Deutscher Bundestag Drucksache 21/7087
21. Wahlperiode 10.07.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Armin Grau, Linda Heitmann,
Dr. Janosch Dahmen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/6706 –
Individuelle Gesundheitsleistungen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) sind medizinische Leistungen, die
nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
gehören und deshalb von Patientinnen und Patienten selbst bezahlt werden
müssen. Dabei handelt es sich um Leistungen, für die ein ausreichender
wissenschaftlicher Nutzennachweis fehlt, der Nutzen widerlegt wurde oder die
Leistungen nach aktuellem Stand über das Maß des medizinisch Notwendigen
hinausgehen; daher besteht für diese Leistungen keine Leistungspflicht der
gesetzlichen Krankenkassen. Gleichwohl werden IGeL seit Jahren in großem
Umfang in ärztlichen Praxen angeboten und in Anspruch genommen.
Der Markt für Selbstzahlerleistungen hat mittlerweile eine erhebliche
wirtschaftliche Bedeutung erreicht. Nach Angaben des IGeL-Reports 2024
(
https://igel-monitor.de/fileadmin/Downloads/Presse/2024_12_03_PK_IGeL_
Report_2024/IGeL-Report_2024.pdf) werden in Deutschland jährlich
mindestens 2,4 Mrd. Euro mit IGeL umgesetzt. Da sich die Erhebung lediglich auf
gesetzlich Krankenversicherte im Alter zwischen 18 und 80 Jahren bezieht,
dürfte das tatsächliche Marktvolumen deutlich höher liegen. Besonders häufig
werden Früherkennungsuntersuchungen als IGeL angeboten und nachgefragt.
Die höchsten Umsätze entfallen dabei auf die Facharztgruppen der
Augenheilkunde, Gynäkologie und Orthopädie.
Der IGeL-Report 2024 zeigt erhebliche Informationsdefizite bei Patientinnen
und Patienten, die IGeL in Anspruch genommen haben. Mehr als die Hälfte
der Befragten gab an, nicht oder nur teilweise über ausreichende Kenntnisse
zu verfügen, um eine fundierte Entscheidung für oder gegen eine IGeL treffen
zu können. Außerdem hält ein erheblicher Teil der Befragten IGeL für
gesundheitlich besonders wichtig beziehungsweise geht davon aus, dass diese
Leistungen einem höheren medizinischen Standard entsprächen als Leistungen der
gesetzlichen Krankenversicherung. Dies legt nahe, dass die Wahrnehmung
vieler Patientinnen und Patienten wesentlich durch das ärztliche Angebot und
die Kommunikation in den Praxen geprägt wird.
Vor dem Hintergrund der bestehenden Wissens- und Informationsasymmetrien
zwischen Leistungserbringenden und Patientinnen und Patienten kommt einer
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Gesundheit vom 9. Juli 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
verständlichen, evidenzbasierten und interessenunabhängigen Aufklärung über
Nutzen, Risiken und wissenschaftliche Evidenz von IGeL besondere
Bedeutung zu. Gleichzeitig gibt es Berichte darüber, dass Patientinnen und Patienten
teilweise Leistungen als IGeL privat bezahlen, die eigentlich vom
Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gedeckt sind (
www.br.de/nachr
ichten/deutschland-welt/verbraucherzentrale-aerzte-kassieren-falsch-bei-kasse
nleistungen,US0cQHs).
Aus den geschilderten Gründen besteht aus Sicht der fragestellenden Fraktion
Klärungsbedarf hinsichtlich der Transparenz, der Qualität der ärztlichen
Aufklärung, möglicher wirtschaftlicher Fehlanreize im Gesundheitswesen sowie
der Auswirkungen von IGeL auf die Versorgungsqualität.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben Anspruch auf
eine ausreichende, bedarfsgerechte, dem allgemein anerkannten Stand der
medizinischen Wissenschaft entsprechende Krankenbehandlung. Die Versorgung
muss zweckmäßig sein, darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten und
muss wirtschaftlich erbracht werden. Voraussetzung für Ärztinnen und Ärzte
zur Teilnahme an der vertragsärztlichen ambulanten Versorgung der gesetzlich
Versicherten ist eine Zulassung. Im Rahmen dieser Zulassung sind
Vertragsärztinnen und Vertragsärzte zur Erbringung der oben genannten Leistungen
verpflichtet.
Die Zulassung der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte verpflichtet diese im
Umfang ihres Versorgungsauftrages dazu, an der vertragsärztlichen Versorgung
der Versicherten teilzunehmen, § 19a Absatz 1 der Zulassungsverordnung für
Vertragsärzte. Vertragsärztinnen und Vertragsärzte müssen bei vollem
Versorgungsauftrag mindestens 25 Stunden pro Woche in Form von Sprechstunden
für gesetzlich Versicherte zur Verfügung stellen. Die Sprechstunden sind so
einzurichten, dass die Versicherten entsprechend ihrem Behandlungsbedarf (zum
Beispiel Vorsorge- oder Akutbehandlung) innerhalb medizinisch zumutbarer
Wartezeiten behandelt werden können, § 17 des Bundesmantelvertrags-Ärzte.
