Das Moratorium zur Erkundung des Salzstocks Gorleben und die Untersuchung alternativer Standorte für die Endlagerung radioaktiver Abfälle
der Abgeordneten Dr. Paul Laufs, Dr. Peter Paziorek, Dr. Ralf Brauksiepe, Cajus Caesar, Marie-Luise Dött, Georg Girisch, Kurt-Dieter Grill, Helmut Lamp, Vera Lengsfeld, Dr. Klaus W. Lippold (Offenbach), Bernward Müller (Jena), Franz Obermeier, Christa Reichard (Dresden), Hans-Peter Repnik, Dr. Christian Ruck, Hans Peter Schmitz (Baesweiler), Max Straubinger, Werner Wittlich und der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Die Bundesregierung ist gesetzlich verpflichtet, Vorsorge für die Endlagerung radioaktiver Abfälle zu treffen. Diese Verpflichtung wird von ihrem Vertrag mit der deutschen Energiewirtschaft über den Ausstieg aus der zivilen Nutzung der Kernenergie nicht berührt.
In der Koalitionsvereinbarung zwischen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom Oktober 1998 wird im Kapitel 3.2 „Ausstieg aus der Atomenergie“ behauptet:
„An der Eignung des Salzstocks in Gorleben bestehen Zweifel. Daher soll die Erkundung unterbrochen werden und weitere Standorte in unterschiedlichen Wirtsgesteinen auf ihre Eignung untersucht werden. Aufgrund eines sich anschließenden Standortvergleichs soll eine Auswahl des in Aussicht zu nehmenden Standorts getroffen werden.“
Erst im Mai 2000 hat der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Jürgen Trittin, in seiner Veröffentlichung „Aktuelle Entsorgungsfragen“ im Internet seine Zweifel konkretisiert. Zur Begründung eines Moratoriums wurden elf Punkte aufgeführt, von denen kein einziger einen direkten Bezug zum Standort Gorleben und dessen Erkundung aufweist. Vielmehr bezogen sich alle elf Punkte auf das Konzept der Endlagerung allgemein und im Salzgestein im Besonderen.
In der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Energieversorgungsunternehmen vom 14. Juni 2000 wurden in der Anlage 4 nur vier dieser Zweifel übernommen (Gasbildung, Rückholbarkeit, Kritikalität und Schutzziel bei menschlichen Einwirkungen) und ein neuer hinzugefügt (Vergleich von Salz mit anderen Wirtsgesteinen), während sieben andere offensichtlich keine Bedeutung mehr haben (Safeguards, Isolations- und Nachweiszeitraum, Schutzziele und Sicherheitsindikatoren, Naturbeobachtungen, Mehrfachbarrierenkonzept, chemo-toxische Bestandteile der Abfallmatrix/-verpackung, Modellrechnungen).
In der Vereinbarung vom 14. Juni 2000 heißt es unter Punkt IV.4. „Gorleben“: „Die Erkundung des Salzstocks in Gorleben wird bis zur Klärung konzeptioneller und sicherheitstechnischer Fragen für mindestens drei, längstens jedoch für zehn Jahre unterbrochen.“ Das Moratorium für die Erkundungsarbeiten im Salzstock Gorleben wurde vom Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) am 1. Oktober 2000 in Kraft gesetzt. Seitdem werden dort nur noch Wartungs- und Unterhaltungsarbeiten durchgeführt.
Bis Ende 2000 sind für die Erkundung des Salzstockes Gorleben Kosten in Höhe von 2,552 Mrd. DM entstanden, die von den Abfallverursachern über die Endlagervorausleistungsverordnung aufgebracht wurden. 93 % dieser Kosten tragen die Energieversorgungsunternehmen (EVU), die sie über die Strompreise an den Verbraucher weitergeben.
In der Vereinbarung vom 14. Juni 2000 heißt es unter Punkt 7 „Kosten für Gorleben und Schacht Konrad“: „Es besteht Einvernehmen, dass die Kosten für Gorleben und Schacht Konrad notwendigen Aufwand darstellen. Die EVU werden daher im Hinblick auf Gorleben und auf die von ihnen anteilig zu übernehmenden Kosten für Schacht Konrad keine Rückzahlung von Vorauszahlungen verlangen. Grundlage ist die vom Bund abgegebene Zusage zur Sicherung des Standortes Gorleben während des Moratoriums (vgl. in Anlage 4 die Erklärung des Bundes zur Erkundung des Salzstockes in Gorleben). Die Offenhaltungskosten werden von den EVU (bei Schacht Konrad anteilig) übernommen.“
Im Februar 1999 hat der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Jürgen Trittin, den „Arbeitskreis Auswahlverfahren Endlagerstandorte (AkEnd)“ eingerichtet. Aufgaben des AkEnd sind:
- Erarbeitung eines Kriterienkatalogs zur Standortwahl in unterschiedlichen geologischen Formationen,
- Erarbeitung eines geeigneten Suchverfahrens unter voller Beteiligung der Öffentlichkeit.
Diese Aufgaben sollen bis Ende 2002 abgearbeitet sein (Phase I der Standortwahl). Es ist Vorgabe des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dass sich der AkEnd nicht mit dem Salzstock Gorleben und dem geplanten Endlager Konrad befasst.
In der Phase II der Standortsuche soll das Verfahren, welches der AkEnd erarbeitet hat, mit Beteiligung der Öffentlichkeit festgelegt werden. Diese Festlegung ist jedoch keine Aufgabe des AkEnd.
