[Deutscher Bundestag Drucksache 16/7423
16. Wahlperiode 04. 12. 2007 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Lötzer, Dr. Barbara Höll,
Werner Dreibus, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 16/7196 –
Missbrauch der EU-Niederlassungsfreiheit durch Scheinselbständigkeit
im Baubereich
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung hat sich gemeinsam mit den Tarifparteien des
Baugewerbes dazu verpflichtet für die Einhaltung der Mindestlöhne zu sorgen. Im
deutschen Baugewerbe wird aber zunehmend mit vorgeblich selbständigen
Wanderarbeitern aus den neuen EU-Staaten der geltende Mindestlohn unterlaufen.
So wurden im September 13 rumänische und 16 polnische Arbeiter auf der
Prestigebaustelle von Karstadt in Essen über Wochen nicht vergütet. Erst mit
Hilfe der zuständigen Gewerkschaft IG BAU und dem für diese Arbeitnehmer
gegründeten „Europäischen Verband der Wanderarbeiter“ (EVW) konnten die
ausstehenden Löhne i. H. v. 65 000 Euro netto vom Generalunternehmen
Bilfinger Berger „erstritten“ werden.
Der Subunternehmer Osha-Bau aus Berlin hatte die Arbeiter in Unkenntnis der
Rechtslage dazu bewegt so genannte Gewerbeanmeldungen zu unterschreiben.
Somit galten diese als Selbständige (vgl. Berichterstattung WDR, 21., 22., 25.,
und 26. September 2007). Als „Einzelunternehmer“ sollen sie dann
Werkverträge auf Baustellen abarbeiten. In der Folge wurde der Mindestlohn
unterschritten und zum Teil Stundenlöhne von nur 1,48 Euro ausbezahlt. Die
Auftraggeber begründen das damit, dass der Mindestlohn nur für Arbeitnehmer,
nicht aber Selbständige gelten würde (Neue Rhein Zeitung vom 8. Oktober
2007).
Das gleiche Vorgehen wurde bei 19 rumänischen Bauarbeitern auf der
Ärztehausbaustelle des St. Marien Krankenhauses in Ratingen angewandt, die auf
die Auszahlung von rund mehr als 60 000 Euro/netto warteten (vgl. RTL –
Spiegel-TV Sendung vom 14. Oktober 2007, sowie diverse WDR Beiträge).
Die Arbeiter wurden mit kleinen Abschlagszahlungen abgespeist, die noch
nicht einmal zum Einkauf von Lebensmitteln reichten.
Ähnliche Sachverhalte sind u. a. auf Großbaustellen in Aachen, Bielefeld oder
Stuttgart dokumentiert. Im Rahmen eines Strafverfahrens haben am 19. Juli
2007 rund 200 Einsatzkräfte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit 15 Objekte in
Nordrhein-Westfalen durchsucht. Der Europäische Verband der Wanderarbei- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
30. November 2007 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 16/7423 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiodeter (EVW) spricht von 100 solcher Fälle auf deutschen Baustellen im
Jahr 2006 (DIE ZEIT vom 10. Mai 2007). Der Sprecher des Hauptzollamtes
Darmstadt, Claus-Peter Möller, spricht davon, dass bei entsprechenden
Prüfungen von Werkvertragsunternehmen immer wieder gravierende
Mindestlohnverstöße festgestellt werden. (
www.zoll.de/f0_veroeffentlichungen/d0_fks/
x0_2007/h14_klinikum/index.html).
1. Geht die Bundesregierung im Lichte der vorgetragenen Ereignisse davon
aus, dass die gesetzlichen Grundlagen zur Bekämpfung von
Scheinselbständigkeit ausreichen, und wie begründet sie ihre Haltung?
Die Bundesregierung hält die gesetzlichen Grundlagen für ausreichend.