Zugleich sind Vertragsärztinnen und Vertragsärzte berechtigt, neben ihrer
vertragsärztlichen Tätigkeit eine anderweitige Tätigkeit auszuüben (zum Beispiel
eine gesonderte privatärztliche Sprechstunde), sofern sie für die Versorgung der
Versicherten unter Berücksichtigung des jeweiligen Versorgungsauftrags in
ausreichendem Umfang persönlich zur Verfügung stehen, § 20 Absatz 1 Satz 1
der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte. Eine solche Nebentätigkeit darf
allerdings nicht zu einer Verletzung der vertragsärztlichen Pflichten führen.
Die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung obliegt gemäß § 75
Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) den
Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. Es gehört
unter anderem nach § 95 Absatz 3 Satz 4 SGB V zu den Aufgaben der
Kassenärztlichen Vereinigungen, zu überprüfen, ob Vertragsärztinnen und
Vertragsärzte ihren Versorgungsauftrag vollständig erfüllen.
Bei etwaigen Rechtsverstößen von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten
besteht für Patientinnen und Patienten daher die Möglichkeit, direkt Kontakt mit
der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung aufzunehmen oder sich an die
jeweils zuständige Aufsichtsbehörde der Kassenärztlichen Vereinigungen zu
wenden. Die Aufsicht über die Kassenärztlichen Vereinigungen wiederum
führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden
der Länder.
Die gesetzlichen Krankenkassen unterliegen zudem gegenüber ihren
Versicherten gesetzlichen Beratungs- und Informationspflichten. Sie haben über
Leistungsansprüche sowie deren Voraussetzungen zutreffend und verständlich zu
informieren und dürfen Versicherte nicht durch unvollständige oder fehlerhafte
Auskünfte benachteiligen. Zwar besteht keine allgemeine Verpflichtung,
proaktiv über sämtliche Leistungsangebote oder Individuelle Gesundheitsleistungen
zu informieren. Besteht jedoch ein konkreter Beratungsanlass oder ist
erkennbar, dass ein Leistungsanspruch in Betracht kommt, trifft die Krankenkasse eine
weitergehende Hinweispflicht.
1. Wie viele gesetzlich krankenversicherte Patientinnen und Patienten
haben in den letzten zehn Jahren nach Kenntnis der Bundesregierung ein
oder mehrere IGeL-Angebote in einer Arztpraxis, einem Medizinischen
Versorgungszentrum (MVZ) oder einem Krankenhaus in Anspruch
genommen (bitte nach Jahren, nach Arztpraxen, MVZ und
Krankenhäusern, nach Bundesländern, nach medizinischen Fachgruppen, nach
Geschlecht und nach Altersgruppen aufgliedern), und wenn einzelne Daten
nicht zur Verfügung stehen sollten, worin ist dies begründet?
2. Welche waren nach Erkenntnis der Bundesregierung in den letzten zehn
Jahren die zehn von den Versicherten am häufigsten in Anspruch
genommenen IGeL (bitte jeweils mit Zahlen der Inanspruchnahme, jeweils
aggregiert und aufgegliedert nach Jahren und nach Geschlecht, angeben),
und welchen medizinischen Fachgruppen gehörten diese IGeL jeweils
an?
3. Wie bewertet die Bundesregierung die Inanspruchnahme jeder einzelnen
dieser IGeL in Frage 2 im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit ihrer
Inanspruchnahme, ihren Nutzen und ihre potentiellen Gefahren einschließlich
späterer zusätzlicher Diagnostik und Therapien?
4. Wie haben sich die Umsätze bei IGeL in den letzten 20 Jahren entwickelt
(Gesamtumsätze und nach Fachgebieten, Geschlecht der
Inanspruchnehmenden aufteilen sowie im Vergleich zur Entwicklung der GKV-
Ausgaben darstellen)?
5. Welches waren in den letzten zehn Jahren die zehn umsatzstärksten IGeL
(jeweils aggregiert und nach Jahren und nach Geschlecht aufgliedern),
welchen medizinischen Fachgruppen gehörten diese IGeL jeweils an,
und welche Umsätze wurden mit jeder dieser IGeL jeweils erzielt?
6. Wie unterteilen sich die IGeL nach ihrer Zugehörigkeit in Maßnahmen
1. zur Früherkennung von Krankheiten, 2. zur erweiterten Diagnostik,
3. zur Therapie von Krankheiten und 4. zu anderen Gruppen in den
letzten zehn Jahren aggregiert und in einzelnen Jahren?
7. Welche Unterschiede bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung
hinsichtlich Art, Umfang und wirtschaftlicher Bedeutung von IGeL
zwischen dem ambulanten und dem stationären Bereich?
Die Fragen 1 bis 7 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) sind Leistungen, die nicht zum
festgeschriebenen Leistungsumfang der GKV in der vertragsärztlichen Versorgung
gehören. Im stationären Bereich werden daher grundsätzlich keine IGeL
erbracht.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über privatärztlich erbrachte
Leistungen oder privatärztlich erwirtschaftete Einnahmen vor. Es gehört zudem
nicht zu den Aufgaben der Bundesregierung, IGeL im Hinblick auf die
Zweckmäßigkeit ihrer Inanspruchnahme, ihren Nutzen oder ihre potenziellen
Gefahren einschließlich späterer zusätzlicher Diagnostik und Therapien zu bewerten
oder fachliche Einteilungen von IGeL vorzunehmen.
