Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 14/8762
14. Wahlperiode 12. 04. 2002
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundeskanzleramts vom 11. April 2002 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Klaus Riegert, Dr. Norbert Lammert,
Ilse Aigner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 14/8676 –
Förderung und Stärkung ehrenamtlicher Chor- und Orchesterarbeit
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Gemeinsames Singen im Chor und Musizieren im Orchester sind für Millionen
Bürgerinnen und Bürger fester Bestandteil ihres Lebens und prägen ihr soziales
Miteinander in ländlichen, städtischen und regionalen Strukturen. Durch ihr
aktives Mitwirken in Chören und Orchestern halten sie Kunst und Kultur
lebendig, tragen entscheidend zur künstlerischen und kulturellen Vielfalt unseres
Landes bei und geben dieses kulturelle Erbe von Generation zu Generation
weiter. Für Kinder und Jugendliche ist der Chorgesang oder das Musizieren im
Orchester oftmals die erste Begegnung mit Kunst und Kultur und von
grundlegender Bedeutung für ihr zukünftiges künstlerisches und kulturelles
Verständnis und ihre persönliche Entwicklung.
Vokale oder instrumentale Musik von Millionen aktiver ehrenamtlich tätiger
Mitglieder in Chören und Orchestern wird hervorragend dargeboten und
inszeniert, dennoch steht dieses künstlerische und kulturelle Engagement zu oft im
Schatten sog. kultureller Events, die durch Medien öffentlichkeitswirksam in
Szene gesetzt werden. Diese sehr einseitige Hervorhebung eines eng
begrenzten Ausschnittes künstlerischer und kultureller Arbeit verengt und verstellt den
Blick vor der Breite und Vielfalt des kulturellen und künstlerischen Schaffens
unserer ehrenamtlichen Chöre und Orchester und wird dem Anspruch von
Millionen ehrenamtlich tätiger Sänger und Musiker und deren herausragenden
Leistungen nicht gerecht. Unsere ehrenamtlich tätigen Chöre und Orchester
haben mehr Aufmerksamkeit verdient, mehr öffentliche Anerkennung durch
die Medien und mehr öffentliche Förderung und Anerkennung durch Bund,
Länder und Kommunen.
Singen im Chor und Musizieren im Orchester bieten Gelegenheiten zur
Mitgestaltung, zur Entfaltung persönlicher Potentiale, zum Gemeinsinn, zur
Erhaltung von Werten und Zielen unserer Gesellschaft. Die Arbeit der Chöre und
Orchester zu stärken, zu fördern und weiterzuentwickeln muss ein ernsthaftes
Anliegen des Bundes, aber auch der Länder und Kommunen sein. Chöre und
Orchester leisten einen wesentlichen Beitrag für ein lebendiges kulturelles und
künstlerisches Gemeinwesen.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
I. Die Bundesregierung begrüßt es außerordentlich, dass sich auch die
Fraktion der CDU/CSU mit der Situation des Laienmusizierens in Deutschland
befasst. Mit ihren 25 Fragen und mehreren Unterfragen, die zum Teil über
das engere Thema der Laienmusik hinausgehen (u. a. Fragen 9, 10, 16, 19)
nimmt die Kleine Anfrage einen Umfang ein, der eine umfassende und
ausgewogene Beantwortung innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 14
Tagen schwerlich möglich macht.
II. Der in der Anfrage verwendete Begriff „ehrenamtlicher Chor- und
Orchesterarbeit“ findet zwar traditionell noch häufig Verwendung, spiegelt aber
die Vielfalt des heutigen Musiklebens nicht adäquat wider. Während bei
den Chören zumindest die kleiner besetzten Vokalensembles (insbesondere
im Jazzbereich) zu ergänzen wären, finden sich mehrere instrumentale
Formationen, die den Begriff des Orchesters wegen der spezifischen
Besetzung oder der Größe nicht oder nicht mehr verwenden – so z. B.
Spielmannszüge, Posaunenchöre, Gitarrenchöre und andere Ensembles. Es wäre
deshalb eher sachgerecht, im allgemeinen Teil von den Ensembles des
vokalen und instrumentalen Laienmusizierens zu sprechen.
III. Auch der Begriff der „ehrenamtlichen Führung“ von Chören und
Orchestern ist insofern ungenau, als sich dieser in der Regel nur auf die
Organisationsform in Vereinen beziehen kann. Die künstlerische Leitung haben
dagegen sowohl entsprechend qualifizierte ehrenamtliche, wie auch
ausgebildete hauptamtliche Chor- und Ensembleleiter, die für ihre Tätigkeit aus
den Mitgliedsbeiträgen oder mitunter auch durch öffentliche
Zuwendungen, finanziert werden.
IV. Insgesamt besteht offenbar bezogen auf den Gegenstand Unklarheit über
die begriffliche Bestimmung und Unterscheidung von „ehrenamtlicher“,
„hauptamtlicher“ und „professioneller“ Tätigkeit. Die Bundesregierung
teilt u. a. nicht die in der Vorbemerkung der Kleinen Anfrage (Absatz 2,
„Millionen aktiver ehrenamtlich tätiger Mitglieder in Chören und
Orchestern“) vollzogene grundsätzliche Gleichsetzung von einer aktiven Tätigkeit
in Laienmusikvereinigungen und ehrenamtlicher Tätigkeit. Eine solche
Gleichsetzung verkennt, dass das Ehrenamt nicht nur eine freiwillige,
sondern auch eine verantwortliche Tätigkeit in einer Gemeinschaft und für
andere Menschen ist, die mit der Übernahme einer bestimmten Aufgabe
verbunden ist. Nach einer vom Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend (BMFSFJ) 1999 in Auftrag gegebenen Studie
engagieren sich in Deutschland rund 22 Millionen Bürger ehrenamtlich.
Selbstredend sind darunter auch zahlreiche Mitglieder von
Laienmusikvereinigungen, deren Engagement für die Vereine, für die Jugendarbeit und für
verschiedene kulturelle und soziale Projekte es eben auch in besonderer
Weise zu würdigen gilt.
V. Schließlich teilt die Bundesregierung auch nicht die Auffassung der
Fragesteller, dass die „Arbeit der Chöre und Orchester zu stärken, zu fördern und
weiterzuentwickeln“ eine vorrangige Aufgabe der Bundesregierung und
erst in zweiter Linie der Länder und Gemeinden sei (Vorbemerkung
vorletzter Satz: „… muss ein ernsthaftes Anliegen des Bundes, aber auch der
Länder und Kommunen sein“). Denn nach der verfassungsmäßigen
Kompetenzverteilung ist „Kultur“ grundsätzlich Sache der Länder und
Kommunen. Unbestritten bleibt die (Mit-)Verantwortung des Bundes für die
Rahmenbedingungen der Arbeit der Laienmusik. In diesem Rahmen kümmert
sich die Bundesregierung auch um die Stärkung, Förderung und
Weiterentwicklung des Laienmusizierens.
1. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung der Arbeit ehrenamtlich
geführter Chöre und Orchester für unser Gemeinwesen zu und wie beurteilt
die Bundesregierung die Bedeutung ehrenamtlicher Chöre und Orchester
hinsichtlich der kulturellen und künstlerischen Prägung unseres
Gemeinwesens?
Die Bundesregierung misst dem instrumentalen und vokalen Laienmusizieren
eine außerordentlich hohe Bedeutung zu – sowohl für das Musikleben im
umfassenden Sinn als auch für das Gemeinwesen. Singen und Musizieren in der
Gemeinschaft ist für viele Menschen in ihrer Freizeit eine Form aktiver
Lebensgestaltung – eine ideale Möglichkeit, kulturelle Interessen und den Wunsch nach
Gemeinsamkeit, Kommunikation und Lebensfreude zu verbinden. Singen und
Musizieren in der Gemeinschaft bietet Foren, mit künstlerischer und
gemeinschaftsbildender Arbeit individuelle Anerkennung zu erlangen und nicht zuletzt
auch anderen Menschen Freude und musikalischen Genuss zu bringen. In dieser
Verflechtung von Individuum und Gemeinschaft bilden die Laienmusikvereine
eine wichtige Quelle sozialer Bindungen in unserem Gemeinwesen und eine
Plattform gesellschaftlichen Engagements.
Die vokalen und instrumentalen Laienmusikensembles bestreiten einen
bedeutenden Anteil des Musiklebens in den Städten und Gemeinden. Mit ihren
regelmäßigen Konzerten, den Auftritten in Kirchen und Schulen, in sozialen Einrichtungen
und zu Festen und anderen gesellschaftlichen Höhepunkten vermitteln sie
bürgernah den Reichtum des musikalischen Erbes und des aktuellen Musikschaffens.