Für die Abgrenzung zwischen selbständigen Tätigkeiten von so genannter
Scheinselbständigkeit ist nicht die im Vertrag gewählte Bezeichnung
maßgeblich. Vielmehr kommt es nach der ständigen Rechtsprechung der Arbeits- und
Sozialgerichte auf die tatsächlichen Verhältnisse und die tatsächliche
Durchführung der vertraglichen Beziehungen an. Danach ist Arbeitnehmer oder
Beschäftigter, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen
zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher
Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung,
Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Widersprechen sich Vereinbarung
und tatsächliche Durchführung, so ist Letztere maßgebend.
Im Hinblick auf das Sozialversicherungsrecht hat der Gesetzgeber mit der
Einbeziehung der arbeitnehmerähnlichen Selbständigen in die gesetzliche
Rentenversicherung und der Schaffung einer Clearingstelle bei der Deutschen
Rentenversicherung Bund zur Feststellung von Scheinselbständigkeit die
erforderlichen gesetzlichen Grundlagen geschaffen. Die Finanzkontrolle
Schwarzarbeit der Zollverwaltung (FKS) führt auf der Grundlage des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes umfangreiche Kontrollen durch. Für die Prüfung, ob die
nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) zwingenden
tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen – insbesondere der Mindestlohn – eingehalten
werden, ist ebenfalls die FKS im Rahmen ihrer Kontrollen zuständig.
2. Erwägt die Bundesregierung gesetzliche und administrative Maßnahmen,
um die Umgehung des Baumindestlohns sowie die
Sozialversicherungspflicht durch Scheinselbständigkeit zu unterbinden?
Wenn ja, welche?
Wenn nicht, warum nicht?
Weitergehende Maßnahmen sind derzeit nicht vorgesehen. Zur Begründung
wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
3. Inwieweit beurteilt die Bundesregierung insbesondere den Wegfall der
Vermutungsregelung § 7 Abs. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, sowie
Regelungen im Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) und der
Gewerbeordnung zur Scheinselbständigkeit als zweckdienlich, um die geschilderten
Fälle zu bekämpfen?
Wo sieht die Bundesregierung gesetzlichen Änderungsbedarf?
Die 1999 geschaffene Vermutungsregelung hat sich in der Praxis der
Sozialversicherungsträger zur Bekämpfung von Scheinselbständigkeit als nicht geeignet
herausgestellt, so dass diese Vorschrift 2002 ersatzlos aufgehoben wurde.
Seither werden in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht Fälle von so genannter
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/7423Scheinselbständigkeit wie zuvor im Rahmen der geltenden Amtsermittlung
anhand der von der höchstrichterlichen sozialgerichtlichen Rechtsprechung
entwickelten Kriterien im konkreten Einzelfall ermittelt und erfolgreich bekämpft.
Weitergehender gesetzlicher Änderungsbedarf besteht nicht.
Auch hinsichtlich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes besteht insoweit kein
Änderungsbedarf. Zur Begründung wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
§ 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) verpflichtet den selbständigen
Gewerbetreibenden zur Anzeige seines Gewerbes. Die zuständige Behörde darf die
einschlägigen Daten aus der Gewerbeanzeige gemäß § 14 Abs. 9 Nr. 7 GewO an
die Behörden der Zollverwaltung weiterleiten. Diese Daten helfen den Behörden
der Zollverwaltung bei der in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Prüfung,
ob im Inland als weisungsabhängige Arbeitnehmer beschäftigte Ausländer als
selbständige Gewerbetreibende auftreten. Die gewerberechtliche Regelung wird
als zweckdienlich und ausreichend erachtet.
4. Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit und Möglichkeit, die Haftung
von Auftraggebern und von Generalunternehmen über § 1a AEntG
hinausgehend zu regeln?
Wenn nein, warum nicht?
Die Prüfung und die damit verbundene Diskussion, ob und ggf. auf welcher
gesetzlichen Grundlage eine möglicherweise notwendige Ausweitung der
Generalunternehmerhaftung vorgenommen werden könnte, ist innerhalb der
Bundesregierung noch nicht abgeschlossen.
5. Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, Unternehmen und
Subunternehmen, die nachweislich einen solchen Missbrauch begangen haben, von
öffentlichen Aufträgen auszuschließen?
Wenn nein, warum nicht?
Welche gesetzlichen Möglichkeiten gibt es bereits bzw. welchen
Neuregelungsbedarf?