Die Bewertung medizinischer Leistungen im Hinblick auf ihre
Zweckmäßigkeit und ihren Nutzen erfolgt nicht durch die Bundesregierung, sondern durch
den Gemeinsamen Bundesausschuss, der seine Bewertungen eigenständig auf
Grundlage eines strukturierten Verfahrens und des jeweils aktuellen Standes der
medizinischen Erkenntnisse vornimmt.
Ergänzend wird auf den IGeL-Monitor des Medizinischen Dienstes Bund
verwiesen, der Nutzen und Schaden speziell von IGeL wissenschaftlich fundiert
bewertet (vgl. im Internet unter igel-monitor.de/).
8. Welche gesetzlichen Regelungen gewährleisten nach Auffassung der
Bundesregierung, dass Patientinnen und Patienten unabhängig von
wirtschaftlichen Interessen der Leistungserbringenden umfassend und
objektiv über Nutzen, Risiken und Kosten von IGeL aufgeklärt werden?
Eine umfassende, objektive und von wirtschaftlichen Interessen unabhängige
Aufklärung von Patientinnen und Patienten über IGeL wird primär durch das
Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sowie flankierend durch das Berufs- und
Vertragsärzterecht gewährleistet. Steht fest oder gibt es hinreichende
Anhaltspunkte dafür, dass eine Kostenübernahme durch die GKV nicht gesichert ist, muss
der Behandelnde die Patientin oder den Patienten vor Beginn der Behandlung
über die voraussichtlichen Kosten der Leistung in Textform informieren,
§ 630c Absatz 2 BGB. Zudem muss eine Aufklärung über die für die
Behandlung wesentlichen Umstände erfolgen, § 630e BGB. Dies umfasst insbesondere
Art, Umfang, Durchführung, Notwendigkeit, Dringlichkeit, Erfolgsaussichten,
zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie
Behandlungsalternativen, sofern diese zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen oder
Heilungschancen führen können. Die Aufklärung muss mündlich, verständlich und so
rechtzeitig erfolgen, dass die Patientin oder der Patient eine selbstbestimmte
Entscheidung treffen kann.
Zudem ist es Ärztinnen und Ärzten nach § 32 Absatz 1 Satz 1 der (Muster-)
Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO‑Ä), an
der sich die Ärztekammern der Länder bei der Ausgestaltung ihrer jeweiligen
Berufsordnungen in der Regel orientieren, nicht gestattet, von Patientinnen und
Patienten oder Anderen Vorteile für sich oder Dritte zu fordern oder sich oder
Dritten versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck
erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung oder
Aufklärung beeinflusst wird. Die Überwachung der Einhaltung der
berufsrechtlichen und berufsethischen Pflichten von Ärztinnen und Ärzten obliegt den
Ländern bzw. der jeweiligen Ärztekammer. Bei Verstößen gegen berufsrechtliche
oder berufsethische Pflichten sehen die Heilberufekammergesetze der Länder
in der Regel vor, dass die jeweilige Kammer ein förmliches berufsrechtliches
Verfahren einleiten und den Verstoß durch Rüge oder berufsgerichtliche
Maßnahme ahnden kann.
9. Wie bewertet die Bundesregierung die heute bestehenden gesetzlichen
Regelungen zur Information der Patientinnen und Patienten über IGeL
vor dem Hintergrund, dass gemäß IGeL-Report 2024 (s. Vorbemerkung
der Fragesteller) mehr als die Hälfte der Befragten, die IGeL in Anspruch
genommen haben, angab, nicht ausreichend über IGeL aufgeklärt worden
zu sein, und welche zusätzlichen gesetzlichen Maßnahmen im Bereich
Information und Aufklärung über IGeL hält die Bundesregierung für
erforderlich?
a) Welche gesetzlichen oder untergesetzlichen Vorgaben bestehen
hinsichtlich einer angemessenen Bedenkzeit zwischen
Aufklärungsgespräch und Durchführung beziehungsweise Vereinbarung einer IGeL,
und hält die Bundesregierung diese Vorgaben für ausreichend, um
eine informierte und freie Entscheidung der Patientinnen und
Patienten sicherzustellen?
Die Fragen 9 und 9a werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die rechtlichen Vorgaben zur zeitlichen Komponente der Aufklärung ergeben
sich unmittelbar aus dem BGB sowie dem untergesetzlichen Regelwerk
(beispielsweise die Berufsordnungen der Landesärztekammern, siehe Antwort zu
Frage 8).
Gemäß § 630e Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BGB muss die Aufklärung so
rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung
wohlüberlegt treffen kann. Zudem legt § 630c Absatz 3 BGB fest, dass den
Patientinnen und Patienten vor Beginn der Behandlung die voraussichtlichen
Kosten in Textform mitzuteilen sind.
b) Welche Anforderungen bestehen nach Auffassung der
Bundesregierung an die Verständlichkeit und Barrierefreiheit von
Aufklärungsgesprächen sowie schriftlichen Informationen zu IGeL, insbesondere mit
Blick auf Menschen mit geringer Gesundheitskompetenz, älteren
Menschen oder Menschen mit Behinderungen?
c) Wo oder wie sind Anforderungen ggf. auch bereits gesetzlich oder in
Form von Richtlinien festgeschrieben und damit verbindlich?