Dabei erreichen einige Ensembles Leistungen, die auch hohen künstlerischen
Ansprüchen gerecht werden. Viele Ensembles arbeiten häufig mit professionellen
Künstlern zusammen und haben regelmäßig Auftritte in den musikalischen
Veranstaltungszentren und in Kirchen. Ein großer Teil der Aufführungen
chorsinfonischer Werke in der Öffentlichkeit wäre z. B. ohne die Mitwirkung von
Laienchören undenkbar.
Die Laienmusikensembles leisten auch einen wichtigen Beitrag zur
musikalischen Bildung und Erziehung, in besonderer Weise jene Vereinigungen, die ihren
künstlerischen Nachwuchs selbst bzw. in Zusammenarbeit mit Musikschulen
aus- und fortbilden. In vielen Gemeinden sind die Musikensembles die einzigen
kulturellen Einrichtungen, denen somit eine besondere Rolle in der Vermittlung
kultureller Traditionen und Werte zukommt.
Zudem besitzen die Laienmusikvereinigungen eine nicht zu unterschätzende
kulturwirtschaftliche Bedeutung, u. a. für den Verkauf von Musikalien,
Musikinstrumenten und Zubehör.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang eine neuere Entwicklung. So haben in
den letzten Jahren kommerziell arbeitende Anbieter insbesondere die
Bedürfnisse des vokalen Laienmusizierens als Markt entdeckt und übernehmen damit
(auch) Aufgaben, die (früher) von den Vereinen selbst bzw. den Verbänden
geleistet wurden. Sie bieten gegen entsprechendes Entgelt z. B. gesellige Reisen zu
Zielen im In- und Ausland in Verbindung mit Wettbewerben (mit bemerkenswert
hoher Anzahl von Auszeichnungen), künstlerischen Auftritten und der
Teilnahme an Festivals. Die kulturpolitische Beurteilung dieser neuen Entwicklung
ist noch nicht abgeschlossen. Die Musikvereinigungen erfahren hierdurch sicher
eine zeitgemäße und vor allem erlebnisorientierte Bereicherung der
Vereinsarbeit. Doch gilt es, die weitere Entwicklung dieses neuen Trends hin zu
kommerziell geprägten Events aufmerksam zu beobachten.
2. Über welche Kenntnisse verfügt die Bundesregierung hinsichtlich der
Anzahl ehrenamtlich geführter Chöre und Orchester in Deutschland und wie
viele aktive Mitglieder singen bzw. musizieren in diesen Chören und
Orchestern, aufgelistet nach Ländern und nach Sparten (Blasorchester,
Sinfonie- und Kammerensembles, Jazzorchester etc.)?
Welche Entwicklungen haben diese Chöre und Orchester in den
vergangenen Jahren hinsichtlich ihrer Anzahl und ihrer aktiven Mitglieder – nach
Ländern getrennt aufgelistet – genommen und in welchem Umfang ist diese
Entwicklung jeweils von der Bundesregierung, von den einzelnen Ländern
und von den Kommunen gefördert worden?
Statistische Angaben zu vokalen und instrumentalen Laienmusikvereinigungen
werden bundesweite – soweit der Bundesregierung bekannt – nur von den
Dachverbänden erfasst. Entsprechende länderbezogene Angaben waren wegen der
Kürze der Zeit und mit vertretbarem Aufwand nicht zu erlangen.
Die Ensembles des vokalen Laienmusizierens sind in der Mehrzahl in sieben
Chorverbänden organisiert, welche wiederum in der Arbeitsgemeinschaft
Deutscher Chorverbände (ADC) zusammengefasst sind. Nach Angaben der ADC
repräsentiert sie im Jahr 2002 45 074 Chöre mit rund 1 438 400 aktiven
Mitgliedern:
Tabelle 1
Nach Schätzungen der ADC für 2002 arbeiten weitere 16 000 Chöre mit 350 000
aktiven Sängerinnen und Sängern (1997: 18 600 Chöre mit 378 000 Sängerinnen
und Sängern) außerhalb von Verbänden, u. a. an allgemeinbildenden Schulen,
Musikschulen und Volkshochschulen. Somit ist für 2002 von insgesamt 61 000
Chören und Vokalensembles mit 1 790 000 aktiven Mitgliedern auszugehen
(Gesamtschätzungen für 1997: 60 600 Chöre und Vokalensembles mit 1 801 000
aktiven Mitgliedern).
Nach Sparten unterteilt sind nach Angaben der ADC von den 60 800 erfassten
Chören:
Gemischte Chöre 45,2 v. H.
Kinder- und Jugendchöre 30,9 v. H.
Männerchöre 15,9 v. H.
Frauenchöre 8,0 v. H.
Chorverband Chöre
2002
Chöre
1997
Mitglieder
2002
Mitglieder
1997
Gesamt 45 074 42 034 1 438 392 1 423 102
1. weltlich 19 496 19 527 772 376 809 020
– DSB 17 286 17 502 682 411 704 329
– DAS 1 588 ) 49 876 )
– VDKC 330 ) zus. 18 670 ) zus.
– AMJ 259 ) 2 025 16 419 ) 104 691
– IAM 33 ) 5 000 )
2. Kirchlich 25 578 22 507 666 016 613 082
– ACV 15 673 11 150 417 376 318 800
– VeK 9 905 11 357 248 640 295 282
DSB Deutscher Sängerbund
DAS Deutscher Allgemeiner Sängerbund
VDKC Verband Deutscher KonzertChöre
AMJ Arbeitskreis Musik in der Jugend
IAM Internationaler Arbeitskreis für Musik
ACV Allgemeiner Cäcilien-Verband (katholisch)
VeK Verband evangelischer Kirchenchöre
Die Tabelle 1 weist für die in Verbänden organisierten Chöre von 1997 zu 2002
eine deutliche Steigerung ihrer Anzahl und immerhin einen leichten
Mitgliederzuwachs insgesamt aus. Die Entwicklungen sind in den einzelnen Verbänden
uneinheitlich und können in diesem Kontext nicht differenzierter dargestellt
werden. Nach Angaben der ADC verzeichnen die Chöre einen Zuwachs vor allem bei
Kinder- und Jugendchören. Auch die Zahl der Frauenchöre sei gestiegen. Dagegen
sei die Zahl der organisierten Männerchöre gesunken. Der Altersdurchschnitt bei
Erwachsenenchören, insbesondere auch bei den im Verband Deutscher Konzert
Chöre organisierten Mitglieder sei gestiegen und könnte auf Probleme der
Nachwuchsgewinnung in diesem Bereich hinweisen. Genauere Angaben mit Bezug
auf die Zahlen von 1997 liegen nicht vor.
Nach Berechnungen der ADC sind bundesweit 3,8 v. H. der Bürger in den
Chorverbänden organisiert. Regional seien jedoch Unterschiede festzustellen,
wonach in Süddeutschland (Baden-Württemberg, Bayern) 4,9 v. H., im Westen
(Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland) 5,2 v. H., im
nordwestdeutschen Raum (Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein)
3,6 v. H. und in den neuen Bundesländern einschließlich Berlins nur 1,6 v. H. der
Bürger Chorvereinigungen angehören. Nähere Angaben hierzu liegen der
Bundesregierung nicht vor.
Die Vereine des instrumentalen Laienmusizierens sind bis auf die im Bund
Deutscher Liebhaberorchester (BDLO) vereinigten (klassischen) Orchester und die
Posaunenchöre im Dachverband Arbeitsgemeinschaft der Volksmusikverbände
(AVV) organisiert. Die Organisationsstruktur stellt sich nach Mitteilung des
Deutschen Musikrates wie folgt dar:
Tabelle 2
Verband
Vereine
1995 bis 1997
Vereine
1998 bis 2001
Aktive
Mitglieder
1995 bis 1997
Aktive
Mitglieder
1998 bis 2001
Bundesvereinigung
Deutscher
Musikverbände (Blasorchester
und Spielmannszüge)
17 500 k. a. A.* 605 000 k. a. A.*
Deutscher
Harmonikaverband
(Akkordeonorchester)
3 400 3 500 60 000 65 000
Bund Deutscher
Zupfmusiker, Deutscher
Zithermusik-Bund
(Zupforchester,
Zithermusikgruppen)
700 k. a. A.* 14 000 k. a. A.*
BDLO, AG
Jugendorchester der Jeunesses
Musicales Deutschland
(Sinfonie- und
Streichorchester)
600 800 14 000 15 000
Posaunen- und
Jugendwerk der evangelischen
Landeskirchen
(Posaunenchöre)
7 000 7 000 123 000 120 000
Gesamt 29 200 k. a. A.* 824 000 k. a. A.*
* Hierzu liegen noch keine aktuellen Angaben vor.