Das AEntG enthält bereits eine Regelung zum Ausschluss von öffentlichen
Aufträgen. Nach § 6 Satz 1 AEntG sollen Bewerber von der Teilnahme an einem
Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag für eine
angemessene Zeit ausgeschlossen werden, die wegen einer Ordnungswidrigkeit nach
dem AEntG mit einer Geldbuße von mindestens 2 500 Euro belegt worden sind.
Dasselbe gilt nach § 6 Satz 2 AEntG auch schon vor Durchführung eines
Bußgeldverfahrens, wenn kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden
Verfehlung im Sinne des § 6 Satz 1 AEntG besteht. Eine entsprechende Regelung
sieht § 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes bei der
Vergabe von Bauaufträgen durch die in der Vorschrift genannten öffentlichen
Auftraggeber vor.
Nach § 97 Abs. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
werden öffentliche Aufträge an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige
Unternehmen vergeben. Diese Kernaussage des § 97 GWB ist nochmals in den
hierzu erlassenen Verdingungsordnungen für Liefer-, Bau- und
Dienstleistungsaufträgen verbindlich festgeschrieben. Dies bedeutet, dass bei Unternehmen, die
z. B. nachweislich gegen Bestimmungen des AEntG verstoßen haben, die
Zuverlässigkeit in der Regel in Frage zu stellen ist. Unzuverlässige Unternehmen
sind grundsätzlich vom Wettbewerb um öffentliche Aufträge auszuschließen.
Zusätzlicher Regelungsbedarf besteht insoweit nicht.
Drucksache 16/7423 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode6. Wie bewertet die Bundesregierung die rechtlichen und administrativen
Möglichkeiten der Kommunen, bereits bei der Gewerbeanmeldung dem
Verdacht auf Scheinselbständigkeit nachzugehen und
Gewerbeanmeldungen zu untersagen?
Die Gewerbeanzeige als notwendiges Korrelat zur Gewerbefreiheit kann den
Anstoß für die Überprüfung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden geben,
sofern Verdachtsmomente für dessen Unzuverlässigkeit vorliegen, mit dem Ziel,
gegebenenfalls ein Gewerbeuntersagungsverfahren einzuleiten. Für die
Überprüfung im Hinblick auf Scheinselbständigkeit sind die Zollbehörden zuständig,
denen regelmäßig von der Anzeigebehörde (Gewerbeamt der Kommune oder in
einigen Ländern auch die IHK) die entsprechenden Daten aus der
Gewerbeanzeige weitergeleitet werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3
verwiesen.
7. Wie bewertet die Bundesregierung im Lichte der geschilderten Fälle die
Zusammenarbeit zwischen den Gewerbebehörden der Länder und der
Finanzkontrolle Schwarzarbeit?
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit den Wirtschaftsministerien
der Länder im Sommer 2007 eine Vereinbarung über die Grundsätze der
Zusammenarbeit der FKS mit den Gewerbebehörden der Länder geschlossen
(Zusammenarbeitsvereinbarung). Die Zusammenarbeitsvereinbarung regelt
insbesondere die Übersendung von Daten der Gewerbeanzeigen an die Behörden der
Zollverwaltung, zu der die Gewerbebehörden gemäß § 14 Abs. 9 Nr. 7 GewO
berechtigt sind.
Auf der Grundlage der Zusammenarbeitsvereinbarung arbeiten die FKS und die
Gewerbebehörden intensiv zusammen.
8. Welche Fortschritte hinsichtlich der verstärkten Zusammenarbeit von Bund
und Ländern hat die Task Force zur Bekämpfung des Missbrauchs der
Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit vorzuweisen?
