In der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung werden Zeiten, in denen Deutsche entweder im Zusammenhang mit der Kriegsgefangenschaft Zwangsarbeit geleistet haben oder interniert, verschleppt oder, ohne Kriegsteilnehmer zu sein, durch feindliche Maßnahmen an der Rückkehr nach Deutschland gehindert worden sind und in diesem Zusammenhang Zwangsarbeit geleistet haben, als Ersatzzeiten berücksichtigt und im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung bewertet. Bei gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestehen jedoch Einschränkungen in Bezug auf die Zahlung von Renten aus den Ersatzzeiten.
Polen
Zu der Anrechnung von Zeiten in polnischen Internierungs- bzw. Arbeitslagern nach dem zweiten Weltkrieg vertritt die polnische Seite die Auffassung, dass es sich hierbei um eine innerstaatliche polnische Angelegenheit handle. Die polnische Seite hat bei Regierungsgesprächen im Juni 2001 hierzu erläutert, dass das polnische Recht seit 1999 zwar eine rentensteigernde Anrechnung von Zeiten einer Zwangsarbeit im In- und Ausland (z. B. Deutschland, ehemalige Sowjetunion) vorsehe. Hierbei handle es sich jedoch um Zeiten der Internierung und Zwangsarbeit, die aus Gründen kommunistischer Repression erfolgt sei, wobei diese Zeiten auch nichtpolnischen Staatsangehörigen in der polnischen Rente angerechnet würden.
In einer Gemeinsamen Erklärung vom 19. Dezember 1995 zum Abkommen über Renten- und Unfallversicherung von 1975 haben die deutsche und die polnische Seite zwar die gegenseitige Anerkennung von Wehrdienstzeiten, die im anderen Staat geleistet wurden, festgelegt. Die polnische Seite sah sich bei den Verhandlungen über die Gemeinsame Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung 1995 jedoch nicht in der Lage, Zeiten der Kriegsgefangenschaft deutscher Wehrmachtangehöriger nach dem 8. Mai 1945 in der polnischen Rente zu berücksichtigen, weil es im polnischen Rentenrecht keine der Kriegsgefangenschaft deutscher Wehrmachtangehöriger vergleichbare Tatbestände gibt.
Tschechien
Die Bundesregierung hat auf die in die gleiche Richtung zielende mündliche Frage 4 vom 15. November 2000 des Abgeordneten Hartmut Koschyk zu Tschechien nachträglich schriftlich wie folgt geantwortet: „Das tschechische Arbeitsministerium hat auf Anfrage der Botschaft Prag am 7. Dezember 2000 mitgeteilt, dass im so genannten Protektorat bzw. anschließend in der Tschechoslowakei bis zum Jahre 1948 bezüglich der Versicherung die Vorkriegsvorschriften aus der ersten Republik galten. Nach diesen Vorschriften (z. B. das tschechische Gesetz Nr. 221/1924 oder das tschechische Gesetz Nr. 26/1929) waren Gefangene nicht sozialversichert (,von der Versicherung ausgenommen sind alle Arbeitsverhältnisse, die nicht auf der Grundlage einer freiwilligen zustimmenden Willensäußerung entstehen, sondern auf der Grundlage eines Zwangsverhältnisses, wie zum Beispiel die Arbeit von Soldaten, Gefangenen usw.‘). Daher ist es nach Ansicht des tschechischen Arbeitsministeriums nicht möglich, die Zeit der Zwangsarbeit oder Internierung als Versicherungszeit zu werten. Ebenso verhalte es sich beim tschechischen Gesetz Nr. 99/1948 über die nationale Versicherung, das am 1. Oktober 1948 in Kraft trat. Die Sozialversicherung von Gefangenen sei in die tschechoslowakische Rechtsordnung erst ab dem Jahr 1953 eingeführt worden.