Nach einer anderen, nach der Zahl der Vereinsmitglieder – bezogen auf die
Bevölkerung – geordneten Übersicht verteilen sich die in der AVV organisierten
Vereine territorial wie folgt (Stand 2001):
Tabelle 3
Die beiden Tabellen sind wegen ihrer unterschiedlichen statistischen Ansätze
nicht kompatibel, da z. B. nicht nach aktiven und fördernden Mitgliedern
unterschieden wurde. Aus der Statistik der AVV lässt sich bezüglich der territorialen
Verteilung von Musikvereinen eine ähnliche Feststellung wie bei den
Chorvereinen treffen. Auch der BDLO gibt an, dass rund 40 v. H. der insgesamt 1 000
Liebhaberorchester (einschließlich der nicht im BDLO organisierten Orchester
an Musik- und allgemeinbildenden Schulen) in Süddeutschland bestehen.
Seit 1988 sind nach Angaben der AVV die Zahl der Blas- und Spielleute-
Musikvereine sowie deren Mitglieder kontinuierlich gestiegen. Dabei sei auffällig, dass
insbesondere der Anteil der Kinder und Jugendlichen in den Vereinen immer
größer werde. In den anderen Spielarten des instrumentalen Laienmusizierens sei
der Stand der Vereine in etwa auf gleicher Höhe geblieben. Der in Tabelle 2
sichtbar werdende Rückgang der Mitglieder in Posaunenchören ist dagegen offenbar
vor allem auf einen Rückgang des Anteils von Kindern und Jugendlichen
zurückzuführen.
Insgesamt kann aber davon ausgegangen werden, dass das vokale und
instrumentale Laienmusizieren in der Bundesrepublik Deutschland nach wie vor eine
solide Basis hat. Es liegt allerdings nicht in der Zuständigkeit und innerhalb der
Möglichkeiten der Bundesregierung, die zahlenmäßige Entwicklung von Chören
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BW 2 623 338 649 124 25 3 556 596 600 10,2 5,3
RP 825 216 53 21 1 1 058 177 510 3,9 4,4
SL 208 30 28 41 5 312 45 000 1,1 4,1
BY 1 882 333 176 53 40 2 382 393 500 11,9 3,5
SH 219 222 17 14 0 420 65 250 2,7 2,2
HE 446 369 111 54 7 887 130 500 6,0 2,0
NI 374 588 59 42 0 969 136 500 7,7 1,6
HB 23 20 11 0 0 54 7 000 0,7 1,0
NW 671 764 147 125 5 1 293 211 196 17,8 1,1
TH 106 33 3 10 0 152 23 000 2,5 1,0
BB 40 39 5 6 0 90 12 000 2,5 0,6
MV 33 33 3 3 0 72 10 000 1,8 0,6
HH 23 14 10 0 1 48 7 000 1,7 0,4
SN 85 28 11 8 0 132 20 000 4,6 0,4
ST 14 58 4 3 0 79 9 000 2,8 0,3
BE 9 13 8 14 1 46 4 000 3,5 0,1
Gesamt 7 581 3 098 1 295 518 86 12 478 1 848 056 81,4
und Orchestern sowie ihrer Mitglieder im Sinne der Fragestellung zu
beeinflussen. Über diesbezügliche Aktivitäten der Länder und Kommunen liegen der
Bundesregierung keine Angaben vor.
3. Hat die Bundesregierung über die Aktivitäten der zuständigen Länder und
Kommunen hinaus eigene Maßnahmen ergriffen, um ehrenamtlich tätige
Chöre und Orchester zu unterstützen, und durch welche besonderen
Maßnahmen würdigt die Bundesregierung die Leistungen der Chöre und
Orchester?
Vergleichende Angaben zur Förderung der Laienmusik in Bund, Ländern und
Gemeinden werden nur in größeren Abständen erhoben und beruhen wegen der
uneinheitlichen Erfassungsmethoden in der Regel auf Schätzungen. Der Musik-
Almanach 1999/2000 weist für das Jahr 1995 für die Länder einen Betrag von
85 Mio. DM (rd. 43,5 Mio. Euro) und für die Gemeinden einen Betrag von
225 Mio. DM (rd. 115 Mio. Euro) aus, die zur Förderung von „Chören, Vereinen
und Gruppen“ ausgegeben wurden.
Die unmittelbare Unterstützung von einzelnen Laienmusikensembles gehört
nicht zur Zuständigkeit des Bundes. Er muss sich auf die Förderung der Arbeit
der bundesweit tätigen Dachverbände sowie von besonders herausgehobenen
Projekten und Veranstaltungen von bundesweiter Bedeutung beschränken.
Die Bundesregierung fördert die Geschäftsstellen der ADC, der AVV sowie des
Bundes Deutscher Liebhaberorchester (BDLO) sowie deren Projekte in 2002 mit
folgenden Beträgen:
Tabelle 4
Damit trägt die Bundesregierung zur Stärkung der Strukturen der Vereinsarbeit
sowie zur Beratung und Qualifizierung der Musikvereine bei. Die Dachverbände
sind abwechselnd Ausrichter der zentralen Festveranstaltung zur Verleihung der
vom Bundespräsidenten gestifteten Zelter-Plakette und der PRO MUSICA-
Plakette. Die Jahresveranstaltung wird maßgeblich aus Kulturfördermitteln des
Bundes finanziert, jährlich durchschnittlich mit 28 bis 30 T Euro. Sie ist auf der
Ebene des Bundes das wichtigste Forum für die politische und kulturelle
Würdigung des Laienmusizierens in Deutschland. Die Übergabe der übrigen Plaketten
und Urkunden an die ausgezeichneten Chöre und Ensembles mit einer über
100-jährigen künstlerischen Tradition liegt in den Händen der Länder.
Zu einem bundesweit beachteten Fest und zu einer „Leistungsschau“ der
Laienmusik in Deutschland gestalten sich die vierjährlichen, alternierend alle zwei
Jahre veranstalteten Projekte des Deutschen Musikrates Deutscher
Chorwettbewerb (Osnabrück, Mai 2002) und Deutscher Orchesterwettbewerb (Karlsruhe,
2000). Den in verschiedenen Kategorien ausgerichteten Wettbewerben gehen
Ausscheide auf Landesebene (Landeswettbewerbe) voraus. Vorbereitung und
Durchführung der Wettbewerbe wird von der Bundesregierung derzeit mit
jährlich 770 T Euro im Rahmen des Mitwirkungsabkommens über die Kulturstiftung
der Länder gefördert.
Verband Fördergegenstand Betrag (in T €)
ADC Geschäftsstelle 65
Projekte 51
AVV Geschäftsstelle 62
Projekte 97
BDLO Projekte u. Personalkostenzuschuss 52
Darüber hinaus unterstützt die Bundesregierung auch zentrale Musikfeste
einzelner Mitgliedsverbände durch die Übernahme von Schirmherrschaften sowie in
besonders begründeten Fällen, so bei kulturpolitisch zu würdigenden Jubiläen
oder herausragenden Ereignissen, auch durch Zuwendungen.
Von Bedeutung für die Arbeit der Laienchöre und -ensembles ist auch die
Möglichkeit einer Förderung von Gastspielreisen und Austauschvorhaben im Rahmen
des internationalen Kulturaustausches aus Bundesmitteln. Die Mittel für
Gastspielreisen deutscher Chöre, Orchester, Folklore- und Brauchtumsgruppen,
Amateursinfonieorchester, Jugend- und Kirchenensembles u. a., die von der
Verbindungsstelle für Internationale Beziehungen beim Deutschen Musikrat verwaltet
werden, betrugen 1999 mehr als 3 Mio. DM (rd. 1,5 Mio. Euro). Eine aktuelle
Übersicht über den Anteil der Mittel für die Förderung von Laienensembles liegt
nicht vor.
Die Bundesregierung hat überdies in den letzten Jahren durch mehrere rechtliche
Maßnahmen das ehrenamtliche Engagement in den Vereinen und Verbänden
gefördert. Mit Wirkung vom 1. Januar 2000 ist eine Erhöhung der steuerfreien
Übungsleiterpauschale (§ 3 Einkommensteuergesetz) um 50 v. H. auf 3 600 DM
(1 840,65 Euro) in Kraft getreten. Diese Verbesserung wirkt sich insbesondere
auf die Chor- und Orchesterarbeit aus. Gleichzeitig wurde im Spendenrecht das
Durchlaufspendenverfahren abgeschafft. Seitdem können alle gemeinnützigen
Körperschaften, die spendenbegünstigte Zwecke fördern, selbst
steuerbegünstigte Spenden entgegennehmen und dafür Spendenbestätigungen ausstellen.
