Aufgrund der kurzen Antwortfristen war es der Bundesregierung nicht möglich, zu allen gewünschten europäischen Ländern Beiträge zu liefern, da eine Vielzahl der Erkundigungen der deutschen Botschaften lediglich auf telefonischem Wege bei den zuständigen Behörden im Gastland erfolgen konnte. Fachbeiträge verschiedener europäischen Gesundheitsbehörden wurden angekündigt, konnten aufgrund der Fristsetzung nach § 28 IV GGO in der Antwort nicht mehr berücksichtigt werden.
Nach Kenntnis der Bundesregierung stellen sich die Aufbewahrungsfristen in verschiedenen Ländern wie folgt dar:
Großbritannien
Entsprechend der Antwort des Parliamentary Office of Science and Technology gibt es in Großbritannien kein spezifisches Gesetz zur Aufbewahrung von Tumormaterial. In einem Gesetz von 1962 sind einzelne Aspekte von Organtransplantationen geregelt. Ein kürzlicher Skandal in einem britischen Krankenhaus über Entnahme von Organen verstorbener Kinder ohne Zustimmung der Eltern hat aber gezeigt, dass die Materie nicht durchgeregelt ist. Gewebematerial wird in Labors zu Zell-Linien kultiviert, und insofern ist die Dauer der Aufbewahrung nicht geregelt.
Es gibt jedoch „guidance“ vom Medizinischen Forschungsrat (Medical Research Council) für das Verhältnis von Ärzten und Forschern zu Patienten. In welchem Umfang dabei Zustimmung von Patienten gefordert werde, muss in jedem Fall geprüft werden. Die Information und Zustimmung („informed consent“) beruht jedoch nicht auf gesetzlicher Grundlage.
Nach Auskunft der zuständigen Abteilungsleiterin im britischen Gesundheitsministerium wird die Materie entsprechend dem geltenden „Common Law“ durch „Case Law“ geregelt. Die sich hieraus ergebenden Grundsätze für die Zustimmungserfordernisse bei der Untersuchung und Behandlung von Tumoren und anderen vergleichbaren Erkrankungen seien in einem Leitfaden (reference guide) zusammengefasst. Hierauf hat die Öffentlichkeit über Internet Zugriff (ww.doh.gov.uk/consent).
Italien
Jedwedes Patienten entnommenes Gewebe bzw. Organ (unabhängig von dem Grund, d. h. nicht nur auf Tumor-Diagnose beschränkt) wird zunächst zwei Monate aufbewahrt, d. h. in der Klinik gelagert. Anschließend werden zwei Proben entnommen. Davon wird eine in Konservierungsflüssigkeit versiegelt und eine als mikroskopischer Schnitt aufbereitet; beide werden für mindestens 20 Jahre aufbewahrt.
Nach Ablauf der 2-Monatsfrist und der genannten Entnahme von Proben wird das Gewebe/Organ selbst entsorgt. Diese Entsorgung erfolgt gemäß Gesetzesdekret 22 vom 5. Februar 1997, Umsetzung der Richtlinien 91/156/EWG, 91/689/EWG und 94/62/EG.
Spanien
Gesetzliche Bestimmungen über die Aufbewahrung von Tumormaterial gibt es in Spanien laut Auskunft des dortigen Ministeriums für Gesundheit und Verbraucherschutz nicht. Die Verordnung (Real Decreto) 411/1996 vom 1. März zur Regelung des Gebrauchs menschlichen Gewebes bestimmt – ohne Bezugnahme auf Tumormaterial – die Aufbewahrung menschlichen Gewebes insgesamt, das im Zusammenhang mit therapeutischen Maßnahmen steht, und zwar unter anderem: l Aufbewahrung für mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der letzten Verwendung des betreffenden Gewebes; l Aufnahme in ein Register, in dem Spender, Gewebeart und die therapeutischen Maßnahmen verzeichnet sind; l Anwendung der nationalen und internationalen Regelungen für den Umgang mit Gefahrengut bei potentiell infektiösem Material.