Auch wenn es nach der tschechischen Gesetzgebung bisher keine Rechtsgrundlage für die rentenrechtliche Anerkennung der Zeiten der durch die deutschstämmige Minderheit geleisteten Zwangsarbeit gibt, hat die tschechische Seite in Gesprächen erkennen lassen, dass überlegt wird, wie diese Zwangsarbeit kompensiert werden könne. Bei der Frage, ob die tschechische Seite geleistete Zwangsarbeit in der tschechischen Rentenversicherung anrechnet oder in anderer Weise berücksichtigt, handelt es sich letztlich um eine Frage der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen aufgrund erlittenen Unrechts zugunsten des betroffenen Personenkreises gegenüber dem tschechischen Staat. Die Bundesregierung wird die tschechische Seite bestärken, hier eine Lösung zu finden.“
Litauen
Die zuständige litauische Sozialversicherungsgesellschaft SODRA hat mitgeteilt, dass auf der Grundlage des litauischen Rentengesetzes eine Veränderung der Rentenhöhen grundsätzlich für alle Rentenempfänger gleich gelten müsse. Das litauische Rentenrecht kenne Zwangsarbeit als die Rente erhöhenden Einzelumstand nicht. Es existiere lediglich eine Gruppe von Rentenempfängern, die aufgrund von Schädigungen oder Belastungen durch Kriegseinflüsse allgemein eine höhere Einstufung ihrer Rentenbeträge beantragen könnten. Hierunter würden zahlreiche verschiedene Untergruppen wie Kriegsinvaliden, Kriegsteilnehmer, Hinterbliebene oder Verbannte ohne Unterschiede zwischen diesen Untergruppen fallen. Kriegsschädigungen müssten dabei im Einzelnen (in der Regel) durch litauische Unterlagen nachgewiesen werden.
Zwangsarbeit ist danach als Steigerungsfaktor im litauischen Rentenrecht nicht bekannt. Bei allen oben beschriebenen Untergruppen und Konstellationen ist eine eventuell früher bestehende deutsche oder dritte Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit nicht relevant.
Lettland
Nach dem Rentenrecht in Lettland spielt die frühere Nationalität bzw. Staatsangehörigkeit bei der Rentenberechtigung keine Rolle, sofern die betreffende Person jetzt in Lettland wohnt und lettischer Staatsangehöriger oder Nichtstaatsbürger ist (Nichtstaatsbürger sind in Lettland ca. 500 000 Russen, Ukrainer, Weißrussen und andere, die in Lettland wohnen und arbeiten, aber die Prozedur der Einbürgerung (noch) nicht durchlaufen haben). Ein Anspruch auf eine höhere Rente entsteht, wenn der Betreffende als politisch verfolgt anerkannt ist und einen entsprechenden Ausweis besitzt. Das Rentengesetz Lettlands sieht in diesem Fall einen Rentensteigerungs-Faktor vor. Auch die Zwangsarbeit Deutschstämmiger kann hierunter fallen.
Estland
Gemäß § 18 Abs. 3 Nr. 2 des estnischen Rentengesetzes werden unter anderem Jahre der KZ- oder Ghetto-Inhaftierung während des Zweiten Weltkrieges sowie Zeiten in einem „Arbeits-/Baubataillon bzw. -einheit von 1941 bis 1942“ bei der Rentenbemessung – dreifach – angerechnet. Ferner wird gemäß § 17 Absatz 4 eine Zusatzrente in Höhe von 20 % der so genannten Nationalrente (einer Art Mindestrente) unter anderem für ehemalige KZ- oder Ghetto-Häftlinge des Zweiten Weltkrieges und ehemalige Zwangsarbeiter in einem „Arbeits-/Baubataillon bzw. -einheit von 1941 bis 1942“ gezahlt. Dies gilt allerdings nur, wenn der Berechtigte eine Invalidenrente (also keine gewöhnliche Altersrente) bezieht.
Die Frage der Staatsangehörigkeit ist gemäß § 4 des Rentengesetzes grundsätzlich ohne Belang, sofern es sich um ständige Einwohner Estlands handelt (estnische Renten werden nicht an Empfänger im Ausland gezahlt). Diese Regelungen würden also auch für ehemalige deutsche Zwangsarbeiter gelten, die später zum Beispiel estnische Staatsangehörige geworden sind.