Auch diese Maßnahme wirkt nachhaltig unterstützend auf die Arbeit in den
Vereinen und Verbänden der Chor- und Orchesterarbeit. Schließlich wurden bei der
Novellierung des Künstlersozialversicherungsgesetzes im vergangenen Jahr
spezifische, die Laienmusikverbände begünstigende Regelungen aufgenommen.
4. Beabsichtigt die Bundesregierung darüber hinausgehende Maßnahmen zu
ergreifen, um das ehrenamtliche Engagement auch in den Vereinen und
Verbänden der Chor- und Orchesterarbeit zukünftig verstärkt zu fördern?
Wenn ja, um welche Maßnahmen handelt es sich?
Weitergehende Maßnahmen zur verstärkten Förderung des ehrenamtlichen
Engagements in Vereinen und Verbänden der Laienmusik sind von der
Bundesregierung derzeit nicht beabsichtigt.
5. In welcher Weise wird die Jugendarbeit in den ehrenamtlich geführten
Chören und Orchestern durch die Bundesregierung gefördert?
Die Bundesregierung fördert durch das Programm „Kulturelle Jugendbildung“
im Kinder- und Jugendplan des Bundes (KJP) insbesondere die Infrastruktur von
freien Trägern der Jugendkulturarbeit und unterstützt somit auch die
musikalische Jugendbildung auf der Bundesebene. Von den rund 7,5 Mio. Euro, die das
BMFSFJ für die Förderung der kulturellen Jugendbildung zur Verfügung stellt,
fließen über 40 v. H. in die musikalische Jugendbildung.
Die aus dem KJP geförderten freien Träger, wie z. B. die Akademie Remscheid
für musische Bildung und Medienerziehung, der Arbeitskreis Musik in der
Jugend, die Bundesakademie für musikalische Jugendbildung, die Chorjugend
im Deutschen Sängerbund, der Internationale Arbeitskreis für Musik e. V.,
Jeunesses Musicales Deutschland, bieten zahlreiche Fortbildungsangebote für
musizierende Jugendliche und auch für ehrenamtliche Chorleiter/
Chorleiterinnen, Musiker/Musikerinnen, Orchesterleiter/Orchesterleiterinnen und Sänger/
Sängerinnen an, die für die Jugendarbeit und für die Qualifizierung der
ehrenamtlich geführten Chöre und Orchester von elementarer Bedeutung sind.
Im Rahmen der Förderung des musikalischen Jugendaustausches aus dem
Kinder- und Jugendplan des Bundes sind auch die ehrenamtlich geführten Chöre und
Orchester miteinbezogen. Daneben werden aus Mitteln des deutsch-
französischen sowie des deutsch-polnischen Jugendwerkes ebenfalls internationale
Jugendbegegnungen von Sängern/Sängerinnen und Musikanten/Musikantinnen
gefördert.
Das integrierte Fördermodell „Jugend musiziert“ in der Trägerschaft des
Deutschen Musikrates, zu dem neben dem Bundeswettbewerb „Jugend musiziert“
auch der Deutsche Kammermusikkurs, das Bundesjugendorchester, das
Bundesjazzorchester und die Bundesbegegnung „Jugend jazzt“ gehören, ist mit einem
Fördervolumen von jährlich rd. 1,2 Mio. Euro das größte Einzelprojekt im
Kinder- und Jugendplan des Bundes. Über 13 000 Kinder und Jugendliche stellten
sich im vergangenen Jahr den Wettbewerben „Jugend musiziert“ auf
Regionalebene, und mehr als 1 500 junge Musikerinnen und Musiker beteiligten sich an
dem Bundeswettbewerb, der einer der bedeutendsten Musikwettbewerbe in
Deutschland ist. Die Qualitätssicherung und -steigerung, die junge
Instrumentalisten und Sänger/Sängerinnen durch die Teilnahme an den Wettbewerben
erfahren, sowie die besonderen Anregungen, die im Rahmen der
Ensemblewertungen für das Zusammenspiel junger Instrumentalisten und Sänger/Sängerinnen
vermittelt werden, kommen nicht zuletzt der Arbeit von Orchestern und Chören
zugute.
Darüber hinaus leistet die Infrastruktur der musikalischen Jugendbildung auf der
Bundesebene zum einen einen erheblichen Beitrag zur fachlichen Unterstützung
(z. B. durch Fachtagungen, Publikationen etc.) der Arbeit der Chöre und Orchester
in der Bundesrepublik Deutschland, zum anderen führt sie sowohl auf nationaler
wie internationaler Ebene Jugendbegegnungen durch, die neben dem
gemeinsamen Musizieren und dem Erfahrungsaustausch wesentlich zur
Persönlichkeitsbildung und zur Vermittlung sozialer Kompetenzen beitragen.
6. Welche bedeutenden nationalen Nachwuchswettbewerbe im ehrenamtlichen
Chor- und Orchesterbereich gibt es und welche Wettbewerbe dieser Art
werden von der Bundesregierung in welchem Umfang gefördert?
Es gibt neben dem durch das BMFSFJ geförderten Wettbewerb „Jugend
musiziert“ (vgl. Antwort zu Frage 5) auch den aus Mitteln des Kinder- und
Jugendplans geförderten „Deutschen Jugendorchesterpreis“, den Jeunesses Musicales
Deutschland (JMD) seit einigen Jahren mit großem Erfolg durchführt. Für den im
Zweijahres-Rhythmus veranstalteten Wettbewerb stehen in 2002 10 T Euro zur
Verfügung. Bei der Gestaltung und Durchführung des Preises steht nicht die
musikalische Leistungsfähigkeit der Orchester im Vordergrund, sondern das
Einbringen von kreativen Ideen und Konzepten zu einem bestimmten Thema. Der
diesjährige „Deutsche Jugendorchesterpreis“ hat das Motto: „Jugendorchester
gestalten Konzerte für junge Hörer“.
Dieser Preis würdigt somit neben den herausragenden Leistungen deutscher
Jugendorchester gelungene Anregungen für die Arbeit aller Jugendorchester in
Deutschland. Die „Partizipation“ und damit die Beteiligung der jungen
Menschen steht dabei an oberster Stelle.
Die wichtigsten bundesweiten Nachwuchswettbewerbe im Bereich der
Laienmusik sind die bereits genannten Wettbewerbe Deutscher Chorwettbewerb und
Deutscher Orchesterwettbewerb mit den ihnen vorausgehenden
Landeswettbewerben (zur Förderung durch die Bundesregierung vgl. Antwort zu Frage 3). Der
Deutsche Chorwettbewerb wird u. a. in den Kategorien gemischte Jugendchöre,
Mädchenchöre, Knabenchöre und Kinderchöre ausgeschrieben. Aber auch in
offenen Kategorien nehmen Chöre oder Ensembles von Kindern und Jugendlichen
teil. Beim Deutschen Orchesterwettbewerb gibt es insgesamt sieben Kategorien
für Jugendensembles (Höchstalter 21 Jahre): Sinfonieorchester,
Kammerorchester, Blasorchester, Zupforchester, Gitarrenensembles, Akkordeonorchester und
Jazzorchester. Bei beiden Bundeswettbewerben sind die Jugendkategorien auch
bei den vorgeschalteten Landeswettbewerben vertreten.
Als weitere wichtige bundesweit ausgeschriebene Veranstaltung ist der von der
AVV ausgerichtete Auswahlorchesterwettbewerb zu nennen. An ihm nehmen
auch (und besonders) Jugendauswahlorchester teil. Wertungskategorien sind
hierbei Blasorchester, Spielleutekorps, Akkordeonorchester, Zupforchester und
Zitherorchester. Der Wettbewerb findet in 2002 zum zweiten Mal statt und wird
mit 97 T Euro aus Kulturförderungsmitteln des Bundes über die Kulturstiftung
der Länder (KSL) gefördert.
Schließlich werden auch bundesweite Großveranstaltungen der Dachverbände
für nationale Wettbewerbe bzw. Wertungsspiele genutzt. Darüber hinaus sind
viele Verbände der Laienmusik aber weniger an weiteren Wettbewerben
interessiert als an Begegnungsveranstaltungen auf nationaler und internationaler Ebene.
