mit der
Kinderrechtsorganisation „Rädda Barnen“ seit mehreren Jahren
durchgeführte und fortentwickelte Ausbildungsprogramm für schwedische
Blauhelmsoldaten?
Aus Sicht des Bundesministeriums der Verteidigung sind die in Schweden
zusammen mit der Kinderrechtsorganisation „Rädda Barnen“ entwickelten
Ausbildungsprogramme für schwedische Blauhelmsoldaten eine hilfreiche Anregung
für die bestehenden Ausbildungsprogramme in der Bundeswehr. Soweit möglich,
wurden und werden Anregungen in die eigene Ausbildung integriert, da die
Bundeswehr ihre Ausbildung ständig an geänderte Rahmenbedingungen anpasst.
Hierbei wird jede konstruktive Anregung genutzt.
Durch Teilnahme an VN-Lehrgängen in Schweden und anderen Nationen wird
darüber hinaus ein permanenter Erfahrungsaustausch gefördert.
12. Wie beurteilt die Bundesregierung die Wirksamkeit des
Fakultativprotokolls zur Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen betreffend
Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornographie hinsichtlich seiner
Zielsetzungen und hinsichtlich bereits bestehender internationaler
Vorgaben und Standards?
Die Bundesregierung unterstützt mit Nachdruck die mit dem Fakultativprotokoll
verfolgten Ziele. Es ergänzt das Übereinkommen über die Rechte des Kindes um
Maßnahmen zum Schutz des Kindes vor Kinderhandel, Kinderprostitution und
Kinderpornographie und dient der Verbesserung der weltweiten
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern. Das
Fakultativprotokoll setzt Mindeststandards, indem es die Begriffe des Kinderhandels
(bzw. des Verkaufs von Kindern), der Kinderprostitution und der
Kinderpornographie definiert und die Staaten verpflichtet, entsprechende Handlungen unter
Strafe zu stellen, und Aussagen trifft zur Verfolgung von Auslandstaten, zur
strafrechtlichen Zusammenarbeit (Auslieferung und Rechtshilfe), zu
Opferschutz und Opferhilfe, zu Maßnahmen der Vorbeugung sowie zur internationalen
Kooperation und Koordinierung. Das Fakultativprotokoll steht allen Staaten
offen, die Vertragsparteien des Übereinkommens über die Rechte des Kindes
sind oder es unterzeichnet haben. Die Bundesregierung ist davon überzeugt, dass
eine Vielzahl von Staaten das Fakultativprotokoll ratifizieren bzw. ihm beitreten
wird. Die Bundesrepublik Deutschland hat das Fakultativprotokoll bereits im
September 2000 anlässlich des Milleniumgipfels der Vereinten Nationen in New
York gezeichnet; Ratifikation und innerstaatliche Umsetzung sind in
Vorbereitung.
13. Wird die Bundesregierung – auch im Hinblick darauf, dass der
Kindesmissbrauch in öffentlichen Ansprachen der Bundesministerin für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend, Dr. Christine Bergmann, unterschiedslos als
Verbrechen bezeichnet wird – die Grundfälle des sexuellen Missbrauchs
von Kindern (§ 176 Abs. 1 und 2 Strafgesetzbuch) auch im Gesetz als
Verbrechen kennzeichnen?
Im Rahmen einer weiteren Überarbeitung des Besonderen Teils des
Strafgesetzbuches werden die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung überprüft.
Hierzu gehört auch die Strafandrohung des § 176 Abs. 1 StGB.
14. Sieht die Bundesregierung in der Telefonüberwachung eine geeignete
Maßnahme, um Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern und der
Verbreitung von Kinderpornographie aufzuklären, und falls ja, weshalb
verweigert sie den Strafverfolgungsbehörden dieses Instrumentarium in
solchen Fällen, in denen die Aufklärung auf andere Weise aussichtslos
oder wesentlich erschwert ist?
Den Strafverfolgungsbehörden steht ein weitreichendes Instrumentarium von
– auch verdeckten – Ermittlungsmaßnahmen zur Bekämpfung des sexuellen
Missbrauchs von Kindern und der Verbreitung von Kinderpornographie zur
Verfügung.
Neben der Durchsuchung von Wohnungen und Computern und der
Beschlagnahme insbesondere von Bilddateien kinderpornographischen Inhalts ist gerade
auch an das Recht der Strafverfolgungsbehörden zu denken, Auskunft über
Telekommunikationsverbindungsdaten zu verlangen (§§ 100g, 100h
Strafprozessordnung – StPO). Auf diese Weise können eventuelle Kontaktpersonen eines
Verdächtigen ermittelt und beispielsweise im Internet tätige Händlerringe
aufgedeckt werden. Daneben liegt in solchen Fällen auch der Einsatz nicht offen
ermittelnder Polizeibeamter, beispielsweise als Scheinkäufer kinderpornographischen
Materials, nahe. Schließlich kommt die Anordnung einer
Telekommunikationsüberwachung in Betracht, wenn Kinderpornographie gewerbs- oder bandenmäßig
verbreitet wird (§ 184 Abs. 4 StGB) und der Verdacht der Bildung einer
kriminellen Vereinigung besteht.