Die Fragen 9b und 9c werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Aufklärungsgespräche müssen zwingend auf die kognitiven, sprachlichen und
altersbedingten Voraussetzungen der Patientinnen und Patienten abgestimmt
sein, § 630e BGB. Für Menschen mit geringer Gesundheitskompetenz oder
ältere Menschen bedeutet dies den Verzicht auf unverständliche Fachsprache. Für
Menschen mit Behinderungen müssen Informationen in geeigneter Weise
zugänglich sein (zum Beispiel in Leichter Sprache oder gut lesbaren Formaten).
Der Bundesmantelvertrag-Ärzte und das ärztliche Berufsrecht fordern eine
strikte Trennung von Kassen- und Privatleistungen. Schriftliche
Vereinbarungen müssen Kosten, Nutzen und Risiken sachlich abbilden – völlig frei von
gewerblichen Verkaufsstrategien. Schriftliche Unterlagen müssen Kosten, Nutzen
und Risiken sachlich abbilden und dürfen nur als Ergänzung zum mündlichen
Gespräch dienen, um jeden wirtschaftlichen Verkaufsdruck zu verhindern.
d) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung – beispielsweise
durch Berichte der Verbraucherzentralen – darüber vor, ob und in
welchem Umfang Patientinnen und Patienten sich beim Angebot von
IGeL unter Druck gesetzt fühlen oder den Eindruck haben, eine
medizinisch sinnvolle Behandlung könne von der Inanspruchnahme einer
IGeL abhängig sein?
Die Bundesregierung nimmt Berichte der Verbraucherzentralen zur Kenntnis.
Eigene Daten oder Statistiken im Sinne der Fragestellung liegen der
Bundesregierung jedoch nicht vor.
Gesetzgeberische Maßnahmen plant die Bundesregierung zum gegenwärtigen
Zeitpunkt nicht.
10. Wie will die Bundesregierung insbesondere sicherstellen, dass
Patientinnen und Patienten keine IGeL angeboten werden, die nach dem aktuellen
Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse keinen nachweisbaren Nutzen
aufweisen oder potenziell schädlich sind?
Die IGeL werden in der Regel von den Krankenkassen nicht übernommen, weil
deren Nutzen widerlegt oder nicht erwiesen ist oder weil sie das Maß des
medizinisch Notwendigen überschreiten. Ärztinnen und Ärzte können ihren
Patientinnen und Patienten grundsätzlich im Rahmen der ärztlichen Therapiefreiheit
Leistungen, die nicht zum festgeschriebenen Leistungsumfang der GKV
gehören, als privatärztliche Leistung anbieten. Voraussetzung ist, dass die
gesetzlichen Informations- und Aufklärungspflichten beachtet werden.
11. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag zur Einführung einer
Positiv- und Negativliste für IGeL, um mehr Transparenz über Nutzen
und Risiken dieser Leistungen zu schaffen und Patientinnen und
Patienten sowie Ärztinnen und Ärzten eine bessere Orientierung zu
ermöglichen?
a) Hält die Bundesregierung standardisierte und evidenzbasierte
Informationsblätter zu häufig angebotenen IGeL für sinnvoll, die
Patientinnen und Patienten verständlich über Nutzen, Risiken,
wissenschaftliche Evidenz, mögliche Folgediagnostik sowie bestehende
Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung
informieren?
b) Welche gesetzlichen Regelungen gelten für die Bewerbung
individueller Gesundheitsleistungen auf Praxiswebseiten, in sozialen Medien
oder auf digitalen Termin- und Gesundheitsplattformen, und sieht die
Bundesregierung diesbezüglich regulatorischen Handlungsbedarf?
Die Fragen 11 und 11b werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die transparente und evidenzbasierte Aufklärung von Patientinnen und
Patienten ist der Bundesregierung ein wichtiges Anliegen. Auf der Seite des
Nationalen Gesundheitsportals wurde hierzu eigens eine Informationsseite zu IGeL
aufgenommen (vgl. im Internet unter: gesund.bund.de/individuelle-gesundheits
leistungen-igel).
Zudem kann nochmals auf den seit 2012 existierenden und vom Medizinischen
Dienst Bund betriebenen IGeL-Monitor (igel-monitor.de/) verwiesen werden.
Laut dessen Internetseite hat sich der IGeL-Monitor zwei Ziele gesetzt: Zum
einen möchte er einzelne IGeL wissenschaftlich fundiert bewerten, um
Versicherte in die Lage zu versetzen, sich gut informiert für oder gegen eine IGeL
zu entscheiden. Für die Bewertung analysiert das Team des IGeL-Monitors das
aktuelle Wissen über Nutzen und Schaden einzelner IGeL und bereitet es
allgemeinverständlich auf. Der IGeL-Monitor verhilft damit Versicherten zu mehr
Autonomie und bewahrt sie möglicherweise vor Schäden. Zum anderen klärt er
generell über den IGeL-Markt auf und gibt Tipps im Umgang mit IGeL.