7. Wie viele Chöre und Orchester werden von ehrenamtlich tätigen Vorständen
geleitet, wie viele können dabei auf hauptamtliche Unterstützung
zurückgreifen?
Auf welche Weise und aus welchen Bereichen rekrutieren die Vereine ihre
ehrenamtlichen Chor- und Orchesterleiter und welche Voraussetzungen sind
für einen musikalischen Leiter erforderlich?
Durch welche Maßnahmen fördern der Bund und die Länder die
Qualifizierung der Chor- und Orchesterleiter?
Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung getroffen, um die Qualität der
ehrenamtlichen Leitung des Musikbereichs zu sichern und dort die Arbeit
durch vereinfachte bürokratische Verfahren zu erleichtern?
Angaben über den Anteil ehren- und hauptamtlich tätiger Vorstände in den
Laienmusikvereinen liegen selbst den Verbänden nicht vor. Die Zahl hauptamtlich
tätiger Vereinsvorstände dürfte aber eher gering sein, weil die Organisationsform
des Vereins in der Regel gerade dann gewählt wird, wenn kein hauptamtlicher
Träger für ein Ensemble zur Verfügung steht. Hauptamtliche Unterstützung
erfahren in der Regel Kirchenchöre und -ensembles sowie Chöre und Ensembles
an Schulen und Musikschulen. Nähere Angaben liegen nicht vor.
Dagegen sind die künstlerischen Leiter von Chören, Orchestern und anderen
Ensembles ehren- wie auch hauptamtlich tätig. Eine entsprechende fachliche
Qualifizierung wird für eine Chor-, Orchester- oder Ensembleleitung auch im
Laienbereich im Allgemeinen vorausgesetzt. Ehrenamtliche künstlerische Leiter
werden überwiegend aus den eigenen Reihen der Vereine rekrutiert. Zu ihrer
Aus- und Fortbildung stützen sich die Verbände auf ein einheitliches gestuftes
System, das vergleichbar mit der Ausbildung von Übungsleitern im Breitensport
ist.
Im Bereich des instrumentalen Laienmusizierens (ohne BDLO und
Posaunenchöre) beträgt der Anteil hauptamtlicher künstlerischer Leiter nach Angaben der
AVV etwa 3 v. H., der Anteil der hauptamtlichen künstlerischen Leiter im
Bereich des vokalen Laienmusizierens ist der Bundesregierung nicht bekannt,
dürfte aber deutlich höher liegen. Ein großer Teil dieser hauptamtlichen
künstlerischen Chor- und Ensembleleiter ist – aus finanziellen Gründen und der
Auslastung wegen – für mehr als eine künstlerische Vereinigung tätig. Die
künstlerischen Leiter der in der BDLO zusammengeschlossenen Orchester sind in der
Regel ausgebildete Musiker (Schulmusiker) bzw. Dirigenten.
Hauptamtliche künstlerische Leiter haben in der Regel eine qualifizierte
Ausbildung erhalten und arbeiten im Allgemeinen gegen Entgelt. Nach ADC-Angaben
wurde in Untersuchungen des Deutschen Sängerbundes in Nordrhein-Westfalen
festgestellt, dass – bei Möglichkeit von Doppelnennungen – gut 70 v. H. der
Leiter von Chören ihre Qualifikation durch verbandsinterne Schulungen erworben
haben, 6 v. H. über eine Berufsausbildung zum Diplomchorleiter oder
Kapellmeister und 36 v. H. über eine kirchenmusikalische Ausbildung verfügen. Die
Zahlen deuten an, dass viele künstlerische Leiter mit Unterstützung der Verbände
aus den Vereinen selbst herangebildet werden. Diese Form der Qualifizierung
wird von den Ländern und auch vom Bund (u. a. in den Bundesakademien)
gefördert. Die in der Antwort zur Frage 5 beschriebene Förderung der musikalischen
Jugendbildung aus dem Kinder- und Jugendplan stellt einen erheblichen Beitrag
zur Qualifizierung von Chor- und Orchesterleitern und auch zur Sicherstellung
der Qualität in der ehrenamtlichen Leitung des Musikbereichs dar. Insoweit wird
auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
Ehrenamtliche Tätigkeit in den Vereinen und qualifizierte, haupt- oder
nebenamtliche künstlerische Leitung der Ensembles sind eng miteinander verflochten, ja
aufeinander angewiesen. Die ehrenamtliche Tätigkeit in Vereinen zu stärken und
nicht durch „bürokratische Verfahren“ zu belasten, ist im Rahmen ihrer
Zuständigkeit allgemein ein Anliegen der Bundesregierung. Aktuelle Probleme, die
eine Vereinfachung von Verfahren geboten erscheinen lassen, werden derzeit mit
den Bundesverbänden der Laienmusik nicht diskutiert.
8. Wie viele hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gibt es in den
Bereichen ehrenamtlich geführter Chöre und Orchester, aufgelistet
getrennt nach Dachverbänden und Ländern?
Hierüber liegen der Bundesregierung keine Angaben vor (vgl. Antwort zu
Frage 7).
9. Wie viele hauptamtlich tätige Chöre und Orchester gibt es in der
Bundesrepublik Deutschland und in welchem Umfang erhalten diese Chöre und
Orchester öffentliche Förderung, aufgeschlüsselt nach Bund, Ländern und
Kommunen?
10. Wie viele Veranstaltungen professioneller Orchester und Chöre werden
jeweils vom Bund, den Ländern und Kommunen gefördert und wie hoch
ist die Bezuschussung im Durchschnitt pro Veranstaltung?
Nach allgemeinem Verständnis wären „hauptamtliche Chöre und Orchester“
solche, in denen die Sänger und Musiker ihre Tätigkeit in einem
Beschäftigungsverhältnis ausüben, das der Einkommenserzielung dient. Die
Bundesregierung geht deshalb davon aus, dass mit dieser Formulierung die unter
Frage 10 auch als „professionelle“ Chöre und Orchester bezeichneten
Klangkörper gemeint sind. Beide Fragen werden deshalb zusammen beantwortet.
Professionelle Chöre sind in Deutschland weitgehend den Rundfunkanstalten
sowie den Musiktheatern vorbehalten. In der Theaterstatistik des Deutschen
Bühnenvereins der Spielzeit 1999/2000 sind 80 Opernchöre mit knapp 3 000
Mitgliedern (Stand 1. Januar 2000) verzeichnet. Da sie in der Regel als
Bestandteil von Inszenierungen auftreten, ist die Zahl ihrer Veranstaltungen, die
Höhe der Zuschüsse der öffentlichen Hand und damit auch der Zuschüsse pro
Besucher nicht feststellbar. Die Bundesregierung ist an der Finanzierung dieser
Chöre nicht beteiligt. An wie vielen der rd. 12 000 Opern-, Operetten- und
Musicalaufführungen, die 7,6 Millionen Besucher hatten, die Opernchöre
beteiligt waren, lässt sich dieser Statistik nicht entnehmen. Die Länder und
Kommunen wendeten für die Finanzierung der Theater insgesamt in 1999 3,9 Mrd. DM
(rd. 2 Mrd. Euro) auf. Der durchschnittliche Betriebszuschuss je Besucher für
alle Theateraufführungen betrug in der Spielzeit 1999/2000 statistisch gesehen
176,76 DM (rd. 90,38 Euro). Ausschließlich auf das Musiktheater bezogene
Zahlenangaben liegen der Bundesregierung nicht vor.
Im Bereich der professionellen Konzertchöre sind die sieben (aus
Rundfunkgebühren finanzierten) deutschen Rundfunkchöre zu nennen, so der Chor des
Mitteldeutschen Rundfunks, des Bayerischen Rundfunks, des Norddeutschen
Rundfunks, des Westdeutschen Rundfunks, das Vocalensemble Stuttgart des
Südwestrundfunks sowie der Rundfunkchor und der RIAS-Kammerchor in der
Rundfunk-Orchester und -Chöre GmbH Berlin (ROC). An der ROC ist der Bund
auf Grundlage des Rundfunk-Überleitungsstaatsvertrages vom 17. Juni 1993 als
Gesellschafter mit einem Anteil von 35 v. H. des Zuschussbetrages beteiligt.