Die Bundesregierung wird auf der Grundlage empirisch gesicherter
rechtstatsächlicher Erkenntnisse entscheiden, inwieweit eine Ausdehnung des bereits
heute bestehenden Einsatzbereichs der Telekommunikationsüberwachung einen
wirksamen Beitrag zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern
leisten und den mit dieser Maßnahme regelmäßig verbundenen Eingriff in das
Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 Grundgesetz) auch völlig unverdächtiger
Kontaktpersonen des Beschuldigten rechtfertigen kann. Der vom Bundesministerium der
Justiz beim Max-Planck-lnstitut für ausländisches und internationales Strafrecht
in Freiburg in Auftrag gegebenen Untersuchung zur „Rechtswirklichkeit und
Effizienz der Überwachung der Telekommunikation nach den §§ 100a, 100b
StPO und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen“ wird hierbei besondere
Bedeutung zukommen.
15. Wie beurteilt die Bundesregierung bezüglich der Prävention und
Aufklärung über die sexuelle Ausbeutung von Kindern durch Tourismus- und
Internetunternehmen die Verhaltenskodizes im Reise- und
Tourismussektor und hält sie diese für ausreichend?
Der vom Deutschen Reisebüro und Reiseveranstalter Verband e. V. (DRV)
gemeinsam mit ECPAT Deutschland im Januar 2001 verabschiedete
Verhaltenskodex für die Mitglieder des DRV zum Schutz der Kinder vor sexueller
Ausbeutung bietet eine gute Grundlage für die Prävention und Aufklärung im Reise- und
Tourismussektor. Die Bundesregierung sieht darin ein wirksames und
ausreichendes Instrument, mit dem die Reiseindustrie aktiv gegen die sexuelle
Ausbeutung von Kindern eintritt.
Der DRV vertritt die Interessen von mehr als 4 200 deutschen Reiseveranstaltern
und Reisebüros im nationalen und internationalen Bereich, die durch ihre DRV-
Mitgliedschaft dem Verhaltenskodex unterliegen. Die Bundesregierung verfolgt
die Umsetzung des Verhaltenskodexes aufmerksam; über die durchgeführten
Maßnahmen wird der DRV zu gegebener Zeit berichten.
16. Beabsichtigt die Bundesregierung vorgenannte Verhaltenskodizes zu
fördern bzw. die Tourismus- und Internetunternehmen zur Aufklärungsarbeit
zu verpflichten?
Die Bundesregierung fördert bereits die Umsetzung des in der Antwort auf die
Frage 15 genannten Verhaltenskodexes. Mit finanzieller Unterstützung des
BMFSFJ und der Europäischen Kommission hat ECPAT Deutschland das
Projekt „Prävention und Bekämpfung von Kindesmissbrauch durch Sextouristen –
Einführung und Erprobung eines Verhaltenskodexes für Reiseunternehmen“
durchgeführt und in diesem Rahmen gemeinsam mit dem DRV Schulungsmaterial
für die Reisebranche unter dem Titel „Aktiv zum Schutz der Kinder vor sexueller
Ausbeutung“ herausgegeben.
In der weiteren Umsetzung dieses Kodexes haben ECPAT Deutschland, der DRV
und die Geschäftsstelle der Polizeilichen Kriminalprävention der Länder und des
Bundes wiederum mit finanzieller Unterstützung der Bundesregierung (BMFSFJ)
im November 2001 ein sechsseitiges Faltblatt veröffentlicht, das ab der
Wintersaison 2001/2002 deutschen Urlaubern mit auf die Reise gegeben oder durch
Reiseleiter im Zielland an deutsche Urlauber verteilt wird. Das Faltblatt klärt über
die Problematik der Kinderprostitution in einigen Reiseländern auf und weist auf
Institutionen und Ansprechpartner hin, die sachdienliche Hinweise bei Verdacht
auf strafbare Handlungen entgegennehmen.
Diese Maßnahmen zeigen, dass die von der Tourismusindustrie mit dem
Verhaltenskodex eingegangenen Selbstverpflichtungen akzeptiert und auch umgesetzt
werden. Eine – darüber hinausgehende – Verpflichtung der
Tourismusunternehmen durch die Bundesregierung zur Aufklärungsarbeit ist daher nicht angezeigt.
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