In der Phase III soll dann – ebenfalls mit voller Beteiligung der Öffentlichkeit – die konkrete Standortsuche mit den vereinbarten Kriterien und dem vereinbarten Suchverfahren durchgeführt werden. An den damit gefundenen Standorten sollen dann die notwendigen Standortuntersuchungen ausgeführt werden. Die Ergebnisse dieser Standortuntersuchungen sollen anschließend mit denjenigen von Gorleben verglichen werden. Erst danach soll der Standort festgelegt werden, an dem das Endlager errichtet werden soll. Für diese Errichtung des Endlagers muss ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden. Nach positivem Planfeststellungsbeschluss kann dann das Endlager gebaut werden. Zum zugehörigen Zeitplan heißt es in der Koalitionsvereinbarung: „Zeitlich zielführend für die Endlagerung aller Arten radioaktiver Abfälle ist die Beseitigung hochradioaktiver Abfälle etwa im Jahr 2030.“
Deshalb fragen wir die Bundesregierung:
Fragen16
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Endlagerung radioaktiver Abfälle an dem dafür am besten geeigneten nationalen Standort zu erfolgen hat, oder genügt es, einen oder mehrere hinreichend geeignete Standorte dafür vorzusehen?
Auf welche Rechtsgrundlagen bezieht sich die Bundesregierung bei der Beantwortung dieser Frage?
Warum haben das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) und das BfS die vorgegebenen Zweifel an der Eignung des Salzstocks Gorleben bisher nicht selbst beantwortet, obwohl sie aufgrund des ihnen zur Verfügung stehenden Sachverstandes sowie vor allem aufgrund ihrer ständigen internationalen Mitarbeit in Gremien der internationalen Atomenergiebehörde (IAEA), der Atomenergiebehörde der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD/NEA) und der EU dazu in der Lage sein müssten?
Wie haben die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) und das Niedersächsische Landesamt für Bodenforschung die bisherigen Ergebnisse der Erkundung bewertet?
Sind dabei Zweifel an der Eignung des Salzstocks Gorleben geäußert worden?
Falls beabsichtigt ist, zur Bearbeitung der einzelnen Zweifelsfragen nach Ausschreibung Aufträge zu vergeben, warum ist dies noch nicht geschehen bzw. wann soll dies erfolgen?
Welches sind die Begründungen oder Kriterien, nach denen das Erkundungsmoratorium in Gorleben auf einen Zeitraum von drei bis zehn Jahren festgelegt wurde?
Welches sind die Kriterien oder Randbedingungen, nach denen das Moratorium wieder aufgehoben werden kann?
Welche standortbezogenen sicherheitstechnischen Randbedingungen sind neben den von der niedersächsischen Landesregierung bei der Auswahl des Salzstocks Gorleben zugrunde gelegten Kriterien (siehe Antwort Staatssekretär Dr. Hartkopf vom 25. Juli 1979 – Bundestagsdrucksache 8/3082) noch zu berücksichtigen, die den Salzstock Gorleben disqualifizieren könnten?
Stehen die bisher gewonnenen geologischen Befunde einer Eignungshöffigkeit des Salzstocks Gorleben entgegen?
Warum dürfen Messungen an bereits abgeteuften Bohrungen im Salz trotz vor Ort vorhandener Messeinrichtungen nicht mehr durchgeführt werden?
Wann wird der Bund am Salzstock Gorleben seine Position als Antragsteller und das Vorhaben gegen Eingriffe Dritter durch die von ihm zugesagte Veränderungssperre (Verordnung nach § 9g Atomgesetz) sichern?
Da nach zehn Jahren Moratorium viele mit dem Standort Gorleben befasste Mitarbeiter der betroffenen Bau- und Betriebsunternehmen sowie der BGR sich bereits im Ruhestand befinden bzw. qualifizierte jüngere Mitarbeiter abgewandert sein werden, mit welchen Maßnahmen wird die Bundesregierung sicherstellen, dass das erforderliche Know-how erhalten bleibt?
Wer soll in der Phase II der beabsichtigten erneuten Standortsuche das Suchverfahren und die Kriterien festlegen, und auf welche Weise sollen diese verbindlich gemacht werden?
Auf welche Weise beabsichtigt die Bundesregierung, die betroffenen Länder und Kommunalverwaltungen in die Standortentscheidungen einzubinden?
Werden Standorte von der weiteren Untersuchung ausgeschlossen, wenn die Zustimmung von kommunaler und Länderseite nicht erreicht werden kann?
Da alternative Standorte für zuverlässige Vergleiche mit dem Salzstock Gorleben oder dem Endlager Konrad in etwa der gleichen Erkundungstiefe erforscht werden müssen, ist damit zu rechnen, dass dafür in der gleichen Größenordnung Kosten wie in Gorleben oder Konrad anfallen werden?
Wer hat nach Auffassung der Bundesregierung die Kosten für die weitere Standortsuche und für weitere Standortuntersuchungen zu tragen?
Angesichts des bisher am Standort Gorleben angefallenen Zeitbedarfs, womit begründet die Bundesregierung ihre Erwartung, dass nach dem von ihr verfolgten Auswahl- und Untersuchungsverfahren im Jahr 2030 ein Endlager für hochradioaktive Abfälle in Deutschland in Betrieb genommen werden kann?