Bund und Länder haben im Rahmen der Task Force ihre Zusammenarbeit bei der
Bekämpfung von Scheinselbständigkeit insbesondere durch
● gemeinsame Gespräche zwischen den Leitern der Task Force und den von der
Wirtschaftsministerkonferenz, der Arbeits- und Sozialministerkonferenz, der
Agrarministerkonferenz, der Innenministerkonferenz, der
Justizministerkonferenz und der Finanzministerkonferenz der Länder benannten Vertretern
in regelmäßigen Abständen;
● regelmäßige Erfahrungsaustausche mit den zuständigen obersten
Landesbehörden;
● die Erarbeitung eines Leitfadens für Prüfungen im Bereich der
Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit unter Federführung des BMF für die
Kontrollbehörden in Bund, Ländern und Kommunen;
● den Abschluss einer Vereinbarung des BMF mit den Wirtschaftsministerien
der Länder über die Zusammenarbeit der FKS mit den Gewerbebehörden der
Länder;
● In-Kraft-Setzen eines zwischen BMF und den Innenministerien der Länder
abgestimmten gemeinsamen Leitfadens über die Zusammenarbeit der FKS
mit den Ausländerbehörden der Länder;
strukturiert und wesentlich intensiviert.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/74239. Hat die Bundesregierung durch eine Ausweitung und Neuausrichtung der
Kontrolltätigkeiten des Zolls und der FKS (Finanzkontrolle
Schwarzarbeit) auf die Zunahme von ähnlichen Fällen reagiert?
Die Bekämpfung des Missbrauchs der Dienstleistungs- und
Niederlassungsfreiheit genießt im Rahmen der Kontrolltätigkeit der FKS hohe Priorität.
Intensive Prüfungen wurden und werden insbesondere im Baugewerbe, im Hotel- und
Gaststättengewerbe, im Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe sowie in
der Fleisch verarbeitenden Industrie durchgeführt, also denjenigen Branchen, in
denen Missbräuche besonders häufig zu verzeichnen sind. Bei den Prüfungen
handelt es sich um Spontanprüfungen, um vorbereitete Einzelprüfungen sowie
um regionale oder bundesweite Schwerpunktprüfungen.
10. Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, die personelle Ausstattung
und die administrativen Prüfmöglichkeiten der Zollbehörden und der
Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu verbessern?
Wenn nein, warum nicht?
Durch den Personalkörper der FKS ist eine ausreichende Kontrolldichte
gegeben.
Die FKS hat nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz umfassende
Prüfungsmöglichkeiten im Bereich der Bekämpfung des Missbrauchs der
Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit.
11. Erwägt die Bundesregierung u. U. gemeinsam mit den Bundesländern
personelle und organisatorische Maßnahmen, um die Tätigkeit der
Schwerpunkt-Staatsanwaltschaften zu verbessern?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, warum nicht?
Aufgrund der grundgesetzlich festgeschriebenen Kompetenzverteilung sind
dem Bund eigene personelle oder organisatorische Maßnahmen im Bereich der
Schwerpunkt-Staatsanwaltschaften untersagt.
12. Ist die Bundesregierung bereit, künftig die Informationsarbeit von
Gewerkschaften und anderen Organisationen zur Aufklärung und
Beratung für Opfer dieser Praktiken sowie zu präventiven Zwecken finanziell
zu fördern?
Die Bundesregierung informiert die Öffentlichkeit in vielfältiger Weise über die
geltende Rechtslage. Hierzu gehört auch die Information über die EU-
Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit. Unter der Federführung des
Bundesministeriums der Finanzen hat die Bundesregierung das Handbuch
„Vorschriften für die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen im Bereich der EU-
Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit“ in deutscher und englischer
Sprache herausgegeben. Es ist als Broschüre kostenlos zu beziehen und steht im
Internet unter
www.bundesfinanzministerium.de als Download zur Verfügung.
Die Bundesregierung sieht es jedoch nicht als Aufgabe ihrer
Öffentlichkeitsarbeit an, andere Institutionen bei ihrer Informationsarbeit finanziell zu fördern.
Drucksache 16/7423 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode13. Sind nach Auffassung der Bundesregierung die verhängten Bußgelder bei
ähnlichen Fällen ausreichend, um eine abschreckende Wirkung zu
entfalten, und wie begründet sie ihre Auffassung?