Ungarn
Die Bundesregierung hat auf die in die gleiche Richtung zielende vorgesehene mündliche Frage 20 vom 7. März 2001 des Abgeordneten Hartmut Koschyk zu Ungarn schriftlich wie folgt geantwortet (Plenarprotokoll 14/154, 15111 D): „Die ungarische Regierung hat ,im Hinblick auf den nahenden 45. Jahrestag der Revolution und des Freiheitskampfes von 1956‘ verordnet, dass den zwischen 1945 und 1963 rechtswidrig sowie im Zusammenhang mit 1956 Verurteilten monatliche Zuwendungen in Form einer Zusatzrente gewährt werden. Anspruchsberechtigt sind ungarische Staatsbürger mit Wohnsitz in Ungarn, die ihren Lebensmittelpunkt auch tatsächlich in Ungarn haben. Ferner müssen sie das Rentenalter erreicht oder ihre Arbeitsfähigkeit zu 67 Prozent verloren haben. Anspruchsbegründende Tatbestände sind neben den – zwischen 1945 und 1963 ausgesprochenen – rechtswidrigen oder im Zusammenhang mit 1956 stehenden Verurteilungen auch Verurteilungen durch sowjetische Militärgerichte oder Freiheitsentzug durch sowjetische Behörden, wenn die Strafe ganz oder zum Teil in der Sowjetunion verbüßt wurde, sowie Polizeiarrest im Lager Recsk. Der Freiheitsentzug muss insgesamt mindestens drei Jahre betragen haben. Angehörige der deutschen Minderheit in der Republik Ungarn haben die gleichen Ansprüche wie alle anderen ungarischen Staatsbürger.“
Nicht anspruchsberechtigt sind u. a. Personen, die wegen Kriegsverbrechen verurteilt wurden oder eine führende Rolle in Organisationen von „Hitleranhängern“ (Volksbund, Faschisten, Pfeilkreuzler) spielten. Ebenfalls ausgeschlossen sind aber z. B. auch Personen, die Mitglieder der Staatsschutzorgane waren oder die an der Niederschlagung des Freiheitskampfes von 1956 beteiligt waren.
Tatsächlich sollen einige Anträge von Angehörigen der deutschen Minderheit in Ungarn, die zur Zwangsarbeit in die Sowjetunion verschleppt wurden, abgelehnt worden sein. Diese Ablehnungsbescheide werden nun von den ungarischen Behörden überprüft. Die Landesselbstverwaltung der Ungarndeutschen (LdU) prüft zurzeit die Rechtslage, der LdU-Vorsitzende Otto Heinek hat den Minderheitenbeauftragten des ungarischen Parlaments, Kaltenbach, eingeschaltet.
Russland
Grundsätzlich werden allen Zwangsarbeitern, die eine Rehabilitierungsbescheinigung erhalten haben, die Zeiten der Zwangsarbeit rentensteigernd angerechnet.
Das Ministerium für sozialen Schutz der Bevölkerung der Russischen Föderation teilte insbesondere mit, dass für Russlanddeutsche, die auf Grund ihrer Zugehörigkeit in der Trud-Armee Zwangsarbeit für die Sowjetunion leisten mussten, rentensteigernde Zulagen gezahlt werden, sofern eine Rehabilitierungsbescheinigung vorliegt. In diesem Fall erhält dieser Personenkreis eine Zulage zur monatlichen Rente von 50 % der Mindestaltersrente. Das sind derzeit 75 Rubel (ca. 6 DM). Weiterhin werden die Jahre in der Trud-Armee bei der Lebensarbeitszeit angerechnet. Die Arbeit in verschiedenen wichtigen Industriezweigen und unter extrem schweren Bedingungen kann bis zum Dreifachen angerechnet werden, d. h., für ein Arbeitsjahr werden drei gerechnet.
Belarus
Die belarussischen Behörden teilten auf Anfrage mündlich mit, dass in Belarus keine ehemaligen Deutschen bekannt seien, die Zwangsarbeit geleistet hätten. Auch das Nationalarchiv der Republik Belarus habe keine entsprechende Kenntnis. Die russischen Behörden verfügten nur über Unterlagen belarussischer Zwangsarbeiter. Belarussische Archivfachleute wüssten zwar, dass es deutsche Zwangsarbeiter gegeben hat, vermuten aber, dass sie in weiter östlich gelegenen Gebieten der ehemaligen Sowjetunion eingesetzt waren. Auch der deutschen Botschaft in Minsk sind keine in Belarus lebenden ehemaligen deutschen Zwangsarbeiter (weder ehemalige deutsche Staatsangehörige, noch Russlanddeutsche) bekannt.
Ukraine
Der Leiter der Abteilung für Rentenpolitik des ukrainischen Rentenfonds hat auf Anfrage mitgeteilt, dass Zeiten, die eine Person in Lagerhaft oder in Zwangsarbeit verbracht habe, bei der Berechnung der Rente nur dann rentenerhöhend in Anrechnung gebracht werden, wenn die Person selber oder die sie lagerverwaltende oder beschäftigende Stelle/Behörde Beiträge an den Rentenfonds abgeführt habe. Eine rentenrechtliche Anerkennung dieser Zeiten ohne Beiträge sehe das ukrainische Recht nicht vor.