12. Inwieweit bestehen nach Auffassung der Bundesregierung auch
gegenüber privatversicherten Patientinnen und Patienten gesetzliche
Aufklärungs- und Informationspflichten hinsichtlich Nutzen, Risiken und
möglicher Schäden von IGeL, die Ärztinnen und Ärzte empfehlen oder
anbieten?
Die gesetzlichen Aufklärungs- und Informationspflichten von Ärztinnen und
Ärzten bei IGeL gelten gegenüber privatversicherten Patientinnen und
Patienten in gleichem Maße und Umfang wie gegenüber gesetzlich Versicherten. Die
im BGB verankerten Pflichten zur verständlichen medizinischen Aufklärung
über Nutzen, Risiken und Behandlungsfolgen nach § 630e BGB, sowie zur
wirtschaftlichen Information über die voraussichtlichen Kosten nach § 630c
Absatz 3 BGB, knüpfen an den Behandlungsvertrag an. Sie differenzieren
grundsätzlich nicht nach dem Versicherungsstatus der Patientinnen und
Patienten.
Der Bundesmantelvertrag-Ärzte konkretisiert, dass vor der Erbringung einer
kostenpflichtigen Leistung eine schriftliche Zustimmung des Versicherten
eingeholt werden muss. Auch hieraus leitet sich der Grundsatz ab, dass
Information und wirtschaftliche Vereinbarung der Durchführung organisatorisch und
zeitlich vorausgehen müssen.
13. Sieht die Bundesregierung bei Früherkennungsuntersuchungen (z. B.
vaginaler Ultraschall zur Ovarialkarzinom-Früherkennung) als IGeL ein
Risiko gesundheitsschädlicher Überversorgung nach falsch-positivem
Befund bei unzureichendem gesundheitlichem Nutzen, und wenn ja, bei
welchen Früherkennungsuntersuchungen sieht die Bundesregierung ein
solches Risiko?
Es ist nicht die Aufgabe der Bundesregierung, zu einzelnen als IGeL
angebotene Früherkennungsuntersuchungen wertend Stellung zu nehmen. Dies ist
Aufgabe der Fachwelt, insbesondere der wissenschaftlichen medizinischen
Fachgesellschaften und der Erstellenden wissenschaftlich-medizinischer Leitlinien,
beispielsweise der S3-Leitlinie „Diagnostik, Therapie und Nachsorge maligner
Ovarialtumoren“ (
www.leitlinienprogramm-onkologie.de/leitlinien/ovarialkarz
inom, Stand: Januar 2026). Diese Leitlinie wurde unter der Federführung der
Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe im Rahmen des
Leitlinienprogramms Onkologie der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen
Medizinischen Fachgesellschaften e. V., der Deutschen Krebsgesellschaft e. V.
und der Stiftung Deutsche Krebshilfe erstellt und wird regelmäßig aktualisiert.
14. Besteht nach Ansicht der Bundesregierung eine Verpflichtung zur
nachvollziehbaren und standardisierten Dokumentation von
Aufklärungsgesprächen zu IGeL, insbesondere hinsichtlich der Darlegung des
wissenschaftlichen Nutzens, möglicher Risiken, potentieller Folgediagnostik
sowie bestehender Ansprüche gegenüber der gesetzlichen
Krankenversicherung?
15. Wenn eine Verpflichtung gemäß Frage 14 besteht, worauf gründet diese
Verpflichtung, und welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur
Einhaltung dieser Pflicht?
16. Wenn eine Verpflichtung gemäß Frage 14 nicht besteht, hält die
Bundesregierung regulatorische Maßnahmen zur standardisierten
Dokumentation von Aufklärungsgesprächen zu IGeL für erforderlich, und welche
Maßnahmen plant die Bundesregierung?
Die Fragen 14 bis 16 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Eine ausdrücklich spezialgesetzlich normierte, formularmäßig standardisierte
Dokumentationspflicht für Aufklärungsgespräche zu IGeL besteht nicht.
Die Dokumentation von IGeL-Aufklärungen richtet sich nach den allgemeinen
zivilrechtlichen Vorgaben im BGB. Nach § 630f Absatz 1 und 2 BGB ist der
Behandelnde verpflichtet, eine Behandlungsakte zu führen und darin alle
wesentlichen Maßnahmen – einschließlich der Einwilligung und der
ordnungsgemäßen Aufklärung – zeitnah zu dokumentieren. Die Pflicht zur
verständlichen Aufklärung über medizinische Risiken ergibt sich aus § 630e BGB.
Von der Aufklärungspflicht zu unterscheiden ist die wirtschaftliche
Informationspflicht. Diese Pflicht zur Information über die fehlende Leistungspflicht der
GKV und die voraussichtlichen Kosten ist in § 630c Absatz 3 BGB als
wirtschaftliche Informationspflicht vor Beginn der Behandlung festgeschrieben.
Insofern besteht allerdings keine Aufzeichnungspflicht in der Behandlungsakte
(vergleiche Staudinger/Gutmann (2021), § 630f BGB Rn. 46).
Der Nachweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung obliegt im Streitfall der
oder dem Behandelnden, was in der Praxis zu einer umfassenden
Dokumentation zwingt. Eine Verpflichtung zur standardisierten Darlegung des
wissenschaftlichen Nutzens in der Behandlungsakte besteht hingegen nicht.