Weiterer Gesellschafter der öffentlichen Hand ist das Land Berlin mit einem
Anteil von 20 v. H., die übrigen Anteile tragen das Deutschlandradio (40 v. H.) und
der Sender Freies Berlin – SFB – (5 v. H.). Der Rundfunkchor wird vorwiegend
zur Aufführung chorsinfonischer Werke von Spitzenorchestern im In- und
Ausland verpflichtet (insgesamt 36 Konzerte und eine Tonproduktion in 2000). Der
RIAS-Kammerchor veranstaltet ebenfalls nur wenige eigene A-cappella-
Konzerte und arbeitet vor allem mit führenden Spezialensembles für alte Musik
zusammen (insgesamt 33 Konzerte und fünf Tonproduktionen in 2000). Für
beide Chöre lassen sich deshalb keine aussagekräftigen Angaben über die
Zuschüsse pro Veranstaltung machen.
Die professionellen Orchester in Deutschland gliedern sich in
Rundfunkorchester, in Theater- und in Konzertorchester. Die Rundfunkanstalten in Deutschland
unterhalten insgesamt 14 Rundfunk-Sinfonie- bzw. kleiner besetzte
Rundfunkorchester. Über die Anzahl deren Konzerte sowie die Höhe der zur Finanzierung
zur Verfügung stehenden Mittel liegen der Bundesregierung keine Angaben vor.
Lediglich zu den beiden teilungsbedingt in der ROC zusammengeführten
Rundfunkorchestern (Deutsches Symphonie-Orchester und Rundfunk-
Sinfonieorchester Berlin) liegen Angaben vor. Gemäß ihrem jeweiligen
Gesellschafteranteil tragen der Bund 10,1 Mio. Euro, das Land Berlin 5,8 Mio. Euro sowie das
Deutschlandradio 11,5 Mio. Euro und der SFB 1,4 Mio. Euro (Stand 2002) zur
Finanzierung der in der GmbH vereinigten Chöre und Orchester bei. Das
Deutsche Symphonie-Orchester bestritt im Haushaltsjahr 2000 75 Konzerte und
11 Tonproduktionen. Das Rundfunk-Sinfonieorchester Berlin hatte im selben
Zeitraum 61 Konzerte sowie neun Tonproduktionen. Die Höhe der Zuschüsse pro
Besucher kann wegen der „gemischten Aufgabenstellung“ der Klangkörper
(Konzerte und Tonaufnahmen) nicht ermittelt werden.
Nach der Theaterstatistik des Deutschen Bühnenvereins gab es an den
Musiktheatern Deutschlands 71 Theaterorchester mit etwa 5 100 Mitgliedern (Stand
1. Januar 2000). Neben der Arbeit für das Musiktheater (Zahl der
Veranstaltungen und der öffentlichen Zuweisungen siehe oben) haben die Theaterorchester in
der Saison 1999/2000 rd. 2 100 Konzerte durchgeführt, die knapp 1,2 Millionen
Besucher zählten. Wegen der Einbindung in den Musiktheaterbetrieb kann auch
hier die Höhe der Zuschüsse pro Besucher nicht dargestellt werden.
Schließlich weist die Statistik des Deutschen Bühnenvereins auch 52 so genannte
Kulturorchester, d. h. selbständige und öffentlich finanzierte Orchester auf.
Diese Orchester gaben in der genannten Saison 4 810 Konzerte, die von mehr als
2 435 000 Besuchern (ohne die zahlreichen Gastspiele) erlebt wurden. Die
öffentlichen Zuweisungen der Länder und Kommunen für diese Kulturorchester
betrugen in der Spielzeit 1999/2000 382 Mio. DM (rd. 195 Mio Euro).
Die Bundesregierung war im Jahr 2000 an der Finanzierung der Bamberger
Symphoniker (6,2 Mio. DM/rd. 3,2 Mio. Euro) und der Philharmonia Hungarica
(7 Mio. DM/rd. 3,6 Mio. Euro) beteiligt. Beide historisch begründeten
Beteiligungen des Bundes laufen in Kürze aus.
11. Wie sind Chöre und Orchester verbandsmäßig organisiert und wie
verteilen sich die Zahlen auf die einzelnen Verbände?
Wie hoch ist der Organisationsgrad der Vereine und welche
Dachorganisationen gibt es im Bereich Chor und Orchester?
Welche Verbände erhalten in welcher Höhe vom Bund Zuschüsse?
Die Ensembles des instrumentalen und vokalen Laienmusizierens sind über
Kreis- und Landesverbände bis zur Ebene der Bundesverbände organisiert
(Angaben zu den Bundesverbänden einschließlich ihrer Finanzierung siehe
Antworten zu den Fragen 2 und 3). Die bundesweiten Dachverbände wiederum
arbeiten in der Bundesvereinigung Deutscher Laienmusikverbände (BDLV)
zusammen, die die Interessen der Laienmusik in Deutschland insgesamt
kulturpolitisch vertritt.
Über den Organisationsgrad der Laienmusikvereine liegen keine
zusammenfassenden Angaben vor. Lediglich über die Bereiche der Blas-, Spielleute-,
Akkordeon- und Zupfmusik ist nach Angaben der AVV bekannt, dass der
jeweilige Organisationsgrad 90 v. H. übersteigt.
12. In welchem Umfang sichert die Gesellschaft zur Verwertung der
Leistungsschutzrechte (GVL) nach Einschätzung der Bundesregierung die
ehrenamtlich tätigen Chöre und Orchester ab und in welchem Verhältnis steht das
Aufkommen der professionellen Ensembles zu den ehrenamtlich tätigen
Ensembles durch die GVL?
Lassen sich aus der Entwicklung der Mitglieder in den vergangenen
10 Jahren in der Mitgliederstruktur der GVL Erkenntnisse über die
Förderung der ehrenamtlich tätigen Bereiche ableiten?
Aufgabe der Verwertungsgesellschaften ist es, im Falle des Abschlusses eines
Wahrnehmungsvertrages mit Künstlern, hier also mit ehrenamtlich tätigen
Chören, zu sichern, dass sie die ihnen als Urheber zustehenden Leistungen erhalten.
Für die Verteilung der Einnahmen an die Künstler ist nach dem Verteilungsplan
der GVL allein die künstlerische Darbietung maßgeblich. Zwischen
professioneller und ehrenamtlicher Tätigkeit wird nicht unterschieden. In Chören und
Orchestern mitwirkende Musiker werden bei der Verteilung der GVL nur dann
berücksichtigt, wenn ihre Darbietungen entweder als Tonträger erschienen sind
und durch Sendung, öffentliche Wiedergabe oder private Vervielfältigung
Vergütungsansprüche auslösen oder als Rundfunksendung öffentlich wiedergegeben
oder privat vervielfältigt werden. Solche Tonträgeraufnahmen und
Rundfunksendungen ehrenamtlich tätiger Chöre und Orchester sind im Verhältnis zu
professionellen Chören und Orchestern allerdings eher die Ausnahme.
Angaben über das Verhältnis der Zahl professioneller und ehrenamtlicher
Ensembles oder über die Entwicklung der Mitgliederstruktur, bzw. über
urheberrechtlich bedingte Einnahmen oder deren Verteilung auf unterschiedliche Chöre
liegen der Bundesregierung nicht vor. Einen Beitrag zur wirtschaftlichen
Absicherung ehrenamtlich tätiger Chöre und Orchester leistet die GVL insoweit, als
sie den Deutschen Musikrat finanziell unterstützt, zu dessen Aufgaben auch die
Förderung der Laienmusik gehört.
13. Nach welchen Kriterien erhebt die Gesellschaft für musikalische
Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA), die u. a. der
Aufsicht durch das Bundeskartellamt unterliegt, von ehrenamtlich
geführten Chören und Orchestern Abgaben und hält die Bundesregierung diese
Kriterien für schlüssig und nachvollziehbar?
Die GEMA richtet sich in ihrer Tarifgestaltung nach den Vorschriften des
Urheberrechtsgesetzes (UrhG) und des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes
(UrhWG) und hat ein ausdifferenziertes Tarifsystem entwickelt. Die Aufsicht
über die Tarife obliegt dem Deutschen Patent- und Markenamt. Die Tarifstruktur
der GEMA genügt den gesetzlichen Anforderungen.