Die Beschäftigung eines Ausländers, der keine Arbeitsgenehmigung-EU besitzt,
kann gegenüber dem Arbeitgeber mit einem Bußgeld von bis zu 500 000 Euro
sanktioniert werden; die Ausübung einer entsprechenden Beschäftigung durch
den Ausländer mit einem Bußgeld von bis zu 5 000 Euro. Neben den
Bußgeldtatbeständen können auch die Straftatbestände in § 266a des Strafgesetzbuches,
§ 15 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, §§ 10 und 11 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sowie § 370 der Abgabenordnung verwirklicht sein.
Damit können abhängig vom Einzelfall auch Freiheitsstrafen und Geldstrafen
verhängt werden. Außerdem kann jeweils der erlangte wirtschaftliche Vorteil
abgeschöpft werden. Die Bundesregierung bewertet diese
Sanktionsmöglichkeiten als ausreichend.
14. Sieht die Bundesregierung Möglichkeiten und die Notwendigkeit im Zuge
der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie sowie dem Auslaufen der
Übergangsregelungen für die Arbeitnehmerfreizügigkeit und die
Dienstleistungsfreiheit im Mai 2009, die juristische Abgrenzung zwischen
Arbeitnehmern und Selbständigen sowie zwischen Niederlassungsfreiheit
und Dienstleistungsfreiheit genauer zu fassen und damit Rechtssicherheit
und effiziente Kontrollen zu ermöglichen?
Im deutschen Sozialversicherungsrecht gibt es bereits eine genaue Abgrenzung
zwischen einer Beschäftigung und einer selbständigen Tätigkeit. Diese erfolgt
gemäß § 7 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) im Wege der
bereits genannten Amtsermittlung (§ 20 SGB X) durch die zuständigen
Sozialversicherungsträger. Diese Abgrenzung ist im nationalen
Sozialversicherungsrecht notwendig und sinnvoll. Davon zu trennen ist jedoch die Auslegung des
europäischen Rechts, die maßgeblich durch die Vorgaben des Europäischen
Gerichtshofs bestimmt wird.
Zur arbeitsrechtlichen Abgrenzung zwischen Arbeitsverhältnis und
selbständiger Tätigkeit vgl. Antworten zu Fragen 1 und 2. Die Bundesregierung macht
im Übrigen darauf aufmerksam, das die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften in der Folgemitteilung zum Grünbuch „Ein moderneres Arbeitsrecht
für die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts“ vom 24. Oktober 2007
(KOM(2007) 627 endgültig) in verschiedenen Bereichen einen stärkeren
Informations- und Erfahrungsaustausch vorgeschlagen hat. Dazu zählt auch die
Klärung der Natur des Arbeitsverhältnisses, um das Verständnis unter den
Mitgliedstaaten zu fördern und die Zusammenarbeit auf europäischer Ebene zu
erleichtern.
Die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit sind in den Artikeln 43 und 50
des EG-Vertrages definiert. Der Europäische Gerichtshof hat durch seine
Rechtsprechung die Abgrenzung zwischen der Niederlassungs- und der
Dienstleistungsfreiheit näher ausgestaltet. Danach liegt eine Niederlassung dann vor,
wenn das vom Europäischen Gerichtshof aufgestellte Kriterium einer
„dauerhaften und stabilen Begründung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in einem
anderen Mitgliedstaat mit Integration in die dortige Wirtschaft nach den
Bestimmungen des Aufnahme-Mitgliedstaates“ erfüllt ist. Eine Dienstleistung liegt
hingegen dann vor, wenn es sich um die nur vorübergehende und gelegentliche
Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat
handelt. Für die Abgrenzung im konkreten Einzelfall sind nach der Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs die Kriterien Dauer, Häufigkeit, regelmäßige
Wiederkehr oder Kontinuität der Tätigkeit sowie die Verbundenheit mit der
Wirtschaft des Herkunfts-Mitgliedstaates heranzuziehen. Aus Sicht der Bundes-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/7423regierung sind die vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten
Abgrenzungskriterien ausreichend klar.
Zur Abgrenzung zwischen Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit im
Zusammenhang mit der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie verweist die
Bundesregierung im Übrigen auf ihre Antwort zur Kleinen Anfrage der
Fragesteller vom 18. April 2007 (Bundestagsdrucksache 16/5030).
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin
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