Unabhängige und evidenzbasierte Informationen zum Nutzen von IGeL stehen
Patientinnen und Patienten unter anderem über den IGeL-Monitor des Medizinischen
Dienstes Bund zur Verfügung.
Der Bundesregierung liegen keine systematischen statistischen Erkenntnisse
über die flächendeckende Einhaltung dieser Dokumentationspflichten im
Praxisalltag vor. Die bestehenden gesetzlichen Instrumente des BGB sowie des
Bundesmantelvertrags-Ärzte bieten bei Verstößen bereits weitreichende
Sanktions- und Haftungsmöglichkeiten. Weitergehende regulatorische Maßnahmen
zur Einführung starrer, standardisierter Dokumentationsvorgaben, auch im
Hinblick auf möglichst bürokratiearme Praxisabläufe, plant die Bundesregierung
derzeit nicht.
17. Welche Möglichkeiten haben Patientinnen und Patienten derzeit, eine
unzureichende oder fehlerhafte ärztliche Aufklärung im Zusammenhang
mit IGeL nachzuweisen (und eine Zurückzahlung der Aufwendungen für
IGeL verlangen zu können), und sind diese Möglichkeiten aus Sicht der
Bundesregierung ausreichend?
a) Hält die Bundesregierung die bestehenden zivilrechtlichen
Möglichkeiten für ausreichend, damit Patientinnen und Patienten eine
unzureichende oder fehlerhafte Aufklärung im Zusammenhang mit IGeL
wirksam geltend machen können, oder sieht sie Bedarf für
weitergehende Dokumentations- oder Beweiserleichterungen?
Die Fragen 17 und 17a werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das geltende Zivilrecht bietet Patientinnen und Patienten bereits wirksame
Instrumente, um eine unzureichende oder fehlerhafte Information und Aufklärung
im Zusammenhang mit IGeL geltend zu machen und finanzielle Ansprüche
durchzusetzen.
Wurde die wirtschaftliche Informationspflicht nach § 630c Absatz 3 BGB, also
die rechtzeitige Information über die Kosten in Textform, verletzt, ist der
Behandlungsvertrag zwar wirksam, die oder der Behandelnde macht sich jedoch
nach § 280 Absatz 1 BGB schadenersatzpflichtig. Die Patientin oder der
Patient ist dann im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte sie oder er
die Vereinbarung nicht getroffen, was in der Praxis einem Anspruch auf
Rückzahlung des Honorars entspricht.
Die Beweislast für das Vorliegen der Informationspflichtverletzung trägt die
Patientin oder der Patient (vergleiche Staudinger/Gutmann (2021), § 630c
Rn. 160).
Wurde die Aufklärungspflicht nach § 630e BGB verletzt, die nach Absatz 1
Satz 3 auch den Hinweis auf Alternativen zur Maßnahme umfasst, kommt
ebenfalls grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Absatz 1 BGB
in Betracht. Im Hinblick auf die Aufklärungspflicht hat der Behandelnde die
ordnungsgemäße Erfüllung zu beweisen, § 630h Absatz 2 BGB.
Die bestehenden Beweislastregeln sind aus Sicht der Bundesregierung
sachgerecht. Weitergehende Dokumentations- oder Beweiserleichterungen erscheinen
insoweit nicht erforderlich. Betroffene können sich zur Durchsetzung ihrer
Ansprüche an die Schlichtungsstellen der Landesärztekammern wenden oder den
zivilrechtlichen Klageweg beschreiten.
b) Sieht die Bundesregierung Bedarf, Patientinnen und Patienten vor der
Inanspruchnahme kostenintensiver oder medizinisch umstrittener
IGeL einen Anspruch auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung
oder unabhängige Beratung einzuräumen?
Einen gesetzlichen Anspruch auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung
oder Beratung speziell vor der Inanspruchnahme von IGeL plant die
Bundesregierung derzeit nicht. Das Instrument der Zweitmeinung ist nach § 27b
SGB V gezielt für bestimmte, meist planbare und schwerwiegende Eingriffe im
Rahmen der GKV vorgesehen. Bei IGeL handelt es sich um private
Wahlleistungen außerhalb des GKV-Systems. Patientinnen und Patienten steht es jedoch
jederzeit frei, auf eigene Kosten eine Zweitmeinung einzuholen oder
kostenfreie, unabhängige Beratungsangebote – wie die der Stiftung Unabhängige Pati
entenberatung Deutschland oder den IGeL-Monitor – zur
Entscheidungsfindung zu nutzen.
18. Welche Sanktionsmöglichkeiten bestehen nach geltendem Recht, wenn
Ärztinnen und Ärzte ihren vertraglichen Verpflichtungen (insbesondere
im Rahmen schriftlicher Behandlungsverträge) oder ihren gesetzlichen
Aufklärungspflichten nicht nachkommen, hält die Bundesregierung die
Sanktionsmöglichkeiten für ausreichend, und wenn nein, welche
Maßnahmen plant die Bundesregierung zusätzlich?
Auf die Antworten zu den Fragen 8 und 25 bis 29 wird verwiesen.
19. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Anzahl von
Beschwerden im Zusammenhang mit IGeL bei Kassenärztlichen
Vereinigungen, Ärztekammern, Verbraucherzentralen oder Krankenkassen vor,
und welche Schlüsse zieht sie daraus?
Der Bundesregierung liegen keine validen Daten zur konkreten Anzahl von
Beschwerden vor.
20. Mit welchen Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung,
sicherzustellen, dass die für die Durchführung von IGeL, einschließlich der
erforderlichen Aufklärungsgespräche, aufgewendete ärztliche Arbeitszeit
nicht zulasten der Behandlungszeit im Rahmen der vertragsärztlichen
Versorgung geht?
Die Bundesregierung hat keine eigene Möglichkeit, aufsichtsrechtlich
gegenüber Vertragsärztinnen und Vertragsärzten tätig zu werden, die gegen die
berufs- oder vertragsarztrechtlichen Vorschriften verstoßen. Es wird insoweit auf
die Vorbemerkung verwiesen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben die
vertragsärztlichen Versorgungsaufträge zu prüfen und die Ergebnisse sowie
eine Übersicht über die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen den Landes-
und Zulassungsausschüssen und für die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung
zuständigen Aufsichtsbehörde jeweils zum 30. Juni des Jahrs zu übermitteln.
21. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass nach dem IGeL-
Report 2024 (s. Vorbemerkung der Fragesteller) rund 0,5 Mrd. Euro
jährlich für IGeL-Leistungen ausgegeben werden, die vom IGeL-Monitor
mit „unklar“, „tendenziell negativ“ oder „negativ“ bewertet werden?
Aus Sicht der Bundesregierung deutet dieses Ausgabenvolumen auf eine
unzureichende Umsetzung der Aufklärungspflichten in den Praxen hin Die
Bundesregierung setzt daher auf einen verstärkten Patientenschutz durch unabhängige
Aufklärung über das Internetprotal gesund.bund.de und dem konsequenten
Nachgehen von Verstößen bei Verkaufsgesprächen durch die
Landesärztekammern.
22. Sieht die Bundesregierung regulatorischen Handlungsbedarf hinsichtlich
des Angebots von IGeL-Leistungen, die vom IGeL-Monitor mit
„tendenziell negativ“ oder „negativ“ bewertet werden, und wenn nein, warum
nicht?
Die Bundesregierung sieht derzeit keinen neuen bundesgesetzlichen
Regelungsbedarf, da der bestehende Rechtsrahmen (§§ 630c, 630e BGB sowie § 8
MBO‑Ä) den Patientenschutz bereits vollumfänglich und lückenlos normiert.
Die Überwachung und Sanktionierung von Verstößen gegen diese
Aufklärungspflichten liegt in der Zuständigkeit der Landesärztekammern. Ein pauschales
gesetzliches Verbot von Leistungen würde unzulässig in die ärztliche
Therapiefreiheit und in das Recht der Patientinnen und Patienten auf informationelle
Selbstbestimmung eingreifen.
23. a) Wie bewertet die Bundesregierung den Befund des IGeL-Reports
2024 (s. Vorbemerkung der Fragesteller), dass Frauen in allen
Altersgruppen häufiger IGeL in Anspruch nehmen als Männer, und sieht
die Bundesregierung Hinweise auf geschlechtsspezifische
Vermarktungs- oder Angebotsstrukturen im Bereich individueller
Gesundheitsleistungen?
Die Bundesregierung hat keine eigenen belastbaren Erkenntnisse oder
Statistiken im Sinne der Fragestellung.
b) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, ob
bestimmte Gruppen von Patientinnen und Patienten – insbesondere ältere
Menschen, chronisch Kranke oder Menschen mit geringer
Gesundheitskompetenz – überdurchschnittlich häufig IGeL in Anspruch
nehmen oder besonders häufig von problematischen Angeboten betroffen
sind?
Die Bundesregierung hat keine eigenen belastbaren Erkenntnisse oder
Statistiken im Sinne der Fragestellung.
24. Inwieweit sieht die Bundesregierung einen Zusammenhang zwischen der
Umsatzstärke einzelner Facharztgruppen im IGeL-Bereich und
möglichen wirtschaftlichen Anreizen bei der Leistungserbringung?
Der Bundesregierung liegen keine belastbaren Erkenntnisse oder Statistiken im
Sinne der Fragestellung vor, die eine fundierte Bewertung wirtschaftlicher
Anreize für einzelne Leistungen aufgrund der aktuellen Gebührenordnung für
Ärzte (GOÄ) erlauben würden.
Der IGeL-Report 2024 verweist ebenfalls darauf, dass diese Leistungen nicht
zentral erfasst werden und es somit weder eine vollständige Auflistung aller
IGeL noch eine Übersicht über das Umsatzvolumen gibt.
25. Welche Leistungen, die im Leistungskatalog der gesetzlichen
Krankenversicherung enthalten sind, werden nach Kenntnis der Bundesregierung
auch als IGeL angeboten?
26. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, dass
Patientinnen und Patienten für medizinisch notwendige diagnostische
Leistungen selbst aufkommen mussten, obwohl ein Anspruch gegenüber der
gesetzlichen Krankenversicherung bestand, etwa für Mammasonografien
oder andere Ultraschalluntersuchungen bei konkretem
Krankheitsverdacht?