Entsprechend dem urheberrechtlichen Grundgedanken, nach dem der Urheber
angemessen am wirtschaftlichen Nutzen seines Werkes zu beteiligen ist, verlangt
die GEMA von jedem Veranstalter von öffentlichen Aufführungen geschützter
Werke eine Vergütung, deren Höhe sich nach den geldwerten Vorteilen richtet,
die durch die Verwertung erzielt werden (§ 13 Abs. 3 Satz 1 UrhWG). Da die
Aufführung urheberrechtlich geschützter Musik grundsätzlich
vergütungspflichtig ist (§ 52 Abs. 1 Satz 2 UrhG), muss auch bei einem Konzert mit freiem Eintritt
eine – allerdings erheblich niedrigere – Vergütung an die als Treuhänderin der
Rechte von Komponisten, Textdichter und Verlegern tätige GEMA gezahlt
werden. Bei Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und
Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie für Schulveranstaltungen mit
einem abgegrenzten Kreis von Personen entfällt eine Vergütungspflicht ganz
(§ 52 Abs. 1 Satz 3 UrhG). Bei Konzerten von ehrenamtlich geführten Chören
und Orchestern, die meist nicht selbst als Veranstalter auftreten, berücksichtigt
die GEMA insbesondere § 13 Abs. 3 Satz 4 UrhWG, wonach sie „bei der
Tarifgestaltung und der Einziehung der tariflichen Vergütung auf religiöse, kulturelle
und soziale Belange der zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten einschließlich
der Belange der Jugendpflege angemessen Rücksicht nehmen“ soll. Die GEMA
trägt dieser Vorschrift dadurch Rechnung, dass sie in Gesamtverträgen mit
Verbänden, die ehrenamtliche Vereine repräsentieren (etwa Deutscher Sängerbund,
Bund Deutscher Blasmusiker), die Urhebervergütungen auf ein Mindestmaß
beschränkt und den Verwaltungsaufwand auf ein Minimum begrenzt. So ist etwa
mit dem Deutschen Sängerbund vereinbart, dass Chorveranstaltungen der
angeschlossenen Vereine nicht unmittelbar bei der GEMA, sondern – im günstigen
Vierteljahresrhythmus – beim Landessängerbund angemeldet und abgerechnet
werden können. Unausgewogenheiten der Abrechnung im Einzelfall
berücksichtigt die GEMA durch die sog. Missverhältnisklausel (Bundesanzeiger Nr. 61 vom
2. April 1997 S. 4300), nach der die tarifliche Vergütung im Einzelfall ermäßigt
werden kann, wenn der Veranstalter nachweist, dass seine Einnahmen in grobem
Missverhältnis zur Höhe der Tarifgebühren der GEMA stehen. Solche und
vergleichbare Vereinbarungen berücksichtigen die Belange ehrenamtlich tätiger
Chöre und Orchester.
14. Nach welchen Kriterien wird nach Kenntnis der Bundesregierung der
Verteilungsschlüssel für die Ausschüttung der von der GEMA
eingenommenen Mittel erstellt und wie sieht der Verteilungsschlüssel in Hinblick auf
ehrenamtliche Chöre und Orchester aus?
Die GEMA hat die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit gemäß § 7 UrhWG nach einem
Verteilungsplan aufzuteilen, um willkürliches Vorgehen bei der Verteilung
auszuschließen. Der Verteilungsplan der GEMA ist in demokratischer Abstimmung
von der Mitgliederversammlung der GEMA beschlossen worden. Der
Verteilungsplan entspricht nach dem Ergebnis der Prüfung der Aufsichtsbehörde den
gesetzlichen Vorgaben.
Der Verteilungsplan regelt die Verrechnung der einzelnen Werkaufführungen an
die beteiligten Komponisten, Bearbeiter, Textdichter und Musikverleger mittels
Punktbewertungen, die nach einheitlichen Punktwerten für jedes einzelne
aufgeführte Werk festgesetzt werden. Die Kriterien sind in den
Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan der GEMA für das Aufführungs- und Senderecht
festgelegt (abgedruckt im GEMA-Jahrbuch 2001/2002 S. 325 bis 327).
Die Verteilungskriterien der GEMA behandeln Aufführungen ehrenamtlicher
und professioneller Chöre und Orchester gleich. Die GEMA nimmt
Ausschüttungen an Komponisten, Textdichter und Musikverleger, nicht aber an ausübende
Künstler in Chören und Orchestern (Leistungsschutzberechtigte) vor.
15. In welchem Umfang fließen nach Kenntnis der Bundesregierung
Einnahmen der GEMA aus der Tätigkeit ehrenamtlich geführter Chöre und
Orchester wieder als Zuwendungen an diese zurück?
Wie sieht dies im Verhältnis zu den professionellen Chören und
Orchestern aus?
Im Rahmen der Verteilung der Einnahmen aus ihrer Tätigkeit entsprechend dem
Verteilungsplan darf die GEMA keine Zuwendungen an Chöre und Orchester
vornehmen. Die GEMA nimmt Ausschüttungen nur an Komponisten,
Textdichter und Musikverleger, nicht aber an Leistungsschutzberechtigte (ausübende
Künstler in Chören und Orchestern), vor.
16. Ist der Bundesregierung bekannt, in welchem Umfang und in welcher
Höhe die GEMA bei der Zuweisung von Mitteln noch nicht sehr bekannte
Komponisten berücksichtigt?
Die GEMA muss ihre Einnahmen nach festen Regeln, d. h. nach einem
Verteilungsplan, ausschütten. Dabei werden alle GEMA-Mitglieder bei der
Punktbewertung ihrer Werke gleich behandelt. Eine Unterscheidung der Komponisten
nach „Profi“ oder „Amateur“ findet ebenso wenig statt wie eine Differenzierung
nach „bekannt“ und „nicht sehr bekannt“. Maßgeblich sind vielmehr Kriterien
wie z. B. Werkgattung, Besetzung, Spieldauer etc.
17. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Tarife der GEMA
geeignet sind, insbesondere Komponisten im Bereich der ehrenamtlichen Chor-
und Orchesterarbeit zu unterstützen, und ist sichergestellt, dass von der
Ausschüttung auch weniger bekannte Nachwuchskomponisten
angemessen berücksichtigt werden?
Welche Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, um die
hauptamtlichen Nachwuchskomponisten (differenziert nach E- und U-Musik) zu
fördern und in welcher Höhe stellt sie dafür wem Mittel zur Verfügung?
Die Tarife differenzieren im Hinblick auf die Ausschüttung an die in der GEMA
organisierten Komponisten nicht danach, ob der Komponist des aufgeführten
Werkes im Ehrenamt einen Chor oder ein Orchester betreut. Kriterien für die
Verteilung der Vergütung an die Komponisten enthält hingegen der GEMA-
Verteilungsplan, der – wie in der Antwort zu Frage 16 dargestellt – alle Komponisten
bei der Punktbewertung ihrer Werke im Rahmen der Ausschüttung nach
einheitlichen Gesichtspunkten und unter gleicher Anwendung der
Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan der GEMA gleich behandelt. Weitere Erkenntnisse
hierzu liegen der Bundesregierung nicht vor.
Eine generelle Förderung von Komponisten ist nicht Angelegenheit der
Bundesregierung, auch nicht die Förderung der Nachwuchskomponisten. Sache der
Bundesregierung kann es allenfalls sein, durch geeignete Maßnahmen
Spitzenbegabungen im nationalen Maßstab zu fördern. Dies geschieht unmittelbar durch
Porträt-CD junger Komponisten im Rahmen der vom Deutschen Musikrat
herausgegebenen „Edition zeitgenössische Musik“ sowie mittelbar im Rahmen des
Projektes „Konzert des Deutschen Musikrates“, bei dem die Wiederaufführung
neuer Werke in der Interpretation junger Künstler gefördert wird.
Im Rahmen des Programms „Kulturelle Jugendbildung“ des Kinder- und
Jugendplans des Bundes wird die Einzelmaßnahme „Komponisten schreiben für
Kinder- und Jugendchöre“ des Arbeitskreises Musik in der Jugend mit 23 T Euro
gefördert. Diese Maßnahme dient der Förderung von zeitgenössischer Kinder-
und Jugendchormusik und ist daneben eine gelungene Möglichkeit, die
Auseinandersetzung von Kindern und Jugendlichen mit zeitgenössischer Musik
voranzubringen.
18. Welchen Anteil haben nach Kenntnis der Bundesregierung im
Wertungsverfahren der GEMA die hauptamtlichen Komponisten im Vergleich zu
den ehrenamtlich tätigen Musikern?
Sind die entsprechenden Ausschüttungen an die ausübenden Künstler
ebenfalls transparent?
Nach Angaben der GEMA erhalten höchstens 4 v. H. der in der GEMA
organisierten Komponisten und Textdichter Tantiemen in einer Höhe, nach der sie als
hauptberuflich tätige Urheber angesehen werden können.
19. Welchen Anteil stellen die Komponisten der E- und der U-Musik für
Deutschland in der GEMA?