In der Empfehlung der Nationalen Transplantationsorganisation über „Kriterien zur Vermeidung der Übertragung von Krankheiten bei der Organspende“, ebenfalls aus dem Jahre 1996, wird am Rande auch Bezug auf die Aufbewahrung von Tumormaterial genommen. Sie ist aber rein technischer Natur und hat keinen bindenden Charakter.
Portugal
Die von der Botschaft kontaktierten Stellen, die Generaldirektion für das Gesundheitswesen, das Nationale Onkologische Institut, die Nationale Stelle für Dokumentation und vergleichendes Recht in der Generalstaatsanwaltschaft bestätigten übereinstimmend, dass in Portugal dazu bislang keine gesetzliche Regelung besteht.
Ergänzend wird mitgeteilt, dass es laut Auskunft des Gesundheitsministeriums eine interne Weisung des Ministers über den Umgang und die Entsorgung von Krankenhausmüll gibt, der auch Gewebeproben unterliegen.
Finnland
In Finnland finden sich Vorschriften über die Aufbewahrung von Tumorgewebe in der Verordnung des Sozial- und Gesundheitsministeriums Nr. 99/2001 vom 19. Januar 2001, in Kraft seit dem 1. März 2001, über die Aufbewahrungsfristen von Krankengeschichten und anderen Materialien, die damit in Verbindung stehen.
Danach muss Gewebe bis zu 10 Jahre nach dem Tod des Patienten aufbewahrt werden, nach einer Obduktion bis zu 20 Jahre. Falls das Sterbedatum unbekannt ist, muss das Gewebe 100 Jahre nach dem Geburtsdatum des Patienten aufbewahrt werden.
Über die Art der Aufbewahrung des Gewebes enthält die genannte Verordnung nach Auskunft des zuständigen Mitarbeiters der Zentrale für Rechtssicherheit in der Gesundheitspflege dagegen keine Angaben.
Norwegen
Anfragen beim norwegischen Gesundheitsministerium sowie beim Radiumhospital (zentrales Krebskrankenhaus) haben ergeben, dass gesetzliche bzw. anderweitig festgelegte Regelungen für die Art, aber auch für die Dauer der Aufbewahrung von Tumormaterial in der Pathologie nicht bestehen. Nach Mitteilungen des Radiumhospitals werden aber sog. Tumorblöcke faktisch unbegrenzt aufgehoben. Die Art der Lagerung ist dabei den einzelnen Pathologen bzw. Instituten überlassen.
Die norwegische öffentliche Analyse 2001:19 über Biobanken (Einholung, Aufbewahrung, Verwendung und Beseitigung menschlichen biologischen Materials) stellt fest, dass die umfangreichsten Sammlungen solchen Materials in den 26 pathologischen Laboratorien Norwegens bestehen, wo sie seit 1926 angelegt wurden. Nach Schätzungen wurden zum 1. Januar 2000 ca. 19 Millionen Paraffinblöcke und ca. 12 Millionen mikroskopische Schnitte von 5,2 Millionen Patienten über eine Periode von 70 Jahren aufbewahrt. Diese sind mit Diagnosen und Beschreibungen archiviert. Die Aufbewahrung stößt jedoch inzwischen an Kapazitätsgrenzen; Aussortieren und Unglücke haben zum Verlust alter Proben geführt. An frischen Gewebeproben werden ca. 125 000 aufbewahrt. Blutproben werden zum großen Teil nach Durchführung der notwendigen Analysen zerstört.