27. Wie häufig werden nach Kenntnis der Bundesregierung Leistungen aus
dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung als IGeL
angeboten, und welche Umsätze (bundesweit und aufgeschlüsselt nach
Bundesländern und medizinischen Fachgruppen) werden aus diesen
Leistungen erzielt?
28. Auf welcher Grundlage erfolgen diese Angebote von Leistungen aus
dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung als IGeL,
und wie bewertet die Bundesregierung diese Angebote?
29. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass es einen Verstoß gegen
vertragsärztliche Pflichten gemäß § 18 des Bundesmantelvertrags-Ärzte
darstellt, wenn Versicherte dahin gehend beeinflusst werden, anstelle
ihnen zustehender Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung eine
als IGeL angebotene Versorgung in Anspruch zu nehmen?
Die Fragen 25 bis 29 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung hat keine eigenen belastbaren Erkenntnisse oder
Statistiken im Sinne der Fragestellung.
Die IGeL sind medizinische Leistungen, die regelmäßig nicht zum
festgeschriebenen Leistungsumfang der GKV gehören und folglich nicht über den
Einheitlicher Bewertungsmaßstab abgerechnet werden können und daher auch nicht
von den Krankenkassen für ihre Mitglieder übernommen werden müssen.
Bieten Vertragsärztinnen oder Vertragsärzte gesetzlich Versicherten notwendige
medizinische Leistungen, die zum festgeschriebenen Leistungsumfang der
GKV gehören, nur als Selbstzahlerleistung beziehungsweise nur eine
Behandlung in einer Selbstzahlersprechstunde an, verstoßen sie nach Auffassung der
Bundesregierung gegen ihre vertragsärztlichen Pflichten. Die Vorschrift des
§ 128 Absatz 5a SGB V wurde mit dem Gesetz zur Verbesserung der
Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV‑VStG)
eingeführt. Mit dieser Vorschrift wurde gesetzlich klargestellt, dass die
Beeinflussung von Versicherten mit dem Ziel, diese zum Verzicht auf die ihnen
zustehende Leistung der GKV und zur Inanspruchnahme einer privatärztlichen Leistung
zu bewegen, einen Verstoß gegen die vertragsärztlichen Pflichten darstellt.
Vor diesem Hintergrund liegt eine unzulässige Beeinflussung auch dann vor,
wenn die Vergabe eines zeitnahen Termins von der Inanspruchnahme einer
sogenannten Selbstzahlersprechstunde abhängig gemacht wird, deren Kosten die
Patientinnen oder Patienten dann selbst tragen müssen.
Es gehört zu den Aufgaben der als Körperschaften des öffentlichen Rechts
unter Landesaufsicht stehenden KVen, die Einhaltung der vertragsärztlichen
Pflichten zu überwachen und bei Verstößen geeignete Disziplinarmaßnahmen
nach § 81 Absatz 5 SGB V zu ergreifen. In gravierenden Fällen kommt die
Entziehung der Zulassung durch den Zulassungsausschuss nach § 95 Absatz 6
Satz 1 SGB V in Verbindung mit § 27 Satz 1 der Zulassungsverordnung für
Vertragsärzte (Ärzte-ZV) in Betracht (vergleiche Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Oktober 2002 – L 11 KA 94/02, BeckRS 2009,
61737).
30. Welche konkreten Möglichkeiten zur Beschwerde und
Rechtsdurchsetzung stehen Patientinnen und Patienten zur Verfügung, wenn ihnen
vertragsärztliche Leistungen unzulässigerweise nur gegen Selbstzahlung
angeboten oder verweigert werden?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und auf die Antwort zu
Frage 17 verwiesen.
31. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um sicherzustellen, dass
medizinisch notwendige Leistungen regelhaft als Leistungen der
gesetzlichen Krankenversicherung erbracht und nicht unzulässig als IGeL
angeboten werden?
Derzeit sind keine gesetzlichen Maßnahmen geplant. Es wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
32. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag zur Einführung eines
verbindlichen und einheitlichen Muster-Behandlungsvertrags für IGeL,
der insbesondere klar ausweist, ob die jeweilige Leistung bei anderen
Leistungserbringenden mit entsprechender Zulassung als Leistung der
gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden kann?
Der Bundesregierung liegt ein solcher Vorschlag nicht vor. Eine entsprechende
Regelung würde sich jedenfalls nicht in das BGB einfügen. Auch ein Vertrag
über IGeL ist ein Behandlungsvertrag. Die Forderung einer
darüberhinausgehenden Regelung eines eigenen Formularvertrags kann nicht nachvollzogen
werden. Ein einheitliches Muster für alle Verträge über IGeL kommt nicht in
Betracht, da sich die Leistungen ganz erheblich voneinander unterscheiden und
die Bereitschaft zur Kostenübernahme vom individuellen
Versicherungsverhältnis (etwa bei der Vereinbarung von Zusatzleistungen) abhängt. Zudem bleibt
völlig offen, welche Stelle solche Muster-Behandlungsverträge in welchem
Verfahren entwerfen soll.
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