Der Anteil der Komponisten der E- und U-Musik an den Ausschüttungen der
GEMA lässt sich allenfalls anhand folgender Zahlen ermessen: Im Geschäftsjahr
2001 wurden in der Sparte E-Musik für Aufführungen von Werken der ernsten
Musik 6 788 204 Euro und in der Sparte U-Musik für Aufführungen von Werken
der Unterhaltungsmusik 34 494 068 Euro ausgeschüttet. Eine gesonderte
Statistik, in der die in der GEMA organisierten Komponisten als dem U- oder E-
Bereich zugehörig eingeteilt werden, wird bei der GEMA nicht geführt. Es handelt
sich bei dieser Klassifikation nicht um ein sachdienliches Kriterium des
Verteilungsplanes, so dass die GEMA entsprechende Erhebungen nicht vornimmt.
20. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung vor sowohl über
Mitgliedschaften als auch Größenordnungen der Ausschüttungen jeweils im
Vergleich hauptamtlich tätiger Komponisten, Solisten, Chöre und
Orchester aller Musiksparten und der ehrenamtlich tätigen Komponisten, Solisten,
Chöre und Orchester in den europäischen Verwertungsgesellschaften der
Musik (entsprechend GEMA und GVL)?
Zu Mitgliedschaften, Ausschüttungsvolumen und Verteilungsweise anderer
europäischer Verwertungsgesellschaften liegen der Bundesregierung keine
Erkenntnisse vor.
21. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung vor über Inkasso und
Ausschüttung von Online-Nutzung von Musik ehrenamtlich tätiger
Künstlerinnen und Künstler – dies sowohl in den genannten deutschen wie auch
in anderen europäischen Verwertungsgesellschaften?
Weder die GEMA noch die GVL unterscheiden bei der Ausschüttung – wie
bereits ausgeführt – nach haupt- und ehrenamtlich tätigen Musikschaffenden. Die
Bundesregierung kann hierzu demzufolge und mangels eigener Erkenntnisse
keine Angaben machen. Entsprechende Erkenntnisse zu anderen europäischen
Verwertungsgesellschaften bestehen ebenso wenig.
22. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Art und Umfang der
Förderpraxis für Chöre und Orchester in den anderen Ländern der
Europäischen Union?
Erkenntnisse über Art und Umfang der Förderpraxis für (Laien-)Chöre und
Orchester in den europäischen Ländern liegen der Bundesregierung nicht vor.
23. Hält es die Bundesregierung für angemessen, den Aufwand, der bei der
Wahrnehmung der verantwortlichen Tätigkeit eines Vereinsvorsitzenden
oder Organisationsleiters entsteht, durch Einzelbelege nachweisen zu
lassen, oder hält die Bundesregierung eine steuer- und
sozialversicherungsfreie Aufwandsentschädigung bis zu 152 Euro monatlich für vertretbar,
wie dies schon heute für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen
Kassen gilt?
Entgeltlich ausgeübte Tätigkeiten unterliegen grundsätzlich der
Einkommensteuer. Dies gilt auch dann, wenn die Vergütungen als Aufwandsentschädigung
bezeichnet werden oder im Verhältnis zu der geleisteten Arbeit gering sind. Das
Einkommensteuergesetz stellt bei der Besteuerung des Einkommens auf die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen ab, die sich in erster Linie
nach dem Einkommen richtet. Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung gebietet es, Einkommen aus einer ehrenamtlichen oder nebenberuflichen
Tätigkeit ebenso zu besteuern wie aus einer hauptberuflichen Tätigkeit.
Von steuerpflichtigen Einnahmen können Aufwendungen, die damit in
Zusammenhang stehen, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden.
Die Aufwendungen sind grundsätzlich glaubhaft zu machen oder nachzuweisen.
Die Bundesregierung hält eine Ausnahmeregelung für Vorstandsvorsitzende und
Organisationsleiter, die pauschale Aufwandsentschädigungen erhalten, nicht für
gerechtfertigt.
Aufwandsentschädigungen, die aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste
leistende Personen gezahlt werden, sind nach § 3 Nr. 12 Einkommensteuergesetz
steuerfrei, soweit nicht Verdienstausfall oder Zeitverlust vergütet wird. Sie
unterliegen der Dienstaufsicht, Überwachung und Prüfung durch die Institutionen der
öffentlich-rechtlichen Körperschaften und der Rechnungshöfe. Deshalb kann bei
pauschalen Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen, die sich
innerhalb eines bestimmten Rahmens bewegen, regelmäßig unterstellt werden, dass
tatsächlich nur beruflich bedingte Aufwendungen ersetzt werden. Dies ist bei
pauschalen Zahlungen von Vereinen an ihre Vorsitzenden und
Organisationsleiter nicht möglich.
24. Gibt es in der Bundesregierung Überlegungen, die wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen der Vereine durch Anheben der Besteuerungs- und
Zweckbetriebsgrenzen von derzeit 30 678 Euro zu verbessern und
Vereinen zu ermöglichen, zusätzlich Rücklagen bilden zu können?
Wenn ja, in welcher Höhe und in welchem Zeitraum sind Verbesserungen
vorgesehen?
Nach § 64 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) werden Körperschaft- und
Gewerbesteuer von gemeinnützigen Vereinen nicht erhoben, wenn die Einnahmen des
Vereins einschließlich der Umsatzsteuer aus seinen steuerpflichtigen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben insgesamt nicht mehr als 30 678 Euro im Jahr betragen
(Besteuerungsgrenze). Jede Anhebung dieser Grenze würde die
Wettbewerbsverzerrungen, die infolge der günstigeren steuerlichen Behandlung von
wirtschaftlichen Betätigungen gemeinnütziger Vereine gegenüber gleichartigen
Leistungen von gewerblichen Unternehmern bereits bestehen, verstärken. Dies
würde bei den gewerblichen Unternehmern zu weiteren Umsatzeinbußen und
damit auch zur Gefährdung von Arbeitsplätzen und Betrieben führen.
Daneben gelten sportliche Veranstaltungen von Sportvereinen grundsätzlich
nicht als steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, wenn die Einnahmen
hieraus insgesamt 30 678 Euro im Jahr nicht übersteigen (§ 67a Abs. 1 AO,
Zweckbetriebsgrenze). Von einer Anhebung dieser Grenze würde vor allem der
Berufssport profitieren. Sportvereine, die nur den unbezahlten Sport fördern,
können auch bei höheren Einnahmen als 30 678 Euro im Jahr die Behandlung
ihrer sportlichen Veranstaltungen als Zweckbetrieb erreichen (§ 67a Abs. 2 und 3
AO).
Die Bundesregierung beabsichtigt aus den genannten Gründen derzeit nicht, den
gesetzgebenden Körperschaften eine Anhebung der Besteuerungsgrenze und der
Zweckbetriebsgrenze für sportliche Veranstaltungen vorzuschlagen.
Die Möglichkeiten, Mittel ohne schädliche Auswirkungen für die
Gemeinnützigkeit dauerhaften Rücklagen zuzuführen, wurden bereits durch das Gesetz zur
weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen vom 14. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1034) so erheblich verbessert, dass nach Auffassung der Bundesregierung die
Schaffung weiterer Rücklagemöglichkeiten nicht sachgerecht wäre.
Insbesondere wurde die Höchstgrenze des § 58 Nr. 7 Buchstabe a AO für die jährliche
Zuführung von Mitteln zur freien Rücklage von einem Viertel auf ein Drittel des
Überschusses aus der Vermögensverwaltung angehoben. Darüber hinaus dürfen
nunmehr auch 10 v. H. der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel der freien
Rücklage zugeführt werden. Diese Verbesserungen gelten für alle
gemeinnützigen Körperschaften unabhängig von ihrer Rechtsform. Außerdem dürfen
gemeinnützige Körperschaften nach wie vor bestimmte Einnahmen unmittelbar
zum dauerhaften Vermögen nehmen (§ 58 Nr. 11 AO) und befristete Rücklagen
für die spätere Durchführung konkreter Maßnahmen bilden (§ 58 Nr. 6 AO).
25. Haben sich durch die im vergangenen Jahr erfolgte Neufassung des
Künstlersozialversicherungsgesetzes Auswirkungen auf die ehrenamtlich
geführten Chöre und Orchester ergeben?
Wenn ja, welche?
Nach Ansicht der Dachverbände der Laienmusik hat die Neufassung des
Künstlersozialversicherungsgesetzes Sicherheit im Verfahren gebracht. Die Auswirkungen
der Neuregelung können jedoch noch nicht abschließend beurteilen werden, da
noch keine hinreichenden Erfahrungen vorliegen. Während einige Verbände
Mehrbelastungen nicht ausschließen, sprechen andere wiederum von
Entlastungen und Erleichterungen bzw. von keinen nennenswerten Auswirkungen.
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