Um die einheitliche und korrekte Behandlung von Proben biologischen menschlichen Materials zu gewährleisten, hat der hinter der Analyse 2001:19 stehende Ausschuss einen Gesetzesvorschlag erarbeitet, der jedoch noch nicht vom Parlament beschlossen wurde. Nachfolgend eine Arbeitsübersetzung der deutschen Botschaft von Auszügen:
- § 1 Das Ziel dieses Gesetzes ist die Schaffung von ethisch vertretbaren Regeln zur Wahrung der Interessen des Individuums und der Gesellschaft beim Gebrauch von menschlichem biologischen Material …
- § 3 Das Gesetz gilt für die Einholung, Aufbewahrung, den Gebrauch und die Zerstörung … sowie die Organisation dieser Tätigkeit …
- § 4 Die … Einrichtung einer Biobank soll dem Ministerium … gemeldet werden. … Es soll weiter Auskunft darüber gegeben werden, wie lange dieses Material aufbewahrt werden soll, was nach dieser Zeit mit dem Material geschehen soll, …
- Wenn das Ministerium nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Erhalt einer solchen Meldung um weitere Informationen … gebeten hat, soll die Biobank nach diesem Zeitpunkt als gebilligt und registriert gelten …
- § 5 Das Ministerium ist für die Führung eines Registers über gemeldete Biobanken nach § 4 verantwortlich. Das Register soll öffentlich zugänglich sein.
- § 7 Wer eine Biobank schließen oder Material in einer Biobank ganz oder teilweise zerstören will, soll dem Ministerium eine Mitteilung darüber machen oder den im vornherein festgelegten Verfahren für eine solche Schließung oder Zerstörung folgen. …
- § 8 Menschliches biologisches Material soll verantwortungsvoll und entsprechend den Regelungen im Gesetz oder nach einem Gesetz aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung soll mit Respekt für das Individuum geschehen, von dem das Material stammt. Das Ministerium kann durch Rechtsvorschrift nähere Regelungen darüber treffen, wie der Inhalt einer Biobank aufbewahrt werden soll.
- § 9 Export von Biobanken
- § 10 Falls keine andere Rechtsgrundlage vorliegt …, kann menschliches biologisches Material nur eingeholt, aufbewahrt oder verwendet werden nach schriftlicher Zustimmung nach Information. …
- § 11 Zusatzbestimmungen für Forschung
- § 12 Widerruf der Zustimmung und Recht auf Zerstörung und Auslieferung
- § 13 Zugang anderer zum Material einer Biobank.
Irland
Nach Auskunft des irischen Gesundheitsministeriums besteht in der Republik Irland für die Behandlung von entnommenem Tumorgewebe keinerlei gesetzliche Regelung.
Dänemark
Auf die Frage nach der gesetzlichen Regelung in Dänemark zur Aufbewahrung von Gewebe-/Tumorproben und dem Umgang mit den daraus entnehmbaren Informationen wurde von B. Rasmussen, Sundhedsstyrelsen, 2. Kontor, telefonisch Folgendes mitgeteilt:
Die gesetzliche Grundlage zum Umgang mit Gewebeproben, darunter Tumorgewebeproben genauso wie Blutproben, wird gerade in einer parlamentarischen Auswahl erarbeitet. Der Gesetzesvorschlag soll in ein bis zwei Monaten fertig sein. Das Gesetz wird unter das Gesetz zum Schutz von Ermittlung und Weitergabe von Personendaten fallen. Es wird in diesem Gesetz geregelt werden, inwieweit Erkenntnisse aus den Gewebeproben gewonnen werde dürfen und wie mit diesen Erkenntnissen umgegangen werden darf. Hierbei gelten Abkommen der EU betreffend des Datenschutzes als Grundlage.
Die jetzige Gesetzeslage in Dänemark gibt nur sehr vage Anweisungen zum Umgang mit den gewonnenen Daten (wie z. B., dass die Gewebeproben aufbewahrt werden dürfen „solange es dem Ziel dient“).
Das Ergebnis der Folketingsauswahl ist nach Beendigung der Erarbeitung der gesetzlichen Grundlage beim Gesundheitsministerium in schriftlicher Form erhältlich.
Luxemburg
Nach Auskunft der Rechtsabteilung im luxemburgischen Gesundheitsministerium gibt es in Luxemburg keine gesetzliche Regelung zur Aufbewahrung von Tumormaterial. Das „Laboratoire Nationale de Sante“ bewahrt Objektträger und Paraffinblöcke mindestens 30 Jahre auf.
Niederlande
Eine gesetzliche Regelung speziell für die Aufbewahrung von Tumormaterial besteht in den Niederlanden (NL) nicht. Allgemeine Vorschriften über das Gebrauchsrecht von Körperteilen finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch. Ein weiteres Gesetz zum Verfügungsrecht über Körperteile ist in Vorbereitung.
Das Niederländische Bürgerliche Gesetzbuch (Burgerlijk Wetboek/BW) regelt das Gebrauchsrecht (BW 7:467; „Vom Körper losgelöste Stoffe und Teile können für medizinisch-statistische und andere medizinisch-wissenschaftliche Untersuchungen gebraucht werden, sofern der Patient […] sich nicht gegen eine solche Untersuchung ausgesprochen hat.“) Das BW regelt darüber hinaus auch die Informationspflicht (BW 7:458) sowie Aufbewahrung bzw. Vernichtung (BW 7:455) medizinischer Dossiers, allerdings nicht der Gewebeproben selbst.
Zur Aufbewahrungsdauer hat die NL-Vereinigung für Pathologie (NVVP) Richtlinien auf Grundlage des Gesetzes über die heilkundliche Behandlungsvereinbarung (Wet geneeskundige behandelingsovereenkomst/WBGO) erarbeitet. Menschliche Materialien, die zu groß sind, um sie gänzlich mikroskopisch zu untersuchen, müssen 3 Monate in Formalin aufbewahrt werden, um evtl. eine weitergehende Diagnostik zu ermöglichen. Danach ist das Material zu vernichten. Nach Absprache mit dem Patienten kann das Material aber auch länger aufbewahrt werden, z. B. um den Krankheitsverlauf besser dokumentieren zu können oder um wissenschaftlichen Zwecken zugeführt zu werden („Nachgebrauch“). Hierfür kann auch Tumorgewebe lt. NVVP bis zu 20 Jahre – zumeist in Paraffin – aufbewahrt werden.
Das NL-Gesundheitsministerium bereitet derzeit ein Gesetz vor, das Fragen des Umgangs mit (Teilen von) Spenderorganen regelt, die nicht mehr für medizinische oder diagnostische Zwecke benötigt werden. Der Entwurf soll noch in diesem Jahr ins Parlament eingebracht werden. Es wird wohl auch für die Aufbewahrung von menschlichem Tumormaterial relevant sein, auch wenn dafür keine speziellen Vorschriften vorgesehen sind. Die Ausgestaltung der allgemeinen Bestimmungen über Aufbewahrungsart und -dauer bedürfen noch weiterer Diskussion. Angaben dafür können deshalb noch nicht gemacht werden.
Belgien
Nach Auskunft des belgischen Ministeriums für Gesundheit existieren betreffend Art und Dauer der Aufbewahrung von Tumormaterial weder föderale noch regionale noch auf Sprachgemeinschaftsebene gesetzliche Regelungen.
Schweiz
Art und Dauer der Aufbewahrung von Tumorgewebe sind zurzeit in der Schweiz gesetzlich nicht geregelt. Der Umgang mit Tumorgewebe soll künftig im Gesetz „Forschung am Menschen“ geregelt werden; dieses Gesetz ist erst im Entstehen begriffen. Die Kantone haben sich darauf verständigt, Paraffinblöcke und Objektträger (Präparate) für zehn Jahre aufzubewahren. Soweit datenschutzrechtliche Fragen betr. den Umgang mit Tumorzellen zur Diskussion stehen, ist gemäß heutiger Regelung entweder das schweizerische Datenschutzgesetz oder Artikel 321 des schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) einschlägig.